Strafrecht Allgemeiner Teil I

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1 Strafrecht Allgemeiner Teil I 3 Legalitätsprinzip und Rückwirkungsverbot Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA

2 Legalitätsprinzip Art. 1 StGB: Keine Sanktion ohne Gesetz «Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.» Vgl. auch Art. 7 Ziff. 1 EMRK (Keine Strafe ohne Gesetz), Art. 9 BV (Willkürverbot), Art. 5 Abs. 1, 164 Abs. 1 lit. c BV (allg. Gesetzesvorbehalt) Beruht auf den Grundgedanken: Verhinderung von Willkür Gesetzgeber soll die äussersten Grenzen des Anwendungsbereichs strafrechtlicher Normen bestimmen Normappell soll den Bürger erreichen können Vgl. DONATSCH/TAG, S. 30 ff. HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 2

3 Legalitätsprinzip Art. 1 StGB: Keine Sanktion ohne Gesetz «Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.» Wortlaut von Art. 1 StGB: (jedenfalls) gesetzliche Grundlage als Voraussetzung für strafrechtliche Sanktionen (Strafen/Massnahmen) erforderlich Schuldspruch auf der Basis freier Rechtsfindung ausserhalb des Gesetzes zulässig, solange sanktionslos (z.b. in Anwendung von Art. 52 ff. StGB)? HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 3

4 nullum crimen, nulla poena sine lege Paul Johann Anselm Ritter von Feuerbach (* ; ) Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts, Giessen 1801 HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 4

5 Legalitätsprinzip Art. 1 StGB/1937: Keine Strafe ohne Gesetz «Strafbar ist nur, wer eine Tat begeht, die gesetzlich mit Strafe bedroht ist.» Art. 1 StGB: Keine Sanktion ohne Gesetz «Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.» Motiv der Revision von Art. 1 StGB/1937: Stärkung des Legalitätsprinzips durch dessen ausdrückliche Erstreckung auch auf strafrechtliche Massnahmen sollte Fortgeltung des Legalitätsprinzips im klassischen Sinne des «nullum crimen, nulla poena sine lege» nicht antasten Legalitätsprinzip gilt trotz des verwirrenden Wortlautes von Art. 1 StGB für sämtliche Voraussetzungen der Strafbarkeit und für die Sanktionen HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 5

6 Legalitätsprinzip Notwendigkeit einer formell-gesetzlichen Grundlage keine Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht keine Strafbegründung durch Richterrecht (= Verbot der sog. freien Rechtsfindung) keine strafbegründende Analogie Aber: zu Gunsten der beschuldigten Person sind Rückgriffe auf Gewohnheitsrecht, freie Rechtsfindung und Analogiebildung zulässig HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 6

7 Legalitätsprinzip Forderung nach einer möglichst exakt formulierten gesetzlichen Grundlage (sog. Bestimmtheitsgrundsatz) Unbestimmtheit durch unvermeidbare Abstraktheit des Gesetzeswortlauts Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe ist notwendig HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 7

8 Fallbeispiel: Blutt durch den Alpstein X. (geb. 1964) wanderte am Sonntag, den 11. Oktober 2009, bei schönem Wetter zwischen und Uhr nackt im Naherholungsgebiet Nieschberg bei Herisau/AR. Dabei ging er unter anderem an einer von einer Familie mit Kleinkindern besetzten Feuerstelle und an einem christlichen Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige vorbei. Eine Passantin stellte ihn zur Rede und erstattete Strafanzeige. Das Obergericht von Appenzell A.Rh. verurteilte X. wegen unanständigen Benehmens im Sinne von Art. 19 al. 2 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht des Kantons Appenzell A.Rh. zu einer Busse von 100 Franken. Vor Bundesgericht rügt X eine Verletzung von Art. 1 StGB. Ist seine Rüge begründet? (Vgl. BGE 138 IV 13) HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 8

