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1 Berufsgenossenschaft Holz und Metall, Postfach , Düsseldorf An die - ermächtigten Sachverständigen für die Prüfung von Kranen - an Rundschreiben interessierte Stellen Sachgebiet Hebetechnik und Instandhaltung Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Unser Zeichen: HI 612.1/055KRA, Kp/Lb Ansprechpartner: Herr Koop Telefon: Fax: fa-mhhw@bghm.de Datum: Februar 2012 Rundschreiben Krane SV 17 Sehr geehrte Damen und Herren, der Fachbereich Holz und Metall (FB HM), Sachgebiet Hebetechnik und Instandhaltung (SG HI) möchte sich auf diesem Weg nochmals für die gute Zusammenarbeit mit Ihnen in den vergangenen Jahren bedanken. Mit dem beiliegenden Rundschreiben Krane SV 17 möchten wir Ihnen wieder hilfreiche und wichtige Informationen für Ihre Tätigkeit als Sachverständiger für die Prüfung von Kranen mitteilen und Sie über die in 2012 vorgesehenen Fachtagungen informieren. Außerdem möchten wir Sie darüber informieren, dass unser Fachausschuss Maschinenbau, Hebezeuge, Hütte- und Walzwerksanlagen (FA MHHW) in Fachbereich Holz und Metall (FB HM), Sachgebiet Hebetechnik und Instandhaltung (SG HI) umbenannt wurde. An unserer guten Zusammenarbeit und bezüglich der Ansprechpartner des Fachausschusses wird sich hierdurch nichts ändern. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung... e.v. (DGUV) Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand Hausadresse Berufsgenossenschaft Holz und Metall Graf-Recke-Straße Düsseldorf Telefon: 0211/ Telefax: 0211/ fa-mhhw@bghm.de Internet:

2 Für das Jahr 2012 wünschen wir Ihnen viel Gesundheit, Glück und Erfolg. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag (Dipl.-Ing. Koop) Leiter des Sachgebietes Anlagen

3 Fachbereich Holz und Metall (FB HM) Sachgebiet Hebetechnik und Instandhaltung (SG HI) Leiter des Sachgebietes Hebetechnik und Instandhaltung Obmann für die Sachgebiete Krane, Winden und Elektrozüge sowie Lastaufnahmeeinrichtungen Herr Dipl.-Ing. J. Koop Tel.-Nr.: 0211/ Fax: 0211/

4 Inhaltsverzeichnis 1. Fachausschuss wird zu Fachbereich 2. Warnleuchten an kabellosen Stellteilen Zwischenstab am Geländer 4. Hinweise der Hersteller in Betriebsanleitungen und Montageanleitungen 5. Feuerlöscher in Krankabinen 6. Angabe von angewendete Normen in der EG-Konformitätserklärung 7. Absturz einer Kabelschleppanlage einer kabelgebundenen Steuerflasche 8. Bruch eines Lasthakens im Hakenschaft (siehe auch Nr. 17 SV 15) 9. Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen 10. Europäische Normen für Krane Stand und Entwicklung 11. Geräte- und Produktsicherheitsgesetz abgelöst 12. Überarbeitung BGG/GUV-G 905 Prüfung von Kranen 13. Überarbeitung BGG/GUV-G 943 Prüfbuch für den Kran Anlagen: Anlage 1 Struktur und Zusammensetzung des neuen Fachbereiches Anlage 2 Aktueller Stand der europäischen Normen für Krane Anlage 3 Tagungen, Lehrgänge und Workshops in 2012

5 1. Fachausschuss wird zu Fachbereich Der Grundsatz 401 der DGUV Fachbereiche und Sachgebiete der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV e.v.) wurde in der Sitzung des Vorstandes der DGUV 2/2011 am 25. Mai 2011 in Leipzig sowie von der Mitgliederversammlung der DGUV 1/2011 am 26./27. Mai 2011 in Leipzig beschlossen. Er trat am 27. Mai 2011 in Kraft. Die Grundsätze BGG 900 Präventionsausschüsse des HVBG, GUV-G 9101 Grundsätze und n für die Fachgruppen des Bundesverbandes der Unfallkassen, die Geschäftsordnung der Fachausschüsse bei der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit (BGZ) des HVBG sowie die BGI 900 Präventionsausschüsse Einteilung und Arbeitsgebiete sind damit außer Kraft getreten. Die neue Struktur und Zusammensetzung sind in der Anlage 1 dargestellt. 2. Warnleuchten an kabellosen Stellteilen (siehe auch SV 16) Die Überschrift in Ziffer Warnleuchten an kabellosen Stellteilen der DIN EN 15011: ist nicht ganz korrekt übersetzt worden. Richtigerweise muss es heißen Warnleuchten bei kabellosen Stellteilen. Aus den nachfolgenden Bestimmungen geht aber klar hervor, dass hier nicht Warnleuchten an kabellosen Stellteilen gefordert werden, sondern rote Warnleuchten an Brücken- und Portalkranen, wenn diese mit kabellosen Stellteilen ausgestattet sind. Die Forderung entsprechend Ziffer C.2.1 der DIN EN 13557: A2:2008 Krane Stellteile und Steuerstände nach einer Anzeige auf dem Sender, nach dem dieser eingeschaltet wurde, bleibt davon unberücksichtigt Zwischenstab am Geländer Im Absatz 2 des 11 (Sicherheitsabstände) der BGVD6 wird gefordert: Abweichend von Absatz 1 müssen Geländer, die der Abgrenzung des Arbeitsoder Verkehrsbereiches dienen, einen seitlichen Abstand von mindestens 0,1 m zu bewegten Kranteilen oder, falls die Geländer auf dem Kran angebracht sind, zu festen Gebäude- oder Anlageteilen aufweisen. Beträgt der seitliche Abstand weniger als 0,5 m, müssen die Geländer durchgehend sein und mindestens zwei Zwischenstäbe haben. Anforderungen an Geländer für neue Krane sind in der EN Krane Zugang festgelegt. In Ziffer 6.6 Laufstege, Podeste und Mannlöcher dieser Norm ist lediglich festgelegt, dass jede Seite von Laufstegen, schrägen - 1 -

