2 Kommentierung. Inhaltsübersicht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "2 Kommentierung. Inhaltsübersicht"

Transkript

1

2 Inhaltsübersicht Kommentierung Grundsätze des SGB V Versicherter Personenkreis... 1 Private Krankenversicherung Familienversicherung Leistungsarten der gesetzlichen Krankenversicherung Wirtschaftlichkeitsgebot Leistungen zur Prävention... 1 Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten... Krankenbehandlung... Nachweis der Anspruchsberechtigung... 7 Ärztliche und zahnärztliche Versorgung... 8 Grundzüge des Vertragsarztrechts... 9 Wahltarife Krankengeld... 3 Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft Leistungsausschlüsse Krankenkassen Ausübung des Wahlrechts Organisation und Verfassung der Krankenkassen Mitwirkungs- und Meldepflichten Beitragspflicht Beitragssätze... 4 Wer die Beiträge zu zahlen hat Sonderfall: Entgelt in der Gleitzone Beitragszuschüsse Sozialausgleich

3 SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung 6 3 den von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. 3 Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht. 6 Versicherungsfreiheit (1) Versicherungsfrei sind 1. Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt, 1a. nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,. Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, 3. Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, 4. Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, 5. Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, 6. die in den Nummern, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben, 7. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht, 8. Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind. () Nach 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen 6

4 7 SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben. (3) 1 Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz und 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind. (3a) 1 Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. 3 Der Voraussetzung nach Satz stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz genannten Person gleich. 4 Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind. (4) 1 Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. 3 Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist. (5) (weggefallen) (6) 1 Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ( 68 Abs. Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. 3 Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. 4 Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest. (7) 1 Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 00 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr Euro. Absatz 6 Satz bis 4 gilt entsprechend. (8) Der Ausgangswert für die Bestimmung der Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 004 beträgt für die in Absatz 6 genannten Arbeiter und Angestellten ,05 Euro und für die in Absatz 7 genannten Arbeiter und Angestellten ,64 Euro. 7 Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung (1) 1 Wer eine geringfügige Beschäftigung nach 8, 8a des Vierten Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei; dies gilt nicht für eine Beschäftigung 1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,. nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, 3. nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz. 8 Abs. des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese Versicherungspflicht begründet. () 1 Personen, die am 31. März 003 nur in einer Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach den 8, 8a des Vierten Buches erfüllt, und die nach dem 31. März 003 nicht die Voraussetzungen für eine Versicherung nach 10 erfüllen, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 3 8 Abs. gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht der 1. April 003 tritt. 4 Die Befrei- 63 3

5 SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung ung ist auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt. 8 Befreiung von der Versicherungspflicht (1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird 1. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach 6 Abs. 6 Satz oder Abs. 7, 1a. durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld ( 5 Abs. 1 Nr. ) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,. durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit, a. durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während der Pflegezeit nach 3 des Pflegezeitgesetzes oder der Familienpflegezeit nach des Familienpflegezeitgesetzes; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer der Pflegezeit oder die Dauer der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase nach 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes, 3. weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt, sowie für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit oder Familienpflegezeit und Nachpflegephase ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit oder Familienpflegezeit und Nachpflegephase werden angerechnet, 4. durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ( 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 oder 1), 5. durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit ( 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10), 6. durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum, 7. durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen ( 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8). () 1 Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. 3 Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Zweiter Abschnitt Versicherungsberechtigung 9 Freiwillige Versicherung (1) 1 Der Versicherung können beitreten 1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu 64

6 10 Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt,. Personen, deren Versicherung nach 10 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des 10 Abs. 3 vorliegen, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen, 3. Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen und nach 6 Absatz 1 Nummer 1 versicherungsfrei sind; Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt, 4. schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen, 5. Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland oder bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation wieder eine Beschäftigung aufnehmen, 6. innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Versicherungspflicht Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 00 nach 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand, die aber nicht die Vorversicherungszeit nach 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und die deswegen bis zum 31. März 00 freiwillige Mitglieder waren, 7. innerhalb von sechs Monaten nach ständiger Aufenthaltnahme im Inland oder innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld II Spätaussiedler sowie deren gemäß 7 Abs. SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes leistungsberechtigte Ehegatten und Abkömmlinge, die bis zum Verlassen ihres früheren Versicherungsbereichs bei einem dortigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von Leistungen, die nach 339 des Dritten Buches berechnet werden, als zwölf Monate. () Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen, 1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nach Beendigung der Mitgliedschaft,. im Falle des Absatzes 1 Nr. nach Beendigung der Versicherung oder nach Geburt des Kindes, 3. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 nach Aufnahme der Beschäftigung, 4. im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 nach Feststellung der Behinderung nach 68 des Neunten Buches, 5. im Falle des Absatzes 1 Nummer 5 nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung der Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation. (3) Kann zum Zeitpunkt des Beitritts zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Absatz 1 Nr. 7 eine Bescheinigung nach 15 Abs. 1 oder des Bundesvertriebenengesetzes nicht vorgelegt werden, reicht als vorläufiger Nachweis der vom Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren nach 8 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes ausgestellte Registrierschein und die Bestätigung der für die Ausstellung einer Bescheinigung nach 15 Abs. 1 oder des Bundesvertriebenengesetzes zuständigen Behörde, dass die Ausstellung dieser Bescheinigung beantragt wurde. Dritter Abschnitt Versicherung der Familienangehörigen 10 Familienversicherung (1) 1 Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen 65 3

7 SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,. nicht nach 5 Abs. 1 Nr. 1,, 3 bis 8, 11 oder 1 oder nicht freiwillig versichert sind, 3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach 7 außer Betracht, 4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und 5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach 8 Abs. 1 Nr. 1, 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro. Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 9. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. 3 Das Gleiche gilt bis zum 31. Dezember 013 für eine Tagespflegeperson, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Tagespflege betreut. 4 Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach 3 Abs. und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren. () Kinder sind versichert 1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind, 3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schuloder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt ab dem 1. Juli 011 auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten, 4. ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen ( Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, oder 3 versichert war. (3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt. (4) 1 Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder ( 56 Abs. Nr. des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. 3 Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds. (5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse. 66

