Ihrer Exzellenz Frau Dr. Ursula PLASSNIK Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Ballhausplatz WIEN ÖSTERREICH EUROPÄISCHE KOMMISSION

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Ihrer Exzellenz Frau Dr. Ursula PLASSNIK Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Ballhausplatz WIEN ÖSTERREICH EUROPÄISCHE KOMMISSION"

Transkript

1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 07.IV.2008 K(2008)1358 Betreff: Staatliche Beihilfe N 621/2007 Österreich Steuervergünstigungen bei Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften Sehr geehrte Frau Bundesministerin! 1. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 25. Oktober 2007, das am selben Tag bei der Kommission registriert wurde, meldete Österreich die vorgenannte Maßnahme auf der Grundlage der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen 1 (nachstehend Leitlinien genannt) bei der Kommission an. (2) Da die übermittelten Angaben für eine Bewertung der Maßnahme nicht ausreichten, betrachtete die Kommission die Anmeldung als unvollständig. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 ersuchte die Kommission Österreich um ergänzende Auskünfte. Die österreichischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 21. Januar ABl. C 194 vom , S. 2. Ihrer Exzellenz Frau Dr. Ursula PLASSNIK Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Ballhausplatz WIEN ÖSTERREICH Europäische Kommission, 1049 BRÜSSEL BELGIEN Telefonzentrale: (32-2)

2 2. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 2.1. Ziel (3) Die Maßnahme zielt darauf ab, in Österreich die Bereitstellung von Risikokapital für kleine und mittlere Unternehmen (nachstehend KMU genannt) in der Früh- und der Expansionsphase durch Steuervergünstigungen für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (nachstehend MFG genannt) und für Anleger, die in MFG investieren, zu erleichtern Rechtsgrundlage, Bewilligungsbehörde, Mittelausstattung und Laufzeit (4) Die Regelung stützt sich auf folgende Rechtsgrundlage: Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften-Gesetz 2007, Körperschaftsteuergesetz 1988 und Einkommensteuergesetz Gemäß einer Stillhalteklausel dürfen die betreffenden Beihilfen nicht vor Genehmigung der Maßnahme durch die Kommission gewährt werden. (5) Mit Schreiben vom 24. November 2006 verpflichteten sich die österreichischen Behörden, die bisherigen Rechtsvorschriften für MFG im Rahmen des Körperschaftsteuergesetzes mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 aufzuheben. Vor dem 31. Dezember 2007 gegründete MFG unterliegen den in der Rechtsgrundlage der Maßnahme festgelegten Übergangsbestimmungen. (6) Bewilligungsbehörde ist das Bundesministerium für Finanzen. Die Beihilfe wird bei Erfüllung objektiver Kriterien automatisch gewährt. Die Bewilligungsbehörde hat keinen Ermessenspielraum. Die jährlichen Steuermindereinnahmen aufgrund der Steuervergünstigungen werden auf 5 bis 10 Mio. EUR veranschlagt. (7) Die Anmeldung bezieht sich auf den Zeitraum ab dem Tag der Genehmigung durch die Kommission bis zum 31. Dezember Bis zum 31. Dezember 2012 können MFG gegründet und neue Beteiligungen erworben werden. Die österreichischen Behörden haben bestätigt, dass ein Erwerb neuer Beteiligungen nach dem 31. Dezember 2012 nicht möglich ist. Die österreichischen Behörden haben sich verpflichtet, eine etwaige Verlängerung der Maßnahme nach deren Auslaufen anzumelden. Die MFG und die Investoren können bis zum 31. Dezember 2018 Steuervergünstigungen im Rahmen der betreffenden Maßnahme erhalten MFG (8) Bei MFG handelt es sich um Beteiligungsfonds, die auf dem Markt ausschließlich