Themenschwerpunkt Scheidung und Altersvorsorge

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1 Themenschwerpunkt Scheidung und Altersvorsorge Inhalt: Grundwissen zur Scheidung Die Heirat ein Ja mit Folgen. Zugewinnausgleich Gerechte Teilung des erwirtschafteten Vermögens. Versorgungsausgleich Ansprüche und Anwartschaften klar geregelt. Aktuelle Gesetzeslage Welche Regelung kommt zum Tragen? Geordnete Trennung statt Rosenkrieg Die größten Fehler vermeiden.

2 Scheidung und Altersvorsorge Welche Auswirkungen hat eine Scheidung auf gesetzliche, betriebliche und private Rentenansprüche? Worin unterscheiden sich Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich? Wichtig zu wissen: Bereits am Tag der Hochzeit wurden die Weichen gestellt. So bestimmt zum Beispiel der gewählte Güterstand Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung die finanziellen Ansprüche untereinander. Grundwissen zur Scheidung Die Heirat ein Ja mit Folgen. Die Ehe ist eine Entscheidung fürs Leben denn selbst nach einer Trennung sind die Ex-Partner in der Regel durch finanzielle Ansprüche bzw. Verpflichtungen miteinander verbunden. Deshalb sollten sich Paare über grundsätzliche Aspekte möglichst früh informieren im Idealfall bereits vor dem Gang zum Standesamt. Aber auch später können individuelle Regelungen vereinbart werden. Vorausgesetzt, die Partner kommen dann noch zu einer Einigung. Ehegatten, nicht Lebensgefährten Alle hier aufgeführten Aspekte beziehen sich auf rechtsgültig geschlossene Ehen und weitgehend auf eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften, jedoch nicht auf Lebensgemeinschaften. Eheliches Güterrecht Der Gesetzgeber kennt drei Güterstände: Gütergemeinschaft, Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft. In der Praxis kommt die Zugewinngemeinschaft am häufigsten vor; wird bei der Eheschließung kein anderer Güterstand ausdrücklich gewählt, gilt die Zugewinngemeinschaft automatisch von Gesetzes wegen. Deshalb auch die Bezeichnung gesetzlicher Güterstand. Die Idee der Zugewinngemeinschaft: Jeder behält im Fall einer Scheidung, was er bereits in die Beziehung eingebracht hatte. Ebenso behält jeder seine während der Ehezeit zugefallenen Erbschaften (diese gehören also nicht zum Zugewinn). Nach einer Scheidung soll gerecht verteilt werden, was während der Ehezeit gemeinsam erwirtschaftet wurde, indem die Vermögensmehrung durch zwei geteilt wird. Dieser Vorgang heißt Zugewinnausgleich. Bei der Gütergemeinschaft bringen beide Partner ihr Vermögen zu einem Gemeinschaftsvermögen ein. Im Fall der Scheidung wird das Gesamtvermögen gleichmäßig aufgeteilt (durch zwei geteilt). Bei der Gütertrennung wirtschaftet jeder für sich, daher findet kein Ausgleich des Zugewinns statt. Versorgungsausgleich: Gleiches Recht für alle Der Versorgungsausgleich wird im Fall einer Scheidung grundsätzlich, also unabhängig vom Güterstand, durchgeführt. Das Prinzip ähnelt dem Zugewinnausgleich. Ausgeglichen wird allerdings kein Vermögen, sondern ein Anrecht auf (Alters-)Renten bzw. -kapital. Die Ehegatten sind pro Anrecht wechselseitig ausgleichspflichtig, d. h. es findet eine Realteilung jedes Anrechts statt. Stand: September

