SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 3 D 84/16 3 L 940/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Anwaltskanzlei gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Fortnahme und Veräußerung von Tieren; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe

2 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer am 11. Oktober 2016 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 18. Juli L 940/15 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu Recht abgelehnt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die amtstierärztliche Verfügung vom 24. September 2015 bot zum für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der dabei vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine hinreichenden Erfolgsaussichten. 2 Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, indem Bemittelte und Unbemittelte in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung gleichgestellt werden. Da das Bewilligungsverfahren den grundsätzlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht, dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne von 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. 114 ZPO dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Insbesondere darf das Bewilligungsverfahren nicht dazu benutzt werden, die Klärung streitiger Rechts- oder Tatsachenfragen im Hauptsacheverfahren zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Oktober 2003, NVwZ 2004, 334 m. w. N.). Seiner Zielrichtung nach soll nicht die abschließende

3 3 Prüfung der Begründetheit der Klage in das Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe verlagert und damit die Hauptsache vorweggenommen werden (BVerfG, Beschl. v. 30. August 2006, NVwZ-RR 2007, 352). Ein Erfolg des Rechtsbehelfs muss nicht gewiss sein; vielmehr reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit aus, die bereits gegeben ist, wenn im Zeitpunkt der Bewilligungsreife (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, 166 Rn. 14a) ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. 3 Hiervon ausgehend sind mit dem Verwaltungsgericht Leipzig die Erfolgsaussichten des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht als offen anzusehen gewesen. 4 Die vom Antragsteller mit seinem einstweiligen Rechtsschutzantrag angegriffene amtstierärztliche Verfügung vom 24. September 2015 enthält die Verfügung, dem Antragsteller sechs Mutterschafe und deren acht Schaflämmer am Weidestandort D...straße in L fortzunehmen und auf seine Kosten im Wildpark L pfleglich unterzubringen (Nr. 1 und 2 der Verfügung). Eine solche Anordnung war bereits in abgewandelter Form in einer amtstierärztlichen Verfügung vom 6. Mai 2015 ergangen und war Gegenstand eines weiteren, vor dem Verwaltungsgericht Leipzig geführten Verwaltungsrechtsstreits (3 L 392/15) gewesen, der mit Beschluss vom 6. August 2015 rechtskräftig abgeschlossen wurde; in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids werden die bereits am getroffenen amtstierärztlichen Verfügungen des Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamtes der Stadt Leipzig bestätigt und konkretisiert. Darüber hinaus wird in der hier streitgegenständlichen Verfügung (Nr. 5) angeordnet, dass die am 6. Mai 2015 fortgenommenen Schafe und sechs der Schaflämmer veräußert und der erzielte Verkaufserlös gegen die bis zur Veräußerung entstandenen Kosten aufgerechnet werden sollen. Die sofortige Vollziehung der Verfügungen Nr. 1, 2 und 5 wird angeordnet. Der Wegnahme am 6. Mai 2015 vorangegangen waren mehrfache Kontrollen der Herde des Antragstellers, bei denen eine Mangelversorgung der Tiere festgestellt und ein totes, bereits angefressenes Schaflamm aufgefunden wurde. Die Untersuchung der Tiere zeigte, dass die Schaflämmer hochgradig ausgetrocknet und unterkühlt waren, da die Muttertiere offensichtlich nicht genug beziehungsweise gar keine Milch geben konnten. Darüber hinaus wurden bei den Tieren gravierende Gesundheitsmängel festgestellt.