9 Gesetz des Kantons Appenzell A.Rh. vom 25. April 1982 über das kantonale Strafrecht Art. 19 Unanständiges Benehmen: Wer sich in angetrunkenem oder berauschtem Zustand öffentlich ungebührlich aufführt, wer in anderer Weise öffentlich Sitte und Anstand grob verletzt, wird mit Busse bestraft. BGE 138 IV 21: «Art. 19 al. 2 Strafrecht/AR [ ] ist [ ] hinreichend bestimmt. Aus der Norm ergibt sich klar und unmissverständlich, dass die grobe Verletzung von Sitte und Anstand in der Öffentlichkeit strafbar ist.» HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 9

10 Auslegung Grammatikalische (besser: semantische) Auslegung Systematische Auslegung Historische Auslegung Teleologische Auslegung Der Sinngehalt einer Norm wird aus ihrem Wortlaut/Wortsinn ermittelt Der Sinngehalt einer Norm wird aus dem Zusammenhang ermittelt, in dem die Norm steht Zur Ermittlung des Sinngehalts einer Norm wird deren Entstehungsgeschichte herangezogen Der Sinngehalt einer Norm wird aus dem Zweck ermittelt, welcher der Norm zugrunde liegt (ratio legis) Vgl. ausführlich dazu DONATSCH/TAG, S. 35 ff. WOHLERS, S. 89 ff. HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 10

11 Auslegung «Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar [ ], so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. [ ] Das Bundesgericht hat sich [ ] stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab.» (BGE 136 V 217 f.) Ausgangspunkt der Auslegung: Wortlaut des Gesetzes Ziel der Auslegung: Ermittlung der «wahren Tragweite» der Norm Methode: Auslegungselemente sind zu kombinieren weisen sie in verschiedene Richtungen, ist das Gewicht der einzelnen Auslegungselemente im Einzelfall massgeblich HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 11

12 Fallbeispiel: Telefonsexangebote der PTT Der Generaldirektor der PTT, Felix Rosenberg, hatte in den 90er Jahren eine für die damalige Zeit innovative Geschäftsidee: Er liess auf den Leitungen der PTT 156er- Nummern einrichten, auf denen man Telefonsexangebote abrufen konnte, darunter auch Tonbandaufnahmen von sexuell stimulierenden Äusserungen (sog. Telekiosk 156). Technische Vorkehrungen zum Jugendschutz waren seitens der PTT nicht installiert, so dass auch Kinder und Jugendliche, etwa unter Benutzung des Telefongerätes in der Familienwohnung in Abwesenheit ihrer Eltern, solche Tonbandaufnahmen abhören konnten. Wird die Dienstleitung der PTT von Art. 197 Ziff. 1 StGB (Pornographie) erfasst? Vgl. BGE 119 IV 145, 151 (Telefon); 121 IV 109 ff.; 131 IV 64, 67 f. (Internet) HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 12

13 Art. 197 StGB: Pornographie 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. [ ] HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 13

14 Auslegung Problem: Analogieverbot eng weit Auslegung Analogie «Gegen Art. 1 StGB verstösst der Richter nur, wenn er in freier Rechtsfindung einen neuen Straftatbestand schafft, nicht aber, wenn er einen im Strafgesetz enthaltenen Begriff auslegt, mag es sich dabei auch um extensive Auslegung handeln.» (BGE 109 IV 123) HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 14

15 Auslegung Problem: Analogieverbot eng weit Auslegung Analogie 1. Ansicht: Grenze der zulässigen Auslegung ist der äusserst mögliche Wortsinn des jeweiligen Tatbestandsmerkmals/der jeweiligen Norm 2. Ansicht: Grenze der zulässigen Auslegung ist der «wahre» Sinn der jeweiligen Norm (wohl h.m.) Vgl. DONATSCH/TAG, S. 40 HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 15

16 Auslegung «Massgebend ist nicht der Buchstabe des Gesetzes, sondern dessen Sinn, der sich namentlich aus den dem Gesetz zu Grunde liegenden Wertungen ergibt [ ]. Der Grundsatz keine Strafe ohne Gesetz (Art. 1 StGB) verbietet bloss, über den dem Gesetz bei richtiger Auslegung zukommenden Sinn hinauszugehen, also neue Straftatbestände zu schaffen oder bestehende derart zu erweitern, dass die Auslegung durch den Sinn des Gesetzes nicht mehr gedeckt wird.» (BGE 127 IV 200) HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 16

