Merkblatt (2011) zum öffentlichen Vertrieb von EU-Investmentanteilen in der Bundesrepublik Deutschland

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Merkblatt (2011) zum öffentlichen Vertrieb von EU-Investmentanteilen in der Bundesrepublik Deutschland"

Transkript

1 Merkblatt (2011) zum öffentlichen Vertrieb vn EU-Investmentanteilen in der Bundesrepublik Deutschland I. Mitgliedstaat: Deutschland II. Tag der letzten Aktualisierung: XX.XX.2011 III. Anzeige zum öffentlichen Vertrieb Für die Anzeige ist ein Anzeigeschreiben entsprechend dem Muster nach Anhang I der Verrdnung (EU) Nr. 584/2010 der Kmmissin vm zu verwenden. Der Anzeige sind die nach 132 Absatz 1 und 2 Investmentgesetz (InvG) erfrderlichen Unterlagen beizufügen. Hinweise zu den Anfrderungen an diese Unterlagen finden sich in Abschnitt IV. Die Anzeige ist gegenüber der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates zu erstatten, welche diese per an die Bundesanstalt weiterleitet. Hinweise zum Ausfüllen des Anzeigeschreibens: Sprache: Das Anzeigeschreiben und die Bescheinigung über die Erfüllung der Vraussetzungen der Richtlinie 2009/65/EG sind in einer in der Finanzwelt gebräuchlichen Sprache vrzulegen. Die Bundesanstalt hat keine Vereinbarungen nach 132 Absatz 2 Satz 4 InvG bzw. Art. 93 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG getrffen. In Teil A und Teil C des Musteranzeigeschreibens sind keine deutschlandspezifischen Besnderheiten zu beachten. Für Teil B gelten flgende Hinweise: 1. Vrkehrungen für den Vertrieb vn OGAW-Anteilen Angaben auf welche Weise die EU-Investmentanteile in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben werden sllen. Es sind Angaben zu allen vrgesehen Vertriebswegen zu machen. aa) OGAW-Verwaltungsgesellschaft Der Vertrieb erflgt durch die Verwaltungsgesellschaft des EU- Investmentvermögens, das Gegenstand der Anzeige nach 132 InvG ist. bb) eine andere gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Verwaltungsgesellschaft Der Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland erflgt durch eine andere gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Verwaltungsgesellschaft. cc) Kreditinstitute Der Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland erflgt durch Kreditinstitute im Sinne vn 1 Absatz 1 Kreditwesensgesetz (KWG). dd) zugelassene Wertpapierfirmen der Berater 1

2 Der Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland erflgt durch zugelassene Wertpapierfirmen der Berater. Dies sind Unternehmen der Einzelpersnen, die über eine entsprechende Erlaubnis nach 32 KWG verfügen. ee) snstige Einrichtungen Der Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland erflgt durch snstige Einrichtungen, die im Anzeigeschreiben zu benennen sind. Zu den snstigen Einrichtungen gehören auch Vermittler, die über keine Erlaubnis nach KWG verfügen. Eine Erlaubnis nach KWG ist dann nicht erfrderlich, wenn die Tatbestandsvraussetzungen der in 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 KWG nrmierten Bereichsausnahme vrliegen. Diese Vraussetzungen sind im BaFin Merkblatt Hinweise zur Bereichsausnahme für die Vermittlung vn Investmentanteilen (Stand: Nvember 2010) dargelegt (abrufbar unter: /mb ausnahme investmentfndsvermittlung.html). Erfüllt ein Unternehmen bei seiner Geschäftstätigkeit die Tatbestandsvraussetzungen der Bereichsausnahme, ist eine Gewerbeerlaubnis gemäß 34c Abs. 1 Gewerberdnung ausreichend. 2. Maßnahmen für die Anteilinhaber gemäß Artikel 92 der Richtlinie 2009/65/EG Zahlstelle ( 131 Absatz 1 InvG) sweit erfrderlich: Anzugeben sind Firma, Rechtsfrm, Sitz und Anschrift aller inländischen Kreditinstitute der inländischen Zweigniederlassungen vn Kreditinstituten mit Sitz im Ausland, über welche die für die Anleger bestimmten Zahlungen geleitet werden und die Rücknahme und gegebenenfalls der Umtausch vn Anteilen durch die Investmentgesellschaft abgewickelt wird. Die Angabe einer Zahlstelle ist nach 131 Absatz 1 Satz 2 InvG nur dann erfrderlich, sfern die EU-Investmentanteile zumindest teilweise als gedruckte Einzelurkunden ausgegeben wurden. Wird aus diesem Grund auf die Benennung einer Zahlstelle verzichtet, sllte zur Vermeidung vn Rückfragen an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass keine gedruckten Einzelurkunden ausgegeben wurden. Snstige Infrmatinsstellen ( 131 Abs. 2 InvG): Name der Firma und Anschrift der Stelle(n) in der Bundesrepublik Deutschland (Infrmatinsstelle), bei der/denen die Anleger Infrmatinen und Dkumente erhalten können. Mdalitäten für die Veröffentlichung der Ausgabe-, Verkaufs, Rücknahme- der Auszahlungspreise für OGAW-Anteile: Nennung eines zur Infrmatin der Anleger in Deutschland geeigneten Veröffentlichungsmediums, in denen die Ausgabe-, Rücknahme der Auszahlungspreise der Anteile veröffentlicht werden. Zu den geeigneten Veröffentlichungsmedien siehe Abschnitt IV 3. 2

3 3. Snstige Infrmatinen, die den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates gemäß Art. 91 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG zur Verfügung zu stellen sind: a) Nachweis der Zahlung der Gebühr: Die Bundesanstalt erhebt für die Bearbeitung der Anzeige eine Gebühr nach 2 Absatz 1 der Verrdnung über die Erhebung vn Gebühren und die Umlegung vn Ksten nach dem Finanzdienstleistungsgesetz (FinDAGKstV) und Nr. [ ] des Gebührenverzeichnisses dieser Verrdnung in Höhe vn Eur [ ] (bei einem Umbrella-Fnds erstreckt sich die Gebührenpflicht auf jeden Teilfnds). Diese ist auf das flgende Knt zu überweisen: Bundeskasse Trier (Empfänger) Deutsche Bundesbank, Filiale Saarbrücken BLZ: , Knt-Nr.: IBAN: DE BIC: MARKDEF 1590 unter Angabe flgender Kennung "BaFin,... (Name des Vermögens, auf das sich die Anzeige bezieht), AnzGeb." Der Name des Vermögens ist jeweils vllständig anzugeben, sweit technische Beschränkungen, z. B. begrenzte Anzahl vn Zeichen beim Verwendungszweck auf dem Überweisungsträger, einer vllständigen Wiedergabe dieses Namens nicht entgegenstehen. Bei der Überweisung ist zu beachten, dass die Gebühr in vller Höhe gutgeschrieben und nicht um Bankspesen der snstige Ksten vermindert wird. Als Nachweis der Zahlung der Gebühr ist der Anzeige ein Nachweis über die getätigte Überweisung beizufügen, z.b. der Scan des Überweisungsträgers. b) Weitere Angaben: Weitere Angaben sind in diesem Abschnitt nicht zu machen. IV. Anfrderungen die beim öffentlichen Vertrieb zu erfüllen sind: 1. Gesetzliche Vrschriften [ ] 2. Anfrderungen Zahl- und Infrmatinsstelle 3 Zahlstelle: Die Benennung eines deutschen Kreditinstitutes der einer in Deutschland ansässigen Zweigniederlassung eines ausländischen Kreditinstitutes als Zahlstelle ist nur dann erfrderlich, wenn die EU- Investmentanteile zumindest teilweise als gedruckte Einzelurkunden ausgegeben wurden. Wurden derartige Urkunden nicht ausgegeben, ist die Benennung einer Zahlstelle nicht erfrderlich. Die EU- Investmentgesellschaft bzw. die Kapitalanlagegesellschaft muss in diesen Fällen allerdings sicherstellen, dass sie in der Lage ist, Zahlungen an die deutschen Anleger zu leisten und die Anteile in der Bundesrepublik Deutschland zurückzunehmen. Angaben hierzu sind in den deutschland-

