Leseprobe aus "Steuerberaterinformation / Klienteninformation 2017" 35. Auflage Februar Für Arbeitnehmer und Lohnbüros Kapitel 2

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1 Für Arbeitnehmer und Lohnbüros 2 2 Für Arbeitnehmer und Lohnbüros 2.1 Wichtige Gesetze und Verordnungen 2017 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, BGBl I 44/2016 vom EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 (BGBl I 77/2016 vom ) Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2016 SVÄG 2016 (Gesetzwerdung bleibt abzuwarten) Abgabenänderungsgesetz 2016 (BGBl I 117/2016 vom ) 2.2 Einkommensteuer (Lohnsteuer) Neuer Einkommensteuertarif ab 2016 Mit der Veranlagung 2016 gilt ein neuer Einkommensteuertarif ( 33 Abs 1 EStG): EINKOMMENSTEUERTARIF 2016 für die ersten ,-- 0% für Einkommensteile über ,-- bis ,-- 25% für Einkommensteile über ,-- bis ,-- 35% für Einkommensteile über ,-- bis ,-- 42% für Einkommensteile über ,-- bis ,-- 48% für Einkommensteile über ,-- 50% Einkommen über ,-- (2016 bis 2020) 55% Steuerfreie Einkünfte für Aushilfen Mit dem EU-AbgÄG 2016, BGBl I 77/2016 wurde in 3 Abs 1 Z 11 EStG eine Steuerfreiheit für Aushilfskräfte normiert: Es muss sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gem 5 Abs 2 ASVG handeln. Damit kommen echte und freie Dienstverhältnisse im Sinne des ASVG in Betracht. Aus steuerlicher Sicht sind die Einkünfte der Aushilfskräfte daher als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw selbstständiger Arbeit zu qualifizieren. Die Aushilfskraft steht nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber. Die Aushilfskraft unterliegt daneben aufgrund einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit einer Vollversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung oder vergleichbaren gesetzlichen Regelungen. Die Beschäftigung dient ausschließlich dazu, einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall zu decken, der den regulären Betriebsablauf überschreitet, oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen. Aus der Sicht des Arbeitnehmers umfasst die Tätigkeit nicht mehr als 18 Tage im Kalenderhr. Die Anzahl der Arbeitgeber, für die der Arbeitnehmer als Aushilfskraft tätig wird, ist unerheblich. Der Arbeitgeber hat an nicht mehr als 18 Tagen im Kalenderhr steuerfreie Aushilfskräfte beschäftigt. Es ist unerheblich, wie viele Aushilfskräfte an diesen Tagen eingesetzt sind. Werden die angeführten Tagesgrenzen oder die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, steht die Begünstigung von Beginn an nicht zu. Wirkungen: Die Einkünfte sind für die Aushilfskraft steuerfrei. Beim Zusammenfallen mit anderen ASVG-pflichtigen Einkünften der Aushilfskraft fällt allerdings der Pauschalbeitrag für den Arbeitnehmer an. Ist die Aushilfskraft aufgrund einer selbstständigen 18 dbv-verlag, Graz

2 3101 ab 2016 bzw ab ab Änderungen in der Einkommensteuer 3a Änderungen in der Einkommensteuer 3.1 Einkommensteuergesetz (EStG 1988) Änderungen der Gewinnermittlungsvorschriften ( 2, 4 14, 17 und 108c 124b EStG) 1. Spendenbegünstigung ( 4a und 124b Z 312 EStG) 3a Die Spendenbegünstigung soll künftig auch die allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken in gemeinnützigen Ausstellungshäusern umfassen (seit 2016). Gewerbliche Galerien sind nicht begünstigt. Weiters soll die ministerielle Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen bei Museen von überregionaler Bedeutung entfallen; die Kriterien sollen per VO geregelt werden (ab 2017). Zudem sollen auch Mittelbeschaffungskörperschaften ( 40a Z 1 BAO) spendenbegünstigt sein (). Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. 