zu dem Zweck gegründet werden, förderfähige Investitionen im Rahmen der in Rede stehenden Maßnahme zu tätigen. MFG müssen die förderfähigen Investitionstätigkeiten nach dem Jahr ihrer Eintragung in das Firmenbuch mindestens sieben Jahre lang ausüben und dürfen keine anderen Zwecke verfolgen. (9) MFG können in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft gegründet werden. MFG müssen nach dem 31. Dezember 2007 gegründet und in das Firmenbuch eingetragen werden. MFG müssen ein Grundkapital von mindestens 7,5 Mio. EUR haben. (10) MFG kommen im Rahmen der Regelung für Steuervergünstigungen im Zusammenhang mit förderfähigen Investitionen (Finanzierungsbereich) in Betracht. Für Erträge aus Anleihen und Einlagen bei Kreditinstituten (Veranlagungsbereich) werden dagegen keine Steuervergünstigungen gewährt. 2

3 (11) MFG haben im Zusammenhang mit förderfähigen Investitionen im Rahmen der angemeldeten Regelung Anspruch auf folgende Steuervergünstigungen: Gewinne aus förderfähigen Investitionen im Rahmen der betreffenden Maßnahme sind in vollem Umfang von der Körperschaftsteuer befreit. MFG sind beim Erwerb von Beteiligungen an den Ziel-KMU von der Kapitalverkehrsteuer und von den Stempelgebühren befreit Investoren (12) Die MFG stehen allen privaten Investoren (natürlichen Personen und Körperschaften) sowie allen öffentlichen institutionellen Investoren offen. Investoren beteiligen sich als Stammaktieninhaber bzw. Stammgesellschafter an den MFG. (13) Körperschaften öffentlichen Rechts dürfen höchstens 50 % der Anteile an einer MFG halten. Gemäß den Angaben der österreichischen Behörden wird davon ausgegangen, dass öffentliche Unternehmen zu Marktbedingungen und mit der Absicht investieren, Gewinne zu erzielen. (14) Die österreichischen Behörden haben bestätigt, dass öffentliche und private Investoren zu gleichen Bedingungen (pari passu) in MFG investieren. Öffentliche und private Investoren teilen identische Aufwärts- und Abwärtsrisiken und Vergütungen und unterliegen einer identischen Nachrangigkeitsregelung. (15) Die Regierung nimmt im Rahmen der Regelung keinen Einfluss auf die Auswahl der Investoren. Die Investoren entscheiden selbst, in welche MFG sie zu welchen Bedingungen investieren wollen. Sie tragen in vollem Umfang das Risiko, das mit Investitionen in MFG verbunden ist. (16) Damit Privatpersonen einen Anreiz für Investitionen in MFG haben, sind in ihrem Falle Dividenden aus Beteiligungen an MFG bis zu einem Nennwert von EUR von der Einkommensteuer befreit; die Befreiung erfolgt durch Anrechnung (Erstattung) der Kapitalertragsteuer. (17) Gemäß den Angaben der österreichischen Behörden unterliegen Dividendeneinkünfte von Körperschaften nach dem österreichischen Körperschaftsteuergesetz keiner Besteuerung. Dies gilt auch für Dividendeneinkünfte von Körperschaften im Zusammenhang mit Beteiligungen an MFG Zielunternehmen (18) Die Maßnahme soll ausschließlich KMU im Sinne der KMU-Definition der Gemeinschaft zugutekommen 2, die in der EU bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) tätig sind. Die in Betracht kommenden KMU dürfen nicht börsennotiert sein, d. h., es darf keine Zulassung zum amtlichen Handel oder zum Freiverkehr an einer Börse vorliegen. 2 Verordnung (EG) Nr. 70/2001, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004. In der Verordnung wird auf die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 (ABl. L 124 vom ) Bezug genommen. 3

