REACH und Arbeitsschutzaspekte -eine kritische BetrachtungTorsten Wolf
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1 REACH und Arbeitsschutzaspekte -eine kritische BetrachtungTorsten Wolf
2 REACH Registrierung Bewertung Zulassung und Beschränkung von CHemikalien 2
3 REACH ist Inverkehrbringensrecht Rechtsgrundlage Artikel 114 (ex 95, ex 100a) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Analog: Biozid-Richtlinie (demnächst auch EU-Verordnung) Maschinenrichtlinie Aber: direkt geltende EU-Verordnung Unbeschadet der Arbeitsschutzvorschriften (Erwägungsgrund 5 und Artikel 2 (4) a. der REACH-Verordnung) 3
4 Lieferkette Hersteller Importeur Nachgeschalteter Anwender Formulierer Händler Nachgeschalteter Anwender Endverwender Produzent von Erzeugnissen Kursiv: umgangssprachliche Begriffe Verbraucher 4
5 Einfache Antwort AGS-BekGS 409 Nutzung der REACH-Informationen für den Arbeitsschutz 5
6 6 Registrierung
7 Registrierung Stoffe ab einer Tonne pro Inverkehrbringer und Jahr Stoff erhält Registrierungsnummer Neue Daten verfügbar auch für Endanwender Zum Stoff Zur Verwendung (ab 10 Tonnen pro Jahr/Hersteller/Verwender): Expositionsszenario Derived no effect level (DNEL) 7
8 Registrierungsnummer <Typ> - <Basisnummer> - <Checksumme> - <Indexnummer> <Typ> <Basisnummer> <Indexnummer> eine 2-stellige Zahl für die Art der Nummer: 01 Registrierung 02 Mitteilung über Einstufung und Kennzeichnung 03 Stoff in Erzeugnis 04 PPORD 05 Vorregistrierung 06 Anfrage 07 Standortinterne isolierte Zwischenprodukte 08 Transportierte standortinterne isolierte Zwischenprodukte 09 Dateninhabermeldung eine 10-stellige Zahl eine 2-stellige Zahl 8
9 Registrierungsdaten (Eigenschaften) - Data lacking - Inconclusive - Conclusive although insufficient Berücksichtigung von Datenlücken ( 6 Abs. for 12 classification GefStoffV): TRGS 400 Nr > Annahme für Schutzmaßnahmen: hautsensibilisierend (R43) Quelle: ECHA-Datenbank 9
10 Chemikalie oder Verwendung Alle dem Nutzer genannten Verwendungen sind identifizierte Verwendungen. 10
11 Standardisierte Beschreibung 1. Sector of use (SU) 2. Produktkategorie (PC) 3. Prozesskategorie (PROC) 4. Artikelkategorie (AC) REACH-Guidance on information requirements and chemical safety assessment 11
12 Expositionsszenario Bieten zusätzliche Informationen Hilfreiche Abschätzung Teilweise unübersichtlich (600 Seiten) Nur für Stoffe (oder Stoffe in Gemischen) Prüfen der Bedingungen 12
13 Scaling Zeitbeschränkung als Maßnahme? (Zulässigkeit kurzer hoher Expositionen bei kumulativen Belastungen?) Einfach Arithmetik bei Wirkungen? VdGW (BGR 190) PSA-Werte (Biozide) -Human-Exposure-2007.pdf/at_download/file 13
14 Expositionsszenario als Berechung Sind REACH-Modelle geeignete Berechungsmethoden nach Anlage 2 Nr. 3 der TRGS 402? 14
15 Expositionsszenario als Mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung? Formal: Wenn Anlage 2 TRGS 400 erfüllt Ja Bekannte strukturelle Lücken: Keine Substitutionsprüfung Stand der Technik unberücksichtigt Kein Vorrang technischer Maßnahmen Brand- und Explosionsgefahren nicht berücksichtigt 15
16 Verhältnis AGW - DNEL AGW (Arbeitsplatzgrenzwert) Rechtsverbindlicher Grenzwert derzeit ca. 300 AGW in der TRGS 900 ( 7 Abs. 8 GefStoffV 2010) DNEL (derived no-effect-level) Beurteilungsmaßstab Hilfestellung, wenn kein AGW zur Beurteilung der Schutzmaßnahmen zur Verfügung steht Erwartet: mehrere Stoffe > 10 Jahrestonnen (TRGS 402, Nummer Abs. 3) /Wolf
17 Europäische Sichtweisen Keine einfache Beziehung zwischen DNEL und AGW -> Koexistenz! DNEL auch für orale und dermale Aufnahme Primäre Pflicht des Arbeitgebers: Adäquate Schutzmaßnahmen! Grenzwerte (IOELV der Kommission) können unter bestimmten Umständen als DNEL worker,inhalativ genutzt werden 17
