Richtlinien. für die Steuerung der Vermögensanlagen. der Handelskammer Hamburg

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1 Richtlinien für die Steuerung der Vermögensanlagen der Handelskammer Hamburg

2 2 I: Anlagerichtlinien Mit diesen Richtlinien, die vom Innenausschuss am 18. Dezember 2017 beschlossen wurden, regelt die Handelskammer die Rahmenbedingungen für ihre Finanzanlagen, die nach Möglichkeit zu Zwecken der Diversifikation auf mehrere Verwaltungsportfolios aufgeteilt werden sollen, sofern dies kaufmännisch sinnhaft erscheint (I. Anlagerichtlinien), sowie für deren operative Steuerung (II. Investmentsteuerung / Anlageausschuss). Die Richtlinien finden ihre Basis im Finanzstatut der Handelskammer. 1. Allgemeine Grundsätze Sicherheit Die höchste Priorität hat die Sicherheit sowohl der einzelnen Anlage als auch des Gesamtbestandes. Im Vordergrund steht die Erhaltung der Substanz. Anleihen und Termingelder dürfen nur bei solchen Instituten gehalten werden, für die eine Information über die jeweils durch den Einlagensicherungsfonds gedeckten Guthaben/Anlagen insgesamt und je Gläubiger vorliegen. Die Informationen sind einmal jährlich zu aktualisieren. Sofern die jeweiligen Institute daran teilnehmen, sollen auch die Ergebnisse des letzten EZB- oder Bundesbank-Stresstest Beachtung finden. Wertpapiere müssen in der Regel täglich handelbar sein, dies gilt auch für Einzeltitel in etwaigen Kollektivinvestments, die einem sog. Real-Asset-Ansatz folgen sollen. Von den im Folgenden beschriebenen Ausnahmen abgesehen, dürfen nur Anleihen mit einem Rating von mindestens BBB gem. Standard & Poor s (S&P) getätigt werden. Sofern S&P kein Rating vergibt ist auch ein vergleichbares Rating von Moody s oder Fitch Ratings akzeptabel. Bei Wertpapieren müssen mindestens 50 Prozent eines Verwaltungsportfolios ein Rating von A- (S&P) oder besser aufweisen. Bis zu 20 Prozent des jeweiligen Portfolios dürfen in Anleihen ohne Rating oder in Nachranganleihen mit Rating von BBB- oder schlechter angelegt werden. Bei der Auswahl der Titel hat das Institut mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes gemäß der konservativen Gesamtausrichtung dieser Anlagerichtlinie zu handeln und die Handelskammer in einem eigenen Gliederungsabschnitt des Monatsberichts über den Bestand entsprechender Wertpapiere zu informieren. Bei Ratingherabstufungen (maßgeblich S&P, ansonsten Moody s oder Fitch Ratings) unter das Mindestrating sind die Papiere unter angemessener Risiko-/Chancen- Abwägung innerhalb von drei Monaten zu verkaufen. Rentabilität Jede Einzelanlage und der Gesamtbestand sind unter dem Gesichtspunkt der Rentabilität zu beurteilen. Die Mindestrendite ist entsprechend der Marktsituation zu bewerten, um Abschreibungen zu vermeiden. Liquidität Zahlungsverpflichtungen müssen jederzeit erfüllt werden können. Die Aufnahme von Fremdmitteln für Zwecke der Kapitalanlage ist nicht gestattet. Durch die Handelskammer-Geschäftsführung ist der Bestand der Vermögensanlagen so zu steuern, dass stets ein betriebsnotwendiger Betrag an liquiden Mitteln vorhanden ist oder durch kurzfristig liquidierbare Anlagen hergestellt werden kann. Mischung Die Mischung der Kapitalanlagen soll das Risiko zwischen den einzelnen Anlagen ausgleichen. Der überwiegende Teil der Anlagen ist in festverzinslichen Wertpapieren, entsprechenden Fonds oder in Liquidität zu halten. Streuung