3 Zur Vorgehensweise: Es werden je Partner alle auf die Ehezeit entfallenden Versorgungsansprüche ermittelt. Auszugleichen ist die Hälfte jedes Anrechts zwischen den geschiedenen Ehegatten. Grundsätzlich ist also jeder Ehezeitanteil jedes Anrechts jedes Ehegatten hälftig zu teilen. Berechnung der Ehezeit nach dem neuen Versorgungsausgleichsgesetz Bei einer Scheidung werden grundsätzlich nur die Ansprüche betrachtet, die während der Ehezeit erworben wurden. Unter Ehezeit versteht man die Zeit vom Ersten des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Es spielt in dieser Hinsicht also keine Rolle, ob ein Paar schon längere Zeit getrennt gelebt oder bis zum Scheidungsantrag unter einem Dach gewohnt hat. Ehevertrag: Vereinbarungen schwarz auf weiß Wem die gesetzlichen Regelungen zu unflexibel oder nicht situationsgerecht sind, der kann in einem Ehevertrag individuelle Absprachen treffen selbstverständlich nur im Einvernehmen mit seinem Partner. Ein Ehevertrag kann vor der Ehe, beim Eingehen der Ehe oder während der Ehe vor einem Notar geschlossen werden. Im Rahmen der Neuregelung durch das Versorgungsausgleichsgesetz bestehen wesentlich weitgehende Möglichkeiten, den Versorgungsausgleich individuell zwischen den Ehegatten zu regeln. Zugewinnausgleich Gerechte Teilung des erwirtschafteten Vermögens. Zugewinnausgleich: Das Wichtigste im Überblick Bei einer Scheidung wird der Zugewinnausgleich durchgeführt, wenn das Ehepaar im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (= gesetzlicher Güterstand) gelebt hat. Der Zugewinnausgleich soll bei einer Scheidung den in der Ehe erzielten Vermögenszuwachs zwischen den Partnern gerecht aufteilen. Stand: September

4 Das Prinzip: Beide Ehegatten haben ihr eigenes Vermögen. Lediglich der Vermögenszugewinn, der während der Ehe erzielt wurde, wird bei der Scheidung gleichmäßig auf beide verteilt. Als Zugewinn gilt die Differenz zwischen dem vorhandenen Vermögen zum Ende des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags (Stichtag) und dem vorhandenen Vermögen zu Beginn des Monats der Heirat (abzüglich der Erbschaften während der Ehe). Für den Zugewinnausgleich werden zum Beispiel Sparkonten oder andere Geldanlagen berücksichtigt. Erbschaften müssen jedoch nicht mit dem (Ex-)Partner geteilt werden. Zugewinnausgleich und private Lebensversicherungen Prinzipiell unterliegen private kapitalbildende Lebensversicherungen dem Zugewinnausgleich. Ausnahme: Kapitalbildende Lebensversicherungen mit Rentenwahlrecht fallen in den Versorgungsausgleich, wenn das Rentenwahlrecht vor dem Scheidungsantrag ausgeübt worden ist. Umgekehrt gilt: Rentenversicherungen werden normalerweise im Versorgungsausgleich berücksichtigt. Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht fallen jedoch in den Zugewinnausgleich, sofern das Kapitalwahlrecht vor der Scheidung bereits ausgeübt worden ist. Anrechte der betrieblichen Altersversorgung fallen unter den Versorgungsausgleich. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um eine kapitalbildende Lebensversicherung oder um eine Rentenversicherung handelt. Beispiele Zugewinnausgleich 1. Beispiel: Ein Ehegatte besitzt zum Stichtag eine kapitalbildende Lebensversicherung mit einem Zeitwert von Euro. Bei der Heirat waren davon bereits Euro angespart (Rückkaufswert). Der Zugewinn während der Ehezeit beträgt also Euro. Dem anderen Ehepartner stehen daher gemäß Zugewinnausgleich aus der Lebensversicherung Euro zu. 2. Beispiel: Partner A hat vor der Ehe ein Vermögen von Euro, Partner B Euro. Der Zugewinn beträgt Euro. Partner A erhält somit bei einer Scheidung Euro (= plus die Hälfte des Zugewinns), Partner B Euro (= plus die Hälfte des Zugewinns). Versorgungsausgleich Ansprüche und Anwartschaften klar geregelt. Versorgungsausgleich: Das Wichtigste im Überblick Der Versorgungsausgleich wird bei einer Scheidung zwingend, unabhängig vom Güterstand, durchgeführt. Der Versorgungsausgleich soll bei einer Scheidung jedes Anrecht auf (Alters-)Renten bzw. -kapital der Ehegatten ausgleichen, die während der Ehe entstanden sind. Ein Versorgungsausgleich findet auch unter Rentnern statt. Stand: September

