Die Umsetzung der "Verstärkten Zusammenarbeit" im Bereich der Finanztransaktionsteuer

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1 Die Umsetzung der "Verstärkten Zusammenarbeit" im Bereich der Finanztransaktionsteuer Eigenschaften, Auswirkungen, Beispiele Wien, 14 März

2 Teil I: Das Verfahren der "Verstärkten Zusammenarbeit" EU27 EU11(+) 2

3 Artikel 20 EUV 1. Letztes Mittel ("ultima ratio") Der Rat stellt fest, dass die mit der Verstärkten Zusammenarbeit (VZ) angestrebten Ziele auf absehbare Zeit von der Union in ihrer Gesamtheit nicht verwirklicht werden können und er genehmigt die VZ. 2. Mindestens neun Mitgliedstaaten müssen teilnehmen und dasselbe Ziel verfolgen. 3. Alle Mitgliedstaaten können an den Beratungen teilnehmen, aber nur die Antragsteller haben Stimmrecht. 4. Die erlassenen Rechtsakte binden nur die teilnehmenden Mitgliedstaaten. 3

4 Artikel 326 bis 334 AEUV Die Verstärkte Zusammenarbeit kann nur dort stattfinden, wo es noch keine europäische Gesetzgebung gibt. Sie muss die europäische Integration fördern und darf weder den Binnenmarkt noch den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt beeinträchtigen. Sie muss die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten achten. Sie steht allen Mitgliedstaaten offen, und die Teilnahme möglichst vieler Mitgliedstaaten ist zu fördern. Sie kann nur auf Vorschlag der Kommission und mit Zustimmung von Parlament und Rat erfolgen. 4

5 Die Initiative verfolgt zwei Hauptziele: "Harmonisierung der Steuergesetzgebung (indirekte Steuern)!" "Fairer und substantiellerbeitrag des Finanzsektorszur Finanzierung der Kosten der Rettungsmaßnahmen!" Sie hat ein "sekundäres" Ziel: "Die Schaffung angemessener Anreize zur Zurückdrängung bestimmter Geschäftsmodelle!" 5

6 Teil II: Der Kommissionsvorschlag für eine Finanztransaktionsteuer (28. September 2011 und 14. Februar 2013) 6

7 Die Besteuerung des Wertpapier> und Derivatehandels und des Abschlusses von "Finanzmarktwetten" Wertpapierhandel (Aktien und Anleihen) 0.1% des Marktpreises zu zahlen von den beteiligten Finanzinstituten zu zahlen vom Käufer und vom Verkäufer (wenn beide Finanzinstitute sind) Derivatehandel und "Finanzmarktwetten" 0,01% des dem Geschäft zugrunde liegenden Wertes zu zahlen von den beteiligten Finanzinstituten zu zahlen vom Käufer und vom Verkäufer (wenn beide Finanzinstitute sind) 7

8 Der Gegenstand der Finanztransaktionsteuer Geschäfte/Transaktionen auf geregelten Märkten und im außerbörslichen Handel Alle Geschäfte/Transaktionen (wie z.b. Kauf und Verkauf, Wertpapier(ver)leihgeschäfte, Rechte5 und Eigentumsübertragung, Austausch von Finanzinstrumenten, Pensionsgeschäfte, Abschluss und materielle Veränderung von Derivatekontrakten) Alle Finanzinstitute (Banken, Versicherungen, Hedge5Fonds, Fonds von Fonds usw.) aus teilnehmenden Mitgliedstaaten, die Partei einer Transaktion sind, oder die im Namen und/oder auf Rechnung einer Vertrags5 oder Geschäftspartei handeln. Kurzum: Alle Märkte! Alle Produkte! Alle Akteure! 8

9 Nicht besteuert werden Typische Finanzgeschäfte von privaten Haushalten und kleinen und mittleren Unternehmen, wie z.b.: Die Aufnahme von Unternehmens5, Hypotheken5 und Verbraucherkrediten Der Abschluss von Versicherungsverträgen und Prämienzahlungen Banksparpläne, gewöhnlicher Zahlungsverkehr, Kreditkartenzahlungen Andere für die Wirtschaft und den Staat aber auch für Rentenfonds wichtige Finanzgeschäfte, wie z.b.: Die Ausgabe von Aktien und Unternehmensanleihen Die Ausgabe von Staatsanleihen oder sonstigen öffentlichen Schuldtiteln Die Ausgabe von Anteilen an Fonds u.ä. Der Ankauf von Aktien, Anleihen und Fondsanteilen bei deren Ausgabe Geschäfte in und mit fremden Währungen "Traditionelles" Investment Banking Transaktionen mit Zentralbanken, dem ESM, dem ESFS, Clearinghäusern u.ä. 9

