VERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS

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1 VG 19 L V VERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache 1. der mdj. vertreten durch das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Jugendamt / Familienunterstützende Hilfen, Amtsvormundschaft für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Berlin, 2. der Frau 3. des Herrn Verfahrensbevollmächtigte zu 1. Rechtsanwältin Antragsteller, g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt Referat 509, Werderscher Markt 1, Berlin, Antragsgegnerin, beigeladen: das Land Berlin, vertreten durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde -, Friedrich-Krause-Ufer 24, Berlin, hat die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht von Alven-Döring, den Richter Dr. Hörauf und den Richter am Verwaltungsgericht Rau - 2 -

2 - 2 - am 6. Februar 2017 beschlossen: Das Verfahren der Antragsteller zu 2. und 3. wird eingestellt. Auf den Antrag der Antragstellerin zu 1. wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern zu 2. und 3. Visa zur Familienzusammenführung mit der Antragstellerin zu 1. zu erteilen. Von den Gerichtskosten tragen die Antragsteller zu 2. und 3. als Gesamtschuldner 2/3 und sowie die Antragsgegnerin 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1. trägt die Antragsgegnerin. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin tragen die Antragsteller zu 2. und 3. als Gesamtschuldner 2/3. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin zu 1. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten wird abgelehnt. Gründe I. Die Antragsteller sind syrische Staatsangehörige. Die am 10. Februar 1999 geborene Antragstellerin zu 1. ist die Tochter der Antragsteller zu 2. und 3. Sie reiste im Oktober 2015 in das Bundesgebiet ein, wo sie zunächst bei dem syrischen Staatsangehörigen F (geb. 1. Juni 1990) lebte, einem Freund ihres Bruders, der gemeinsam mit dem Bruder bereits vorher als Flüchtling nach Deutschland gekommen war und seit November 2014 in Berlin angemeldet ist. Anfang April 2016 wurde die Antragstellerin zu 1. in der Krisenwohnung des Mädchennotdienstes Wildwasser e.v. Berlin untergebracht, und zwar auf Grund ihrer Gefährdung durch Herr K, wie sich aus der Mitteilung über die Inobhutnahme ergibt. Die Antragsteller zu 2. und 3. befinden sich derzeit in Ägypten. Mit Bescheid vom 21. September 2016 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Antragstellerin zu 1. die Flüchtlingseigenschaft ( 3 AsylG) zu. Ausweislich des Anhörungsprotokolls vom 12. Juli 2016 gab die Antragstellerin zu 1. im Asylverfahren an, im September 2015 aus Ägypten, wohin sie im März 2013 mit ihren Eltern eingereist sei, zunächst in die Türkei geflogen zu sein. Dort habe sie Herrn K getroffen, bei dem es sich um ihren Verlobten handele, den sie allerdings in Syrien nur vom Sehen gekannt habe. Dieser habe ihr die Koffer abgenommen und sei dann nach Deutschland gereist. Sie selbst sei dann alleine übers Meer nach Griechenland und von dort auf dem Landweg nach Deutschland gereist. Ursprünglich sei der Plan ihres Verlobten gewesen, sie im Wege der Familienzusammenführung nach Deutschland zu holen, das sei jedoch ge