5 Versorgungsausgleich und Rentenversicherungen Prinzipiell unterliegen alle Rentenversicherungen dem Versorgungsausgleich. Ausnahme: Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht fallen in den Zugewinnausgleich, wenn das Kapitalwahlrecht vor dem Scheidungsantrag ausgeübt worden ist. Umgekehrt gilt: Kapitalbildende Lebensversicherungen werden normalerweise im Zugewinnausgleich berücksichtigt. Kapitalversicherungen mit Rentenwahlrecht fallen jedoch dann in den Versorgungsausgleich, wenn das Rentenwahlrecht vor der Scheidung ausgeübt worden ist. Auch Anrechte der betrieblichen Altersversorgung fallen unter den Versorgungsausgleich. Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten Nur laufende Renten fallen unter den Versorgungsausgleich, vorausgesetzt, der Leistungsfall ist während der Ehezeit eingetreten. Aktuelle Gesetzeslage Welche Regelung kommt zum Tragen? Bei einer Scheidung werden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte fifty-fifty aufgeteilt der sogenannte Versorgungsausgleich. Bei seit 2005 eingetragenen Lebenspartnerschaften wird dieser übrigens auch zwingend durchgeführt. Wichtig zu wissen: Im Jahr 2009 wurde der im Jahr 1977 eingeführte Versorgungsausgleich umfassend reformiert. Die neuen Regelungen gelten, unabhängig vom Datum der Eheschließung, für alle Scheidungsverfahren, die seit dem eingeleitet worden sind. Das neue Prinzip: Grundsätzlich interne Teilung der Anrechte Die wichtigste Neuerung: Jetzt werden bei Scheidungen alle Anrechte in dem Versorgungssystem geteilt, in dem sie entstanden sind. Dieses Prinzip heißt interne Teilung. Früher wurden Anrechte unabhängig davon, woher sie stammten überwiegend in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben (Stichwort: Barwertverordnung). Eine externe Teilung, also eine Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger, soll es nur noch in Ausnahmefällen geben. Ziel: Einfachere und gerechtere Aufteilung der Ansprüche Bei der alten Regelung lag die Tücke im Detail. So konnten sich ausgeglichene Versorgungsanrechte zu unterschiedlichen Rentenansprüchen entwickeln. Fehleranfällige Prognosen zu Vergleichbarkeit und Entwicklung von Ansprüchen gehören nun der Vergangenheit an. Auch Versorgungsansprüche aus betrieblicher und privater Altersversorgung werden bereits bei der Scheidung vollständig und endgültig ausgeglichen. Bislang waren diese dem späteren, sogenannten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten oft zum Nachteil der Frauen. Stand: September