4 4 5 Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dem Antragsteller fehle schon das Rechtsschutzinteresse für seinen einstweiligen Rechtsschutzantrag, da ihm der begehrte Rechtsschutz keinen rechtlichen Vorteil mehr bringe. Die angeordnete Fortnahme und die Veräußerung hätten sich durch Vollzug erledigt. Die Tiere seien durch die Antragsgegnerin nämlich wirksam veräußert worden. Etwas anderes folge auch nicht aus 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, da eine Rückgängigmachung der Vollziehung der streitigen Maßnahmen offensichtlich ausgeschlossen sei. Darüber hinaus hätte die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch dann keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg, wenn die Tiere nicht veräußert worden wären. Der Antrag wäre bei der gebotenen summarischen Bewertung dann als unbegründet abzulehnen gewesen. Die gemäß 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle hiernach zugunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses aus. Nach den vorliegenden Unterlagen erwiesen sich die vorgenannten Verfügungen als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Fortnahme der Mutterschafe und Schaflämmer sei 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr Halbsatz TierSchG. Insoweit könne auf die Gründe des Beschlusses vom 6. August 2015 verwiesen werden, mit dem der vom Antragsteller damals begehrte einstweilige Rechtsschutz gegen die amtsärztliche Verfügung vom 6. Mai 2015 zurückgewiesen worden war. Die Antragsgegnerin - so das Gericht - habe ihre Vorgehensweise zutreffend mit der naheliegenden Gefahr begründet, dass bei nicht unverzüglichem Handeln weitere Tiere infolge der Mangelversorgung verendet wären. Darüber hinaus sei die Wegnahme mit dem Verdacht auf eine mögliche Brucelloseerkrankung begründet worden. Zudem habe die Antragsgegnerin auf die festgestellten gravierenden tierschutzrechtlichen Mängel und drohenden erheblichen weiteren Schäden und Gefahren im Fall eines Zuwartens hingewiesen. Auch die Anordnung der Verwertung erweise sich als rechtmäßig. Die Veräußerungsbefugnis folge aus 16a Satz 2 Nr Halbsatz TierSchG. Die Anordnung leide nicht an Ermessensfehlern, da die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 7. Mai 2015 die Veräußerung angekündigt habe, wenn dieser nicht bis zum 12. Mai 2015 den Nachweis einer den Anforderungen des 2 TierSchG genügenden Haltung erbringen könne. Der weitere Verlauf habe zur Genüge gezeigt, dass der Antragsteller nicht bereit oder in der Lage gewesen sei, tierschutzgerechte Haltungsbedingungen herzustellen. Die Veräußerungsentscheidung habe nach viereinhalb Monaten anderweitiger Unterbringung ihre Berechtigung gehabt. Dies folge daraus, dass die geschlechtsreif gewordenen Jungtiere nicht mehr

5 5 entsprechend hätten untergebracht werden können. Darüber hinaus würden die Unterbringungskosten die zu erwartenden Verkaufserlöse für die mehrmonatige Unterbringung übersteigen. Eine Geringhaltung der Kosten liege nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse des Antragstellers, der die entstandenen Unterbringungskosten zu bezahlen habe. 6 Dem hält der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 4. August 2016 entgegen, dass zum Zeitpunkt seiner Antragstellung noch ein Rechtsschutzinteresse bestanden habe, da offen sei, wann die Veräußerung der Tiere vorgenommen worden sei. In dem dem Prozesskostenhilfeantrag zugrunde liegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hatte der Antragsteller darüber hinaus behauptet, dass die Voraussetzungen gemäß 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG nicht vorgelegen hätten und auch völlig unklar sei, ob es sich bei der hier in Streit stehenden amtstierärztlichen Verfügung um eine nur wiederholende Verfügung oder einen Zweitbescheid handele. 7 Die Beschwerde führt nicht dazu, dem Antragsteller unter Änderung des angefochtenen Beschlusses die beantragte Prozesskostenhilfe zu gewähren. 8 Dabei kann offen bleiben, ob - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - infolge der Veräußerung der Tiere noch ein Rechtsschutzinteresse für den Antrag gemäß 80 Abs. 5 VwGO besteht. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 17. August 2016 (3 B 173/16, zur Veröffentlichung bei juris vorsehen) hierzu auf Folgendes verwiesen: Die verwaltungsgerichtliche Feststellung, dass sich die vom Antragssteller angegriffene Duldungsverfügung des Antragsgegners durch Veräußerung erledigt habe, ist bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichend summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden. Denn die Grundlage für die Verfügungsbefugnis des Antragsgegners zur Veräußerung der Schafherde des Antragstellers beruht, anders als dieser meint, nicht auf der hier allein angegriffenen Duldungsverfügung, sondern auf dem Bescheid vom 2. März 2016, mit dem die tierartgerechte Unterbringung und Versorgung der Schafherde gemäß 16a Satz 2 Nr Halbsatz TierSchG angeordnet und dem Antragsteller die Tiere fortgenommen worden waren. Damit ist nämlich ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis entstanden, in dessen Rahmen dem Antragsgegner auch die Befugnis zur Verwertung oder Veräußerung der fortgenommenen Tiere zusteht (vgl. zur entsprechenden

