Merkblatt (2011) zum öffentlichen Vertrieb von EU-Investmentanteilen in der Bundesrepublik Deutschland
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- Ida Fiedler
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1 Merkblatt (2011) zum öffentlichen Vertrieb vn EU-Investmentanteilen in der Bundesrepublik Deutschland I. Mitgliedstaat: Deutschland II. Tag der letzten Aktualisierung: XX.XX.2011 III. Anzeige zum öffentlichen Vertrieb Für die Anzeige ist ein Anzeigeschreiben entsprechend dem Muster nach Anhang I der Verrdnung (EU) Nr. 584/2010 der Kmmissin vm zu verwenden. Der Anzeige sind die nach 132 Absatz 1 und 2 Investmentgesetz (InvG) erfrderlichen Unterlagen beizufügen. Hinweise zu den Anfrderungen an diese Unterlagen finden sich in Abschnitt IV. Die Anzeige ist gegenüber der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates zu erstatten, welche diese per an die Bundesanstalt weiterleitet. Hinweise zum Ausfüllen des Anzeigeschreibens: Sprache: Das Anzeigeschreiben und die Bescheinigung über die Erfüllung der Vraussetzungen der Richtlinie 2009/65/EG sind in einer in der Finanzwelt gebräuchlichen Sprache vrzulegen. Die Bundesanstalt hat keine Vereinbarungen nach 132 Absatz 2 Satz 4 InvG bzw. Art. 93 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG getrffen. In Teil A und Teil C des Musteranzeigeschreibens sind keine deutschlandspezifischen Besnderheiten zu beachten. Für Teil B gelten flgende Hinweise: 1. Vrkehrungen für den Vertrieb vn OGAW-Anteilen Angaben auf welche Weise die EU-Investmentanteile in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben werden sllen. Es sind Angaben zu allen vrgesehen Vertriebswegen zu machen. aa) OGAW-Verwaltungsgesellschaft Der Vertrieb erflgt durch die Verwaltungsgesellschaft des EU- Investmentvermögens, das Gegenstand der Anzeige nach 132 InvG ist. bb) eine andere gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Verwaltungsgesellschaft Der Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland erflgt durch eine andere gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Verwaltungsgesellschaft. cc) Kreditinstitute Der Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland erflgt durch Kreditinstitute im Sinne vn 1 Absatz 1 Kreditwesensgesetz (KWG). dd) zugelassene Wertpapierfirmen der Berater 1
2 Der Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland erflgt durch zugelassene Wertpapierfirmen der Berater. Dies sind Unternehmen der Einzelpersnen, die über eine entsprechende Erlaubnis nach 32 KWG verfügen. ee) snstige Einrichtungen Der Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland erflgt durch snstige Einrichtungen, die im Anzeigeschreiben zu benennen sind. Zu den snstigen Einrichtungen gehören auch Vermittler, die über keine Erlaubnis nach KWG verfügen. Eine Erlaubnis nach KWG ist dann nicht erfrderlich, wenn die Tatbestandsvraussetzungen der in 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 KWG nrmierten Bereichsausnahme vrliegen. Diese Vraussetzungen sind im BaFin Merkblatt Hinweise zur Bereichsausnahme für die Vermittlung vn Investmentanteilen (Stand: Nvember 2010) dargelegt (abrufbar unter: /mb ausnahme investmentfndsvermittlung.html). Erfüllt ein Unternehmen bei seiner Geschäftstätigkeit die Tatbestandsvraussetzungen der Bereichsausnahme, ist eine Gewerbeerlaubnis gemäß 34c Abs. 1 Gewerberdnung ausreichend. 