Bahnbüroangestellter/Bahnbüroangestellte. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

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1 74112 Bahnbüroangestellter/Bahnbüroangestellte Employé de bureau ferroviaire/employée de bureau ferroviaire Impiegato d ufficio ferroviario/impiegata d ufficio ferroviario A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht Bahnbüroangestellter/Bahnbüroangestellte A Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung vom 12. November 1993 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 12 Absatz 1, 39 Absatz 1 und 43 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. April über die Berufsbildung (im Folgenden Bundesgesetz genannt) und die Artikel 1 Absatz 1, 9 Absätze 3 6, 13 und 32 der zugehörigen Verordnung vom 7. November , verordnet: 1 Ausbildung 11 Lehrverhältnis Art. 1 Berufsbezeichnung, Beginn und Dauer der Lehre 1 Die Berufsbezeichnung ist Bahnbüroangestellter. 2 Der Bahnbüroangestellte befasst sich mit dem Kundendienst, dem Verkauf von Transportleistungen und der Überwachung des Zugverkehrs. 3 Die Lehre dauert zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Schuljahr der zuständigen Berufsschule. Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1 Die Ausbildung von Bahnbüroangestellten ist den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) sowie folgenden konzessionierten Bahnunternehmungen gestattet: normalspurige Bahnen sowie schmalspurige Bahnen, auf denen das Reglement über den Fahrdienst der Schweizerischen Eisenbahnen angewendet 1 SR SR

2 wird und die dem direkten schweizerischen Personen-, Gepäck- und Güterverkehr angeschlossen sind. Sie haben zu gewährleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach Artikel 5 vermittelt wird. 2 Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nach Artikel 5 nicht vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem andern Betrieb vermitteln zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer der ergänzenden Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt. 3 Für Betriebe mit vorwiegend einspurigen Anlagen erfolgt die Ausbildung auf mehrspurigen Strecken im Rahmen des beruflichen Unterrichts oder eines Ergänzungskurses. 4 Zur Ausbildung von Lehrlingen im Bereich ihres eigenen Tätigkeitsgebiets sind berechtigt: a. gelernte Bahnbetriebsdisponenten b. gelernte Bahnbetriebssekretäre c. gelernte Bahnbüroangestellte d. Angelernte im gemischten Zugabfertigungs- und Bürodienst mit mindestens fünf Dienstjahren. 5 Um eine methodisch richtige Instruktion sicherzustellen, erfolgt die Ausbildung nach einem Modellehrgang 3, der aufgrund von Artikel 5 dieses Reglements ausgearbeitet worden ist. 6 Die Eignung eines Lehrbetriebes wird durch die zuständige kantonale Behörde festgestellt. Vorbehalten bleiben die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes. Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1 Eine Dienststelle (Station oder Bahnhof) darf ausbilden: 1 Lehrling, wenn ständig mindestens 1 Fachmann beschäftigt ist; 2 Lehrlinge, wenn ständig mindestens 2 Fachleute beschäftigt sind; 3 Lehrlinge, wenn ständig mindestens 3 Fachleute beschäftigt sind; 1 weiteren Lehrling auf je einen weiteren Fachmann. 2 Als Fachleute bzw. Lehrmeister für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge gelten die in Artikel 2 Absatz 4 genannten. 3 Beim Festlegen der Höchstzahl der Lehrlinge dürfen die Fachleute nur für einen Beruf mitgezählt werden. 4 Die Lehrlinge sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleichmässig auf die Lehrjahre verteilen. 3 Der Modellehrgang (Lehrplan G oder ein gleichwertiger Lehrplan) muss bei der Betriebsdirektion der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) oder beim Verband öffentlicher Verkehr (VöV) bezogen werden. 2