4 (19) Die Maßnahme ist nicht sektorspezifisch. Investitionen in Unternehmen der Industriezweige Schiffsbau 3, Kohle 4 und Stahl 5 sind ausgeschlossen. Die österreichischen Behörden haben bestätigt, dass die Investitionen im Rahmen der Regelung nicht der Förderung exportbezogener Tätigkeiten dienen und nicht von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig sind. KMU in finanziellen Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten 6 kommen für Investitionen im Rahmen der Regelung nicht in Betracht. (20) Ausgeschlossen im Rahmen der Regelung sind mittlere Unternehmen 7, die ihre Startup-Phase abgeschlossen haben und ihren Sitz nicht in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a oder c EG-Vertrag 8 haben. Die österreichischen Behörden haben bestätigt, dass die Begriffe Seed-, Start-up- und Expansionskapital für die Zwecke der Maßnahme im Einklang mit den entsprechenden Definitionen der Kommission in Abschnitt 2.2 Buchstaben e, f und h der Leitlinien ausgelegt werden: Seed-Kapital: für die Untersuchung, Ausreifung und Entwicklung einer Geschäftsidee vor der Start-up-Phase bereitgestellte Finanzmittel; Start-up-Kapital: für Unternehmen zur Produktentwicklung und Markteinführung bereitgestellte Finanzmittel. Die Unternehmen haben ihr Produkt noch nicht vermarktet und erwirtschaften damit noch keinen Gewinn. Expansionskapital: Für Wachstum und Expansion eines Unternehmens mit oder nach Erreichen der Gewinnschwelle bereitgestellte Finanzmittel. Das Kapital kann für zusätzliche Produktionskapazitäten, für Markt- und Produktentwicklung und für die Bereitstellung zusätzlichen Betriebskapitals eingesetzt werden Investitionsstruktur (21) Eine Investitionstranche darf sich pro Ziel-KMU auf insgesamt höchstens 1,5 Mio. EUR je Zwölfmonatszeitraum belaufen. (22) Für Beteiligungen von MFG an Ziel-KMU kommen Eigenkapital, eigenkapitalähnliche Finanzierungsinstrumente und Kreditfinanzierungsinstrumente in Betracht. Mindestens 70 % der Finanzierung erfolgt in Form von Eigenkapital und eigenkapitalähnlichen Finanzierungsinstrumenten. Die restlichen 30 % können in Form von Kreditfinanzierungen zur Verfügung gestellt werden. Die österreichischen Behörden haben bestätigt, dass die Investitionen zu Marktbedingungen getätigt werden, da der Staat keinen Einfluss auf die Preisfestsetzung für diese Instrumente nimmt. 3 Im Sinne der Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau, ABl. C 317 vom , S Höher, mittel und niedrig inkohlte A- und B-Kohlesorten im Sinne des internationalen Kohle- Klassifizierungssystem der UN-Wirtschaftskommission für Europa. 5 Im Sinne von Anhang I der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung , ABl. C 54 vom , S ABl. C 244 vom , S Gemäß der Definition in ABl. L 124 vom , S Die Fördergebiete sind definiert in der Fördergebietskarte für Österreich , die von der Kommission mit der Entscheidung in der Sache N 492/2006 (ABl. C 34 vom ) genehmigt wurde, und in den Fördergebietskarten für die Mitgliedstaaten, in denen die Ziel-KMU ihren Sitz haben und im Rahmen der betreffenden Maßnahme Kapital erhalten. 4

5 (23) Als förderfähige Beteiligungen gelten Aktien und Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Kommanditanteile einer Kommanditgesellschaft. Beteiligungen von MFG an KMU sind auf 49 % beschränkt. Pro Beteiligung einer MFG dürfen höchstens 20 % des Eigenkapitals der MFG veranlagt werden. (24) Bei den eigenkapitalähnlichen Finanzierungsinstrumenten handelt es sich um echte und atypische stille Beteiligungen. Nach Auffassung der österreichischen Behörden sind atypische stille Beteiligungen als eigenkapitalähnliche Finanzierungsinstrumente anzusehen, da sie gegenüber den Forderungen anderer Gläubiger nachrangig sind. Die eigenkapitalähnlichen Einlagen haben also nur Vorrang vor den Eigenkapitalbeteiligungen. Zudem