3 - 3 - scheitert. Tatsächlich findet sich in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin ein Antrag auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung für die Antragstellerin zu 1. mit Herrn K (vom 8. Juni 2015). Dem Antrag (unterzeichnet von B ) beigefügt waren unter anderem die folgenden Unterlagen: - Heiratsurkunde des Standesamtes Damaskus für Herrn K und die Antragstellerin zu 1. mit dem Einträgen Datum des Heiratsvertrags: , und Die Behörde, die diese Heirat genehmigte: Schariagericht ; - Bescheinigung des syrischen Justizministeriums über die Eheschließung (ausgestellt am 4. November 2014), ausweislich derer die Eheleute im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bestätigt haben sollen, ein Ehepaar zu sein. Die Bescheinigung enthält des Weiteren den folgenden Eintrag: Die Ehefrau ist im vierten Monat schwanger laut des vorgelegten ärztlichen Berichtes ; - Auszug aus dem beim syrischen Generaldirektorat für Personenstandswesen geführten Personenstandsregister für die Antragstellerin zu 1. (ausgestellt am 24. Februar 2015), in dem als Familienstand verheiratet vermerkt ist. Mit Bescheid vom 13. August 2015 teilte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kairo (im Folgenden: Botschaft) der Antragstellerin zu 1. auf den Visumsantrag mit, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne. Gegen den Bescheid remonstrierte die AWO Kreisverband Berlin-Mitte e.v. in Vollmacht für die Antragstellerin zu 1. mit Schreiben vom 11. September Über den Fortgang des Remonstrationsverfahrens finden sich in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin keine weiteren Unterlagen. Am 19. Januar 2017 beantragten die Antragsteller zu 2. und 3. bei der Botschaft die Erteilung von Visa zur Familienzusammenführung mit der Antragstellerin zu 1. Am 26. Januar 2017 hat der Amtsvormund der Antragstellerin zu 1., das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Jugendamt / Familienunterstützende Hilfen, Amtsvormundschaft für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge (im Folgenden: Amtsvormund) für die Antragstellerin zu 1. sowie namens und in Vollmacht der Antragsteller zu 2. und 3. bei dem Verwaltungsgericht Berlin um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Die Antragsteller machen im Wesentlichen geltend, die Ehe der Antragstellerin zu 1. mit Herrn K sei überhaupt nicht geschlossen worden, sie bestehe nur auf dem Papier, beantragt von einem Onkel der Antragstellerin zu 1. und dem Vater des angeblichen Ehemanns. Die Antragstellerin zu 1. sei zum Zeitpunkt der Eheschließung in Ägypten gewesen, der angebliche Ehemann bereits in Deutschland. Selbst wenn es sich um eine - 4 -

4 - 4 - Eheschließung gehandelt hätte, wäre sie selbst nach syrischem Recht nicht gültig, da der Vater der Antragstellerin zu 1., der Antragsteller zu 3., seine Zustimmung hätte erteilen müssen; diese liege nicht vor. Alle deutschen Behörden würden die Ehe aus gutem Grund nicht anerkennen. Insofern sei auch das normale Verfahren für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft durchgeführt worden. Es sei auch gegenüber der Ausländerbehörde die besondere Situation der Antragstellerin zu 1. deutlich gemacht worden; sie sei aufgrund der Erlebnisse mit ihrem Ex-Verlobten immer noch psychisch sehr labil und daher in psychologischer Behandlung. Ihr Ex-Verlobter habe sie in den ersten Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland praktisch eingesperrt; sie habe den Haushalt erledigen sollen, und er habe immer wieder versucht, sich ihr zu nähern, weil er ein Kind von ihr gewollt habe. Herr K habe sie auch beschimpft und tätlich angegriffen. Aufgrund dieser Vorfälle brauche sie, um ihre Erlebnisse zu verarbeiten, ihre Eltern, die ihr Halt geben und gemeinsam mit ihr das Erlebte aufarbeiten könnten. Mit Schriftsätzen vom 3. Februar 2017 haben der Amtsvormund und die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zu 1. den Antrag für die Antragsteller zu 2. und 3. zurückgenommen. Die Antragsteller zu 1. beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach 123 VwGO zu verpflichten, den Antragstellern zu 2. und 3. Visa zur Familienzusammenführung mit der Antragstellerin zu 1. zu erteilen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf einstweilige Anordnung kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie geht davon aus, dass angesichts der Komplexität der zu prüfenden Rechtsfragen ein Anordnungsanspruch nicht mit der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht sei. Da die Antragstellerin zu 1. verheiratet sei, sei fraglich, ob sie des familiären Schutzes bedürfe, auf den 36 Abs. 1 AufenthG als maßgebliche Rechtsgrundlage für das Nachzugsbegehren abziele. Es sei von einer wirksamen Ehe auszugehen. Um zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, seien weitere Informationen notwendig. Jedenfalls nach deutschem Recht finde eine elterliche Betreuung mangels Personensorge nicht mehr statt. Vielmehr beschränke sich die Personensorge gemäß 1633 BGB auf die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten. Wenn von einer gültigen Ehe auszugehen sei, wäre für die Ehefrau gemäß Art. 21 EGBGB deutsches Recht auch anzuwenden. Es spreche aber einiges dafür, dass gemäß 36 Abs. 1 AufenthG eine Einreise nur zur Ausübung der Personensorge in Frage komme. Jedenfalls dürfte der Sinn und Zweck der Vorschrift dafür sprechen, dass ein Betreuungsbedürfnis - 5 -