4 spezifischen Verkaufsprspekt aufzunehmen, der beim Vertrieb in Deutschland zum Einsatz kmmt. Infrmatinsstelle: Eine in Deutschland ansässige Infrmatinsstelle ist zu benennen. Sfern nach 131 Absatz 1 InvG die Benennung einer Zahlstelle nicht erfrderlich ist, lässt dies die Verpflichtung zur Benennung einer inländischen Infrmatinsstelle unberührt. 3. Veröffentlichung vn Infrmatinen an die Anleger: Flgende Unterlagen und Angaben sind nach 122 Absatz 1 Satz 1 InvG in der Bundesrepublik Deutschland in einem geeigneten Infrmatinsmedium zu veröffentlichen: Die Wesentlichen Infrmatinen für den Anleger, in deutscher Sprache, swie Der Jahresbericht für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres, Der Halbjahresbericht und sweit sie erstellt werden die Vierteljahresberichte, Der Verkaufsprspekt, Die Vertragsbedingungen der die Satzung, Die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile, Snstige Unterlagen und Angaben, die in dem Herkunftsstaat des EU- Investmentvermögens zu veröffentlichen sind, in deutscher der in einer in internatinalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache. Geeignete Veröffentlichungsmedien für snstige Unterlagen und Angaben sind: Zeitungen mit Erscheinungsrt in Deutschland, der dauerhafte Datenträger der elektrnische Bundesanzeiger andere an Anleger in Deutschland gerichtete elektrnische Infrmatinsmedien, wie z.b. die Hmepage der EU-Investmentgesellschaft bzw. der Kapitalanlagegesellschaft Geeignete Veröffentlichungsmedien für Ausgabe- und Rücknahmepreise sind: Zeitungen mit Erscheinungsrt in Deutschland, der dauerhafte Datenträger, der elektrnische Bundesanzeiger, andere an Anleger in Deutschland gerichtete elektrnische Infrmatinsmedien, wie z.b. die Hmepage der EU-Investmentgesellschaft bzw. der Kapitalanlagegesellschaft der Fndsplattfrmen. In flgenden Fällen ist die Infrmatin der Anleger in Deutschland mittels dauerhaften Datenträgers erfrderlich ( 122 Absatz 1 Satz 5): Aussetzung der Rücknahme der Anteile eines Investmentvermögens, 4

5 Kündigung der Verwaltung eines Investmentvermögens der dessen Abwicklung, Änderungen der Vertragsbedingungen, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen nicht vereinbar sind, die wesentliche Anlegerrechte berühren der die Vergütungen und Aufwendungserstattungen betreffen, die aus dem Sndervermögen entnmmen werden können, einschließlich der Hintergründe der Änderungen swie der Rechte der Anleger in einer verständlichen Art und Weise; dabei ist mitzuteilen, w und auf welche Art und Weise Infrmatinen hierzu erlangt werden können, Die Verschmelzung vn Investmentvermögen in Frm vn Verschmelzungsinfrmatinen, die gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2009/65/EG zu erstellen sind, Die Umwandlung eines Investmentvermögens in einen Feederfnds der die Änderungen eines Masterfnds in Frm vn Infrmatinen, die gemäß Artikel 64 der Richtlinie 2009/65/EG zu erstellen sind. Hat die EU-Gesellschaft bzw. die Kapitalanlagegesellschaft den dauerhaften Datenträger bereits als reguläres Infrmatinsmedium gewählt, s ist in diesen Fällen neben der Infrmatin mittels dauerhaften Datenträgers eine Veröffentlichung in einem weiteren Infrmatinsmedium, welches im Verkaufsprspekt zu benennen ist, erfrderlich. 4. Anfrderungen an die Verkaufsunterlagen Die wesentlichen Infrmatinen für den Anleger sind in die deutsche Sprache zu übersetzen. Eine Übersetzung ist nicht erfrderlich, wenn die wesentlichen Infrmatinen für den Anleger bereits im Herkunftsstaat des EU- Investmentvermögens in deutscher Sprache vrliegen. Alle übrigen Unterlagen und Infrmatinen sind in Deutschland, sweit sie nicht bereits in deutscher Sprache abgefasst sind, in einer deutschen Übersetzung der einer in internatinalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zu veröffentlichen. Erflgt die Veröffentlichung swhl in deutscher, wie auch in einer in internatinalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache, s ist nach 123 Absatz 2 Satz 2 InvG der deutsche Wrtlaut maßgeblich. Änderungen der Sprache der Verkaufsunterlagen stellen eine nach 132 Absatz 4 InvG mitzuteilende Änderung dar (vgl. Abschnitt VI.) In den für den Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland bestimmten Verkaufsprspekt sind Infrmatinen für die Anleger in der Bundesrepublik Deutschland aufzunehmen. Diese Angaben sind in den Verkaufsprspekt in der Sprache aufzunehmen, in der auch der für den Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland bestimmte Verkaufsprspekt abgefasst ist, d.h. in deutscher Sprache, wenn der Verkaufsprspekt in die deutsche Sprache übersetzt wurde der bereits ursprünglich auf Deutsch abgefasst ist, ansnsten in der in internatinalen Finanzkreisen üblichen Sprache, in der er abgefasst ist. Im Einzelnen sind flgende Angaben in den Prspekt aufzunehmen ( 131 Absatz 3 InvG): 5

6 - Sfern eine Zahlstelle zu benennen ist (vgl. 131 Absatz 1 Satz 2 InvG): Firma und Anschrift der Zahlstelle(n) in der Bundesrepublik Deutschland; in diesem Fall sind ferner Angaben darüber, dass Rücknahmeanträge und bei einem Umbrella-Fnds zusätzlich auch Umtauschanträge für die Anteile (die in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich vertrieben werden dürfen) bei der/den deutschen Zahlstelle(n) eingereicht werden können, Angaben darüber, dass sämtliche Zahlungen an die Anleger (Rücknahmeerlöse, etwaige Ausschüttungen und snstige Zahlungen) über die deutsche(n) Zahlstelle(n) geleitet werden können, erfrderlich. - Name der Firma und Anschrift der Infrmatinsstelle(n) in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Hinweis, dass und auf welche Weise bei dieser/diesen die nachflgend zu benennenden Unterlagen kstenls erhältlich sind, der Verkaufsprspekt, die wesentlichen Anlegerinfrmatinen, die Satzung der Investmentgesellschaft bzw. die Vertragsbedingungen des Investmentfnds, die Jahres- und Halbjahresberichte, ferner gegebenenfalls die Vierteljahresberichte; swie die Angabe, dass die nachflgenden Infrmatinen bei der Infrmatinsstelle kstenls einsehbar der erhältlich sind: die Ausgabe- und Rücknahmepreise (gegebenenfalls auch die Umtauschpreise), snstige Angaben und Unterlagen die im Herkunftsstaat des EU- Investmentvermögens zu veröffentlichen sind (z.b. die relevanten Verträge und Gesetze). Dabei sind die Verkaufsunterlagen, snstigen Unterlagen und snstigen Infrmatinen im Verkaufsprspekt einzeln aufzuführen. Dem Verkaufsprspekt sind die Vertragsbedingungen der die Satzung beizufügen, es sei denn, der Verkaufsprspekt enthält einen Hinweis, an welcher Stelle im Geltungsbereich des Investmentgesetzes diese kstenls erlangt werden können (vgl. 121 Abs. 1 Satz 3 InvG). 6 - Nennung eines zur Infrmatin der Anleger in Deutschland geeigneten Veröffentlichungsmediums, in denen die Ausgabe- und Rücknahmepreise (gegebenenfalls auch die Umtauschpreise) der Anteile swie snstige Unterlagen und Angaben, die in dem Herkunftsstaat des EU- Investmentvermögens zu veröffentlichen sind, veröffentlicht werden. Zu den als geeignet angesehenen Veröffentlichungsmedien und den speziel-

7 len Veröffentlichungsanfrderungen nach 122 Absatz 1 S. 5 InvG siehe Abschnitt IV 3. - Gegebenenfalls (weitere) Besnderheiten bei Umbrella-Knstruktinen (vgl. hierzu Abschnitt IV 5). 5. Besnderheiten bei Umbrella-Knstruktinen: Bei Umbrella-Knstruktinen mit mindestens einem Teilfnds, dessen Anteile im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, und weiteren Teilfnds, für die keine Anzeige nach 132 InvG erstattet wurde, ist in den Verkaufsunterlagen drucktechnisch herausgestellt an hervrgehbener Stelle darauf hinzuweisen, dass für die weiteren Teilfnds keine Anzeige erstattet wrden ist und Anteile dieser Teilfnds an Anleger im Geltungsbereich des Investmentgesetzes nicht öffentlich vertrieben werden dürfen ( 2 Absatz 11 Satz 2 Nr. 4 InvG und 131 Abs Halbsatz InvG); diese weiteren Teilfnds sind namentlich zu bezeichnen. Dies bedeutet für die knkreten Verkaufsunterlagen im Einzelnen: Verkaufsprspekt: Die Hinweise nach 2 Absatz 11 Satz 2 Nr. 4 InvG haben in den deutschlandspezifischen Angaben zu erflgen und sind durch Fettdruck hervrzuheben; Wesentliche Infrmatinen für die Anleger: Es ergeben sich keine Änderungen. Die Hinweise nach 2 Absatz 11 Satz 2 Nr. 4 InvG sind nicht in die Wesentlichen Infrmatinen für die Anleger aufzunehmen; Satzung/Vertragsbedingungen: Die Aufnahme der Hinweise nach 2 Absatz 11 Satz 2 Nr. 4 InvG in die Satzung der die Vertragsbedingungen ist nur erfrderlich, wenn diese nicht Bestandteil des Verkaufsprspektes sind und Bezugnahmen auf nicht vertriebsberechtigte Teilfnds enthalten, die über eine namentliche Nennung hinausgehen; Jahres- und Halbjahresberichte: Die Aufnahme der Hinweise nach 2 Absatz 11 Satz 2 Nr. 4 InvG in die Jahres- und Halbjahresberichte ist nur erfrderlich, wenn diese eine Bezugnahmen auf nicht vertriebsberechtigte Teilfnds enthalten, die über eine namentliche Nennung hinausgehen. Fällt die Vertriebsberechtigung eines Teilfnds nach Einreichung des Jahres- und/der Halbjahresberichtes weg, s bedürfen die bereits vrliegenenden Berichte keiner Aktualisierung um die Hinweise nach 2 Absatz 11 Satz 2 Nr. 4 InvG. Diese Hinweise sind in die für den Anleger in Deutschland bestimmten Unterlagen aufzunehmen, unabhängig davn b diese in einer deutschen Übersetzung der in einer in internatinalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache verwandt werden. Sfern in den (fremdsprachigen) Originalfassungen Ausführungen zu zusätzlichen Infrmatinen für Anleger in Deutschland enthalten sind (z.b. deutsche Zahlstelle, Angaben zur Vertriebsberechtigung in Deutschland), sind die Hinweise auch in diese Unterlagen aufzunehmen. 7