2. Verlustausgleich ( 6 Z 2 d EStG) Bei betrieblichen Grundstücken können Verluste aus der Vermögenssubstanz im Ausmaß von 60% mit positiven Einkünften ausgeglichen werden, sofern der besondere Steuersatz anwendbar ist. Dies betrifft derzeit Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste. Künftig soll auch eine außerordentliche Abschreibung der Teilwertabschreibung gleichgesetzt werden. Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. 3. Nachweis der Nutzungsdauer ( 8 Abs 1 und 124b Z 283 EStG) Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer als jene, die dem pauschalen gesetzlichen AfA-Satz entspricht, steht grundsätzlich nur bei Inbetriebnahme des Gebäudes zu. Es wird jedoch die Möglichkeit eröffnet, ausnahmsweise auch bei bereits laufender AfA in Höhe des gesetzlichen AfA- Satzes für das (erste) Wirtschaftshr 2016, in dem sonst der herabgesetzte gesetzliche AfA-Satz anzuwenden wäre, nochmals zu überprüfen, ob dieser mit der aktuellen Restnutzungsdauer übereinstimmt, und für den Fall einer nachgewiesenen kürzeren Restnutzungsdauer, den entsprechenden AfA-Satz anzusetzen. 4. Reisekostenersätze bei Pauschalierung ( 17 Abs 1 EStG) Vom Auftraggeber übernommene Reise- und Fahrtkosten stellen wirtschaftlich durchlaufende Posten dar. Um auch im Rahmen der Pauschalierung den Durchlaufcharakter zu wahren, sollen sie einerseits aus der Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung ausgenommen werden, andererseits als Betriebsausgabe absetzbar sein. Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. 5. Verlängerung der Registrierkassenprämie ( 124b Z 296 EStG) Der Zeitraum für die Beanspruchung der Prämie für die Anschaffung einer neuen bzw die Umrüstung einer bestehenden Registrierkasse wird bis (bisher ) verlängert Übriges Einkommensteuerrecht ( 1, 3 und 15 ff EStG) 1. Steuerbefreite Stipendien ( 3 Abs 1 Z 3 EStG) Stipendien zur Förderung von Wissenschaft und Forschung im Inland sollen steuerfrei sein, wenn diese keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind und keine Steuererklärungspflicht nach 42 Abs 1 Z 3 EStG vorliegt. Geringe Stipendien unter einem Jahresbetrag von ,-- sollen somit keiner Steuerpflicht unterliegen, wenn keine darüber hinausgehenden Einkünfte vorliegen. Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. 2. Familienzeitbonus ist steuerfrei ( 3 Abs 1 Z 5 a und 124b Z 308 EStG) Der Familienzeitbonus und die neuen Leistungen izm dem Kinderbetreuungsgeld sind steuerfrei. 46 dbv-verlag, Graz

3 Änderungen in der Umsatzsteuer 3b 3.2 Umsatzsteuergesetz (UStG 1994) Änderungen in der Umsatzsteuer Gesetzliche Änderungen (Gesetzwerdung bleibt abzuwarten) 1. Umsätze von Grundstücken ( 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG) 3b Die Umsätze von Grundstücken im Sinne des 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 werden durch den Begriff Lieferungen von Grundstücken ersetzt. Der Begriff wird damit an den unionsrechtlichen Grundstücksbegriff angepasst. 2. Geschäftsraumvermietung ( 6 Abs 1 Z 16 UStG) Die Vermietung von Grundstücken während eines ununterbrochenen Zeitraumes von nicht mehr als 14 Tagen (kurzfristige Vermietung) ist ab steuerpflichtig, wenn das Grundstück sonst nur zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze oder Umsätze im Sinne des 15 verwendet wird. Dies soll der Vereinfachung der Vorsteueraufteilung dienen. 3. Umsätze der Kleinunternehmer ( 6 Abs 1 Z 27 UStG) Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze im Veranlagungszeitraum ,-- nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben neben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen künftig auch Umsätze, die nach 6 Abs 1 Z 8 lit d und j, Z 9 lit b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 steuerfrei sind, außer Ansatz. Damit können zb Ärzte die Steuerfreiheit auch für nichtärztliche Tätigkeiten bis ,-- anwenden. 