zählen sie nach österreichischem Recht als wirtschaftliches Eigenkapital Gewinnorientierte Investitionen und Management (25) Die MFG werden von Fachleuten aus der Privatwirtschaft verwaltet, die auf dem freien Markt durch ein nicht diskriminierendes Verfahren ausgewählt werden und die nachweislich über einschlägige Erfahrungen verfügen. Der Staat hat keinen Einfluss auf die Auswahl des Managements der MFG. (26) Das Management einer MFG ist gesetzlich verpflichtet, sich um möglichst hohe Renditen für die Investoren zu bemühen und Investitionen nach kaufmännischen Grundsätzen zu tätigen. Darüber hinaus erhalten die Manager der MFG eine erfolgsabhängige Vergütung, damit gewährleistet wird, dass die Investitionsentscheidungen nach kaufmännischen Grundsätzen getroffen werden. (27) Die Gewinnorientiertheit der Investitionen wird auch durch die Form der Steuervergünstigung unterstrichen. Da sich die Steuervergünstigung im Rahmen der Regelung nach der Rentabilität der MFG richtet, besteht nach Angaben der österreichischen Behörden ein zusätzlicher Anreiz für die Investoren, sich um rentable Investitionen zu bemühen und darauf hinzuwirken, dass das Management möglichst hohe Investitionsrenditen anstrebt. (28) MFG sind gesetzlich verpflichtet, einen Investoren- oder beratenden Ausschuss einzurichten, der an Entscheidungsfindungen beteiligt ist. Das Management bleibt rechtlich für die Geschäftsführung verantwortlich, während der Investoren- oder beratende Ausschuss vor allem bei strategischen und wichtigen Fragen beratend und unterstützend tätig wird. (29) Da private Investoren im Rahmen der Regelung mindestens 50 % der Anteile an einer MFG halten müssen, ist eine zumindest ebenso starke Repräsentation der privaten Investoren im Investoren- oder beratenden Ausschuss gegeben. Dies gewährleistet, dass das Management die MFG nach kaufmännischen Grundsätzen verwaltet und bestrebt ist, möglichst hohe Renditen für die Investoren zu gewährleisten. (30) Es besteht die gesetzliche Verpflichtung, dass für jede Investition ein Unternehmensplan mit Einzelheiten über die Produkt-, Absatz- und Rentabilitätsplanung zu erstellen ist, aus dem die Zukunftsfähigkeit des Vorhabens hervorgeht. Außerdem ist für jede Beteiligung eine klare und realistische Ausstiegsstrategie vorzulegen. (31) Nach Angaben der österreichischen Behörden sind die Suche nach geeigneten Käufern und die Aushandlung des bestmöglichen Preises für die Investoren Aufgabe 5

6 des Managements, das allgemeine gesellschaftsrechtliche Sorgfaltspflichten zu wahren hat und den Investoren verantwortlich ist. (32) Eine Vereinbarung zwischen dem Management einer MFG und den Investoren muss die in der Rechtsgrundlage der Maßnahme aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Zudem unterliegt das Management bei der Ausübung seiner Pflichten strikten Auflagen nach dem Aktiengesetz und dem GmbH-Gesetz. Das Management ist gesetzlich verpflichtet, die Unternehmen (d. h. die MFG) mit der gebotenen Sorgfalt und zum Vorteil der Anteilseigner (d. h. der Investoren) zu führen. (33) Nach Angaben der österreichischen Behörden unterliegt das Management von Risikokapitalfonds nicht der Überwachung durch die Finanzmarktaufsicht. Daher wird die Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen durch die MFG von der Finanzverwaltung überwacht. Verstöße gegen das Gesellschaftsrecht im Zusammenhang mit Investitionen von MFG sind strafbar. (34) Da die MFG auf einem Wettbewerbsmarkt tätig sind und gewinnorientierte Investitionsentscheidungen treffen müssen, liegt es nach Angaben der österreichischen Behörden im Interesse der