Masterplan Neue Energien. Teil I Standortkonzept Windenergie

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1 Fachdienst Kreisentwicklung Masterplan Neue Energien Teil I Standortkonzept Windenergie unter besonderer Berücksichtigung des Repowering-Potenzials im Landkreis Diepholz Diepholz, Februar 2010

2 Inhalt 1. Vorbemerkungen 2. Rechtliche Rahmenbedingungen zur raumordnerischen Steuerung von Windenergieanlagen 3. Ziel der Planung 4. Methodik Fachdienst Kreisentwicklung

3 Fachdienst Kreisentwicklung 1. Vorbemerkungen Der Landkreis Diepholz will einen aktiven Beitrag zum Klimaschutz leisten und bekennt sich daher zum weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien im Kreisgebiet. Erklärtes Ziel ist es, einen sinnvollen Mix aus erneuerbaren Energien zu fördern, der gleichzeitig das Bild einer historisch gewachsenen Kulturlandschaft bewahrt. Mit dem Masterplan Neue Energien erarbeitet der FD 67-Kreisentwicklung Handlungsempfehlungen, die ihren Fokus neben der Energiegewinnung aus Biomasse (Teil 3) und der Photovoltaik (Teil 2) auch auf eine verträgliche Weiterentwicklung der Windenergienutzung im Landkreis Diepholz setzen. Im Landkreis Diepholz sind Ende 2009 ca. 480MW Nennleistung durch Windenergieanlagen (WEA) installiert bzw. genehmigt. Das ist in Niedersachsen der höchste Wert aller Binnenland- Regionen und wird nur noch durch die für die Windenergiegewinnung prädestinierten Küstenlandkreise Aurich und Cuxhaven übertroffen 1. Mit seinen Windenergieanlagen erzeugt der Landkreis Diepholz mehr als doppelt so viel Strom wie im Landkreis insgesamt verbraucht wird 2. Der Landkreis ist somit bereits heute wenn man es so ausdrücken will- eine autarke Energieregion. Diese beeindruckende Leistung geht jedoch seit rund 5 bis 10 Jahren mit einer deutlichen Veränderung des Landschaftsbildes einher. In weiten Teilen des Landkreises ist es in den letzten Jahren nicht gelungen, die planungsrechtlichen Instrumente zur Steuerung und Konzentration von Windenergieanlagen auf dafür geeignete Flächen einzusetzen. Das Ergebnis: Über 50% der Windenergieanlagen im Landkreis stehen außerhalb von dafür vorgesehenen Vorrangstandorten. In einigen Teilen des Landkreises hat die sprichwörtliche Verspargelung der Landschaft negative Auswüchse erreicht. Die zentrale Fragestellung, der sich das vorliegende Standortkonzept widmet, lautet: Wie kann im Landkreis Diepholz in den nächsten zehn Jahren der Energieertrag aus Windkraft gesteigert werden, und gleichzeitig eine Bereinigung der Landschaft erfolgen? Dieser scheinbare Widerspruch zwischen dem weiteren Ausbau der Kapazitäten und dem Rückbau von Einzelanlagen außerhalb von Vorrangstandorten löst sich auf, wenn das Potenzial für das sog. Repowering in die Überlegungen mit einfließt. Repowering ermöglicht eine Ertragssteigerung aus Windkraft bei gleichzeitigem Rückbau von Altanlagen. Unter Berücksichtigung des Repoweringpotenzials zeigt das Standortkonzept auf, welche planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden müssen um in den nächsten 10 bis 15 Jahren den möglichen Energieertrag aus Windkraft steigern zu können. 1 Abschätzung des zukünftigen Einspeisepotenzials aus dezentralen Erzeugungsanlagen in Niedersachsen; aus DEWI Magazin Nr. 29; August Aussage der E.ON-Netz vom September 2009

4 Gleichzeitig zeigt das Standortkonzept auf, wie dieses Ziel erreicht werden kann, ohne die Gesamtzahl der Windenergieanlagen im Landkreisgebiet zu erhöhen und wenn Standorte für Einzelanlagen mittelfristig aus der Nutzung wieder herausgenommen werden. Das Standortkonzept ist darüber hinaus von dem Leitgedanken getragen, eine Erhöhung des Energieertrages aus der Windkraft möglichst ohne zusätzliche Konzentrationsflächen an neuen Standorten zu erreichen. Hiervon weicht das Standortkonzept nur dann ab, wenn in einem zusätzlich ausgewiesenen Vorranggebiet durch bauleitplanerische Festlegungen bzw. durch städtebauliche Verträge planungsrechtlich abgesichert werden kann, dass für jede neu installierte Windenergieanlage (WEA) an anderer Stelle im Landkreis Einzelanlagen rückgebaut werden (vgl. Kap ). Die Grundsätze dieses Konzeptes lauten: Bereinigung der Landschaft Dezentrale Konzentration von WEA Absicherung vorhandener Konzentrationsflächen Um das anvisierte Ziel zu erreichen, prüft die Regionalplanung mit diesem Standortkonzept mögliche Potenzialflächen für Windenergiegewinnung im Landkreis allgemein und legt einen Fokus insbesondere darauf, das räumliche Potenzial für Repowering zu ermitteln. Für Repowering kommen grundsätzlich vorhandene Vorranggebiete in Betracht. Aber das Standortkonzept schlägt auch einige Erweiterungen vorhandener Windparks bzw. wenige zusätzliche Standorte vor, mit denen das oben formulierte Ziel Bereinigung der Landschaft erreicht werden kann. Mit dem Standortkonzept Windkraft liegt dem Landkreis somit erstmals eine Planungsgrundlage vor, mit der die Regionalplanung Vorranggebiete für Windkraft in dem Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises ausweisen könnte, die eine ausschließende Wirkung für alle potenziellen Standorte außerhalb dieser Konzentrationsflächen hätten. Im aktuellen Raumordnungsprogramm des Landkreises Diepholz von 2004 (RROP) sind zwar Vorranggebiete für Windkraft ausgewiesen. Der Landkreis hatte mit Aufstellung des RROP jedoch kein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept für Windkraft erarbeitet. Die im aktuellen RROP aufgeführten Vorranggebiete für Windenergie stellen somit lediglich nachrichtlich den damaligen Stand der in den Flächennutzungsplänen ausgewiesenen Vorranggebiete für Windkraft dar und haben auf Ebene des RROP keine ausschließende Wirkung. Die Umsetzung der Empfehlungen des Standortkonzeptes als Ziele der Raumordnung ist dabei keine zwingende Folge dieses Konzeptes. Hierzu bedarf es der politischen Beratung, der engen Abstimmung mit den Planungszielen der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden sowie einer entsprechenden politischen Beschlusslage im Kreistag. In jedem Fall dient das Standortkonzept aber als Instrumentarium für die raumordnerischen Beurteilungen von Anfragen und Anträgen zu neuen Standorten für Windenergiegewinnung. Dieses Instrumentarium kann und wird die Regionalplanung des Landkreises somit in jedem Fall nutzen und anwenden.

