Der Proffes Trendfolge System (PTS) Index

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1 Anlage zu den Zertifikatsbedingungen - Gültig ab 20. Februar Der Proffes Trendfolge System (PTS) Index 1. Indexziele Der Proffes Trendfolge System ( PTS ) Index (der Index ) ist ein aktiv (virtuell) verwalteter Performanceindex (Total Return) mit variabler Gewichtung und Zusammensetzung. Der Index wird auf Basis einer jederzeit veränderlichen Anzahl von Aktien, ETFs (Exchange Traded Funds), Optionsscheinen und/oder Turbozertifikaten auf Aktienindizes, Aktien, ähnlichen Wertpapieren und/oder einer unverzinslichen Barkomponente (die Indexkomponenten ) berechnet und veröffentlicht. Dabei ist die Commerzbank Aktiengesellschaft als Indexberechnungsstelle tätig, während die Indexkomponenten alleine vom Indexsponsor, der Adetra Establishment, Liechtenstein, zusammengestellt werden, die sich bei der Auswahl der Indexkomponenten von einem Berater (der Indexberater ) beraten lassen kann. Zum Zeitpunkt der Emission der Unlimited-Indexzertifikate macht der Indexsponsor von der Möglichkeit, sich beraten zu lassen, Gebrauch. Indexberater zum Zeitpunkt der Emission der Unlimited-Indexzertifikate ist Herr Michael Proffe. Für die Auswahl der Indexkomponenten werden mit Hilfe des PTS-Modells verschiedene Aktienmärkte analysiert, um stabile Trendfolgemärkte bzw. Trendfolgeaktien aufzuspüren bzw. Trendbrüche frühzeitig zu erkennen. Die Ergebnisse werden vom Indexsponsor in Zusammenarbeit mit dem Indexberater ausgewertet; dabei erteilt der Indexberater Vorschläge hinsichtlich der Diversifikation nach Branchen und Ländern. Der Indexsponsor wählt auf Grundlage dieser Informationen die Einzelaktien bzw. ETFs selbst oder die Einzelaktien bzw. Aktienindizes als Basiswert für Optionsscheine bzw. Turbozertifikate zur Aufnahme in den Index aus und legt die anfängliche Zusammensetzung sowie alle Anpassungen des Index fest. Als Trendfolgeaktien werden im Allgemeinen Aktien bezeichnet, die einem eigenen, individuellen Trend folgen, unabhängig von der jeweilig vorherrschenden Marktsituation. Diese Trends sind häufig über einen längeren Zeitraum in Takt. Ziel des Index ist die Steigerung des Indexstandes durch ausschließlich modellbasiertes Handeln von Aktien, ETFs und/oder Optionsscheinen bzw. Turbozertifikaten auf Aktien bzw. Aktienindizes, die sich in einem Trendverlauf befinden (siehe 6. Indexrichtlinien bzw. 3. Indexdefinitionen). Durch den Einsatz von Call-Optionsscheinen und Turbo Bull-Zertifikaten kann eine überproportionale Gewinnbeteiligung an steigenden Aktienkursen (bzw. Verlustbeteiligung an fallenden Aktienkursen) und durch den Einsatz von Put-Optionsscheinen und Turbo Bear-Zertifikaten eine überproportionale Gewinnbeteiligung an fallenden Aktienkursen (bzw. Verlustbeteiligung an steigenden Aktienkursen) erzielt werden. 2. Beschreibung der Indexkomponenten Im Einzelnen weisen die beschriebenen Indexkomponenten im Wesentlichen die folgenden Merkmale auf: ETFs (Exchange Traded Funds), bei denen es sich um Indexfonds handelt, die an einer Börse gehandelt werden. Anders als bei aktiv gemanagten Fonds, bemüht sich kein Fondsmanager, den zugrundeliegenden Vergleichsindex zuschlagen, vielmehr bilden ETFs ihren jeweiligen Vergleichsindex möglichst exakt nach.

