Stolperstein Scheinselbstständigkeit September Bernd Dondrup, Krankenkassen-Betriebswirt, Referent, Dozent, Autor, Bochum

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Stolperstein Scheinselbstständigkeit September Bernd Dondrup, Krankenkassen-Betriebswirt, Referent, Dozent, Autor, Bochum"

Transkript

1 September 2016 Bernd Dondrup, Krankenkassen-Betriebswirt, Referent, Dozent, Autor, Bochum

2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der finden Sie unter Die Seminare inkl. Arbeitsunterlagen werden von qualifizierten Referenten sorgfältig vorbereitet und durchgeführt. Sowohl die Referenten als auch die übernehmen jedoch keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit in Bezug auf die Tagungsunterlagen oder die Durchführung des Seminars. Sollten die Inhalte dieses Seminars bzw. der Seminarunterlage für steuerliche und/oder rechtliche Planungen, Gestaltungen o.ä. verwendet werden, übernehmen wir keine Haftung für sich daraus eventuell ergebende Schäden gleich welcher Art. Diese Unterrichts- und sonstigen Materialien unterliegen dem Urheberrecht, sodass jede Art der Weitergabe ohne ausdrückliche Genehmigung des Herausgebers untersagt ist.

3 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Grundlagen der Sozialversicherungspflicht Festlegen des sozialversicherungsrechtlichen Status Allgemeines Versicherungsrecht Wegfall von Merkmalen des alten 7 Abs. 4 SGB IV Beschäftigung i.s.d. 7 Abs. 1 SGB IV Arbeitsverhältnis (arbeitsrechtliche Folgen) Bedeutung amtlicher Eintragungen Bedeutung vertraglicher Vereinbarungen Eintritt von Versicherungspflicht Freie Mitarbeiter Abgrenzung Arbeitnehmer - Selbstständiger Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers Einschränkungen durch Weisungen des Auftraggebers Rechtsprechung und Abgrenzungskriterien Starke Merkmale für ein Beschäftigungsverhältnis Starke Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit Scheinselbstständigkeit (aktuelle Entscheidungen) Auswirkungen einer Scheinselbstständigkeit Sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen Arbeitsrechtliche Konsequenzen Rentenversicherungspflicht Selbstständiger Grundsätzliches zur Rentenversicherungspflicht Selbstständige mit nur einem Auftraggeber Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Statusfeststellungsverfahren Allgemeine Grundlagen Prüfung der Sozialversicherungspflicht seitiges Antragsrecht der Vertragspartner Anfrageverfahren bei angekündigter Betriebsprüfung Antrag (kostenloses Verfahren durch die DRV) Anlagen Anlage 1 Bescheid der DRV zu einem Statusverfahren Anlage 2 Weitere LSG/BSG-Entscheidungen (AU 52003/069 - Scheinselbstständigkeit) 3

4 4 Inhaltsverzeichnis

5 1. Einleitung Scheinselbstständigkeit Zusammenfassung Begriff Scheinselbstständige treten im Erwerbsleben als selbstständige Unternehmer auf, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit her Arbeitnehmer sind. Scheinselbstständige gelten daher in der Sozialversicherung als versicherungspflichtige Arbeitnehmer. Arbeitsrechtlich sind Scheinselbstständige regelmäßig Arbeitnehmer. Die Abgrenzung zwischen einer selbstständigen und einer nichtselbstständigen Tätigkeit ist entscheidend für die Frage der Einkünfteermittlung, für den Lohnsteuereinbehalt sowie die Umsatzsteuerpflicht. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht Ausgangspunkt für die Beurteilung der Selbstständigkeit ist 84 HGB. Danach ist selbstständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Sozialversicherung Die Definition eines Beschäftigungsverhältnisses - auch in Abgrenzung zur selbstständigen Tätigkeit - wird im Sozialversicherungsrecht durch 7 SGB IV vorgenommen. Die Möglichkeit der Statusfeststellung ist in 7a SGB IV geregelt. Das Gemeinsame Rundschreiben der Sozialversicherungsträger vom enthält zudem sehr ausführliche Aussagen rund um den Themenkomplex einer Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerbeschäftigung und Selbstständigkeit. Notizen: 5

6 Arbeitsrecht Der Begriff der Scheinselbstständigkeit ist in erster Linie ein sozialversicherungsrechtlicher Begriff. Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung, Urlaub und andere Rechte und Privilegien eines Arbeitnehmers werden durch die sozialversicherungsrechtliche Einordnung nicht beeinträchtigt. Das Bundesarbeitsgericht hat einen Katalog aufgestellt, an Hand dessen festgestellt wird, ob ein Selbstständiger nur Scheinselbstständiger und damit als Arbeitnehmer zu behandeln ist oder tatsächlich als Unternehmer arbeitet. Ausgangspunkt für die Beurteilung ist dabei der 84 HGB, der die Abgrenzung des kaufmännischen Angestellten vom selbstständigen Handelsvertreter regelt. Danach ist selbstständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Die ständige Rechtsprechung des BAG erweitert diesen Begriff und geht davon aus, dass Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebunden vertraglich geschuldete Leistungen im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Nicht die vertragliche, theoretische Benennung im Vertrag ist entscheidend, sondern die tatsächliche Durchführung. Für das Vorliegen von Scheinselbstständigkeit spricht: Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber, und zwar in zeitlicher und fachlicher wie in örtlicher Hinsicht, Eingliederung in den Betrieb des Auftrag-/Arbeitgebers, Einbeziehung in den betrieblichen Ablauf, keine Unternehmerinitiative, kein Unternehmerrisiko, festes Entgelt, Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung, Leistungserbringung in eigener Person, keine Delegationsmöglichkeit an andere Personen, Arbeitsumfang wird von anderen bestimmt. Entscheidend ist immer die Gesamtabwägung. Es können einzelne Indizien vorliegen, ohne dass gleich der Schluss auf ein Arbeitnehmerverhältnis gezogen werden muss. Lohnsteuer Steuerrechtliche Kriterien der Selbstständigkeit Die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zur Scheinselbstständigkeit (Auftraggeber schuldet die Sozialversicherungsbeiträge für Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) haben zwar durchaus steuerliche Folgen, führen aber nicht unbedingt dazu, dass jeder Scheinselbstständige gleichzeitig auch steuerlich zum Arbeitnehmer wird. Die Regelung des 7 SGB IV ist eine sozialversicherungsrechtliche Regelung, die nicht ohne weiteres auf das Steuerrecht durchschlägt. 6

