Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/2471. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

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1 Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Gleichzeitig beantrage ich, den Gesetzentwurf gemäß 24 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages sogleich an einen Ausschuss zu überweisen. Entsprechend dem Beschluss des Landtages vom 18. Juni 1997 (Drs. 13/3002) hat eine Gesetzesfolgenabschätzung stattgefunden. Federführend ist das Justizministerium. Mit vorzüglicher Hochachtung Christian Wulff 1

2 Entwurf Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Artikel 1 Änderung des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes Das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz vom 31. März 1967 (Nds. GVBl. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), wird wie folgt geändert: 1. Der Gesetzesüberschrift wird der Zusatz (NNachbG) angefügt erhält folgende Fassung: 2 Verjährung 1 Für die Verjährung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gilt Abschnitt 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechend. 2 In den Fällen der 54, 55 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 sowie des 59 Abs. 2 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Einwilligung gilt trotz Widerspruchs als erteilt, wenn 1. der Nachbar nicht innerhalb von sechs Monaten nach Empfang der Erklärung einen Bauantrag zur Errichtung eines Anbaus einreicht oder die bauaufsichtliche Zustimmung hierfür beantragt oder, falls das Vorhaben weder einer Baugenehmigung noch einer bauaufsichtlichen Zustimmung bedarf, die erforderlichen Unterlagen einreicht, 2. die Versagung der für die Errichtung eines Anbaus erforderlichen Baugenehmigung oder bauaufsichtlichen Zustimmung nicht mehr angefochten werden kann oder 3. nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung oder der bauaufsichtlichen Zustimmung oder, falls das Vorhaben weder einer Baugenehmigung noch einer bauaufsichtlichen Zustimmung bedarf, nach Vorliegen der Bestätigung der Gemeinde nach 69 a Abs. 5 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung mit der Errichtung eines Anbaus begonnen wird Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1. b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt: 2 Nach Ablauf der Ausschlussfrist kann der Nachbar vom Eigentümer jedoch verlangen, die Anpflanzung durch jährliches Beschneiden auf der jetzigen Höhe zu halten; im Fall der Klage auf Beschneiden ist die jetzige Höhe die Höhe im Zeitpunkt der Klageerhebung. 3 Der Klageerhebung steht die Bekanntgabe eines Antrags auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor dem Schiedsamt oder einer anderen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, gleich. 5. Dem 63 wird der folgende Absatz 5 angefügt: (5) Geldansprüche, die am (einsetzen: Tag des In-Kraft-Tretens des Änderungsgesetzes entsprechend Artikel 3 Abs. 1) noch nicht verjährt sind, verjähren nicht vor Ablauf 2

3 der nach 2 Abs. 2 in der bis zum (einsetzen: Tag des In-Kraft-Tretens des Änderungsgesetzes entsprechend Artikel 3 Abs. 1) geltenden Fassung berechneten Frist. Artikel 2 Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 4. März 1971 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Dezember 1991 (Nds. GVBl. S. 367), wird wie folgt geändert: 1. 9 erhält folgende Fassung: 9 Folgen der Nichterfüllung Erbringt der Schuldner eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, verletzt er eine Pflicht zur Rücksichtnahme im Sinne des 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder braucht er nach 275 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zu leisten, so steht dem Gläubiger nicht das Recht zu, nach 323, 324 oder 326 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Vertrag zurückzutreten oder nach 527 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Herausgabe des Grundstücks zu fordern. 2. In 24 wird in der Überschrift und im Text der Vorschrift jeweils die Angabe 26 der Gewerbeordnung durch die Angabe 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ersetzt. 3. Nach 26 wird der folgende neue Sechste Abschnitt eingefügt: Sechster Abschnitt Fideikommisse (1) 1 Rechte, die 27 Fortbestehende Rechte 1. durch die Bestimmungen entstanden sind, die durch Artikel 26 Abs. 1 des Niedersächsischen Rechtsvereinfachungsgesetzes vom 19. September 1989 (Nds. GVBl. S. 345) aufgehoben worden sind, oder 2. auf der Grundlage dieser aufgehobenen Bestimmungen entstanden sind, bleiben bestehen. 2 Bestehen bleiben auch die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, die in Bezug auf in Satz 1 genannte Rechte getroffen worden sind. (2) An die Stelle einer Genehmigung durch das Fideikommissgericht tritt die Zustimmung des Begünstigten. (3) Sind Sicherungsmaßnahmen zugunsten bestimmter Personen getroffen, so kann der mit der Sicherung Belastete von dem Begünstigten oder einem bestellten Treuhänder die Zustimmung zur Aufhebung oder Änderung der Sicherung verlangen, soweit dadurch die gesicherten Rechte nicht gefährdet werden. (4) Aus Beschlüssen der Fideikommissgerichte und den vor ihnen geschlossenen Vergleichen findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt. 4. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebenter Abschnitt und der bisherige Siebente Abschnitt wird Achter Abschnitt. 3

4 Artikel 3 In-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt am (Datum einsetzen) in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. das Niedersächsische Rechtsvereinfachungsgesetz 1989 vom 19. September 1989 (Nds. GVBl. S. 345), 2. die Vorschriften über die beeidigten Auktionatoren in Ostfriesland und Harlinger Land sowie im Regierungsbezirk Osnabrück vom 19. Juli 1902 (Nds. GVBl. Sb. III S. 154), geändert durch 60 Satz 2 Nr. 59 des Gesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), 3. die Gemeinsame Verfügung des Justizministers und des Ministers für Handel und Gewerbe vom 27. Juli 1925, betreffend die Gebührenordnung für die beeidigten Auktionatoren in Ostfriesland und Harlinger Land sowie im Regierungsbezirk Osnabrück (JM. I. 1473, MfHuG. III. 6658) vom 27. Juli 1925 (Nds. GVBl. Sb. II S. 465), 4. die Verordnung über das nichtgewerbliche Versteigerungswesen vom 3. August 1939 (Nds. GVBl. Sb. II S. 449). Begründung A. Allgemeiner Teil I. Anlass, Ziel und Inhalt des Gesetzes Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) sind unter anderem das allgemeine Leistungsstörungsrecht und das Verjährungsrecht grundlegend überarbeitet worden. Daran sind die Bestimmungen im Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz und im Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB) anzupassen, um Widersprüche zwischen dem Landesrecht und den daneben anwendbaren Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu vermeiden. Insbesondere sind folgende Änderungen erforderlich: Im Nachbarrechtsgesetz bedarf es einer Neufassung der Vorschriften über die Verjährung der durch das Gesetz begründeten Schadensersatz- und sonstigen Geldansprüche ( 2 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes), weil die bisherigen Regelungen mit der Systematik des durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geänderten bundesrechtlichen Verjährungsrechts nicht mehr in Einklang stehen. Zugleich ist eine Abstimmung der Vorschriften zur Anspruchsverjährung mit den nachbarrechtlichen Bestimmungen über die Ausschlussfristen zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Beseitigung von Anpflanzungen und Gehölzen ( 54, 55 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2, 59 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes) erforderlich, um sicherzustellen, dass ein danach bestehender Anspruch auf Beseitigung nicht bereits verjährt ist, bevor die Ausschlussfrist greift. Die in der Rechtssprechung umstrittene Frage der Ansprüche des Nachbarn nach Ablauf der Ausschlussfrist des 54 Abs. 2 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes wird klargestellt. Im Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist die Bestimmung über die Rechtsfolgen von Leistungsstörungen bei Altenteilsverträgen ( 9 Nds. AGBGB) an das geänderte bundesrechtliche Leistungsstörungsrecht anzupassen. 4