3 12 Ausbildungsprogramm für den Betrieb Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1 Der Betrieb stellt dem Lehrling zu Beginn der Lehre einen geeigneten Arbeitsplatz sowie die notwendigen Einrichtungen zur Verfügung. 2 Der Lehrling muss rechtzeitig über die mit einzelnen Arbeiten verbundenen Unfallgefahren und möglichen Gesundheitsschädigungen aufgeklärt werden. Entsprechende Vorschriften und Empfehlungen werden ihm abgegeben und erklärt. 3 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten werden alle Arbeiten abwechselnd wiederholt. Der Lehrling muss so ausgebildet werden, dass er am Ende alle im Ausbildungsprogramm aufgeführten Arbeiten selbstständig und in angemessener Zeit ausführen kann. 4 Der Lehrmeister hält den Ausbildungsstand des Lehrlings periodisch, in der Regel jedes Semester, in einem Ausbildungsbericht 4 fest, den er mit dem Lehrling bespricht. Der Bericht wird dem gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis gebracht. Art. 5 Praktische Arbeiten und Berufskenntnisse 1 Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die vom Lehrling am Ende jeder Ausbildungsphase verlangten Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele im einzelnen. 2 Richtziele für die Lehrjahre: Erstes und zweites Lehrjahr die mit dem Kundendienst und dem Verkauf von Transportleistungen zusammenhängenden Aufgaben erledigen Anlagen und Einrichtungen bedienen das Verkehren der Züge den sicherheitsdienstlichen Vorschriften entsprechend gewährleisten. 3 Informationsziele für die einzelnen Sachgebiete: Allgemeines administrative Arbeiten erledigen die Kenntnisse des schweizerischen Verkehrsnetzes im Kundendienst anwenden Massnahmen bei Unregelmässigkeiten treffen. Transportleistungen Grundsätze des Kundendienstes anwenden Transport- und Dienstleistungen anbieten und verkaufen. 4 Formulare für den Ausbildungsbericht können bei der Betriebsdirektion SBB oder beim VöV bezogen werden. 3

4 Betriebsdienst Sicherungsanlagen bedienen sicherheitsdienstliche Bestimmungen berücksichtigen Zugverkehr gewährleisten. 13 Ausbildung in der Berufsschule Art. 6 Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem Lehrplan des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit 5. 2 Lehrabschlussprüfung 21 Durchführung Art. 7 Allgemeines 1 An der Lehrabschlussprüfung soll der Lehrling zeigen, ob er die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lernziele erreicht hat. 2 Die Kantone führen die Prüfung durch. Art. 8 Organisation 1 Die Prüfung wird im Lehrbetrieb, in einem andern geeigneten Betrieb oder in einer Berufsschule durchgeführt. Dem Lehrling muss ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Aufgebot wird bekanntgegeben, welche Materialien und Hilfsmittel er mitbringen muss. 2 Der Lehrling erhält die Prüfungsaufgabe erst bei Beginn der Prüfung. Sie wird ihm, soweit notwendig, erklärt. Art. 9 Experten 1 Die kantonale Behörde ernennt die Prüfungsexperten. In erster Linie werden Absolventen von Expertenkursen beigezogen. 2 Die Experten sorgen dafür, dass sich der Lehrling mit allen vorgeschriebenen Arbeiten während einer angemessenen Zeit beschäftigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung möglich ist. Sie machen ihn darauf aufmerksam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit der Note 1 bewertet werden. 3 Mindestens ein Experte überwacht dauernd und gewissenhaft die Ausführung der Prüfungsarbeiten. Er hält seine Beobachtungen schriftlich fest. 4 Die Abnahme der mündlichen Prüfungen erfolgt durch mindestens zwei Experten; dabei erstellt ein Experte Notizen über das Prüfungsgespräch. 5 Anhang zu diesem Reglement 4

5 5 Die Experten prüfen den Lehrling ruhig und wohlwollend und bringen Bemerkungen sachlich an. 6 Mindestens zwei Experten beurteilen die Prüfungsarbeiten. 22 Prüfungsfächer und Prüfungsstoff Art. 10 Prüfungsfächer Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt: a. Transportleistungen ca. 3 Stunden b. Betriebsdienst ca. 3 Stunden c. Sprache ca. 3 Stunden d. Wirtschaftliche Berufskenntnisse ca. 1 Stunde Art. 11 Prüfungsstoff 1 Die Prüfungsanforderungen bewegen sich im Rahmen der Richtziele von Artikel 5 und des Lehrplans. Die Informationsziele dienen als Grundlagen für die Aufgabenstellung. Der Modellehrgang (Lehrplan G) ist für die Ausarbeitung der Fragen beizuziehen. 2 Die Prüfung ist unterteilt in: Transportleistungen Personenverkehr Güterverkehr Verkaufskunde Betriebsdienst Sicherungsanlagen Fahrdienst Sprache Muttersprache Fremdsprache (Französisch oder Italienisch) Wirtschaftliche Berufskenntnisse Textverarbeitung/Korrespondenz 3 Die Prüfung wird schriftlich, mündlich, nach dem Auswahlantwortverfahren oder nach einer Kombination dieser Prüfungsformen durchgeführt. 5