10 Das Ansässigkeitsprinzip: Wann ist ein Geschäft steuerpflichtig? Die Regel/Voraussetzung: eine Vertragspartei ist im FTS5Gebiet ansässig und zumindest ein Finanzinstitut aus diesem Gebiet ist beteiligt. Steuerpflichtig ist das beteiligte Finanzinstitut. Folgende Fälle sind steuerpflichtig: Die Vertragsparteien/Finanzinstitute sind beide im FTS5Gebiet ansässig. Nur eine Vertragspartei / ein Finanzinstitut ist im FTS5Gebiet ansässig. Keine Vertragspartei / kein Finanzinstitut ist im FTS5Gebiet ansässig, aber das gehandelte Finanzprodukt wurde im FTS5Gebiet herausgegeben. Die Steuer fließt demjenigen Mitgliedstaat zu, in dem die beteiligten Finanzinstitute ansässig sind / als ansässig angesehen werden. 10

11 Beispiele zum Ansässigkeitsprinzip (1) Eine deutsche Bank geht (wo auch immer, z.b. in London oder Zürich) ein Finanzgeschäft (welches Produkt auch immer) mit einer spanischen Versicherungsgesellschaft ein: Die FTS wird sowohl in Deutschlandals auch in Spanienzu den dort jeweils geltenden Steuersätzen fällig. Eine französische Bank geht (wo auch immer, z.b. in London oder Zürich) ein Finanzgeschäft (welches Produkt auch immer) mit einer amerikanischen Bank ein: Die FTS ist zweimal in Frankreichzu dem dort geltenden Steuersatz fällig, da die amerikanische Bank als in Frankreich ansässig angesehen wird. 11

12 Beispiele zum Ansässigkeitsprinzip (2) Eine deutsche Bank verlagert ihren Geschäftssitz nach London und geht dort ein Finanzgeschäft (welcher Art auch immer) mit einer italienischen Bank ein: Die FTS ist zweimal in Italienzu dem dort geltenden Steuersatz fällig, da sowohl die italienische als auch die ehemals deutsche (jetzt aber britische) Bank als in Italien ansässig angesehen werden. Ein amerikanischer Hedgefonds verkauft in London griechische Staatsanleihen an eine chinesische Bank: Da zum einen keine der beteiligten Parteien / keines der beteiligten Finanzinstitute im FTS>Gebiet ansässig ist aber zum anderen die Wertpapiere in Griechenland ausgegeben wurden, werden beide Parteien als in Griechenland ansässig angesehen, und die FTS fällt zweimal in Griechenland zum dort geltenden Steuersatz an. 12

13 Teil III: Analyse der wirtschaftlichen Auswirkungen (und alternativer Politikoptionen) 13

14 Zu erwartenden Marktreaktionen > Veränderung des Umsatzes > "Marktreaktionen" sollten nicht mit "regionaler Geschäftsverlagerung" (ins nicht5fts Ausland) verwechselt werden! Stattdessen sind sie in den meisten Fällen das Ergebnis von weniger häufigen Verkaufs5 und Kaufgeboten (z.b. weniger Hochfrequenzhandel) Eine geringere Risikoneigung (nur noch "Netto5Risiken") Passivere und konservativere "Risikoabsicherung" Geringere Nachfrage Modellannahmen/5ergebnisse Wertpapierhandel: minus 15% Derivative und "Finanzwetten": minus 75% 14

15 Die Auswirkungen auf Marktumsätze: der Fall der französischen FTS von August 2012 French FTT market French non5ftt market German market Italian market 15

16 Verlagerungsrisiken: Eine tatsächliche Bedrohung oder nur ein Schreckensszenario? Die Wirtschaft der 11 teilnehmenden Staaten ist zu wichtig (1/6 der Weltwirtschaft), um als Markt für Finanzdienstleistungen vernachlässigt zu werden! Wer die Finanztransaktionsteuer vermeiden möchte, kann den EU11 (Finanz)Markt nicht mehr bedienen! 16

17 Wirtschaftliche Auswirkungen Auf teilnehmende Mitgliedstaaten Auf nicht teilnehmende Mitgliedstaaten Auf die Realwirtschaft Auf Kleinsparer und Rentner 17

18 Nationale Anteile am Bruttoinlandsprodukt (BIP) von EU11 >2011, in PPP > 5 18

19 Andere analysierte Politikoptionen 1. Sollte man gänzlich oder teilweise aber dauerhaft bestimmte Finanzprodukte von der FTS ausnehmen? Pensionsgeschäfte (Repurchase agreements)? Den Handel mit Staatsanleihen und anderen Staatspapieren? Derivative und "Finanzmarktwetten"? 2. Sollte man gänzlich oder teilweise aber dauerhaft bestimmte Finanzinstitute von der FTS ausnehmen? Regionale und multinationale Entwicklungsbanken? "Internalisierer" wie z.b. "market maker", Eigenhändler oder Kommissionseigenhändler? Pensionsfonds? 3. Sollte man die FTS nur stufenweise einführen, indem man die Besteuerung von bestimmten Produkten, Akteuren oder Märkten erst zu einem späteren Zeitpunkt vorsieht? 19

20 Europa kann und sollte mehr sein als die Summe seiner Teile! Die FTS ist eine Gelegenheit, dieser Vision eine reale Form zu geben! 20

21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Weitere Informationen finden sie hier: 21

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