3 3 Die Streuung der Kapitalanlagen auf verschiedene Schuldner hat so zu erfolgen, dass die Summe der Anlagen eines Schuldners nicht mehr als 7,5% Anteil an den Portfolios haben darf. Emissionen deutscher öffentlich-rechtlicher Emittenten und Hypothekenpfandbriefe dürfen einen Anteil von nicht mehr als 10% an den Portfolios haben, sofern der Anlageausschuss hier im Einzelfall eine Ausnahme beschließt. Fremdwährungen Das Vermögen ist grundsätzlich in Euro zu halten. In Höhe von bis zu 10 % dürfen die Vermögensanlagen in anderen Währungen gehalten werden. Zulässig sind Fremdwährungsanlagen in USD, CAD, CHF, NZD, NOK, AUD. Kollektivanlagen Die Umsetzung der Assetallokation kann grundsätzlich auch zu Teilen in Form von Kollektivanlagen ( Fonds ) erfolgen. Diese müssen zwingend steuerlich transparent im Sinne des deutschen Steuerrechts sein. Bei der Investition in Exchange-Traded-Funds (ETFs) sind nur solche Instrumente zulässig, die real hinterlegt sind, d.h. einem sog. Real-Asset-Ansatz folgen. Kollektivanlagen dürfen keine Einzeltitel enthalten, welche durch die unter 4. Ausschlusskriterien betroffen sind. Die Investition in Kollektivanlagen ist auf maximal 20% des jeweiligen Portfolios zu begrenzen. Hauseigene Produkte Sofern Banken oder Vermögensverwalter mandatiert sind, die eigene Finanzinstrumente emittieren, werden diese angewiesen, hauseigene Produkte grundsätzlich zu vermeiden. In begründeten Einzelfällen dürfen hauseigene Produkte maximal 5% des Portfoliowerts betragen. Vergütung Die Vergütung einer mit dem Management eines Portfolios betrauten Bank oder eines Vermögensverwalters soll in Form einer sog. All-in-Fee erfolgen. Erhaltene Rückvergütungen, Retrozessionen, Bestandsvergütungen, etc. sind offenzulegen und an die Handelskammer auszukehren. 2. Anlageziele Bei den Anlagezielen stehen Sicherheit und Substanzerhaltung im Vordergrund, wobei eine angemessene Rendite anzustreben ist. Die Kapitalanlageziele orientieren sich insbesondere an der Sicherheit der Kapitalanlagen und der dauerhaften Erfüllbarkeit der Verpflichtungen. Die Kapitalanlagepolitik ist langfristig und konservativ ausgerichtet. Es werden nur Kapitalanlagen mit Risiken getätigt, deren Einschätzung auf entsprechende Ratings und auf das sachkundige Urteil der mit der Verwaltung beauftragten Beteiligten gegründet werden kann. Die Erzielung eines absoluten Ertrages steht im Vordergrund der Anlagepolitik. Langfristig wird eine Wertentwicklung angestrebt, die neben dem realen Kapitalerhalt auch einen moderaten realen Wertzuwachs sicherstellt. Entsprechend soll als Zielgröße die jährliche Inflation + 1,5% Rendite nach Kosten erzielt werden. Als Kenngröße für die Inflation dient der Harmonisierte Verbraucherpreisindex (HVPI), der monatlich vom Statistischen Bundesamt berechnet wird. Daneben muss innerhalb von 60 Tagen ein Liquiditätsbedarf in Höhe von 2,0 Mio., über die in der Liquiditätsplanung der Handelskammer vorgesehene Mindestliquidität hinaus, gedeckt werden können.