7 Es kann sein, dass ein Scheinselbstständiger sozialversicherungsrechtlich Beschäftigter wird, steuerlich aber Unternehmer bleibt. Auch bei derartigen Fallkonstruktionen müssen aber die steuerlichen Auswirkungen, z. B. auf die Rechnungsstellung (Umsatzsteuer), beachtet werden. Steuerlich kommt es nicht auf die wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit an, sondern auf das unternehmerische Auftreten am Markt. Steuerlich selbstständig sind alle Steuerzahler, die unternehmerische Entscheidungsfreiheit haben und unternehmerische Chancen, aber eben auch Risiken haben (sog. Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko). Folgende wichtige Gesichtspunkte sprechen immer für die steuerliche Selbstständigkeit: Die (Dienst-)Leistung wird vom Steuerzahler am Markt angeboten. Entscheidend kommt es darauf an, dass die Leistung grundsätzlich am Markt angeboten wird und der Steuerzahler nach außen als Selbstständiger in Erscheinung tritt. Es muss also denkbar sein, dass ihn auch andere Kunden beauftragen könnten. Die Teilnahme am allgemeinen Marktgeschehen kann dann auch erfüllt sein, wenn die Leistung nur an einen Abnehmer erbracht wird. Abgrenzungsprobleme können sich dann ergeben, wenn der Steuerzahler lediglich seine bisherigen Aufgaben als Arbeitnehmer nunmehr selbstständig erbringt, weiterhin nur für seinen (ehemaligen) Arbeitgeber tätig ist und er weder andere Auftraggeber hat noch seine Dienstleistung bei anderen Kunden anbietet. Der Steuerzahler muss ein sog. Entgeltrisiko tragen. Das Risiko, bei Ausfallzeiten oder Schlechterfüllung der Leistung kein Honorar zu bekommen, ist ein wichtiges Indiz für die Selbstständigkeit. Mit anderen Worten: Wenn der Steuerzahler nur die Leistung vergütet bekommt, die er tatsächlich erbracht hat und er unter Umständen damit rechnen muss, dass der Auftraggeber bei Fehlern oder Mängeln keine Vergütung leistet, dann spricht vieles für die Selbstständigkeit und damit für die Unternehmereigenschaft. In der Praxis ist die steuerliche Beurteilung mitunter deshalb schwierig, weil das Gesamtbild der Umstände entscheidend ist (Arbeitsvertrag). In Zweifelsfällen wird das Finanzamt weitere Kriterien heranziehen, um die Selbstständigkeit zu überprüfen. Dazu gehört auch die organisatorische Einbindung in den Betrieb des Auftraggebers, die Freiheit, Ort und Zeitpunkt der Leistung selbst zu bestimmen, die Vergütungsregelung im Urlaubs- und Krankheitsfall oder die Möglichkeit, daneben noch andere Auftraggeber zu bedienen. Steuerrechtliche Einordnung Scheinselbstständiger Die 5/6- Umsatzgrenze des 7 SGB IV spielt steuerlich keine Rolle. Ist ein Auftragnehmer sozialversicherungsrechtlich als Scheinselbstständiger beurteilt, müssen bei der Abrechnung mit Scheinselbstständigen 2 Fallgruppen gebildet werden: 7

8 1. Der Scheinselbstständige gilt auch steuerlich als Arbeitnehmer und nicht mehr als Unternehmer. In der Praxis sollte versucht werden, durch eine Rechnungsberichtigung die bisher ausgewiesene Umsatzsteuer rückgängig zu machen. Für den Auftraggeber ist wichtig, dass er die zu Unrecht an den Auftragnehmer gezahlte Umsatzsteuer von diesem zurückfordert. Die Rechnungsberichtigung durch den Auftragnehmer erfordert auch eine Berichtigung der Umsatzsteuer-Erklärungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen, sowohl für den Auftragnehmer und den Auftraggeber. Dieses Verfahren sollte aber nur angewandt werden, wenn sich beide Beteiligten sicher sind, dass keine Unternehmereigenschaft mehr vorliegt. 2. Der Scheinselbstständige gilt weiterhin steuerlich als Unternehmer. In diesem Fall hat der Auftragnehmer seinem Kunden weiterhin Rechnungen mit Ausweis der Umsatzsteuer zu stellen. Der Auftraggeber (Kunde) wird nun Beitragsschuldner für die Sozialversicherungsbeiträge. Zumindest den Arbeitnehmeranteil muss er vom Rechnungsbetrag einbehalten und an die Krankenkasse abführen. Von diesem Arbeitnehmeranteil ist Umsatzsteuer zu erheben, weil es sich umsatzsteuerlich um Entgelt handelt. Umsatzsteuerlich zählt all das zum steuerpflichtigen Entgelt, was der Leistungsempfänger (Kunde/Auftraggeber) aufwendet (bezahlt), um die Leistung zu erhalten. Sozialversicherung Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft Ob ein Auftragnehmer selbstständig tätig oder beim Auftraggeber abhängig beschäftigt ist, hat für beide Beteiligten weitreichende Folgen. Bei Beschäftigungsbeginn muss jeder Arbeitgeber prüfen, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Ist dies der Fall, folgen daraus umfangreiche Verpflichtungen für den Arbeitgeber. Ist der Arbeitgeber/Auftraggeber der Auffassung, dass im konkreten Fall keine abhängige Beschäftigung vorliegt, muss er formal nichts weiter veranlassen. Allerdings geht er das Risiko ein, dass beispielsweise bei einer Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger der Sachverhalt anders beurteilt wird. Daraus resultieren meist Nachzahlungen von Beiträgen und auch das Risiko der alleinigen Tragung der Arbeitnehmeranteile. Ein unterbliebener Abzug der Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge darf nur für die letzten 3 Lohn- und Gehaltsperioden nachgeholt werden. Es ist daher sehr sorgfältig zu prüfen, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Das wichtigste Merkmal für eine Arbeitnehmereigenschaft liegt vor, wenn der Betroffene persönlich von seinem Auftraggeber abhängig ist. Liegen Merkmale sowohl einer Beschäftigung als auch einer Selbstständigkeit vor, entscheiden die überwiegenden Merkmale. 8

