Das Liechtensteinische Gesundheitssystem

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1 AMT FÜR GESUNDHEıT FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN Das Liechtensteinische Gesundheitssystem Integra Workshop Mai 2013 Derya Kesci Amt für Gesundheit

2 Inhalt 1. Krankenversicherungsgesetz Versicherungspflicht Krankenpflege Versicherungspflicht Krankengeld (Taggeld) Anerkannte Krankenkassen in Liechtenstein Leistungen bei Krankenpflege Leistungen bei Krankengeld Prämien und Kostenbeteiligung 2

3 Inhalt 2. Unfallversicherungsgesetz Versicherungspflicht Berufsunfall Versicherungspflicht Nichtberufsunfall Beginn und Ende der Versicherungspflicht Leistungen bei Unfall Pflege Leistungen bei Unfall Geld (Taggeld) Anerkannte Unfallversicherungen in Liechtenstein 3

4 Inhalt 3. Mutterschaft Voraussetzungen Leistungen bei Mutterschaft 4. Vorsorge Präventivmedizinische Massnahmen Kinder Erwachsene Allgemein Erwachsene Gynäkologisch Kinder-und Jugendzahnpflege 4

5 Inhalt 5. Sozialversicherungsbeiträge 6. Unterstützungsleistungen Mutterschaftszulage Prämienverbilligung 5

6 Krankenversicherungsgesetz Versicherungspflicht Krankenpflege GemässArt. 7 des Krankenversicherungsgesetzes müssen Personen, die in Liechtenstein ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch krankenpflegeversichert sein. 6

7 Krankenversicherungsgesetz Versicherungspflicht Krankenpflege Beginn der Krankenpflegeversicherung Am Tage der Geburt Wohnsitznahme Erwerbstätigkeit Innert 3 Monate nach Beginn der Versicherungspflicht sind die Personen zu versichern. 7

8 Krankenversicherungsgesetz Versicherungspflicht Krankenpflege Ende der Krankenpflegeversicherung Tod Ausreise aus Liechtenstein Ende der Erwerbstätigkeit 8

9 Krankenversicherungsgesetz Versicherungspflicht Krankenpflege Ausnahme von der Versicherungspflicht GemässArt. 33 (KVV) können sich Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht befreien, sofern sie nach ausländischem Recht krankenversichert und über eine mindestens gleichwertige Versicherung verfügen. 9

10 Krankenversicherungsgesetz Versicherungspflicht Krankenpflege Ausnahme von der Versicherungspflicht Grenzgänger aus Österreich dürfen in Österreich versichert bleiben. Sie können wählen, ob sie in FL oder in AT die Versicherung haben möchten. Schweizer Grenzgänger aus der Schweiz müssen in der Schweiz versichert sein. Hier gilt das Wohnortsprinzip. 10

11 Krankenversicherungsgesetz Versicherungspflicht Krankengeld Über 15-jährige Arbeitnehmer, die in Liechtenstein für einen Arbeitgeber mehr als 3 Monate tätig sind und mehr als 8h pro Woche arbeiten sind für Krankengeld zu versichern. 11

12 Krankenversicherungsgesetz Versicherungspflicht Krankengeld Ende der Krankengeldversicherung Beendigung des Arbeitsverhältnisses Bezug einer ganzen Altersrente der AHV 12

13 Krankenversicherungsgesetz Anerkannte Krankenkassen in FL GemässArt. 1 und Art. 2 des (KVG) müssen die Krankenkassen von der Regierung anerkannt sein. Concordia FKB die Gesundheitskasse Swica 13

14 Deckung gilt bei: Krankenversicherungsgesetz Leistungen bei Krankenpflege Krankheit (und Unfall für Nichterwerbstätige) Mutterschaft 14

15 Krankenversicherungsgesetz Leistungen bei Krankenpflege Ambulante Behandlungen durch den Arzt Zugelassene Medikamente Hilfsmittel und Analysen Physiotherapie, Hebamme etc. sofern ärztliche Verordnung Spitäler, Pflegeheime, Hauskrankenpflege Krankentransport 15

16 Krankenversicherungsgesetz Leistungen bei Krankenpflege Wichtig! Für eine ganze Kostenabdeckung der Behandlungen muss ein Leistungserbringer (Arzt, Chiropraktor, Spitäler etc.) gewählt werden, welcher einen Vertrag mit dem Liechtensteinischen Krankenkassenverband hat. Auf können die Leistungserbringer abgerufen werden. 16

17 Krankenversicherungsgesetz Leistungen bei Krankenpflege Wichtig! Nicht jedes Medikament wird von der Krankenkasse vollumfänglich bezahlt. Die zugelassenen (pflichtigen) Medikamente kann man der Spezialitätenliste (SL-Liste) entnehmen. Informationen durch Krankenkassen oder Amt für Gesundheit. 17

18 Krankenversicherungsgesetz Leistungen bei Krankenpflege Wichtig! Um zu wissen welche Hilfsmittel von den Krankenkassen übernommen werden, muss man auf der Mittel-und Gegenständeliste (MiGel-Liste) schauen. Infos durch Krankenkassen oder Amt für Gesundheit. 18