4 4 Die übergeordnete Bezugsgröße für die Messung des Kapitalanlageerfolgs ist die jährlich zu erreichende Zielrendite aus den Kapitalanlagen, die mit der vom Plenum zu beschließenden Wirtschaftsplanung festgelegt wird. Die konkrete Höhe für das jeweilige Geschäftsjahr wird in der jährlichen Kapitalanlageplanung vom Anlageausschuss festgelegt. 3. Zulässige Asset-Klassen/ mögliche Investitionsquoten Assetklasse Festverzinsliche Anlagen mit Rating BBB (S&P) oder besser Inhaberschuldverschreibungen / Namenschuldverschreibungen (gesichert) Inhaberschuldverschreibungen incl. Unternehmensanleihen / Schuldscheindarlehen (ungesichert) Termin- und Tagesgelder Nachranganleihen, strukturierte Anleihen und Anleihen ohne Rating zulässige Anlagequote (%) bis 100 bis 100 bis 30 bis 10 bis 20 Bei Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und der konservativen Grundausrichtung dieser Anlagerichtlinie, je Schuldner max und je Titel max Strukturierte Anleihen bis 5 Aktien Anlagen in DAX-, MDAX- und Eurostoxx50 Werten Sonstige Aktien oder aktienähnliche Werte sowie Discount-Zertifikate bis 30 bis 30 bis 10 Der Einsatz derivativer Finanzinstrumente ist nur zu Absicherungszwecken erlaubt. 4. Ausschlusskriterien Wertpapiere von Unternehmen, die auf der von der deutschen Umweltorganisation urgewald auf dem UN-Klimagipfel in Bonn veröffentlichten Global Coal Exit List (GCEL) gelistet werden, dürfen nicht erworben werden. (Die Datenbank, ist abrufbar unter Kollektivvermögen, die einen oder mehrere Einzeltitel dieser Liste enthalten, gelten als infiziert und sind somit ebenfalls von der Anlage ausgeschlossen.

5 5 II. Anlagenausschuss / Investmentsteuerung Ein disziplinierter und stringenter Investmentprozess sowohl auf strategischer als auch auf taktischer Ebene sichert die Umsetzung der Kapitalanlagepolitik. Dieser Investmentprozess wird permanent in gleicher Weise durchlaufen, um innerhalb der verabschiedeten Kapitalanlageplanung eine Optimierung zu erreichen. Der Investmentprozess wird gesteuert durch einen Anlagenausschuss der Handelskammer, der aus zwei vom Innenausschuss benannten fachkundigen Experten und einem Vertreter der Geschäftsführung besteht. Die Experten sollen nicht in einem Finanzdienstleistungsunternehmen gewerbsmäßig aktiv sein, d.h. Finanzdienstleistungen gem. 1 Abs. 1a Kreditwesengesetz betreiben. Die Sitzungen finden halbjährlich (in aller Regel im zweiten und im vierten Quartal) sowie bei Bedarf statt und werden protokolliert. Die in den Protokollen formulierten Vorgaben bilden den Rahmen für die operativen Investmententscheidungen. Sie werden für die von der Handelskammer selbst gehaltenen Papiere vom Hauptgeschäftsführer der Handelskammer oder vom Leiter Zentrale Aufgaben getroffen; für alle anderen von den mit der Verwaltung beauftragten Instituten. Die Beauftragung ist nur zulässig, sofern diese Richtlinien ausdrücklich Bestandteil der entsprechenden Verträge werden. 1. Konkretisierung der Kapitalanlageziele Die oben formulierten Anlageziele werden vom Anlageausschuss nach Maßgabe der Passiv-Seite der Bilanz und der Liquiditätsentwicklung regelmäßig überprüft und bei Bedarf an die geänderten Gegebenheiten angepasst. Bei der Formulierung der Ergebnisse sind insbesondere Aussagen zur Struktur und zur Steuerung des Kapitalanlagebestandes im Hinblick auf Fungibilität, Laufzeit und Marktpreisrisiken der Anlagen zu treffen. 2. Spezifikation des Anlagespektrums unter Berücksichtigung der internen und der aufsichtsrechtlichen Restriktionen Das für die Allokation relevante Anlagespektrum ergibt sich aus dem Finanzstatut der Handelskammer, der Kapitalanlagerichtlinie sowie aus den ergänzenden Vorgaben des Anlageausschusses. Es ist im Rahmen der jährlichen Kapitalanlageplanung fortzuschreiben. 3. Generierung von Kapitalmarkteinschätzungen für die Anlagesegmente Für die Asset-Allokation sind von den verwaltenden Instituten Kapitalmarkteinschätzungen mit unterschiedlichen Betrachtungswinkeln einzuholen, wobei die Risiko-/ Ertragsprofile der einzelnen Anlagemärkte im Vordergrund stehen. Diese Einschätzungen bilden die Grundlage für eine entsprechende Beschlussfassung des Anlageausschusses. 4. Formulierung der Kapitalanlageplanung Auf der Basis der Anlagerichtlinien und der Kapitalmarkteinschätzungen der von der Handelskammer eingeschalteten Institute berät und beschließt der Anlageausschuss im letzten Quartal eines jeden Geschäftsjahres über die Kapitalanlageplanung des folgenden Jahres. Die Planung soll neben der Markteinschätzung und den wesentlichen internen Daten (Risikotragfähigkeit, Ergebnisanforderungen, Liquiditätsplanung) insbesondere die aktuellen Kapitalanlageziele zu den Kapitalanlagen insgesamt sowie zu den einzelnen Asset-Klassen und Hinweise zur vorgesehenen Allokation enthalten. Die jährliche Kapitalanlageplanung bildet den Rahmen für die operativen Managementmaßnahmen.