6 6 Problematik bei der Verwertung polizeilich sichergestellter Sachen nur Elzermann/Schwier, Polizeigesetz des Freistaates Sachsen, 5. Aufl. 2013, 29 Rn. 1 m. w. N.; Berner/Köhler, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 19. Aufl. 2008, Art. 27 Rn. 15; zur Heranziehung der Regelungen des Polizeirechts insoweit Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 6. Aufl. 2008, 16a Rn. 19 m. w. N.). Die hier angegriffene Verpflichtung des Antragstellers, die Veräußerung zu dulden, ist hingegen für die wirksame Veräußerung der Tiere nicht erforderlich. Eine entsprechende Maßgabe, den Eigentümer des beschlagnahmten Tiers zur Duldung der Veräußerung zu verpflichten, enthält 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG nicht. Dem steht auch die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe nicht entgegen, sondern bestätigt die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung vielmehr, das sich dazu auch auf die von ihm zitierte Rechtsprechung (VG Augsburg, Beschl. v. 18. September Au 5 S , juris; OVG Saarland, Beschl. v. 30. Juni B 297/14 -, juris Rn. 3) stützen kann. Denn das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat in dem Beschluss vom 16. Januar 2014 die Rückabwicklung nur deshalb bejaht, weil dort - anders als hier - einstweiliger Rechtsschutz nicht gegen die Duldungsverfügung, sondern gegen die Fortnahme- und Einziehungsverfügung begehrt worden war. Dies ist hier gerade nicht der Fall. Denn der Antragsteller hat zwar nunmehr Widerspruch gegen die Fortnahmeverfügung vom 2. März 2016 eingelegt; allerdings hat der Antragsgegner bezüglich der Fortnahme die sofortige Vollziehung angeordnet (vgl. Nr. 3 des vorbezeichneten Bescheids). Daher ist diese Verfügung trotz mittlerweile eingelegten Widerspruchs gegenüber dem Antragsteller gemäß 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO weiterhin vollziehbar, so lange nicht das Verwaltungsgericht gemäß 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des diesbezüglich eingelegten Widerspruchs wiederhergestellt hat. 9 Unter Heranziehung der vorbezeichneten Rechtsprechung dürfte daher vorliegend zumindest offen sein, ob der hier gegen die Fortnahmeverfügung gerichtete Rechtsschutzantrag mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist oder nicht. Denn durch die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß 80 Abs. 5 VwGO könnte - wie oben aufgezeigt - die Grundlage für die Verfügungsbefugnis der Antragsgegnerin zur Veräußerung der Schafherde entfallen sein. Dies könnte die Folge haben, dass die Übereignung der Tiere nachträglich rückabzuwickeln wäre (offengelassen von SächsOVG, Beschl. v. 28. Juni B 335/13 -, juris Rn. 9 m. w. N.). 10 Diese Frage kann allerdings genau so wie die Frage, ob es sich bei der hier angegriffenen Verfügung um eine rein wiederholende Verfügung ohne Verwaltungsaktcharakter oder um einen Zweitbescheid handelt (hierzu näher