2 Optionsscheine, bei denen die Lieferung des Basiswertes ausgeschlossen ist, gewähren dem Anleger bei Ausübung einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages, der dem mit dem Bezugsverhältnis multiplizierten Betrag entspricht, um den der Kurs des dem Optionsschein zugrunde liegenden Basiswertes den Basiskurs überschreitet (im Fall von Call-Optionsscheinen) bzw. unterschreitet (im Fall von Put-Optionsscheinen) Turbozertifikate gewähren dem Anleger einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages, der dem mit dem Bezugsverhältnis multiplizierten Betrag entspricht, um den der Kurs des dem Zertifikat zugrunde liegenden Basiswertes den Basiskurs überschreitet (im Fall von TURBO BULL-Zertifikaten) bzw. unterschreitet (im Fall von TURBO BEAR-Zertifikaten), wobei aber bei diesen Produkten der durch die Zertifikate verbriefte Anspruch entfällt, falls der Kurs des Basiswertes zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem Emissionstag der Knock-out-Schwelle der Turbozertifikate entspricht oder diese unterschreitet (im Falle von TURBO BULL-Zertifikaten) bzw. überschreitet (im Falle von TURBO BEAR-Zertifikaten) Darüber hinaus kommen auch noch andere als die zuvor beschriebenen Optionsscheine bzw. Turbozertifikate als Indexkomponenten in Frage, die diesen in ihrem Chance-/Risikoprofil ähnlich sind, sich aber in der einen oder anderen Ausgestaltung unterscheiden, wie beispielsweise Unlimited-Turbozertifikate oder Smart-Turbozertifikate. Bei dem beschriebenen Index handelt es sich um ein virtuelles Anlageportfolio. Aus diesem Grund erfolgen keine tatsächlichen Investitionen in die Indexkomponenten. Eine Steigerung des Indexstandes kann nicht garantiert werden. 3. Indexdefinitionen Für diese Indexbeschreibung gelten die folgenden Definitionen: Bankarbeitstag ist ein Tag, an dem die Banken in Frankfurt am Main für den allgemeinen Geschäftsbetrieb geöffnet sind. Bruttoindexstand entspricht hinsichtlich des letzten Bankarbeitstages eines Performanceberechnungszeitraumes dem Indexstand an dem letzten Indexberechnungstag dieses Performanceberechnungszeitraums exklusive der impliziten Performancegebühren (s. 9.b) Performancegebühr ). Dividendenzahlungen sind alle der Barkomponente zugerechneten, virtuell anfallenden Netto- Dividendenerträge der virtuell im Index enthaltenen Gesellschaften, wie sie für einen in der Bundesrepublik Deutschland Steuerpflichtigen ermittelt werden. Fälligkeitsbetrag ist der Einlösungsbetrag eines Turbozertifikates oder der Differenzbetrag eines Optionsscheins, wie er von dem Emittenten der entsprechenden Indexkomponente gemäß den die Indexkomponente betreffenden Emissionsbedingungen festgelegt ist. High Watermark entspricht dem höchsten aller an einem letzten Indexberechnungstag eines vorausgegangenen Performanceberechnungszeitraumes exklusive der impliziten Performanceebühren erreichten Indexstand. Die anfängliche High Watermark entspricht dem Indexstartwert. Indexanpassungstermin ist der Zeitpunkt, an dem sich die Indexzusammensetzung hinsichtlich der Indexkomponenten bzw. deren Gewichtung verändert. Dabei kann es sich entweder um eine reguläre, gebührenbedingte, fälligkeitsbedingte oder außerordentliche Indexanpassung handeln (siehe 8. Indexanpassungen) 2

3 Indexberechnungstag ist jeder Bankarbeitstag, an dem die für die Preisfeststellung Maßgeblichen Wertpapierbörsen aller Indexkomponenten üblicherweise für den allgemeinen Geschäftsbetrieb geöffnet sind. Indexkomponenten : a) Weltweite Aktien bzw. ähnliche Wertpapiere (z. B. ADRs, GDRs, participation notes, u. a.), die zum Zeitpunkt ihrer Indexaufnahme (i) an einer Wertpapierbörse gelistet sind, (ii) ein ausreichendes Handelsvolumen an dieser Wertpapierbörse aufweisen und (iii) keiner Technischen Einschränkung unterliegen. Dabei kann es sich auch um Aktien der Commerzbank Aktiengesellschaft handeln. b) ETFs (Exchange Traded Funds) mit dem Anlageziel, einen Aktienindex möglichst exakt nachzubilden und zum Zeitpunkt ihrer Indexaufnahme keiner Technischen Einschränkung unterliegen. Alle unter b) genannten ETFs müssen