6 6 5. Liquiditätsplanung Zur Sicherstellung der Liquidität hinsichtlich der laufenden Verpflichtungen sowie für eine frühzeitige Information über die Möglichkeiten der Übertragung von Finanzmitteln in eine langfristige Anlage legt die Handelskammer-Geschäftsführung auf Grundlage des vom Plenum beschlossenen Wirtschaftsplans eine Liquiditätsplanung vor. Kritische Abweichungen sind Bestandteil des monatlichen Berichts an das Präsidium. Dadurch stehen insbesondere für den Kapitalanlagebereich Informationen über eine mögliche künftige Konzentration von Anlagemitteln bzw. von Liquiditätsengpässen in einzelnen Monaten zur Verfügung, so dass entsprechende Managementmaßnahmen frühzeitig geplant und ergriffen werden können. 6. Umsetzung der erforderlichen Markttransaktionen Die jährliche Kapitalanlageplanung ist Grundlage für die operative Kapitalanlagetätigkeit. Der Hauptgeschäftsführer oder der Bereichsleiter Zentrale Aufgaben der Handelskammer und die für die Portfolios zuständigen Institute treffen unter Beachtung der aktuellen Vorgaben des Anlageausschusses sowie gemäß ihrer aktuellen Kapitalmarkteinschätzung die Kapitalanlageentscheidung. Soweit es um Direktanlagen der Handelskammer geht, bereitet die Abteilung GX/2 die Ausfertigung der entsprechenden Orders vor. 7. Messung, Kontrolle und Analyse von Kapitalanlageergebnis und -risiko Alle für die Verwaltung der Portfolios verantwortlichen Institute haben Controlling-Instrumente einzusetzen, die jederzeit eine umfassende Identifikation, Messung und Steuerung der Risiken ermöglichen. Komponenten des Risikosteuerungssystems sind eine funktional getrennte, organisatorische Aufstellung, die Definition fester Berichtswege sowie adäquate Controlling- und Reporting-Instrumente. Das Berichtswesen der Handelskammer umfasst Informationen zu Art, Umfang und Fristigkeit des Anlagebestands sowie zum erwarteten Jahresergebnis. 8. Berichterstattung Grundlage des quantitativen Controllings ist das implementierte interne Berichtswesen. Das Berichtssystem stellt sicher, dass eine regelmäßige und zeitnahe Versorgung der am Investmentprozess beteiligten Entscheidungsträger mit den für sie relevanten Informationen gewährleistet ist. Das Berichtswesen enthält Informationen über die aus den Kapitalanlageaktivitäten resultierenden Positionen, Risiken, Ergebnisse und Hochrechnungen. 9. Evaluierung / Fortschreibung Der Anlageausschuss erstattet jeweils im ersten Halbjahr mit der Vorlage des Jahresabschlusses des Vorjahres dem Innenausschuss Bericht über die Finanzanlagen der Handelskammer. Der Bericht soll insbesondere die folgenden Themen behandeln: Bestandsübersicht, geordnet nach Vermögensverwalter und Art der Anlagen Finanzergebnis nach Vermögensverwalter und Art der Anlage Bewertung des Ergebnisses und ggfs. Maßnahmenvorschläge mit dem Ziel der Ergebnisverbesserung Hamburg, den 18. Dezember 2017 Tobias Bergmann Präses Christi Degen Hauptgeschäftsführerin

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