9 Hinweis Selbstständige können rentenversicherungspflichtig sein Sind Selbstständige von ihrer Tätigkeit und den Einkommensmöglichkeiten her eher einem Arbeitnehmer als einem Unternehmer vergleichbar, kann Versicherungspflicht zur Rentenversicherung als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger bestehen. Die Beiträge zur Rentenversicherung müssen diese Personen selbst tragen. Kriterien der Abgrenzung Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung und gegen eine selbstständige Tätigkeit sprechen, sind: Der Erwerbstätige beschäftigt im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig keinen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 450 EUR übersteigt. Der Erwerbstätige ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten. Die Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen. Die Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die der Erwerbstätige für denselben Auftraggeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte. Diese Kriterien wurden durch die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit entwickelt. Hinweis Es gelten die tatsächlichen Verhältnisse Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse. Die vertraglichen Bezeichnungen spielen keine Rolle. Antrag auf Statusentscheidung durch die Rentenversicherung Hat der Auftraggeber im Zusammenwirken mit dem Auftragnehmer Zweifel an dem Vorliegen von Versicherungspflicht oder wollen sich die Beteiligten rechtlich absichern, können sie bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) in Berlin beantragen, den Status des Erwerbstätigen feststellen zu lassen. Eine Statusfeststellung wird nicht durchgeführt, wenn vor der Antragstellung bereits durch die Einzugsstelle oder einen Rentenversicherungsträger, z.b. durch Ankündigung einer Betriebsprüfung, ein Verwaltungsverfahren, in dem auch über das Bestehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung entschieden werden kann, eingeleitet wurde. Antragsberechtigt sind Arbeitgeber/Arbeitnehmer bzw. Auftraggeber/Auftragnehmer. 9

10 Beiträge Wird bei einem bislang als selbstständig eingeordneten Auftragnehmer ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt, gelten für die Beitragsberechnung die allgemeinen Grundsätze wie für alle Arbeitnehmer. Die Beiträge sind aus den erzielten Einnahmen (= beitragspflichtiges Arbeitsentgelt) zu berechnen und vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte aufzubringen. Bei Erwerbstätigen, die nach dem Steuerrecht als Selbstständige beurteilt werden, gilt in der Rentenversicherung ein Betrag in Höhe der Bezugsgröße als monatliches Arbeitsentgelt. Im Jahr 2016 ist das im Rechtskreis West einschließlich West-Berlin ein Betrag i.h.v EUR und im Rechtskreis Ost einschließlich Ost-Berlin ein Betrag i.h.v EUR. Bei Nachweis eines höheren oder niedrigeren Einkommens ist jedoch dieses Einkommen zu berücksichtigen, mindestens jedoch monatlich 450 EUR. Hinweis Reduzierte Bemessungsgrundlage in den ersten 3 Jahren Für die ersten 3 Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit gelten als beitragspflichtige Einnahme (ohne Nachweis der tatsächlichen Einnahmen) allerdings nur 50 % der monatlichen Bezugsgröße (2016: 1.452,50 EUR/West und 1.260,00 EUR/Ost). Der Versicherte kann allerdings beantragen, auch in den ersten 3 Jahren nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit Beiträge nach einem Entgelt i.h.v. 100 % der monatlichen Bezugsgröße zu zahlen. Diese Regelung gilt in der Rentenversicherung im Übrigen auch für diejenigen Personen, die als echte Selbstständige anzusehen sind und als solche der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Bestandsschutz bindender Feststellungen nach altem Recht Die bis zum gültige Fassung des 7 Abs. 4 SGB IV war durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom grundsätzlich rückwirkend zum in Kraft getreten. Sozialversicherungsverhältnisse, die aufgrund einer Entscheidung nach 7 Abs. 4 SGB IV (alter Fassung) bereits im Jahr 1999 unanfechtbar festgestellt worden sind, können nicht rückwirkend aufgehoben werden. Diese Bescheide können nur auf Antrag der Beteiligten und nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Notizen: 10

Scheinselbständigkeit im Fokus der Sozialversicherung

Scheinselbständigkeit im Fokus der Sozialversicherung Scheinselbständigkeit im Fokus der Sozialversicherung Aktuelle Entwicklungen und Erfahrungen aus der Sozialversicherungsprüfung Veranstaltungsort: 2. November 2016 in München 3. November 2016 in Nürnberg

Mehr

Problemfall Scheinselbständigkeit

Problemfall Scheinselbständigkeit Problemfall Scheinselbständigkeit Statusverfahren im Sinne der Sozialversicherung Veranstaltungsort: 13. Juli 2015 in München Krankenkassen-Betriebswirt Bernd Dondrup Referent, Bochum Landesverband der

Mehr

Scheinselbständigkeit im Fokus der Sozialversicherung

Scheinselbständigkeit im Fokus der Sozialversicherung Scheinselbständigkeit im Fokus der Sozialversicherung Veranstaltungsorte: 2. Mai 2016 in München 3. Mai 2016 in Nürnberg Krankenkassen-Betriebswirt Bernd Dondrup Referent, Bochum Landesverband der steuerberatenden

Mehr

Arbeitsrecht "Scheinselbstständigkeit"

Arbeitsrecht Scheinselbstständigkeit Arbeitsrecht "Scheinselbstständigkeit" Die gesetzlichen Regelungen über die "Scheinselbstständigkeit" und die Rentenversicherungspflicht bestimmter Selbstständiger haben unter anderem zum Ziel, nur zum

Mehr

Scheinbar selbständig!? - Rechtliche Gefahren auf der Baustelle bei Beauftragung von Ein-Mann-Subunternehmen

Scheinbar selbständig!? - Rechtliche Gefahren auf der Baustelle bei Beauftragung von Ein-Mann-Subunternehmen Scheinbar selbständig!? - Rechtliche Gefahren auf der Baustelle bei Beauftragung von Ein-Mann-Subunternehmen Referent: RA Fritz-Marius Sybrecht Geschäftsführer des Innungsverbandes des Dachdeckerhandwerks

Mehr

Scheinselbstständigkeit. Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover

Scheinselbstständigkeit. Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover Scheinselbstständigkeit Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover Scheinselbstständigkeit" und rentenversicherungspflichtige Selbstständige Die gesetzlichen Regelungen über die "Scheinselbstständigkeit"

Mehr

Bei der Beurteilung des Status wird auf die Gesamtsituation abgestellt.