5 Aus Anlass dieser Änderungen erfolgt zugleich eine redaktionelle Anpassung weiterer Bestimmungen beider Gesetze an zwischenzeitliche Änderungen des Bauordnungsrechts und anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Ferner werden im Rahmen der Deregulierung Übergangsvorschriften aus dem Niedersächsischen Rechtsvereinfachungsgesetz 1989 in das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch überführt und entbehrliche oder gegenstandslose Vorschriften aufgehoben. II. III. IV. Ergebnis der Anhörung Im Rahmen der Verbandsanhörung ist der Gesetzentwurf den Berufsverbänden der Richter, Rechtspfleger, Rechtsanwälte und Notare, den Rechtsanwalts- und Notarkammern, dem Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen, dem Verband Haus und Grund, dem Deutschen Mieterbund, der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände, der Verbraucherzentrale Niedersachsen sowie der Arbeitsgemeinschaft bäuerlicher Landwirtschaft zugeleitet worden. Soweit die genannten Verbände Stellung genommen haben, ist der Entwurf überwiegend begrüßt worden. Kritisch hat sich allein die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände zu der beabsichtigten Änderung des 54 Abs. 2 NNachbG geäußert. Der Anspruch des Nachbarn auf Unterbindung künftigen Höhenwachstums grenznaher Anpflanzungen nach Ablauf der fünfjährigen Ausschlussfrist bringe Aufwand und Kosten mit sich. Dies treffe auch die Kommunen als Eigentümer bepflanzter Grundflächen. Die Regelung ist gleichwohl beibehalten worden, weil die Vorteile der Klarstellung überwiegen und nennenswerte Mehrkosten nicht zu erwarten sind. Nach der Rechtsprechung kann auch heute im Einzelfall ein Rückschnitt verlangt werden. Die Neuregelung schafft hier eine interessengerechte Klarstellung, die etwa vom Verband Haus und Grund ausdrücklich begrüßt worden ist. Wird der Nachbar durch die Anpflanzung auf dem angrenzenden Grundstück nicht beeinträchtigt, so wird er regelmäßig auch kein Interesse an einer Begrenzung des weiteren Höhenwachstums haben. Soweit ferner eingewandt wird, gerade bei hohen Bäumen sei der Beschnitt mit erheblichen Kosten verbunden, ist darauf hinzuweisen, dass bei hohen Bäumen selten ein Anspruch auf jährlichen Rückschnitt in Betracht kommen wird, weil das Wachstum nur noch gering ist. Der aus der gerichtlichen Praxis und seitens des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen gemachte Vorschlag, in 54 Abs. 2 NNachbG auf die Möglichkeit eines Güteverfahren hinzuweisen, ist aufgenommen worden. Auswirkungen auf die Umwelt, von frauenpolitischer Bedeutung, auf Schwerbehinderte und auf Familien Auswirkungen auf die Umwelt, von frauenpolitischer Bedeutung, auf Schwerbehinderte und auf Familien sind nicht zu verzeichnen. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen Durch das vorgesehene Änderungsgesetz sind keine nennenswerten Mehrbelastungen für die öffentlichen Haushalte zu erwarten. Auch für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft entstehen keine zusätzlichen Kosten. Dies gilt auch im Hinblick auf die gesetzliche Klarstellung der Pflicht des Eigentümers zum Rückschnitt von grenznahen Anpflanzungen in 54 NNachbG (vgl. die obigen Ausführungen zu Abschnitt II). B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes): Zu Nummer 1: Der Überschrift wird eine amtliche Abkürzung hinzugefügt, um das Zitieren des Gesetzes zu erleichtern. 5