2. Maßnahmen für die Anteilinhaber gemäß Artikel 92 der Richtlinie 2009/65/EG Zahlstelle ( 131 Absatz 1 InvG) sweit erfrderlich: Anzugeben sind Firma, Rechtsfrm, Sitz und Anschrift aller inländischen Kreditinstitute der inländischen Zweigniederlassungen vn Kreditinstituten mit Sitz im Ausland, über welche die für die Anleger bestimmten Zahlungen geleitet werden und die Rücknahme und gegebenenfalls der Umtausch vn Anteilen durch die Investmentgesellschaft abgewickelt wird. Die Angabe einer Zahlstelle ist nach 131 Absatz 1 Satz 2 InvG nur dann erfrderlich, sfern die EU-Investmentanteile zumindest teilweise als gedruckte Einzelurkunden ausgegeben wurden. Wird aus diesem Grund auf die Benennung einer Zahlstelle verzichtet, sllte zur Vermeidung vn Rückfragen an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass keine gedruckten Einzelurkunden ausgegeben wurden. Snstige Infrmatinsstellen ( 131 Abs. 2 InvG): Name der Firma und Anschrift der Stelle(n) in der Bundesrepublik Deutschland (Infrmatinsstelle), bei der/denen die Anleger Infrmatinen und Dkumente erhalten können. Mdalitäten für die Veröffentlichung der Ausgabe-, Verkaufs, Rücknahme- der Auszahlungspreise für OGAW-Anteile: Nennung eines zur Infrmatin der Anleger in Deutschland geeigneten Veröffentlichungsmediums, in denen die Ausgabe-, Rücknahme der Auszahlungspreise der Anteile veröffentlicht werden. Zu den geeigneten Veröffentlichungsmedien siehe Abschnitt IV 3. 2
3 3. Snstige Infrmatinen, die den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates gemäß Art. 91 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG zur Verfügung zu stellen sind: a) Nachweis der Zahlung der Gebühr: Die Bundesanstalt erhebt für die Bearbeitung der Anzeige eine Gebühr nach 2 Absatz 1 der Verrdnung über die Erhebung vn Gebühren und die Umlegung vn Ksten nach dem Finanzdienstleistungsgesetz (FinDAGKstV) und Nr. [ ] des Gebührenverzeichnisses dieser Verrdnung in Höhe vn Eur [ ] (bei einem Umbrella-Fnds erstreckt sich die Gebührenpflicht auf jeden Teilfnds). Diese ist auf das flgende Knt zu überweisen: Bundeskasse Trier (Empfänger) Deutsche Bundesbank, Filiale Saarbrücken BLZ: , Knt-Nr.: IBAN: DE BIC: MARKDEF 1590 unter Angabe flgender Kennung "BaFin,... (Name des Vermögens, auf das sich die Anzeige bezieht), AnzGeb." Der Name des Vermögens ist jeweils vllständig anzugeben, sweit technische Beschränkungen, z. B. begrenzte Anzahl vn Zeichen beim Verwendungszweck auf dem Überweisungsträger, einer vllständigen Wiedergabe dieses Namens nicht entgegenstehen. Bei der Überweisung ist zu beachten, dass die Gebühr in vller Höhe gutgeschrieben und nicht um Bankspesen der snstige Ksten vermindert wird. Als Nachweis der Zahlung der Gebühr ist der Anzeige ein Nachweis über die getätigte Überweisung beizufügen, z.b. der Scan des Überweisungsträgers. b) Weitere Angaben: Weitere Angaben sind in diesem Abschnitt nicht zu machen. IV. Anfrderungen die beim öffentlichen Vertrieb zu erfüllen sind: 1. Gesetzliche Vrschriften [ ] 2. Anfrderungen Zahl- und Infrmatinsstelle 3 Zahlstelle: Die Benennung eines deutschen Kreditinstitutes der einer in Deutschland ansässigen Zweigniederlassung eines ausländischen Kreditinstitutes als Zahlstelle ist nur dann erfrderlich, wenn die EU- Investmentanteile zumindest teilweise als gedruckte Einzelurkunden ausgegeben wurden. Wurden derartige Urkunden nicht ausgegeben, ist die Benennung einer Zahlstelle nicht erfrderlich. Die EU- Investmentgesellschaft bzw. die Kapitalanlagegesellschaft muss in diesen Fällen allerdings sicherstellen, dass sie in der Lage ist, Zahlungen an die deutschen Anleger zu leisten und die Anteile in der Bundesrepublik Deutschland zurückzunehmen. Angaben hierzu sind in den deutschland-