MFG, bewährte Managementpraktiken anzuwenden Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen (35) Die Beihilfen im Rahmen der betreffenden Maßnahme können unter den nachstehenden Voraussetzungen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden. Wird das Kapital, das einem Ziel-KMU im Rahmen der Maßnahme zur Verfügung gestellt wird, zur Finanzierung von Erstinvestitionen genutzt oder zur Tragung anderer Kosten, die nach anderen Bestimmungen über staatliche Beihilfen beihilfefähig sind, so werden die betreffenden Beihilfehöchstgrenzen in den ersten drei Jahren der ersten Risikokapitalinvestition bezogen auf den erhaltenen Gesamtbetrag grundsätzlich um 50 % und bei Zielunternehmen in Fördergebieten um 20 % abgesenkt. Dies gilt jedoch nicht für Beihilfeintensitäten nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen 9 oder dessen Nachfolgerahmenprogramme oder Gruppenfreistellungen in diesen Bereichen. Diese Kumulierungsbestimmungen werden in den Beteiligungsverträgen zwischen den MFG und den Ziel-KMU niedergelegt Jährliche Berichte und sonstige Verpflichtungen (36) Die österreichischen Behörden haben sich verpflichtet, die Berichterstattungs- und Aufsichtsverpflichtungen nach Kapitel 7 der Leitlinien einzuhalten. Sie werden der Kommission Jahresberichte übermitteln, die Angaben zu den von den MFG getätigten Investitionen einschließlich einer Liste aller Beihilfeempfänger und eine Kurzbeschreibung der Geschäftstätigkeit der MFG enthalten. (37) Die Maßnahme wird erst nach Veröffentlichung des vollen Wortlauts der Regelung im Internet angewandt. Für die Veröffentlichung werden die österreichischen Behörden die folgenden beiden Internetadressen nutzen: und Die österreichischen Behörden haben sich verpflichtet, mindestens zehn Jahre lang ausführliche Aufzeichnungen über die im Rahmen der Maßnahme gewährten Beihilfen aufzubewahren. 9 ABl. C 323 vom , S

7 3. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG (38) Die Kommission hat die betreffende Maßnahme nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und insbesondere auf der Grundlage der Leitlinien geprüft, in denen die allgemeinen Bestimmungen des EG-Vertrags für den Bereich der Risikokapitalbeihilfen für KMU näher ausgeführt sind Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (39) Die Kommission hat die Maßnahme auf der Grundlage der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen 10 geprüft, in denen ausgeführt ist, wie Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag im Bereich von Risikokapitalbeihilfen für KMU anzuwenden ist. Damit eine Risikokapitalmaßnahme unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, müssen die folgenden vier Kriterien erfüllt sein: Die Maßnahme muss zulasten staatlicher Mittel gehen. Die Maßnahme muss den Wettbewerb dadurch verfälschen oder zu verfälschen drohen, dass bestimmten Unternehmen ein Vorteil verschafft wird. Der Vorteil muss selektiv, d.h. auf bestimmte Unternehmen beschränkt sein. Die Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (40) Gemäß Abschnitt 3.2 der Leitlinien muss bei der Beurteilung der Frage, ob eine staatliche Beihilfe im Sinne des EG-Vertrags vorliegt, berücksichtigt werden, dass im Rahmen der betreffenden Maßnahme Beihilfen auf mindestens drei Ebenen gewährt werden können: Beihilfen an Investoren Beihilfen an einen Investmentfonds, ein Anlageinstrumente und/oder deren Verwalter Beihilfen an die Unternehmen, in die investiert wird Beihilfen an Investoren (41) Hat die Maßnahme zur Folge, dass private Investoren Investitionen zu günstigeren Bedingungen als öffentliche Investoren oder zu günstigeren Bedingungen als ohne die Maßnahme tätigen, so wird dies gemäß Abschnitt 3.2 der Leitlinien als Vorteil für die privaten Investoren angesehen. (42) Bei den Investoren, auf die die betreffende Maßnahme Anwendung findet, handelt es sich nicht um Unternehmen, so dass sie nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. Daher stellt die angemeldete Maßnahme nach Auffassung der Kommission auf der Ebene der Investoren keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. 10 ABl. C 194 vom , S