6 Laufstegen, Ruhepodesten und Podesten, auf der ein Risiko besteht, tiefer als 1 m zu fallen, mit einem Seitenschutz versehen sein muss. Weiter wird in Ziffer 6.7 nur gefordert, dass ein Seitenschutz aus einem Handlauf, einem Zwischenstab und einer Fußleiste bestehen muss. Ein 2. Zwischenstab wird hierin explizit nicht gefordert. Der Hersteller wird allerdings in seiner Risikobeurteilung zu dem Ergebnis kommen, dass hier ein vergleichbarer Schutz zur Verhinderung von Schergefahren, vorhanden sein muss. Um späteren Diskussionen (z. B. bei der Abnahmeprüfung) aus dem Weg zu gehen, sollte bei der Bestellung des Kranes dieser Sachverhalt vertraglich vereinbart werden. 4. Hinweise der Hersteller in Betriebsanleitungen und Montageanleitungen Die Bedeutung von Hinweisen in den Betriebsanleitungen und Montageanleitungen der Hersteller wird häufig unterschätzt. Wir haben ein paar Beispiele hierzu zusammengestellt: 1. Auszug aus einer Montageanleitung für einen Zweiträger-Hängekran 27. Wiederkehrende Prüfungen Diese Arbeiten dürfen nur Fachkräften durchgeführt werden. Folgendes ist regelmäßig zu überprüfen: Nach Inbetriebnahme sind in einem Zeitraum von 1-2 Monaten alle Schraubverbindungen zu überprüfen, danach genügt eine Intervalle von 6 Monate Alle 6 Monate sind Kabel, Fahrwerke, alle Aufhängungsteile, Federstecker, Sicherungsstift und Spindeln auf Verschleiß zu überprüfen. Informationen zur Wartung des Hebezeuges finden sich in der separaten Bedienungsanleitung des Hebezuges. Über alle Wartungsarbeiten ist Buch zu führen, um sie später nachweisen zu können. 2. Auszug aus einer Dokumentation zu einem Handlingsgerät Verschraubungen allgemein Alle Verschraubungen sollten ca. einen Monat nach der Inbetriebnahme und später alle 2 Monate auf die vorgeschriebenen Anzugsmomente geprüft und ggf. nachgezogen werden. Werte siehe nachfolgende Tabelle. 3. Auszug aus einer Betriebsanleitung zu einem Handhabungs-Manipulator Der Manipulator inkl. Zubehör sind strukturell dimensioniert worden für eine theoretische Widerstandsfähigkeit und Alterung von Handhabungen - 2 -

7 sowie nicht mehr als 10 Jahre, unter den in den technischen Daten beschriebenen Umgebungsbedingungen und Einhaltung der in dieser Betriebsanleitung erläuterten Wartungs- und Instandhaltungshinweisen. Die Kenntnis und Einhaltung solcher Hinweise ist für den Betreiber und das Prüfpersonal wichtige Voraussetzung, um einen sicheren Betrieb der Anlagen zu gewährleisten. 5. Feuerlöscher in Krankabinen In Ziffer Feuerlöscher der DIN EN 13557:2003+A2:2008 Stellteile und Steuerstände wird folgendes bestimmt: Auf jedem Kran muss Platz für einen Feuerlöscher vorgesehen sein und an diesem Platz muss ein Feuerlöscher vorhanden sein. Die EN wurde am im europäischen Amtsblatt veröffentlicht. In der Ziffer Feuergefahr der DIN EN 15011:2011 Brücken- und Portalkrane wird folgendes gefordert: Feuerlöscher müssen an Orten zur Verfügung gestellt werden, wo Feuergefahren vorliegen, einschließlich in Bedienerkabinen, Maschinenräumen und in Schalträumen. Ausgänge aus diesen Räumen müssen die Zugangsanforderungen nach und der EN :2008 erfüllen. Die EN wurde am im europäischen Amtsblatt veröffentlicht. Daraus ergibt sich, dass Krane die nach dem Veröffentlichungsdatum der o.g. Normen in Verkehr gebracht worden sind, mit Feuerlöscher ausgestattet sein müssen. 6. Angabe von angewendete Normen in der EG-Konformitätserklärung Bei der Angabe von Normen in der EG-Konformitätserklärung ist zu beachten, dass grundsätzlich die Bestimmungen der angegebenen Normen komplett eingehalten werden müssen. Können nicht alle Bestimmungen einer Norm eingehalten werden, ist die Nennung der Norm in der EG-Konformitätserklärung trotzdem möglich, wenn angegeben wurde, welche Bestimmungen nicht angewendet wurden (siehe hierzu auch Leitfaden zur RL 2006/42/EG 383 Pkt. 7)

