ERBEN und VERERBEN, oder SCHENKEN? Öffentlicher Notar Dr. Marian Wedenig Triesterstraße NEUNKIRCHEN Tel.:02635/63355

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1 Erben, Schenken & Vorsorgen Seite 0

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3 ERBEN und VERERBEN, oder SCHENKEN? Öffentlicher Notar Dr. Marian Wedenig Triesterstraße NEUNKIRCHEN Tel.:02635/63355

4 ERBEN und VERERBEN, oder SCHENKEN? Öffentlicher Notar Mag. Robert Sonnleitner Fabriksgasse NEUNKIRCHEN Tel.:02635/62437

5 Ein kurzer Abriss des Erbrechtes Unter besonderer Berücksichtigung der neuen Lage durch Nichteinhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer seit

6 Kurzdarstellung des Erbrechtes: 4 Linien Urgroßmutter 1/8 Urgroßvater 1/8 Urgroßmutter 1/8 Urgroßvater 1/8 Urgroßmutter 1/8 Urgroßvater 1/8 Urgroßmutter 1/8 Urgroßvater 1/8 4. Linie Großmutter 1/4 Großvater 1/4 Großmutter 1/4 Großvater 1/4 3. Linie Mutter 1/2 Vater 1/2 Erblasser Kind 2. Linie 1. Linie Kind zu gleichen Teilen

7 Das Erbrecht des Ehegatten: Neben Kindern des Erblassers und deren Nachkommen 1/3 Neben Eltern des Erblassers und/oder deren Kindern (nicht weiteren Nach-kommen) oder neben Großeltern des Erblassers 2/3 wenn weder Erben der 1., 2. oder 3. Linie vorhanden sind 1/1

8 Das Erbrecht des Ehegatten: Wenn also keine Nachkommen vorhanden sind, wird der Ehegatte nicht automatisch Alleinerbe!!! Daher jedenfalls ein Testament errichten!

9 Testamente - Arten 1. eigenhändiges Testament 2. fremdhändiges Testament

10 1. Eigenhändiges Testament selbst geschrieben selbst unterschrieben empfohlen: Ort Datum einfach von Formvorschriften

11 2. Fremdhändiges Testament schreibt nicht Testator, sondern jemand anderer 3 fähige Zeugen strenge Formvorschriften 18 Jahre weder Erben noch Verwandtschaft zu Erben keine besoldeten Hausgenossen

12 2. Fremdhändiges Testament Unterschrift Testator Unterschrift Zeugen mit Zeugen-Zusatz

13 Notar als Ansprechpartner Vorteile: Registrierung im Zentralen Testamentsregister (Verlust ausgeschlossen) Klare Formulierungen keine Auslegungsprobleme unter Erben

14 3. Mündliches Testament Nur noch in Notsituationen vor Zeugen Gültigkeit: 3 Monate (NEU)

15 Ein Testament wofür sonst noch? Wenn man mit dem Ergebnis der gesetzlichen Erbfolge nicht zufrieden ist, kann man Veränderungen vornehmen. Man kann einen oder mehrere andere Erben einsetzen, Vermächtnisse anordnen, Auflagen machen, die Pflichtteilskürzung verfügen, etc. Ihr Notar berät Sie gerne, ob im Einzelfall ein Testament sinnvoll oder gar notwendig erscheint! Jedenfalls bewirkt ein Testament, dass allenfalls vorhandene Noterben auf den Pflichtteil beschränkt werden.

16 Wer ist ein Noterbe? Wem gebührt der Pflichtteil? Kindern und Ehegatten und beträgt die Hälfte dessen, was dem Betroffenen nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre. Mangels Kindern den Eltern und beträgt ein Drittel dessen, was dem Betroffenen nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre.

17 Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch auf den rechnerischen Anteil am reinen Nachlaßvermögen. Das bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht verlangen kann, am Liegenschaftsbesitz bücherlich angeschrieben zu werden. Es ist jedoch möglich, durch Übereinkommen zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigtem den Pflichtteil in Form von Liegenschaftsanteilen zu erfüllen.

18 Wie wird der Pflichtteil berechnet? nicht vom Einheitswert Sondern vom Schätzwert Fälligkeit? Grundsätzlich mit Ableben Vereinbarung jedoch möglich

19 Pflichtteilsminderung: Gemäß 773 a ABGB kann der Pflichtteil auf die Hälfte gekürzt werden, wenn ein Elternteil und sein Kind zu keiner Zeit in einem Naheverhältnis, wie es in der Familie zwischen Eltern und Kindern gewöhnlich besteht, standen. Die Kürzung muss im Testament angeordnet werden um wirksam zu sein!!!