an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Stuttgart zugelassen bzw. in den Handel einbezogen sein. Bei diesen ETFs kann es sich auch um ETFs handeln, die als Teilfonds von ComStage ETF, einer in Luxemburg bestehenden Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) begeben worden sein. c) Optionsscheine und Turbozertifikate bzw. ähnliche Wertpapiere, deren Basiswerte zu den unter a) beschriebenen Wertpapieren gehören bzw. bei deren Basiswerte es sich um Aktienindizes handelt und die zum Zeitpunkt ihrer Indexaufnahme keiner Technischen Einschränkung unterliegen. Alle unter c) genannten Wertpapiere müssen an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Stuttgart (EUWAX-Handelssegment) zugelassen bzw. in den Handel einbezogen sein. Des Weiteren müssen die Emittenten aller Optionsscheine und Turbozertifikate an der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse Stuttgart als qualifizierter EUWAX Handelsteilnehmer gelten. Diese Wertpapiere können auch von der Commerzbank Aktiengesellschaft begeben worden sein. d) Eine theoretische Barkomponente in EUR, die unverzinslich ist und die theoretisch anfallenden Dividendenzahlungen der im Index enthaltenen Gesellschaften beinhaltet (die Barkomponente ). Indexstarttag ist der 16. April 2007 Indexstartwert : Der Indexstartwert beträgt 100 Indexpunkte, wobei ein Indexpunkt EUR 1,00 entspricht. Komponentenpreise : a) Für Aktien bzw. ähnliche Wertpapiere: Der offiziell festgestellte und veröffentlichte Schlusskurs an der jeweiligen Maßgeblichen Wertpapierbörse. b) Für ETFs: Das Minimum aus dem zum Handelsschluss geltenden Geldkurs (Bid) und dem letztgehandelten, zeitnahen Kurs (Last) an der Maßgeblichen Wertpapierbörse. c) Für Optionsscheine/ Turbozertifikate bzw. ähnliche Wertpapiere: Das Minimum aus dem zum Handelsschluss geltenden Geldkurs (Bid) und dem letztgehandelten, zeitnahen Kurs (Last) an der Maßgeblichen Wertpapierbörse. d) Für die Barkomponente: Der in EUR ausgedrückte und falls nicht in EUR ausgedrückt, zum Umrechnungskurs (im Zeitpunkt der Hinzufügung) in EUR umgerechnete unverzinsliche Barbetrag. e) Alle Komponentenpreise werden kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet. Maßgebliche Wertpapierbörse : Die Maßgebliche Wertpapierbörse der jeweiligen im Index enthaltenen Aktien oder diesen ähnlichen Wertpapieren entspricht der für die entsprechende 3

4 Gesellschaft in Bloomberg angegebenen Hauptbörse. Die Maßgebliche Wertpapierbörse der jeweiligen im Index enthaltenen ETFs, Optionsscheine/Turbozertifikate bzw. diesen ähnlichen Wertpapiere ist die Baden-Württembergische Wertpapierbörse Stuttgart (im Falle von Optionsscheine/Turbozertifikate bzw. diesen ähnlichen Wertpapiere das EUWAX-Handelssegment). Die Definition der Maßgeblichen Wertpapierbörse kann durch den Indexsponsor oder die Indexberechnungsstelle geändert werden, wenn dies erforderlich erscheint, um beispielsweise der Tatsache Rechnung zu tragen, dass bestimmte Wertpapiere nicht mehr an der bisher Maßgeblichen Wertpapierbörse gehandelt werden. Eine etwaige Änderung der Maßgeblichen Börse wird wie unter 7. Veröffentlichung des Index beschrieben, bekannt gegeben. Performanceberechnungszeitraum bedeutet ein Drei-Monats-Zeitraum beginnend am letzten Bankarbeitstag des unmittelbar vorausgegangenen Berechnungszeitraumes (exklusive) bis zum letzten Bankarbeitstag des Monats Juni, September, Dezember bzw. März. Der anfängliche Performanceberechnungszeitraum beginnt am Indexstarttag und endet am letzten Bankarbeitstag des Monats Juni 2007 (inklusive). Bei dem ersten Performanceberechnungszeitraums handelt es sich um einen verkürzten Berechnungszeitraum. Technische Einschränkungen : Eine technische Einschränkung liegt vor, falls es der Emittentin der Zertifikate nicht möglich ist, eigene Absicherungsgeschäfte bezogen auf eine Indexkomponente aufgrund von Markt-, Compliance- oder Rechnungslegungsvorschriften bzw. auf Grund von anderen regulatorischen Bestimmungen oder aufgrund von irgendeiner lokalen Vorschrift, die ein Übernahmeangebot erfordern würde, zu tätigen (einschließlich Absicherungsgeschäfte, die die Emittentin aus