17 Rückwirkungsverbot Art. 2 StGB: Zeitlicher Geltungsbereich 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. 2 Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. Begehung der Tat Neufassung/veränderte Fassung des Gesetzes Beurteilungszeitpunkt Vgl. auch DONATSCH/TAG, S. 43 ff. HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 17

18 Rückwirkungsverbot Ein neu eingeführter Straftatbestand ist nur auf die Taten anwendbar, die nach seiner Einführung begangen werden. Wird ein Straftatbestand verschärft, ist die neue (= verschärfte) Fassung nur auf die Taten anwendbar, die nach Einführung der Verschärfung begangen werden. Wird ein Straftatbestand abgemildert, ist die mildere Strafdrohung auch auf die bereits vorher begangenen Taten anwendbar (= sog. lex mitior Regelung). Ausnahme: Zeitgesetze Wird ein Straftatbestand abgeschafft, sind auch die Taten, die vor der Abschaffung begangen wurden, nicht mehr als strafbar zu behandeln. Ausnahme: Zeitgesetze Achtung: evt. Spezialvorschriften beachtlich HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 18

19 Beispiel: Strafbarkeit von Freiern Art. 196 StGB Sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt Wer mit einer minderjährigen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder solche von ihr vornehmen lässt und ihr dafür ein Entgelt leistet oder verspricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. (in Kraft seit 1. Juli 2014) X hat Sex mit 17- Jährigem gegen Entgelt 1. Juli 2014 Inkrafttreten Art. 196 StGB Umsetzung Lanzarote- Konvention im StGB 13. September 2017 Beurteilung HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 19

20 Beispiel: ungeschützter GV eines HIV-Infizierten mit informiertem Partner Art. 231 StGB Verbreiten menschlicher Krankheiten: 1. Wer vorsätzlich eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft. Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung gehandelt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. ab 1. Januar 2016 revart. 231 StGB: Wer aus gemeiner Gesinnung eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft Infektion des Partners 1. Januar 2016 Inkrafttreten rev. Art September 2017 Beurteilung HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 20

21 Fallbeispiel: Lenkerleiden Innerhalb der Schweiz wird eine allgemeine innerörtliche Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h eingeführt. Die Überschreitung dieser Höchstgeschwindigkeit wird im SVG unter Strafe gestellt. Ausserdem wird von den zuständigen Stellen in Xwil für die Zeit der 500-Jahr- Feier (3 Tage lang) ein allgemeines Halte- und Parkverbot innerhalb der mittelalterlichen Innenstadt angeordnet. Die Zuwiderhandlung wird mit Ordnungsbusse bedroht. A ist nicht bereit, von seinen üblichen Gewohnheiten abzugehen. Er fährt deswegen weiterhin mit 50 km/h in die Innenstadt und parkt dort auch. Am Tage der Eröffnungsfeier wird er mit 50 km/h geblitzt. Ausserdem wird sein Wagen abgeschleppt, den er vor dem Rathaus abgestellt hat. Zwei Wochen später gibt der Gesetzgeber den Protesten aus der Bevölkerung statt und stellt die alte Regelung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit wieder her. Kann A wegen seiner Zuwiderhandlung gegen das Parkverbot und/oder wegen des Geschwindigkeitsverstosses bestraft werden? (vgl. BGE 89 IV 113; 123 IV 84; STRATENWERTH, 4 N 12) HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 21.

22 Weitere Problembereiche des Rückwirkungsverbots Anwendbarkeit auf Normen mit prozessualer Funktion? Anwendbarkeit auf die Fälle, in denen die Norm als solche unverändert bleibt, aber die Rechtsprechung ihre Auffassung zur Auslegung der Norm ändert? HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 22

23 Fallbeispiel: Lenkerleiden (Abwandlung) Nehmen Sie an, es ist zu Verzögerungen bei der Bearbeitung des Falles des A gekommen. Nachdem die Verfolgungsverjährung eingetreten ist, werden die Verjährungsvorschriften verlängert. Kann das Verfahren gegen A weiter verfolgt werden? (vgl. BGE 77 IV 206, 207; 78 IV 127, 129; 114 IV 1, 4) HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 23

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