5 - 5 - für eine verheiratete Minderjährige nicht mehr bestehe, wenngleich die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1. nicht verkannt werde. Angesicht der Umstände des Falls wäre schließlich auch ausführlich zu prüfen, ob es überhaupt dem Kindeswohl entspreche, die Eltern einreisen zu lassen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. 1. Das Verfahren der Antragsteller zu 2. und 3. war infolge der Erklärung der Antragsrücknahme entsprechend 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der verbleibende Eilantrag der Antragstellerin zu 1. hat Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig (1.1) und auch begründet (1.2). 1.1 Der Antrag ist gemäß 123 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin zu 1. vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG antragsbefugt, obwohl nicht ihr selbst ein Visum ausgestellt werden soll, sondern die begehrten Visa ihren Eltern, den Antragstellern zu 2. und 3., erteilt werden sollen. 1.2 Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die Erteilung eines Visums im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 13. Oktober OVG 2 S , juris Rn. 3, und vom 29. Oktober OVG 2 S 80.13/OVG 2 M , S. 2 d. Abdr.). Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß 123 VwGO kommt mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache besteht und das Nichtergehen der einstweiligen Anordnung für den Antragsteller überdies mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April

6 - 6 - OVG 11 S , juris Rn. 7; VG Berlin, Beschluss vom 13. November VG 19 L V -, S. 2 d. Abdr. m.w.nachw.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. a. Ein Anordnungsanspruch ist mit der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit gegeben. Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin zu 1. ist 36 Abs. 1 AufenthG. Danach ist den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 4, 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG, eine Niederlassungserlaubnis nach 26 Abs. 3 AufenthG oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. AufenthG eine Niederlassungserlaubnis nach 26 Abs. 4 AufenthG besitzt, abweichend von 5 Abs. 1 Nr. 1 und 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis - und vor der Einreise gemäß 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ein Visum - zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) neu eingeführt und setzt Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. EU L 251 vom 3. Oktober 2003, S. 12; sog. Familienzusammenführungsrichtlinie) um, der den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, zugunsten eines minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings den Nachzug seiner Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades zu gestatten (vgl. BT-Drs. 16/5065 vom 23. April 2007, S. 176). Sie dient dem Schutz des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings und seinem Interesse an der Familieneinheit mit seinen Eltern (BVerwG, Urteile vom 13. Juni BVerwG 10 C 24/12 -, juris Rn. 9, und vom 18. April BVerwG 10 C juris Rn. 12). Die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach 36 Abs. 1 AufenthG liegen im vorliegenden Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit vor. 36 Abs. 1 AufenthG setzt als Vorschrift in Abschnitt 6 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes ( Aufenthalt aus familiären Gründen ) voraus, dass der Nachzug der Eltern oder des Elternteils zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft ( 27 Abs. 1 AufenthG) angestrebt wird, was aus unionsrechtlicher Sicht im Übrigen auch ausdrücklich aus Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG folgt (vgl. Marx, in: GK- AufenthG, Stand: Febr. 2013, 36 Rn. 18; Oberhäuser, in: Hoffmann <Hrsg.>, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, 36 Rn. 1). Diese Lebensgemeinschaft muss nicht notwendigerweise eine Haushaltsgemeinschaft sein. Entscheidend ist, ob eine tatsächlich gemeinsame Lebensführung in Form einer Beistands- oder Erziehungsgemeinschaft angestrebt wird (vgl