8 (43) Dividendeneinkünfte von Körperschaften unterliegen gemäß dem österreichischen Körperschaftsteuergesetz keiner Besteuerung; dies gilt auch für Dividendeneinkünfte von Körperschaften im Zusammenhang mit Beteiligungen an MFG. Somit ist der Steuervorteil für Körperschaften nicht selektiv. Nach Auffassung der Kommission stellt die angemeldete Maßnahme daher auf der Ebene von Körperschaften keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar Staatliche Beihilfen für MFG (44) Was die von der angemeldeten Maßnahme betroffenen Fonds, d. h. die MFG, anbetrifft, so ist die Kommission gemäß Abschnitt 3.2 der Leitlinien im Allgemeinen der Auffassung, dass ein Fonds ein Instrument ist, mit dem die Beihilfen an Investoren und/oder Unternehmen, in die investiert wird, weitergeleitet werden, das aber selbst nicht Beihilfeempfänger ist. Jedoch können beispielsweise steuerliche oder andere Maßnahmen, bei denen es zur unmittelbaren Weiterleitung an Anlageinstrumente oder einen bestehenden Fonds kommt, in denen zahlreiche unterschiedliche Investoren zusammengeschlossen sind und die den Charakter eines unabhängigen Unternehmens haben, eine Beihilfe darstellen, es sei denn, die Investition erfolgt zu Bedingungen, die für einen marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmer akzeptabel sind und daher dem Beihilfeempfänger keinen Vorteil verschaffen. (45) Im Rahmen der Maßnahme werden MFG Steuervergünstigungen im Zusammenhang mit förderfähigen Investitionen gewährt (siehe oben). Die Maßnahme geht zulasten staatlicher Mittel, da die Steuervergünstigungen für MFG zu Steuermindereinnahmen für den Staat führen. MFG werden nur zu dem Zweck errichtet, förderfähige Investitionen im Rahmen der Regelung zu tätigen. Da nicht alle Fonds den MFG- Status erhalten (siehe oben stehende Kriterien) und förderfähige Investitionen tätigen können, ist die Maßnahme selektiv. Die Maßnahme ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da MFG möglicherweise in Bereichen tätig sind, in denen es innergemeinschaftlichen Handel gibt. (46) Daher kann nach Auffassung der Kommission nicht ausgeschlossen werden, dass auf der Ebene der MFG eine staatliche Beihilfe vorliegt, soweit es um Tätigkeiten im Rahmen der betreffenden Maßnahme geht Staatliche Beihilfen für die Fondsmanager (47) Gemäß Abschnitt 3.2 der Leitlinien liegt eine Beihilfe für die Fondsmanager bzw. die Fondsverwaltungsgesellschaft vor, wenn dessen/deren Vergütung der jeweils aktuellen marktüblichen Vergütung bei einer vergleichbaren Sachlage nicht vollkommen entspricht. Andererseits wird davon ausgegangen, dass keine Beihilfe vorliegt, wenn die Wahl des Fondsmanagers oder der Verwaltungsgesellschaft über eine offene und transparente öffentliche Ausschreibung erfolgt oder wenn sie keine weiteren Vorteile vom Staat erhalten. (48) Der Staat nimmt keinen Einfluss auf die Auswahl der Fondsmanager von MFG und gewährt ihnen im Rahmen der Regelung keine Vorteile. Die Vergütung des Managements wird vom Markt bestimmt, und es gibt keine Hinweise dafür, dass die Vergütung nicht der derzeitigen marktüblichen Vergütung bei vergleichbarer Sachlage entspricht. Daher liegt nach Auffassung der Kommission im Falle der MFG keine staatliche Beihilfe auf der Ebene der Fondsmanager vor. 8