6 Früher gab es häufig Probleme, wenn die Eheleute Rentenansprüche in den alten und in den neuen Bundesländern erworben haben. Jetzt können die Entgeltpunkte West und die Entgeltpunkte Ost gesondert ausgeglichen werden. Außerdem entfällt die Notwendigkeit, sich zum Renteneintritt also unter Umständen Jahrzehnte nach der Scheidung noch einmal mit finanziellen Fragen rund um den Versorgungsausgleich auseinandersetzen zu müssen. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren wird der Versorgungsausgleich nur noch auf Antrag durchgeführt. Der Versorgungsausgleich kann wegen Geringfügigkeit entfallen, wenn die Ehepartner ähnlich hohe Anrechte gleicher Art erworben haben. Kein Rentnerprivileg mehr: Es macht jetzt für den Versorgungsausgleich keinen Unterschied mehr, ob ein Ehepartner bereits eine Rente erhält oder nicht. Neue Härteregelungen: Die Gründe, warum eine Rente nicht oder nur teilweise um Abschläge aus einem Versorgungsausgleich gemindert wird, wurden erweitert. Die Deutsche Rentenversicherung Bund informiert ausführlich über diese sogenannten Anpassungsregelungen. Was sich nicht geändert hat: Ehepartner können nach wie vor Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich beim Notar treffen sittenwidrige Verträge natürlich ausgeschlossen. Grenzfälle, Sonderfälle, Ausnahmen Was unterliegt grundsätzlich dem Versorgungsausgleich? Dem Versorgungsausgleich unterliegen grundsätzlich folgende Versorgungen bzw. Versorgungsanwartschaften: gesetzliche Rentenversicherung private Leibrentenversicherung Betriebsrente von öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern Betriebsrente von privatrechtlichen Versorgungsträgern landwirtschaftliche Altersversorgung Beamtenversorgung Zusatzversorgung des öffentlichen Diensts Soldatenversorgung Richterversorgung Abgeordnetenversorgung berufsständische Versorgung laufende private Berufsunfähigkeitsrente ausländische Versorgung Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich? Kapitalbildende private Lebensversicherungen: Zugewinnausgleich Kapitalbildende Lebensversicherungen mit bereits vor der Scheidung ausgeübtem Rentenwahlrecht: Versorgungsausgleich Privat oder betrieblich veranlasste Rentenversicherungen: Versorgungsausgleich Stand: September

7 Privat veranlasste Rentenversicherungen mit bereits vor der Scheidung ausgeübtem Kapitalwahlrecht: Zugewinnausgleich Risiko-Lebensversicherungen sind weder für den Versorgungsausgleich noch für den Zugewinnausgleich relevant, weil weder ein Vermögen noch eine Anwartschaft für das Alter erworben werden Staatlich geförderte Renten (Riester-Rente und Rürup-Rente): Da bei diesen Verträgen eine Altersrente gezahlt wird, fallen beide unter den Versorgungsausgleich Betriebliche Altersversorgung: Es gilt nicht die Ausgestaltung des Versicherungsvertrags, sondern die arbeitsvertragliche Versorgungszusage. Zum Versorgungsausgleich werden Direktversicherungen herangezogen, wenn der Anspruch unverfallbar ist. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um eine kapitalbildende Lebensversicherung oder um eine Rentenversicherung handelt. Bei Pensionszusagen gilt ebenfalls nur die Ausgestaltung der Zusage. Erstens, weil diese arbeitsrechtlich maßgeblich ist und zweitens, weil eine eventuelle Rückdeckungsversicherung lediglich das Finanzierungsmittel der Pensionszusage ist. Berufsunfähigkeitsversicherungen: Erhält einer der Partner eine private Berufsunfähigkeitsrente, kann diese für den Versorgungsausgleich herangezogen werden. Voraussetzung: Die Beiträge wurden während der Ehe gezahlt und der Leistungseintritt fand bereits vor der Scheidung statt. Die Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung fließt außerhalb des Leistungsfalls nur dann in den Ausgleich mit ein, wenn bei Kündigung eine Rückvergütung gezahlt werden oder die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung erfolgen kann. Ob die Kündigung bzw. die Umwandlung tatsächlich erfolgt, ist dabei unerheblich. Rentenüberleitungsgesetz (neue Bundesländer) Auch die in der früheren DDR erworbenen Anwartschaften werden in den Versorgungsausgleich einbezogen. Der Ausgleich erfolgt unter Berücksichtigung einer besonderen Bewertung. Ausländische Versorgungen Versorgungsanwartschaften bzw. Versorgungen aus dem Ausland unterliegen dem Versorgungsausgleich. Wird noch keine Rente bezahlt, kann es jedoch schwierig werden, den Anspruch in der Praxis zu realisieren: Ausländische Versorgungsträger sind gesetzlich nicht zur Auskunft verpflichtet. Auch eine Verweisung in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kann problematisch werden. Deshalb die Empfehlung an alle Bezugsberechtigte: Lassen Sie sich, wenn es möglich ist, die ausländische Versorgung abfinden. Geordnete Trennung statt Rosenkrieg Die größten Fehler vermeiden. Am besten klären beide Partner in einer Ehe relativ frühzeitig finanzielle Auswirkungen einer möglichen Trennung. Dann ist für den Fall der Fälle vieles geregelt. Zehn Experten-Tipps, damit eine Scheidung nicht in einen Rosenkrieg ausartet: Stand: September