8 7. Absturz einer Kabelschleppanlage einer kabelgebundenen Steuerflasche Bei dem Absturz einer Kabelschleppanlage einer kabelgebundenen Steuerflasche wurde der Kranführer getroffen. Ursache für den Absturz war eine geschraubte Verbindung der Kabelschleppschiene (siehe Bild), die sich gelöst hatte und somit einen Absturz der Kabelschleppanlage möglich machte. 8. Bruch eines Lasthakens im Hakenschaft (siehe auch Nr. 17 SV 15) Im September 2009 ereignete sich ein Lastabsturz, aufgrund eines Bruches eines Lasthakens im Hakenschaft (Einfachhaken Nr. 25 nach DIN 15400). Nach weiteren durchgeführten Untersuchungen an verschiedenen Haken kann folgendes festgestellt werden: Im Gegensatz zum Anschlagen von Lasten mit Ketten oder Seilen können z. B. bei wangengeführte Zangen oder Traversen aus den Kranbewegungen heraus Biegebeanspruchungen auf den Hakenschaft übertragen werden. Dadurch können Anrisse im Hakenschaft (insbesondere im Gewindeübergang) auftreten, auch wenn keine Verformungen am Haken feststellbar sind. Darum wird empfohlen, dass bei betriebsbedingt auftretenden Biegebeanspruchungen im Hakenschaft, bei einer Einstufung des Hakens 3m nach DIN und bei Einsatzzeiten 10 Jahre gezielt eine Überprüfung auf Anrisse im Hakenschaft durchgeführt wird. Die Überprüfung kann durch - 4 -

9 Demontage des Hakens oder durch eine besondere Ultraschallprüfung in Richtung der Längsachse des Hakenschaftes erfolgen. 9. Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen Im Jahr 2011 sind 44 Anträge auf Ermächtigung zum Sachverständigen gestellt worden. Es wurden 36 Fachgespräche durchgeführt, in deren Ergebnis 13 Ermächtigungen ausgesprochen wurden. Ferner wurden 121 Ermächtigungen für Mitarbeiter des TÜV SÜD ausgesprochen. Im Jahr 2011 wurde keinem Sachverständigen die Ermächtigung entzogen. Es zeigt sich immer noch, dass eine hohe Altersstruktur bei den aktiven Sachverständigen besteht. Dieser Personenkreis verfügt über eine sehr große Fachkompetenz und über Erfahrungen, die mit einem Ausscheiden aus dem aktiven Arbeitsleben häufig verloren gehen. Eine Tatsache, auf die wir Sie rechtzeitig aufmerksam machen möchten! Wir möchten erreichen, dass Nachwuchskräfte frühzeitig in diese Thematik eingearbeitet werden können. Zur Vorbereitung auf die Sachverständigentätigkeit bieten wir in Zusammenarbeit mit dem Haus der Technik im Jahr 2012 Vorbereitungslehrgänge hierzu an (siehe Anlage 3). 10. Europäische Normen für Krane Stand und Entwicklung Veröffentlichungen von harmonisierten europäischen Normen zur 2006/42/EG erfolgten bereits in den Jahren 2009, 2010 und Die letzte Veröffentlichung ist im Amtsblatt der EU vom enthalten. Dieses Amtsblatt enthält alle zur neuen Maschinenrichtlinie veröffentlichten Normen, schließt also die vorangegangenen Veröffentlichungen ein

10 Eine aktuelle Liste der harmonisierten europäischen Normen, die im Amtsblatt veröffentlicht sind, ist, wie bisher, auch unter folgender Internetadresse enthalten: harmstds/reflist/machines.html Seit Anfang 2010 sind hier nur noch die Normen enthalten, die zur neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im Amtsblatt veröffentlicht wurden. Den aktuellen Stand der europäischen Normen für Krane enthält die Tabelle in der Anlage 2 - CEN/TC 147 Krane : Arbeitsprogramm (Stand Februar 2012). Diese Tabelle enthält alle Normen des TC 147. Aus den letzten beiden Spalten ist ersichtlich, zu welcher 98/37/EG bzw., 2006/42/EG die Veröffentlichung im Amtsblatt als harmonisierte Norm erfolgte

11 Alle Normen aus dem TC 147 wurden auf Seite 10 der Anlage 2 nochmals zusammengefasst, mit einem Vermerk, welche Normen zur 2006/42/EG bereits veröffentlicht sind. Die vollständige Anwendung der im Amtsblatt veröffentlichten Normen löst die Vermutungswirkung mit den Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG aus. Ergänzend zu bisherigen Ausführungen in den Sachverständigenrundschreiben ist auf Folgendes hinzuweisen: Die prcen/ts Krane - Konstruktion allgemein Teil 3-1: Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Stahltragwerken wurde im Jahre 2011 international abgestimmt. Die Abstimmung ist positiv verlaufen (Januar 2012). Die DIN zu dieser Norm muss bis Oktober 2012 vorliegen. Wenn der Teil 3-1 der EN als DIN herausgegeben sein wird, liegen die Normen für die Berechnung der Stahltragwerke für Krane (Teile 1, 2 und 3-1 der EN 13001) komplett vor. Die Zurückziehung der DIN wird damit dann voraussichtlich erfolgen. Für die EN Krane Konstruktion allgemein Lasteinwirkungen wurde eine geänderte Fassung als DIN EN : herausgegeben. Änderungen gegenüber der EN :2004+A3:2009 (DIN EN : ): - zusätzliche Angaben zur Präzisierung der Definitionen der in Tabelle 3 der Norm aufgeführten Hubwerkstypen und ihrer Betriebsarten - Erläuterungen der Hubwerkstypen in einem neuen Anhang B (informativ). Inhaltliche Änderungen ergaben sich daraus nicht. Die Norm für Brücken- und Portalkrane wurde als DIN EN 15011: herausgegeben, sie ist im Amtsblatt veröffentlicht. Für die Berechnung dieser Krane bezieht sich diese Norm ausschließlich auf die EN 13001, obwohl einige Teile der EN nur als Technische Spezifikationen bzw. als Entwürfe vorliegen. Die in der EN zitierte pren (ohne Angabe einer Jahreszahl) liegt noch nicht als e im Amtsblatt der EU veröffentlichte Norm vor, die endgültige Fassung der Norm ist nicht allgemein bekannt, Erfahrungen bei der Anwendung liegen kaum vor. Da die Berechnungsmethoden der DIN- Normen und die der Normenreihe der EN nicht miteinander vergleichbar sind, sollte bei der Bestellung von Kranen vorläufig weiterhin die Einhaltung der bewährten DIN-Normen vertraglich verlangt werden. Die Norm Ladekrane wurde als DIN EN 12999: neu herausgegeben, sie ist im Amtsblatt veröffentlicht. Besonders zu erwähnen ist: - 7 -