20 Enterbungsgründe ( ABGB): Erbunfähigkeit wegen Begehens strafbarer Handlung gegen den Erblasser (mit Vorsatz, Strafdrohung mehr als 1 Jahr). Vernachlässigung der Pflichten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis. Verbrechen in Bezug auf den letzten Willen.

21 Durchsetzung und Folgen: Folgen treten ex lege ein, sind vom Erben zu beweisen, bleiben so lange aufrecht, als nicht aus den Umständen zu entnehmen ist, dass der Erblasser dem Betroffenen vergeben habe. Bei gesetzlicher Erbfolge treten die Nachkommen des Unwürdigen an dessen Stelle.

22 Enterbungsgründe ( 768 ABGB): Enterbt werden können Kinder, Ehegatte und Eltern: wenn sie den Erblasser im Notstand hilflos gelassen haben, bei strafgerichtlicher Verurteilung zu lebenslanger od. 20-jähriger Freiheitsstrafe, bei beharrlicher Führung einer gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößigen Lebensart; der Ehegatte bei gröblicher Vernachlässigung der Beistandspflicht.

23 Diese Enterbungsgründe sind vom Erblasser in seinem letzten Willen ausdrücklich anzuordnen und können nur durch einen ausdrücklichen Widerruf aufgehoben werden! Auch in diesen Fällen obliegt dem Erben die Beweislast.

24 Maßnahmen zur Verhinderung von Pflichtteilsansprüchen: ein sicheres Mittel zur Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen ist: Erbverzichtsvertrag oder Pflichtteilsverzichtsvertrag nach 1. versterbendem Elternteil notariatsaktpflichtig AUSSCHLUSS von Erbfolge

25 Änderungen bei der ERBSCHAFTS- und SCHENKUNGSSTEUER

26 Seit wird die Schenkungs- und/oder Erbschaftssteuer nicht mehr erhoben, soferne sie nach dem angefallen wäre. Was bedeutet das nun?

27 Erbschafts- und Schenkungssteuer alt: Bis einschließlich Klasse I In % Klasse II In % Klasse III In % Klasse IV In % Klasse V In % ,5 5 7, ,5 7 10, u.s.w

28 Bisherige Regelung wenn nur Liegenschaftsvermögen vorhanden war: Auf Basis Steuerklasse I: Ehegatte, Kinder, Stiefkinder, an Kindes Statt angenommene Personen 3-facher Einheitswert ,00 abzgl. Passiva 7.800,00 abzgl. Freibetrag 2.200,00 Bemessungsgrundlage ,00 davon 4 % 2.000,00 zuzügl. 2% v. EW 1.200,00 ergab Steuerbelastung 3.200,00

29 Neue Regelung: Es wird nur noch GRUNDERWERBSTEUER vom 3- fachen Einheitswert der Liegenschaft vorgeschrieben, in unserem Beispiel also 2 % von ,-- also 1.200,00 Das gilt auch für Schenkungen. ERSPARNIS = 2.000,00 Noch gravierender wird die Ersparnis bei weiter entfernt- oder gar nicht verwandten Personen:

30 Bisherige Regelung wenn nur Liegenschaftsvermögen vorhanden war: Auf Basis Steuerklasse V: Lebensgefährte oder ganz fremde Personen 3-facher Einheitswert ,00 abzgl. Passiva 7.800,00 abzgl. Freibetrag 110,00 Bemessungsgrundlage ,00 davon 22 % ,80 zuzügl. 3,5% v. EW 2.100,00 ergab Steuerbelastung ,80

31 Neue Regelung: Es wird nur noch GRUNDERWERBSTEUER vom 3- fachen Einheitswert der Liegenschaft vorgeschrieben, in unserem Beispiel also 3,5 % von ,-- also 2.100,00 Das gilt auch für Schenkungen. ERSPARNIS = ,00

32 Weitere Aktiva wie Bargeld, Sparbücher, Kraftfahrzeuge,Schmuck, etc. habe ich bewusst außer Acht gelassen, da diese bisher unterschiedlich behandelt wurden, jetzt aber zur Gänze aus der Besteuerung gefallen sind.