19 Krankenversicherungsgesetz Leistungen bei Krankengeld GemässArt. 14 des KVG sind 80% des Lohnes bei ärztlich bescheinigter, mindestens hälftiger Arbeitsunfähigkeit abdem 2. Tage nach dem Erkrankungstag auszurichten. Das Krankengeld (Taggeld) wird bei einer oder mehreren Erkrankungen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen ausbezahlt. 19

20 Krankenversicherungsgesetz Prämien und Kostenbeteiligung Kinder bis 16 Jahren prämienbefreit Jugendliche zwischen 16 und 20 Jahren, Hälfte der Prämien Bei Erwachsenen eine Pro-Kopfprämie Kostenbeteiligung für Erwachsene (ab dem 21. Lebensjahr) bis zum Rentenalter: Jährlich insgesamt CHF Kostenbeteiligung bei Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflege Kostenbeteiligung setzt sich aus CHF Franchise und 10% aller entgegengenommenen Leistungen bis CHF 20

21 Unfallversicherungsgesetz Versicherungspflicht Berufsunfall GemässArt. 1 des Unfallversicherungsgesetzes (UversG) sind alle in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch zu versichern. Die liechtensteinischen Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer gegen Unfall zu versichern. 21

22 Unfallversicherungsgesetz Versicherungspflicht Nichtberufsunfall GemässArt. 19 der Unfallversicherungsverordnung müssen Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit mehr als 8 Stunden beträgt, gegen Nichtberufsunfall versichert sein. Für Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, welche weniger als 8 Stunden pro Woche arbeiten, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle. 22

23 Unfallversicherungsgesetz Beginn und Ende der Versicherungspflicht Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer auf Grund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen. Die Versicherung endet am 30. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Arbeitslosigkeit). 23

24 Unfallversicherungsgesetz Leistungen bei Unfall - Pflege Ambulante Behandlung durch den Arzt, Zahnarzt etc. Ärztlich oder zahnärztlich verordnete Arzneimittel und Analysen Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals Ärztlich verordnete Rehabilitation und Badekuren Die zur Heilung dienlichen Arzneimittel und Heilvorrichtungen Kosten für eine ärztlich verordnete Hauspflege sowie für Hilfsmittel, die die körperlichen Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen sowie Kosten für Sachschäden, Reise- Transport-und Rettungskosten, Leichentransporte und Bestattungskosten werden ebenfalls übernommen 24

25 Unfallversicherungsgesetz Leistungen bei Unfall Geld (Taggeld) GemässArt. 16 und 17 des Unfallversicherungsgesetzes haben die Versicherten bei mindestens hälftiger Arbeitsunfähigkeit, Anspruch auf 80% Lohn, des versicherten Verdienstes ab dem 2. Tag. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf CHF 126'000. jährlich. 25

26 Unfallversicherungsgesetz Anerkannte Unfallversicherungen im FL AXA Winterthur Basler Generali Mobiliar Nationale Suisse Vaudoise Zürich Elips 26

27 Mutterschaft Voraussetzungen Krankenpflege Bis zum Tage der Niederkunft müssen sie während mindestens 270 Tagen ohne eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten, Kassen angehört haben(art. 15 KVG). 27

28 Mutterschaft Voraussetzungen Krankengeld Erwerbstätige Versicherte haben dann Anspruch auf Krankengeldleistungen, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit nicht früher als 20 Wochen vor ihrer Niederkunft aufgeben und die Voraussetzungen des Art. 13 KVG Leistungen bei Taggeldversicherung erfüllen. 28

29 Mutterschaft Leistungen bei Mutterschaft 20 Wochen Karenzzeit, wovon mindestens 16 Wochen nach der Niederkunft (Geburt) liegen müssen Krankengeldleistungen (Taggeld) in Höhe von 80% vom versicherten Lohnwährend der Karenzzeit Geburtshilfe durch Arzt und Hebamme sowie die nötigen Kontrolluntersuchungen während der Schwangerschaft und innerhalb von zehn Wochen nach der Niederkunft gehören zur Krankenpflege Die Kosten der Pflege und Behandlung des Kindes in einer Heilanstalt innerhalb von zehn Wochen nach der Geburt sind von der Kasse der Mutter zu übernehmen 29

30 Vorsorge Präventivmedizinische Massnahmen Gemäss Art. 50 des KVV übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung präventivmedizinische Massnahmen (keine Kostenbeteiligung). Schutzimpfungen Untersuchungen von Kindern bis zum vollendeten 16. Lebensjahr Untersuchungen von Erwachsenen ab 17. Lebensjahr 30

31 Vorsorge Kinder Untersuchungen von Kindern zur Früherkennung von Krankheiten und Gebrechen, die eine normale körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in besonderem Masse gefährden. Erstuntersuchung nach der Geburt im Spital oder Zuhause Basisuntersuchung am 5. bis 10. Tag nach der Geburt im Spital oder beim Arzt 1. bis 4. Lebenswoche (Hüftsonografie) 4. Bis 6. Lebenswoche in der Arztpraxis 4. Bis 6. Lebensmonat in der Arztpraxis 9. Bis 12. Lebensmonat in der Arztpraxis 21. Bis 24. Lebensmonat in der Arztpraxis Im 5. Lebensjahr in der Arztpraxis Im 10. Lebensjahr in der Arztpraxis Im 14. Lebensjahr in der Arztpraxis Jedes neugeborene, in Liechtenstein wohnhafte Kind erhält ein Untersuchungsheft, welches alle Informationen enthält. 31