Bei der Beurteilung des Status wird auf die Gesamtsituation abgestellt. Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand zwar nach der zu Grunde liegenden Vertragsgestaltung selbstständige Dienst- oder Werksleistungen für ein fremdes Unternehmen erbringt, tatsächlich aber nichtselbstständige

Mehr

Merk blatt. Scheinselbstständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Merk blatt. Scheinselbstständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbstständige Stand: Januar 2016 Merk blatt Scheinselbstständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbstständige Die gesetzlichen Regelungen über die Scheinselbstständigkeit und die Rentenversicherungspflicht bestimmter

Mehr

Arbeitsrecht "Scheinselbstständigkeit"

Arbeitsrecht Scheinselbstständigkeit Arbeitsrecht "Scheinselbstständigkeit" Die gesetzlichen Regelungen über die "Scheinselbstständigkeit" und die Rentenversicherungspflicht bestimmter Selbstständiger haben unter anderem zum Ziel, nur zum

Mehr

Scheinselbstständigkeit

Scheinselbstständigkeit Scheinselbstständigkeit Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft Unter Scheinselbstständigkeit versteht man das Auftreten als Selbstständiger, obwohl die Person nach der Art der Tätigkeit als abhängig

Mehr

Schein oder nicht Schein?! Hinweise zur Vermeidung der Scheinselbstständigkeit

Schein oder nicht Schein?! Hinweise zur Vermeidung der Scheinselbstständigkeit 1 Schein oder nicht Schein?! Hinweise zur Vermeidung der Scheinselbstständigkeit 1 Begriff der Scheinselbstständigkeit Unter Scheinselbstständigkeit versteht man, dass eine erwerbstätige Person als selbstständiger

Mehr

Ihr Ansprechpartner Tel. Assessor Stefan Cordes

Ihr Ansprechpartner  Tel. Assessor Stefan Cordes MERKBLATT Recht / Steuern SCHEINSELBST- STÄNDIGKEIT Ihr Ansprechpartner E-Mail Tel. Assessor Stefan Cordes cordes@bayreuth.ihk.de 0921 886-217 Datum/Stand Mai 2014 Unter Scheinselbstständigkeit versteht

Mehr

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Übungsleitern, Trainern und Betreuern in Sportvereinen

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Übungsleitern, Trainern und Betreuern in Sportvereinen Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von n, Trainern und Betreuern in Sportvereinen im steuerrechtlichen Sinne durch persönlichen Kontakt Einfluss auf Menschen nehmen Entwicklung und Förderung geistiger

Mehr

Handelsvertreter. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Handelsvertreter HI LI

Handelsvertreter. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Handelsvertreter HI LI TK Lexikon Sozialversicherung Handelsvertreter Handelsvertreter HI521317 Zusammenfassung LI1925397 Begriff Der Handelsvertreter ist ein Vermittler von Rechtsgeschäften zwischen dem Kaufmann und Dritten

Mehr

Scheinselbstständigkeit und rentenversicherungspflichtige Selbstständige

Scheinselbstständigkeit und rentenversicherungspflichtige Selbstständige Scheinselbstständigkeit und rentenversicherungspflichtige Selbstständige Die gesetzlichen Regelungen über die Scheinselbstständigkeit und die Rentenversicherungspflicht bestimmter Selbstständiger haben

Mehr

Scheinselbstständigkeit und Rentenversicherungspflicht

Scheinselbstständigkeit und Rentenversicherungspflicht Scheinselbstständigkeit und Rentenversicherungspflicht spuno - Fotolia.com Die gesetzlichen Regelungen über die "Scheinselbstständigkeit" und die Rentenversicherungspflicht bestimmter Selbstständiger haben

Mehr

Scheinselbstständigkeit" und rentenversicherungspflichtige Selbstständige

Scheinselbstständigkeit und rentenversicherungspflichtige Selbstständige Scheinselbstständigkeit" und rentenversicherungspflichtige Selbstständige Stand: Juli 2009 Die gesetzlichen Regelungen über die "Scheinselbstständigkeit" und die Rentenversicherungspflicht bestimmter Selbstständiger

Mehr

Deutscher Fallschirmsportverband

Deutscher Fallschirmsportverband Seite 1 Tandem-Master/AFF-Lehrer selbständig/angestellt? Claus Blesch Königstraße 84 86 72108 Rottenburg Telefon: 07472/42163 Telefax: 07472/41993 info@stb-blesch.de Seite 2 Gliederung Behandlung von Tandemsprüngen

Mehr

Knappworst & Partner

Knappworst & Partner Die richtige Wahl - Beschäftigung oder freie Mitarbeit Potsdam, 1 Agenda Beschäftigung von Mitarbeitern Arbeitnehmer Freier Mitarbeiter sozialversicherungsrechtliche Beurteilung steuerliche Beurteilung

Mehr

Scheinselbständigkeit. Inhalt

Scheinselbständigkeit. Inhalt Scheinselbständigkeit Inhalt 1 Allgemeines 2 Selbständigkeit 3 Scheinselbständigkeit 3.1 Merkmale einer Scheinselbständigkeit 3.2 Anfrageverfahren zur Statusfeststellung 3.3 Scheinselbständigkeit im Arbeits-

Mehr

Recht, Steuern, Wirtschaft. Das Ganze sehen. Freie Mitarbeiter Risiko Scheinselbständigkeit FASP Finck Sigl & Partner mbb

Recht, Steuern, Wirtschaft. Das Ganze sehen. Freie Mitarbeiter Risiko Scheinselbständigkeit FASP Finck Sigl & Partner mbb Recht, Steuern, Wirtschaft. Das Ganze sehen. 1 Freie Mitarbeiter Risiko Scheinselbständigkeit FASP Finck Sigl & Partner mbb Dr. Cornelia Stapff Fachanwältin für Arbeitsrecht FASP Finck Sigl & Partner Rechtsanwälte

Mehr

Scheinselbständigkeit

Scheinselbständigkeit Steuerberater I Rechtsanwalt Merkblatt Scheinselbständigkeit Inhalt 1. Allgemeines 2. Selbständigkeit 3. Scheinselbständigkeit 3.1 Merkmale einer Scheinselbständigkeit 3.2 Anfrageverfahren zur Statusfeststellung

Mehr

Scheinselbständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbständige

Scheinselbständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbständige Scheinselbständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbständige Arbeitsrecht Zusammenfassung Die 1999 in Kraft getretenen Neuregelungen zur Scheinselbständigkeit[1] hatten damals für großen Aufruhr gesorgt.