4 spezifischen Verkaufsprspekt aufzunehmen, der beim Vertrieb in Deutschland zum Einsatz kmmt. Infrmatinsstelle: Eine in Deutschland ansässige Infrmatinsstelle ist zu benennen. Sfern nach 131 Absatz 1 InvG die Benennung einer Zahlstelle nicht erfrderlich ist, lässt dies die Verpflichtung zur Benennung einer inländischen Infrmatinsstelle unberührt. 3. Veröffentlichung vn Infrmatinen an die Anleger: Flgende Unterlagen und Angaben sind nach 122 Absatz 1 Satz 1 InvG in der Bundesrepublik Deutschland in einem geeigneten Infrmatinsmedium zu veröffentlichen: Die Wesentlichen Infrmatinen für den Anleger, in deutscher Sprache, swie Der Jahresbericht für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres, Der Halbjahresbericht und sweit sie erstellt werden die Vierteljahresberichte, Der Verkaufsprspekt, Die Vertragsbedingungen der die Satzung, Die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile, Snstige Unterlagen und Angaben, die in dem Herkunftsstaat des EU- Investmentvermögens zu veröffentlichen sind, in deutscher der in einer in internatinalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache. Geeignete Veröffentlichungsmedien für snstige Unterlagen und Angaben sind: Zeitungen mit Erscheinungsrt in Deutschland, der dauerhafte Datenträger der elektrnische Bundesanzeiger andere an Anleger in Deutschland gerichtete elektrnische Infrmatinsmedien, wie z.b. die Hmepage der EU-Investmentgesellschaft bzw. der Kapitalanlagegesellschaft Geeignete Veröffentlichungsmedien für Ausgabe- und Rücknahmepreise sind: Zeitungen mit Erscheinungsrt in Deutschland, der dauerhafte Datenträger, der elektrnische Bundesanzeiger, andere an Anleger in Deutschland gerichtete elektrnische Infrmatinsmedien, wie z.b. die Hmepage der EU-Investmentgesellschaft bzw. der Kapitalanlagegesellschaft der Fndsplattfrmen. In flgenden Fällen ist die Infrmatin der Anleger in Deutschland mittels dauerhaften Datenträgers erfrderlich ( 122 Absatz 1 Satz 5): Aussetzung der Rücknahme der Anteile eines Investmentvermögens, 4
5 Kündigung der Verwaltung eines Investmentvermögens der dessen Abwicklung, Änderungen der Vertragsbedingungen, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen nicht vereinbar sind, die wesentliche Anlegerrechte berühren der die Vergütungen und Aufwendungserstattungen betreffen, die aus dem Sndervermögen entnmmen werden können, einschließlich der Hintergründe der Änderungen swie der Rechte der Anleger in einer verständlichen Art und Weise; dabei ist mitzuteilen, w und auf welche Art und Weise Infrmatinen hierzu erlangt werden können, Die Verschmelzung vn Investmentvermögen in Frm vn Verschmelzungsinfrmatinen, die gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2009/65/EG zu erstellen sind, Die Umwandlung eines Investmentvermögens in einen Feederfnds der die Änderungen eines Masterfnds in Frm vn Infrmatinen, die gemäß Artikel 64 der Richtlinie 2009/65/EG zu erstellen sind. Hat die EU-Gesellschaft bzw. die Kapitalanlagegesellschaft den dauerhaften Datenträger bereits als reguläres Infrmatinsmedium gewählt, s ist in diesen Fällen neben der Infrmatin mittels dauerhaften Datenträgers eine Veröffentlichung in einem weiteren Infrmatinsmedium, welches im Verkaufsprspekt zu benennen ist, erfrderlich. 