fu/se 5. Strafkammer Az.: 5 Qs 129/04 Amtsgericht Leipzig: 220 Gs 322/04 Staatsanwaltschaft Leipzig: 214 Js 18547/03 B e s c h l u s s

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1 Landgericht Leipzig fu/se 5. Strafkammer Az.: 5 Qs 129/04 Amtsgericht Leipzig: 220 Gs 322/04 Staatsanwaltschaft Leipzig: 214 Js 18547/03 B e s c h l u s s In der Strafsache gegen Verteidiger: Rechtsanwältin wegen: Steuerhehlerei u.a. hier: versagte Entschädigung nach StrEG hat die 5. Strafkammer des Landgerichts Leipzig am b e s c h l o s s e n : Die sofortige Beschwerde des... gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom wird kostenpflichtig als unbegründet v e r w o r f e n. G r ü n d e : I.

2 Die Staatsanwaltschaft Leipzig führte gegen den Beschwerdeführer (und weitere Beschuldigte) ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in welchem am der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Leipzig unter dem Az: 1 ER 05 Gs 1471/02 die Durchsuchung der Person des Beschwerdeführers, seiner Wohnung mit Nebenräumen, seiner Geschäftsräume mit Nebenräumen und der Fahrzeuge des Beschwerdeführers nach unversteuerten und unverzollten Zigaretten, Bargeld als Erlös für die vorgenannten Zigaretten, Aufzeichnungen, Konto-Unterlagen usw. und die Beschlagnahme derselben anordnete. Zur Begründung des Durchsuchungsbeschlusses wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Rahmen von Ermittlungsverfahren gegen weitere vietnamesische und polnische Tatbeteiligte ermittelt werden konnte, dass ein erheblicher Teil der illegal eingeschmuggelten Zigaretten im Grundstück des Beschwerdeführers zwischengelagert wurden, um diese zu einem späteren Zeitpunkt gewinnbringend zu verkaufen. Darüberhinaus seien bereits im Dezember 1999 im Grundstück des Beschwerdeführers unverzollte und unversteuerte Zigaretten in einem durch den Beschwerdeführer an ihm unbekannte Vietnamesen vermieteten Nebengebäude sichergestellt worden. Der Beschwerdeführer habe schon damals angegeben, er habe nichts davon gewusst, dass das durch ihn vermietete Nebengebäude für illegale Zwecke genutzt worden sei. In Ausführung des richterlichen Beschlusses vom wurden am u.a. die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindlichen Gebäude durchsucht. In dem zum Gehöft des Beschwerdeführers gehörenden nicht vermieteten Heizungsraum wurden dabei 9 Stangen unversteuerter und unverzollter Zigaretten der Marke "Golden American" - die Stange zu je 250 Stück Zigaretten - vorgefunden und beschlagnahmt.

3 In der nach seinen Angaben durch ihn an ihm namentlich unbekannte Vietnamesen unentgeltlich überlassenen Garage wurden eine große Anzahl Stangen unversteuerter und unverzollter Zigaretten unterschiedlicher Marken und in der an die Vietnamesen durch nur mündlichen Mietvertrag vermieteten Scheune wurde diverses Verpackungs- und Transportmaterial für Zigaretten vorgefunden. Mit Verfügung vom stellte die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Leipzig das Verfahren gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich des Tatvorwurfes der gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Steuerhehlerei gemäß 170 Abs. 2 StPO ein. Zur Begründung wurde ausgeführt: "Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, gemeinschaftlich mit dem gesondert Verfolgten... und anderen vietnamesischen und polnischen Staatsangehörigen organisiert und gewerbsmäßig in erheblichem Umfang unverzollte und unversteuerte Zigaretten verschiedener Marken auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht und dort vertrieben zu haben. Eine Beteiligung an den Taten der o.g. Tätergruppierung kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Die bei ihm aufgefundenen unversteuerten und unverzollten Zigaretten können von der Herkunft diesem Täterkreis nicht sicher zugeordnet werden. Wegen der beim Beschuldigten aufgefundenen Zigaretten wurde ein Strafbefehl beantragt. Etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diese Entscheidung nicht berührt." Wegen der beim Beschwerdeführer aufgefundenen unversteuerten Zigaretten beantragte die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls. Am wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Steuerhehlerei ein Strafbefehl erlassen, der seit rechtskräftig ist.