Mehr

Umsatzsteuer - Wissen auffrischen Januar Frank Rininsland - Dipl.-Oec. - Steuerberater, Frielendorf

Umsatzsteuer - Wissen auffrischen Januar Frank Rininsland - Dipl.-Oec. - Steuerberater, Frielendorf Umsatzsteuer - Wissen auffrischen Januar 2017 Frank Rininsland - Dipl.-Oec. - Steuerberater, Frielendorf Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag finden Sie unter

Mehr

Gegenüberstellung. Werkvertrag - Arbeitnehmerüberlassung & Scheinselbständigkeit

Gegenüberstellung. Werkvertrag - Arbeitnehmerüberlassung & Scheinselbständigkeit Der Einzige Weg, großartige Arbeit zu leisten, ist diese zu lieben. Steve Jobs Gegenüberstellung Werkvertrag - Arbeitnehmerüberlassung & Scheinselbständigkeit Inhaltsverzeichnis 1. Werkvertrag 1.1 Gesetz

Mehr

GmbH-Geschäftsführer in der Sozialversicherung

GmbH-Geschäftsführer in der Sozialversicherung GmbH-Geschäftsführer in der Sozialversicherung Veranstaltungsorte: 18. April 2016 in München 11. Mai 2016 in Würzburg 12. Mai 2016 in Nürnberg Rainer Geisler Sozialversicherungsfachangestellter, Ausbilder

Mehr

Schreckgespenst Scheinselbstständigkeit -Theorie und Praxis Stefan Engelhardt Rechtsanwalt

Schreckgespenst Scheinselbstständigkeit -Theorie und Praxis Stefan Engelhardt Rechtsanwalt 1 Schreckgespenst Scheinselbstständigkeit -Theorie und Praxis Stefan Engelhardt Rechtsanwalt Große Theaterstraße 42, 20354 Hamburg, Tel. +49 (0)40-769999-0, Fax +49 (0)40-769999-36 stefan.engelhardt@roggelin.de

Mehr

Grundbegriffe des Arbeitsrechts

Grundbegriffe des Arbeitsrechts 1. Grundlagen des Arbeitsrechts a) Rechtsquellen b) Der Anwendungsbereich des Arbeitsrechts 2. Anbahnung und Begründung des Arbeitsverhältnisses 3. Kündigungsschutz 4. Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis

Mehr

Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in Entwicklungsländern tätig.

Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in Entwicklungsländern tätig. TK Lexikon Sozialversicherung Entwicklungshelfer Entwicklungshelfer HI2703449 Zusammenfassung LI1925391 Begriff Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in

Mehr

Scheinselbstständigkeit im Allgemeinen. und im Besonderen in Bezug auf die Arbeit mit Museen und Museumspädagog/innen

Scheinselbstständigkeit im Allgemeinen. und im Besonderen in Bezug auf die Arbeit mit Museen und Museumspädagog/innen Scheinselbstständigkeit im Allgemeinen und im Besonderen in Bezug auf die Arbeit mit Museen und Museumspädagog/innen Bundesverband freiberuflicher Kulturwissenschaftler 2. Mai 2016 Veronika Mirschel ver.di

Mehr

Veröffentlichung: ja. am 08./

Veröffentlichung: ja. am 08./ 15 Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 08./09.05.2012 Veröffentlichung: ja 6. Beitragsberechnung

Mehr

Geringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht Geringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht

Geringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht Geringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht Geringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht Überschreiten der Entgeltgrenze in einer geringfügigen Beschäftigung Das Arbeitsentgelt in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung überschreitet

Mehr

Stolperfallen vermeiden: Dienstund Werkverträge vs. Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbständigkeit

Stolperfallen vermeiden: Dienstund Werkverträge vs. Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbständigkeit 02.06.2016 Stolperfallen vermeiden: Dienstund Werkverträge vs. Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbständigkeit Der BDU Größter Berufs- und Wirtschaftsverband der Consultingwirtschaft in Europa 500 Mitgliedsunternehmen,

Mehr

Stefan Konietzko. Der freie Mitarbeiter in der Physiotherapie

Stefan Konietzko. Der freie Mitarbeiter in der Physiotherapie Stefan Konietzko Der freie Mitarbeiter in der Physiotherapie 3 Inhalt Einleitung S. 07 Der freie Mitarbeiter versus Mitarbeiter! S. 08 Die Scheinselbstständigkeit! S. 09 Die Statusfeststellung! S. 12 Das

Mehr

Der Einsatz von Honorarärzten ambulant/stationär: Rechtsfragen und Untiefen

Der Einsatz von Honorarärzten ambulant/stationär: Rechtsfragen und Untiefen Der Einsatz von Honorarärzten ambulant/stationär: Rechtsfragen und Untiefen Jörn Schroeder-Printzen Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Übersicht Begriffsbestimmung Sozialversicherungspflichtige

Mehr

Checkliste zur Sozialversicherungspflicht von (Gesellschafter)-Geschäftsführern einer GmbH

Checkliste zur Sozialversicherungspflicht von (Gesellschafter)-Geschäftsführern einer GmbH Checkliste zur Sozialversicherungspflicht von (Gesellschafter)-Geschäftsführern einer GmbH Fallgruppe I: Kapitalanteil unter 50 v. H. Beispiel 1: Gesellschafter, Geschäftsführer, Kapitalanteil unter 50

Mehr

Inhaltsübersicht. Scheinselbstständigkeit - Anfrageverfahren

Inhaltsübersicht. Scheinselbstständigkeit - Anfrageverfahren Scheinselbstständigkeit - Anfrageverfahren Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Gesetzliche Grundlage 3. Ablauf des Verfahrens 4. Eintritt der Versicherungspflicht 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Beginn der Sozialversicherungspflicht

Mehr

Einbeziehung bildender Künstler in die Sozialversicherung

Einbeziehung bildender Künstler in die Sozialversicherung Einbeziehung bildender Künstler in die Sozialversicherung 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Einbeziehung bildender Künstler in die Sozialversicherung Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 27. März 2017 Fachbereich:

Mehr

Scheinselbständigkeit

Scheinselbständigkeit Scheinselbständigkeit Inhalt I. Allgemeines II. Selbständigkeit III. Scheinselbständigkeit 1. Merkmale einer Scheinselbständigkeit 2. Anfrageverfahren zur Statusfeststellung 3. Scheinselbständigkeit im

Mehr

Merkblatt. Scheinselbständigkeit. Inhalt

Merkblatt. Scheinselbständigkeit. Inhalt Scheinselbständigkeit Inhalt 1 Allgemeines 2 Selbständigkeit 3 Scheinselbständigkeit 3.1 Merkmale einer Scheinselbständigkeit 3.2 Anfrageverfahren zur Statusfeststellung 3.3 Scheinselbständigkeit im Arbeits-

Mehr

Scheinselbstständigkeit

Scheinselbstständigkeit Merkblatt Scheinselbstständigkeit Ansprechpartner: Referat Recht Michael Missbach Telefon: 0351 2802-198 Fax: 0351 2802-7198 missbach.michael@dresden.ihk.de Stand: 2016 Hinweis: Das Merkblatt wurde sorgfältig

Mehr

C 1550 Sozialversicherungsrechtliche Aspekte bei der Kooperation mit Honorarärzten

C 1550 Sozialversicherungsrechtliche Aspekte bei der Kooperation mit Honorarärzten Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar.

Mehr

Eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor,

Eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor, ID: 428 2003-03-20: für alle Arbeitgeber/Arbeitnehmer Neue Regeln für geringfügig Beschäftigte Eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor, wenn das Arbeitsentgelt

Mehr

Auftaktveranstaltung für neue Ganztagsschulen

Auftaktveranstaltung für neue Ganztagsschulen Auftaktveranstaltung für neue Ganztagsschulen Beschäftigung von Einzelpersonen - Abschluss von Verträgen im Rahmen des Ganztagsprogramms des Landes Hessen Frankfurt am Main, 24. Mai 2016 Grundsätzliche

Mehr

Zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Steuerberatern in freier Mitarbeit bei anderen Berufsträgern

Zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Steuerberatern in freier Mitarbeit bei anderen Berufsträgern Zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Steuerberatern in freier Mitarbeit bei anderen Berufsträgern Einleitung Die Fallgestaltung ist nicht selten: Nach dem Steuerberaterexamen scheidet ein

Mehr

Beurteilungshilfe von Studenten und Praktikanten. 1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer

Beurteilungshilfe von Studenten und Praktikanten. 1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer Beurteilungshilfe von Studenten und Praktikanten 1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer sonstigen

Mehr

Betriebsprüfung durch die Rentenversicherungsträger

Betriebsprüfung durch die Rentenversicherungsträger Betriebsprüfung durch die Rentenversicherungsträger von Bettina Schmidt Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Fachanwältin für Sozialrecht Bonn Verlag Recht und Wirtschaft GmbH Heidelberg Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Praxisleitfaden Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)

Praxisleitfaden Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) Praxisleitfaden Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) Arbeitsschutz - Arbeitsunfall - Berufskrankheit Bearbeitet von Joachim Schwede 3. Auflage 2015. Buch. 240 S. Kartoniert ISBN 978 3 609 68697 4 Format

Mehr

Tit. 8 RdSchr. 14e Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone

Tit. 8 RdSchr. 14e Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone Tit. 8 RdSchr. 14e Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone Titel: Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen

Mehr

Wirtschaftsstrafrecht

Wirtschaftsstrafrecht Materielle Kriterien für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Arbeitsrecht Eingliederung in fremde betriebliche Organisation (die sich insbesondere an einem Weisungsrecht zeigen kann), Weisungsgebundenheit

Mehr

Beitragsrechtliche Ausnahmen vom Normalarbeitsverhältnis für Miniund Midijobs in der Sozialversicherung

Beitragsrechtliche Ausnahmen vom Normalarbeitsverhältnis für Miniund Midijobs in der Sozialversicherung Beitragsrechtliche Ausnahmen vom Normalarbeitsverhältnis für Miniund Midijobs in der Sozialversicherung 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Beitragsrechtliche Ausnahmen vom Normalarbeitsverhältnis für Mini-

Mehr

Hartz in der Praxis. Geringfügige Beschäftigung und mehr

Hartz in der Praxis. Geringfügige Beschäftigung und mehr 613 4 0 733 Hartz in der Praxis Geringfügige Beschäftigung und mehr Mini-Jobs Gleitzone Ich-AG und Uberbrückungsgeld Scheinselbstständigkeit Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht Die Reihe BDAktuell

Mehr

Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster S St 2 (Rhld) S St (MS)

Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster S St 2 (Rhld) S St (MS) Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster 16.01.2006 S 2333-1000 - St 2 (Rhld) S 2333-15 - St 21-31 (MS) Leistungen für die Zukunftssicherung von beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführern einer

Mehr

Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten!

Was Sie über kleine Jobs wissen sollten! Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - Chancen und Risiken Minijob - was ist das? Der Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Geringfügigkeit liegt vor,

Mehr

Mehrfachbeschäftigung

Mehrfachbeschäftigung SECURVITA INFORMIERT Stand: 06.08.08 Infoblatt A003: Mehrfachbeschäftigung Ist ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, kann dies in der Sozialversicherung zu Besonderheiten führen. Zu den

Mehr

Merkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten

Merkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten Merkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten CONTAX HANNOVER Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaftsgesellschaft mbb Dr. Horst Garbe Christina Haß Gerhard Kühl Hans-Böckler-Allee 26 30173 Hannover Telefon

Mehr

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Frage eines Beschäftigungsverhältnisses

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Frage eines Beschäftigungsverhältnisses MERKBLATT Recht und Steuern SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT Unter Scheinselbstständigkeit versteht man das Auftreten als Selbstständiger, obwohl die Person nach der Art der Tätigkeit als abhängig beschäftigt im

Mehr

Scheinselbständiger oder rentenversicherungspflichtiger. Selbständiger. Nr. 149/16

Scheinselbständiger oder rentenversicherungspflichtiger. Selbständiger. Nr. 149/16 Scheinselbständiger oder rentenversicherungspflichtiger Selbständiger Nr. 149/16 Ansprechpartner: Ass.jur. Stefanie Sentner Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße

Mehr

Bundestierärztekammer e. V.