4. Anfrderungen an die Verkaufsunterlagen Die wesentlichen Infrmatinen für den Anleger sind in die deutsche Sprache zu übersetzen. Eine Übersetzung ist nicht erfrderlich, wenn die wesentlichen Infrmatinen für den Anleger bereits im Herkunftsstaat des EU- Investmentvermögens in deutscher Sprache vrliegen. Alle übrigen Unterlagen und Infrmatinen sind in Deutschland, sweit sie nicht bereits in deutscher Sprache abgefasst sind, in einer deutschen Übersetzung der einer in internatinalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zu veröffentlichen. Erflgt die Veröffentlichung swhl in deutscher, wie auch in einer in internatinalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache, s ist nach 123 Absatz 2 Satz 2 InvG der deutsche Wrtlaut maßgeblich. Änderungen der Sprache der Verkaufsunterlagen stellen eine nach 132 Absatz 4 InvG mitzuteilende Änderung dar (vgl. Abschnitt VI.) In den für den Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland bestimmten Verkaufsprspekt sind Infrmatinen für die Anleger in der Bundesrepublik Deutschland aufzunehmen. Diese Angaben sind in den Verkaufsprspekt in der Sprache aufzunehmen, in der auch der für den Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland bestimmte Verkaufsprspekt abgefasst ist, d.h. in deutscher Sprache, wenn der Verkaufsprspekt in die deutsche Sprache übersetzt wurde der bereits ursprünglich auf Deutsch abgefasst ist, ansnsten in der in internatinalen Finanzkreisen üblichen Sprache, in der er abgefasst ist. Im Einzelnen sind flgende Angaben in den Prspekt aufzunehmen ( 131 Absatz 3 InvG): 5
6 - Sfern eine Zahlstelle zu benennen ist (vgl. 131 Absatz 1 Satz 2 InvG): Firma und Anschrift der Zahlstelle(n) in der Bundesrepublik Deutschland; in diesem Fall sind ferner Angaben darüber, dass Rücknahmeanträge und bei einem Umbrella-Fnds zusätzlich auch Umtauschanträge für die Anteile (die in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich vertrieben werden dürfen) bei der/den deutschen Zahlstelle(n) eingereicht werden können, Angaben darüber, dass sämtliche Zahlungen an die Anleger (Rücknahmeerlöse, etwaige Ausschüttungen und snstige Zahlungen) über die deutsche(n) Zahlstelle(n) geleitet werden können, erfrderlich. - Name der Firma und Anschrift der Infrmatinsstelle(n) in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Hinweis, dass und auf welche Weise bei dieser/diesen die nachflgend zu benennenden Unterlagen kstenls erhältlich sind, der Verkaufsprspekt, die wesentlichen Anlegerinfrmatinen, die Satzung der Investmentgesellschaft bzw. die Vertragsbedingungen des Investmentfnds, die Jahres- und Halbjahresberichte, ferner gegebenenfalls die Vierteljahresberichte; swie die Angabe, dass die nachflgenden Infrmatinen bei der Infrmatinsstelle kstenls einsehbar der erhältlich sind: die Ausgabe- und Rücknahmepreise (gegebenenfalls auch die Umtauschpreise), snstige Angaben und Unterlagen die im Herkunftsstaat des EU- Investmentvermögens zu veröffentlichen sind (z.b. die relevanten Verträge und Gesetze). Dabei sind die Verkaufsunterlagen, snstigen Unterlagen und snstigen Infrmatinen im Verkaufsprspekt einzeln aufzuführen. Dem Verkaufsprspekt sind die Vertragsbedingungen der die Satzung beizufügen, es sei denn, der Verkaufsprspekt enthält einen Hinweis, an welcher Stelle im Geltungsbereich des Investmentgesetzes diese kstenls erlangt werden können (vgl. 121 Abs. 1 Satz 3 InvG). 6 - Nennung eines zur Infrmatin der Anleger in Deutschland geeigneten Veröffentlichungsmediums, in denen die Ausgabe- und Rücknahmepreise (gegebenenfalls auch die Umtauschpreise) der Anteile swie snstige Unterlagen und Angaben, die in dem Herkunftsstaat des EU- Investmentvermögens zu veröffentlichen sind, veröffentlicht werden. Zu den als geeignet angesehenen Veröffentlichungsmedien und den speziel-