33 Man braucht sich also derzeit keine Gedanken um die Steuerklasse = Verwandtschaftsverhältnis oder abzugsfähige Passiva und Freibeträge zu machen, da lediglich vom Liegenschaftsvermögen Grunderwerbsteuer anfällt. Als Bemessungsgrundlage dient, sowohl beim Erben als auch beim Schenken bzw. Übergeben, soferne die Gegenleistung nicht höher ist, der 3- fache Einheitswert. Ein Beispiel soll das verdeutlichen:

34 Übergabevertrag: Einheitswert ,00 mal ,00 Gegenleistung z.b. Wohnungsrecht kapitalisiert bewertet mit ,00 Bemessungsgrundlage bleibt der 3-fache Einheitswert, also ,00 davon 2% Grunderwerbsteuer (bei nahen Verwandten) ergibt eine Steuerlast von 1.200,00

35 Übergabevertrag: Einheitswert ,00 mal ,00 Gegenleistung z.b. Wohnungsrecht kapitalisiert bewertet mit ,00 Bemessungsgrundlage ist nun die höhere Gegenleistung also ,00 davon 2% Grunderwerbsteuer (bei nahen Verwandten) ergibt eine Steuerlast von 1.500,00

36 Aufmerksamen Zuhörern wird aufgefallen sein, dass ich von derzeit gesprochen habe. Warum? Aus den Medien kann man schon über Pläne einzelner Parteien hören, die Erbschafts- und Schenkungssteuer wieder einzuführen!!!

37 Was also bedeutet das im konkreten Fall? Soferne die Übertragung von Vermögen bereits geplant ist, diese nach entsprechender Beratung durch Ihren Notar zur derzeit gültigen Rechtslage vorzunehmen, um die steuerliche Situation ausnützen zu können.

38 ACHTUNG: NEUE MELDEPFLICHTEN! Schenkungen unter Lebenden sowie Zweckzuwendungen unter Lebenden sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dem Finanzamt anzuzeigen: 1.wenn a) Bargeld, Kapitalforderungen, Anteile an Kapitalgesellschaften und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Beteiligungen als stiller Gesellschafter, oder b) Betriebe (Teilbetriebe), die der Erzielung von Einkünften gemäß 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 dienen, oder c) bewegliches körperliches Vermögen und immaterielle Vermögensgegenstände erworben wurden und

39 2. der Erwerber, Geschenkgeber, Zuwendende bei freigebiger Zuwendung, Beschwerte bei Zweckzuwendung im Zeitpunkt des Erwerbes einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte.

40 AUSNAHMEN: Erwerbe zwischen nahen Angehörigen und dazu zählt nun auch der LEBENSGEFÄHRTE soferne deren gemeiner Wert EURO ,-- pro Jahr nicht übersteigt Erwerbe zwischen anderen Personen, soferne deren gemeiner Wert insgesamt EURO ,-- in 5 Jahren nicht übersteigt. Bei Nichtbeachtung der Meldepflicht drohen sehr strenge Strafen nach dem Finanzstrafgesetz!!! Und zwar: Geldbußen bis zu 10 % des gemeinen Wertes der Schenkung!!!

41 NAHE ANGEHÖRIGE ( 25 BAO): 25. (1) Angehörige im Sinne der Abgabenvorschriften sind 1. der Ehegatte; 2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die Verwandt-schaft auf einer unehelichen Geburt beruht; 3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch in Fällen unehelicher Verwandt-schaft; 4. die Wahl-(Pflege-)Eltern und die Wahl-(Pflege-)Kinder; 5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person. (2) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.

42 Vorsorgen bedeutet aber auch, nicht nur über die Rechtsnachfolge nachzudenken, also: wer erbt einmal nach mir oder wem schenke/übergebe ich mein Vermögen. Vorsorgen bedeutet auch, darüber nachzudenken, was dann passiert, wenn man nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu erledigen.

43 Dafür gibt es nun die VORSORGEVOLLMACHT Die Vorsorgevollmacht ermöglicht es, eine Person Ihres Vertrauens mit der gesamten Erledigung aller Ihrer Angelegenheiten zu betrauen, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind! Diese Person/en kann/können dann alle Entscheidungen für Sie treffen: Erledigungen bei Bankgeschäften, Anträge für die Aufnahme in Pflegeheimen, Zustimmung oder Verweigerung ärztlicher Behandlungen etc.

