Düngeverordnung: Düngebedarfsermittlung für Stickstoff und Phosphat im Weinbau

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1 Düngeverordnung: Düngebedarfsermittlung für Stickstoff und Phosphat im Weinbau Dr. Dietmar Rupp, LVWO Weinsberg Dr. Monika Riedel, WBI Freiburg Stand: Messen oder Schätzen und Dokumentation Relevant werden die Bestimmungen der Düngeverordnung, wenn auf einer Rebfläche wesentliche Nährstoffmengen, d.h. mehr als 50 kg Gesamt-N oder 30 kg P 2 O 5 je Hektar und Jahr, gedüngt werden sollen. Dann ist der Düngebedarf unter Berücksichtigung der im Boden verfügbaren Nährstoffmengen festzustellen und zu dokumentieren. Nicht nur die Bedarfsermittlung, sondern auch die Dokumentation hat vor der Düngemaßnahme zu erfolgen. Vor dem Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln müssen deren Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und der Gesamt-P-Gehalt bekannt sein. Bei Mineraldünger oder organisch-mineralischen Handelsdüngern dürfte dies kein Problem sein es steht alles auf der Verpackung. Für Wirtschaftsdünger, wie beispielsweise Trester oder Stallmist finden sich Standardwerte in Tabellen des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg. Abrufbar sind die Zahlen unter und auch im Merkblatt 35 LTZ Augustenberg auf Seite 14 bis 16 zu finden. Düngemaßnahmen ohne vorherige Düngebedarfsermittlung entsprechen nicht der guten fachlichen Praxis. Allerdings gibt es Situationen (geringe Düngemengen, kleine Parzellen, Kleinbetriebe etc.), wo weder eine Bedarfsermittlung noch eine Dokumentation vorgeschrieben sind. Ob eine Verpflichtung besteht oder nicht, lässt sich anhand des Schaubildes (Abbildung 1) ablesen.

2 Abbildung 1: Entscheidungsdiagramm zur Ermittlung, ob eine Düngebedarfsermittlung gemäß der Düngeverordnung erforderlich ist Ist eine Düngebedarfsermittlung vorgeschrieben, dann können für Stickstoff wie bisher verschiedene Verfahren verwendet werden: Untersuchung repräsentativer Bodenproben (N min -Messung oder EUF-Verfahren) oder Übernahme der Ergebnisse von vergleichbaren Standorten (z.b. in Baden- Württemberg die Werte des Nitratinformationsdienstes) oder fachlich anerkannte Berechnungs- und Schätzmethoden. Eine Hilfestellung zur Bedarfsermittlung und zugleich Möglichkeit zur Erfüllung der Dokumentationspflicht bietet das online-verfahren Basierend auf dem Ergebnis der N min -Analyse werden bei Düngung-BW über die Bildschirmabfrage unter anderem auch Standortdaten, die Wüchsigkeit der Rebanlage, die Ertragserwartung und eine etwaige organische Düngung abgefragt. Der Ergebnisausdruck mit der konkreten

3 Düngeempfehlung (Abbildungen 2 und 3) gilt als Beleg für die Erfüllung der Dokumentationspflicht und sollte daher aufbewahrt werden. Abbildung 2: Nach Eingabe von Grunddaten und weiteren Daten zu Boden, Düngung etc. wird online eine Düngebedarfsberechnung für Stickstoff durchgeführt Abbildung 3: Beispiel für ein Ergebnis der Düngebedarfsermittlung über Düngung-BW

4 Einfach geht es mit dem Schätzrahmen Die vom Boden freigesetzte Stickstoffmenge ist nicht nur vom Humusgehalt bzw. organischen N-Vorrat, sondern vor allem vom Wasserhaushalt und damit von der Witterung und Bodenpflege abhängig. Können andere Einflüsse (Bodenverdichtung, Virosen u.a.) ausgeschlossen werden, dann ist die Wüchsigkeit einer Rebanlage das Abbild der mehrjährigen Wasser- und Stickstoffversorgung. Auf dieser Basis konnte ein schon länger genutzter Schätzrahmen für die Anforderungen der Düngeverordnung weiterentwickelt werden. Ausgehend von einem Ausgangswert werden je nach Bodensituation, Bodenpflege oder Wüchsigkeit entsprechende Zu- und Abschläge vorgenommen (Abbildung 4). Als Saldo ergibt sich die zulässige maximale N-Düngung. Das ausgefüllte, datierte und unterschriebene Formular erfüllt damit ebenfalls die Dokumentationspflicht der Düngeverordnung. Abbildung 4: Formular zur Stickstoff-Düngebedarfsermittlung für Ertragsanalagen im Weinbau (zum Downlaod als PDF bitte auf die Abbildung klicken)

5 Zur Ermittlung des N-Düngebedarfs mit Hilfe des Schätzrahmens kann auch eine ausfüllbare Tabelle im Format MS Excel verwendet werden, s.: Bodenuntersuchung vor Phosphatdüngung Bei Schlägen ab 1 ha ist vor einer Zufuhr von mehr als 30 kg Phosphat je ha und Jahr die im Boden verfügbare Phosphatmenge zu ermitteln (Abb. 1, siehe Seite 2). Die entsprechende Bodenuntersuchung muss mindestens alle 6 Jahre durchgeführt werden. Als Schlag gilt eine zusammenhängende, einheitlich bewirtschaftete Fläche. Unterschiedliche Rebsorten oder unterschiedliche Pflanzjahre haben keine Auswirkung. Bisher wurde für Weinbau in Baden-Württemberg bei Phosphatgehalten ab 29 mg P 2 O 5 /100 g Boden bzw. Erreichen der Versorgungstufe E (= überversorgt) keine Düngeempfehlung ausgesprochen. Nach der neuen Düngeverordnung, die am in Kraft trat, liegt der entsprechende Grenzwert nun bei 20 mg P 2 O 5 /100 g Boden (nach der CAL-Methode) und 3,6 mg Phosphor /100 g Boden nach dem EUF-Verfahren. Bei höheren Phosphatgehalten wird zwar keine Phosphatdüngung empfohlen, P-haltige Düngemittel dürfen aber noch im Umfang der voraussichtlichen Abfuhr ausgebracht werden; dabei kann für eine Düngemaßnahme die voraussichtliche Phosphatabfuhr für einen Zeitraum von höchstens 3 Jahren zu Grunde gelegt werden. Beispielsweise ist bei einem Traubenertrag von 10 t / ha mit einer Abfuhr von 10 kg Phosphat je ha und Jahr (bzw. in 3 Jahren mit 30 kg Phosphat/ha) zu rechnen. Bereits mit 13 t Traubentrester- Frischmasse je Hektar (ca. 26 m³/ha) werden 30 kg Phosphat pro ha ausgebracht.

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