8 V. Aktualisierung vn Unterlagen und Änderungsmitteilungen Über Änderungen der Verkaufsunterlagen ist die Bundesanstalt jeweils unverzüglich, das heißt hne schuldhaftes Zögern, zu unterrichten. Änderungen bestimmter im Anzeigeschreiben gemachter Angaben sind der Bundesanstalt bereits vr Umsetzung mitzuteilen. 1. Aktualisierungen vn Unterlagen nach 132 Absatz 4 InvG Mitteilungen vn Änderungen der Verkaufsunterlagen sind an das Pstfach UCITS-Update@bafin.de zu senden. Hierbei sind flgende Punkte zu beachten: a) Der vllständige Name des Absenders und dessen Funktin innerhalb der EU- Investmentgesellschaft der der Kapitalanlagegesellschaft müssen aus der Änderungsmitteilung eindeutig hervrgehen. b) Im Betreff der sind - die achtstellige BaFin-ID (70XXXXXX), swie - der Name der EU-Investmentgesellschaft bzw. der Kapitalanlagegesellschaft zu nennen. c) In der Meldung ist anzugeben, w die geänderten Unterlagen in elektrnischer Frm verfügbar sind. Die geänderten Unterlagen sind beizufügen der die vrgenmmenen Änderungen zu erläutern. d) In der Meldung muss eine Erklärung enthalten sein, dass die mitgeteilten Änderungen entsprechend den Regelungen im Herkunftsstaat des EU- Investmentvermögens vn der drt zuständigen Stelle genehmigt, gebilligt der zur Kenntnis genmmen wurden bzw. ihr zur Kenntnis gebracht wurden. e) Sfern die Änderung der Verkaufsunterlagen auf einer Änderung der im Anzeigeschreiben mitgeteilten Mdalitäten der Vermarktung der einer Änderung der vertriebenen Anteilklassen beruht (s.u. Abschnitt V 2), ist in der Meldung nach 132 Absatz 4 InvG auf die vrangegangene Meldung nach 132 Absatz 5 InvG Bezug zu nehmen Änderungen der im Anzeigeschreiben mitgeteilten Mdalitäten der Vermarktung der einer Änderung der vertriebenen Anteilklassen nach 132 Absatz 5 InvG Die Mitteilung nach 132 Absatz 5 InvG muss erflgen bevr die Änderungen umgesetzt werden. Bedingen die nach 132 Absatz 5 InvG mitgeteilten Änderungen eine Änderung der Verkaufsunterlagen, s ist die Bundesanstalt über diese Änderung der Verkaufsunterlagen entweder gemäß 132 Absatz 4 InvG zu infr-

9 mieren (s.. Abschnitt V 1) der der Mitteilung nach 132 Absatz 5 InvG beizufügen. Die Mitteilung nach 132 Absatz 5 InvG ist in Textfrm gemäß 126b BGB abzugeben, d.h. sie kann unter anderem mit nrmaler Pst der per erflgen. Wird die Meldung per abgegeben, s ist diese ebenfalls an das Pstfach UCITS-Update@bafin.de zu senden. Hierbei sind flgende Punkte zu beachten: a) Der vllständige Name des Absenders und dessen Funktin innerhalb der EU- Investmentgesellschaft der der Kapitalanlagegesellschaft müssen aus der Änderungsmitteilung eindeutig hervrgehen. b) Im Betreff der sind - die achtstellige BaFin-ID (70XXXXXX), swie - der Name der EU-Investmentgesellschaft bzw. der Kapitalanlagegesellschaft zu nennen. VI. Beendigung des öffentlichen Vertriebes in Deutschland Die Einstellung des öffentlichen Vertriebes für EU-Investmentvermögen, die nicht Teilfnds einer Umbrellaknstruktin der einer Investmentgesellschaft sind, richtet sich nach 133 Absatz 6 InvG. Bei der Einstellung des öffentlichen Vertriebes vn Teilfnds richten sich die Mdalitäten der Einstellung des öffentlichen Vertriebes danach, b nach der Vertriebseinstellung ein der mehrere Teilfnds der Umbrellaknstruktin der der Investmentgesellschaft in Deutschland vertriebsberechtigt bleiben ( 133 Absatz 7 InvG) der nicht ( 133 Absatz 6 InvG). 1. Einstellung des öffentlichen Vertriebes für ein einzelnes EU- Investmentvermögen bzw. alle Teilfnds einer Umbrellaknstruktin der einer Investmentgesellschaft, 133 Absatz 6 InvG Der Nachweis über die Veröffentlichung der Einstellung des öffentlichen Vertriebs gemäß 133 Absatz 6 InvG ist an das Pstfach UCITS-Update@bafin.de zu senden. Hierbei sind flgende Punkte zu beachten: a) Der vllständige Name des Absenders und dessen Funktin innerhalb der EU- Investmentgesellschaft der der Kapitalanlagegesellschaft müssen aus der Änderungsmitteilung eindeutig hervrgehen. b) Im Betreff der sind - die achtstellige BaFin-ID (70XXXXXX), swie - der Name der EU-Investmentgesellschaft bzw. der Kapitalanlagegesellschaft 9

10 zu nennen. 2. Einstellung des öffentlichen Vertriebes einzelner Teilfnds einer Umbrellaknstruktin der einer Investmentgesellschaft, 133 Absatz 7 InvG (Deregistrierung) Die Einstellung des öffentlichen Vertriebes einzelner vertriebsberechtigter Teilfnds einer Umbrella-Knstruktin ist unter den Vraussetzungen des 133 Absatz 7 InvG möglich. Dafür sind in die Verkaufsunterlagen (mit Ausnahme der Wesentlichen Infrmatinen für den Anleger) Hinweise auf die fehlende Vertriebsberechtigung der entsprechenden Teilfnds nach 2 Absatz 11 Satz 2 Nr. 4 InvG aufzunehmen (vgl. ben Abschnitt IV 5) und die Bundesanstalt entsprechend 132 Absatz 4 Satz 1 InvG zu unterrichten. Der Nachweis über die Veröffentlichung der Einstellung des öffentlichen Vertriebs gemäß 133 Absatz 7 Satz 4 InvG ist der Bundesanstalt dabei einzureichen. Die Deregistrierung durch die Bundesanstalt kann erst erflgen, wenn die erfrderlichen Unterlagen, der Nachweis über die Veröffentlichung im elektrnischen Bundesanzeiger swie der Nachweis über die Zahlung der Deregistrierungsgebühr, gemäß 2 Abs. 1 der FinDAGKstV und Nr. [ ] des Gebührenverzeichnisses dieser Verrdnung in Höhe vn Eur [ ] pr Teilfnds eingereicht wrden sind. Die Gebühr ist auf das flgende Knt zu überweisen (die Gebührenpflicht erstreckt sich auf jeden Teilfnds): Bundeskasse Trier (Empfänger) Deutsche Bundesbank, Filiale Saarbrücken BLZ: , Knt-Nr.: IBAN: DE BIC: MARKDEF Dabei ist flgende Kennung zu verwenden: "BaFin,... (Name des Umbrella-Vermögens, auf das sich die Deregistrierung bezieht), DeRegGeb." Der Name des Vermögens ist jeweils vllständig anzugeben, sweit technische Beschränkungen, z. B. begrenzte Anzahl vn Zeichen beim Verwendungszweck auf dem Überweisungsträger, einer vllständigen Wiedergabe dieses Namens nicht entgegenstehen. Bei der Überweisung ist zu beachten, dass die Gebühr in vller Höhe gutgeschrieben und nicht um Bankspesen der snstige Ksten vermindert wird. Als Nachweis der Zahlung der Gebühr ist der Anzeige ein Nachweis über die getätigte Überweisung beizufügen, z.b. der Scan des Überweisungsträgers. Die geänderten Unterlagen der die Beschreibung der Änderungen, der Nachweis über die Veröffentlichung der Einstellung des öffentlichen Vertriebes swie der Nachweis der Zahlung der Deregistrierungsgebühr sind an das Pstfach UCITS-Update@bafin.de zu senden. Hierbei sind flgende Punkte zu beachten: 10