6 Zu Nummer 2: 2 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes regelt die Verjährung der durch das Gesetz begründeten Schadensersatz- und sonstigen Geldansprüche in Abweichung von den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für Schadensersatzansprüche (vgl. 11 Abs. 3, 14, 20 Abs. 2, 43, 46 Abs. 2, 47 Abs. 4 und 49 Abs. 3 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes) sieht das Gesetz wegen der Sachnähe zu den deliktischen Ansprüchen des Bürgerlichen Rechts eine entsprechende Anwendung von 852 BGB a. F. vor (d. h. Verjährung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem die verletzte Person von dem Schaden und der Person der oder des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt; ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung an), da die anderenfalls gemäß 195 BGB a. F. geltende regelmäßige Verjährungsfrist (stets dreißig Jahre ab Anspruchsentstehung) als systematisch nicht passend erachtet wurde. Für die sonstigen auf Zahlung von Geld gerichteten nachbarrechtlichen Ansprüche (vgl. 6 Satz 2, 7, 10, 12 Abs. 1 Satz 3, 16 Abs. 3 und 4, 18 Abs. 3, 19 Abs. 3, 35, 36 und 48 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes) bestimmt das Gesetz anstelle der regelmäßigen Frist von dreißig Jahren in Anlehnung an 197 BGB a. F. (vierjährige Verjährungsfrist für rückständigen Grundstücksmietzins) zur Förderung des nachbarlichen Rechtsfriedens eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Nach der Reform des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche, auf die das Bürgerliche Gesetzbuch Anwendung findet, ab dem 1. Januar 2002 nicht mehr dreißig, sondern nur noch drei Jahre ( 195 BGB). Die Frist beginnt nach 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Gläubigerin oder der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person der Schuldnerin oder des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Erlangt die Gläubigerin oder der Gläubiger keine Kenntnis, ohne dass ihr oder ihm hierbei grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, verjähren die Ansprüche gemäß 199 Abs. 2 bis 4 BGB - je nach Art des Anspruchs - nach Ablauf von zehn oder dreißig Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens. Von der Regelung werden jetzt auch deliktische Ansprüche erfasst; 852 BGB a. F. ist weggefallen. Durch die Neufassung von 2 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes soll die Verjährung der durch das Nachbarrechtsgesetz begründeten Ansprüche an das neue bundesrechtliche Verjährungsrecht angepasst werden. Ansprüche nach dem Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz werden in Satz 1 einheitlich den neuen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterworfen. Soweit das Landesrecht bislang keine Sonderregelungen zur Verjährungsfrist enthielt (etwa für nachbarrechtliche Beseitigungsansprüche), finden - nach Maßgabe der Überleitungsregeln in Artikel des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) - ohnehin die neuen bundesrechtlichen Vorschriften Anwendung. Für abweichende landesrechtliche Bestimmungen wird insoweit kein Anlass gesehen. Entsprechendes gilt für die nachbarrechtlichen Schadensersatzansprüche. In 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes in seiner bisherigen Fassung ist zwar konkret 852 BGB in Bezug genommen. Weil jedoch keine bestimmte Gesetzesfassung genannt ist, wird man nach der Aufhebung dieser Vorschrift die landesrechtliche Verweisungsnorm auf das alte Bundesrecht entsprechend dem Willen des historischen Gesetzgebers und dem oben dargelegten Gesetzeszweck als dynamische Verweisung auf die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auslegen müssen. Da 852 BGB a. F. in der neuen Regelverjährung aufgegangen ist, richtet sich deshalb auch die Verjährung der landesrechtlichen Schadensersatzansprüche seit dem In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nach den 195, 199 ff. BGB. Wesentliche Änderungen gegenüber dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht sind damit nicht verbunden. Nach der Neuregelung verjähren Schadensersatzansprüche wie bisher in drei Jahren. Neu ist lediglich, dass die Verjährungsfrist nicht schon im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung und der Kenntnis der Gläubigerin oder des Gläubigers zu laufen beginnt, sondern erst mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem diese Voraussetzungen erfüllt sind; außerdem ist die grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person der Schuldnerin oder des Schuldners der Kenntnis gleichgestellt. Diese Abweichungen (die im Übrigen auch für die früher unmittelbar von 852 6

7 BGB a. F. erfassten deliktischen Ansprüche des Bürgerlichen Rechts gelten) geben keinen Anlass für die Aufrechterhaltung einer Sonderregelung im Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz. Dieselben Vorschriften sollen nunmehr auch für die sonstigen Geldansprüche nach dem Nachbarrechtsgesetz gelten. Das dient der Erleichterung des Rechtsverkehrs, da die genannten Ansprüche keine Besonderheiten aufweisen, die weiterhin abweichende Verjährungsregeln rechtfertigen würden. Auch insoweit ergeben sich inhaltlich keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem geltenden Recht: Die sonstigen auf Zahlung von Geld gerichteten nachbarrechtlichen Ansprüche verjähren zwar jetzt in drei statt bisher in vier Jahren; jedoch beginnt die Frist von drei Jahren erst zu laufen, wenn die Gläubigerin oder der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person der Schuldnerin oder des Schuldners hat oder lediglich infolge grober Fahrlässigkeit hierüber in Unkenntnis ist. Da zudem die Verjährung solcher Ansprüche gemäß 199 Abs. 4 BGB spätestens zehn Jahre nach Anspruchsentstehung ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis eintritt, ist auch künftig gewährleistet, dass nachbarlicher Streit über die betreffenden Ansprüche in der Regel im Interesse der Förderung des nachbarlichen Rechtsfriedens zeitnah ausgetragen wird. Satz 2 enthält eine durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz veranlasste Abstimmung der Vorschriften zur Anspruchsverjährung mit den nachbarrechtlichen Bestimmungen über die Ausschlussfristen zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Beseitigung (oder Zurückschneiden) von Anpflanzungen und Gehölzen ( 54, 55 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2, 59 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes). Für die Beseitigungsansprüche nach dem Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz sieht das Gesetz bislang keine besondere Verjährungsregelung vor. Die Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist des Bürgerlichen Rechts, die nach 195 BGB a. F. dreißig Jahre betrug. Diese Frist wurde für einige der nachbarrechtlichen Beseitigungsansprüche als zu lang empfunden. Das Nachbarrechtsgesetz sieht deshalb in mehreren Vorschriften vor, dass Beseitigungsansprüche einer (erheblich kürzeren) Ausschlussfrist unterliegen (vgl. 25 Abs. 1, 33 Abs. 1, 54, 55 Abs. 1 und 2, 59 Abs. 2 und 62 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes). Nachdem die regelmäßige Verjährungsfrist nach 195 BGB auf drei Jahre verkürzt worden ist, kann ein Anspruch auf Beseitigung künftig bereits verjährt sein, bevor die Ausschlussfrist greift, sofern diese länger als drei Jahre ist. Das betrifft die Fälle der 54, 55 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 2 und 59 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes. Ein Regelungsbedürfnis ergibt sich insoweit aufgrund der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingefügten Übergangsvorschrift in Artikel EGBGB für den Zeitraum nach dem 31. Dezember Hier war eine Regelung zu finden, die eine Kollision der Verjährungsfrist mit der nachbarlichen Ausschlussfrist vermeidet. Maßgeblich für die Bestimmung einer fünfjährigen Ausschlussfrist waren bei Verabschiedung des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes unter anderem folgende Erwägungen: Die Dauer der Frist ist hinreichend lang, um betroffenen Nachbarn ausreichend Gelegenheit zu geben, von der Anpflanzung oder dem Überschreiten der zulässigen Wuchshöhe Kenntnis zu nehmen, sich gegebenenfalls näher über die Art und zu erwartende Höhe der Anpflanzung zu informieren, eine Einigung zu suchen und eine Entscheidung darüber zu treffen, ob Klage auf Beseitigung oder Zurückschneiden erhoben oder eine unter Verstoß gegen die nachbarrechtlichen Abstandsvorschriften erfolgte Anpflanzung geduldet werden soll. Gleichzeitig wird durch die Fünfjahresfrist aber auch sichergestellt, dass Anpflanzungen in der Regel nur zurückgeschnitten werden müssen, solange das noch ohne erhebliche Schädigung der Pflanzen möglich ist, und dass im Fall einer Beseitigungspflicht eine Entfernung durch Umpflanzen vollzogen werden kann. Die Frist schafft damit einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der beteiligten Nachbarn. Sie ist in gleicher oder ähnlicher Form in einer Reihe anderer Landesnachbarrechtsgesetze enthalten. Die Regelung hat sich in der Praxis bewährt und soll deshalb beibehalten werden. Damit die Ausschlussfrist aber nicht ins Leere läuft, weil sich die Anspruchsgegnerin oder der Anspruchsgegner gegebenenfalls (bei frühzeitiger Kenntnis der anspruchstellenden Partei von den den Anspruch begründenden Umständen) schon vor ihrem Ablauf auf den Eintritt der neuen dreijährigen Regelverjährung berufen könnte, wird in Satz 2 bestimmt, dass in den fraglichen Fällen der 54, 55 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 2 und 59 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes die Verjährung nicht vor Ablauf der in diesen Vorschriften vorgesehenen Ausschlussfrist eintritt. 7

