Rahmensetzungen und Empfehlungen der niedersächsischen Landesplanung zur Steuerung der Windenergie
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- Benedict Peters
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1 Rahmensetzungen und Empfehlungen der niedersächsischen Landesplanung zur Steuerung der Windenergie Dr. Stephan Löb Landesentwicklung und Raumordnung Regierungsvertretung Lüneburg Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung
2 Stand der installierten Windenergieleistung
3 Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen Energie 04 1 Für die Nutzung von Windenergie geeignete raumbedeutsame Standorte sind zu sichern und unter Berücksichtigung der Repowering-Möglichkeiten in den Regionalen Raumordnungsprogramme als Vorranggebiete oder Eignungsgebiete Windenergienutzung festzulegen. Hinweise: 1. Dem Belang Windenergie muss bei der Festsetzung von Vorrang- oder Eignungsgebieten in substantiellem Maß Rechnung getragen werden 2. Mit der Festsetzung von Vorrang- oder Eignungsgebieten kann die Errichtung raumbedeutsamer WEA im übrigen Planungsgebiet ausgeschlossen werden. 3. Der raumplanerischen Steuerung muss ein gesamträumliches Konzept zu Grunde liegen.
4 Fortschreibung des LROP - Windenergie (Höhenbegrenzungen) Abschnitt 4.2 (Energie) wird um folgenden Grundsatz ergänzt (Ziff. 04, S. 5): 5 In Vorrang- und Eignungsgebieten Windenergienutzung sollen Höhenbegrenzungen nicht festgelegt werden.
5 Fortschreibung des LROP Windenergie (Repowering) Abschnitt 4.2 (Energie) wird um einen Grundsatz und ein darauf aufbauendes Ziel ergänzt (Ziff. 04, S. 6-7): 6 Soweit in einem Teilraum raumbedeutsame Einzelanlagen für die Windenergienutzung außerhalb von Vorrang- und von Eignungsgebieten Windenergienutzung errichtet und deren Standorte für Repowering-Maßnahmen nicht raumverträglich sind, sollen im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden, Grundeigentümern, und Projektbetreibern in den Regionalen Raumordnungsprogrammen geeignete, zusätzliche Vorrang- oder Eignungsgebiete Windenergienutzung ausschließlich für Repowering-Maßnahmen festgelegt werden. 7 Für die zusätzlichen Vorrang- oder Eignungsgebiete Windenergienutzung, die nur für Repowering-Maßnahmen genutzt werden sollen, ist der Abbau von Altanlagen in einem raumordnerischen Vertrag zwischen dem Träger der Regionalplanung, den Standortgemeinden, den Grundeigentümern und den Betreibern der Altanlagen näher festzulegen.
6 Windenergie und Wald
7 3.2.1 Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei 02 1 Wald soll wegen seines wirtschaftlichen Nutzens und seiner Bedeutung für die Umwelt und für die Erholung der Bevölkerung erhalten und vermehrt werden. 2 Seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung soll nachhaltig gesichert werden. 3 In waldarmen Teilräumen sollen Waldflächen vergrößert und der Waldanteil erhöht werden. Regelungen des LROP 2008 (Wald) 03 1 Wald soll durch Verkehrs- und Versorgungstrassen nicht zerschnitten werden. 2 Waldränder sollen von störenden Nutzungen und von Bebauung freigehalten werden (Empfehlung 100m).
8 Das LROP benennt Wald derzeit nicht als Ausschlussgrund für Windenergie, legt jedoch folgende Grundsätze fest: Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei 02 1 Wald soll wegen seines wirtschaftlichen Nutzens und seiner Bedeutung für die Umwelt und für die Erholung der Bevölkerung erhalten und vermehrt werden. 2 Seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung soll nachhaltig gesichert werden. 3 In waldarmen Teilräumen sollen Waldflächen vergrößert und der Waldanteil erhöht werden Wald soll durch Verkehrs- und Versorgungstrassen nicht zerschnitten werden. 2 Waldränder sollen von störenden Nutzungen und von Bebauung freigehalten werden Regelungen des LROP 2008 (Wald)
9 Fortschreibung des LROP Windenergie (Windenergie & Wald) Abschnitt 4.2 (Energie) wird um folgende Grundsätze ergänzt (Ziff. 04, S. 8): 8 Wald soll wegen seiner vielfältigen Funktionen, insbesondere wegen seiner klimaökologischen Bedeutung, nicht für die Nutzung von Windenergie in Anspruch genommen werden. Flächen innerhalb des Waldes können für Windenergienutzung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn - weitere Flächenpotenziale weder für neue Vorrang- noch für neue Eignungsgebieten im Offenland zur Verfügung stehen und - es sich um mit technischen Einrichtungen oder Bauten vorbelastete Flächen handelt.
10 Fortschreibung des LROP Zeitplanung 1. Erörterungstermin in der Regierungsvertretung Lüneburg nach der Sommerpause (September / Oktober) 2. Landtagsberatung (Oktober / November) 3. Angestrebt: Kabinettsbeschluss zum Jahreswechsel
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