11 a) Der vllständige Name des Absenders und dessen Funktin innerhalb der EU- Investmentgesellschaft der der Kapitalanlagegesellschaft müssen aus der Änderungsmitteilung eindeutig hervrgehen. b) Im Betreff der sind - die achtstellige BaFin-ID (70XXXXXX), swie - der Name der EU-Investmentgesellschaft bzw. der Kapitalanlagegesellschaft zu nennen. VII. Übergangsregelungen Wesentliche Anlegerinfrmatinen ( 144 Absatz 2 Satz 1 InvG) Nach 144 Absatz 2 Satz 1 InvG sind die wesentlichen Anlegerinfrmatinen der Bundesanstalt erstmals vrzulegen, sbald sie nach den Vrschriften des Heimatstaates zu erstellen sind, spätestens jedch zum 1. Juli In dieser Übergangszeit tritt an die Stelle der wesentlichen Anlegerinfrmatinen der vereinfachte Verkaufsprspekt in deutscher Sprache, der die deutschlandspezifischen Angaben und gegebenenfalls die Hinweise nach 4 Absatz 11 Satz 2 Nr. 4 InvG enthalten muss. Änderungen des vereinfachten Verkaufsprspektes sind der Bundesanstalt gemäß 132 Absatz 4 InvG mitzuteilen. Neuanzeigen nach 132 Absatz 1 InvG für EU-Investmentvermögen, für die (nch) keine wesentlichen Anlegerinfrmatinen zu erstellen sind, sind anstelle der wesentlichen Anlegerinfrmatinen der vereinfachte Verkaufsprspekt beizufügen. Besteht nach dem Recht des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens ein Wahlrecht der EU-Investmentgesellschaft der der Kapitalanlagegesellschaft für die Übergangszeit bis zum 1. Juli 2012 ein Wahlrecht, b sie nch den vereinfachten Verkaufsprspekt der bereits die wesentlichen Anlegerinfrmatinen verwenden will, s ist die für den Vertrieb im Heimatstaat getrffene Entscheidung auch für den Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland bindend. Anpassung der deutschlandspezifischen Angaben in den Verkaufsunterlagen Genügen die deutschlandspezifischen Angaben in den Verkaufsunterlagen nicht den Anfrderungen dieses Merkblattes, s sind sie bis spätestens zum 31. Dezember 2011 anzupassen. 11

Merkblatt (2013) zum Vertrieb von Anteilen an EU-OGAW in der Bundesrepublik Deutschland gemäß 310 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Merkblatt (2013) zum Vertrieb von Anteilen an EU-OGAW in der Bundesrepublik Deutschland gemäß 310 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) Merkblatt (2013) zum Vertrieb vn Anteilen an EU-OGAW in der Bundesrepublik Deutschland gemäß 310 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) Incming UCITS-Ntificatin bzw. Incming UCITS-Update I. Mitgliedstaat: Deutschland

Mehr

Merkblatt (2013) Grundsätzliche Beschreibung des elektronischen Anzeigeverfahrens nach 323 KAGB

Merkblatt (2013) Grundsätzliche Beschreibung des elektronischen Anzeigeverfahrens nach 323 KAGB Merkblatt (2013) zum Vertrieb von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder inländischen Spezial-AIF, die von einer EU-AIF- Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, an semiprofessionelle und professionelle

Mehr

Merkblatt (2013) Grundsätzliche Beschreibung des elektronischen Anzeigeverfahrens nach 323 KAGB

Merkblatt (2013) Grundsätzliche Beschreibung des elektronischen Anzeigeverfahrens nach 323 KAGB Merkblatt (2013) zum Vertrieb von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder inländischen Spezial-AIF, die von einer EU-AIF- Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, an semiprofessionelle und professionelle

Mehr

Merkblatt zum Vertrieb von AIF in Österreich an Privatkunden gemäß 49 AIFMG (Art. 43 RL 2011/61/EU)

Merkblatt zum Vertrieb von AIF in Österreich an Privatkunden gemäß 49 AIFMG (Art. 43 RL 2011/61/EU) Merkblatt zum Vertrieb von AIF in Österreich an Privatkunden gemäß 49 AIFMG (Art. 43 RL 2011/61/EU) Stand: 26. August 2013 Inhalt Einleitende Bemerkungen... 3 I. Voraussetzungen für den Vertrieb in Österreich...

Mehr

Der Vertrieb von Fondsanteilen an Privatanleger unterliegt im Rahmen der AIFM-RL grundsätzlich den nationalen Bestimmungen und Beschränkungen.

Der Vertrieb von Fondsanteilen an Privatanleger unterliegt im Rahmen der AIFM-RL grundsätzlich den nationalen Bestimmungen und Beschränkungen. FMA-Wegleitung Wegleitung betreffend einer Vertriebszulassung eines Drittstaaten-Fnds in Liechtenstein Wegleitung zur Vertriebszulassung eines Drittstaaten-Fnds in Liechtenstein Referenz: Adressaten: Betrifft:

Mehr

Verkaufsunterlagen gemäß 297 KAGB

Verkaufsunterlagen gemäß 297 KAGB Verkaufsunterlagen gemäß 297 KAGB Dem Anleger sind rechtzeitig vr Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen: Wesentliche Anlegerinfrmatin in der geltenden Fassung (und kstenls) Auf Verlangen des Anlegers

Mehr

INFORMATION ZUM VERTRIEB VON AIF IN ÖSTERREICH AN PRIVATKUNDEN GEMÄSS 49 AIFMG (Art. 43 RL 2011/61/EU)

INFORMATION ZUM VERTRIEB VON AIF IN ÖSTERREICH AN PRIVATKUNDEN GEMÄSS 49 AIFMG (Art. 43 RL 2011/61/EU) INFORMATION ZUM VERTRIEB VON AIF IN ÖSTERREICH AN PRIVATKUNDEN GEMÄSS 49 AIFMG (Art. 43 RL 2011/61/EU) Stand: 17. April 2015 STAND 20.02.2015 SEITE 1 INHALTSVERZEICHNIS EINLEITENDE BEMERKUNGEN... 3 I.

Mehr

INFORMATION ZUM VERTRIEB VON EU-AIF IN ÖSTERREICH ( 31 AIFMG/ART. 32 AIFMD)

INFORMATION ZUM VERTRIEB VON EU-AIF IN ÖSTERREICH ( 31 AIFMG/ART. 32 AIFMD) INFORMATION ZUM VERTRIEB VON EU-AIF IN ÖSTERREICH ( 31 AIFMG/ART. 32 AIFMD) Stand: 17. März 2014 STAND 17.03.2014 SEITE 1 INHALTSVERZEICHNIS EINLEITENDE BEMERKUNGEN... 3 I. VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN VERTRIEB

Mehr

UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH

UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH Jahres- und Halbjahresbericht sowie wesentliche Anlegerinformationen können bei UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, kostenlos

Mehr

2009L0065 DE

2009L0065 DE 2009L0065 DE 17.09.2014 004.001 122 ANHANG I SCHEMA A 1. Informationen über den Investmentfonds 1. Informationen über die Verwaltungsgesellschaft mit einem Hinweis darauf, ob die Verwaltungsgesellschaft

Mehr

Anteilen an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft,

Anteilen an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft, Erlaubnisverfahren 1. Wrüber wird die Erlaubnis nach 34 f GewO erteilt? 2. Wer benötigt eine Erlaubnis nach 34 f GewO? 3. Welche Tätigkeiten beinhaltet die Erlaubnispflicht? 4. Wer bedarf keiner Erlaubnis,

Mehr

Antrag auf Zulassung eines zahnärztlichen Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) gem. 95 Abs. 1 SGB V

Antrag auf Zulassung eines zahnärztlichen Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) gem. 95 Abs. 1 SGB V Antrag auf Zulassung eines zahnärztlichen Medizinischen Versrgungszentrums (MVZ) gem. 95 Abs. 1 SGB V I. vllständiger Name / Bezeichnung des MVZ:. II. Rechtsfrm des MVZ: Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Mehr