9 Staatliche Beihilfen für die Unternehmen, in die investiert wird (49) In Fällen, in denen die Investition zu Bedingungen erfolgt, die für einen marktwirtschaftlich handelnden privaten Investor ohne staatliches Eingreifen akzeptabel wären, werden die Unternehmen, in die investiert wird, gemäß Abschnitt 3.2 der Leitlinien nicht als Beihilfeempfänger angesehen. (50) Die Maßnahme geht zulasten staatlicher Mittel, da die Steuerbefreiung für die Erträge aus Investitionen in Ziel-KMU Steuermindereinnahmen für den Staat bedeuten. Die Maßnahme zielt darauf ab, durch Steuervergünstigungen für die Investoren und die Fonds die Bereitstellung von Risikokapital für KMU zu fördern; dieses Kapital stünde möglicherweise ohne die Regelung nicht bzw. nicht in demselben Umfang zur Verfügung. Daher verschafft die Maßnahmen den Unternehmen, in die investiert wird, einen Vorteil. Die Maßnahme ist insofern selektiv, als nur bestimmte KMU für Investitionen im Rahmen der Regelung in Frage kommen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Zielunternehmen innergemeinschaftlichen Handel betreiben, lässt sich auch nicht ausschließen, dass die Maßnahme Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel hat. (51) Daher liegt nach Auffassung der Kommission auf der Ebene der Unternehmen, in die investiert wird, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vor Rechtmäßigkeit der Beihilfe (52) Österreich hat die Maßnahme vor ihrer Durchführung angemeldet und ist damit seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen. 4. BEWERTUNG DER VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT 4.1. Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt (53) Da die Maßnahme eine staatliche Beihilfe auf der Ebene der MFG und der Ziel-KMU darstellt, muss die Kommission prüfen, ob diese staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Die Leitlinien sind auf den in Rede stehenden Fall anwendbar, da die Maßnahme auf die Bereitstellung von Risikokapital für KMU abzielt. (54) In Abschnitt 4.2 der Leitlinien sind die verschiedenen Formen von Risikokapitalbeihilfen aufgeführt, darunter unter Buchstabe d steuerliche Anreize für Investmentfonds und/oder ihre Verwalter oder für Investoren, Risikokapitalinvestitionen vorzunehmen. Da im Rahmen der Maßnahme steuerliche Anreize für MFG und deren Investoren gegeben werden, fällt die Maßnahme unter die Leitlinien. (55) Gemäß Abschnitt 2.1 der Leitlinien dürfen keine Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten oder an Unternehmen der Industriezweige Schiffsbau, Kohle und Stahl vergeben werden. Die Leitlinien sind auch nicht anwendbar auf Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, namentlich solche, die unmittelbar mit den Exportmengen, dem Aufbau und Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden, mit der Ausfuhr verbundenen Ausgaben im Zusammenhang stehen, sowie 9

10 auf Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden. (56) Die Maßnahme steht mit Abschnitt 2.1 der Leitlinien im Einklang. Sie schließt eine Förderung von Unternehmen in Schwierigkeiten und von Unternehmen der Industriezweige Schiffsbau, Kohle und Stahl aus. Die Investitionsförderung ist nicht davon abhängig, dass die Ziel-KMU exportbezogenen Tätigkeiten nachgehen oder dass sie heimische Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren verwenden. (57) Sind alle Voraussetzungen von Abschnitt 4.3 der Leitlinien erfüllt, geht die Kommission davon aus, dass eine Risikokapitalmaßnahme einen Anreizeffekt