32 Vorsorge Erwachsene - Allgemein Erwachsene werden alle 5 Jahre zur allgemeinen Vorsorgeuntersuchung seitens Amt für Gesundheit eingeladen. Die allgemeine Vorsorgeuntersuchung beinhaltet: Reguläre Konsultation (Aufwand des Arztes während 10 Minuten) Vermehrter Zeitaufwand (Aufwand ab 10 Minuten) Mittlerer klinischer Status (Befunderhebung durch physische Untersuchung) Blutentnahme Blockuntersuchung Labor: Glukose, Cholesterin, HDL-Cholesterin Ab 50. Lebensjahr zusätzlich okkultes Blut 32

33 Vorsorge Erwachsene - Gynäkologische Frauen werden zusätzlich alle zweieinhalb Jahre zur gynäkologischen Vorsorgeuntersuchung eingeladen. Gynäkologische Untersuchung Brustuntersuchung Spekulum-Untersuchung (mit oder ohne Zytologie-Abstrich) PAP-Abstrich Mammographie 33

34 Vorsorge Kinder- und Jugendzahnpflege In Liechtenstein wohnhafte Kinder können ab dem 4. Geburtstag bis zum 18. Geburtstag, jährlich von einem in Liechtenstein praktizierenden Zahnarzt untersucht und behandelt werden. Der Staat übernimmt 40% der anfallenden Kosten. 34

35 35

36 Unterstützungsleistungen Mutterschaftszulage - Voraussetzung Kein Anspruch auf Krankengeld (Taggeld) während der Karenzzeit oder sehr geringer Anspruch auf Krankengeld während der Karenzzeit Zivilrechtlicher Wohnsitz zum Zeitpunkt der Niederkunft in Liechtenstein Mindestens 3-jährigen Aufenthalt der Wöchnerin oder 5-jähriger Aufenthalt des Ehegatten / Konkubinatspartner bei Drittstaatsangehörigkeit Erwerb beider Partner weniger als die maximale im Gesetz festgelegte Erwerbsgrenze Antragstellung bis 3. Lebensjahr des Kindes 36

37 Unterstützungsleistungen Mutterschaftszulage - Höhe Die Erwerbsgrenzen erhöhen sich je Kind um CHF. 37

38 Unterstützungsleistungen Mutterschaftszulage - Antragstellung Antragsformulare werden vom Amt für Gesundheit mit dem Untersuchungsheft (gelbes Büchlein) mitgeschickt Antragsformulare werden nach der Visierung seitens Krankenkasse und der Gemeinde beim Amt für Gesundheit abgegeben Alle notwendigen Beilagen auf dem Antragsformular ersichtlich 38

39 Unterstützungsleistungen Prämienverbilligung -Voraussetzung In Liechtenstein versichert Einkommensschwach Bruttoerwerb, inklusive 5% Reinvermögen, darf die Erwerbsgrenze nicht überschreiten Kinder bis 16 Jahre können keinen Antrag stellen, da sie prämienbefreit sind. 39

40 Unterstützungsleistungen Prämienverbilligung Höhe Die Beiträge der Prämienverbilligung richten sich nach der im Landesdurchschnitt errechneten Prämie. Der Subventionssatz richtet sich nach dem Erwerb. Es wird zwischen zwei Erwerbsstufen unterschieden: 40

41 Unterstützungsleistungen Prämienverbilligung Antragstellung Antrag erhältlich beim Amt für Gesundheit, Gemeinden oder im Internet Pro Person ein Antrag Antrag bei der Wohngemeinde abgeben Abgabefrist 31. Oktober

42 Fragen Allgemeine Fragen jetzt Spezifische Fragen an per Telefon

43 Name Vorname: Adresse: Telefonnummer: adresse: Abklärung für die Teilnehmer Es geht um folgendes: 43

44 Rechtsgrundlagen Gesetz vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl Nr. 50, in der geltenden Fassung. Verordnung vom 14. März 2000 zum Gesetz über die Krankenversicherung Gesetz vom 28. November 1989 über die obligatorische Unfallversicherung, LGBl Nr. 46, in der geltenden Fassung. Verordnung vom 4. September 1990 über die obligatorische Unfallversicherung, LGBl Nr. 70, in der geltenden Fassung. Gesetz vom 25. November 1981 betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage, LGBl Nr. 8, in der geltenden Fassung. Verordnung vom 4. Mai 1982 zum Gesetz betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage, LGBl Nr

45 Wichtige Links Amt für Gesundheit Liechtensteinische Landesverwaltung Download von Gesetzen Liechtensteinischer Krankenkassenverband AHV-IV-FAK Anstalten Finanzmarktaufsicht 45

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