4. Inkrafttreten der Neuregelung der Besteuerung von Reiseleistungen verschoben ( 28 Abs 43 Z 2 UStG) 23 Abs 1, 3, 4 und 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 163/2015 (Neuregelung der Besteuerung von Reiseleistungen), treten mit 1. Mai 2019 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. April 2019 ausgeführt werden bzw sich ereignen. 5. Bagatellregelung für Vorsteuerberichtigung ( 12 Abs 13 UStG) Eine Vorsteuerberichtigung unterbleibt ab , wenn der Betrag, um den der Vorsteuerabzug für einen Gegenstand für das Kalenderhr zu berichtigen ist, 60,-- nicht übersteigt. Bisher bezog sich die Bagatellregelung auf den auf den Gegenstand entfallenden Vorsteuerbetrag und betrug 220, Rechtsprechung des EuGH 1. EuGH , C-24/15, Plöckl Bei der Verbringung von Gegenständen innerhalb der Europäischen Union steht die Steuerbefreiung bei Nichteinhaltung der Verpflichtung eines Steuerpflichtigen, eine vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen, zu, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung bestehen und der Gegenstand in einem anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist. 2. EuGH , C-340/15, Nigl Mehrere Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die als solche gegenüber ihren Lieferanten, gegenüber öffentlichen Stellen und zu einem gewissen Grad gegenüber ihren Kunden eigenständig auftreten und von denen jede ihre eigene Produktion sicherstellt, sind mehrwertsteuerpflichtige eigenständige Unternehmer, auch wenn sie ihre Produkte unter einer gemeinsamen Marke über eine Kapitalgesellschaft vertreiben. Die gemeinsame Pauschalregelung kann für landwirtschaftliche Erzeuger aufgrund ihrer Größe oder ihrer Rechtsform abgelehnt werden, wenn die Gesellschaften bürgerlichen Rechts aufgrund ihrer Verbindungen zu einer Kapitalgesellschaft oder einer dieser Vereinigungen faktisch in 54 dbv-verlag, Graz

4 Übersicht Besteuerung von Beteiligungen im Privatvermögen Inländische Aktien und GmbH-Anteile Ausländische Aktien Aktien und Genussrechte von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften Gem 18 Abs 1 Z 4 EStG begünstigte Genussscheine und junge Aktien Besteuerung der Dividenden Kauf vor ,5% KESt steuerfrei; Ausnahme: Beteiligungsausmaß 1% innerhalb der letzten 5 Jahre (1% Beteiligung): Besteuerung mit dem Inlandsdepot: 27,5% KESt unter Anrechnung ausländischer Quellensteuern im Ausmaß von maximal 15% unter Anrechnung ausländischer Quellensteuern Dividenden sind bis zu einem Nennbetrag von ,-- steuerfrei. Rückerstattung der KESt auf Antrag Dividenden sind bei Hinterlegung bei einem inländischen Kreditinstitut steuerfrei, soweit der Nennbetrag im Sonderausgabenhöchstbetrag Deckung findet. Dies gilt jedoch nur für Anschaffungen vor dem Leseprobe aus "Steuerberaterinformation / Klienteninformation 2017" 35. Auflage Februar %) 50%) 50%) 50%) Besteuerung der realisierten Wertsteigerung Kauf ab und Verkauf vor dem dbv-verlag, Graz Kauf ab und Verkauf ab dem besonderer Steuersatz auf den Kursgewinn besonderer Steuersatz E S E P R O B Anmerkungen Wurde eine 1% Beteiligung vor dem erworben, ist folgendes zu beachten: Beteiligungsausmaß zum %: zukünftige Veräußerungsgewinne unterliegen dem Steuersatz ihv 27,5%. Beteiligungsausmaß zum < 1%: Nach Ablauf von 5 Jahren bzw 10 Jahren (bei umgründungsbedingt erworbenen Beteiligungen) ab Unterschreiten der 1%- Grenze sind Gewinne steuerfrei. Erwerb konnte bei einer Mindestbehaltedauer von 10 Jahren als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Die Sonderausgabenabzugsfähigkeit ist für Erwerbe ab dem nicht mehr möglich. Erwerb konnte bei einer Mindestbehaltedauer von 10 Jahren als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Die Sonderausgabenabzugsfähigkeit ist für Erwerbe ab dem nicht mehr möglich.