18 Quotient DNEL/AGW DNEL Isopentylacetat Chlorethan Diethylether 2-Phenylpropen n-hexan Ethylbenzol + Xylol AGW 18
19 Realität (derzeitige Dossiers - Anfang 2011) 85 Stoffe sind AGW-Stoffe 9 ohne angegebenen DNEL 10,6 % 36 mit DNEL = AGW 42,4 % 11 mit DNEL = 4 % um AGW 12,9 % 8 mit DNEL = IOELV ( AGW) 9,4 % 16 mit Abweichung bis Faktor 5 18,8 % 6 Abweichungen größer Faktor 5 7,1 % (1 x abweichender DNEL zu demselben Stoff) 19
20 Fazit Exkurs AGW Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) sind einzuhalten DNEL helfen bei der Beurteilung ohne Grenzwert aber auch bei nicht-inhalativen Belastungen unter Berücksichtigung der Ableitung Widersprüche sind gering (Schutz-)Maßnahmen stehen im Vordergrund 20
21 Informationsermittlung REACH liefert neue Informationen für die Gefährdungsbeurteilung, zumindest für Stoffe Kommunikation an den Arbeitgeber über das Sicherheitsdatenblatt Arbeitgeber muss Sicherheitsdatenblatt auf offensichtlich unvollständige, widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben prüfen (Nr. 4.1 (4) TRGS 400) Dazu muss er insbesondere ohne weiteres zugängliche Informationen auswerten (Nr. 4.1 (6) TRGS 400) (aber nur geeignete, nicht standardmäßig alle) 21
22 22 Bewertung
23 Bewertung/Überprüfung Vollständigkeitsprüfung durch ECHA Dossierbewertung für 5 Prozent der eingereichten Dossiers durch ECHA/Nationalstaaten Stoffbewertung (nach Vorschlag der Mitgliedstaaten) nach Prüfplan CORAP 23
24 Für die Stoffbewertung vorgesehene Stoffe Methanol Bisphenol-A Formaldehyd Silber Titandioxid Ethylenoxid N-Hexan 24
25 25 Zulassung
26 Zulassung Nur für Besonders Besorgnis erregende Stoffe (SVHC); aus Arbeitsschutzsicht: Krebs erzeugend Erbgut verändernd Fortpflanzung gefährdend Ähnlich Besorgnis erregend (z. B. Hormone) Vorab Kommentierungsmöglichkeit Unterstützt Substitutionspflicht an der Quelle 26
27 Zulassungsverfahren ECHA beteiligt Gremien (RAC/SEAC) Kommission entscheidet Sozioöknomische Analyse Auch für weniger als eine Tonne/Jahre gültig Folgen einer Zulassungspflicht (nach Ablauftermin) Stoffe nicht mehr verfügbar Verwendungen nicht mehr durchführbar 27
28 Stoffe im Anhang XIV REACH Zulassungspflicht für Moschus-Xylol MDA Flammschutzmittel HBCDD und TCEP Phtalate (DEHP, BBP, DBP, DIBP) Diarsentrioxid und Diarsenpentaoxid Bleichromat(-verbindungen) 2,4-Dinitrotoluol 28
29 Stoffe auf der Kandidatenliste Unter anderm (nicht vollständig): Aluminiumsilikatfasern (RCF) Antracene und Antracenöle Phenolphthalein Weitere Bleiverbindungen Hydrazin Verschiedene Kobaltverbindungen Verschiedene Chrom(VI)-Verbindungen Borsäure Acrylamid Teerpech 29
30 30 Beschränkung
31 Beschränkungen Aus EU-Richtlinie übernommen entspricht damit ChemVerbotsV Achtung: Weiterhin parallele Verbote aus anderen Richtlinien Überblick z. B. 31
32 Nationale Besonderheiten in GefStoffV 17 GefStoffV - Nationale Ausnahmen von Beschränkungen der REACH-Verordnung Verwendung chrysotilhaltiger Diaphragmen zur Chloralkalielektrolyse Bleiverbindungen in Farben zur originalgetreuen Wiederherstellung von Kunstwerken und historischen Gebäuden 16 und Anhang 2 GefStoffV - Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen 32
33 Nationale Besonderheiten GefStoffV Besondere Herstellungs- und Verwendungsverbote: Asbest 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl Pentachlorphenol und seine Verbindungen Kühlschmierstoffe und Korrosionsschutzmittel Biopersistente Fasern Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe 33
34 34 Arbeitgeberpflichten