8 Zu Nummer 3: Durch die Neufassung wird 11 Abs. 2 an das geltende Bauordnungsrecht angepasst. Anpassungsbedarf besteht bei den bisherigen Buchstaben a und c: Für die Erhaltung der Rechte des Nachbarn aus einem Widerspruch gegen die Beseitigung der Nachbarwand kann nicht mehr allein auf den Bauantrag sowie den Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung abgestellt werden, da das geltende Bauordnungsrecht eine Baugenehmigung nicht generell für alle Baumaßnahmen vorschreibt. In den Fällen der Baugenehmigung ( 68 Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung - NBauO -) und bauausichtlichen Zustimmung ( 82 NBauO) wird auf den Antrag abgestellt. Ist gemäß 69a NBauO eine Genehmigung nicht erforderlich ist, tritt die Einreichung der erforderlichen Unterlagen an die Stelle des Antrags (Nummer 1). Die Jahresfrist für die Aufnahme der Arbeiten an dem Anbau beginnt zu laufen, wenn alle baurechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben vorliegen (Nummer 3) und eine Anfechtung der Baugenehmigung oder der bauaufsichtlichen Zustimmung nicht mehr möglich ist. Zu Nummer 4: Die Auslegung des 54 Abs. 2 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes war bisher unter den Gerichten streitig. Zum Teil wurde auch nach Ablauf der Ausschlussfrist ein Anspruch des Nachbarn auf Zurückschneiden der Anpflanzung bejaht, und zwar auf die Höhe, die die Anpflanzung fünf Jahre vor Klageerhebung erreicht hatte. Zum Teil ist dem Nachbarn ein Anspruch auf Rückschnitt auf das nächst größere im Gesetz genannte Höhenmaß zugebilligt worden. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14. November 2003 (V ZR 102/03) einen auf das Niedersächsische Nachbarrecht gestützten Anspruch auf Zurückschneiden nach Ablauf der Ausschlussfrist im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut abgelehnt. In Ausnahmefällen könne dem Nachbarn allerdings ein Anspruch auf Kürzung aus dem nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebot und dem Grundsatz von Treu und Glauben zustehen. Entgegen der von Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens im Rahmen der Verbandsbeteiligung geäußerten Ansicht ist die wünschenswerte Rechtssicherheit damit nicht gegeben. Vielmehr ist vor diesem Hintergrund eine Klarstellung durch den Gesetzgeber geboten, die einen Rückgriff auf die genannten allgemeinen Rechtsinstitute für den Regelfall entbehrlich macht, zugleich aber eine interessengerechte Lösung bietet. Die Ausschlussfrist des 54 Abs. 2 soll die Rechtsverhältnisse zwischen den Nachbarn klären und Streitigkeiten verhindern. Zu diesem Zweck werden Anpflanzungen trotz des Überschreitens der durch das Gesetz gebilligten Maximalhöhe unter Bestandsschutz gestellt, wenn der Nachbar dieses Überschreiten über einen längeren Zeitraum nicht beanstandet und unterbunden hat. Es erscheint jedoch nicht sachgerecht, das Fristversäumnis zusätzlich dadurch zu sanktionieren, dass mit dem Anspruch auf Zurückschneiden auf die zulässige Höhe auch jeder Anspruch auf eine Höhenbegrenzung ausgeschlossen ist. Der Bestandsschutz ist vielmehr bei Abwägung der beiderseitigen Interessen nur hinsichtlich des Höhenwachstums in der Vergangenheit, nicht aber auch hinsichtlich des künftigen Höhenwachstums geboten. Verlangt der Nachbar daher nach Ablauf der Ausschlussfrist lediglich eine Beibehaltung des aktuellen Zustands (jetzige Höhe), so gebührt diesem Interesse der Vorrang vor dem Interesse des Eigentümers an einem - weiterhin - ungehinderten Höhenwachstum. Die Parteien können die Verpflichtung des Eigentümers, die Anpflanzung durch jährliches Beschneiden auf der aktuellen Höhe zu halten, jederzeit vereinbaren. Im Streitfall ist maßgeblich die Höhe im Zeitpunkt der Klageerhebung des Nachbarn. Der Klageerhebung wird die Einleitung eines Güteverfahrens gleichgestellt, denn es wäre nicht sachgerecht, wenn dem Nachbarn durch das Bemühen um eine außergerichtliche Einigung ein Nachteil entstünde. Zu Nummer 5: In 63 Abs. 5 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes wird eine Übergangsregelung im Hinblick auf die Neufassung der Verjährungsvorschriften in 2 des Gesetzes eingefügt. Nach Satz 1 sollen für alle nachbarrechtlichen Ansprüche, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Änderungsgesetzes noch nicht verjährt sind, mit dem Tag des In-Kraft-Tretens des Änderungsgesetzes die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs anwendbar sein. Konstitutive Bedeutung hat 8