8 Stichwortverzeichnis Die Seitenangaben in fetter Schrift beziehen sich auf die Kommentierung (Seiten 11 bis 44), die Angaben mit auf die gesetzlichen Grundlagen des SGB V (Seiten 46 bis 340). -Prozent-Regelung 4 Abrechnungsprüfung 106a Altersteilzeit 14 Angestellte 14 Anschlussheilbehandlung 4 Anschlussversorgung 1 Anspruchsberechtigung 7 Arbeiter 14 Arbeitnehmer 13 Arbeitnehmeranteil 43 Arbeitsentgelt 14, 43 Arbeitserprobung 14 Arbeitsgemeinschaft 38 Arbeitslose 1, 14 Arbeitslosengeld 14, 47b, 186, 190, 03a, 3a Arbeitslosengeld II 14-15, 4, 03a, 3a, 46 Arbeitsunfähigkeit 4 Arzneimittel 3, 33, 31, 34, 93 Arzneimittelversorgung 19 Arzt 0, 3 Ärztliche Behandlung 15, 8 Arztwahl, freie 76 Asylbewerberleistungsgesetz 16 Auffälligkeitsprüfungen 96 Aufsichtsbehörde 35, 37, 175 Auskunftspflicht 305 Ausland 1, 17 Auslandsaufenthalt 1 Auslandsreisekrankenversicherung 39 Auszubildende 14 Basistarif 16 Beamte 14 Beaufsichtigung 3 Bedarfsplan 99 Behandlungsfehler 66 Behandlungsmethoden 18 Behinderte Menschen 14, a Beihilfe 16 Beitrag 16 Stichwortverzeichnis Beitragsbemessungsgrenze 33, 3 Beitragsberechnung 3 Beitragsfreiheit 4 f. Beitragspflicht 40, 3 Beitragspflichtige Einnahmen 6 Beitragsrückzahlung 53 Beitragssatzstabilität 71 Beitragssätze 4, 41 ff. Beitragszahlung 5 ff. Beitragszuschüsse 43, 57 Beitrittserklärung 35, 175 Beiträge 11, 0, 5 ff. Belastungsgrenze 44, 6, 4b Berufsausbildung 14 Berufspraktikanten 14 Berufssoldat 15 Bescheinigung 6 Betreuung 3 Betriebskrankenkasse 147 Bewertungsmaßstab, einheitlicher 87 Bonus 65a Bundesfreiwilligendienst 10 Bundesmanteltarifvertrag 87 Bußgeldvorschriften 307 Chronisch kranke Menschen 4, a Datenschutz 84 Datentransparenz 303a Dauerbehandlung 4 Diakonisse 15 Dienstleistung 0 Duale Studiengänge 14 Ehegatte 11, 16 Eigenanteile 11 Eigenbeteiligung 3 Eigeneinrichtungen der Krankenkassen 140 Eigenverantwortung 11, 1 Eignungsübungsteilnehmer 14 Einbettzuschlag 39 Einschreibung 43 Elektronische Gesundheitskarte 7, 68, 91a Eltern 17 Empfängnisverhütung 1, 4a Enkel 17 Entbindung 33 Ermessensleistung 1 Ernährungsberatung 341 4

9 4 Stichwortverzeichnis Ersatz-Versichertenkarte 7 Ersatzkasse 37, 168 Erstattung von Beiträgen 31 Europäische Krankenversicherungskarte 7 Fahrkosten 3, 60 Familienangehörige 11 Familienstand 1 Familienversicherung 1, 16, 35, 10 Finanzausgleiche 65 ff. Finanzbedarf 40 Finanzierung 11, 0 ff. Freie Heilfürsorge 16 Freiwillig Versicherte 1 Freiwillige Versicherung 9 Freiwilliges Mitglied 1, 43 Früherkennung von Krankheiten, 5 Früherkennungsuntersuchung 3 Geistlicher 15 Gemeinsame Tarife 31 Gemeinsamer Bundesausschuss 18, 5, 91 Gesamteinkommen 17 Gesundheits-Check-Up 4 Gesundheitsfonds 40, 71 f. Gesundheitsförderung 1 Gesundheitsrisiko 1 Gesundheitsstörung 6 Gesundheitsuntersuchungen 5 Gesundheitswesen 11 Gesundheitszustand 11 Gleitzone 43 Grad der Behinderung 6 Gruppenprophylaxe 1 Handlungsfelder 1 Hausarztzentrierte Versorgung 31, 73b Haushaltshilfe 3, 33, 38 Hausärzte 9 Hebammenhilfe 33 Heilmittel 33, 3, 34 Heilung 3 Herz-Kreislauf-Erkrankung Hilfebedürftigkeit 16 Hilfsdienstleistende 14 Hilfsmittel 3, 9, 33 f. Hospizleistungen 39a Härtefallregelungen 18 Häusliche Krankenpflege 3, 37 Häusliche Pflege 33 Höchstbeitrag 16 Impfungen 1 Individualprophylaxe 1 Innungskrankenkasse 157 ff. Insolvenz einer Krankenkasse 175 Insolvenzantrags 36 Inspektion der Mundhöhle Interessenvertretungen der Patienten 140f Jahresarbeitsentgeltgrenze 1 Jahresrechnung 39 Jugendfreiwilligendienst 10 Kariesrisiko Kassenärztliche Vereinigungen 7, 77 Kassenärztliche Versorgung 73 Keimzahlsenkung Kiefererkrankungen, 8 Kieferorthopädische Behandlung 9 Kinder 11, 16 Kinderuntersuchungen Knappschaft-Bahn-See 43, 167 Kontrollbesuch 3 Kostenerstattung 0, 31, 13 Kostenübernahmeerklärung 3 Krankenbehandlung, 7 Krankengeld 3-33, 44 Krankengeldanspruch 40 Krankengeldberechnung 31 Krankengeldübergangsregelung 47a Krankenhausbehandlung 3, 39 Krankenversichertenkarte 7, 15, 91 Krankenversicherungsunternehmen 13, 39 Krankheitsbeschwerden Krankheitsverlauf 3 Krankheitsvollversicherung 15 Krebsart 4 Krebserkrankung Krebsvorsorgeuntersuchungen 4 Kurzarbeitergeld 47b, 3a Kurzarbeitergeldbezieher 14 Kündigung 37 Künstler 14 Künstlersozialversicherungsgesetz 31 Künstliche Befruchtung 7a Landwirte 14 Landwirtschaftliche Krankenkasse 166 Lebenserwartung