INTERREG-Merkblatt: De-Minimis-Regel

INTERREG-Merkblatt: De-Minimis-Regel Eurpäische Unin Eurpäischer Fnds für reginale Entwicklung Unia Eurpejska Eurpejski Fundusz Rzwju Reginalneg INTERREG-Merkblatt: De-Minimis-Regel 1. De-minimis-Beihilfen Der Begriff De-minimis-Regel stammt

Mehr

Verwaltungspraxis der BaFin zum KAGB

Verwaltungspraxis der BaFin zum KAGB Verwaltungspraxis der BaFin zum KAGB Vertrieb und Erwerb vn Investmentvermögen Claudia Ewers Vertrieb 02.10.2014 Seite 1 Inhalt Vertrieb und Erwerb vn Investmentvermögen Begriff des Vertriebs Übersicht

Mehr

Rundschreiben der FMA in Hinblick auf die Suspendierung von Investmentfonds sowie Immobilienfonds

Rundschreiben der FMA in Hinblick auf die Suspendierung von Investmentfonds sowie Immobilienfonds Rundschreiben der FMA in Hinblick auf die Suspendierung von Investmentfonds sowie Immobilienfonds Rundschreiben vom 1. September 2011 an alle Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen betreffend

Mehr

13 des Handelsgesetzbuch (HGB)

13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland (1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht

Mehr

Bekanntmachung. Änderung Börsenordnung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse

Bekanntmachung. Änderung Börsenordnung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Bekanntmachung Änderung Börsenordnung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Gemäß des 12 Abs. 2 Nr. 1 des Börsengesetzes hat der Börsenrat der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse am 15. September

Mehr

Geheimhaltungsvereinbarung

Geheimhaltungsvereinbarung zwischen PrfitBricks GmbH, Greifswalder Str. 207 in 10405 Berlin - im Flgenden PrfitBricks genannt - und. - nachstehend INFORMATIONSEMPFÄNGER genannt - Dkumenten-Infrmatinen: Versin: 2.1 Stand: 22.01.2015

Mehr

BANTLEON INVEST S.A. 33A avenue J.F. Kennedy L-1855 Luxemburg R. C. S. Luxemburg B

BANTLEON INVEST S.A. 33A avenue J.F. Kennedy L-1855 Luxemburg R. C. S. Luxemburg B Mitteilung an die Anteilsinhaber des BANTLEON ANLEIHENFONDS I. Auflösung der Anteilsklasse BANTLEON ANLEIHENFONDS BANTLEON STRATEGIE PA LU0430091503 Vr dem Hintergrund, dass der Teilfnds des BANTLEON ANLEIHENFONDS,

Mehr

Erlaubnisverfahren. Stand: Januar Worüber wird die Erlaubnis nach 34 f GewO erteilt?

Erlaubnisverfahren. Stand: Januar Worüber wird die Erlaubnis nach 34 f GewO erteilt? Stand: Januar 2017 Erlaubnisverfahren 1. Wrüber wird die Erlaubnis nach 34 f GewO erteilt? Mit der Erlaubnis nach 34 f GewO hat der Gesetzgeber eine generelle Erlaubnis- und Registrierungspflicht für alle

Mehr

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.bundesanzeiger.de

Mehr

Berliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003

Berliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in Berlin haben. (1)

Mehr

Willkommen auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Willkommen auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Willkommen auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sie sind hier: Startseite Daten & Dokumente Merkblätter Merkblatt Ausnahme für

Mehr

FINMA-Mitteilung 43 (2013) 1. März Märkte. Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0) , Fax +41 (0)

FINMA-Mitteilung 43 (2013) 1. März Märkte. Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0) , Fax +41 (0) FINMA-Mitteilung 43 (2013) 1. März 2013 Märkte Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch Inhaltsverzeichnis Einleitung... 3 Neu aufgeschaltete Gesuchsvorlagen

Mehr

Merkblatt zum Vertrieb von EU-AIF in Österreich gemäß 31 AIFMG

Merkblatt zum Vertrieb von EU-AIF in Österreich gemäß 31 AIFMG Merkblatt zum Vertrieb von EU-AIF in Österreich gemäß 31 AIFMG Stand: 21. Feber 2014 Inhalt Einleitende Bemerkungen... 4 I. Voraussetzungen für den Vertrieb in Österreich... 4 I.1. Angaben gemäß Anlage

Mehr

Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Apothekenbetriebserlaubnis nach 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Apothekenwesen (Apothekengesetz-ApoG)

Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Apothekenbetriebserlaubnis nach 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Apothekenwesen (Apothekengesetz-ApoG) Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Apthekenbetriebserlaubnis nach 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Apthekenwesen (Apthekengesetz-ApG) Erfrderliche Antragsunterlagen Für die Erteilung einer Apthekenbetriebserlaubnis

Mehr

Antrag auf Anerkennung als Prüfstelle 1 / Zertifizierung als IT- Sicherheitsdienstleister 2

Antrag auf Anerkennung als Prüfstelle 1 / Zertifizierung als IT- Sicherheitsdienstleister 2 Antrag auf Anerkennung als Prüfstelle 1 / Zertifizierung als IT- Sicherheitsdienstleister 2 Angaben zur beantragten Anerkennung / Zertifizierung Art der Anerkennung / Zertifizierung: Erstanerkennung /

Mehr

Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots

Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktinsangebts Gültig ab 0. Dezember 07. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Persnen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB

Mehr

Das Gesetz unterteilt die Vereinsgründung in zwei Phasen: die Errichtung und die Entstehung des Vereins.

Das Gesetz unterteilt die Vereinsgründung in zwei Phasen: die Errichtung und die Entstehung des Vereins. Allgemeine Infrmatinen Das Gesetz unterteilt die Vereinsgründung in zwei Phasen: die Errichtung und die Entstehung des Vereins. Errichtung des Vereins Ein Verein wird durch die Vereinbarung vn Statuten

Mehr

Förderantrag Auslandspraktikum & Sprachkurs Organisiert durch Lehrberechtigten

Förderantrag Auslandspraktikum & Sprachkurs Organisiert durch Lehrberechtigten AUSFÜLLHILFE (MUSTER) Förderantrag Auslandspraktikum & Sprachkurs Organisiert durch Lehrberechtigten Wirtschaftskammer xx Lehrlingsstelle-Förderungen Adresse xx Lehrlingsstelle-Förderungen Wirtschaftskammer

Mehr

Merkblatt (2013) Outgoing AIF-Notification bzw. Outgoing-AIF-Update. Grundsätzliche Beschreibung des elektronischen Anzeigeverfahrens nach 331 KAGB

Merkblatt (2013) Outgoing AIF-Notification bzw. Outgoing-AIF-Update. Grundsätzliche Beschreibung des elektronischen Anzeigeverfahrens nach 331 KAGB Merkblatt (2013) für den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder inländischen AIF, die durch eine AIF- Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten

Mehr

Beförderungsbedingungen und Entgelte für das Aktionsangebot Regio-Ticket Werdenfels

Beförderungsbedingungen und Entgelte für das Aktionsangebot Regio-Ticket Werdenfels Beförderungsbedingungen Entgelte für das Aktinsangebt Regi-Ticket. Grsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB verkehr), die Bedingungen für den Internet-

Mehr

IHK n Die Weiterbildung. Fachkraft im Bewachungsgewerbe. Bildung von Profis für Leute mit Zielen! Termin. Schulungsort. Termin. Schulungsort.

IHK n Die Weiterbildung. Fachkraft im Bewachungsgewerbe. Bildung von Profis für Leute mit Zielen! Termin. Schulungsort. Termin. Schulungsort. Seite 1 730 0 Fachkraft im Bewachungsgewerbe 29.06.2017 bis 20.07.2017 Gethestraße 1a 03046 Cttbus 26.09.2017 bis 19.10.2017 Gethestraße 1a 03046 Cttbus 23.11.2017 bis 14.12.2017 Gethestraße 1a 03046 Cttbus

Mehr

Die Besonderen Vertragsbedingungen erhalten ab dem 01. Juli 2013 folgenden Wortlaut: BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN

Die Besonderen Vertragsbedingungen erhalten ab dem 01. Juli 2013 folgenden Wortlaut: BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN Wichtige Infrmatin für unsere Anteilinhaber Änderung der Besnderen Vertragsbedingungen des Credit Suisse (D) Optima Knservativ BI (WKN A0RC17, ISIN DE000A0RC174) Durch das OGAW IV-Umsetzungsgesetz sind

Mehr

Allianz Global Investors Europe GmbH. der Richtlinienkonformen Sondervermögen

Allianz Global Investors Europe GmbH. der Richtlinienkonformen Sondervermögen Wichtiger Hinweis für österreichische Anleger am Ende dieser Mitteilung BEKANNTMACHUNG der Allianz Global Investors Europe GmbH Wichtige Mitteilung und Erläuterungen für die Anteilinhaber der Richtlinienkonformen

Mehr

- ENTWURF - Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem

- ENTWURF - Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem Vorblatt Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem A. Problem und Ziel Sowohl die Richtlinie 2011/61/EG des Europäischen Parlaments

Mehr

Diese Vereinbarung lässt das zwischen der BaFin und der FINMA bestehende MoU unter der AIFMD- Richtlinie unberührt.