Reputationsgründen nicht durchzuführen gewillt ist). Umrechnungskurs : Wird der Komponentenpreis einer Indexkomponente in einer anderen Währung als EUR ausgedrückt, so erfolgt die Umrechnung zu dem am International Interbank Spot Market quotierten Geldkurs (in EUR pro Fremdwährung) zu dem Zeitpunkt, an dem der Komponentenpreis der i-ten Indexkomponente festgestellt wird. 4. Indexsponsor, Indexberater und Indexberechnungsstelle Der Indexsponsor legt die ursprüngliche Indexzusammensetzung fest. Dazu wählt der Indexsponsor auf Grundlage der im Folgenden beschriebenen Informationen bestimmte Einzelaktien aus, die entweder direkt als Indexkomponenten in den Index aufgenommen werden oder die als Basiswert für Optionsscheine bzw. Turbozertifikate dienen, die zur Aufnahme in den Index ausgewählt werden. Darüber hinaus legt der Indexsponsor die Höhe der Barkomponente fest. Alle späteren Anpassungen des Index werden vom Indexsponsor angeordnet. Zum Zweck der Bestimmung der Indexzusammensetzung analysiert der Indexsponsor mit Hilfe des PTS-Modells verschiedene Aktienmärkte und versucht stabile Trendfolgemärkte bzw. Trendfolgeaktien aufzuspüren bzw. Trendbrüche frühzeitig zu erkennen. Die Ergebnisse werden vom Indexsponsor in Zusammenarbeit mit dem Indexberater ausgewertet; dabei erteilt der Indexberater Vorschläge hinsichtlich des Zeitpunktes des virtuellen Verkaufs bzw. des Erwerbs der Indexkomponenten sowie hinsichtlich der Diversifikation nach Branchen und Ländern. Das vom Indexsponsor verwendete PTS-Modell ist ein vom Indexberater entwickeltes und an den Indexsponsor lizenziertes System, das im Wesentlichen wie folgt arbeitet: Proffes Trendfolge System basiert auf einem spezifischen Beurteilungsverfahren zur Trendbestimmung von börsennotierten Aktiengesellschaften. Dieses Beurteilungsverfahren bedient sich der Analyse technischer, fundamentaler und weicher Kennzahlen, die in ihrer Kombinatorik und Interpretation zu einer klaren Aussage über den Trendverlauf einer Aktie führen. In der fundamentalen Analyse wird die langfristige Entwicklung von Total Sales, Ebit, Yield und EV/CE (Enterprise Value/Capital Employed) gewertet). Das Ergebnis dient als Basis zum Aufbau hocheffizienter, risikominimierter Portfolios. 4

5 Zur grundsätzlichen Trendbestimmung werden die Indikatoren MACD, Momentum, RSI und W%R in einer speziellen Einstellung und Interpretation herangezogen. Ihre besondere Kombination ermöglicht eine Identifikation intakter Trendverläufe sowie klarer Trendbrüche. In dem PTS-Modell werden die vier fundamentalen und die vier technischen Indikatoren miteinander kombiniert und speziell gewichtet. Dabei hat das System nicht den Anspruch, Kursziele herauszustellen. Vielmehr ermöglicht das System die emotionslose Identifikation nachhaltiger Trendbrüche, die ein risiko-averses und gewinn-maximierendes Handeln zur Folge hat. Das Beurteilungsverfahren ist auf Risikominimierung ausgelegt und ermöglicht somit überdurchschnittlichen, langfristigen Anlageerfolg durch das Begleiten von Auf- und Abwärtstrends. Die Indexberechnungsstelle berechnet und veröffentlicht nach Anweisung des Indexsponsors den Index. Sie übernimmt für die Indexzusammensetzung mit Ausnahme der unter 8.e) gemachten Fälle keine Verantwortung. Der Indexsponsor ist bei seinen Entscheidungen nicht an die Vorschläge des Indexberaters gebunden, sondern trifft seine Entscheidungen selbstständig auf der Grundlage der eigenen Bewertungen und Einschätzungen der zu beurteilenden Sachverhalte. Zum Zeitpunkt der Begebung der diesem Prospekt zugrunde liegenden Zertifikate ist Herr Michael Proffe der Indexberater. Der Indexsponsor ist aber berechtigt, auf die Beratung anderer Indexberater zurückzugreifen oder auf die Beratung durch einen Indexberater ganz zu verzichten. Die Indexberechnungsstelle hat keinerlei Verpflichtungen übernommen, die korrekte Anwendung oder die Schlussfolgerungen und Entscheidungen auf der Grundlage der Anwendung des PTS Modells durch den Indexsponsor zu überprüfen. Die Prüfungspflichten der Indexberechnungsstelle sind auf die Einhaltung der Indexrichtlinien in dem in 8.e.) geschilderten Rahmen begrenzt. Weder der Indexsponsor noch der Indexberater noch die Indexberechnungsstelle sind für die Wertentwicklung des Index verantwortlich. Die Aufgabe der Indexberechnungsstelle beschränkt sich nur auf die Berechnung und Veröffentlichung des Index. 