10 Lebensführung 11 Lebenspartner 16, 35 Lebenspartnerschaft 15 Lebensqualität 6 Leistungen Leistungen zur Teilhabe 51 Leistungsarten 19, 11 Leistungsausschluss 33, 5a Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden 5 Leistungsdaten 84 Leistungserbringer 1, 0 Leistungserbringern 19 Leistungserbringung 19, 11, 94 ff. Lichtbild 7 Medizinischer Dienst 75 Meldepflichten 39, 198 ff. Missbrauch 7 Mitgliedsbescheinigung 37 Mitgliedschaft 7, 35, 37, 186 Mitwirkung 5 Mitwirkungspflichten 39 Moderator 9 Mundhygieneberatung Mundkrankheiten, 8 Mutter-Kind-Kuren 1 Mutter-Kind-Maßnahme 4, 41 Mutter-Kur 4 Mutterschaft 33 Mutterschaftsgeld 33 Nettoarbeitsentgelt 3 Nierenerkrankungen Operation 33 Organisation 37 Organisation der Krankenkassen 37, 143 ff. Organmitglieder 38 Ortskrankenkasse 143 Pauschalbeitrag 4 Pflege 3 Pflegebedürftigkeit 6 Pflegestufen 6 Pflichtversicherung 1 Piercing 33 Praktikant 4, 36, 45 Praxisgebühr 3 Private Krankenversicherung 16 Prämien 41 Prämienzahlung 31 Prävention 1, 0 Psychotherapeuten 317 Publizisten 14 Qualität 19 Qualitätssicherung 135a Qualitätszirkel 9 Stichwortverzeichnis Rechnungsführung 39 Rechnungslegung 19 Rechtsanspruch 1 Rechtsverletzung 35, 175 Regelentgelt 3 Rehabilitation 4, 40 f. Rehabilitationseinrichtung 3 Reichsversicherungsordnung 33 Rente 17, 55 Rentenantragsteller 14, 189, 39 Rentenberechnung 43 Rentenversicherung 4 Rentner 1, 14, 3, 38 f. Richter 15 Risikozuschläge 16 Rollstuhl 3 Rückmeldung 43 Sachleistung 0 Sachverständigenrat 14 Sanktion 4 Satzung 19, 38, 41 Satzung der Krankenkassen 194 Schiedswesen 89 Schließung 35 Schließungsbescheid 36 Schließung einer Krankenkasse 146a, 153, 175 Schmelzhärtung Schutzfristen 33 Schutzimpfungen 1, 0d Schwangerschaft 33 Schwangerschaftsabbruch 4b See-Krankenkasse 165 Selbstbehalt 53 Selbsthilfe 0 Selbstständige 14 Selbstverwaltung 11 Selbstverwaltungsorgane 37, 79 Sicherstellungsauftrag 7a Solidarität 11, 1 Sonderkündigungsrecht

11 4 Stichwortverzeichnis Sozialausgleich 44, 1b, 4b Sozialpädiatrische Leistungen 43a Soziotherapie 4, 37a Standardtarif 16, 314 Sterilisation 4b Stiefkinder 18 Strafvorschriften 307a f. Studenten 14, 4, 36, 45, 54 Studentenbeitrag 43 Tarife 31 Tätowierung 33 Therapieeinrichtung 18, 31 Überweisung 3 Überversorgung 101 Unterhaltsgeld 47b, 03a, 3a Unterhaltsgeldbezieher 14 Unterversorgung 100 Vater-Kind-Kuren 1 Vater-Kind-Maßnahme 4, 41 Verbandmittel 3, 33, 31 Verbände der Krankenkassen 07 Vereinigung 37 Verfassung 37 Versicherungsdaten 84 Versicherungsfreiheit 15, 6 Versicherungspflicht 5 Versicherungsschutz 33 Versicherungsvertrag 14 Versorgungsformen 31 Versorgungsmanagement 1 Verspätungszuschlag 41 Verwaltungsrat 38, 197 Vorruhestandsgeld 14 Vorsorge für Mütter 1, 4 Vorsorge für Väter 1, 4 Vorsorgemaßnahme 11 Vorsorgeuntersuchung 3 Vorversicherungszeit 1 Väter-Kur 4 Wahlarztbehandlung 39 Wahlrecht Wahlrecht 173, 175 Wahltarif 31, 53 Wehrdienst 193, 04 Wehrdienstleistende 44 Weiterentwicklung der Versorgung 63 Weiterversicherung 1 Wiedereingliederung 74 Wirtschaftlichkeitsgebot 19, 1 Wirtschaftlichkeitsprüfung 106 Zahlungsweg 43b Zahlungsweise 43 Zahnarzt 3 Zahnerkrankungen 1, 1 Zahnersatz 18, 6, 55 Zahnkrankheiten, 8 Zahnpflege 18 Zahntechnische Leistungen 88 Zahnärztliche Behandlung 8 Zeitsoldat 15 Zivildienst 193, 04 Zivildienstleistende 44 Zuckerkrankheit Zufälligkeitsprüfungen 97 Zulassung 0 Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten 18 Zusatzbeitrag 40-41, 44, 41, 4a f. Zusatzversicherung 16 Zusatzversicherungsvertrag 39 Zuschläge 1 Zuschuss 33 Zusätzlicher Beitragssatz 4 Zuzahlungen 3, 4, 33, 61 Zuzahlungsermäßigung 31 Zuzahlungspflicht Zwangsgeld 35, 175 Zweibettzuschlag

5 Versicherungspflicht

5 Versicherungspflicht 5 Versicherungspflicht (1) Versicherungspflichtig sind 1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, 2. 2a. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Personen

Mehr

Schnellübersicht VII VIII XII. Seite. Grundlagenwissen Krankenversicherung 7 Abkürzungen 8. Kommentierung 9. Gesetzliche Grundlagen 43