5 5001 Spezielle Berufsgruppen und deren beitragsrechtliche Beurteilung 5 5 Spezielle Berufsgruppen und deren beitragsrechtliche Beurteilung nach ASVG/GSVG/BSVG 5.1 GmbH-Gesellschafter(-Geschäftsführer) Überblick In der folgenden Tabelle werden mögliche Varianten von Versicherungsverhältnissen für GmbH- Gesellschafter(-Geschäftsführer) (Gf) mit Konsequenzen hinsichtlich Kommunalsteuer (KommSt), Dienstgeberbeitrag (DB), Lohnsteuerabzug (L) bzw Einkommensteuerpflicht (E) dargestellt. Aufgrund der Judikatur des VwGH ist für Geschäftsführer mit einer Beteiligung über 25% grundsätzlich von einer DB- und Kommunalsteuerpflicht auszugehen. 0% > 0% bis 25% > 25% bis < 50% 50% bis 100% Skala des Beteiligungsausmaßes Beteiligung über keine Beteiligung Beteiligung 25% bis kleiner Beteiligung bis inkl 25% ab 50% als 50% 4 Abs 2 ASVG echter Dienstnehmer Dienstvertrag Dienstvertrag nicht möglich wegen Dienstvertrag (mit oder ohne weisungsgebunden Beteiligungsausmaß Sperrminorität) L(ohnsteuer) oder E(St) L L E KommSt, DB, (DZ) JA JA JA Umsatzsteuer NEIN NEIN NEIN 4 Abs 4 ASVG freier Dienstnehmer Freier Dienstvertrag gem 4 Abs 4 ASVG ist laut E-MVB (004-ABC-G-003) für den über 25% Beteiligten ausgeschlossen. Für bis zu 25% Beteiligte wurde der freie Dienstvertrag zumindest nicht exekutiert. Vgl jedoch zb VwGH , 2013/08/0155 nicht möglich wegen Beteiligungsausmaß Freier Dienstvertrag gem 4 Abs 4 ASVG ist ausgeschlossen (E-MVB 004-ABC-G-003) 2 Abs 1 Z 3 GSVG normale GSVG Freier Dienstvertrag bzw Werkver- Pflichtversicherung trag ohne Merkmale eines steuerli- da kein Freier Dienstvertrag bzw Werkvertrag, Gesellschafter chen DV bzw bloß nicht weisungsgebunden organschaftliches Tätigwerden L(ohnsteuer) oder E(St) E E KommSt, DB, (DZ) NEIN JA Umsatzsteuer JA/NEIN*) JA/NEIN*) 2 Abs 1 Z 4 GSVG Neuer Selbstständiger Freier Dienstvertrag wenn Voraussetzung wie bei bzw Werkvertrag ohne Merkmale eines steuerlichen 2 Abs 1 Z 3 GSVG, wenn Voraussetzung wie bei 2 Abs 1 Z 3 GSVG, GmbH jedoch nicht kam- DV bzw bloß organschaftliches Tätig- GmbH jedoch nicht kammerzugehörig merzugehörig werden L(ohnsteuer) oder E(St) E E E KommSt, DB, (DZ) NEIN NEIN JA Umsatzsteuer JA JA/NEIN*) JA/NEIN*) Keine Versicherung Eventuell, wenn Voraussetzungen des 2 Abs 1 Z 4 GSVG und Altersausnahmegründe für Pensionsversicherung gegeben sind oder Versicherungsgrenzen unterschritten werden! *) Erlass des BMF ivm Erlass des BMF und UStR 2000 Rz dbv-verlag, Graz

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