5 2. Rechtliche Rahmenbedingungen zur raumordnerischen Steuerung von Windenergieanlagen Die Errichtung von Windenergieanlagen sind nach 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB generell im Außenbereich privilegiert zulässig. Sofern die Gemeinden keine städtebaulichen Gründe und die Träger der Regionalplanung keine öffentlichen Belange geltend machen können, die dem privilegierten Vorhaben als öffentlicher Belang entgegenstehen, sind Windenergieanlagen, sofern die Erschließung hinreichend gesichert ist, baurechtlich zulässig. Die Genehmigung erfolgt im Rahmen bauordnungs- und immissionsrechtlicher Zulassungsverfahren durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde. Windenergieanlagen sind nur dann unzulässig, - wenn ihnen öffentliche Belange entgegenstehen ( 35 Abs. 1 i.v.m. Abs. 3 Satz 1 BauGB) oder - wenn sie raumbedeutsam sind und Zielen der Raumordnung widersprechen ( 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder - wenn für sie durch Darstellung im Flächennutzungsplan (FNP) oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist ( 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Im 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gewährt der Gesetzgeber somit den Gemeinden und den Raumordnungsbehörden Steuerungsmöglichkeiten durch den sog. Planvorbehalt. Für die Ebene der Regionalplanung werden diese Möglichkeiten im 7 Abs. 4 Raumordnungsgesetz (ROG) verfestigt. An dieser Stelle sei klargestellt, dass durch Zielaussagen im RROP des Landkreises der Planvorbehalt und damit ein Ausschluss von privilegierten Anlagen im Sinne von 35 Abs 1 Nr. 5 BauGB außerhalb von Vorranggebieten lediglich für raumbedeutsame Anlagen greifen würde. Nicht raumbedeutsame Anlagen sind von dem Planvorbehalt des RROP nicht erfasst, da die Regionalplanung als Planungsträger ausschließlich raumbedeutsame Vorhaben steuert. Ebenso sind sog. Anlagen, die eine Baugenehmigung als untergeordnete Nebenanlage von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (sog. mitgezogene Anlagen) im Sinne von 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erhalten, nicht von dem Planvorbehalt des RROP erfasst. Allerdings handelt es sich bei fast allen Anlagen modernen Typs um raumbedeutsame Anlagen. Genauso werden geplante sog. mitgezogene Anlagen nur sehr selten den gesetzlichen Anforderungen nach 35 Abs. 1 Nr. 1 gerecht. Zudem können große Anlagen mit einer hohen Nennleistung nur sehr schwer einem einzigen Betrieb zugeordnet werden. Kaum ein land- bzw. forstwirtschaftlicher Betrieb wird einen Energieverbrauch nachweisen können, der eine raumbedeutsame Anlage als Nebenanlage des Betriebes rechtfertigen würde. Fazit: Der Planvorbehalt des Regionalen Raumordnungsprogramms würde bis auf wenige Ausnahmen seine Steuerungskraft zum Schutz des Landschaftsbildes entfalten können. Für die Steuerung der Windenergienutzung durch die Regionalplanung ergeben sich aus der in großer Anzahl vorliegenden ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung Schlussfolgerungen für die Planungspraxis hinsichtlich Methodik und der Kriterien für eine Gebietsauswahl. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat zur Eindämmung einer sog. Verhinderungsplanung im

6 Wesentlichen drei Kriterien herausgestellt, die bei der Erarbeitung eines Standortkonzepts zu beachten sind 3 : 1. Ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept 2. Eine Planung, die sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben innerhalb der Standorte gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (Positivfestlegung) 3. Eine Planung, die in substantieller Weise der Windenergienutzung im Planungsraum Raum schafft zu 1 Schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept Mit dem vorliegenden Standortkonzept erfüllt der Landkreis Diepholz als Träger der Regionalplanung dieses Kriterium. Das Konzept lässt erkennen, welche Kriterien unter Abwägung der raumordnerischen Zielsetzungen zur Ausweisung eines Positivstandortes geführt haben und welche Gründe es rechtfertigen, den restlichen Planungsraum für die Aufstellung von Windenergieanlagen auszuschließen. zu 2 Positivfestlegung Durch die Ausweisung von Konzentrationsflächen nach 35 Abs. 3. Satz 3 BauGB und 7 Abs. 4 ROG ist der Bau von raumbedeutsamen Windenergieanlagen außerhalb dieser Gebiete nicht mehr möglich. Das kommt im Prinzip einer räumlichen Kontingentierung gleich und stellt das vom Gesetzgeber vorgesehene Privileg für Windenergieanlagen in weiten Teilen des Außenbereichs im Landkreis Diepholz außer Kraft. Dies ließe sich nur dann rechtfertigen, wenn der Landkreis als Planungsträger der Regionalplanung sicherstellt, dass sich die Windenergienutzung in diesen Vorranggebieten gegenüber allen anderen konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die ausgewiesenen Eignungs- bzw. Vorranggebiete einen raumordnerischen Zielcharakter im Sinne 3 Abs. 2 ROG aufweisen und dies auch explizit im RROP so ausgewiesen würde. Das vorliegende Standortkonzept empfiehlt daher, die ermittelten Eignungs- bzw. Vorranggebiete als Ziele der Raumordnung im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) des Landkreises auszuweisen. zu 3 Der Windenergie in substanzieller Weise Raum schaffen Das vorliegende Standortkonzept schlägt nicht alle Flächen, die nach Abwägung aller Ausschlusskriterien für Windenergienutzung geeignet sind, als Vorranggebiete vor. Dieses ist nach der aktuellen Gesetzsprechung auch nicht erforderlich. Der Gesetzgeber macht dem Landkreis Diepholz keine normativen Vorgaben, nach denen die Regionalplanung der Windenergie Rechnung zu tragen hätte. Auch die landesplanerischen Vorgaben aus dem 3 BverwG Urteil vom (4 C15.01), NuR 2003, S. 365 und zwei Urteile vom (4C 4.02), NuR 2003, S. 493 und (4C 3.02), NuR 2003, S. 615