Schnellübersicht VII VIII XII. Seite. Grundlagenwissen Krankenversicherung 7 Abkürzungen 8. Kommentierung 9. Gesetzliche Grundlagen 43 Schnellübersicht Seite Grundlagenwissen Krankenversicherung 7 Abkürzungen 8 Kommentierung 9 Gesetzliche Grundlagen 43 Stichwortverzeichnis 317 1 3 4 V VI VII VIII IX X XI XII Inhaltsübersicht Kommentierung:

Mehr

Die Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation

Die Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Die Krankenversicherung Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Versicherte 1 Wer ist versichert? Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig,

Mehr

Schnellübersicht VII VIII XII. Findex. Kommentierung: Gesetzliche Krankenversicherung 9. Gesetzliche Grundlagen 43. Stichwortverzeichnis 311

Schnellübersicht VII VIII XII. Findex. Kommentierung: Gesetzliche Krankenversicherung 9. Gesetzliche Grundlagen 43. Stichwortverzeichnis 311 Schnellübersicht Kommentierung: Gesetzliche Krankenversicherung 9 Gesetzliche Grundlagen 43 2 Stichwortverzeichnis 3 Findex IV V VI VII VIII IX X XI XII Inhaltsübersicht Kommentierung: Gesetzliche Krankenversicherung

Mehr

Merkblatt über die Krankenversicherung der Studentinnen und Studenten1

Merkblatt über die Krankenversicherung der Studentinnen und Studenten1 Merkblatt über die Krankenversicherung der Studentinnen und Studenten 1 (Stand Wintersemester 2015/ 16) 1 (gem. Studentenkrankenversicherungs Meldeverordnung vom 27.03.1996; aktualisiert zum Wintersemester

Mehr

Bekanntmachung. Merkblatt über die Kranken- und Pflegeversicherung der Studentinnen und Studenten

Bekanntmachung. Merkblatt über die Kranken- und Pflegeversicherung der Studentinnen und Studenten POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, 53108 Bonn Bekanntmachung Gemäß 1 Satz 2 der Verordnung über Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Meldeverfahren für die

Mehr

Schnellübersicht. 1 Kommentierung... 9 2 Gesetzliche Grundlagen... 49. Vorwort... 7. Abkürzungen... 8. Findex...394

Schnellübersicht. 1 Kommentierung... 9 2 Gesetzliche Grundlagen... 49. Vorwort... 7. Abkürzungen... 8. Findex...394 Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Vorwort... 7 Abkürzungen... 8 1 Kommentierung... 9 2 Gesetzliche Grundlagen...

Mehr

Leistungsarten der gesetzlichen Krankenversicherung

Leistungsarten der gesetzlichen Krankenversicherung 2 kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße überschreitet. 2014 sind hier 389 Euro maßgebend. Für geringfügig Beschäftigte beträgt das zulässige Gesamteinkommen

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) Auszug SGB V Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) 4 Krankenkassen 4a Sonderregelungen

Mehr

Die Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation

Die Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Die Krankenversicherung Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Versicherte 1 Wer ist versichert? Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig,

Mehr

Teil 1 Krankenversicherung und Vertragsarztrecht... 13

Teil 1 Krankenversicherung und Vertragsarztrecht... 13 Inhalt Teil 1 Krankenversicherung und Vertragsarztrecht... 13 A. Grundlagen...15 I. Geschichte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und ihre Zukunftsperspektiven...15 II. Grundprinzipien der GKV

Mehr

Synoptische Darstellung der Vorschläge

Synoptische Darstellung der Vorschläge 1 Synoptische Darstellung der Vorschläge Synoptische zur Änderung Darstellung Vorschläge des zur Änderung SGB des SGB V SGB V alt SGB V neu 1 Solidarität und Eigenverantwortung Die Krankenversicherung

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

e) Kostenbeteiligung

e) Kostenbeteiligung e) Kostenbeteiligung aa) Zuzahlungspflichten des Versicherten Z.B. Stationäre Krankenhausbehandlung, 39 Abs. 4 SGB V: Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollstationären

Mehr

15. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See

15. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See 15. Nachtrag zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 01.10.2005 in der Fassung des 14. Satzungsnachtrages

Mehr

Wirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach 8 SGB V

Wirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach 8 SGB V von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach 8 SGB V Tabellarische Übersicht zu dem Besprechungsergebnis zu TOP 1 der Fachkonferenz Beiträge am 27. Juni 2012 Grundsätze Wirkung Die Befreiung

Mehr

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 KRANKENVERSICHERUNG KV 11 Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 Beitragsbemessungsgrenzen wie auch Bezugsgrößen sind zentrale Werte in der Sozialversicherung. Hieraus werden andere Größen

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) Auszug SGB V Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) 4 Krankenkassen 4a Sonderregelungen

Mehr

Familienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015.

Familienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Familienversicherung Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, die Familie gibt ein besonderes Gefühl von Schutz und Geborgenheit.

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 2. Arbeitslosenversicherung 5 2.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 5 2.2 Bezugsgröße 5 2.3 Beitragssatz 5 2.

Inhaltsverzeichnis. 2. Arbeitslosenversicherung 5 2.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 5 2.2 Bezugsgröße 5 2.3 Beitragssatz 5 2. Inhaltsverzeichnis Seite 1. Rentenversicherung/RV 4 1.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 4 1.2 Bezugsgröße 4 1.3 Beitragssatz 4 1.4 Geringfügigkeitsgrenze 4 1.5 Höchstbeitrag in der RV der Arbeiter und Angestellten

Mehr

Seite Vorwort T 3 Abkürzungsverzeichnis 5 Überblick zur Entwicklung der KVdR 17

Seite Vorwort T 3 Abkürzungsverzeichnis 5 Überblick zur Entwicklung der KVdR 17 Vorwort T 3 Abkürzungsverzeichnis 5 Überblick zur Entwicklung der KVdR 17 Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) -Auszug - Solidarität und Eigenverantwortung 1 37 Leistungen 2 38 Leistungen

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) Folgende Änderungen sind berücksichtigt: G. v. 22.03.1991 (BGBl. I S. 792) G. v.