7 len Veröffentlichungsanfrderungen nach 122 Absatz 1 S. 5 InvG siehe Abschnitt IV 3. - Gegebenenfalls (weitere) Besnderheiten bei Umbrella-Knstruktinen (vgl. hierzu Abschnitt IV 5). 5. Besnderheiten bei Umbrella-Knstruktinen: Bei Umbrella-Knstruktinen mit mindestens einem Teilfnds, dessen Anteile im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, und weiteren Teilfnds, für die keine Anzeige nach 132 InvG erstattet wurde, ist in den Verkaufsunterlagen drucktechnisch herausgestellt an hervrgehbener Stelle darauf hinzuweisen, dass für die weiteren Teilfnds keine Anzeige erstattet wrden ist und Anteile dieser Teilfnds an Anleger im Geltungsbereich des Investmentgesetzes nicht öffentlich vertrieben werden dürfen ( 2 Absatz 11 Satz 2 Nr. 4 InvG und 131 Abs Halbsatz InvG); diese weiteren Teilfnds sind namentlich zu bezeichnen. Dies bedeutet für die knkreten Verkaufsunterlagen im Einzelnen: Verkaufsprspekt: Die Hinweise nach 2 Absatz 11 Satz 2 Nr. 4 InvG haben in den deutschlandspezifischen Angaben zu erflgen und sind durch Fettdruck hervrzuheben; Wesentliche Infrmatinen für die Anleger: Es ergeben sich keine Änderungen. Die Hinweise nach 2 Absatz 11 Satz 2 Nr. 4 InvG sind nicht in die Wesentlichen Infrmatinen für die Anleger aufzunehmen; Satzung/Vertragsbedingungen: Die Aufnahme der Hinweise nach 2 Absatz 11 Satz 2 Nr. 4 InvG in die Satzung der die Vertragsbedingungen ist nur erfrderlich, wenn diese nicht Bestandteil des Verkaufsprspektes sind und Bezugnahmen auf nicht vertriebsberechtigte Teilfnds enthalten, die über eine namentliche Nennung hinausgehen; Jahres- und Halbjahresberichte: Die Aufnahme der Hinweise nach 2 Absatz 11 Satz 2 Nr. 4 InvG in die Jahres- und Halbjahresberichte ist nur erfrderlich, wenn diese eine Bezugnahmen auf nicht vertriebsberechtigte Teilfnds enthalten, die über eine namentliche Nennung hinausgehen. Fällt die Vertriebsberechtigung eines Teilfnds nach Einreichung des Jahres- und/der Halbjahresberichtes weg, s bedürfen die bereits vrliegenenden Berichte keiner Aktualisierung um die Hinweise nach 2 Absatz 11 Satz 2 Nr. 4 InvG. Diese Hinweise sind in die für den Anleger in Deutschland bestimmten Unterlagen aufzunehmen, unabhängig davn b diese in einer deutschen Übersetzung der in einer in internatinalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache verwandt werden. Sfern in den (fremdsprachigen) Originalfassungen Ausführungen zu zusätzlichen Infrmatinen für Anleger in Deutschland enthalten sind (z.b. deutsche Zahlstelle, Angaben zur Vertriebsberechtigung in Deutschland), sind die Hinweise auch in diese Unterlagen aufzunehmen. 7
8 V. Aktualisierung vn Unterlagen und Änderungsmitteilungen Über Änderungen der Verkaufsunterlagen ist die Bundesanstalt jeweils unverzüglich, das heißt hne schuldhaftes Zögern, zu unterrichten. Änderungen bestimmter im Anzeigeschreiben gemachter Angaben sind der Bundesanstalt bereits vr Umsetzung mitzuteilen. 1. Aktualisierungen vn Unterlagen nach 132 Absatz 4 InvG Mitteilungen vn Änderungen der Verkaufsunterlagen sind an das Pstfach UCITS-Update@bafin.de zu senden. Hierbei sind flgende Punkte zu beachten: a) Der vllständige Name des Absenders und dessen Funktin innerhalb der EU- Investmentgesellschaft der der Kapitalanlagegesellschaft müssen aus der Änderungsmitteilung eindeutig hervrgehen. b) Im Betreff der sind - die achtstellige BaFin-ID (70XXXXXX), swie - der Name der EU-Investmentgesellschaft bzw. der Kapitalanlagegesellschaft zu nennen. c) In der Meldung ist anzugeben, w die geänderten Unterlagen in elektrnischer Frm verfügbar sind. Die geänderten Unterlagen sind beizufügen der die vrgenmmenen Änderungen zu erläutern. d) In der Meldung muss eine Erklärung enthalten sein, dass die mitgeteilten Änderungen entsprechend den Regelungen im Herkunftsstaat des EU- Investmentvermögens vn der drt zuständigen Stelle genehmigt, gebilligt der zur Kenntnis