Bundestierärztekammer e. V. Bundestierärztekammer e. V. Stand: Juli 2013 Muster Arbeitsvertrag mit geringfügig Beschäftigten Vorbemerkung: (darin sind die ab 1. Januar 2013 geltenden Änderungen eingearbeitet) Arbeitsverträge mit

Mehr

Selbstständige Tätigkeit und gesetzliche Krankenversicherung. AOK NORDWEST Michael Brinkmann

Selbstständige Tätigkeit und gesetzliche Krankenversicherung. AOK NORDWEST Michael Brinkmann Selbstständige Tätigkeit und gesetzliche Krankenversicherung AOK NORDWEST Michael Brinkmann 14.02.2018 Gliederung Zweck der Regelungen Personenkreis Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit

Mehr

Neues zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern

Neues zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern KOMPETENZ. BERATUNG. LÖSUNG Neues zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern Bochum, 18. April 2013 18. April 2013 IHK Mittleres Ruhrgebiet 163. Mittelstandsforum 1 Zentraler Begriff: Beschäftigung

Mehr

BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL VERBAND DER ANGESTELLTEN-KRANKENKASSEN E. V., SIEGBURG

BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL VERBAND DER ANGESTELLTEN-KRANKENKASSEN E. V., SIEGBURG AOK-BUNDESVERBAND, BONN BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL BUNDESKNAPPSCHAFT,

Mehr

Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung

Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Der nachstehende Vertrag regelt das Arbeitsverhältnis mit geringfügig entlohnten Beschäftigten. Geringfügig Beschäftige sind grundsätzlich normalen Arbeitnehmern

Mehr

Vielfalt moderner Arbeitsformen im Kontext nationalen und europäischen Rechts

Vielfalt moderner Arbeitsformen im Kontext nationalen und europäischen Rechts Vielfalt moderner Arbeitsformen im Kontext nationalen und europäischen Rechts 5. Dezember 2014 Selbständigkeit und Arbeitnehmereigenschaft im Sozialrecht Münsterische Sozialrechtsvereinigung e.v. Thorsten

Mehr

Entgelt LSt SV. Erholungsbeihilfen pflichtig pflichtig. Erholungsbeihilfen, Pauschalierung mit 25 % bis 156 EUR / 104 EUR / 52 EUR pflichtig frei

Entgelt LSt SV. Erholungsbeihilfen pflichtig pflichtig. Erholungsbeihilfen, Pauschalierung mit 25 % bis 156 EUR / 104 EUR / 52 EUR pflichtig frei TK Lexikon Sozialversicherung Erholungsbeihilfen Erholungsbeihilfen HI2721049 Zusammenfassung LI1925291 Begriff Erholungsbeihilfen sind Leistungen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer und seiner Familie

Mehr

Mehrfachbeschäftigungen

Mehrfachbeschäftigungen Mehrfachbeschäftigungen Referent: Harry Jutzas 2013, PAYCHEX, Inc. All rights reserved. Grundsatz: Gleichartige Beschäftigungsverhältnisse werden zusammengerechnet Mehrere Hauptbeschäftigungen nach SGB

Mehr

Scheinselbstständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Scheinselbstständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbstständige Scheinselbstständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbstständige Standortpolitik Starthilfe und Unternehmensförderung Aus- und Weiterbildung Innovation und Umwelt International Recht und Fair Play Inhaltsverzeichnis

Mehr

Inhalt. Inhaltsverzeichnis

Inhalt. Inhaltsverzeichnis Inhalt Einleitung 1 Kurzer Überblick über Selbstständige in Deutschland 2 Arbeitsvertrag, Dienstvertrag, Werkvertrag: Wesentliche vertragsrechtliche Grundlagen Verträge als Grundlage der Erwerbstätigkeit

Mehr

Freie i Mi M t Mitar Mit beit iter in der Sozialversicherung UNI Graz,

Freie i Mi M t Mitar Mit beit iter in der Sozialversicherung UNI Graz, Freie Mitarbeiter in der Sozialversicherung UNI Graz, 8.3.2007 Manfred Ausperger 1 Prüfreihenfolge: 1. Dienstnehmer (Dienstnehmermerkmale) wenn nicht 2. Dienstnehmer (Lohnsteuerpflicht) wenn nicht 3. Freier

Mehr

Minijob - Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten!

Minijob - Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Was Sie über kleine Jobs wissen sollten! Minijob - Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - Chancen und Risiken Minijob - was ist das? Der Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.

Mehr

2 Beschäftigte Pensionäre

2 Beschäftigte Pensionäre TK Lexikon Sozialversicherung Pensionäre 2 Beschäftigte Pensionäre 2.1 Geringfügige Beschäftigung HI798266 HI2767694 2.1.1 Versicherungsfreiheit HI9964745 Beschäftigte Pensionäre sind kranken,- pflege-

Mehr

Dienststellen Information

Dienststellen Information Dienststellen Information Prüfung von Honorar- bzw. Werkverträgen - Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit 01/2015 Erfurt, nuar 2015 Honorar- und Werkverträge, die Zahlungen

Mehr

Scheinselbständigkeit und renten- versicherungspflichtige Selbständige

Scheinselbständigkeit und renten- versicherungspflichtige Selbständige Scheinselbständigkeit und renten- versicherungspflichtige Selbständige Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 Telefax: 02 03-2 65 33 Die gesetzlichen Regelungen über die Scheinselbstständigkeit

Mehr

keit? Pauschalist? Arbeitnehmer? Freier Handelsvertreter? Selbst ständiger? Freier Mitarbeiter? Versicherungspflichtig? Pauschalist?

keit? Pauschalist? Arbeitnehmer? Freier Handelsvertreter? Selbst ständiger? Freier Mitarbeiter? Versicherungspflichtig? Pauschalist? Selbstständiger? Freier Mitarbeiter? Versicherungspflichtig? Pauschalist? Beschäftigter? Unabhängig? Freiberufler? Abhängig beschäftigt? Ver sicherungsfrei? Angestellter? Wirtschaftlich abhängig? Selbstständig

Mehr

Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitszeitkonten bei geringfügiger Beschäftigung

Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitszeitkonten bei geringfügiger Beschäftigung Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitszeitkonten bei geringfügiger Beschäftigung Arbeitszeitkonten im Rahmen geringfügig entlohnter Beschäftigungen Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt,

Mehr

450 Euro Mini-Jobs. Harald Janas Uwe Thiemann. 4. Auflage

450 Euro Mini-Jobs. Harald Janas Uwe Thiemann. 4. Auflage 450 Euro Mini-obs Harald anas Uwe Thiemann 4. Auflage 2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 Was ist eine geringfügig entlohnte

Mehr

Minijob - Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten!