8 Tipp 1: Güterstand gut überlegen Bei der Eheschließung sollte es kein Tabu sein, sich eine Alternative zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu überlegen. Tipp 2: Versorgungsausgleich im Ehevertrag regeln In einem Ehevertrag kann festgelegt werden, dass die Beteiligungsquote nicht fifty-fifty beträgt, sondern zum Beispiel 60:40. Ein Ehepaar kann beispielsweise vereinbaren, dass Versorgungsanwartschaften eines bestimmten Zeitraums nicht angerechnet werden. Üblich ist die Vereinbarung, dass das Trennungsjahr nicht mehr berücksichtigt wird. Scheiden tut weh? In den meisten Fällen vermutlich schon. Dennoch können auch kurz vor einer Trennung noch schwerwiegende Fehler vermieden werden. Tipp 3: In der Krise besonders wachsam sein Der Gesetzgeber hat geregelt, dass als Ehezeit die Zeitspanne bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags gewertet wird. Es spielt also keine Rolle, ob die Beziehung schon früher in die Brüche gegangen ist und das Paar eventuell längst getrennt lebt. Deshalb: Seien Sie besonders aufmerksam, wenn Ihr Noch-Partner in einer Beziehungskrise die Finanzen neu ordnen will! Werden Sie hellhörig, wenn er oder sie bei einer bestehenden Lebensversicherung ein Renten- bzw. Kapitalwahlrecht ausübt! Tipp 4: Wer Bescheid weiß, den belohnt das Leben Auch vor dem Scheidungsantrag kann erfragt werden, ob und in welcher Höhe man ausgleichsberechtigt bzw. ausgleichsverpflichtet ist. Haben Sie die Unterlagen des Partners in Kopie vorliegen, ist dies natürlich kein Problem. Jeder Ehegatte hat darüber hinaus einen Auskunftsanspruch. Dies bedeutet, dass sein Partner alle benötigten Informationen zur Verfügung stellen muss. Außerdem sind alle Versorgungsträger, wie z. B. die gesetzlichen Rentenversicherungsträger, Beamtenversorgungsträger und öffentlich-rechtliche Versorgungsträger, Arbeitgeber und ehemalige Arbeitgeber, zur Auskunft verpflichtet. Tipp 5: Die Weichen für später stellen Stehen Sie kurz vor einer Trennung, sollten Sie Ihre Versicherungsunterlagen genau überprüfen. Denken Sie auch über das vereinbarte Bezugsrecht nach und ändern Sie es gegebenenfalls. Das Bezugsrecht ist das vertraglich eingeräumte Recht auf die Leistungen einer fällig gewordenen Versicherung. Der Bezugsberechtigte ist die Person, an die diese Leistungen fließen. Meistens ist der Bezugsberechtigte zugleich der Versicherungsnehmer jedoch nicht immer, da das Bezugsrecht bei Lebensversicherungen frei gestaltet werden kann. Nicht vergessen: Bei einer Risikolebensversicherung unterscheiden sich der Versicherte und der Bezugsberechtigte zwangsläufig. Überlegen Sie, ob Sie ein Renten- oder Kapitalwahlrecht jetzt ausüben wollen; dies kann Ihre Versorgungssituation verbessern oder verschlechtern. Informieren Sie sich genau über die Auswirkungen eines Renten- oder Kapitalwahlrechts auf Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich. Stand: September