5. Indexberechnung Ursprüngliche Indexzusammensetzung Der Index wird erstmalig am Indexstarttag berechnet. Hierfür teilt der Indexsponsor der Indexberechnungsstelle die Indexzusammensetzung mit, gemäß der sich der Index virtuell aus Aktien, Optionsscheinen und/oder Turbozertifikaten auf Aktien, ähnlichen Wertpapieren und einer Barkomponente am Starttag zusammensetzt. Am Starttag beträgt der anfängliche Indexstand (der Indexstartwert ) 100 Indexpunkte. Die anfängliche Indexzusammensetzung wird von der Indexberechnungsstelle spätestens fünf Bankarbeitstage nach dem Starttag, wie unter 7. Veröffentlichung des Index beschrieben, bekannt gegeben. Tägliche Indexberechnung Die Indexberechnungsstelle berechnet an jedem Indexberechnungstag (der Indexberechnungstag ) einmalig den Indexstand (Kurs des Index). Dabei entspricht ein Indexpunkt EUR 1,00. Die Berechnung erfolgt nach der folgenden Formel: n t ( qi, t Pi, t FX i, t ) MGk PGt Ct Index t = + i=1 k 5

6 Index t n q i,t P i,t FX i,t = Indexstand am Indexberechnungstag t = Anzahl der im Index enthaltenen Indexkomponenten am Indexberechnungstag t = Anzahl der Aktien/ Optionsscheine/ Turbozertifikate der i-ten Indexkomponente am Indexberechnungstag t = Komponentenpreis der i-ten Indexkomponente am Indexberechnungstag t = Umrechnungskurs der i-ten Indexkomponente am Indexberechnungstag t t k MG k = Falls die Indexberechnungstage unmittelbar aufeinander folgen, entspricht die PG t C t Managementgebühr % des Indexstandes; falls zwischen zwei Indexberechnungstagen ein oder mehr Kalendertage liegen, entspricht die Managementgebühr der Summe der täglichen Managementgebühren seit dem letzten Indexberechnungstag (exklusive). (siehe 9. Indexgebühren) = Implizite Performancegebühr am Indexberechnungstag t (siehe 9. Indexgebühren) = Barkomponente am Indexberechnungstag t 6. Indexrichtlinien Der Index kann sich aus Aktien (weltweit), ETFs, Optionsscheinen und/oder Turbozertifikaten auf Aktien (weltweit), auf Aktienindizes, ähnlichen Wertpapieren und/oder einer Barkomponente zusammensetzen (die Indexkomponenten ). Bei der Verwaltung stehen dem Indexsponsor weitgehende Ermessensspielräume zu. Erforderlich ist lediglich, dass die Umschichtung/Verwaltung unter Berücksichtigung der nachfolgend dargelegten Indexrichtlinien erfolgt. a) In erster Linie dient die Barkomponente zur Deckung der im Index (virtuell) anfallenden Kosten (siehe 9. Indexgebühren) und wird grundsätzlich möglichst gering gehalten. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund von Indexanpassungen die Barkomponente kurzfristig erhöht wird. Für den überwiegenden Zeitraum sollte die Indexzusammensetzung in Übereinstimmung mit b) bis f) erfolgen. b) Der Index kann bis zu 100 % aus ETFs, Aktien oder ähnlichen Wertpapieren bestehen. c) Der Index kann bis zu 100 % aus Aktienoptionsscheinen und/oder Turbozertifikaten auf Aktienindizes, Aktien oder sonstigen Wertpapieren bestehen, die in ihrem Chance-/Risikoprofil Aktienoptionsscheinen oder Turbo-Zertifikaten auf Aktienindizes, Aktien oder ähnlichen Wertpapieren ähnlich sind. d) Der Indexsponsor hat das Recht aber nicht die Verpflichtung, die Indexzusammensetzung an jedem Bankarbeitstag anzupassen. Dies bezieht sich sowohl auf den Austausch bestimmter Indexkomponenten als auch auf eine Änderung der Gewichtung. Die Entscheidung über Veränderungen der Indexkomponenten wird auf der Grundlage der vom Indexberater zur Verfügung gestellten Informationen vom Indexsponsor getroffen. e) Zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Indexkomponente aus dem Index entfernt wird oder ihr Gewicht im Index reduziert wird, muss der (virtuell anfallende) Erlös unter Berücksichtigung gegebenenfalls anfallender Austauschkosten (siehe 9. Indexgebühren) sofort zum (virtuellen) Kauf unter Berücksichtigung gegebenenfalls anfallender Austauschkosten (siehe 9. Indexgebühren) einer Indexkomponente verwendet und/oder (ganz oder teilweise) in die Barkomponente eingestellt werden. f) Der aggregierte Wert aller Indexkomponenten (mit Ausnahme der Barkomponente, s. auch unter 6.a)) bezogen auf den gleichen Basiswert, d. h. die gleiche Aktien bzw. ein ähnliches Wertpapier, sollte 20 % des Indexstandes zum Zeitpunkt der Aufnahme der Indexkomponente in den Index nicht überschreiten. Dabei wird ein gegebenenfalls zusätzlicher Anteil aufgrund einer Zugehörigkeit zu einem Aktienindex, der selbst als Basiswert einer oder mehrerer 6