12 Die Anforderungen an sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen sind weiter auf die EN bezogen. Auf die Berücksichtigung der EN ISO konnte sich die Arbeitsgruppe noch nicht einigen. Für Krane mit einer Tragfähigkeit von kg oder darüber oder einem maximalen Nennhubmoment von Nm oder darüber muss die Standsicherheit des Fahrzeuges in die Sicherheitsfunktion der Überlastsicherung einbezogen sein. ANMERKUNG Standsicherheit bedeutet in diesem Falle: Die Position jeder Abstützung wird von der Überlastsicherung überwacht und die Tragfähigkeit wird verringert oder die Kranbewegungen zum Stillstand gebracht, wenn die Abstützungen nicht voll ausgefahren sind. Die Berechnung der Ladekrane ist ausschließlich auf die Normenreihe EN bezogen. Der bisherige Anhang B für die Berechnung ist entfallen. Für die EN Turmdrehkrane - wird eine Änderung erarbeitet. Dabei soll u.a. für die Berechnung der Krane die Normenreihe der EN berücksichtigt werden. Die Anforderungen an sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen sollen auf die EN ISO bezogen werden. Für die Anwendung von Zitaten in europäischen Normen wurde vom Normenausschuss Maschinenbau folgender Hinweis herausgegeben: Vermutungswirkung einer harmonisierten Norm im Zusammenhang mit normativen Referenzen auf nicht mehr aktuelle (ersetzte) Norm(en) im Zusammenhang mit der kommenden Diskussion zu den Typ B- Normen zur Sicherheit von Steuerungen (EN vs. EN ISO ) im Lenkungsausschuss CEN/TC 147-ISO/TC 96 - Krane möchte ich Sie auf den Paragraphen 110 des Leitfadens zur EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG hinweisen. Zitat : 110 Die Konformitätsvermutung durch die Anwendung harmonisierter Normen Wenn auf eine Norm oder einen Teil einer Norm durch einen normativen Verweis in einer europäischen harmonisierten Norm verwiesen wird, werden die Spezifikationen der Norm oder des Normenteils, auf die / den verwiesen wird, zu einem Teil der harmonisierten Norm und deren Anwendung begründet die Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die hiermit abgedeckt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Norm, auf die verwiesen wird, nicht mehr in Kraft ist (es sei denn, die Fundstelle wurde in Folge eines förmlichen Einwands aus dem ABl. gestrichen.) - 8 -

13 Andererseits löst die Anwendung der aktuellen Version der Norm, auf die verweisen wird, ebenfalls die Konformitätsvermutung mit den betreffenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen aus, sofern deren Fundstelle im Amtsblatt veröffentlicht worden ist. Dieser Hinweis entspricht auch der vom Fachausschuss bisher allgemein vertretenen Auffassung, dass immer die zitierte Ausgabe einer Norm entscheidend für die Anwendung ist und die Konformitätsvermutung auslöst. Die Anwendung harmonisierter europäischer Normen bleibt freiwillig und den Herstellern steht die Wahl jeder technischen Lösung frei, solange die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie gewährleistet ist. Das heißt aber nicht, leichtfertig auf die Anwendung dieser Normen verzichten zu können. Normen sind dokumentierter Stand der (hier Sicherheits-) Technik. Die Anwendung erleichtert den Konformitätsnachweis mit der. Abweichungen müssen mindestens die gleiche Sicherheit gewährleisten, ein Nachweis in der Risikoanalyse ist erforderlich. Auch in 2011 zeigte es sich wieder, dass Bestimmungen europäischer Normen bei ihrer Anwendung zu Problemen führen. Es ist unbedingt erforderlich, dass bereits bei der Abstimmung der Normentwürfe eine kritische Prüfung durch den Anwenderkreis erfolgt, um Probleme bei der Anwendung bereits bei der Erarbeitung rechtzeitig zu erkennen und zu vermeiden. Eine intensive Mitarbeit im europäischen Normungsprozess ist unbedingt notwendig. 11. Geräte- und Produktsicherheitsgesetz abgelöst Das enthält den - 9 -

14 veröffentlicht im: Mit diesem Gesetz wurde das bisher geltende Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) abgelöst. Das neue Gesetz ist am 01. Dezember 2011 in Kraft getreten. Das Gesetz gilt, wenn Produkte auf dem Markt Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden. Der Begriff erstmals verwendet werden berücksichtigt ausdrücklich Sonderfälle z. B. nach Maschinenverordnung Herstellung für den Eigengebrauch unterliegt den gleichen Anforderungen. Der Begriff Inverkehrbringen wird durch diese Formulierung (Bereitstellen ) abgelöst. Inverkehrbringen wird im neuen Gesetz jetzt eingeschränkt verwendet (Inverkehrbringen: erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt). Wesentliche Gesichtspunkte der Neufassung sind: Anpassung des bis geltenden Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) an die EG-Verordnung 765/2008 zur Akkreditierung und Marktüberwachung konkurrierende Regelungen mussten beseitigt werden. Umsetzung ausgewählter Bestimmungen der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG Einführung umfangreicher sprachlicher und systematischer Verbesserungen Informations- und Meldepflichten werden zusammengefasst (Abschn.7) Grundsätzliche Konzeption des bisherigen GPSG wurde beibehalten. Der Begriff Technische Arbeitsmittel ist entfallen, es wird alles dem Begriff Produkte zugeordnet, bei denen unterschieden wird zwischen Verbraucherprodukten und sonstigen Produkten. Anstelle des Begriffes vorhersehbare Fehlanwendung wird jetzt verwendet vorhersehbare Verwendung