Mehr

54.600,00 4.550,00 2.2 Bezugsgröße p.a. mtl. 2.135,00 2.100,00 2.3 Beitragssatz 2,8 % 2,8 % 2.4 Höchstbeitrag mtl. 151,20 127,40

54.600,00 4.550,00 2.2 Bezugsgröße p.a. mtl. 2.135,00 2.100,00 2.3 Beitragssatz 2,8 % 2,8 % 2.4 Höchstbeitrag mtl. 151,20 127,40 Sozialversicherungsdaten 2009 Nachfolgend finden Sie die ab dem 01.01.2009 geltenden Daten zu den Sozialversicherungszweigen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Rentenversicherung

Mehr

Die Gesetzliche Krankenversicherung

Die Gesetzliche Krankenversicherung Das Recht der Wirtschaft Ergänzungsdienst Erstes Ergänzungsblatt zu Band 223 der Schriftenreihe Stand 1. 1. 2012 Marburger Die Gesetzliche Krankenversicherung 3. Auflage Zu den Seiten 17, 21, 30, 36, 42

Mehr

ƒgrundlagenwissen Krankenversicherung

ƒgrundlagenwissen Krankenversicherung ƒgrundlagenwissen Krankenversicherung Wer krankenversichert ist, hat Anspruch auf Leistungen zur Gesundheitsförderung im Krankheitsfall sowie während der Schwangerschaft und Mutterschaft. Die gesetzliche

Mehr

Vorwort. Berlin, im September 2013. Die Verfasser

Vorwort. Berlin, im September 2013. Die Verfasser Vorwort Krankenversicherung und Pflegeversicherung für Rentner: Den dafür geschaffenen gesetzlichen Regelungen kommt innerhalb der sozialen Sicherung erhebliche Bedeutung zu. Sie regeln u. a., unter welchen

Mehr

Schnellübersicht VII VIII XII. Findex. Kommentierung: Gesetzliche Krankenversicherung 9. Gesetzliche Grundlagen 43. Stichwortverzeichnis 311

Schnellübersicht VII VIII XII. Findex. Kommentierung: Gesetzliche Krankenversicherung 9. Gesetzliche Grundlagen 43. Stichwortverzeichnis 311 Schnellübersicht Kommentierung: Gesetzliche Krankenversicherung 9 Gesetzliche Grundlagen 43 2 Stichwortverzeichnis 3 Findex IV V VI VII VIII IX X XI XII Vorwort Wer krankenversichert ist, hat Anspruch

Mehr

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2010

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2010 KRANKENVERSICHERUNG KV 11 Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2010 Beitragsbemessungsgrenzen wie auch Bezugsgrößen sind zentrale Werte in der Sozialversicherung. Hieraus werden andere Größen

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! Soziale Absicherung bei der Existenzgründung Christian Olfens 07. Mai 2009 Pflichtversicherung freiwillige Versicherung Der Unterschied: Pflichtversicherung freiwillige Versicherung

Mehr

II. Die gesetzliche Krankenversicherung

II. Die gesetzliche Krankenversicherung 1. Grundlagen II. Die gesetzliche Krankenversicherung a) Entwicklung 15.6.1883: Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter 1911: Integration in die Reichsversicherungsordnung 1989: Überführung

Mehr

SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung

SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung Textausgabe mit ausführlicher Kommentierung von Horst Marburger Horst Marburger ist Oberverwaltungsamtsrat a.d. und war bis zu seiner Pensionierung Abteilungsleiter

Mehr

KVdR und PflegeV. Krankenversicherung und Pflegeversicherung für Rentner. Gesetzliche Grundlagen und Erläuterungen

KVdR und PflegeV. Krankenversicherung und Pflegeversicherung für Rentner. Gesetzliche Grundlagen und Erläuterungen KVdR und PflegeV Krankenversicherung und Pflegeversicherung für Rentner Gesetzliche Grundlagen und Erläuterungen Silke Basel Klaus Schumacher Katrin Zepke Schutzgebühr 6,50 EUR Deutsche Rentenversicherung

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) SGB 5 Ausfertigungsdatum: 20.12.1988 Vollzitat: "Das Fünfte Buch

Mehr

Anlage zu 29 der Satzung der DAK-Gesundheit. Wahltarif Krankengeld

Anlage zu 29 der Satzung der DAK-Gesundheit. Wahltarif Krankengeld Anlage zu 29 der Satzung der DAK-Gesundheit Wahltarif Krankengeld Stand: 01.01.2014 Inhaltsverzeichnis Seite ABSCHNITT A 2 Wahltarif, Beginn und Ende 2 ABSCHNITT B 3 Bindungsfrist und Kündigung / Sonderkündungsrecht

Mehr

Daimler Betriebskrankenkasse Im Alter gut versichert.

Daimler Betriebskrankenkasse Im Alter gut versichert. Daimler Betriebskrankenkasse Im Alter gut versichert. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, mit den folgenden Informationen möchten wir Ihnen einen Überblick verschaffen, wie Ihr Kranken-

Mehr

Den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Menschen ist Rechnung zu tragen.

Den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Menschen ist Rechnung zu tragen. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) Vollzitat: "Fünftes Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung

Mehr

Altes Recht bis 31.12.2012 Neues Recht ab 1.1.2013 SGB IV

Altes Recht bis 31.12.2012 Neues Recht ab 1.1.2013 SGB IV Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung zum 1. Januar 2013 Gegenüberstellung Altes Recht / Neues Recht Altes Recht bis 31.12.2012 Neues Recht ab 1.1.2013 SGB IV 7b Wertguthabenvereinbarung

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) SGB 5 Ausfertigungsdatum: 20.12.1988 Vollzitat: "Das Fünfte Buch

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) SGB 5 Ausfertigungsdatum: 20.12.1988 Vollzitat: "Das Fünfte Buch

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) SGB 5 Ausfertigungsdatum: 20.12.1988 Vollzitat: "Fünftes Buch

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) SGB 5 Ausfertigungsdatum: 20.12.1988 Vollzitat: "Fünftes Buch

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) SGB 5 Ausfertigungsdatum: 20.12.1988 Vollzitat: "Fünftes Buch

Mehr

Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Vortrag IHK Heilbronn-Franken Heilbronn, den 19. November 2013

Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Vortrag IHK Heilbronn-Franken Heilbronn, den 19. November 2013 Krankenversicherung und Pflegeversicherung Vortrag IHK Heilbronn-Franken Heilbronn, den 19. November 2013 Inhalte gesetzliche und private Krankenversicherung Krankengeldwahltarife Selbstständige Nebentätigkeit

Mehr

BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL

BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL AOK-BUNDESVERBAND, BONN BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL BUNDESKNAPPSCHAFT,

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) SGB 5 Ausfertigungsdatum: 20.12.1988 Vollzitat: "Das Fünfte Buch

Mehr

GKV oder PKV, Unterschiede bei Beiträgen und Leistungen

GKV oder PKV, Unterschiede bei Beiträgen und Leistungen GKV oder, Unterschiede bei Beiträgen und Leistungen 1. Beiträge und srecht (allgemein) Aspekt GKV Grundlage der - Freiwillige (entsprechend der gesetzlichen Regelungen bzw. Satzung der jeweiligen Krankenkasse.