6 23 Beurteilung und Notengebung Art. 12 Beurteilung 1 Die Fachnoten und Positionen werden folgendermassen beurteilt: Prüfungsfach: Transportleistungen Pos. 1 Personenverkehr Note zählt zweifach Pos. 2 Personenverkehr Schulnote 6 Pos. 3 Güterverkehr Note zählt zweifach Pos. 4 Güterverkehr Schulnote 6 Pos. 5 Verkaufskunde Note zählt zweifach Prüfungsfach: Betriebsdienst Pos. 1 Sicherungsanlagen Note zählt zweifach Pos. 2 Sicherungsanlagen Schulnote 6 Pos. 3 Fahrdienst Note zählt zweifach Pos. 4 Fahrdienst Schulnote 6 Prüfungsfach: Sprache Pos. 1 Muttersprache Note zählt einfach Pos. 2 Muttersprache Schulnote 6 Pos. 3 Fremdsprache Note zählt einfach Pos. 4 Fremdsprache Schulnote 6 Prüfungsfach: Wirtschaftliche Berufskenntnisse Pos. 1 Allgemeiner Stationsdienst Schulnote 6 Pos. 2 Textverarbeitung/Korrespondenz Note zählt einfach Pos. 3 Textverarbeitung/Korrespondenz Schulnote 6 Pos. 4 Rechtskunde Schulnote 6 Pos. 5 Staatskunde Schulnote 6 2 Die Leistungen in jeder Prüfungsposition werden nach Artikel 13 bewertet. Werden zur Ermittlung der Positionsnote vorerst Teilnoten gegeben, so werden diese entsprechend ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Position berücksichtigt. Die Schulnote wird auf eine Dezimalstelle gerundet 7. 3 Die Fachnoten sind die Mittel aus den Positionsnoten. Sie werden auf eine Dezimalstelle gerundet. 6 Durchschnitt der Noten des letzten Unterrichtsjahres des entsprechenden Fachs. 7 Notenformulare können bei der Betriebsdirektion SBB oder beim VöV bezogen werden. 6

7 Art. 13 Notenwerte 1 Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. 2 Notenskala Note Eigenschaften der Leistungen 6 Qualitativ und quantitativ sehr gut 5 Gut, zweckentsprechend 4 Den Mindestanforderungen entsprechend 3 Schwach, unvollständig 2 Sehr schwach 1 Unbrauchbar oder nicht ausgeführt Art. 14 Prüfungsergebnis 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermittelt: Transportleistungen Betriebsdienst Sprache Wirtschaftliche Berufskenntnisse 2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten (¼ der Notensumme) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet. 3 Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnoten Transportleistungen und Betriebsdienst noch die Gesamtnote den Wert 4,0 unterschreiten. 4 Kandidaten nach Artikel 41 des Bundesgesetzes und Kandidaten mit aus anderen Gründen nicht beibringbaren Schulnoten haben auch in den Positionen «Allgemeiner Stationsdienst», «Rechtskunde» und «Staatskunde» eine Prüfung abzulegen. 5 Repetenten, die die Berufsschule nicht besuchen, werden die Schulnoten der Positionen «Allgemeiner Stationsdienst», «Rechtskunde» und «Staatskunde» beibehalten. Wird die Berufsschule besucht, zählen die neuen Schulnoten. Art. 15 Notenformular und Expertenbericht 1 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse nicht eingeführt worden, dürfen die Experten keine Rücksicht nehmen. Sie halten jedoch seine Angaben im Expertenbericht fest. 2 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der betrieblichen oder schulischen Ausbildung, so tragen die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular ein. 3 Das Notenformular mit dem Expertenbericht wird nach der Prüfung von den Experten unterzeichnet und unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zugestellt. 7

8 Art. 16 Fähigkeitszeugnis Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «Gelernter Bahnbüroangestellter» zu führen. Art. 17 Rechtsmittel Beschwerden betreffend die Lehrabschlussprüfung richten sich nach kantonalem Recht. 3 Inkrafttreten Art. 18 Die Bestimmungen über die Ausbildung treten am 1. Januar 1994 in Kraft, diejenigen über die Lehrabschlussprüfung am 1. Januar November 1993 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Delamuraz 8