9 das lediglich für die derzeit einer von den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs abweichenden Verjährungsregelung unterstellten Ansprüche (also für die sonstigen Geldansprüche nach 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes in der bislang geltenden Fassung). Da mit der Neufassung von 2 insoweit aber keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen gegenüber dem geltenden Recht verbunden sind (vgl. dazu im Einzelnen die Begründung unter Nummer 2 zu 2 Satz 1), erscheint eine stärker differenzierende Regelung, wie sie das Bundesrecht in Artikel EGBGB im Hinblick auf die Verkürzung der regelmäßigen Verjährung von dreißig auf drei Jahre vorsieht, für das Landesrecht im Grundsatz entbehrlich. Allerdings muss sichergestellt werden, dass die Betroffenen bei einer im Einzelfall möglichen Verkürzung laufender Verjährungsfristen keine unzumutbaren Nachteile erleiden. Da sich in den Fällen der sonstigen Geldansprüche nach 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes in der bislang geltenden Fassung die Länge der Verjährungsfrist um ein Jahr verkürzt, könnte hier abhängig von dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von den anspruchsbegründenden Umständen - die in Satz 1 enthaltene Grundregel dazu führen, dass ein Anspruch unmittelbar mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verjährt, ohne dass die Betroffenen sich hierauf einstellen können. Satz 2 sieht deshalb vor, dass solche Ansprüche nicht vor Ablauf der nach altem Recht berechneten Frist verjähren. Eine vergleichbare Regelung für Schadensersatzansprüche ist dagegen nicht erforderlich, weil hier aus den bereits unter Nummer 2 zu 2 Satz 1 ausgeführten Gründen unmittelbar die bundesrechtliche Übergangsvorschrift greift. Zu Artikel 2 (Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch): Zu Nummer 1: 9 Nds. AGBGB regelt die Folgen der Nichterfüllung eines Altenteilsvertrages. Tritt für die dem Berechtigten zu erbringenden Versorgungsleistungen eine Leistungsstörung durch den Verpflichteten ein, etwa Verzug oder Nichterfüllung nach rechtskräftiger Verurteilung, so könnte der Berechtigte sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Rücktritt vom Vertrag lösen und damit sein überlassenes Grundstück wiedererlangen. Dies kollidiert aber mit dem Zweck der Grundstücksüberlassung, dem Übernehmer eine Existenzgrundlage zu schaffen. Deshalb war schon für die vor dem Bürgerlichen Gesetzbuch geltenden landesrechtlichen Bestimmungen der Grundsatz herrschend, dass die Hofübergabe endgültig und nicht wieder rückgängig zu machen ist, der Berechtigte sich vielmehr mit Erfüllungs- und Schadensersatzansprüchen zufrieden geben muss. 9 Nds. AGBGB übernimmt diesen Grundsatz und schließt daher ausdrücklich den Rücktritt wegen der Nichterfüllung oder wegen des Verzuges nach 325 Abs. 2 BGB oder 326 BGB aus. In Rechtsprechung und Literatur ist dieser Ausschluss darüber hinaus auf andere Rechtsinstitute ausgedehnt worden, nach denen eine Rückabwicklung der Grundstücksübereignung erfolgen könnte, etwa auf die positive Forderungsverletzung (vgl. BGHZ 3, 206) und die zu vertretende Unmöglichkeit (vgl. OLG Hamm, MDR 1979, 401). Nach der Neuordnung des Leistungsstörungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, die zu einer Aufhebung von 325 BGB a. F. und einer grundlegenden Umgestaltung der Bestimmung des 326 BGB geführt hat, sind die Verweisungen in 9 Nds. AGBGB redaktinell an die geänderten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzupassen. Zugleich sollen über den bisherigen engen Wortlaut der Vorschrift hinaus auch die weiteren Anwendungsfälle der Norm nunmehr ausdrücklich kodifiziert werden. Dem wird mit der Neufassung Rechnung getragen. Die Befugnis des Landesgesetzgebers zu entsprechenden Regelungen beruht auf Artikel 59 EGBGB. Zu Nummer 2: 24 Nds. AGBGB wird redaktionell an die aktuelle Rechtslage angepasst. 26 der Gewerbeordnung (GewO) schränkte die Rechte aus den 906, 907 und 1004 BGB gegenüber genehmigten Anlagen ein. Es konnte nicht die Einstellung des Betriebes, sondern nur das Treffen von Vorkehrungen gegen die benachteiligenden Wirkungen oder Schadensersatz verlangt werden. Artikel 125 EGBGB ermächtigt die Länder, negatorische Ansprüche entsprechend 26 GewO auch gegenüber Verkehrsunternehmen zu beschränken, damit deren Betrieb aus Gründen des öffentlichen Interesses gesichert werden kann. Von dieser Ermächtigung ist mit 24 Nds. AGBGB Gebrauch gemacht worden. 9

10 26 GewO ist durch 68 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) aufgehoben worden. An seine Stelle ist 14 BImSchG, nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3330), zuletzt geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865), getreten. In der Neufassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes aus dem Jahre 2002 wurde die Überleitungsvorschrift des 71 BImSchG vom 15. März 1974 nicht mehr bekannt gemacht. Diese gilt jedoch ihrem vormaligen Inhalt nach fort, der bestimmte, dass Artikel 125 EGBGB nunmehr auf 14 BImSchG verweist (vgl. Merten in Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Artikel 125 EGBGB, Rn. 2). Diese Änderungen werden durch die Anpassung von 24 Nds. AGBGB nachvollzogen. Zu Nummer 3: Durch Einfügen des neuen 27 werden im Rahmen der Deregulierung Übergangsvorschriften zu Fideikommissauflösungen in das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch überführt. Durch Artikel 26 Abs. 1 des Niedersächsischen Rechtsvereinfachungsgesetzes 1989 wurden die umfangreichen gesetzlichen Regelungen des Fideikommissauflösungsrechts aufgehoben, da sie wegen des Abschlusses der Auflösungsverfahren weitgehend gegenstandslos geworden waren. Artikel 26 Rechtsvereinfachungsgesetz 1989 enthält ferner in den Absätzen 2 bis 5 Übergangsvorschriften. Diese Vorschriften können gegenwärtig noch nicht aufgehoben werden, weil sich nicht sicher feststellen lässt, dass sie inzwischen bedeutungslos geworden sind. Dies gilt zunächst für das Fortbestehen bestimmter Versorgungs- und Abfindungsansprüche, zu deren Sicherung im Grundbuch Hypotheken, Grundschulden oder Reallasten eingetragen werden konnten. Der Bestand dieser Rechte und etwaiger Sicherungsmaßnahmen setzt die Fortgeltung der anspruchsbegründenden Normen voraus, die in Artikel 26 Abs. 2 bis 4 des Rechtsvereinfachungsgesetzes geregelt ist. Gleiches gilt für die Vollstreckung aus Beschlüssen der Fideikomissgerichte. Die titulierten Ansprüche verjähren zwar in 30 Jahren ( 197 BGB Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Verjährung kann jedoch gehemmt sein oder aufgrund eines Anerkenntnisses des Schuldners oder einer Vollstreckungshandlung des Gläubigers neu beginnen (vgl. 212 BGB oder 208, 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB). Da das Rechtsvereinfachungsgesetz 1989 im Übrigen aufgehoben werden kann und sich die Zulässigkeit landesrechtlicher Reglungen zum Fideikommissrecht aus Artikel 59 EGBGB ergibt, ist eine Überführung der Vorschriften in das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch sachlich geboten. Zu diesem Zweck werden die Vorschriften als neuer 27 in das Gesetz eingefügt. Um das Auffinden der Vorschriften zu erleichtern, wird der Norm ein eigener Abschnitt zugewiesen, dessen Überschrift auf das Fideikommissrecht verweist. In Absatz 1 werden durch den Verweis auf Artikel 26 Abs.1 des Rechtsvereinfachungsgesetzes 1989 die aufgehobenen Vorschriften zum Fideikommissauflösungsrecht zitiert. Im Übrigen entspricht die Regelung dem Artikel 26 Abs. 2 des Rechtsvereinfachungsgesetzes Die Absätze 2 bis 4 entsprechen den Absätzen 3 bis 5 des Artikels 26 des Rechtsvereinfachungsgesetzes Zu Nummer 4: Als Folge der durch die Nummer 3 vorgenommenen Änderung sind die Überschriften der folgenden Abschnitte anzupassen. Zu Artikel 3: Absatz 1 regelt das In-Kraft-Treten. Zu Absatz 2: Nummer 1: Mit Ausnahme der in Artikel 26 des Niedersächsischen Rechtsvereinfachungsgesetzes vom 19. September 1989 enthaltenen Übergangsvorschriften zum Fideikommissauflösungsrecht kann 10