7 aktuellen Landesraumordnungsprogramm, 2008 (LROP) enthalten keine landesplanerischen Ziele für den Landkreis Diepholz, was die Ertragshöhe aus der Windenergie angeht. Andererseits darf der Planungsträger den Planvorbehalt nicht als Mittel nutzen, um mit den planerischen Steuerungsmöglichkeiten die Entwicklung der Windkraft zu verhindern. Der Gesetzgeber will die Windkraft privilegieren und diesem gesetzlichen Auftrag ist von Seiten der Planung Rechnung zu tragen. Die Grenze zwischen Verhinderungsplanung und planerischer Steuerung ist dabei nicht eindeutig zu ziehen. Der prozentuale Anteil der für die Windkraft zur Verfügung stehenden Fläche im Verhältnis zur Gesamtfläche des Betrachtungsraumes allein ist kein Kriterium. Nach dem vorliegenden Standortkonzept beträgt dieser Anteil im Landkreis Diepholz 0,94%. Um sich dieser Fragestellung zu nähern, ist letztlich ein schlüssiges gesamträumliches Konzept erforderlich. Insbesondere, wenn nicht alle Potenzialflächen als Vorranggebiete bzw. Eignungsgebiete vorgeschlagen werden, ist dies in dem gesamträumlichen Konzept nachvollziehbar zu begründen. Da der Betrachtungsraum des Konzeptes das gesamte Kreisgebiet umfasst, kann es durchaus möglich sein, dass das Standortkonzept in einer Gemeinde des Landkreises keine oder nur sehr geringe Flächenanteile für Vorranggebiete vorschlägt. Das allein wäre kein Hinweis auf eine Verhinderungsplanung, da ja die Planungsebene nicht ein Gemeindegebiet ist, sondern das Landkreisgebiet. Insofern kann ein Planvorbehalt auf Ebene des RROP Planungen auf Ebene des Flächennutzungsplans (FNP) absichern, wenn der Planvorbehalt auf Ebene des FNP der aktuellen Rechtsprechung nicht standhalten sollte. Insgesamt bietet nach Auffassung der Regionalplanung das vorliegende Standortkonzept der Windkraft nachhaltig in substanzieller Weise Raum. Insgesamt sind Ende 2009 im Landkreis Diepholz ha Vorrangfläche für Windkraft ausgewiesen. Das vorliegende Standortkonzept schlägt neue Vorranggebiete bzw. Erweiterungsflächen von insgesamt rund 230 ha vor. Damit würde der Landkreis Diepholz die Vorrangfläche für Windkraft um rund 16 % steigern. 3. Ziel der Planung Zur Erreichung eines Planvorbehalts nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist ein schlüssiges und gesamträumliches Planungskonzept erforderlich. Das vorliegende Standortkonzept für den Landkreis Diepholz verfolgt das Leitbild der dezentralen Konzentration von Vorrangstandorten für Windkraft im gesamten Kreisgebiet. Das Standortkonzept zeigt auf, wie der Landkreis folgende Ziele erreichen kann: 1. Schaffung einer Planungsgrundlage zur Steigerung des Energieertrags aus Windkraft im Landkreis Diepholz 2. Absicherung der bisher in den Flächennutzungsplänen (FNP) festgesetzten Vorranggebiete für Windenergie durch Ziele der Raumordnung 3. Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage zum vorzeitigen Rückbau von Einzelanlagen zugunsten einer Konzentration an anderer Stelle die sog. Bereinigung der Landschaft

8 4. Schutz von Landschaftsteilen und Landschaftsbildern, die von Windenergieanlagen freizuhalten sind 5. Planungs- und Rechtssicherheit für Investoren durch die Bestimmung und Festlegung konkreter Eignungs- bzw. Vorranggebiete 3.1 Schaffung einer Planungsgrundlage zur Steigerung des Energieertrags aus Windkraft im Landkreis Diepholz Der Landkreis hat sich das Ziel gesetzt, den Ertrag aus regenerativen Energien zu steigern. Im Bereich der Windenergie ist dies im Landkreis Diepholz aufgrund der weitgehend ausgeschöpften Flächenpotenziale nur möglich, wenn die Möglichkeiten, die das Repowering bietet, auch genutzt werden. Bei aktuell rund 280 Windenergieanlagen mit einer Durchschnittlichen Leistung von 1,5 MW kann rechnerisch durch das Repowering in wenigen Jahren der doppelte Energieertrag mit der Hälfte der Anlagen erreicht werden. Der Landkreis will eine für alle Verfahrensbeteiligten gesicherte Planungsgrundlage schaffen, mit der er sich als Planungsträger diesem Ziel nähern kann und die dennoch Steuerungswirkung entfaltet. 3.2 Absicherung der bisher in den Flächennutzungsplänen festgesetzten Konzentrationsflächen für Windenergie durch Ziele der Raumordnung Nach unabhängiger Expertenmeinung wird nicht zuletzt durch die Anreize des neuen EEG das Repowering in den nächsten Jahren eine ähnliche Dynamik aufweisen, wie die bisherige Entwicklung der Windkraft in den letzten 10 Jahren. Im Landkreis Diepholz stehen zwar in der Mehrzahl die aktuell modernsten Anlagen mit einer Leistung von ca. 1,5 bis 2 MW, allerdings bereiten große Hersteller wie Enercon oder Vestas die Serienproduktion von On-shore Windenergieanlagen mit einer Leistung von 5 bis 6 MW vor. Somit werden in den nächsten fünf Jahren auch Anlagen der 2 MW-Klasse im Landkreis Diepholz für das Repowering interessant. Diese Entwicklung wird einen spürbar zunehmenden Druck der Anlagenhersteller sowie der Windparkbetreiber auf die Planungsträger verursachen. Insbesondere werden Anlagenbetreiber versuchen, auch Anlagen die außerhalb von Vorranggebieten stehen, zu repowern. Das ist nach aktueller Rechtsprechung allerdings nicht möglich, weil auf Ebene der Flächennutzungspläne der Städte und Gemeinden Vorranggebiete ausgewiesen sind, um die Windenergienutzung an anderer Stelle auszuschließen. Jedoch wird die gesetzliche Förderung des Repowering Anlass sein, die Flächennutzungspläne der Städte und Gemeinden erneut kritisch zu hinterfragen und die Nichterteilung von Genehmigungen unter dem Vorwand, der Windenergienutzung werde nicht in substanzieller Weise -entsprechend des Standes der Technik- Raum geschaffen, mit Rechtsmitteln anzugreifen.

9 Die Aufnahme der aktuellen Konzentrationsflächen als Ziel der Raumordnung im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) des Landkreises sowie die Umsetzung der Ergebnisse des vorliegenden Standortkonzeptes in das RROP könnte die Flächennutzungspläne (FNP) zusätzlich absichern. Dies ist insbesondere deswegen der Fall, da das Standortkonzept des Landkreises die aktuelle Entwicklung im Bereich Repowering mit berücksichtigt und der Windkraft auch unter Beachtung dieser Entwicklungen in substanzieller Weise Raum schafft Kategorien der Vorrangstandorte Das Standortkonzept schlägt Kriterien zur Ermittlung der Potenzialflächen vor, die allerdings auf Ebene des Landkreises nicht immer die gleichen sind, wie sie für die Aufstellung der FNP s zur Anwendung gekommen sind. Da der Betrachtungsraum Kreisgebiet größer ist, als der Betrachtungsraum der Städte und Gemeinden und die FNP s eher nach städtebaulichen Gesichtspunkten abwägen, während die Regionalplanung nach raumordnerischen Kriterien abwägt, kommt das Standortkonzept des Landkreises bei Verfolgung des Leitbildes der dezentralen Konzentration teilweise zu anderen Flächenzuschnitten als die Summe aller Vorranggebiete in den FNP s. Diese Tatsache stellt die Regionalplanung des Landkreises vor ein Dilemma, wenn sie nun zu einer gesamträumlichen Neubewertung von möglichen Vorrangflächen für Windkraft kommen will und diese als Ziele der Raumordnung im RROP festschreiben wollte. Die Frage, die sich dann stellt: Wie soll in dem Standortkonzept mit bestehenden, bauleitplanerisch abgesicherten Vorranggebieten umgegangen werden, die den Kriterien des vorliegenden Standortkonzeptes nicht entsprechen? Im Wesentlichen kommt die Regionalplanung des Landkreises zu dem Ergebnis, dass es nur zwei mögliche Vorgehensweisen gibt: 1. Das Standortkonzept bestätigt diese Vorranggebiete nicht als Ziel der Raumordnung. In dem Fall müssten die Städte und Gemeinden Ihre Flächennutzungspläne gem. 1 Abs. 4 BauGB anpassen und diesen Flächen den Vorrang für Windkraft entziehen, d. h. die Flächen würden bei einer Änderung des FNP nicht mehr als Vorranggebiete ausgewiesen. WEA an diesen Standorten genießen dann zwar Bestandsschutz, nach Ablauf der Betriebslaufzeit und Rückbau der Altanlage könnte an diesem Standort jedoch keine neue Anlage aufgestellt werden. Der Planvorbehalt des RROP sowie die Vorgaben des dann an die Ziele der Raumordnung angepassten Bauleitplanung würden ihre Wirkung entfalten. 2. Das Standortkonzept bestätigt diese Vorranggebiete als Ziel der Raumordnung. Dann muss die Regionalplanung eine schlüssige Begründung finden, warum diese den raumordnerischen Kriterien des gesamträumlichen Konzeptes nicht entsprechen und trotzdem als Ziel der Raumordnung bestätigt werden. Die Regionalplanung des Landkreises Diepholz hat sich für die zweite Variante entschieden. Begründung: Für die Betreiber von Windenergieanlagen muss es nach Auffassung der Regionalplanung des Landkreises Diepholz zwischen Standorten mit bauleitplanerischer Absicherung und Standorten ohne bauleitplanerische Absicherung einen erkennbaren Unterschied bzgl. der