7 Indexkomponenten im Index enthalten ist, nicht berücksichtigt. Sollte es sich bei dem Basiswert um einen Aktienindex handeln, so kann der aggregierte Wert aller Indexkomponenten bezogen auf diesen Basiswert bis zu 100% des Indexstandes zum Zeitpunkt der Aufnahme der Indexkomponente betragen. Jede virtuelle Veränderung der Auswahl und/oder Gewichtung der Aktien, Optionsscheine, Turbozertifikate und/oder Barkomponente im Index muss in der Weise erfolgen, dass der Indexstand unmittelbar vor der Anpassung dem Indexstand unmittelbar nach der Anpassung entspricht (abzüglich ggf. anfallender Austauschkosten (siehe 9. Indexgebühren)). Für den Fall, dass eine Indexkomponente dauerhaft als virtueller Bestandteil des Index nicht mehr in Betracht kommt, wird diese Indexkomponente vom Indexsponsor durch eine neue Indexkomponente mit Wirkung ab dem Indexanpassungstermin (der Indexanpassungstermin ) ersetzt. 7. Veröffentlichung des Index Der Index wird einmal an jedem Indexberechnungstag von der Indexberechnungsstelle berechnet und auf der Reuters Seite COBAPTS sowie auf der Internet-Seite der Emittentin ( veröffentlicht. Die Indexzusammensetzung wird einmal im Monat durch die Indexberechnungsstelle auf der Reuters Seite COBAPTS sowie auf der Internet-Seite der Emittentin ( veröffentlicht. 8. Indexanpassungen a) Indexanpassungen des Indexsponsors (ggf. nach Beratung mit dem Indexberater) (die Reguläre Indexanpassung ) Der Indexsponsor hat das Recht aber nicht die Verpflichtung, die Indexzusammensetzung unter Berücksichtigung der Indexrichtlinien (siehe 6. Indexrichtlinien) an jedem Bankarbeitstag anzupassen (jeweils ein Indexanpassungstermin ). Dies bezieht sich sowohl auf den Austausch bestimmter Indexkomponenten als auch auf eine Änderung der Gewichtung. Die Veränderungen werden vom Indexsponsor -gegebenenfalls nach Konsultation des Indexberatersentschieden. Die Indexberechnungsstelle wird die Indexanpassungen in der vom Indexsponsor vorgegebenen Weise und zu den von dem Indexsponsor gebilligten Preisen zu dem Indexanpassungstermin in die Berechnung des Index aufnehmen. Für den Fall, dass nach Auffassung der Indexberechnungsstelle in Bezug auf eine aktuelle oder neu aufzunehmende Indexkomponente am Indexanpassungstermin eine Marktstörung vorliegt, verschiebt sich der Indexanpassungstermin auf einen späteren Zeitpunkt, an dem nach Auffassung der Indexberechnungsstelle keine Marktstörung mehr vorliegt. b) Indexanpassungen aufgrund von Abzug von Indexgebühren (die Gebührenbedingte Indexanpassung ) Sollten an einem Indexberechnungstag die anfallenden Gebühren (siehe 9. Indexgebühren) den Wert der Barkomponente übersteigen, so wird der Index (ohne Weisung des Indexsponsors) von der Indexberechnungsstelle angepasst, indem alle Indexkomponenten außer der Barkomponente zu gleichen Teilen reduziert werden, so dass die Barkomponente nach der Indexanpassung aber vor Abzug der für diesen Indexberechnungstag anfallenden Gebühren, einen prozentualen Anteil von 5 % an der virtuellen Indexzusammensetzung besitzt. c) Indexanpassungen aufgrund von Fälligkeiten von Indexkomponenten und Dividendenzahlungen (die Fälligkeitsbedingte Indexanpassung ) Ist die Fälligkeit einer Indexkomponente erreicht (für Optionsscheine und Turbozertifikate), so wird die entsprechende fällig werdende Indexkomponente aus der virtuellen Indexzusammensetzung entfernt und die Barkomponente um den entsprechenden EUR Gegenwert (der Fälligkeitsbetrag ) erhöht. 7