11 dieses Gesetz wegfallen. Da die genannten Übergangsvorschriften in das Nds. AGBGB überführt werden (vgl. oben Artikel 2 Nummer 4), kann das Rechtsvereinfachungsgesetz 1989 aufgehoben werden. Nummern 2 bis 4: Die genannten Vorschriften sind aufzuheben. Sie sind gegenstandslos, weil keine beeidigten Auktionatoren mehr tätig sind, auf die sie Anwendung finden. Dass die aufzuhebenden Vorschriften Gesetzesrang haben und ihre Aufhebung infolgedessen eines Gesetzes bedarf, ergibt sich aus Folgendem: Die Fortgeltung mit Gesetzesrang der Vorschriften über die beeidigten Auktionatoren in Ostfriesland und Harlinger Land sowie im Regierungsbezirk Osnabrück vom 19. Juli 1902 (Nds. GVBl. Sb. III S. 154) ist durch das Dritte Gesetz zur Bereinigung des niedersächsischen Rechts vom 17. Mai 1967 (Nds. GVBl. S. 135) bestätigt worden; die Vorschriften sind unter Nummer 124 der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführt (GVBl. Sb. III S. XXIV). Für die Gemeinsame Verfügung des Justizministers und des Ministers für Handel und Gewerbe vom 27. Juli 1925, betreffend die Gebührenordnung für die beeidigten Auktionatoren in Ostfriesland und Harlinger Land sowie im Regierungsbezirk Osnabrück (JM. I. 1473, MfHuG. III. 6658) vom 27. Juli 1925 (Nds. GVBl. Sb. II S. 465) und die Verordnung über das nichtgewerbliche Versteigerungswesen vom 3. August 1939 (Nds. GVBl. Sb. II S. 449) ist entsprechendes im Zweiten Gesetz zur Bereinigung des niedersächsischen Rechts vom 30. März 1963 (Nds. GVBl. S. 147) geregelt. Die Vorschriften sind in der Anlage zu diesem Gesetz unter Nummer 99 und Nummer 288 (Nds. GVBl. Sb. II S. XVIII und XXXVII) aufgeführt. (Ausgegeben am ) 11

12 Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Gleichzeitig beantrage ich, den Gesetzentwurf gemäß 24 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages sogleich an einen Ausschuss zu überweisen. Entsprechend dem Beschluss des Landtages vom 18. Juni 1997 (Drs. 13/3002) hat eine Gesetzesfolgenabschätzung stattgefunden. Federführend ist das Justizministerium. Mit vorzüglicher Hochachtung Christian Wulff 1

13 Entwurf Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Artikel 1 Änderung des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes Das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz vom 31. März 1967 (Nds. GVBl. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), wird wie folgt geändert: 1. Der Gesetzesüberschrift wird der Zusatz (NNachbG) angefügt erhält folgende Fassung: 2 Verjährung 1 Für die Verjährung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gilt Abschnitt 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechend. 2 In den Fällen der 54, 55 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 sowie des 59 Abs. 2 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Einwilligung gilt trotz Widerspruchs als erteilt, wenn 1. der Nachbar nicht innerhalb von sechs Monaten nach Empfang der Erklärung einen Bauantrag zur Errichtung eines Anbaus einreicht oder die bauaufsichtliche Zustimmung hierfür beantragt oder, falls das Vorhaben weder einer Baugenehmigung noch einer bauaufsichtlichen Zustimmung bedarf, die erforderlichen Unterlagen einreicht, 2. die Versagung der für die Errichtung eines Anbaus erforderlichen Baugenehmigung oder bauaufsichtlichen Zustimmung nicht mehr angefochten werden kann oder 3. nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung oder der bauaufsichtlichen Zustimmung oder, falls das Vorhaben weder einer Baugenehmigung noch einer bauaufsichtlichen Zustimmung bedarf, nach Vorliegen der Bestätigung der Gemeinde nach 69 a Abs. 5 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung mit der Errichtung eines Anbaus begonnen wird Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1. b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt: 2 Nach Ablauf der Ausschlussfrist kann der Nachbar vom Eigentümer jedoch verlangen, die Anpflanzung durch jährliches Beschneiden auf der jetzigen Höhe zu halten; im Fall der Klage auf Beschneiden ist die jetzige Höhe die Höhe im Zeitpunkt der Klageerhebung. 3 Der Klageerhebung steht die Bekanntgabe eines Antrags auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor dem Schiedsamt oder einer anderen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, gleich. 5. Dem 63 wird der folgende Absatz 5 angefügt: (5) Geldansprüche, die am (einsetzen: Tag des In-Kraft-Tretens des Änderungsgesetzes entsprechend Artikel 3 Abs. 1) noch nicht verjährt sind, verjähren nicht vor Ablauf 2