35 Endanwenderpflichten in Art. 37 (5) REACH Integration in Gefährdungsbeurteilung! Der nachgeschaltete Anwender hat geeignete Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung der Risiken zu ermitteln, anzuwenden und gegebenenfalls zu empfehlen, die in einer der folgenden Unterlagen festgestellt sind: a) in dem ihm übermittelten Sicherheitsdatenblatt/den ihm übermittelten Sicherheitsdatenblättern; b) in seiner eigenen Stoffsicherheitsbeurteilung; c) in Informationen über Risikomanagementmaßnahmen, die ihm nach Artikel 32 zugegangen sind. 35
36 Informationspflichten der Endverwender Mitteilung an die ECHA (Frist 6 Monate nach Erhalt einer Registrierungsnummer im Sicherheitsdatenblatt des Vorlieferanten) bei abweichender Verwendung eines Stoffes (ggfls. Stoffsicherheitsbericht) abweichender Einstufung Meldung der Verwendung von Stoffen in Anhang XIV an die ECHA innerhalb von drei Monaten nach erster Lieferung - Arbeitnehmern Zugang zu Informationen gewähren - REACH-Informationen 10 Jahre aufbewahren 36
37 Einfache Endanwender mit begrenzten REACH-Pflichten Nur Stoffe und Zubereitungen aus der EU verwenden (Achtung: Schweiz ist kein EU-Land) Nicht selbst verändern, mischen oder herstellen Beachtung der identifizierten Verwendungen Keine SVHC-Stoffe (substances of very high concern) Keine Produktion von Erzeugnissen die Stoffe freisetzen die besonders Besorgnis erregende Stoffe (oder Kandidaten) in Konzentrationen über 0,1 Gewichts-% enthalten 37
38 Praktische Schritte: Zu klärende Fragestellungen Sind die Stoffe in den von mir verwendeten Produkten weiter verfügbar? Ist meine Verwendung eine vorhergesehene Verwendung? Kann ich die vorgeschlagenen Maßnahmen anwenden? 38
39 Verfügbarkeit der Produkte - Stoffe sind vorregistriert - Stoffe sind registriert - Registrierungsnummer (je nach Menge ab , wenn vorregistriert, für Mengen größer 1 Tonne/Jahr spätestens , siehe Sicherheitsdatenblatt) - Stoffe unterliegen keiner Zulassung bzw. Zulassung ist erteilt - Stoffe unterliegen keiner Beschränkung - Eigene Verwendung abgedeckt 39
40 Fazit REACH und Arbeitschutz 1. REACH unterstützt die Anliegen des nationalen Arbeitsschutzes 2. REACH liefert zusätzliche Informationen, die die Gefährdungsbeurteilung erleichtern 3. Expositionsszenarien alleine ersetzen die Gefährdungsbeurteilung nicht 4. Für Endanwender/Arbeitgeber sind die direkten zusätzlichen Pflichten aus REACH gering 40
41 Noch Fragen? So erreichen Sie das Infozentrum der BAuA: Montag bis Freitag von Uhr. Service-Telefon: Fax: Und natürlich erreichen Sie uns auch per Post: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) - Infozentrum - Friedrich-Henkel-Weg 1-25 D Dortmund /Wo
42 Weitere Quellen offizieller nationaler Helpdesk betrieben durch die BAuA Ausschuss für Gefahrstoffe und REACH REACH-Netzwerk Baden-Württemberg Bundesverband der deutschen Industrie Deutsche Übersetzung des ECHA-Leitfadens für nachgeschaltete Anwender der Wirtschaftskammer Österreich 42
43 Disclaimer Diese Information ist eine Interpretation der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Sie wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt und basiert auf fundierten Kenntnissen des Chemikalienrechts. Da die Auslegung der REACH sich noch in der Entwicklung befindet, sind im Einzelfall auch andere Auslegungen möglich. Etwaige rechtliche Empfehlungen, Auskünfte und Hinweise sind unverbindlich, eine Rechtsberatung findet ausdrücklich nicht statt. Haftungsansprüche materieller oder ideeller Art gegen die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der angebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht werden, sind grundsätzlich ausgeschlossen 43
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