genmmen wurden bzw. ihr zur Kenntnis gebracht wurden. e) Sfern die Änderung der Verkaufsunterlagen auf einer Änderung der im Anzeigeschreiben mitgeteilten Mdalitäten der Vermarktung der einer Änderung der vertriebenen Anteilklassen beruht (s.u. Abschnitt V 2), ist in der Meldung nach 132 Absatz 4 InvG auf die vrangegangene Meldung nach 132 Absatz 5 InvG Bezug zu nehmen Änderungen der im Anzeigeschreiben mitgeteilten Mdalitäten der Vermarktung der einer Änderung der vertriebenen Anteilklassen nach 132 Absatz 5 InvG Die Mitteilung nach 132 Absatz 5 InvG muss erflgen bevr die Änderungen umgesetzt werden. Bedingen die nach 132 Absatz 5 InvG mitgeteilten Änderungen eine Änderung der Verkaufsunterlagen, s ist die Bundesanstalt über diese Änderung der Verkaufsunterlagen entweder gemäß 132 Absatz 4 InvG zu infr-
9 mieren (s.. Abschnitt V 1) der der Mitteilung nach 132 Absatz 5 InvG beizufügen. Die Mitteilung nach 132 Absatz 5 InvG ist in Textfrm gemäß 126b BGB abzugeben, d.h. sie kann unter anderem mit nrmaler Pst der per erflgen. Wird die Meldung per abgegeben, s ist diese ebenfalls an das Pstfach UCITS-Update@bafin.de zu senden. Hierbei sind flgende Punkte zu beachten: a) Der vllständige Name des Absenders und dessen Funktin innerhalb der EU- Investmentgesellschaft der der Kapitalanlagegesellschaft müssen aus der Änderungsmitteilung eindeutig hervrgehen. b) Im Betreff der sind - die achtstellige BaFin-ID (70XXXXXX), swie - der Name der EU-Investmentgesellschaft bzw. der Kapitalanlagegesellschaft zu nennen. VI. Beendigung des öffentlichen Vertriebes in Deutschland Die Einstellung des öffentlichen Vertriebes für EU-Investmentvermögen, die nicht Teilfnds einer Umbrellaknstruktin der einer Investmentgesellschaft sind, richtet sich nach 133 Absatz 6 InvG. Bei der Einstellung des öffentlichen Vertriebes vn Teilfnds richten sich die Mdalitäten der Einstellung des öffentlichen Vertriebes danach, b nach der Vertriebseinstellung ein der mehrere Teilfnds der Umbrellaknstruktin der der Investmentgesellschaft in Deutschland vertriebsberechtigt bleiben ( 133 Absatz 7 InvG) der nicht ( 133 Absatz 6 InvG). 1. Einstellung des öffentlichen Vertriebes für ein einzelnes EU- Investmentvermögen bzw. alle Teilfnds einer Umbrellaknstruktin der einer Investmentgesellschaft, 133 Absatz 6 InvG Der Nachweis über die Veröffentlichung der Einstellung des öffentlichen Vertriebs gemäß 133 Absatz 6 InvG ist an das Pstfach UCITS-Update@bafin.de zu senden. Hierbei sind flgende Punkte zu beachten: a) Der vllständige Name des Absenders und dessen Funktin innerhalb der EU- Investmentgesellschaft der der Kapitalanlagegesellschaft müssen aus der Änderungsmitteilung eindeutig hervrgehen. b) Im Betreff der sind - die achtstellige BaFin-ID (70XXXXXX), swie - der Name der EU-Investmentgesellschaft bzw. der Kapitalanlagegesellschaft 9
10 zu nennen. 2. Einstellung des öffentlichen Vertriebes einzelner Teilfnds einer Umbrellaknstruktin der einer Investmentgesellschaft, 133 Absatz 7 InvG (Deregistrierung) Die Einstellung des öffentlichen Vertriebes einzelner vertriebsberechtigter Teilfnds einer Umbrella-Knstruktin ist unter den Vraussetzungen des 133 Absatz 7 InvG möglich. Dafür sind in die Verkaufsunterlagen (mit Ausnahme der Wesentlichen Infrmatinen für den Anleger) Hinweise auf die fehlende Vertriebsberechtigung der entsprechenden Teilfnds nach 2 Absatz 11 Satz 2 Nr. 4 InvG aufzunehmen (vgl. ben Abschnitt IV 5) und die Bundesanstalt entsprechend 132 Absatz 4 Satz 1 InvG zu unterrichten. Der Nachweis über die Veröffentlichung der Einstellung des öffentlichen Vertriebs gemäß 133 Absatz 7 Satz 