8 Im Falle von Dividendenzahlungen wird die Barkomponente um den entsprechenden Betrag erhöht. d) Außerordentliche Indexanpassungen (die Außerordentliche Indexanpassung ) Falls im Hinblick auf eine oder mehrere Gesellschaften, deren Aktien virtuell direkt (nicht indirekt über Optionsscheine oder Zertifikate) im Index enthalten sind, ein Anpassungsereignis (wie nachfolgend definiert) eintritt, kann die Indexberechnungsstelle die Anzahl der im Index virtuell enthaltenen Aktien der betreffenden Gesellschaft anpassen oder diese Aktien durch andere ersetzen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der entsprechenden Anpassung festlegen. Solche Anpassungen sind mit dem Ziel vorzunehmen, die Zertifikatsinhaber wirtschaftlich soweit wie möglich so zu stellen, wie sie vor dem Anpassungsereignis standen. Anpassungsereignis ist: i) Kapitalerhöhungen durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen unter Gewährung eines Bezugsrechts, Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln, Ausgabe von Wertpapieren mit Options- oder Wandelrechten auf Aktien, Ausschüttungen von Sonderdividenden oder Aktiensplits, ii) Ausgliederung eines Unternehmensteils der Gesellschaft in der Weise, dass ein neues selbständiges Unternehmen entsteht oder der Unternehmensteil von einem dritten Unternehmen aufgenommen wird. Im Falle der endgültigen Einstellung des Handels der Aktien einer im Index enthaltenen Gesellschaft aufgrund einer Verschmelzung durch Aufnahme oder Neubildung an der Maßgeblichen Wertpapierbörse, wird die Aktie der betreffenden Gesellschaft durch die Aktie, bzw. sonstigen Rechte an der aufnehmenden oder neu gebildeten Gesellschaft ersetzt und die Anzahl der im Index enthaltenen Aktien der betreffenden Gesellschaft angepasst. Außerdem werden die Maßgebliche Wertpapierbörse und der maßgebliche Kurs für die aufnehmende oder neu gebildete Gesellschaft bestimmt. Falls eine im Index enthaltene Gesellschaft liquidiert wird oder ein Konkurs-, Vergleichs- oder ein ähnliches Verfahren über das Vermögen der betreffenden Gesellschaft eröffnet wird bzw. falls die Möglichkeit der Eröffnung eines solchen Verfahrens bekannt wird, wird der Preis der Aktie der betreffenden Gesellschaft solange bei der Indexberechnung berücksichtigt, wie der Kurs der Aktie an der Maßgeblichen Wertpapierbörse festgestellt wird. Wird die Preisfeststellung in einem solchen Fall jedoch vorübergehend oder endgültig eingestellt, entspricht der Wert der Aktie der betreffenden Gesellschaft bei der Indexberechnung Null. Auf andere als die in den vorstehenden Absätzen bezeichnete Ereignisse, die jedoch in ihren Auswirkungen mit den genannten Ereignissen wirtschaftlich vergleichbar sind, sind die in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Regeln entsprechend anzuwenden. e) Einhaltung der Indexrichtlinien Falls die Indexberechnungsstelle der Auffassung ist, dass die Verletzung der Indexrichtlinien schwerwiegend und auf dauerhafte Art und Weise verletzt werden, wird die Indexberechnungsstelle zeitnah dem Indexsponsor die Verletzung melden und eine Indexanpassung fordern. Für diesen Fall ist der Indexsponsor verpflichtet, eine Indexanpassung vorzunehmen. Außer im Fall von schwerwiegenden und dauerhaften Verletzungen der Indexrichtlinien, ist die Indexberechnungsstelle jedoch nicht verpflichtet, die Einhaltung der Indexrichtlinien zu überprüfen oder sich einzuschalten. 9. Indexgebühren a) Managementgebühr Die Managementgebühr wird kalendertäglich, beginnend am Indexstarttag, erhoben und als Produkt von 1,50 % per annum (auf Basis eines 365-Tage Jahres) und dem jeweiligen 8