10 Planungssicherheit geben, wenn es um die Frage des Bestandsschutzes von Anlagen an einem Standort geht. Betreiber von Windenergieanlagen (WEA) auf Standorten, die bauleitplanerisch abgesichert sind, haben aus Sicht der Regionalplanung einen berechtigten Grund zu der Annahme, dass grundsätzlich Vorrangstandorte, die durch den FNP abgesichert sind, einen höheren Bestandsschutz genießen - der auch über die Betriebslaufzeit einer Anlage hinaus geht - als Standorte von WEA außerhalb von Vorranggebieten. Die unterschiedlichen Ergebnisse der Stadt- und Gemeindeplanung auf der einen Seite und der Raumordnung auf der anderen Seite dürfen aus Sicht der Regionalplanung nicht auf dem Rücken der Betreiber von Windenergieanlagen ausgetragen werden, die bereits vor dem Stichtag einer planerischen Neubewertung Anlagen auf Vorrangstandorten aufgestellt haben. Die Betreiber von Windenergieanlagen auf bauleitplanerisch abgesicherten Vorranggebieten sollten aus Sicht der Regionalplanung daher einen Vertrauensschutz erhalten. Das Standortkonzept schlägt somit unter Anwendung der in dem vorliegenden Konzept zugrunde gelegten Abwägungskriterien vier unterschiedliche Kategorien von Vorrangstandorten vor. Neue Vorranggebiete (NVg) Die Konzentrationsflächen dieser Kategorie müssen geeignet sein, die aktuell größten und leistungsstärksten Windenergieanlagen aufnehmen zu können, die zudem einen bisher unbelasteten Landschaftsraum beeinträchtigen. Daher sind an die Potenzialraumsuche für diese Kategorie strengere Kriterien anzuwenden als für die anderen Kategorien von Vorranggebieten. Insbesondere in Bezug auf die Abstände zur Wohnbebauung schlägt das Suchraumkonzept daher für diese Kategorie eine größere Pufferzone vor (vgl. Tab. 4.1). Diese strengeren Kriterien sollen durchaus eine Lenkungswirkung im Sinne der Ziele dieses Standortkonzeptes Ausbau vorhandener Standorte geht vor Ausweisung neuer Standorte entfalten. Vorranggebiete der Kategorie NVg werden als ein Vorranggebiet betrachtet, wenn die einzelnen Konzentrationsflächen nicht mehr als 300m voneinander entfernt liegen. Begründung: In der Landschaft werden Windenergieanlagen, die in einem Abstand von 300m voneinander stehen, bei der heutigen Anlagengröße der Anlagen noch als ein Windpark wahrgenommen. Sollte der Abstand jedoch mehr als 300m betragen, handelt es sich nicht mehr um einen Windpark sondern um eine bzw. mehrere Konzentrationsflächen. Bestätigte Vorranggebiete (BVg) Das Standortkonzept des Landkreises kommt in weiten Teilen zu den gleichen Potenzialflächen, wie die Standortkonzepte, die als Basis für die Ausweisung von Vorranggebieten in den FNP s der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden dienten. Das Standortkonzept des Landkreises schlägt vor, diese Konzentrationsflächen durch das RROP zusätzlich abzusichern. Damit würde ein zusätzlicher Planvorbehalt auf Ebene des RROP Wirkung entfalten. Der Gebietszuschnitt der durch die FNP planungsrechtlich abgesicherten Vorranggebiete dieser Kategorie entsprechen allerdings nicht in jedem Fall zu 100% dem Zuschnitt wie er sich durch die Kriterien dieses Standortkonzeptes ergeben würde. Die durch die FNP abgesicherten Gebietszuschnitte der Vorrangstandorte ergeben sich aus den in den jeweiligen Standortkonzepten detailliert abgewogenen Kriterien. Diesen Abwägungen schließt sich das

11 Standortkonzept des Landkreises an, ohne in gleicher Tiefenschärfe eine parzellenscharfe Abgrenzung des Vorranggebietes argumentativ herzuleiten. Das Standortkonzept empfiehlt, diese Vorranggebiete in ihrem jetzigen Zuschnitt in die Kategorie BVg einzustufen, wenn die harten Tabuzonen aus Tab. 4.1 beachtet werden der Grundsatz Dezentrale Konzentration (vgl. Kap ) eingehalten wird. Dies bedeutet, dass die Vorrangstandorte so groß sein müssen, dass sie mindestens fünf Anlagen der 2MW-Klasse aufnehmen können. Kleinere Gebiete fallen nicht unter diese Kategorie der Konzentrationsflächen. der Grundsatz Landschaftsbild (vgl. Kap ) eingehalten wird. Dies bedeutet, dass zwischen planungsrechtlich abgesicherten Vorranggebieten ein Mindestabstand von 3 km eingehalten werden soll. Eine Erweiterung eines Windparks liegt nur dann vor, wenn der Abstand zwischen der alten und der neu ausgewiesenen Konzentrationsfläche 300m nicht überschreitet. Im Übrigen gilt analog dazu der Grundsatz: Vorranggebiete der Kategorie BVg werden als ein Vorranggebiet betrachtet, wenn die einzelnen Konzentrationsflächen nicht mehr als 300m voneinander entfernt liegen. Raumordnerisches Ziel soll es sein, in Vorranggebieten der Kategorie BVG der Windkraft uneingeschränktes Entwicklungspotenzial einzuräumen. Dies bedeutet, dass z.b. keine Höhenbegrenzungen vorgesehen sind, um das Aufstellen von Repoweringanlagen auch in diesen Konzentrationszonen zu ermöglichen und somit das Repoweringpotenzial voll ausschöpfen zu können. Vorrangflächen für Repowering (Vg Repowering) / In Einzelfällen schlägt das Standortkonzept nach Anwendung aller Ausschlusskriterien vor, Vorranggebiete der Kategorie BVg zu erweitern. Diese Erweiterungen können geeignet sein, mit Hilfe des Repowering im Umfeld des Suchraumes durch eine Konzentration zusätzlicher WEA in dem dann erweiterten Vorranggebiet eine Bereinigung zu erreichen. Die Entscheidung, ob die Erweiterungsfläche ausschließlich für Repowering oder generell für die Windenergienutzung freigegeben wird, wägt die Regionalplanung in Abstimmung mit den betroffenen Gemeinden in dem vorliegenden Standortkonzept ab. Für eine als Repowering- Standort ausgewiesene Erweiterungsfläche kann die betroffene Gemeinde durch ihre Bauleitplanung (Repowering-Bebauungsplan) festlegen, welche Anlagen für den Neubau von WEA abgebaut werden müssen. In einer Vorrangfläche der Kategorie BVg-Repowering dürfen ausschließlich Repoweringanlagen aufgestellt werden für die an anderer Stelle im Landkreis mindestens eine WEA abgebaut wurde. Die Leistung der Repoweringanlage soll mindestens das zweifache und höchstens das fünffache der abgebauten WEA betragen. Die Repoweringanlage muss mindestens zehn Jahre nach der/den ersetzten WEA in Betrieb genommen werden. Vorranggebiete mit Vertrauensschutz (VgV) Unter diese Kategorie fallen alle aktuellen Vorranggebiete aus den FNP s der Städte Samtgemeinden und Gemeinden, die durch die Kriterien des Suchraumkonzepts des Landkreises nach heutigem Stand nicht bestätigt würden. Ziel des Landkreises sollte es jedoch