44 Das Wesentlichste ist jedoch, dass für Sie kein Sachwalter vom Gericht bestellt werden darf, wenn Sie jemandem eine Vollmacht im Sinne einer Vorsorgevollmacht erteilt haben! ( 268 Abs. 2 ABGB) Alles Nähere dazu würde den Rahmen dieser Veranstaltung sprengen; wir bitten Sie daher um Verständnis, dass wir dazu hier nicht ausführlicher auf dieses Thema eingehen können. Gerne informiert und berät Sie Ihr Notar jedoch in der Kanzlei über alles Weitere im Zusammenhang mit diesem Rechtsinstrument!

45 Wir danken für Ihre Aufmerksamkeit und stehen Ihnen für Fragen, soferne das gewünscht wird, jetzt im Anschluss an den Vortrag noch zur Verfügung. Dr. Marian Wedenig Mag. Robert Sonnleitner

46 Vorsorgen Seite 45

47 Vorsorgen Seite 46

48 Produktmöglichkeiten FOLGENDE PRODUKTE STEHEN ZUR VERFÜGUNG: Kapitalversicherung Erlebensversicherung reine Sparform Er-/Ablebensversicherung - von Beginn an Ablebensschutz und Sparform Risikoversicherung reiner Ablebensschutz (im Todesfall wird die Versicherungssumme ausbezahlt - Pflichtteile ) staatlich geförderte Zukunftsvorsorge Kapitalgarantie (8,5 13,5 % staatliche Förderung) Aktuell 9,5 % BAV (Betriebliche Altersvorsorge) z.b. Direkte Leistungszusage Einmalerlag (Kapitalgarantie bei Erleben; im Ablebensfall einbezahlte Prämien inklusive Gewinnbeteiligung) Seite 47

49 Übersicht Er- und Ablebensversicherung Direkte Leistungszusage Zukunftsvorsorge Seite 48

50 Pflichtteile PFLICHTTEILE: GELD FLÜSSIG MACHEN! Im Falle einer Erbschaft muss den Hinterbliebenen ein gesetzlich festgelegter Anteil des Erbes der Pflichtteil in bar ausgezahlt werden: Ehepartner 1/6 Kind (auch außerehelich) 1/3 Seite 49

51 Pflichtteile: Geld flüssig machen! Sind nur Sachgüter (Haus, Grundstück etc.) vorhanden und wird das Erbe von mehreren Personen angetreten, müssen diese oft veräußert werden, um die Pflichtanteile ausbezahlen zu können. Die Lösung: Vorsorge für die Pflichtanteile mittels einer Lebensversicherung mit namentlichem Bezugsrecht. Damit steht das Geld für die Auszahlung von Pflichtteilen zweckgebunden zur Verfügung. Der Vorteil: Bisher unterlagen Leistungen aus Lebensversicherungen, die nicht an den Versicherungsnehmer, sondern an Dritte ausbezahlt wurden, der Erbschaftsbzw.Schenkungssteuer. Seit erfolgt die Auszahlung der Versicherungssumme erbschaftssteuerfrei! Seite 50

52 Lebensversicherungen mit namentlichen Bezugsrecht Die Lebensversicherung wird im häufigsten Fall für die Versorgung naher Angehöriger nach dem Tod des Versicherungsnehmers eingesetzt. Diese Bezugsberechtigung ist in Österreich gesetzlich verankert und kann entweder bei Abschluss des Versicherungsvertrages oder erst später festgelegt bzw. verändert werden. Auch eine letztwillige Anordnung ist möglich. Seite 51

53 Vorteile der Lebensversicherung im Erbfall RASCH UND DIREKT Beschleunigung der Zahlungsabwicklung: Der Begünstigte erlangt nach dem Tod des Versicherungsnehmers einen unmittelbaren Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft, unabhängig vom Verlassenschaftsverfahren. UNBELASTET Eventuelle Gläubiger des Erblassers (Versicherungsnehmers) haben keinen Zugriff auf die Versicherungssumme, diese steht dem Bezugsberechtigten auf jeden Fall ungeschmälert zu. UNABHÄNGIG Die Versicherungssumme fällt nicht in den Nachlass, der um eventuelle Schulden geschmälert wird. Ist der Bezugsberechtigte auch gleichzeitig gesetzlicher Erbe, kann er bei Überschuldung des Erblassers die Erbschaft ausschlagen, ohne dass er dadurch sein Bezugsrecht für die Lebensversicherung verliert. Seite 52