15 Die bisher nach unserer Auffassung klar geregelte Rechtslage, enthalten im 4 Abs.3 des GPSG Anforderungen an die Produkte zum Zeitpunkt des jeweiligen Inverkehrbringens in Deutschland ist entfallen. Dafür wurde im 3 Abs. 2 ein neuer Satz 3 ergänzt, der inhaltlich den bisherigen Absatz 3 ersetzen soll: Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen. Aus der Begründung zum Gesetz: (nicht Bestandteil der Veröffentlichung) Absatz 3 des 4 des bisherigen GPSG war seinerzeit eingeführt worden, um das Inverkehrbringen gebrauchter technischer Arbeitsmittel, die nicht dem neuesten technischen Stand entsprechen, aber gleichwohl als sicher anzusehen sind, zu ermöglichen. Die Regelung hat sich grundsätzlich bewährt, war aber immer stark erklärungsbedürftig. Mit dem neuen, weitaus besser verständlichen Satz 3 wird das gleiche Ziel erreicht. Für den Handel mit Gebrauchtmaschinen gilt 3 Abs. 2 des ProdSG. Produkt darf bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährden. Zu berücksichtigende Faktoren für die Beurteilung werden genannt (z. B.: Eigenschaften des Produktes, Anleitungen für Installation, Wartung, Gebrauchsdauer, Bedienungsanleitung, Einwirkung auf andere Produkte, Gruppen von Verwendern, die stärker gefährdet sind als andere). Zusätzlich wurde der oben angeführte Satz 3 im 3 Abs. 2 eingefügt. Außerdem ist aber auch in den 4 und 5 des ProdSG festgelegt, dass harmonisierte Normen oder andere veröffentlichte Normen und Technische Spezifikationen der Bewertung, ob ein Produkt den Anforderungen des 3 gerecht wird, zugrunde gelegt werden können und bei Anwendung harmonisierter, im Amtsblatt veröffentlichter Normen Vermutungswirkung mit den Anforderungen des ProdSG besteht. Auf dem Gebiet des Gebrauchtmaschinenhandels wird sich damit die Notwendigkeit einer Abstimmung über die zu erfüllenden Anforderungen ergeben. Der Begriff Wesentliche Veränderungen ist im Gesetz entfallen. In der Begründung zum Gesetz wird dazu ausgesagt: Mit der Anpassung des Begriffs Inverkehrbringen an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 entfällt auch der Terminus des wesentlich veränderten Produktes

16 Eine Änderung des Sachverhalts soll damit nicht verbunden sein. Ein gebrauchtes Produkt, das gegenüber seinem ursprünglichen Zustand wesentlich verändert wird, wird auch zukünftig als neues Produkt angesehen. Siehe hierzu insbesondere die europäische Interpretation in Nr. 2.1 des Leitfadens für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten n: Ein Produkt, an dem nach seiner Inbetriebnahme bedeutende Veränderungen mit dem Ziel der Modifizierung seiner ursprünglichen Leistung, Verwendung oder Bauart vorgenommen worden sind, kann als neues Produkt angesehen werden. und auch die nationale Interpretation in dem Bund-Länder- Papier Wesentliche Veränderung von Maschinen vom 7. September 2000 Bundesarbeitsblatt 11/2000 S. 35. Die von unserem Fachausschuss getroffenen Aussagen zur Wesentlichen Veränderung sind damit weiterhin zutreffend. (siehe auch Kapitel 9 der Broschüre Bau und Betrieb von Krananlagen - Aktueller Stand und Inhalt der europäischen und nationalen Vorschriften und Normen ) Ein sehr umfangreicher Teil des neuen ProdSG `es (Abschnitte 2 bis 10) enthält Bestimmungen zu - CE-Kennzeichnung, Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen - Aufgaben und Befugnisse der Befugnisse erteilende Behörde sowie Anforderungen an die Behörde - Notifizierung von Konformiätsbewertungsstellen sowie Anforderungen an diese Stellen, Notifizierungsverfahren, Verpflichtungen und Meldepflichten - Festlegungen zum GS-Zeichen (nur für verwendungsfertige Produkte), zu GS-Stellen und deren Pflichten. - Festlegungen zur Marktüberwachung Zuständigkeiten, Aufgaben der Behörden, zu Marktüberwachungsmassnahmen. - Informations- und Meldepflichten - betrifft die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und das Schnellinformationssystem RAPEX. - Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und des Ausschusses für Produktsicherheit - Überwachungsbedürftigen Anlagen einschl. Überwachung - Straf- und Bußgeldvorschriften Ordnungswidrigkeiten

17 Eine Anlage zum ProdSG: legt die Gestaltung des GS-Zeichens fest. Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ist der Artikel 1 des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts. Die Artikel 2 bis 25 sind alles Änderungen anderer bestehender Gesetze, die dem neuen ProdSG angepasst werden mussten. Beispiele sind: Artikel 5 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung Artikel 15 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen Artikel 17 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern Artikel 19 Änderung der Maschinenverordnung Vielfach werden im Wesentlichen die Bezüge und Begriffe dem ProdSG angepasst. Beispielsweise für die Maschinenverordnung, mit der die Maschinenrichtlinie in nationales Recht umgesetzt wurde (Auszug): Titel: Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung 9. ProdSV) Anwendungsbereich: Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von folgenden neuen Produkten: Begriffe werden angepasst. Bei den Begriffsbestimmungen wird ergänzt: 12. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind die verbindlichen Vorschriften für die Konstruktion und den Bau von Produkten, für die diese Verordnung gilt. Zweck dieser Anforderungen ist es, ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz von Personen und gegebenenfalls von Haustieren, die Sicherheit von Sachen sowie, soweit anwendbar, den Schutz der Umwelt zu gewährleisten. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind in Anhang I der 2006/42/EG angegeben. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen hinsichtlich des Schutzes der Umwelt sind nur auf die in Abschnitt 2.4 dieses Anhangs genannten Maschinen anzuwenden