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) SGB 5 Ausfertigungsdatum: 20.12.1988 Vollzitat: "Fünftes Buch

Mehr

Sonderbeitrag ab 01.07.2005

Sonderbeitrag ab 01.07.2005 SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden

Mehr

Eingangsformel. 1 Unterrichtung der Studienbewerber und Studenten. 2 Versicherungsbescheinigung. 3 Zuständigkeitsregelung SKV-MV

Eingangsformel. 1 Unterrichtung der Studienbewerber und Studenten. 2 Versicherungsbescheinigung. 3 Zuständigkeitsregelung SKV-MV Verordnung über Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Meldeverfahren für die Krankenversicherung der Studenten (Studentenkrankenversicherungs- Meldeverordnung - SKV-MV) SKV-MV Ausfertigungsdatum:

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) SGB 5 Ausfertigungsdatum: 20.12.1988 Vollzitat: "Fünftes Buch

Mehr

Abgerufen am 03.07.2016 von anonymous

Abgerufen am 03.07.2016 von anonymous Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar.

Mehr

GA Seite 1 (08/2014) Zuständige KK - KV 2

GA Seite 1 (08/2014) Zuständige KK - KV 2 GA Seite 1 (08/2014) Zuständige KK - KV 2 Wesentliche Änderungen Aktualisierung, Stand 08/2014 Wesentliche Änderungen Das Verfahren bei Antragstellung wurde um den Online-Antrag ergänzt. - GA 2.3 Abs.

Mehr

Herzlich willkommen zur Arbeitsgruppe B7. Krankenversicherung, Beitragsschulden, Präventionsgesetz. Lars Schubert AOK Baden-Württemberg

Herzlich willkommen zur Arbeitsgruppe B7. Krankenversicherung, Beitragsschulden, Präventionsgesetz. Lars Schubert AOK Baden-Württemberg Herzlich willkommen zur Arbeitsgruppe B7 Krankenversicherung, Beitragsschulden, Präventionsgesetz Lars Schubert Telefon Telefax E-Mail 0711 2069-1141 0711 2069-911141 lars.schubert@bw.aok.de ? Beitragsschulden?

Mehr

Teilnahmebedingungen. AOK-Wahltarif Krankengeld. gemäß Satzung der AOK Hessen. für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige

Teilnahmebedingungen. AOK-Wahltarif Krankengeld. gemäß Satzung der AOK Hessen. für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige Teilnahmebedingungen gemäß Satzung der AOK Hessen AOK-Wahltarif Krankengeld AOK Die Gesundheitskasse in Hessen. für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige Wer kann den Tarif wählen? Hauptberuflich

Mehr

62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg. Artikel 1 Änderungen der Satzung

62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg. Artikel 1 Änderungen der Satzung 62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg Der Verwaltungsrat der AOK Baden-Württemberg hat am 01.04.2014 folgende Satzungsänderung, die vom Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen

Mehr

c) Insbesondere: Zusatzbeiträge

c) Insbesondere: Zusatzbeiträge c) Insbesondere: Zusatzbeiträge 242 Abs. 1 SGB V: Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass

Mehr

Dr. Gudrun Doering-Striening Rechtsanwältin, Essen

Dr. Gudrun Doering-Striening Rechtsanwältin, Essen Mitgliederversammlung und Herbsttagung 21. bis 23. November 2013 in Karlsruhe Liebesgrüße von der Krankenkasse : Versichert nach Trennung und Scheidung? Dr. Gudrun Doering-Striening Rechtsanwältin, Essen

Mehr

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit 3 Die Leistungen der zum

Mehr

Die gesetzliche Krankenversicherung. Informationen für den Vertrieb

Die gesetzliche Krankenversicherung. Informationen für den Vertrieb Die gesetzliche Krankenversicherung Informationen für den Vertrieb 1 Allgemeine Informationen Versicherungspflicht und -freiheit In der gesetzlichen Krankenversicherung wird zwischen Versicherungspflicht

Mehr

GUERDAN HATZEL & PARTNER

GUERDAN HATZEL & PARTNER DARMSTADT GRIESHEIM Europahaus Marie-Curie-Straße 1 Schöneweibergasse 8+10 64293 Darmstadt 64347 Griesheim Tel. 0 61 51 95 11 0 Tel. 0 61 55 84 79-0 Fax 0 61 51 95 11-123 Fax 0 61 55 84 79-79 GUERDAN HATZEL

Mehr

Rentner haben Anspruch auf gute Versorgung 7 Abkürzungen 8. Versicherungs- und Meldepflicht zur Krankenversicherung 9

Rentner haben Anspruch auf gute Versorgung 7 Abkürzungen 8. Versicherungs- und Meldepflicht zur Krankenversicherung 9 Schnellübersicht Rentner haben Anspruch auf gute Versorgung 7 Abkürzungen 8 Versicherungs- und Meldepflicht zur Krankenversicherung 9 Beitragspflicht zur Krankenversicherung 39 Leistungsansprüche gegen

Mehr

Die Statusbestimmung in der gesetzlichen

Die Statusbestimmung in der gesetzlichen Denis Hedermann Krankenversicherungsschutz in der modernen Gesellschaft Die Statusbestimmung in der gesetzlichen Krankenversicherung Literaturverzeichnis 1 Einleitung A. Historischer Ausgangspunkt und

Mehr

Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung -

Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung - Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung - Artikel 1 des Gesetzes v. 20.12.1988, BGBl. I S. 2477; zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 3 Gesetz vom 22.12.2005 BGBl I S. 3686

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung 1

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung 1 Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften 1 Solidarität und Eigenverantwortung

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversic...