12 sein, diese Vorranggebiete aus Gründen des Vertrauensschutzes als Ziel der Raumordnung abzusichern (vgl. Begründung in Kap Abs. 1 ff.). Die Windkraftbetreiber von Windenergieanlagen auf diesen Flächen erhalten für die dort aufgestellten Anlagen auch über die Betriebslaufzeit der Anlagen hinaus Bestandsschutz und somit Planungssicherheit. Aber: Das Standortkonzept schlägt vor, in diesen Vorranggebieten nur eingeschränkte Entwicklungsmöglichkeiten für die Windkraft zuzulassen, da diese Vorranggebiete aufgrund ihrer Größe oder/und ihrer Lage nach heutigen Kriterien nicht mehr dem raumordnerischen Leitbild einer dezentralen Konzentration entsprechen. Demnach soll nach Ablauf der Betriebslaufzeit der Windenergieanlagen an diesem Standort zwar der Bau neuer Anlagen möglich sein, sofern alle Kriterien des Genehmigungsverfahrens beachtet und der Bau nach der aktuellen Gesetzgebung genehmigungsfähig ist. Der Bau dieser Anlagen sollte jedoch nicht zu einer Verschlechterung des Landschaftsbildes an dieser Stelle führen. Das würde grundsätzlich bedeuten, dass auf diesen Vorrangstandorten nur Anlagen der gleichen MW-Klasse und an gleicher Stelle nachhaltige Planungssicherheit genießen. Allerdings könnte es durch eine deutliche Reduktion der Anzahl der Anlagen innerhalb der Konzentrationsfläche aus Sicht des Landschaftsbildes vertretbar sein, mehrere kleinere Anlagen im Rahmen des Repowering durch ein oder wenige größere Anlagen zu ersetzen. Das raumordnerische Ziel, es darf nicht zu einer Verschlechterung des Landschaftsbildes führen bedarf demnach einer Einzelfallbetrachtung. Eindeutiges raumordnerisches Ziel ist es jedoch, ein eins zu eins Repowering -z.b. Ersatz von 3 WEA mit 500 KW und einer Nabenhöhe von 70 m werden durch 3 WEA mit 2 MW und einer Nabenhöhe von 130m- in diesen Vorranggebieten nicht zu ermöglichen. Vorranggebiete der Kategorie VgV werden als ein Vorranggebiet betrachtet, wenn die einzelnen Konzentrationsflächen nicht mehr als 300m voneinander entfernt liegen. 3.3 Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage zum vorzeitigen Rückbau von Einzelanlagen zugunsten einer Konzentration an anderer Stelle die sog. Bereinigung der Landschaft Mit der Novellierung des EEG ab will der Gesetzgeber die Steigerung des Energieertrags aus Windenergie an Land fördern. Durch den Ersatz von Altanlagen durch neuere, leistungsstärkere Anlagen (das sog. Repowering) kann der Energieertrag deutlich gesteigert werden. Dieses Repowering fördert das neue EEG mit einer gesonderten Einspeisevergütung. 30 EEG: Für Strom aus Windenergieanlagen, die im selben oder in einem angrenzenden Landkreis eine oder mehrere bestehende Anlagen endgültig ersetzen, (Repowering-Anlagen), 1. die mindestens zehn Jahre nach den ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind und 2. deren Leistung mindestens das Zweifache und maximal das Fünffache der ersetzten Anlagen beträgt erhöht sich die Anfangsvergütung um 0,5 Cent pro Kilowattstunde.

13 Das Standortkonzept sieht vor, Repowering-Anlagen in Konzentrationsflächen zu bündeln. Hierfür stehen grundsätzlich die aktuellen Vorrangflächen der Kategorie BVg bzw. deren Erweiterungsflächen, Vorrangflächen der Kategorie NVg sowie mit Einschränkungen der Kategorie VgV zur Verfügung. Damit schafft der Landkreis die planungsrechtliche Grundlage, Windenergieanlagen, die jetzt außerhalb von Konzentrationsflächen stehen, in das Repowering mit aufzunehmen. Weiterhin ermöglicht es dieses Vorgehen, die Anlagen außerhalb von Konzentrationsflächen schon weit vor Ablauf ihrer Betriebslaufzeit von rund 25 bis 30 Jahren abzubauen. Das Standortkonzept empfiehlt, in Vorrangflächen für das Repowering die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um für eine neu aufgestellte Repowering-Anlage mindestens eine Einzelanlage außerhalb von Eignungs- bzw. Vorranggebieten abzubauen. Das Repowering soll genutzt werden, um den Abbau von Altanlagen außerhalb von Vorranggebieten vor Ablauf der Betriebslaufzeit zu ermöglichen. Die planungsrechtlichen Möglichkeiten zur Steuerung des Repowering durch die Umsetzung eines Repowering Bebauungsplans oder in Kombination mit einem städtebaulichen Vertrag sollen dabei genutzt werden Die planungsrechtlichen Möglichkeiten... An dieser Stelle zitiert das Standortkonzept in Auszügen einen Leitfaden des Deutschen Städte- und Gemeindebundes (DStGB) in dem die planungsrechtlichen Möglichkeiten zur bauleitplanerischen Steuerung des Repowering detailliert erläutert werden durch den Repowering Bebauungsplan Die Verbindlichkeit des Ersetzens von Altanlagen durch neue Windenergieanlagen kann im Bebauungsplan für das Repowering durch geeignete Festsetzungen vorgesehen werden. In einem solchen Bebauungsplan kommt die Festsetzung in Betracht, dass die vorgesehenen neuen Windenergieanlagen nur zulässig sind, wenn bestimmte Altanlagen ersetzt, das heißt stillgelegt und beseitigt ( rückgebaut ) werden. Grundlage für eine solche Festsetzung ist 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Danach kann unter anderem festgesetzt werden, dass die im Bebauungsplan festgesetzte bauliche Nutzung bis zum Eintritt bestimmter Umstände unzulässig ist, mit anderen Worten, dass sie erst zulässig wird, wenn bestimmte Umstände (Bedingungen) eintreten. Für die Zwecke des Repowering ist Bedingung die Stilllegung und Beseitigung der Altanlagen als Voraussetzung für die Zulässigkeit der neuen Windenergieanlagen. Für die Zwecke des Repowering beinhaltet die Festsetzung: - Die im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen sind nur unter der Bedingung zulässig, dass für jeweils eine neue Windenergieanlage eine oder eine Mehrzahl von Altanlagen stillgelegt und rückgebaut (also ersetzt) wird - Die zu ersetzenden (stillzulegenden und rückzubauenden) Altanlagen werden in der Festsetzung bezeichnet. 4 DStGB (Hrsg.), Repowering von Windenergieanlagen Kommunale Handlungsmöglichkeiten ; DStGB Dokumentation Nr. 94; Berlin 2009