18 12. Überarbeitung BGG/GUV-G 905 Prüfung von Kranen Die Überarbeitung des Grundsatzes Prüfung von Kranen ist und die Neuausgabe kann in Kürze bezogen werden. Bei der Überarbeitung erfolgte die Anpassung an neue Vorschriften, wie z. B. neue EG-Maschinenrichtlinie und die Überarbeitung der Prüfhinweise für die wiederkehrenden Prüfungen an Kranen (Brücken- und Portalkrane, Lkw-Ladekrane, Fahrzeugkrane und Turmdrehkrane)

19 13. Überarbeitung BGG/GUV-G 943 Prüfbuch für den Kran Der Grundsatz 943 Prüfbuch für den Kran wurde redaktionell überarbeitet und wird als lose Blattsammlung zum Heften herausgegeben. Wir möchten uns noch auf diesem Wege bei all denen bedanken, die uns mit Hinweisen und Informationen aus der täglichen Praxis bisher unterstützt haben. Die erhaltenen Hinweise und Informationen werden vom ausgewertet und nach Möglichkeit allen Interessierten bekannt gemacht. Auch für die Zukunft möchten wir Sie bitten, uns Ihre Erfahrungen zum sicheren Betrieb von Krananlagen mitzuteilen

20 Fachbereich Holz und Metall Anlage 1 Sachgebiet Sachgebiet Sachgebiet Sachgebiet Sachgebiet Sachgebiet Sachgebiet Holzbe- und -verarbeitung Hütten- und Walzwerksanlagen, Gießereien Einwirkungen und Medien Oberflächentechnik und Schweißen Schiff-, Stahl- und Metallbau Maschinen, Anlagen, Fertigungsautomation und -gestaltung Hebetechnik und Instandhaltung Sachgebiet (SG) Hebetechnik und Instandhaltung (HI) Das Sachgebiet (SG) Hebetechnik und Instandhaltung (HI) ist Teil des Aufgabengebietes des Fachbereiches (FB) Holz und Metall (HM). Den Sachgebieten obliegen insbesondere folgende Aufgaben: Beobachtung, Auswertung sowie Förderung von Entwicklungen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes; Zusammenführung von Erkenntnissen, Erfahrungswissen und Fachmeinungen; Ableitung von Präventionsmaßnahmen und Strategien; Erarbeitung praktischer Lösungen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutzproblemen; Beratung von UV-Trägern, staatlichen Stellen, Betrieben (im Zusammenwirken mit dem zuständigen UV-Träger), Herstellern (Konstrukteure und Planer) sowie anderer interessierter Kreise in Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz betreffenden Fragestellungen; Bildung von und Beteiligung an Messekommissionen; Kooperation mit externen Gremien und Fachleuten; Entwicklung praxis- und zielgruppenorientierter Medien, Seminaren und Schulungskonzeptionen; Unterstützung beim Transfer der Präventionserkenntnisse für die betriebliche Praxis; Unterstützung bei der Verbreitung und Evaluation von Produkten und Dienstleistungen (z. B. durch Beteiligung an Fachtagungen, Messen und Ausstellungen); Interessenvertretung in internen und externen Fachgremien (z.b. staatliche Ausschüsse, Normung etc.); Initiierung und Begleitung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben; Erarbeitung von Entwürfen zum DGUV Vorschriften- und Regelwerk nach Maßgabe der Kapitel 2 und 3 dieses Grundsatzes ; Erläuterung und fachliche Auslegung des DGUV Vorschriften- und Regelwerkes gegebenenfalls unter Berücksichtigung staatlicher Belange; regelmäßige Prüfung des DGUV Vorschriften- und Regelwerkes im Hinblick auf Erweiterung, Aktualisierung bzw. Abbau bestehender Regelungen; Erarbeitung von Stellungnahmen zu Entwürfen von Vorschriften, Regeln und sonstiger Standards anderer Institutionen (z.b. Staat, Normung); (Unterstützung bei) Öffentlichkeitsarbeit und Berichtswesen. 1

21 Dem SG HI sind folgende Themenfelder zugeordnet: Krane, Winden, Elektrozüge Anlage 1 Lastaufnahmeeinrichtungen Anschlagmittel Fahrzeuginstandhaltung Fahrzeugelektrik Instandhaltung, Montage und Demontage von Aufzügen Instandhaltung in der Metallbranche 2

22 CEN/TC 147 Krane : Arbeitsprogramm (Stand Februar 2012) Anlage 2 WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage in CEN/CS) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für 98/37 /EG 2006/42/EG WG 1 Krane, Terminologie an einem Entwurf wird gearbeitet EN Krane, Konstruktion allgemein WG 2 EN :2004 Allgemeine Prinzipien und Anforderungen EN :2004/AC:2006 EN :2004/AC:2008 EN :2004+A1:2009 (AC und A1 eingearbeitet) EN :2004+A1:2009 /AC2009 EN :2004 Lasteinwirkungen (DIN EN : ) (DIN EN : ) DIN EN Berichtigung 1: (DIN EN : ) EN :2004/A1:2006 EN :2004/AC:2006 (DIN EN /A1:2006) EN :2004+A3:2009 (AC,A1,A2 und A3 eingearbeitet) (DIN EN : )