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversic... 1 von 359 17.09.2015 11:54 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung Vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482) (1) Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.

Mehr

2 Sozialrechtlich relevante Regelungen

2 Sozialrechtlich relevante Regelungen 2 Sozialrechtlich relevante Regelungen In diesem Abschnitt werden die wichtigsten sozialrechtlichen Regelungen für Selbständige und Arbeitnehmer im Vergleich zusammenfassend dargestellt, wie sie am 31.05.2012

Mehr

Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten. Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth. Von Wilfried Hauptmann. Stand: 1.12.

Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten. Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth. Von Wilfried Hauptmann. Stand: 1.12. Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth Von Wilfried Hauptmann Stand: 1.12.1993 Deutscher Taschenbuch Verlag I. Kapitel i Was muß ich wissen, wenn ich Versicherter

Mehr

Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S.

Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) Datum: 20. Dezember

Mehr

kranken- und pflegeversicherung Bezieher von Arbeitslosengeld

kranken- und pflegeversicherung Bezieher von Arbeitslosengeld kranken- und pflegeversicherung Bezieher von Arbeitslosengeld Bezieher von Arbeitslosengeld 3 Liebe Leserin, lieber Leser, wer Arbeitslosengeld durch die Bundesagentur für Arbeit erhält, soll während

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

1. Wohnort Deutschland...4. 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4. 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4

1. Wohnort Deutschland...4. 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4. 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4 1. Wohnort Deutschland...4 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4 1.2.1.1 Am 31.12.2005 in den Niederlanden pflichtversichert...4 1.2.1.2 Am

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

Anlage zu 29 der Satzung der DAK -Gesundheit. Wahltarife Krankengeld

Anlage zu 29 der Satzung der DAK -Gesundheit. Wahltarife Krankengeld Anlage zu 29 der Satzung der DAK -Gesundheit Wahltarife Krankengeld Stand: 01.01.2012 Inhaltsverzeichnis Seite ABSCHNITT A 2 Wahltarif, Beginn und Ende 2 ABSCHNITT B 3 Bindungsfrist und Kündigung / Sonderkündungsrecht

Mehr

Unterscheidung gesetzliche und private Krankenversicherung. nebenberuflich selbständig hauptberuflich selbständig

Unterscheidung gesetzliche und private Krankenversicherung. nebenberuflich selbständig hauptberuflich selbständig Inhalte: Unterscheidung gesetzliche und private Krankenversicherung Krankengeldwahltarife nebenberuflich selbständig hauptberuflich selbständig Beschäftigung von Familienangehörigen Pflegeversicherung

Mehr

Agentur für Arbeit Bad Homburg. Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit

Agentur für Arbeit Bad Homburg. Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit Agentur für Arbeit Bad Homburg Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit Gründungszuschuss Mit einem Gründungszuschuss kann Ihnen der Start in die Selbständigkeit erleichtert werden. Außerdem

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH

Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH Kaufmännische Krankenkasse KKH Hauptverwaltung 30144 Hannover Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH Der Verwaltungsrat der Kaufmännischen Krankenkasse

Mehr

Übersicht. 1. Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil. Auszüge p. 2. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche. Auszüge p.

Übersicht. 1. Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil. Auszüge p. 2. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche. Auszüge p. Übersicht. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil. Auszüge p. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung. Auszüge p. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch

Mehr

Seminar Versicherungspflicht/-freiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. SBK für Arbeitgeber. Stark fürs Leben.

Seminar Versicherungspflicht/-freiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. SBK für Arbeitgeber. Stark fürs Leben. Seminar Versicherungspflicht/-freiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung SBK für Arbeitgeber. Stark fürs Leben. 2 Headline Personenkreis Versicherungspflichtige Arbeitnehmer Sozialversicherungspflicht

Mehr

Rechengrößen 2016. Werte im Versicherungs- und Beitragsrecht 1) Angaben in Euro jährlich monatlich täglich jährlich monatlich täglich

Rechengrößen 2016. Werte im Versicherungs- und Beitragsrecht 1) Angaben in Euro jährlich monatlich täglich jährlich monatlich täglich Service im Versicherungs- und Beitragsrecht 1) Bezugsgröße 2) l KV/PV 34.860,00 2.905,00 96,83 34.860,00 2.905,00 96,83 l RV/ALV 34.860,00 2.905,00 96,83 30.240,00 2.520,00 84,00 Beitragsbemessungsgrenzen

Mehr

Arbeitshilfe. Krankenversicherung für Ausländer

Arbeitshilfe. Krankenversicherung für Ausländer Projekt Q GGUA Flüchtlingshilfe Südstr. 46 48153 Münster Volker Maria Hügel Claudius Voigt Fon: 0251-14486 -21 o. -26 Mail: vmh@ggua.de voigt@ggua.de Arbeitshilfe Krankenversicherung für Ausländer März

Mehr

Die Ausführungen zur Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beziehen sich hier

Die Ausführungen zur Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beziehen sich hier Beamte Prof. Dr. jur. Tobias Huep, Redaktion, Andreas Menthe TK Lexikon Sozialversicherung 25. März 2015 Sozialversicherung 1 Beamte HI726625 HI2330405 Beamte sind in ihrer Beschäftigung als Beamte versicherungsfrei

Mehr

Eine Information der Knappschaft. Kranken- und Pflegeversicherung

Eine Information der Knappschaft. Kranken- und Pflegeversicherung kranken- und pflegeversicherung Eine Information der Knappschaft Kranken- und Pflegeversicherung als Student Die Kranken- und Pflegeversicherung als Student Grundsätzlich werden alle Studenten, die an

Mehr

Das Wichtigste zum Kassenwechsel. Informationen für die Vertriebspartner der TK

Das Wichtigste zum Kassenwechsel. Informationen für die Vertriebspartner der TK Das Wichtigste zum Kassenwechsel Informationen für die Vertriebspartner der TK Inhalt Allgemeine Informationen Versicherungspflicht und -freiheit... 3 Absolute Versicherungsfreiheit... 3 Beitragssatz...