Diese Vereinbarung lässt das zwischen der BaFin und der FINMA bestehende MoU unter der AIFMD- Richtlinie unberührt. 1 Vereinbarung Präambel Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) schließt auf der Grundlage des 296 Absatz 1 des Kapitalanlagesetzbuches (KAGB) mit der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht

Mehr

2. Nachtrag. zum Basisprospekt vom 4. Juni 2013 zur Begebung von Reverse Convertible Wertpapieren und Express Wertpapieren

2. Nachtrag. zum Basisprospekt vom 4. Juni 2013 zur Begebung von Reverse Convertible Wertpapieren und Express Wertpapieren Dieses Dkument stellt den zweiten Nachtrag (der "Nachtrag") gemäß 16 des Wertpapierprspektgesetzes zum Basisprspekt vm 4. Juni 2013 und zum Basisprspekt vm 7. Juni 2013 dar, jeweils in der vn Zeit zu Zeit

Mehr

Fact Sheet 2 Personalkosten

Fact Sheet 2 Personalkosten Fact Sheet 2 Persnalksten V e G ü2 7 G ü Zusammenfassung: Für den Anspruch auf Erstattung vn Persnalksten, das Erstattungsantragsverfahren swie für die zur Erstattung vrzulegenden Nachweise gelten ausführliche

Mehr

Einleitung der nationalen Phase einer PCT-Anmeldung für die Erteilung eines Patents

Einleitung der nationalen Phase einer PCT-Anmeldung für die Erteilung eines Patents (1) An das Deutsche Patent- und Markenamt 80297 München Sendungen des Deutschen Patent- und Markenamts sind zu richten an: Name, Vorname / Firma P 2 0 0 9 4. 1 4 1 Einleitung der nationalen Phase einer

Mehr

Wartungs / Service - Vertrag

Wartungs / Service - Vertrag Wartungs / Service - Vertrag www.cmputerservice-mtk.de Cmputerservice MTK Handy: 0152 55805038 Friedrich-Ebert-Straße 32 Festnetz: 06190 9744163 65795 Hattersheim email: julianmccreight86@gmail.cm -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Vereinbarungserklärung zur Bereitstellung von virtuellen Windows Servern

Vereinbarungserklärung zur Bereitstellung von virtuellen Windows Servern zur Bereitstellung vn virtuellen Windws Servern 0. Präambel Grundlage ist die Benutzerrdnung des ZIM nachflgend Anbieter genannt. Berechtigt sind Einrichtungen der Universität Wuppertal, vertreten durch

Mehr

IHK n Die Weiterbildung. Bildung von Profis für Leute mit Zielen!

IHK n Die Weiterbildung. Bildung von Profis für Leute mit Zielen! Seite 1 Seite 2 Anmeldung Prüfungsvrbereitung Industriekauffrau/-mann - schriftliche Prüfung Vrbereitung zur Smmerprüfung 2017 Termin Teilnehmer Anrede Vrname Nachname Geburtsdatum Geburtsrt PLZ Ort Straße

Mehr

Begutachtung; BMVIT; 34. KFG-Novelle; Stellungnahme des BMEIA. Gemäß Rz. 53 ff. des EU-Addendums zu den Legistischen Richtlinien 1990 sind bei

Begutachtung; BMVIT; 34. KFG-Novelle; Stellungnahme des BMEIA. Gemäß Rz. 53 ff. des EU-Addendums zu den Legistischen Richtlinien 1990 sind bei 8/SN-256/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Versin) 1 vn 6 Völkerrechtsbür GZ. BMEIA-AT.8.15.02/0239-I.2/2016 Zu GZ. BMVIT-170.031/0004-IV/ST1/2016 SB/DW: Ges. Mag. Lauritsch/

Mehr

Merkblatt zum Vertrieb von EU-AIF in Österreich gemäß 31 AIFMG

Merkblatt zum Vertrieb von EU-AIF in Österreich gemäß 31 AIFMG Merkblatt zum Vertrieb von EU-AIF in Österreich gemäß 31 AIFMG Stand: 26. August 2013 Inhalt Einleitende Bemerkungen... 3 I. Voraussetzungen für den Vertrieb in Österreich... 3 I.1. Angaben gemäß Anlage

Mehr

EBA Leitlinien. zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung EBA/GL/2015/

EBA Leitlinien. zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung EBA/GL/2015/ EBA/GL/2015/12 19.08.2015 EBA Leitlinien zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung 1 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Verpflichtung zur Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten 3 Abschnitt 2 Gegenstand,

Mehr

CHINA TOUR 02.10.2014 22.10.2014

CHINA TOUR 02.10.2014 22.10.2014 CHINA TOUR 02.10.2014 22.10.2014 Reisebuchung JA, ich möchte an der grßen CHINA TOUR teilnehmen Alle Teilnehmer eintragen die in einem Zimmer untergebracht werden sllen Teilnehmer 1 Vrname und Nachname

Mehr

Ausführungsordnung vom 5. Oktober 1973 zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

Ausführungsordnung vom 5. Oktober 1973 zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente Ausführungsordnung vom 5. Oktober 1973 zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente SR 0.232.142.21; AS 1977 1780 Beschluss des Verwaltungsrats vom 13. Oktober 1999 In Kraft getreten am 1.

Mehr

Muster Angebots- und Bewerbungsbedingungen. Geschäftszeichen. Bewerbungsbedingungen

Muster Angebots- und Bewerbungsbedingungen. Geschäftszeichen. Bewerbungsbedingungen Muster Angebts- und Bewerbungsbedingungen Auftraggeber/Vergabestelle Geschäftszeichen Vergabeverfahren betreffend: Bewerbungsbedingungen Der Auftraggeber beabsichtigt, die in den nachflgenden Vergabeunterlagen

Mehr

KMK-Fremdsprachen-Zertifikat Englisch in der beruflichen Bildung

KMK-Fremdsprachen-Zertifikat Englisch in der beruflichen Bildung KMK-Fremdsprachen-Zertifikat Englisch in der beruflichen Bildung 1. Allgemeine Infrmatinen Die internatinale Wirtschaftstätigkeit vieler bayerischer Unternehmen und die Entwicklungen im Turismus führen

Mehr

Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG. Rechtsstand: April 2013

Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG. Rechtsstand: April 2013 Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG Rechtsstand: April 2013 Inhalt Seite I. Beispiel (Brutt-Rechnungsbetrag über 150 )...2 II. Erleichterungen für Rechnungen vn weniger als 150,- brutt (sg. Kleinstbetragsrechnungen)

Mehr

HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH Hamburg

HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH Hamburg HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH Hamburg Wichtige Mitteilung an unsere Anleger Änderungen der Besonderen Vertragsbedingungen (künftig Besondere Anlagebedingungen ) für das OGAW-Sondervermögen Konzept

Mehr

Kapitel I der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG. Allgemeine Bedingungen

Kapitel I der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG. Allgemeine Bedingungen Kapitel I der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Allgemeine Bedingungen Stand 09.01.2017 Seite 1 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Abschnitt 1 Allgemeine Clearing-Bestimmungen 1 Allgemeine

Mehr

Von der Anmeldungspflicht freigestellte Beihilferegelung zur Förderung der Beteiligung von Erzeugern von Agrarerzeugnissen an Qualitätsregelungen

Von der Anmeldungspflicht freigestellte Beihilferegelung zur Förderung der Beteiligung von Erzeugern von Agrarerzeugnissen an Qualitätsregelungen Dezember 2015 Vn der Anmeldungspflicht freigestellte Beihilferegelung zur Förderung der Beteiligung vn Erzeugern vn Agrarerzeugnissen an Qualitätsregelungen In Anwendung der Verrdnung (EU) Nr. 702/2004

Mehr

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.bundesanzeiger.de

Mehr

WICHTIGE MITTEILUNG AN ALLE ANTEILSINHABER

WICHTIGE MITTEILUNG AN ALLE ANTEILSINHABER db x-trackers II Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Société d Investissement à Capital Variable) Sitz: 49, avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxemburg R.C.S. Luxembourg B-124.284 (die "Gesellschaft")

Mehr

Die Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Gewerbeordnung (GewO) kann nur erfolgen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Die Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Gewerbeordnung (GewO) kann nur erfolgen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Checkliste zum Erwerb einer Erlaubnis nach 34f GewO (Stand: Dezember 2017) Die Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Gewerberdnung (GewO) kann nur erflgen, wenn die flgenden Vraussetzungen erfüllt sind: 1.