23 WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage in CEN/CS) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe) EN :2011 (DIN EN : ) EN :2011/AC:2012 Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für 98/37 /EG 2006/42/EG WG 2 CEN/TS :2004 Grenzzustände und Sicherheitsnachweise von Stahltragwerken CEN/TS :2004/ AC/2006 pren :2010 Revision CEN/TS :2004 Grenzzustände und Sicherheitsnachweise von Drahtseilen in Seiltrieben CEN/TS :2008 (AC und A1 eingearbeitet) prcen/ts : Grenzzustände und Sicherheitsnachweise von Laufrad/Schiene-Kontakten prcen/ts : Grenzzustände und Nachweise für Maschinenbauteile (DIN CEN/TS : ) (Techn. Spezifikation- Vornorm) Arbeitsentwurf von Frankreich Termine noch nicht bekannt (DIN CEN/TS / Berichtigung) erneutes Formel Vote 2012 (DIN-Entwurf ) (DIN CEN/TS : ) (Technische Spezifikation-Vornorm) (DIN CEN/TS : ) 2

24 WG/ WGP WG 2 WG 3 WG 4 Titel CEN/TS :2010 Grenzzustände und Sicherheitsnachweise von geschmiedeten Haken EN Krane Ausrüstungen EN :2003 Elektrotechnische Ausrüstungen EN :2003/AC 2006 Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage in CEN/CS) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe) (DIN CEN/TS : DIN SPEC 1186) (DIN EN : ) (Corrigendum) (DIN EN :2004/AC:2005) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für 98/37 /EG /42/EG EN :2003+A1:2010 (DIN EN : ) EN :2004 Nicht-elektrotechnische Ausrüstung (DIN EN : ) EN :2004/AC:2005 (Corrigendum) (DIN EN :2004/ Berichtigung 1: ) EN :2004+A1:2010 (DIN EN : ) pren 13135:2011 Zusammenfassung Teil 1+Teil 2 EN :1998 Sicherheit von Kranen Gesundheitsund Sicherheitsanforderungen; Teil 2: Begrenzungsund Anzeigeeinrichtungen (DIN EN : )

25 WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage in CEN/CS) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für 98/37 /EG 2006/42/EG EN :1998+A1:2008 (DIN EN : ) EN 13557:2003 Krane Stellteile und Steuerstände (DIN EN 13557: ) EN 13557:2003/A1:2005 (DIN EN 13557/A1: ) EN 13557:2003+A2:2008 (A1+A2 eingearbeitet) (DIN EN 13557: ) WG 4 EN 13586:2004 Krane Zugang (DIN EN 13586: ) EN 13586:2004/AC:2007 (DIN EN 13586:2004/AC: ) EN 13586:2004+A1:2008 (DIN EN 13586: ) EN Krane - Einrichtungen zum Heben von Personen- EN : Hängende Personenaufnahmemittel einschl. AC (DIN EN : ) Veröffentlichung im Amtsblatt vom (C21/10) zurückgezogen: EN :2010 (DIN EN : ) 4

26 WG/ WGP WG 4 Titel EN :2005 Höhenverstellbare Steuerstände Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage in CEN/CS) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe) (DIN EN : ) EN :2005+A1:2008 (DIN EN : ) EN Krane Informationen für die Nutzung und Prüfung Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für 98/37 /EG /42/EG EN :2001 Betriebsanleitungen (DIN EN : ) WG 5 EN :2001+A1:2008 EN :2000 Kennzeichnung EN :2000+A1:2008 (DIN EN : ) (DIN EN : ) (DIN EN : ) WGP 11 (WGP 1) 2) EN 13000:2004 Krane Fahrzeugkrane (DIN EN 13000: ) EN 13000:2010 (DIN EN 13000: ) EN 13000:2010/AC:2010 (DIN EN Berichtigung 1: ) (Warnvermerk) 1)

27 WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage in CEN/CS) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für 98/37 /EG 2006/42/EG WG 12 (WGP 2) 2) WG 13 (WGP 3) 2) EN 14439:2006 Krane Turmdrehkrane EN 14439:2006+A2:2009 (A1+A2 eingearbeitet) EN 14985:2007 Krane Auslegerkrane EN 14985: EN 15011:2011 Krane Brücken- und Portalkrane (DIN EN 14439: ) (DIN EN 14439: ) (DIN EN 14985: ) (Negativ von Deutschland) (DIN EN 14985:2012-.) (DIN EN 15011: ) WG 14 (WGP 4) 2) EN 15056:2006 Krane Anforderungen an Spreader zum Umschlag von Containern (DIN EN 15056: ) EN 15056:2006+A1:2009 (DIN EN 15056: )

28 WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage in CEN/CS) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für 98/37 /EG 2006/42/EG EN Krane - Sicherheit Off-Shore-Krane WG 15 (WGP 5) 2) EN :2004 Off-Shore- Krane Teil 1: Off-Shor-Krane für allgemeine Verwendungszwecke EN :2004/AC:2004 /AC 2007 pren :2011 Revision EN :2004 Off-Shore- Krane Teil 2: Schwimmende Krane (DIN EN : ) (DIN EN :2004/AC: ) /AC: (DIN EN : ) /AC:2007:07) EN Krane Kraftgetriebene Winden und Hubwerke EN :2006 Kraftgetriebene Winden (DIN EN : ) WG 17 (WGP 7) 2) EN :2006+A1:2009 (DIN EN : ) EN :2006+A1:2009/ AC:2010 Inhalt ist in DIN EN : enthalten

29 WG/ WGP WG 17 (WGP 7) 2) Titel EN :2006 Kraftgetriebene Hubwerke Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage in CEN/CS) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für 98/37 /EG (DIN EN : ) EN :2006+A1:2009 (DIN EN : ) EN :2006+A1:2009/ AC: /42/EG Inhalt ist in DIN EN : enthalten EN 12999:2002 Krane Ladekrane (DIN EN 12999: ) WG 18 (WGP 8) 2) WG 20 (WGP 10) 2) EN 12999:2002/A1:2004 EN 12999:2002/A2:2006 (DIN EN 12999/A1: ) (DIN EN 12999:2002/A2: ) (DIN EN 12999: ) EN 12999:2011 Berichtigung durch: (DIN EN 12999: ) EN 12999:2011/prA1: EN 13157:2004 Krane Sicherheit Handbetriebene Krane EN 13157:2004/AC:2008 AC betrifft nur die franz. Fassung (DIN EN 13157: ) ( DIN EN 13157:2004/AC:2008)