Minijob - Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Was Sie über kleine Jobs wissen sollten! Minijob - Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - Chancen und Risiken Minijob - was ist das überhaupt? Der Minijob ist eine geringfügig entlohnte

Mehr

Newsletter Employment 13/06

Newsletter Employment 13/06 Mandanten Newsletter Ausgabe 13 Taylor Wessing März 2006 Ausgabe 13/06 (März 2006) Newsletter Employment 13/06 Neues zur Rentenversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern Taylor Wessing Practice Department

Mehr

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Frage eines Beschäftigungsverhältnisses

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Frage eines Beschäftigungsverhältnisses MERKBLATT Recht und Fairplay SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT Unter Scheinselbstständigkeit versteht man das Auftreten als Selbstständiger, obwohl die Person nach der Art der Tätigkeit als abhängig beschäftigt

Mehr

Kurzfristige Beschäftigung

Kurzfristige Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung (Hinweise des Gesamtverbandes der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände) Gesetzliche Grundlage 8 SGB IV Geringfügigkeitsrichtlinien (download z. B. über

Mehr

PDF-Version. FAQs für Selbstständige

PDF-Version. FAQs für Selbstständige PDF-Version FAQs für Selbstständige Wie berechnen sich meine Beiträge? Wie werde ich Mitglied? Hier finden Sie die Antworten auf häufige Fragen rund um die bei Selbstständigkeit. Wonach richtet sich der

Mehr

GmbH-Geschäftsführer: Sozialversicherungspflicht

GmbH-Geschäftsführer: Sozialversicherungspflicht GmbH-Geschäftsführer: Sozialversicherungspflicht michaeljung - Fotolia.com Für GmbH-Geshäftsführer gibt es keine besonderen Regelungen zur Sozialversicherungspflicht. Das Gesetz trifft in 7 Abs. 1 SGB

Mehr

Minijobs Arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Aspekte

Minijobs Arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Aspekte Minijobs Arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Aspekte W E R E I N E N O T E R B L I C K T U N D W A R T E T, B I S E R U M H I L F E G E B E T E N W I R D, I S T E B E N S O S C H L E C H T, A L S O

Mehr

Der virtuelle Arbeitsplatz

Der virtuelle Arbeitsplatz Susanne Haupt Der virtuelle Arbeitsplatz ERGON VERLAG Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Abkùrzungsverzeichnis A. Einfuhrung 1 XV XLI I. Problemstellung 1 II. Methode und Gang der Arbeit 3 B. Grundlagen

Mehr

Sozialversicherungspflicht des GmbH- Geschäftsführers

Sozialversicherungspflicht des GmbH- Geschäftsführers Sozialversicherungspflicht des GmbH- Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 Telefax: 02 03-2 65 33 Die Sozialversicherungspflicht des GmbH- ist ein vielschichtiges Thema, das

Mehr

Vergütung von Übungsleitern

Vergütung von Übungsleitern Vergütung von Übungsleitern Daniel Fischer Diplom-Kaufmann (FH), Steuerberater 27.08.2016 1 Zur Person Daniel Fischer Berufsleben: 2001 Abitur 2005 Steuerfachangestellter 2009 Diplom-Kaufmann (FH) 2012

Mehr

Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum

Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum 01.01.2013 Bitte beachten Sie auch weiterhin unsere monatlichen Informationsschreiben, die über unsere Internetseite (www.stbclever.de) verfügbar

Mehr

Der Gründungszuschuss

Der Gründungszuschuss Stand: Januar 2008 Der Gründungszuschuss Die Leistung zur Förderung von Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit Hubert Heinrichsmeier, Agentur für Arbeit Paderborn Dauer und Höhe ( 58 SGB III) ALG

Mehr

Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter?

Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter? Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter? Ein arbeits-, Steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Leitfaden durch das Recht der Beschäftigungsverhältnisse Dr. Michael Niebier Oberregierungsrat im Bayerischen

Mehr

Rahmenbedingungen zum. gesetzlichen Krankengeld Klinik Bad Oexen Referent: Frank Wolff

Rahmenbedingungen zum. gesetzlichen Krankengeld Klinik Bad Oexen Referent: Frank Wolff Rahmenbedingungen zum gesetzlichen Krankengeld Klinik Bad Oexen 10.05.2017 Referent: Frank Wolff 1 Allgemeines Krankengeld ist eine vorübergehende Entgeltersatzleistung sie hat keine Rentenersatzfunktion

Mehr

1. Rentenversicherung. a) Versicherungspflicht

1. Rentenversicherung. a) Versicherungspflicht Anlage zu Newsletter Nr. 098-2012 vom 10. Dezember 2012 1. Rentenversicherung a) Versicherungspflicht Gegenwärtig sind geringfügige Beschäftigungen in der Rentenversicherung versicherungsfrei, wobei für

Mehr

INFO POST zur Kindertagespflege Dezember 2008 Seite 1-5. Steuerrecht

INFO POST zur Kindertagespflege Dezember 2008 Seite 1-5. Steuerrecht Steuerrecht Steuerrechtliche Behandlung der Einnahmen ab 2009 Mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BFM) vom 17.12.2007 ( IV C 3 2342/07/0001) entfällt die Steuerfreiheit der Geldleistungen an Tagespflegepersonen.

Mehr

Geringfügige Beschäftigung

Geringfügige Beschäftigung Geringfügige Beschäftigung ( 8, 8a SGB IV) Teilzeittätigkeiten, die eine bestimmte Entgelt- und Beschäftigungszeitgrenze nicht überschreiten, werden als geringfügige Beschäftigung, Minijob oder 450 Euro-Tätigkeit

Mehr

Werkverträge, Outsourcing, (verdeckte) Leiharbeit und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates

Werkverträge, Outsourcing, (verdeckte) Leiharbeit und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates Werkverträge, Outsourcing, (verdeckte) Leiharbeit und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates Damiano Valgolio, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin, 19. September 2017 Handlungsmöglichkeiten des BR Initiativrecht

Mehr