9 Tipp 6: Keine übereilten Aktionen Leichter gesagt als getan: Versuchen Sie, trotz der Krise einen klaren Kopf zu bewahren. Informieren Sie sich so umfassend wie möglich und setzen Sie auf professionelle Hilfe. Bei jeder zehnten Kündigung einer Lebensversicherung ist der Grund hierfür eine Scheidung. Dies bringt in der Regel Nachteile und Verluste mit sich. Häufig gibt es Alternativen zur Kündigung: Ansprüche der Ehepartner können unter Umständen auch über Güter oder andere Geldanlagen ausgeglichen werden. Oft ist es möglich, nur den benötigten Betrag aus dem Vertrag zu kündigen. Um Liquidität zu schaffen, wird von Versicherungsunternehmen häufig eine Beitragsfreistellung angeboten. Tipp 7: Schnelle Scheidung oder erst abwarten? Zwar kann es aus steuerlichen oder anderen finanziellen Gründen überlegenswert sein, die Scheidung etwas zu verschieben. Das alte Argument des Rentner- bzw. Pensionsprivilegs, das bedeutete, dass die eigene Rente bzw. Beamtenpension erst dann gekürzt wurde, wenn der Ausgleichsberechtigte auch seine Rente bzw. Pension erhält, gilt seit der Reform von 2009 jedoch nicht mehr. Ob grundsätzlich die möglichen finanziellen Vorteile eine höhere Nervenbelastung rechtfertigen oder doch ein schneller Schluss-Strich gezogen werden sollte, muss jeder selbst entscheiden. Tipp 8: Beim vorzeitigen Rentenbeginn genau rechnen Geht Ihr ausgleichspflichtiger Ex-Partner früher in den Ruhestand als ursprünglich geplant, sollten Sie sich auf jeden Fall Rat bei einem Rentenberater oder der gesetzlichen Rentenversicherung einholen. Wichtige Stichwörter sind hier Wartezeit und freiwillige Mindestbeiträge. Tipp 9: Riester-Förderung nicht vergessen Stand einer Person die Riester-Förderung nur über den Ehepartner zu, erhält sie für die Kalenderjahre nach der Scheidung keine Zulagen mehr. Der Vertrag kann selbstverständlich dennoch weitergeführt werden. Wer sich auch später die volle Riester-Förderung sichern will, kann dies nicht nur durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung tun, sondern auch durch eine freiwillige Aufzahlung auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag, wenn er einen Minijob hat. Tipp 10: Auch beim Familiengericht gilt: Kontrolle ist besser! Lassen Sie auf jeden Fall die Entscheidung des Familiengerichts prüfen: Meist wird nur eine Standardlösung angeboten, ermittelt über ein Computerprogramm. In vielen Fällen ist jedoch ein alternativer Weg beim Versorgungsausgleich möglich. Ein typischer Fehler: Die ehezeitliche Rentenanwartschaft stimmt nicht. Dies liegt häufig daran, dass rentenrechtliche Zeiten (zum Beispiel für Kindererziehung, Ausbildung, Arbeitslosigkeit oder Krankheit) fehlen. Auch das zugrunde gelegte Bruttoeinkommen oder die angenommene Ehezeit können falsch sein. Stand: September

10 Vorsorge-Know-how Unter finden Verbraucher Wissenswertes rund um Altersvorsorge und Versicherungen. Ziel des Infoportals zur Vorsorge ist es, komplexe Inhalte verständlich zu erklären und aktuelle Themen sachlich darzustellen. Die Website wird von der deutschen Niederlassung des Lebensversicherers Swiss Life ( betrieben. Swiss Life in Deutschland Die 1866 gegründete deutsche Niederlassung des Schweizer Marktführers für Lebensversicherungen hat ihren Sitz in München und beschäftigt rund 700 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Im Privatkundensegment verfügt Swiss Life über langjährige Erfahrung in der privaten Rentenversicherung, der Lebensversicherung sowie im Berufsunfähigkeitsschutz. Moderne fondsgebundene Vorsorgeprodukte mit wählbaren Garantien runden das Angebot ab. Der Vertrieb der Vorsorgeprodukte erfolgt über die Zusammenarbeit mit Maklern, Mehrfachagenten, Finanzdienstleistern und Banken. Kontakt: Swiss Life, Unternehmenskommunikation, Berliner Str. 85, München Stand: September

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