14 der nach 2 Abs. 2 in der bis zum (einsetzen: Tag des In-Kraft-Tretens des Änderungsgesetzes entsprechend Artikel 3 Abs. 1) geltenden Fassung berechneten Frist. Artikel 2 Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 4. März 1971 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Dezember 1991 (Nds. GVBl. S. 367), wird wie folgt geändert: 1. 9 erhält folgende Fassung: 9 Folgen der Nichterfüllung Erbringt der Schuldner eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, verletzt er eine Pflicht zur Rücksichtnahme im Sinne des 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder braucht er nach 275 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zu leisten, so steht dem Gläubiger nicht das Recht zu, nach 323, 324 oder 326 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Vertrag zurückzutreten oder nach 527 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Herausgabe des Grundstücks zu fordern. 2. In 24 wird in der Überschrift und im Text der Vorschrift jeweils die Angabe 26 der Gewerbeordnung durch die Angabe 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ersetzt. 3. Nach 26 wird der folgende neue Sechste Abschnitt eingefügt: Sechster Abschnitt Fideikommisse (1) 1 Rechte, die 27 Fortbestehende Rechte 1. durch die Bestimmungen entstanden sind, die durch Artikel 26 Abs. 1 des Niedersächsischen Rechtsvereinfachungsgesetzes vom 19. September 1989 (Nds. GVBl. S. 345) aufgehoben worden sind, oder 2. auf der Grundlage dieser aufgehobenen Bestimmungen entstanden sind, bleiben bestehen. 2 Bestehen bleiben auch die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, die in Bezug auf in Satz 1 genannte Rechte getroffen worden sind. (2) An die Stelle einer Genehmigung durch das Fideikommissgericht tritt die Zustimmung des Begünstigten. (3) Sind Sicherungsmaßnahmen zugunsten bestimmter Personen getroffen, so kann der mit der Sicherung Belastete von dem Begünstigten oder einem bestellten Treuhänder die Zustimmung zur Aufhebung oder Änderung der Sicherung verlangen, soweit dadurch die gesicherten Rechte nicht gefährdet werden. (4) Aus Beschlüssen der Fideikommissgerichte und den vor ihnen geschlossenen Vergleichen findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt. 4. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebenter Abschnitt und der bisherige Siebente Abschnitt wird Achter Abschnitt. 3

15 Artikel 3 In-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt am (Datum einsetzen) in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. das Niedersächsische Rechtsvereinfachungsgesetz 1989 vom 19. September 1989 (Nds. GVBl. S. 345), 2. die Vorschriften über die beeidigten Auktionatoren in Ostfriesland und Harlinger Land sowie im Regierungsbezirk Osnabrück vom 19. Juli 1902 (Nds. GVBl. Sb. III S. 154), geändert durch 60 Satz 2 Nr. 59 des Gesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), 3. die Gemeinsame Verfügung des Justizministers und des Ministers für Handel und Gewerbe vom 27. Juli 1925, betreffend die Gebührenordnung für die beeidigten Auktionatoren in Ostfriesland und Harlinger Land sowie im Regierungsbezirk Osnabrück (JM. I. 1473, MfHuG. III. 6658) vom 27. Juli 1925 (Nds. GVBl. Sb. II S. 465), 4. die Verordnung über das nichtgewerbliche Versteigerungswesen vom 3. August 1939 (Nds. GVBl. Sb. II S. 449). Begründung A. Allgemeiner Teil I. Anlass, Ziel und Inhalt des Gesetzes Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) sind unter anderem das allgemeine Leistungsstörungsrecht und das Verjährungsrecht grundlegend überarbeitet worden. Daran sind die Bestimmungen im Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz und im Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB) anzupassen, um Widersprüche zwischen dem Landesrecht und den daneben anwendbaren Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu vermeiden. Insbesondere sind folgende Änderungen erforderlich: Im Nachbarrechtsgesetz bedarf es einer Neufassung der Vorschriften über die Verjährung der durch das Gesetz begründeten Schadensersatz- und sonstigen Geldansprüche ( 2 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes), weil die bisherigen Regelungen mit der Systematik des durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geänderten bundesrechtlichen Verjährungsrechts nicht mehr in Einklang stehen. Zugleich ist eine Abstimmung der Vorschriften zur Anspruchsverjährung mit den nachbarrechtlichen Bestimmungen über die Ausschlussfristen zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Beseitigung von Anpflanzungen und Gehölzen ( 54, 55 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2, 59 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes) erforderlich, um sicherzustellen, dass ein danach bestehender Anspruch auf Beseitigung nicht bereits verjährt ist, bevor die Ausschlussfrist greift. Die in der Rechtssprechung umstrittene Frage der Ansprüche des Nachbarn nach Ablauf der Ausschlussfrist des 54 Abs. 2 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes wird klargestellt. Im Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist die Bestimmung über die Rechtsfolgen von Leistungsstörungen bei Altenteilsverträgen ( 9 Nds. AGBGB) an das geänderte bundesrechtliche Leistungsstörungsrecht anzupassen. 4