4 InvG ist der Bundesanstalt dabei einzureichen. Die Deregistrierung durch die Bundesanstalt kann erst erflgen, wenn die erfrderlichen Unterlagen, der Nachweis über die Veröffentlichung im elektrnischen Bundesanzeiger swie der Nachweis über die Zahlung der Deregistrierungsgebühr, gemäß 2 Abs. 1 der FinDAGKstV und Nr. [ ] des Gebührenverzeichnisses dieser Verrdnung in Höhe vn Eur [ ] pr Teilfnds eingereicht wrden sind. Die Gebühr ist auf das flgende Knt zu überweisen (die Gebührenpflicht erstreckt sich auf jeden Teilfnds): Bundeskasse Trier (Empfänger) Deutsche Bundesbank, Filiale Saarbrücken BLZ: , Knt-Nr.: IBAN: DE BIC: MARKDEF Dabei ist flgende Kennung zu verwenden: "BaFin,... (Name des Umbrella-Vermögens, auf das sich die Deregistrierung bezieht), DeRegGeb." Der Name des Vermögens ist jeweils vllständig anzugeben, sweit technische Beschränkungen, z. B. begrenzte Anzahl vn Zeichen beim Verwendungszweck auf dem Überweisungsträger, einer vllständigen Wiedergabe dieses Namens nicht entgegenstehen. Bei der Überweisung ist zu beachten, dass die Gebühr in vller Höhe gutgeschrieben und nicht um Bankspesen der snstige Ksten vermindert wird. Als Nachweis der Zahlung der Gebühr ist der Anzeige ein Nachweis über die getätigte Überweisung beizufügen, z.b. der Scan des Überweisungsträgers. Die geänderten Unterlagen der die Beschreibung der Änderungen, der Nachweis über die Veröffentlichung der Einstellung des öffentlichen Vertriebes swie der Nachweis der Zahlung der Deregistrierungsgebühr sind an das Pstfach UCITS-Update@bafin.de zu senden. Hierbei sind flgende Punkte zu beachten: 10
11 a) Der vllständige Name des Absenders und dessen Funktin innerhalb der EU- Investmentgesellschaft der der Kapitalanlagegesellschaft müssen aus der Änderungsmitteilung eindeutig hervrgehen. b) Im Betreff der sind - die achtstellige BaFin-ID (70XXXXXX), swie - der Name der EU-Investmentgesellschaft bzw. der Kapitalanlagegesellschaft zu nennen. VII. Übergangsregelungen Wesentliche Anlegerinfrmatinen ( 144 Absatz 2 Satz 1 InvG) Nach 144 Absatz 2 Satz 1 InvG sind die wesentlichen Anlegerinfrmatinen der Bundesanstalt erstmals vrzulegen, sbald sie nach den Vrschriften des Heimatstaates zu erstellen sind, spätestens jedch zum 1. Juli In dieser Übergangszeit tritt an die Stelle der wesentlichen Anlegerinfrmatinen der vereinfachte Verkaufsprspekt in deutscher Sprache, der die deutschlandspezifischen Angaben und gegebenenfalls die Hinweise nach 4 Absatz 11 Satz 2 Nr. 4 InvG enthalten muss. Änderungen des vereinfachten Verkaufsprspektes sind der Bundesanstalt gemäß 132 Absatz 4 InvG mitzuteilen. Neuanzeigen nach 132 Absatz 1 InvG für EU-Investmentvermögen, für die (nch) keine wesentlichen Anlegerinfrmatinen zu erstellen sind, sind anstelle der wesentlichen Anlegerinfrmatinen der vereinfachte Verkaufsprspekt beizufügen. Besteht nach dem Recht des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens ein Wahlrecht der EU-Investmentgesellschaft der der Kapitalanlagegesellschaft für die Übergangszeit bis zum 1. Juli 2012 ein Wahlrecht, b sie nch den vereinfachten Verkaufsprspekt der bereits die wesentlichen Anlegerinfrmatinen verwenden will, s ist die für den Vertrieb im Heimatstaat getrffene Entscheidung auch für den Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland bindend. Anpassung der deutschlandspezifischen Angaben in den Verkaufsunterlagen Genügen die deutschlandspezifischen Angaben in den Verkaufsunterlagen nicht den Anfrderungen dieses Merkblattes, s sind sie bis spätestens zum 31. Dezember 2011 anzupassen. 11
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