7 - 7 - Marx, a.a.o., 36 Rn. 19 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 18. April BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81 <92>). Dass dies hier der Fall ist, steht aus Sicht der Kammer angesichts der vom Amtsvormund der Antragstellerin zu 1. vorgetragenen und sich auch aus dem vorliegenden Tatsachenmaterial ergebenden Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1., die auch von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt wird, nicht ernstlich in Zweifel. Dass die Antragsteller zu 2. und 3. mit dem begehrten Visum möglicherweise auch den Zweck verfolgen, sich über das mit Ablauf des 10. Februar 2017 endende Aufenthaltsrecht aus 36 Abs. 1 AufenthG hinaus ein weitergehendes, asylrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht zu verschaffen, hindert angesichts der Umstände des Falls die Annahme nicht, dass hier der von Anfang an notwendige oder zumindest wieder notwendig gewordene elterliche Beistand für die jedenfalls derzeit noch minderjährige Antragstellerin zu 1. geleistet werden soll. Demgegenüber dürfte der Nachzug nach 36 Abs. 1 AufenthG nicht davon abhängig sein, dass die den Nachzug begehrenden Eltern personensorgeberechtigt sind (vgl. Marx, a.a.o., 36 Rn. 18). Eine solche Einschränkung des Nachzugsanspruchs kann insbesondere nicht ohne Weiteres auf den Wortlaut der Vorschrift gestützt werden. Die Voraussetzung des 36 Abs. 1 AufenthG, dass sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhalten darf, ist negativ formuliert, als Ausschlussgrund. Dass aus dieser (negativen) Voraussetzung darauf geschlossen werden muss, dass die den Nachzug begehrenden Eltern im Sinne einer (positiven) weiteren Erteilungsvoraussetzung personensorgenberechtigt sein müssen, ist nicht zwingend. Auch aus Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG sowie aus der Gesetzesbegründung zu 36 Abs. 1 AufenthG (vgl. BT-Drs. 16/5065 vom 23. April 2007, S. 176) ergeben sich keine entsprechenden Anhaltspunkte. Schließlich kann zur Überzeugung der Kammer auch der Sinn und Zweck des 36 Abs. 1 AufenthG nicht für eine dahingehende Einschränkung des Nachzugsanspruchs herhalten. Jedenfalls dürfte das elterliche Personensorgerecht im vorliegenden Fall aufgrund der möglichen Heirat der Antragstellerin zu 1. mit Herrn K gerade nicht vollständig entfallen sein. Wie auch die Antragsgegnerin annimmt, dürfte sich das Recht der elterlichen Verantwortung aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Internationalen Privatrechts vorliegend letztlich nach 1633 BGB richten (vgl. näher für das elterliche Sorgerecht im Fall eines minderjährigen verheirateten Flüchtlings aus Syrien: OLG Bamberg, Beschluss vom 12. Mai UF 58/16 -, juris Rn. 18 f.). Soweit sich die Personensorge für einen Minderjährigen, der verheiratet ist oder war, danach auf die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten beschränkt, handelt es sich zwar um ein eingeschränktes Personensorgerecht der Eltern (vgl. auch insoweit näher OLG Bamberg, Beschluss vom - 8 -