16 Aus Anlass dieser Änderungen erfolgt zugleich eine redaktionelle Anpassung weiterer Bestimmungen beider Gesetze an zwischenzeitliche Änderungen des Bauordnungsrechts und anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Ferner werden im Rahmen der Deregulierung Übergangsvorschriften aus dem Niedersächsischen Rechtsvereinfachungsgesetz 1989 in das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch überführt und entbehrliche oder gegenstandslose Vorschriften aufgehoben. II. III. IV. Ergebnis der Anhörung Im Rahmen der Verbandsanhörung ist der Gesetzentwurf den Berufsverbänden der Richter, Rechtspfleger, Rechtsanwälte und Notare, den Rechtsanwalts- und Notarkammern, dem Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen, dem Verband Haus und Grund, dem Deutschen Mieterbund, der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände, der Verbraucherzentrale Niedersachsen sowie der Arbeitsgemeinschaft bäuerlicher Landwirtschaft zugeleitet worden. Soweit die genannten Verbände Stellung genommen haben, ist der Entwurf überwiegend begrüßt worden. Kritisch hat sich allein die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände zu der beabsichtigten Änderung des 54 Abs. 2 NNachbG geäußert. Der Anspruch des Nachbarn auf Unterbindung künftigen Höhenwachstums grenznaher Anpflanzungen nach Ablauf der fünfjährigen Ausschlussfrist bringe Aufwand und Kosten mit sich. Dies treffe auch die Kommunen als Eigentümer bepflanzter Grundflächen. Die Regelung ist gleichwohl beibehalten worden, weil die Vorteile der Klarstellung überwiegen und nennenswerte Mehrkosten nicht zu erwarten sind. Nach der Rechtsprechung kann auch heute im Einzelfall ein Rückschnitt verlangt werden. Die Neuregelung schafft hier eine interessengerechte Klarstellung, die etwa vom Verband Haus und Grund ausdrücklich begrüßt worden ist. Wird der Nachbar durch die Anpflanzung auf dem angrenzenden Grundstück nicht beeinträchtigt, so wird er regelmäßig auch kein Interesse an einer Begrenzung des weiteren Höhenwachstums haben. Soweit ferner eingewandt wird, gerade bei hohen Bäumen sei der Beschnitt mit erheblichen Kosten verbunden, ist darauf hinzuweisen, dass bei hohen Bäumen selten ein Anspruch auf jährlichen Rückschnitt in Betracht kommen wird, weil das Wachstum nur noch gering ist. Der aus der gerichtlichen Praxis und seitens des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen gemachte Vorschlag, in 54 Abs. 2 NNachbG auf die Möglichkeit eines Güteverfahren hinzuweisen, ist aufgenommen worden. Auswirkungen auf die Umwelt, von frauenpolitischer Bedeutung, auf Schwerbehinderte und auf Familien Auswirkungen auf die Umwelt, von frauenpolitischer Bedeutung, auf Schwerbehinderte und auf Familien sind nicht zu verzeichnen. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen Durch das vorgesehene Änderungsgesetz sind keine nennenswerten Mehrbelastungen für die öffentlichen Haushalte zu erwarten. Auch für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft entstehen keine zusätzlichen Kosten. Dies gilt auch im Hinblick auf die gesetzliche Klarstellung der Pflicht des Eigentümers zum Rückschnitt von grenznahen Anpflanzungen in 54 NNachbG (vgl. die obigen Ausführungen zu Abschnitt II). B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes): Zu Nummer 1: Der Überschrift wird eine amtliche Abkürzung hinzugefügt, um das Zitieren des Gesetzes zu erleichtern. 5

17 Zu Nummer 2: 2 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes regelt die Verjährung der durch das Gesetz begründeten Schadensersatz- und sonstigen Geldansprüche in Abweichung von den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für Schadensersatzansprüche (vgl. 11 Abs. 3, 14, 20 Abs. 2, 43, 46 Abs. 2, 47 Abs. 4 und 49 Abs. 3 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes) sieht das Gesetz wegen der Sachnähe zu den deliktischen Ansprüchen des Bürgerlichen Rechts eine entsprechende Anwendung von 852 BGB a. F. vor (d. h. Verjährung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem die verletzte Person von dem Schaden und der Person der oder des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt; ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung an), da die anderenfalls gemäß 195 BGB a. F. geltende regelmäßige Verjährungsfrist (stets dreißig Jahre ab Anspruchsentstehung) als systematisch nicht passend erachtet wurde. Für die sonstigen auf Zahlung von Geld gerichteten nachbarrechtlichen Ansprüche (vgl. 6 Satz 2, 7, 10, 12 Abs. 1 Satz 3, 16 Abs. 3 und 4, 18 Abs. 3, 19 Abs. 3, 35, 36 und 48 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes) bestimmt das Gesetz anstelle der regelmäßigen Frist von dreißig Jahren in Anlehnung an 197 BGB a. F. (vierjährige Verjährungsfrist für rückständigen Grundstücksmietzins) zur Förderung des nachbarlichen Rechtsfriedens eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Nach der Reform des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche, auf die das Bürgerliche Gesetzbuch Anwendung findet, ab dem 1. Januar 2002 nicht mehr dreißig, sondern nur noch drei Jahre ( 195 BGB). Die Frist beginnt nach 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Gläubigerin oder der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person der Schuldnerin oder des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Erlangt die Gläubigerin oder der Gläubiger keine Kenntnis, ohne dass ihr oder ihm hierbei grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, verjähren die Ansprüche gemäß 199 Abs. 2 bis 4 BGB - je nach Art des Anspruchs - nach Ablauf von zehn oder dreißig Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens. Von der Regelung werden jetzt auch deliktische Ansprüche erfasst; 852 BGB a. F. ist weggefallen. Durch die Neufassung von 2 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes soll die Verjährung der durch das Nachbarrechtsgesetz begründeten Ansprüche an das neue bundesrechtliche Verjährungsrecht angepasst werden. Ansprüche nach dem Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz werden in Satz 1 einheitlich den neuen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterworfen. Soweit das Landesrecht bislang keine Sonderregelungen zur Verjährungsfrist enthielt (etwa für nachbarrechtliche Beseitigungsansprüche), finden - nach Maßgabe der Überleitungsregeln in Artikel des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) - ohnehin die neuen bundesrechtlichen Vorschriften Anwendung. Für abweichende landesrechtliche Bestimmungen wird insoweit kein Anlass gesehen. Entsprechendes gilt für die nachbarrechtlichen Schadensersatzansprüche. In 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes in seiner bisherigen Fassung ist zwar konkret 852 BGB in Bezug genommen. Weil jedoch keine bestimmte Gesetzesfassung genannt ist, wird man nach der Aufhebung dieser Vorschrift die landesrechtliche Verweisungsnorm auf das alte Bundesrecht entsprechend dem Willen des historischen Gesetzgebers und dem oben dargelegten Gesetzeszweck als dynamische Verweisung auf die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auslegen müssen. Da 852 BGB a. F. in der neuen Regelverjährung aufgegangen ist, richtet sich deshalb auch die Verjährung der landesrechtlichen Schadensersatzansprüche seit dem In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nach den 195, 199 ff. BGB. Wesentliche Änderungen gegenüber dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht sind damit nicht verbunden. Nach der Neuregelung verjähren Schadensersatzansprüche wie bisher in drei Jahren. Neu ist lediglich, dass die Verjährungsfrist nicht schon im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung und der Kenntnis der Gläubigerin oder des Gläubigers zu laufen beginnt, sondern erst mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem diese Voraussetzungen erfüllt sind; außerdem ist die grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person der Schuldnerin oder des Schuldners der Kenntnis gleichgestellt. Diese Abweichungen (die im Übrigen auch für die früher unmittelbar von 852 6

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