4 Wegen der Durchsuchung auf Grund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Leipzig vom beantragte der Beschwerdeführer Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen. Mit Beschluss vom lehnte das Amtsgericht Leipzig die Gewährung der durch den Beschwerdeführer beantragten Entschädigung - u.a. für die Reparatur des bei der Durchsuchung beschädigten Garagentores - ab. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass durch die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung vom nur eine Teil-Einstellung des Verfahrens erfolgt sei und so eine Entschädigung nach 2 StrEG ebensowenig in Betracht komme, wie eine Entschädigung nach Billigkeit gemäß 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG. Die Entschädigungspflicht bestehe nur, wenn das Verfahren i.s.d. 2 StrEG abgeschlossen sei. Nachdem der Beschwerdeführer aber verurteilt worden sei, läge diese Voraussetzung gerade nicht vor. Mit beim Amtsgericht Leipzig am eingegangenem Schriftsatz ließ der Beschwerdeführer durch seine Verteidigerin sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Leipzig vom einlegen. Zur weiteren Begründung der geforderten Entschädigung wurde insbesondere dargelegt, dass entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Leipzig nur eine prozessuale Tat vorliege und diese mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung vom eingestellt worden sei. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom entspricht jedenfalls im Ergebnis der Sach- und Rechtslage.

5 Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Leipzig vom eingestellten Tatkomplex und der durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Borna vom verurteilten Tat um eine Tat im prozessualen Sinn handelt. Die durch den Beschwerdeführer beantragte Entschädigung ist gemäß 5 Abs. 2 StrEG ausgeschlossen, weil er jedenfalls die Strafverfolgung grob fahrlässig verursacht hat. Grob fahrlässig handelt, wer nach objektiven, abstrakten Maßstäben in ungewöhnlichem Maß die Sorgfalt außer Acht lässt, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage anwenden würde, um sich vor Schaden durch die Strafverfolgungsmaßnahme zu schützen. Grob fahrlässig handelt aber auch, wer nicht bedenkt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste (vgl. Lutz Meyer-Goßner, 47. Aufl., 5 StrEG, Rn. 9). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nachdem der Beschwerdeführer durch Polizeibeamte im Jahr 1999 von der illegalen Nutzung seiner mietvertraglich überlassenen Scheune durch die, die Scheune anmietenden Personen erfahren hatte, war es für ihn mehr als naheliegend, sich vor der erneuten Vermietung der Scheune gründlich zu vergewissern, zu welchem Zweck die Scheune tatsächlich angemietet werden soll. Er hätte, anders als geschehen, klarstellen müssen, dass in den von ihm an ihm unbekannte ausländische Mitbürger vermieteten Gebäudeteilen, keine Straftaten begangen werden, Hehlerware oder ähnliches eingelagert wird. Dies gilt umsomehr, als der Beschwerdeführer just diese Erfahrung mit ebenfalls ihm unbekannten Personengruppen nur einige Zeit zuvor bereits machen musste. Hinzu kommt, dass die vermieteten Objekte sich in räumlicher Nähe zu dem Wohnhaus des Beschwerdeführers befanden. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, bei entsprechenden Beobachtungen, die bei lebensnaher Betrachtung daher erfolgt sein müssten,

6 Kontrollen seines Mietobjektes durchzuführen und so die dann notwendigen Maßnahmen - notfalls eine Kündigung des Vertrages - zu ergreifen. Zudem hätte er sich schon im Vorfeld einen Gewerbeschein seiner Mieter - die im ländlichen Raum ohne Landwirte zu sein landwirtschaftliche Nebengebäude anmieten wollten - zeigen lassen können oder ähnliche Maßnahmen treffen können. Sein dem entgegenstehendes Verhalten widerspricht jeglichen Regeln eines ordentlichen Geschäftsherren. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 473 Abs. 1 StPO. Pfuhl Grimmer Sewtz Vorsitzender Richter am Richterin Richter am Landgericht am Landgericht Landgericht

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