14 Bei diesen Festsetzungen sind unterschiedliche Fallgestaltungen zu berücksichtigen. Im Vordergrund steht das Repowering-Konzept, mit dem die Neuordnung der Standorte der Windenergie durch Zusammenfassung an einem Standort (Windpark) verfolgt wird. Dabei können folgende Fallgestaltungen unterschieden werden: Altanlagen außerhalb des Bebauungs-Gebiets Die Festsetzung nach 9 Abs. 2 BauGB kann sich auf zu ersetzende Altanlagen beziehen, die sich außerhalb des Gebiets des Bebauungsplans für das Repowering befinden. Die zu ersetzenden Altanlagen können ihre Standorte einzeln oder auch in Gruppen verteilt im Außenbereich der planenden Gemeinde haben, gegebenenfalls auch in Gebieten mit Bebauungsplänen. Die Altanlagen können ihre Standorte auch in anderen Gemeinden als der planenden Gemeinde haben. Die Möglichkeit der Einbeziehung von zu ersetzenden Windenergieanlagen in anderen Gemeinden kann für ein großräumiges Vorgehen beim Repowering bedeutsam sein, auch für Kooperationen benachbarter Gemeinden und für die Regionalplanung. Auch die Vergütungsregelung für das Repowering in 30 EEG bezieht sich auf Altanlagen im selben Landkreis oder in angrenzenden Landkreisen; s. A Bei Einbeziehung von Altanlagen mit Standorten in anderen Gemeinden in das Repowering ist die gemeindenachbarliche Abstimmungspflicht nach 2 Abs. 2 BauGB zu beachten. Hierfür ist ein gemeinsames (informelles) Konzept zum (gemeinsamen) Repowering hilfreich. Es kann sich dazu auch empfehlen, das gemeinsame Vorgehen mit den anderen Gemeinden durch vertragliche Vereinbarungen zu regeln. Altanlagen im Bebauungsplan-Gebiet Die Festsetzung nach 9 Abs. 2 BauGB kann sich auch auf solche zu ersetzende Altanlagen beziehen, die sich innerhalb des Gebiets des Bebauungsplans für das Repowering befinden.

15 Damit kann das Repowering eines vorhandenen Windparks planungsrechtlich vorgegeben werden. So kann zum Beispiel ein Bebauungsplan für das Repowering für einen vorhandenen Windpark (auch nachträglich) aufgestellt werden. In dessen Gebiet sind sodann neue Windenergieanlagen zulässig, die die Leistungsmerkmale für das Repowering erfüllen, und zwar unter der Voraussetzung, dass die im Gebiet befindlichen Altanlagen stillgelegt und rückgebaut werden. Altanlagen innerhalb und außerhalb des Bebauungsplan-Gebiets Die Festsetzung nach 9 Abs. 2 BauGB kann auch in Mischfällen genutzt werden, wenn sich nämlich die zum Repowering vorgesehenen Altanlagen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Gebiets des künftigen Bebauungsplans befinden. Damit kann zum Beispiel das Repowering auch in den Fällen verbindlich festgesetzt werden, in denen sowohl ein vorhandener Windpark mit Altanlagen als auch in Einzellagen befindliche Altanlagen dem Repowering zugeführt werden sollen. (...) durch den städtebaulichen Vertrag Für die an die Sicherung des Repowering zu stellende Anforderung, dass mit der Errichtung neuer Windenergieanlagen bestimmte Altanlagen ersetzt werden müssen, können auch Verpflichtungen auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages im Sinne des 11 BauGB erreicht werden. Eine solche Vorgehensweise bietet sich an, wenn aus Anlass einer Flächennutzungsplanung ohne einen Bebauungsplan für das Repowering die Voraussetzungen für das Repowering geschaffen werden sollen. Hierfür ist ein kombiniertes Vorgehen von Flächennutzungsplanung und Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zwischen Gemeinde und Investoren/Betreibern der neuen Windenergieanlagen erforderlich. In Verbindung mit Darstellungen im Flächennutzungsplan zur Windenergie ist eine rechtliche Absicherung des Repowering dadurch möglich, dass zusätzlich zum Flächennutzungsplan zwischen Gemeinde und den Beteiligten eine Vereinbarung über die Errichtung neuer Windenergieanlagen und das Ersetzen von Anlagen getroffen wird. Hierfür kommt ein städtebaulicher Vertrag ( 11 BauGB) in Betracht. Die entsprechenden Vereinbarungen im städtebaulichen Vertrag haben zum Inhalt, dass innerhalb des im Flächennutzungsplan dargestellten Gebiets für das Repowering nur Windenergieanlagen errichtet werden, die den Zwecken des Repowering dienen. Das heißt: - die neuen Windenergieanlagen weisen bestimmte Merkmale zur Leistungsstärke und sonstigen technischen Ausstattung auf (...) und - mit ihrer Errichtung sind die Stilllegung und der Rückbau bestimmter Altanlagen verbunden.