Mehr

Richtlinien zur Förderung von Umweltschutzmaßnahmen

Richtlinien zur Förderung von Umweltschutzmaßnahmen Richtlinien zur Förderung vn Umweltschutzmaßnahmen (Gültig ab 01.01.2017) Allgemeines Die seit dem 01.01.2014 geltenden Richtlinien zur Förderung.g. Maßnahmen wurden geändert. Die Gemeinde Graben-Neudrf

Mehr

VERTRAG ÜBER DIE ABLEISTUNG DER PRAKTISCHEN STUDIENPHASE (PRAKTIKUMSVERTRAG)

VERTRAG ÜBER DIE ABLEISTUNG DER PRAKTISCHEN STUDIENPHASE (PRAKTIKUMSVERTRAG) FACHBEREICH WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN VERTRAG ÜBER DIE ABLEISTUNG DER PRAKTISCHEN STUDIENPHASE (PRAKTIKUMSVERTRAG) zwischen Matrikelnummer: Name: Vrname: geb. am: Anschrift: Tel.: E-Mail: in: Studierende/Studierender

Mehr

Rundschreiben Nr. 82/2016

Rundschreiben Nr. 82/2016 23. Dezember 2016 Rundschreiben Nr. 82/2016 Hinweis: Vorherige Verlautbarung der Bundesbank zu Finanzsanktionen: Rundschreiben Nr. 81/2016 An alle Kreditinstitute Finanzsanktionen gegen bestimmte Personen

Mehr

Sie haben sich über die Betreuung Ihres Kindes bei einer Tagespflegeperson und die Möglichkeit einer Bezuschussung informiert.

Sie haben sich über die Betreuung Ihres Kindes bei einer Tagespflegeperson und die Möglichkeit einer Bezuschussung informiert. 1 vn 5 Stadtbetrieb Tageseinrichtungen für Kinder Sehr geehrte Eltern, Sie haben sich über die Betreuung Ihres Kindes bei einer Tagespflegepersn und die Möglichkeit einer Bezuschussung infrmiert. Für Ihre

Mehr

BEKANNTMACHUNG. Wichtige Mitteilung und Erläuterungen für die Anteilinhaber des richtlinienkonformen Sondervermögens. cominvest CONVEST 21 VL

BEKANNTMACHUNG. Wichtige Mitteilung und Erläuterungen für die Anteilinhaber des richtlinienkonformen Sondervermögens. cominvest CONVEST 21 VL BEKANNTMACHUNG der Allianz Global Investors Kapitalanlagegesellschaft mbh Wichtige Mitteilung und Erläuterungen für die Anteilinhaber des richtlinienkonformen Sondervermögens cominvest CONVEST 21 VL Änderung

Mehr

Elektronischer Spielbericht (ESB)

Elektronischer Spielbericht (ESB) Ostdeutscher Hckey-Verband Berliner HV Brandenburgischer HSV HV Mecklenburg-Vrpmmern Vrbemerkung Elektrnischer Spielbericht (ESB) Stand: 14. Juli 2017 Ab der Feldsaisn 2017/18 ist der ESB in den Reginalligen

Mehr

Allgemeine Förderrichtlinien

Allgemeine Förderrichtlinien Vrsitzender: Stellv. Vrsitzende: Vertreter der jungen Generatin: Präsident des Aerclubs NRW: E-Mail: Dr. Siegfried Baumgartl Dr. Karl-Dieter Lerch Felix Hffmann Karsten Wltering Tbias Bieniek Matthias

Mehr

Artikel 1 Verordnung zur Einreichung von Finanzinformationen nach dem Kreditwesengesetz (Finanzinformationenverordnung FinaV)

Artikel 1 Verordnung zur Einreichung von Finanzinformationen nach dem Kreditwesengesetz (Finanzinformationenverordnung FinaV) Verordnung zur Novellierung der Monatsausweisverordnungen nach dem Kreditwesengesetz sowie zur Anpassung der ZAG-Monatsausweisverordnung und der Länderrisikoverordnung 1) Vom 6. Dezember 2013 - Nichtamtlicher

Mehr

Die Pressemitteilung. Eine Pressemitteilung sollte immer aus folgenden Bausteinen bestehen: Logo/Briefkopf Absender PRESSEMITTEILUNG.

Die Pressemitteilung. Eine Pressemitteilung sollte immer aus folgenden Bausteinen bestehen: Logo/Briefkopf Absender PRESSEMITTEILUNG. Die Pressemitteilung Die Pressemitteilung ist die gängigste Frm, Medien über aktuelle Themen und Ereignisse zu infrmieren. Sie sll infrmativ, auf die wesentlichen Fakten beschränkt und deshalb nach Möglichkeit

Mehr

Befüllung EMT-Schnittstelle für WM Datenservice Anlage 7 zu den Nutzungsbedingungen OeKB Fondsdaten Portal

Befüllung EMT-Schnittstelle für WM Datenservice Anlage 7 zu den Nutzungsbedingungen OeKB Fondsdaten Portal Befüllung EMT-Schnittstelle für WM Datenservice Anlage 7 zu den Nutzungsbedingungen OeKB Fndsdaten Prtal In diesem Dkument wird die Datenweiterleitung der in das OeKB Fndsdaten Prtal eingemeldeten EMT-Daten

Mehr

LEITLINIEN ZUR BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG IM SINNE DER ZAHLUNGSDIENSTERICHTLINIE 2 EBA/GL/2017/08 12/09/2017. Leitlinien

LEITLINIEN ZUR BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG IM SINNE DER ZAHLUNGSDIENSTERICHTLINIE 2 EBA/GL/2017/08 12/09/2017. Leitlinien EBA/GL/2017/08 12/09/2017 Leitlinien zu den Kriterien für die Festlegung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichwertigen Garantie gemäß Artikel 5 Absatz 4 der

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 22.5.2010 Amtsblatt der Europäischen Union L 126/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 440/2010 DER KOMMISSION vom 21. Mai 2010 über die an die Europäische Chemikalienagentur

Mehr

Auszüge aus dem Investmentgesetz (InvG)

Auszüge aus dem Investmentgesetz (InvG) Auszüge aus dem Investmentgesetz (InvG) Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist 20 Beauftragung

Mehr

Zusätzlich zur BBhV können Zuschüsse für anthroposophische Therapien, Beratung und Medikamente sowie für andere Naturheilverfahren genehmigt werden.

Zusätzlich zur BBhV können Zuschüsse für anthroposophische Therapien, Beratung und Medikamente sowie für andere Naturheilverfahren genehmigt werden. Erstattungsrahmen der Hannverschen Beihilfekasse e.v. 1. Grundlagen Aufgaben und Ziele der Hannverschen Beihilfekasse e.v. Ziel und Zweck des Vereins sind die Unterstützung vn Mitarbeitern der Mitgliedseinrichtungen

Mehr

Code of Conduct VAS/WAP Billing Dienste

Code of Conduct VAS/WAP Billing Dienste Cde f Cnduct VAS/WAP Billing Dienste 01.2016 1 Inhalt 1. Präambel 3 2. Pflichten und Sanktinen 5 2 Präambel Mit VAS/WAP-Billing wurde eine Möglichkeit geschaffen, die Inanspruchnahme vn digitalen Diensten

Mehr

Merkblatt (2014) Änderungen und Ergänzungen dieses Merkblattes insbesondere auch kurzfristiger Art bleiben vorbehalten.

Merkblatt (2014) Änderungen und Ergänzungen dieses Merkblattes insbesondere auch kurzfristiger Art bleiben vorbehalten. Stand: 20. Juli 2015 Merkblatt (2014) zum Vertrieb von Anteilen oder Aktien an von einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft verwalteten ausländischen AIF oder EU-AIF an professionelle oder semiprofessionelle

Mehr

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 62 Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht London/Londres, 7.VI.1968 Amtliche Übersetzung Deutschlands Präambel Die Mitgliedstaaten

Mehr

FMA-Wegleitung Wegleitung zum EWR-AIF und EWR-AIFM Notifikationsverfahren Wegleitung zum Ablauf eines Notifikationsverfahrens von EWR-AIF und EWR-AIFM

FMA-Wegleitung Wegleitung zum EWR-AIF und EWR-AIFM Notifikationsverfahren Wegleitung zum Ablauf eines Notifikationsverfahrens von EWR-AIF und EWR-AIFM FMA-Wegleitung Wegleitung zum EWR-AIF und EWR-AIFM Notifikationsverfahren Wegleitung zum Ablauf eines Notifikationsverfahrens von EWR-AIF und EWR-AIFM Referenz: Adressaten: Betrifft: Publikationsort: FMA-WL

Mehr

Marktordnung Fondsbörse Deutschland in der Fassung vom 22. September 2014

Marktordnung Fondsbörse Deutschland in der Fassung vom 22. September 2014 in der Fassung vm 22. September 2014 I. Abschnitt Allgemeines 1 Geschäftszweck Die Fndsbörse Deutschland dient insbesndere dem Abschluss vn Geschäften in Anteilen an geschlssenen Immbilienfnds, Schiffsbeteiligungs-