8 Mai 2016, a.a.o., Rn. 31 ff.). Ein vollständiges Erlöschen der elterlichen Verantwortung ist danach aber gerade nicht anzunehmen. Auf das tatsächliche Bestehen sowie die rechtliche Wirksamkeit und Anerkennungsfähigkeit der Ehe zwischen der Antragstellerin zu 1. und Herrn K kommt es nach dem zuvor Gesagten entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht an. Angesichts der Formulierung von 36 Abs. 1 AufenthG sowie seinem unionsrechtlichen Hintergrund kann einem auf 36 Abs. 1 AufenthG gestützten Nachzugsbegehren des Weiteren auch allenfalls in Ausnahmefällen entgegengehalten werden, dass der Nachzug der Eltern dem Kindeswohl widerspreche. Anders als in 32 Abs. 4 Satz 2 AufenthG wird das Kindeswohl als einschränkendes Kriterium in 36 Abs. 1 AufenthG gerade nicht genannt. Es besteht gewissermaßen eine (widerlegliche) gesetzliche Vermutung dafür, dass der Elternnachzug zu einem minderjährigen Flüchtling dem Kindeswohl entspricht. Hinreichend greifbare Anhaltspunkte dafür, dass dies im vorliegenden Fall ausnahmsweise anders zu beurteilen sein könnte, bestehen nicht, mögen die Umstände der (vermeintlichen) Heirat der Antragstellerin zu 1. mit Herrn K durchaus teilweise auch als dubios erscheinen. Der Umstand, dass der Flüchtling von seinen Eltern allein gelassen oder gar auf die Reise geschickt wurde, berechtigt nach seiner Anerkennung nicht, von einem Rechtsmissbrauch der Eltern auszugehen oder ohne ihnen den Nachzug zu verwehren (Oberhäuser, a.a.o., 36 Rn. 11 m.w.nachw.). Schließlich ist die Antragstellerin zu 1. auch unbegleitet im Sinne der entsprechenden - in den Wortlaut von 36 Abs. 1 AufenthG allerdings nicht aufgenommenen - Voraussetzung aus Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG. Insoweit steht dem Nachzug zunächst nicht entgegen, dass für die Antragstellerin zu 1. ein Vormund bestellt wurde (vgl. Marx, a.a.o., 36 Rn. 23 f.; Oberhäuser, a.a.o., 36 Rn. 10). Auch der (vermeintliche) Ehemann der Antragstellerin zu 1., Herr K, scheidet als verantwortlicher Erwachsener aus, nachdem sich die Antragstellerin zu 1. jedenfalls nicht mehr tatsächlich in dessen Obhut befindet (vgl. die Definition des unbegleiteten Minderjährigen in Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2003/86/EG). b. Ein die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender Anordnungsgrund liegt ebenfalls vor. Ein solcher lässt sich insbesondere nicht mit der Begründung verneinen, dass der Anspruch der Eltern der Antragstellerin zu 1. gemäß 36 Abs. 1 AufenthG zeitlich begrenzt ist und demnächst untergeht. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 21. Dezember OVG 3 S , S. 4 d. amtl. Abdr.) streitet dies vielmehr gerade für die Annahme eines Anordnungsgrundes

9 - 9 - Ein Fall, in dem eine rechtzeitige Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nahezu ausgeschlossen ist - mit der Folge, dass möglicherweise schon das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin zu 1. bezweifelt werden müsste (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November OVG 3 S , S. 2 d. amtl. Abdr.) -, ist hier derzeit (noch) nicht gegeben. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. 154 Abs. 3 VwGO). 3. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf 39 ff., 52 f. GKG. Die Kammer legt dabei unter Orientierung am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, Ziff. 8.1, für die Hauptsache einen Streitwert von ,00 Euro (= 2 x 5.000,00 Euro) zugrunde. Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war der Streitwert auf die Hälfte festzusetzen (vgl. Streitwertkatalog, Ziff. 1.5 Satz 1). 4. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu 1. kam nicht in Betracht, nachdem zu dem am 31. Januar 2017 gestellten Prozesskostenhilfeantrag bis zum heutigen Tag die insoweit erforderlichen Unterlagen (Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, Belege zur Glaubhaftmachung) nicht zur Gerichtsakte gereicht wurden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Sachentscheidung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Lande Berlin vom 27. Dezember 2006, GVBl. S. 1183, in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009, GVBl. S. 881) einzulegen. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde endet zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, Berlin, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen

10 Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus können auch die in 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Sie ist innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (und Beiordnung eines Rechtsanwaltes) ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses einzulegen. Der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. von Alven-Döring Dr. Hörauf Rau

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