54 Beispiel im privaten Bereich... Ehepaar Mitte jährige Tochter keine Ersparnisse Frau nur geringes Einkommen Einforderung Pflichtteil/Tochter Hausverkauf notwendig! Seite 53

55 Lösungsansatz Rechtzeitiger Abschluss einer Lebensversicherung Inkl. Namentliches Bezugsrecht für Tochter Haus kann erhalten werden! Einmalerlag Rechtsschutzversicherung Pflege-/Krankenversicherung Er- u. Ablebensversicherung Zukunftsvorsorge Seite 54

56 Übersicht Er- und Ablebensversicherung Direkte Leistungszusage Zukunftsvorsorge Seite 55

57 Beispiel bei Unternehmen Tischlerei, Unternehmer 55 Jahre Sohn 25 Jahre / soll später Betrieb übernehmen Keine Übergabe vorbereitet/finanziert/geplant Plötzlicher Tod des Unternehmers Tischlerei + Wohnhaus = gemeinsames Gebäude Wohnrecht für Eltern des Unternehmers zwei weitere Töchter Seite 56

58 Lösungsansatz Betriebl. Altersvorsorge (direkte Leistungszusage) Vorteile: Versicherungsnehmer: Unternehmen (Prämien 100 %ige Betriebsausgabe) Begünstigter: Tischlermeister (Vater) und gleichzeitige Verpfändung Bei Tod steht das Geld zur Verfügung (Pflichtteile;...) Seite 57

59 Beispiel einer Leistungszusage Pensionszusage der Firma Muster (Tischlerei) an Herrn Muster (Tischlereimeister) Höhe der Witwenpension: 60,00 % Ihre Zusage: jährliche Brutto-Rente zum Pensionsalter in Höhe von EUR ,00 Versicherungsbeginn: Beitrittsalter: 44 Jahre Versicherungsdauer: 21 Jahre Versicherungssumme (Garantiewert): EUR ,70 Monatsprämie inkl. 4% Versicherungssteuer: EUR 1.948,78 Seite 58

60 Übersicht Er- und Ablebensversicherung Direkte Leistungszusage Zukunftsvorsorge Seite 59

61 Zukunftsvorsorge AUSTRO-GARANT Förderpension/Zukunftsplan Staatliche Prämie 8,5 13,5% Förderung ,5% Geförderte Einzahlung EUR 2.164,- 100% Garantie auf Einzahlung und staatl. Prämie 10 Jahre Mindestlaufzeit Flexible Einzahlung Möglichkeit der Nachzahlung am Jahresende Hinterbliebenenvorsorge Seite 60

62 Zukunftsvorsorge Nach 10 oder 15 Jahren: Wahlmöglichkeit zwischen Pension und Kapitalauszahlung Pensionsantritt: Lebenslange, garantierte Rente Steuerfreie Pension ab dem 40. Lebensjahr Einkommens-, kapital-, versicherungs- und erbschaftssteuerfrei Pensionsübergang auf Witwen, Waisen, Lebensgefährten Seite 61

63 Zukunftsvorsorge Herr Muster geb Versicherungsbeginn: Laufzeit bis zum 65 LJ Monatsprämie inkl. 4% Versicherungssteuer: EUR 100,- Derzeitige staatliche Förderung von 9,5 %! Auszahlung nach 15 Jahren: EUR ,60 Auszahlung mit 65: EUR ,02 ODER eine lebenslange Monatsrente von EUR 297,60 (Steigerung von 1,25 % p.a.) Einmalerlag Rechtsschutzversicherung Pflege-/Krankenversicherung Er- u. Ablebensversicherung Zukunftsvorsorge Seite 62

64 Schenken mit Bestand NEUE GESETZLICHE REGELUNG FÜR SCHENKUNGEN Auch im Falle einer Schenkung ist der Abschluss einer Lebensversicherung mit namentlichem Bezugsrecht eine günstige Lösung, denn seit dem entfällt die Schenkungssteuer zur Gänze! Allerdings gibt es für Schenkungen ab einer gewissen Wertgrenze eine Meldepflicht an das Finanzamt. Es gelten folgende gesetzliche Höchstgrenzen: Angehörige (inkl. Lebensgefährten) ,-- EUR pro Jahr frei, darüber Meldepflicht Nichtangehörige ,-- EUR alle 5 Jahre frei, darüber Meldepflicht Seite 63

65 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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