9 Bahnbüroangestellter/Bahnbüroangestellte B Lehrplan für den beruflichen Unterricht vom 12. November 1993 Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA), gestützt auf Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 19. April über die Berufsbildung und Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Juni über Turnen und Sport an Berufsschulen, verordnet: 1 Allgemeines Die Berufsschule vermittelt dem Lehrling die notwendigen theoretischen Berufskenntnisse und die Allgemeinbildung. Sie unterrichtet nach diesem Lehrplan und berücksichtigt bei der Gestaltung des Unterrichts die in Artikel 5 des Ausbildungsreglements den einzelnen Lehrjahren zugeordneten Lernziele. Die auf dieser Grundlage erstellten schulinternen Arbeitspläne werden den Lehrbetrieben auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Die Klassen werden nach Lehrjahren gebildet. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung der kantonalen Behörde und des BIGA. Der Pflichtunterricht wird nach Möglichkeit auf zwei ganze Schultage angesetzt. Ein Schultag darf, einschliesslich Turnen und Sport, nicht mehr als neun Lektionen aufweisen Stundentafel Die Zahl der Lektionen ist verbindlich. Abweichungen in Bezug auf deren Verteilung auf die Lehrjahre bedürfen der Zustimmung der kantonalen Behörde und des BIGA. 8 SR SR Wird der berufliche Unterricht an interkantonalen Fachkursen erteilt, richtet sich die Schulorganisation nach dem Reglement über die Durchführung dieser Kurse. 9

10 Fächer Lehrjahre 1 2 Total Lektionen 1 Sprache Wirtschaftliche Berufskenntnisse Berufskunde Turnen und Sport Total Anzahl Schultage pro Woche Unterricht Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die vom Lehrling am Ende der Ausbildung verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele im einzelnen Sprache (440 Lektionen) Richtziele sprachliche Normen erkennen, ihren Sinn verstehen und sie korrekt anwenden Gedanken in verschiedenen Formen verstehen und äussern die Sprache als wichtiges Kommunikationsmittel erkennen. Informationsziele 311 Muttersprache (Deutsch) (ca. 200 Lektionen) das Wissen in Grammatik, Zeichensetzung, Rechtschreibung und Stilistik vertiefen und anwenden Hochdeutsch gepflegt und natürlich sprechen Sachverhalte und Meinungen (anhand von Zeitungsartikeln, Voten, Bildern, Filmen) verstehen, analysieren, zu den eigenen Gedanken in Beziehung setzen und darauf reagieren Methoden und Wege der Informationsgewinnung aufzeigen und deren Verarbeitungsmöglichkeiten erkennen durch die Beschäftigung mit Sachtexten und geeigneten literarischen Texten das Sprachverständnis fördern und den Wortschatz erweitern das informative Lesen an verschiedenen Texten anwenden das Lesen als eine persönliche Bereicherung erfahren. 11 Die Planungsziele der Fächer Sprache und Wirtschaftliche Berufskenntnisse sind dem schulinternen Arbeitsplan zu entnehmen. Für das Fach Berufskunde sind die Planungsziele dem Lehrplan G zu entnehmen. Dieser muss bei der Betriebsdirektion der SBB oder beim VöV bezogen werden. 10

11 312 Fremdsprache (Französisch oder Italienisch) (ca. 240 Lektionen) grund- und berufsbezogenen Aufbauwortschatz anwenden einfaches Kundengespräch führen und verständlich sprechen über einfache Sachtexte berichten korrekt lesen ein zweisprachiges Wörterbuch benutzen. 32 Wirtschaftliche Berufskenntnisse (240 Lektionen) Richtziel ein Schriftstück aus dem Geschäftsbereich abfassen die Aufgaben des Rechts für das Zusammenleben der Menschen im Rahmen der demokratischen Ordnung darlegen die Eigenart, die Organisation und den Aufbau unseres Staates sowie die verfassungsmässigen Rechte und Pflichten des Bürgers nennen. Informationsziele 321 Textverarbeitung / Korrespondenz (ca. 120 Lektionen) Geschäftsbriefe aus den Bereichen Kaufen und Verkaufen ausarbeiten Briefe aus dem privaten Bereich schreiben Textsoftware anwenden Texte erstellen, korrigieren, ausdrucken. 322 Rechtskunde (ca. 40 Lektionen) öffentliches und privates Recht unterscheiden Begriffe Rechts- und Handlungsfähigkeit definieren und ihre Bedeutung erläutern Entstehung, die Auflösung und die Wirkung der Ehe beschreiben Begriffe Besitz und Eigentum unterscheiden und anhand eines praktischen Beispiels erläutern Merkmale des Kauf-, Miet- und Arbeitsvertrages beschreiben und anhand dieser Verträge die Entstehung und den Untergang einer Rechtsbeziehung (Obligation) erläutern (praktische Beispiele) Grundsätze und Arten der Haftung beschreiben. 11