16 Die einzubeziehenden Beteiligten Die Vereinbarung über das Repowering in einem städtebaulichen Vertrag wird zwischen der Gemeinde und den in Betracht kommenden anderen Beteiligten geschlossen. Dazu gehören stets die Investoren/Betreiber der neuen Windenergieanlagen. Sie müssen über die Grundstücke, auf denen die neuen Windenergieanlagen errichtet werden sollen, zivilrechtlich verfügen. Entweder sie sind Eigentümer der Grundstücke oder sie verfügen über entsprechende Nutzungsrechte an den Grundstücken. Dabei muss sichergestellt sein, dass die im Flächennutzungsplan dargestellten Standorte nicht von anderen, an dieser Vereinbarung nicht beteiligten Personen in Anspruch genommen werden können. Dafür kann es sich empfehlen, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die neuen Windenergieanlagen errichtet werden sollen, in die Vereinbarung einzubeziehen, wenn sie nicht selbst die neuen Windenergieanlagen errichten und betreiben wollen. Es kann sich empfehlen, auch die Betreiber der zu beseitigenden Altanlagen in die Vereinbarung einzubeziehen, die nicht mit den Investoren bzw. Betreibern der neuen Windenergieanlagen identisch sind. Damit kann zugleich der Vorgang des Repowering beschleunigt werden. Die Einbeziehung dieser Personen bedeutet auch, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages und der Inkraftsetzung der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans feststeht, welche Altanlagen durch welche neuen Windenergieanlagen von welchen Investoren/Betreibern errichtet und ersetzt werden sollen. (...) Unterstützt werden kann diese Vorgehensweise durch ein frühzeitiges Zusammenwirken der für die Bauleitplanung zuständigen Stelle (Gemeinde) mit den am Repowering Beteiligten (Investoren/Betreiber der neuen Windenergieanlagen, Betreiber der zu ersetzenden Altanlagen, Grundstückseigentümer). Förderlich für dieses Zusammenwirken ist das Interesse beider Seiten an einer Neuordnung der Standorte für die Windenergie, verbunden mit dem Ausbau der Windenergie durch das Repowering. Dies hat Bedeutung, wenn im Zusammenhang mit der Flächennutzungsplanung der Gemeinde ein zusätzliches Potenzial für den Ausbau der Windenergie durch Repowering geschaffen wird. Unter Berücksichtigung der Einbeziehung dieser am Repowering Beteiligten haben die Vereinbarungen im städtebaulichen Vertrag zum Inhalt: - Bezeichnung der zu beseitigenden Altanlagen; - Bezeichnung der zu errichtenden neuen Windenergieanlagen; - Verpflichtungen zur Beseitigung der Altanlagen im Zusammenhang mit der Errichtung der neuen Windenergieanlagen; - Bestimmung des Zeitraums, innerhalb dessen das Repowering geschehen soll Repoweringpotenzial im Landkreis Diepholz Das Deutsche Windenergie Institut (DEWI) hat Anfang 2010 im Auftrag des Landkreises das Repoweringpotenzial für den Landkreis Diepholz analysiert. Zur Ermittlung des Repoweringpotenzials hat das DEWI zwei Szenarien untersucht:

17 1. Welches Leistungspotenzial aus Repowering ist auf den momentan ausgewiesenen Flächen für die Windenergienutzung bis zum Jahr 2020 zu erwarten? Hierbei wird angenommen, dass die außerhalb der ausgewiesenen Vorrangstandorte installierten Windenergienalagen nicht für ein Repowering zur Verfügung stehen. 2. Weiterhin wurde im Rahmen des Gutachtens eine Abschätzung vorgenommen, wie viel neu auszuweisende Fläche benötigt würde, um die außerhalb von Vorrangstandorten stehenden Windenergieanlagen in ausgewiesene Vorrangstandorte zu integrieren. Die Kernaussagen des Gutachtens: Zu 1: Mit den vorhandenen Vorranggebieten kann im Vergleich zu 2010 eine Ertragssteigerung von max. 72 MW erreicht werden. Wobei 47 MW außerhalb von Vorranggebieten installierte Leistung durch Repowering in diesen Vorranggebieten aufgefangen werden könnte. Zu 2: Um die installierte Leistung aller außerhalb von Vorranggebieten installierten Windenergieanlagen im Zuge eines Repowering in ausgewiesenen Konzentrationszonen neu zu errichten, würden im Landkreis Diepholz zusätzliche Flächen in Größenordnungen zwischen 230 und 575 ha notwendig. 3.4 Schutz von Landschaftsteilen und Landschaftsbildern, die von Windenergieanlagen freizuhalten sind Zentrale Zielsetzung sollte es sein, unter dem Leitbild der dezentralen Konzentration, Windenergieanlagen an geeigneten Standorten zu bündeln und die sog. Verspargelung der Landschaft zu vermeiden bzw. rückgängig zu machen. Heute haben nahezu alle Windenergieanlagen aufgrund Ihrer Nabenhöhe und ihrer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes eine Raumbedeutung. Die Standortsuche nach rein baugenehmigungsrechtlichen Gesichtspunkten wie vom Bundesverband für Windenergie gefordert genügt einer Abwägung der vielfältigen Raumansprüche nicht. Das Standortkonzept bezieht daher in seine Potenzialflächensuche vielfältige Kriterien der Raumnutzung mit ein. Als ein wichtiges Instrumentarium zur Interpretation der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nutzt der Landkreis die Datengrundlagen einer Wirkungsanalyse. Diese ist Bestandteil des vorliegenden Standortkonzeptes. Mit Hilfe dieser Wirkungsanalyse kann die Raumordnung sich der Fragestellung nähern, welche Landschaftsteile von der Windenergienutzung vor dem Hintergrund des Landschaftsbildes freizuhalten sind. 4. Methodik Die Regionalplanung des Landkreises Diepholz hat mit dem vorliegenden Standortkonzept das gesamte Gebiet des Landkreises Diepholz flächendeckend bzgl. möglicher Potenzialflächen für die Windenergienutzung untersucht.

18 Das Standortkonzept ermittelt sog. Potenzialflächen, die allerdings nur dann als Vorranggebiete für Windkraft vorgeschlagen werden, wenn keines der Ausschlusskriterien aus Tab. 4.1 sowie keines der im Folgenden dargelegten Abwägungskriterien aus Kap. 4.2 dagegen spricht. Das Standortkonzept untersucht nicht grundsätzlich alle in Kap. 4.2 dargelegten Abwägungskriterien, die zu einem Ausschluss führen könnten. Einer der unten dargelegten Ausschlussgründe genügt, damit das Standortkonzept eine Potenzialfläche von der Windenergienutzung ausschließt, die weiteren Abwägungskriterien werden dann nicht weiter betrachtet. Zur Ermittlung der Potenzialflächen legt das Standortkonzept Ausschlusskriterien fest (vgl. Tab. 4.1), mit denen zunächst sog. Negativflächen definiert werden, in denen die Windenergienutzung ausgeschlossen ist. Zur Ermittlung von Potenzialflächen an der Landkreisgrenze sind die definierten Pufferzonen auch Kreisgrenzen überschreitend anzuwenden. 4.1 Ausschlusskriterien ( harte Tabuzonen) In der folgenden Tabelle sind die Flächen incl. deren Pufferzonen dargestellt, in denen die Windenergienutzung aufgrund ihres räumlichen und sachlichen Nutzungszwecks ausgeschlossen ist (harte Tabuzonen). Die in Tab. 4.1 aufgeführten harten Tabuzonen und ihre Pufferzonen sind kartographisch in der Karte Ausschlusskriterien Windenergienutzung dargelegt. Die Karte Ausschlusskriterien Windenergienutzung ist die kartographische Grundlage für die Potenzialraumsuche.