9 Indexstand berechnet, d. h. 0, % des Indexstandes pro Kalendertag. Sollte es sich an einem Kalendertag nicht um einen Indexberechnungstag handeln, wird der zuletzt berechnete Indexstand verwendet. Die Managementgebühr wird von dem Indexstand abgezogen, indem die Barkomponente um den der Managementgebühr entsprechenden Barbetrag in EUR reduziert wird. b) Performancegebühr Zusätzlich zu der Managementgebühr wird quartalsweise am letzten Bankarbeitstag jedes Performanceberechnungszeitraumes für den Indexsponsor die High Watermark Performancegebühr erhoben. Die High Watermark Performancegebühr beträgt 30 % einer jeden positiven Differenz zwischen dem Bruttoindexstand und der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen High Watermark. Die High Watermark Performancegebühr wird von dem Indexstand abgezogen, indem die Barkomponente um den der High Watermark Performancegebühr entsprechenden Barbetrag in EUR reduziert wird. Ferner wird der Index täglich innerhalb eines Performanceberechnungszeitraumes um einen Korrekturbetrag in EUR korrigiert, der die implizite Performancegebühr in Höhe von 30 % einer jeden positiven Differenz zwischen dem aktuellen Indexstand und der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen High Watermark widerspiegelt (die implizite Performancegebühr ). Am letzten Bankarbeitstag des entsprechenden Performanceberechnungszeitraumes entspricht die implizite Performancegebühr der High Watermark Performancegebühr und der Korrekturbetrag wird durch den der High Watermark Performancegebühr entsprechenden Barbetrag in EUR ersetzt. Sollte der letzte Bankarbeitstag kein Indexberechnungstag sein, so wird der unmittelbar vorausgehende Indexberechnungstag zwecks Berechnung des Indexstandes herangezogen. c) Austauschkosten bei Indexanpassung Obwohl Indexanpassungen nur virtuell erfolgen, können bei jeder Veränderung der Indexkomponenten sog. Austauschkosten anfallen. Austauschkosten sind dabei diejenigen Kosten, die der Emittentin entstehen würden, wenn sie tatsächlich die Veräußerung bzw. den Erwerb der Indexkomponenten vornehmen würde. Diese Austauschkosten können bis zu 0,2 % des jeweiligen Veräußerungswerts (der sich dadurch entsprechend verringert) und bis zu 0,2 % des jeweiligen Erwerbswerts (der sich dadurch entsprechend erhöht) betragen. Während die Austauschkosten bei einer Indexanpassung direkt beim Erwerbs- bzw. Veräußerungszeitpunkt im entsprechenden Erwerbs- bzw. Veräußerungswert berücksichtigt werden, reduzieren die Performancegebühren und die Managementgebühren die Barkomponente. Würde der Abzug der Gebühren zu einer negativen Barkomponente führen, findet eine Gebührenbedingte Anpassung statt (siehe 8. Indexanpassungen), die sicherstellt, dass die Barkomponente über eine ausreichende Höhe verfügt. 10. Änderungen der Indexberechnung und der Indexrichtlinien a) Generelles Änderungsrecht Die Indexberechnungsstelle legt den anfänglichen Indexstand (der Indexstartwert ) auf Grundlage der anfänglich vom Indexsponsor getroffenen virtuellen Indexzusammensetzung unter Einhaltung der Indexberechnungsmethode und der Indexrichtlinien (wie oben beschrieben) fest. Obwohl die Indexberechnungsstelle beabsichtigt, die Indexbeschreibung für den Index vom Starttag an anzuwenden, kann nicht garantiert werden, dass keine steuerrechtlichen, regulatorischen, gesetzlichen, ökonomischen oder sonstigen Umstände auftreten, die aus Sicht der Indexberechnungsstelle Änderungen in Hinblick auf die Indexbeschreibung erforderlich machen. In diesem Fall kann die Indexberechnungsstelle von der Indexbeschreibung abweichen bzw. die Indexbeschreibung ändern. Eine Abweichung von der dargestellten Indexbeschreibung erfolgt stets unter der Maßgabe, das grundsätzliche Konzept und damit insbesondere die Anlageziele des Index zu erhalten. Die Indexberechnungsstelle wird im Falle einer Änderung der 9

10 in der Indexbeschreibung dargestellten Berechnungsmethode die betreffende Änderung im Rahmen einer Veröffentlichung nach Abschnitt 7 bekannt machen. b) Änderungsrechte bezogen auf Optionsscheine und Turbozertifikate Falls während der Laufzeit eines im Index enthaltenen Optionsscheins bzw. Turbozertifikats die Emittentin des Optionsscheins bzw. Turbozertifikats liquidiert wird, aufgelöst wird oder anderweitig aufhört zu existieren bzw. ein Konkurs-, Vergleichs- oder ein ähnliches Verfahren über das Vermögen der betreffenden Emittentin eröffnet wird, hat die Indexberechnungsstelle das Recht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um diesem Ereignis Rechnung zu tragen und einen Zeitpunkt festzulegen, von dem an die Änderung in Kraft tritt. 10

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