12 323 Staatskunde (ca. 80 Lektionen) Institutionenlehre: Wesen und Grundlagen eines Staates beschreiben verschiedene Staats- und Regierungsformen unterscheiden. Die Eigenart unseres Bundesstaates: den föderalistischen Aufbau und die wichtigsten Stufen der geschichtlichen Entwicklung erklären. Die Aufgabenteilung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden beschreiben und beurteilen Aufbau unserer Rechtsordnung und Werdegang eines Bundesgesetzes kurz beschreiben Gewaltentrennung begründen Wahlmodus, Organisation und Aufgabe der Behörden in Bund, Kanton und Gemeinde erläutern. Das Verhältnis von Bürger und Staat: verfassungsmässige Rechte und Pflichten erläutern. Die schweizerische Verkehrspolitik: aktuelle Aspekte erläutern aktuelle politische Problemstellungen beurteilen. 33 Berufskunde (440 Lektionen) Richtziele Alle mit der Kundenberatung, dem Verkauf und der Organisation von Transportleistungen, dem Gewährleisten des Zugverkehrs und Sekretariatsarbeiten zusammenhängenden Arbeiten erklären. Informationsziele 331 Allgemeiner Stationsdienst Verkehrsgeografie das schweizerische Verkehrsnetz, die von der Schweiz ausgehenden internationalen Hauptlinien und die wichtigsten Knotenpunkte erläutern. Sekretariat die Sekretariatsarbeiten einer Dienststelle beschreiben. 12

13 332 Personenverkehr Angebot das Angebot im Personen- und Gepäckverkehr und die Verkaufshilfen beschreiben die Fahr- und Reservierungsausweise berechnen und ausfertigen. Unregelmässigkeiten Vorgehen bei Unregelmässigkeiten beschreiben Behandlung von Rückerstattungsgesuchen beschreiben. 333 Güterverkehr Angebot das Angebot der Bahnen beschreiben Bestimmungen über die Güterannahme und -auslieferung erklären. Bewirtschaftung die Bestimmungen für die Bewirtschaftung von Güterwagen, Transportgeräten und Lademitteln erklären. Unregelmässigkeiten die Bestimmungen über das Vorgehen bei Unregelmässigkeiten nachschlagen. 334 Kassen- und Buchführung Zahlungsmittel das Vorgehen bei der Entgegennahme von Zahlungsmitteln erklären. Abrechnung die Erfassung von Verkehrseinnahmen erklären und die Buchungsgrundsätze nennen die Belege verbuchen und die Abschlüsse durchführen. 335 Verkaufskunde Verkauf die Verhaltensgrundregeln für Verkaufsgespräche und Entgegennahme von Reklamationen erläutern und anwenden. 13

14 336 Betriebsdienst Sicherungsanlagen die Bestimmungen über die Bedienung der Anlagen und Einrichtungen beschreiben. Fahrdienst Reglemente, Ausführungsbestimmungen und Fahrplanbehelfe interpretieren die sicherheitsdienstlichen Vorschriften über das Verkehren der Züge auf Stationen und auf ein- und mehrspurigen Strecken erklären. die sicherheitsdienstlichen Vorschriften für das Rangieren erklären die nötigen Massnahmen für die Behebung von Unregelmässigkeiten beschreiben. 39 Turnen und Sport Für das Fach Turnen und Sport gilt der Lehrplan vom 8. März 1979 des BIGA. 4 Schlussbestimmungen 41 Inkrafttreten Dieser Lehrplan tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. 12. November 1993 Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit: Der Direktor: Nordmann 14

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