19 Tab. 4.1 Harte Tabuzonen Ausschluss auf Flächentyp... Siedlungsraum...und deren Pufferzone Kategorie BVg Kategorie NVg Wohnen im Außenbereich 500 m 750 m Wohnen in Ortslagen 750 m m Siedlungsflächen Gewerbe / Wohnen 500 m 500 m Gewerbegebiete 300 m 300 m Verkehrsinfrastruktur Bundes-, Landes- und Kreisstraßen 150 m 200 m Bahnlinien / Bahnflächen 150 m 200 m Technische Infrastruktur >=110-KV Freileitungen 150 m 200 m Erdkabel 50 m 50 m Richtfunktürme 150 m 200 m Ferngasleitungen 50 m 50 m Fernwasserleitungen 50 m 50 m Natur und Landschaft Vorranggebiet für Natur und Landschaft 200 m 200 m EU-Vogelschutzgebiet 200 m 200 m Vorsorgegebiete für Natur und Landschaft Kein Puffer Kein Puffer Vorsorgegebiet für Forstwirtschaft 100 m 100 m Besonders geschützte Biotope 200 m 200 m Kompensationsflächen Kein Puffer Kein Puffer Erholung Vorranggebiet für Erholung Kein Puffer Kein Puffer Rohstoffgewinnung Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung 200 m 200 m Fließgewässer 200 m 200 m

20 4.1.1 Begründung zu den harten Tabuzonen und deren Pufferzonen aus Tab. 4.1 Siedlungsraum Das Standortkonzept verfolgt mit den Abstandsempfehlungen das Ziel, der Schutzbedürftigkeit der Menschen im Wirkungsbereich von Windenergieanlagen entgegen zu kommen. Das Standortkonzept schlägt daher einen räumlichen Abstand von Vorrangstandorten für Windkraft zu Ortslagen und Einzelhäusern vor. Die Abstandsempfehlungen variieren je nach Nutzungsart der besiedelten Fläche. Für Ortslagen soll demnach ein größerer Abstand eingehalten werden als zur Einzelbebauung im Außenbereich. Bei Ortslagen handelt es sich grundsätzlich um Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, um Flächen im unbeplanten Innenbereich i.s. des 34 BauGB oder um Flächen nach 35 Abs. 6 BauGB. Hier empfiehlt das Standortkonzept grundsätzlich einen Abstand von 750 m zur Wohnbebauung. Lediglich für neue Vorranggebiete (Kategorie NVg) empfiehlt das Standortkonzept einen Abstand von 1.000m, weil in diesen Vorranggebieten Planungsvoraussetzungen geschaffen werden sollen, um die aktuell größten Windenergieanlagen von bis zu 5 MW-Nennleistung zu installieren, die geeignet sind, Anlagen der 2 MW-Klasse zu repowern. Die Größenentwicklung dieser Anlagen spiegelt sich daher auch in den Abstandsempfehlungen wider. Zudem verfolgt das Standortkonzept den Grundsatz: Erweiterung vorhandener Vorranggebiete geht vor Neuausweisung, um das Ziel zu erreichen, möglichst unbelastete Landschaftsräume von der Windenergienutzung freizuhalten. Diese strengeren Kriterien sollen durchaus eine Lenkungswirkung im Sinne dieses Ziels entfalten. Unter Beachtung des Willens des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren, empfiehlt das Standortkonzept demgegenüber für Einzelbebauung im Außenbereich einen geringeren Abstand. Hier schlägt das Standortkonzept grundsätzlich einen Abstand von 500m vor. Für Vorrangstandorte der Kategorie NVg jedoch einen Abstand von 750m. Siedlungsflächen für Gewerbe sowie Mischflächen gewährt der Gesetzgeber weniger Schutz vor Emissionen (insbesondere Schallemissionen). In diesen Gebieten ist davon auszugehen, dass die Bauleitplanung Emissionen zulässt, die es auch rechtfertigen einen Windpark in geringerer Entfernung anzusiedeln. Daher empfiehlt das Standortkonzept für diese Gebietskategorien einen geringeren Abstand von 300m für reine Gewerbeflächen und 500m für Mischflächen vor. Mit diesen Abständen kann die Regionalplanung sicherstellen, dass nur Vorranggebiete für Windkraft ausgewiesen werden, die in jedem Fall die für das weiterhin erforderliche Genehmigungsverfahren erwarten lässt. Diese Abstandsempfehlungen geben somit Investoren Planungssicherheit. Verkehrsinfrastruktur / technische Infrastruktur Die Abstandsempfehlungen zu oberirdischen linearen Infrastrukturen wie Straßen, Freileitungen ergeben sich aus der Kipphöhe der aktuell bis zu 150m hohen Anlagen der 2 MW-Klasse. Es ist davon auszugehen, dass Repoweringanlagen der Größenklasse bis zu 5 MW eine Narbenhöhe von bis zu 200 m erreichen werden. Entsprechend angepasst ist die Abstandsempfehlung für Vorranggebiete der Kategorie NVg.

21 Weiterhin dienen die Abstandsempfehlungen zu unterirdischen Energietransportleitungen wie Erdgasleitungen, Erdkabel usw. der Regionalplanung dazu, auch künftig den raumordnerischen Grundsatz beachten zu können, neue Energietransportleitungen möglichst parallel zu bestehenden Trassen zu verlegen und so räumlich zu bündeln. Natur und Landschaft Die Abstandempfehlungen für Gebiete hoher Bedeutung für Natur und Landschaft orientieren sich an der jeweiligen Bedeutung sowie den Schutz- bzw. Erhaltungszielen der jeweiligen Gebietskategorie. Die Abstandsempfehlungen berücksichtigen somit den sog. Umgebungsschutz für besonders sensible Bereiche wie Naturschutzgebiete, Vogelschutzgebiete, besonders schützenswerte Biotope oder auch Waldflächen. Erholung Die Gebietskategorie Vorranggebiet für Erholung lässt sich nicht parzellenscharf abgrenzen. Das Standortkonzept geht davon aus, das die Flächenausweisung dieser Gebietskategorie dem Schutzbedürfnis Erholung bereits genüge tut. Eine zusätzliche Pufferzone ist daher nicht erforderlich. Rohstoffgewinnung Die gewählten Abstände dienen der Sicherstellung einer effizienten und erschöpfenden Erschließung der Rohstoffvorkommen im Landkreis Diepholz 4.2 Abwägungskriterien (weiche Tabuzonen) Nach dem Ausschluss der o.g. Flächenkategorien mit ihren jeweiligen Pufferzonen für die Windenergienutzung erfolgt die nächste Stufe der Abwägung. Im Rahmen dieser Abwägung bewirken folgende Kriterien einen Ausschluss von der Windenergienutzung: Ausschlusskriterium Leitbild Dezentrale Konzentration Die Potenzialfläche für ein Vorranggebiet der Kategorie NVg oder BVg ist nicht groß genug, um mindestens fünf Anlagen der 2MW-Klasse aufstellen zu können Erläuterung: Die Regionalplanung verfolgt mit dem Leitbild der dezentralen Konzentration das Ziel, raumbedeutsame Windenergieanlagen an geeigneten Standorten zu konzentrieren. Diese Konzentrationswirkung kann nur erzielt werden, wenn die Vorranggebiete ausreichend groß sind. Unter Berücksichtigung der Anlagengröße formuliert die Regionalplanung das Ziel, Vorranggebiete der Kategorie NVg oder BVg nur dann als Vorranggebiete dieser Kategorie auszuweisen, wenn diese mindestens fünf Anlagen der 2 MW-Klasse aufnehmen können oder wenn kleinere, bestehende Konzentrationsflächen in der Weise erweitert werden, dass diese nach der Erweiterung dieses Kriterium erfüllen. Eine Erweiterung eines Windparks liegt nur dann vor, wenn der Abstand zwischen der alten und der neu ausgewiesenen Konzentrationsfläche 300m nicht überschreitet. In der Landschaft

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