7 7 Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2015, 35 Rn. 97 ff. m. w. N.), offen bleiben, da das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage jedenfalls zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortnahme und Unterbringung gemäß 16a Abs. 1 Satz 2 Nr Halbsatz TierSchG sowie für die Veräußerung der Tiere gemäß 16a Abs. 1 Satz 2 Nr Halbsatz TierSchG bejaht hat. Den ausführlichen verwaltungsgerichtlichen Feststellungen bereits in dem zur amtstierärztlichen Verfügung vom 6. Mai 2015 ergangenen Beschluss vom 6. August 2015 (3 L 292/15) ist der Antragsteller nicht mehr wirksam entgegengetreten. Er hat nicht widerlegen können, dass die ausweislich der amtstierärztlichen Untersuchung an erheblichen Mangelerscheinungen und Krankheiten leidenden Tiere i. S. v. 2 TierSchG angemessen versorgt und betreut waren oder werden konnten. Auf die diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Feststellungen wird gemäß 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Der in der hier in Streit stehenden Verfügung angeführte Verdacht auf eine anzeigepflichtige Erkrankung der Tiere (Brucellose) war für die Entscheidung der Antragsgegnerin sowie die verwaltungsgerichtliche Entscheidung schließlich nicht maßgeblich, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Maßnahmen auch hierauf gestützt werden konnten. 11 Dass die Antragsgegnerin bei ihren Verfügungen die Empfehlung für die Haltung von Schafen und Ziegen der Deutschen Gesellschaft für die Krankheiten der kleinen Wiederkäuer, Fachgruppe der DVG (veröffentlicht in: Tierärztliche Praxis Großtiere, Nr. 5/2012 S. 315 ff.) herangezogen und seiner Entscheidung die dort gemachten Empfehlungen zur Haltung von Schafen in der Lammzeit zu Grunde gelegt hat, ist ebenfalls unschädlich. Denn bei dieser Empfehlung dürfte es sich um eine von Sachverständigen erarbeitete, auf wissenschaftliche Erkenntnisse und Praxiserfahrungen fußende Empfehlung für eine tierschutzgerechte Schafshaltung handeln, die aussagekräftige, fachwissenschaftlich belegte Anhaltspunkte dafür liefert, wie Schafe tierschutzgerecht gehalten werden können. Ihnen kommt daher wahrscheinlich der Charakter einer sachverständigen Äußerung zu (OVG Lüneburg, Urt. v. 18. Juni LC 206/12 -, juris Rn. 28 ff. m. w. N. zu den Empfehlungen zur Freilandhaltung von Pferden ; vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 30. September B 124/15 -, juris Rn. 10 zu Haltungsempfehlungen von Servalen).

8 8 12 Nichts anderes gilt für die von 16a Abs. 1 Satz 2 Nr Halbsatz TierSchG getragene Entscheidung, die Tiere zu veräußern. Antragsgegnerin wie auch Verwaltungsgericht haben hierzu zutreffend darauf verwiesen, dass der Antragsteller trotz Fristsetzung nicht nachgewiesen hatte, dass er eine den Anforderungen des 2 TierSchG entsprechende Haltung der Tiere sicherstellen könne. Eine andere Unterbringung steht nach den Feststellungen des Veterinäramts der Antragsgegnerin nicht zur Verfügung. Das der Antragsgegnerin bei der Veräußerungsentscheidung zukommende Ermessen ist zutreffend ausgeübt worden. Das Verwaltungsgericht hat dabei zu Recht auch die Berücksichtigung der voraussichtlichen Kosten einer weiteren Unterbringung gebilligt (SächsOVG, a. a. O. Rn. 14 m. w. N.). 13 Nach alledem kann daher die Beschwerde keinen Erfolg haben. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. 15 Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß 166 VwGO i. V. m. 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da nach 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr des Kostenverzeichnisses eine Festgebühr anfällt. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck Kober Döpelheuer Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Eule Justizbeschäftigte

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