30 WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage in CEN/CS) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für 98/37 /EG 2006/42/EG EN 13157:2004+A1:2009 (DIN EN 13157: ) WG 21 (WGP 11) 2) WG 22 (WGP 12) 2) EN 13155:2003 Krane Sicherheit Lose Lastaufnahmemittel (DIN EN 13155: ) EN 13155:2003/A1:2005 (DIN EN 13155:2003/A1: ) EN 13155:2003+A2:2009 (DIN EN 13155: ) pren 13155:2011 EN 14238:2004 Krane handgeführte Manipulatoren (DIN EN 14238: ) EN 14238:2004+A1:2009 (DIN EN 14238: ) ) EN Krane Fahrzeugkrane Warnvermerk Achtung: Diese Veröffentlichung bezieht sich nicht auf die Abschnitte , und dieser Norm, bei deren Anwendung nicht von einer Konformität mit der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung der Nummer des Anhangs I der 98/37/EG in Verbindung mit den Anforderungen der Nummern Buchstabe c, 1.2.5, 1.3.1, und des genannten Anhangs auszugehen ist. 2) In Klammern die alten Bezeichnungen der Produktarbeitsgruppen, die gemäß Dokument CEN/TC 147 N 655 vom geändert wurden. 9

31 Veröffentlichte Europäische Normen für Krane Übersicht (Typ C-Normen produktspezifische Normen) Stand DIN EN : Begrenzungs- und Anzeigeeinrichtungen x) DIN EN : Betriebsanleitung x) DIN EN : Kennzeichnung x) DIN EN : Konstruktion-Allgemeine Prinzipien und Anforderungen x) DIN EN : Lasteinwirkungen x) DIN CEN/TS : Grenzzustände und Sicherheitsnachweise von Stahltragwerken DIN CEN/TS : Grenzzustände und Sicherheitsnachweise von Drahtseilen in Seiltrieben DIN CEN/TS : Grenzzustände und Sicherheitsnachweise von geschmiedeten Haken DIN EN : Elektrische Ausrüstung x) DIN EN : Nicht - elektrotechnische Ausrüstung x) DIN EN 13557: Stellteile und Steuerstände x) DIN EN 13586: Zugang x) DIN EN : Hängende Personenaufnahmemittel DIN EN : Höhenverstellbare Steuerstände x) DIN EN 12999: Ladekrane x) DIN EN 13000: Fahrzeugkrane x) DIN EN 13155: Lose Lastaufnahmemittel x) DIN EN : Offshorekrane DIN EN : Schwimmende Krane DIN EN 13157: Handbetriebene Krane x) DIN EN 14238: Handgeführte Manipulatoren x) DIN EN : Kraftgetriebene Winden x) DIN EN : Kraftgetriebene Hubwerke x) DIN EN 14439: Turmdrehkrane x) DIN EN15011: Brücken- und Portalkrane x) DIN EN 14985: Auslegerkrane DIN EN 15056: Krane - Anforderungen an Spreader zum Umschlag von Containern x) x) Diese europäischen Normen (EN) sind zur 2006/42/EG im Amtsblatt veröffentlicht - Konformitätsvermutung 10

32 Anlage 3 Tagungen 1. Fachtagung Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen am 01. März in Essen, 03. Mai in Berlin, Oktober in München und 04. Dezember in Hamburg 2. Ausbildung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen am 30. Januar Februar 2012 in Essen, Mai 2012 in Essen, Juni 2012 in Lindau und am November 2012 in Essen Der Lehrgang ersetzt nicht das in Ziffer 2 Nr. 4 der BGG 924 geforderte Fachgespräch! 3. Fachtagung Ladekrane am 13. und 14. Februar 2012 in München 4. Seminar Steuerung an Turmdrehkranen am 06. März 2012 in Essen und am 23. August 2012 in Cuxhaven Neue Veranstaltung! 5. Seminar Schweißen an Turmdrehkranen am 07. März 2012 in Essen und am 24. August 2012 in Cuxhaven Neue Veranstaltung! 6. Intensiv-Workshop Sichere Steuerungen an Krananlagen - von der EN 954 zur EN ISO am März 2012 und am November 2012 in Essen 7. Explosionsschutz an Hebezeugen am März 2012 in Essen Neue Veranstaltung! 8. Fachtagung Turmdrehkrane am April 2012 in Essen 9. Intensivseminar zur praktischen Anwendung der EN Berechnung von Brücken- und Portalkranen am 11. und 12 Juni 2012 in Essen 11. Fachtagung Bau und Betrieb von Krananlagen - Aktueller Stand und Inhalt der europäischen und nationalen Vorschriften und Normen am Juli 2012 in Bad Wiessee 12. Fachtagung Neue Berechnungsgrundlagen für Krane 5. Erfahrungsaustausch am Dezember 2012 in Essen 13. Befähigte Personen (Sachkundiger) für die Prüfung von Kranen am Februar in Essen, am Mai 2012 in Essen, am August in Cuxhaven und am November 2012 in Essen 14. Seminar für den Zugang zu elektrischen Betriebsräumen für Kransachkundige und Kransachverständige am 26. März 2012 und am 29. Oktober 2012 in Essen Weitere Informationen zu den vorgenannten Veranstaltungen erteilen: Fachbereich Holz und Metall, Sachgebiet Hebetechnik und Instandhaltung, Berufsgenossenschaft Holz und Metall, Kreuzstr. 45, Düsseldorf (Tel.: 0211/ ) Haus der Technik, Hollestr. 1, Essen (Tel.: 0201/ oder 277) - 1 -

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