Mehr

VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS PCT

VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS PCT VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS PCT INTERNATIONALER VORLÄUFIGER BERICHT ZUR PATENTFÄHIGKEIT (Kapitel II des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit

Mehr

ZUSATZREGLEMENT FÜR DIE KOTIERUNG VON ANLEIHEN. Zusatzreglement für die Kotierung von Anleihen

ZUSATZREGLEMENT FÜR DIE KOTIERUNG VON ANLEIHEN. Zusatzreglement für die Kotierung von Anleihen ZUSATZREGLEMENT FÜR DIE KOTIERUNG VON ANLEIHEN Zusatzreglement für die Kotierung von Anleihen Zulassung von Effekten an der SWX Swiss Exchange SWX Swiss Exchange 12/08 Inhaltsverzeichnis Zusatzreglement

Mehr

Steuerberatungsvertrag

Steuerberatungsvertrag 1 Steuerberatungsvertrag Zwischen (Bezeichnung und Anschrift) im Nachflgenden auch Mandant genannt und Steuerberaterin Undine Jänner (Bezeichnung) Mselstraße 85 15827 Blankenfelde (Anschrift) im Nachflgenden

Mehr

EU-Konformitätserklärungen

EU-Konformitätserklärungen EU-Konformitätserklärungen Eine EU-Konformitätserklärung sagt aus, dass das betreffende Gerät/das elektrische Betriebsmittel/die Funkanlage den Anforderungen der zutreffenden Richtlinien entspricht. Es

Mehr

1. Nachträgliche Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens

1. Nachträgliche Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens Namenserklärungen Es gibt flgende Möglichkeiten, den Familiennamen zu ändern: 1. Nachträgliche Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens 2. Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen 3. Widerruf der Hinzufügung

Mehr

Erasmus+ 2017/18 STUDIERENDENMOBILITÄT STUDIUM (SMS) VERLÄNGERUNG

Erasmus+ 2017/18 STUDIERENDENMOBILITÄT STUDIUM (SMS) VERLÄNGERUNG Erasmus+ 2017/18 STUDIERENDENMOBILITÄT STUDIUM (SMS) VERLÄNGERUNG Verlängerung der Mbilitätsdauer In der Regel werden Studierende der Universität Ulm im Austausch für eine Mbilitätsphase vn 1 Semester

Mehr

Prozess der Weiterentwicklung eines Studiengangs

Prozess der Weiterentwicklung eines Studiengangs Checkliste für die Weiterentwicklung eines Studiengangs Eine Übersicht zum Przessablauf mit Infrmatinen zu den Verantwrtlichen und den aktuellen Vrgabedkumenten/mitgeltenden Dkumenten findet sich auf der

Mehr

1.2 Manuelle Korrektur von Leistungsfällen aufgrund von Fehlerbehebungen

1.2 Manuelle Korrektur von Leistungsfällen aufgrund von Fehlerbehebungen Weisung 201706005 vm 20.06.2017 - ALLEGRO Prduktivsetzung der Prgrammversin 17.02 und manuelle Krrektur vn Leistungsfällen aufgrund vn Fehlerbehebungen Laufende Nummer: 201706005 Geschäftszeichen: GR 12

Mehr

zu Beschwerdeverfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2)

zu Beschwerdeverfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2) EBA/GL/2017/13 05/12/2017 Leitlinien zu Beschwerdeverfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2) 1 1. Einhaltung der Vorschriften und Meldepflichten Status dieser Leitlinien

Mehr

DÄMMUNG OBERSTE GESCHOSSDECKE KLIMA.BONUS

DÄMMUNG OBERSTE GESCHOSSDECKE KLIMA.BONUS KLIMA.BONUS DÄMMUNG OBERSTE GESCHOSSDECKE Dämmen zahlt sich aus. Oberste Geschßdecke dämmen und bis zu 15 % Heizksten sparen. Ihre Energieeffizienzmaßnahme wird jetzt mit dem Klima.Bnus belhnt. Förderzuschuss

Mehr

Frankfurt am Main. Bekanntmachung zur Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen des Gemischten Sondervermögens

Frankfurt am Main. Bekanntmachung zur Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen des Gemischten Sondervermögens Frankfurt am Main Bekanntmachung zur Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen des Gemischten Sondervermögens Argentum Stabilitäts-Portfolio (ISIN DE000A1C6992) Mit Genehmigung der Bundesanstalt für

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 0.232.112.21 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2017 Nr. 250 ausgegeben am 21. September 2017 Kundmachung vom 4. September 2017 der Abänderung der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider

Mehr

WILLKOMMEN. Geodatenvertrag Änderungen mit Einführung von ALKIS

WILLKOMMEN. Geodatenvertrag Änderungen mit Einführung von ALKIS Gedatenvertrag Änderungen mit Einführung vn ALKIS WILLKOMMEN 27. & 28.09.2012 Dezernat Gegraphisches Infrmatins-Zentrum, Druckerei dirk.majewski@tlvermge.thueringen.de, 0361 37 83436 1 Gedatenvertrag Änderungen

Mehr

1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 34 c Gewerbeordnung (GewO)

1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 34 c Gewerbeordnung (GewO) Absender ANLAGE 1 Zutreffendes bitte ausfüllen oder ankreuzen! 1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 34 c Gewerbeordnung (GewO) 2 Angaben zur Person (bei juristischen Personen des gesetzlichen Vertreters)

Mehr

Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb

Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb (Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung EUV) vom 5. Juli 2007 (BGBl I S. 1305) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Mehr

Ausstellung von Zertifikaten gemäß Art. 93 Richtlinie 2001/82/EG vom (WHO- Zertifikate)

Ausstellung von Zertifikaten gemäß Art. 93 Richtlinie 2001/82/EG vom (WHO- Zertifikate) Seite 2 vn 7 1 Zweck Diese Verfahrensanweisung regelt die Ausstellung vn WHO-Zertifikaten (WHO Typ I: Qualität eines Pharmazeutischen Prduktes und WHO Typ II: Mustererklärung des Zulassungsstatus eines

Mehr

Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg

Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg Landesamt für Besldung und Versrgung Baden-Württemberg Änderungen im Beihilferecht durch die Verrdnung des Ministerium für Finanzen und Wirtschaft zur Änderung der Beihilfeverrdnung vm 02.06.2015 Die Beihilfeverrdnung

Mehr

ACHTUNG: WICHTIGER HINWEIS: für die VERWENDUNG DES NACHFOLGENDEN MUSTER-VERTRAGES

ACHTUNG: WICHTIGER HINWEIS: für die VERWENDUNG DES NACHFOLGENDEN MUSTER-VERTRAGES Hinweise zum Muster-Vertrag nichtzahnärztliches Persnal ACHTUNG: WICHTIGER HINWEIS: für die VERWENDUNG DES NACHFOLGENDEN MUSTER-VERTRAGES Sehr geehrte Damen und Herren, in der Anlage finden Sie nunmehr

Mehr

E R K L Ä R U N G. Name der jur. Person (z. B. GmbH) Name, Vorname (des Antragstellers/Vertreter der jur. Person) Straße (Betriebsitz)

E R K L Ä R U N G. Name der jur. Person (z. B. GmbH) Name, Vorname (des Antragstellers/Vertreter der jur. Person) Straße (Betriebsitz) Landratsamt E R K L Ä R U N G über Art und Umfang der beabsichtigten gewerbsmäßigen Vermittlung von Finanzdienstleistungen im Sinne von 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 Gewerbeordnung (GewO) Name der jur.

Mehr

Anleitung zum Einstieg in die Baustellendatenbank

Anleitung zum Einstieg in die Baustellendatenbank Anleitung zum Einstieg in die Baustellendatenbank Die BUAK hat gemeinsam mit der Arbeitsinspektin und dem Verkehrs-Arbeitsinspektrat eine Webapplikatin zur Bekanntgabe nachflgend angeführter Baustellenmeldungen

Mehr

Antrag auf eine Erlaubnis nach 34f GewO Finanzanlagenvermittlung

Antrag auf eine Erlaubnis nach 34f GewO Finanzanlagenvermittlung IHK zu Lübeck Existenzgründung und Unternehmensförderung Antrag auf eine Erlaubnis nach 34f GewO Finanzanlagenvermittlung Für eine natürliche Person, z. B. Einzelfirma, Personenhandelsgesellschaft, welche

Mehr

MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München. MEAG RealReturn (ISIN: DE000A0HMMW7)

MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München. MEAG RealReturn (ISIN: DE000A0HMMW7) MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München MEAG RealReturn (ISIN: DE000A0HMMW7) Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen Alle nachfolgend aufgeführten Änderungen wurden von der Bundesanstalt

Mehr