Mehr

Freiwillige Krankenversicherung

Freiwillige Krankenversicherung Freiwillige Krankenversicherung Nach Ende einer Versicherungspflicht oder Familienversicherung wird die Versicherung als freiwillige Mitgliedschaft fortgeführt Die Prüfung der Vorversicherungszeit entfällt

Mehr

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung 2474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Vom 5. Dezember 2012 Der Bundestag hat das folgende

Mehr

30 Fragen zur Sozialversicherung

30 Fragen zur Sozialversicherung 01. Die Gesetzgebung der Sozialversicherung ist derzeit in 12 Bücher unterteilt. Welche der genannten Bereiche ist in diesen 12 Büchern nicht geregelt? a) Sozialhilferegelungen b) Rentenversicherung c)

Mehr

Die Rechengrößen in der Sozialversicherung Alte Bundesländer / Neue Bundesländer

Die Rechengrößen in der Sozialversicherung Alte Bundesländer / Neue Bundesländer Sozialversicherungsdaten 2007 Die Rechengrößen in der Sozialversicherung Alte Bundesländer / Neue Bundesländer Für das Jahr 2007 lagen zum Redaktionsschluss nur die voraussichtlichen Daten vor Es sind

Mehr

Die Sozialversicherung

Die Sozialversicherung Die Sozialversicherung von Horst Marburger Oberverwaltungsrat (AT) a. D. 16., vollständig überarbeitete Auflage, 2010 RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER BERLIN WEIMAR DRESDEN Inhalt Abkürzungen

Mehr

Maik Großmann, Teamleiter Beiträge Krankenkassenbetriebswirt Leipzig, im März 2013

Maik Großmann, Teamleiter Beiträge Krankenkassenbetriebswirt Leipzig, im März 2013 Freiwillige Versicherung indergkv Maik Großmann, Teamleiter Beiträge Krankenkassenbetriebswirt Leipzig, im März 2013 Agenda Freiwillige Versicherung Krankenversicherung für Nichtversicherte Beitragsberechnung

Mehr

Was bleibt unterm Strich?

Was bleibt unterm Strich? Vorstand Henning Groskreutz, Gewerkschaftssekretär im Ressort Arbeits- und Sozialrecht/bAV der IG Metall Was bleibt unterm Strich? Das müssen jobbende Studierende bei der Sozialversicherung beachten Hochschule

Mehr

Sozialversicherung 2012

Sozialversicherung 2012 Sozialversicherung 2012 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V. GKV-Monatsmeldung

Mehr

Personen ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall

Personen ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Krankheitsfall Inhalt 1 Allgemeines 2 2 Voraussetzungen für die Versicherungspflicht 3 2.1 Personen, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren 3 2.2 Personen, die weder gesetzlich noch privat versichert

Mehr

Satzung der Pflegekasse. bei der. Betriebskrankenkasse

Satzung der Pflegekasse. bei der. Betriebskrankenkasse Pflegekasse bei der BKK Rieker Ricosta Weisser Seite 1 Satzung der Pflegekasse bei der Betriebskrankenkasse Rieker Ricosta Weisser Tuttlingen St. Georgen Pflegekasse bei der BKK Rieker Ricosta Weisser

Mehr

Sozialdaten West Sozialversicherungsdaten ab 1. 1. 2009 KV 4050,00 ( 48600 ) Pflichtgrenze 3675,00 ( 44100 ) Pflichtgrenze für privatvers. AN am 31.12.02 3675,00 ( 44100 ) Beitragsbemessungsgrenze AG-Zuschuss

Mehr

Abschnitt B Krankenkassenwahlrecht

Abschnitt B Krankenkassenwahlrecht Wesentliche Änderungen Seite 1 Abschnitt B Wesentliche Änderungen Fassung vom 01.01.2009 Abschnitt B Krankenkassenwahlrecht Einarbeitung der Neuregelungen in der Kranken- und Pflegeversicherung durch das

Mehr

Thüringer Erziehungsgeldgesetz - ThürErzGG -

Thüringer Erziehungsgeldgesetz - ThürErzGG - Thüringer Erziehungsgeldgesetz - ThürErzGG - vom 3. Februar 2006 (GVBl. S. 46) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes und anderer Gesetze

Mehr

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Änderungen bei Mini- und Midijobs Alt-Regelung 1. Mini-Jobs ( 8, 8a SGB IV) Arbeitsentgelt (AE) bis 400 EUR Arbeitgeber-(ArbGeb)Pauschalbeiträge in Prozent [15/13/2 ( 8) bzw. 5/5/2 ( 8a)] Versicherungsfrei:

Mehr

GKV-FQWG Zusatzbeitragssatz ab 01.01.2015

GKV-FQWG Zusatzbeitragssatz ab 01.01.2015 GKV-FQWG ssatz ab 01.01.2015 Personenkreis versicherungspflichtig Beschäftigte versicherungsfreie Beschäftigte (JAE-Übergrenzer - Firmenzahler) zur Berufsausbildung Beschäftigte mit AE von bis zu 325 Euro

Mehr

Satzung der. Pflegekasse bei. der AOK Sachsen-Anhalt. - Die Gesundheitskasse

Satzung der. Pflegekasse bei. der AOK Sachsen-Anhalt. - Die Gesundheitskasse Satzung der Pflegekasse bei der AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse Stand vom 11.09.2013 in der Fassung der 5. Änderung vom 22.03.2016 2 Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz und Bezirk 2 Aufgaben ERSTER

Mehr

Informationsveranstaltung Sozialversicherungsrecht Künstlersozialkasse - Deutsche Rentenversicherung Bund - Ausgewählte Praxisfragen am 16.

Informationsveranstaltung Sozialversicherungsrecht Künstlersozialkasse - Deutsche Rentenversicherung Bund - Ausgewählte Praxisfragen am 16. Informationsveranstaltung Sozialversicherungsrecht Künstlersozialkasse - Deutsche Rentenversicherung Bund - Ausgewählte Praxisfragen am in Köln Vizepräsident der Steuerberaterkammer Köln 1 I. Familienversicherung

Mehr