Randegger-Str. Gottmadingen

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1 Verkehrsrechtliche Fragestellungen Randegger-Str. Gottmadingen Stefan Basel, Landratsamt Konstanz, Amt für Straßenverkehr und Schifffahrt

2 Zuständigkeiten, Genehmigungsverfahren, Verkehrsschau Das Landratsamt KN ist als untere Straßenverkehrsbehörde zuständig u.a. für: Dauerhafte verkehrsrechtliche Anordnungen Sonstige verkehrsrechtliche Anordnungen Erlaubnisse nach 29 StVO auf allen Straßen Div. Ausnahmegenehmigungen nach der StVO (z.b. Parkerleichterungen für Schwerbehinderte) Anträge und Anregungen werden im Rahmen einer so genannten Verkehrsschau geprüft. Die Verkehrsbehörde entscheidet. (nur in wenigen Bereichen ist rechtlich das Einvernehmen mit der Gemeinde erforderlich (Tempo 30 Zonen, Fußgängerbereiche, verkehrsberuhigte Bereiche ) Verkehrsschau muss regelmäßig auf Veranlassung der Verkehrsbehörde von Amts wegen stattfinden. Teilnehmer sind neben der Verkehrsbehörde die Polizei und die Straßenbaubehörde, teilweise ÖPNV, Bahn und weitere Akteure. Zuletzt 2015 Verkehrsschau in der Randegger-Str. LRA Konstanz 2

3 Straßentypen: 3 Straßengesetz BW: Einteilung der Straßen (1) Die Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Gruppen eingeteilt: 1.Landesstraßen; das sind Straßen, die untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und vorwiegend dem durchgehenden Verkehr innerhalb des Landes dienen oder zu dienen bestimmt sind; 2.Kreisstraßen; das sind Straßen, die vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienen oder zu dienen bestimmt sind, ferner die für den Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege erforderlichen Straßen; 3.Gemeindestraßen; das sind Straßen, die vorwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden oder innerhalb der Gemeinden dienen oder zu dienen bestimmt sind. (2) Die Gemeindestraßen werden wie folgt eingeteilt: 1.Gemeindeverbindungsstraßen; das sind Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage und außerhalb eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Baugebiets, die vorwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden oder Gemeindeteilen dienen oder zu dienen bestimmt sind, ferner die dem Anschluß an überörtliche Verkehrswege dienenden Straßen, soweit sie nicht nach Absatz 1 Nr. 2 Kreisstraßen sind; 2.Ortsstraßen; das sind Straßen, die vorwiegend dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Baugebiets dienen oder zu dienen bestimmt sind, mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen; LRA Konstanz 3

4 LRA Konstanz 4

5 LRA Konstanz 5

6 Geschwindigkeit Regelgeschwindigkeit innerorts 50 km/h ( 3 StVO) Regelgeschwindigkeit außerorts 60/80/100 km/h (je nach Fahrzeugklasse) Zulässige Abweichungen: 45 Abs. 9 StVO Gefahrenlage (siehe Extrafolie) Tempo 30 Zonen (nicht auf Vorfahrtsstraßen sowie im klassifizierten Netz zulässig) Lärmschutz (Lärmaktionsplanung => Aufgabe der Gemeinde) Kurorterlass ( z.b. Allensbach => strenge Vorgaben) Verkehrsberuhigter Bereich LRA Konstanz 6

7 Geschwindigkeit Abs. 9 StVO Gefahrenlage: Besondere örtliche Verhältnisse, Beispiele (aber immer Einzelfallentscheidung): ggf. Wildwechsel gefährliche Einfahrten u.u. Bushaltestellen außerorts, wenn Personen queren müssen Lichtsignalanlagen außerorts (selten) Nicht (mehr) zulässig sind: * Bremstrichter vor Ortstafeln, wenn die Ortstafel ausreichend früh erkennbar ist. LRA Konstanz 7

8 Voraussetzungen für Regelungen ( 45 Abs. 9 StVO) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von der Anordnung von Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340) oder von Fahrradstraßen (Zeichen 244.1) oder von Tempo 30-Zonen dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. LRA Konstanz 8

9 Geschwindigkeitsmessung Mobile Messungen sind effektiv und erfolgen an verschiedenen Stellen => Zuständig: Ordnungsamt Landratsamt KN Stationäre Messung ist teuer und schnell bekannt (Vorgaben Kreistag zur Realisierung). Geschwindigkeitsüberschreitungen oft von Ortskundigen. Displayanzeige ist gut! Positive Erfahrungen (macht die Geschwindigkeitsüberschreitung öffentlich ) Nebeneffekt: Messung/Statistik. LRA Konstanz 9

10 Aktuelle Messungen I LRA Konstanz 10

11 Aktuelle Messungen II LRA Konstanz 11

12 Verkehrsbelastung Kreisstraßen haben im Landkreis KN im Schnitt eine Belastung von 1800 Kfz/Tag. K 6148 laut Lärmaktionsplan: (SV 87) Zählung 2014: 3.963(SV 114) K 6149: Randegg-Dörflingen (SV 52) K 6150: Murbach-Randegg 648 (SV 64) K 6120: Volkertsh.-Schlatt (SV 100) K 6158: Überlingen -Singen (SV 105) LRA Konstanz 12

13 Unfallzahlen Im Zeitraum 2007 bis heute haben sich innerorts insgesamt 8 Unfälle in der Randegger Str. (K6148) ereignet. Dabei wurden nachweislich 4 Unfälle von Pkw-Führern, 1 VU durch Radfahrer, 1 VU durch Kradfahrer (alleinbeteiligt, Alkohol) und 2 VU durch Unbekannte (VU-Flucht) verursacht. Als Unfallgegner waren dabei : 5 Pkw, 1 Krad und 1 Fußgänger betroffen. Der VU mit der Beteiligung Fußgänger ereignete sich am an der Kreuzung Randergger Str. / Im Löhnen. Der 36jährige Fußgänger wurde dabei durch einen Pkw leicht verletzt. Weitere Aussagen lassen sich zu dem Unfall nicht mehr treffen. LRA Konstanz 13

14 LRA Konstanz 14

15 Lärmaktionsplan in Gottmadingen (2015) Randegger Str. kein Lärmschwerpunkt. (Siehe Gutachten Punkt 2.1.7) Auslösewerte werden deutlich nicht erreicht. => Keine verkehrsrechtlichen Lärmschutzmaßnahmen zulässig. LRA Konstanz 15

16 Anlieger Frei Auf einer Kreisstraße rechtlich nicht denkbar: Widerspruch zur Widmung der Straße/Verkehrsfunktion. St-Florians-Prinzip beachten! Auch bei Fahrverboten aufgrund Lärmaktionsplanung sind Verkehrsverlagerungen zu beachten und bei einer Abwägung zu berücksichtigen. LRA Konstanz 16

17 Fußgängerüberweg Nicht immer sinnvoll Vorrang erzwingen kann nachteilig sein. LRA Konstanz 17

18 Allgemeines zum Schluss: Die StVO dient nicht der Erziehung der Autofahrer, d.h. es können nicht 30 km/h angeordnet werden, damit 50 km/h gefahren wird. Wer generell Innerorts 30 km/h oder Außerorts 80 km/h als Regelgeschwindigkeit möchte, der muss den Verordnungsgeber (Bund) zur Änderung der StVO bewegen. Die Verkehrsbehörden sind als Teil der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz gebunden danach richtet sich unser Handeln. LRA Konstanz 18

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Stefan Basel Landratsamt Konstanz Amt für Straßenverkehr und Schifffahrt Max-Stromeyer-Str Konstanz Tel.:

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