hat, notwendig und angemessen ist und insgesamt mehr positive als negative Auswirkungen hat. Erfüllt eine Risikokapitalbeihilfe eine der Voraussetzungen von Abschnitt 4.3 der Leitlinien nicht, muss sie einer eingehenden Überprüfung unterzogen werden, da weniger eindeutige Beweise für ein Marktversagen vorliegen und ein höheres Risiko besteht, dass private Investoren verdrängt und/oder der Wettbewerb verzerrt wird Maximaler Umfang von Investitionstranchen (58) Gemäß Abschnitt der Leitlinien dürfen die bei einer Risikokapitalmaßnahme vorgesehenen ganz oder teilweise durch staatliche Beihilfen finanzierten - Anlagetranchen 1,5 Mio. EUR je Zwölfmonatszeitraum und Ziel-KMU nicht überschreiten. Wie oben dargelegt, werden die Investitionstranchen im Falle der MFG 1,5 Mio. EUR pro Jahr nicht überschreiten, Damit ist die Voraussetzung von Abschnitt der Leitlinien erfüllt Beschränkung auf Seed-, Start-up- und Expansionsfinanzierung (59) Gemäß Abschnitt der Leitlinien muss die Risikokapitalbeihilfe für kleine Unternehmen bzw. für mittlere Unternehmen in Fördergebieten auf die Finanzierung der Phasen bis zur Expansionsphase beschränkt sein. Wie oben dargelegt, sind Investitionen in mittlere Unternehmen in anderen Gebieten auf die Phasen bis zur Start-up-Phase im Sinne von Abschnitt 2.2 der Leitlinien beschränkt. Die Maßnahme steht somit mit Abschnitt der Leitlinien im Einklang Vorrang von Eigenkapital und eigenkapitalähnlichen Finanzierungsinstrumenten (60) Gemäß Abschnitt der Leitlinien müssen den Zielunternehmen im Rahmen der Risikokapitalbeihilfe mindestens 70 % ihres Gesamtbudgets in Form von Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Finanzierungsinstrumenten zur Verfügung gestellt werden. Wie oben dargelegt, werden die MFG mindestens 70 % ihrer gesamten Investitionen in einzelne Ziel-KMU in Form von Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Finanzierungsinstrumenten, genauer gesagt atypischen stillen Beteiligungen, bereitstellen. (61) Bei der Einstufung von Instrumenten als eigenkapitalähnliche Finanzierungsinstrumente berücksichtigt die Kommission gemäß Abschnitt der Leitlinien insbesondere, in welchem Umfang der Investor das mit dem Wagnis des Zielunternehmens verbundene Risiko mitträgt, welche Verluste er gegebenenfalls übernimmt, ob der Vorrang gewinnabhängiger Vergütung vor Festvergütung gewahrt ist und welchen Rang der Investor bei Zahlungsunfähigkeit des Zielunternehmens 10

11 einnimmt. Gegebenenfalls wird auch berücksichtigt, wie das betreffende Anlageinstrument nach den anwendbaren nationalen Rechts-, Regulierungs-, Finanzund Rechnungslegungsvorschriften behandelt wird, wenn diese kohärent und für die Einordnung geeignet sind. (62) Die oben beschriebenen atypischen stillen Beteiligungen können als eigenkapitalähnliche Instrumente angesehen werden. Sie sind mit einem erheblichen Risiko behaftet: Sie sind unbesichert und im Insolvenzfall allen anderen Forderungen aufgrund von Fremdkapital nachrangig; die Vergütung ist in starkem Maße vom Gewinn abhängig. Außerdem stellen sie nach österreichischem Recht wirtschaftliches Eigenkapital dar. Aufgrund dieser Beschreibung vertritt die Kommission die Auffassung, dass es sich bei den atypischen stillen Beteiligungen um eigenkapitalähnliche Instrumente handelt. (63) Da die MFG mindestens 70 % ihres Budgets in Form von Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Finanzierungsinstrumenten zur Verfügung stellen, ist die Voraussetzung von Abschnitt der Leitlinien erfüllt Beteiligung privater Investoren (64) Gemäß Abschnitt der Leitlinien muss die Finanzierung der Risikokapitalbeihilfe zu mindestens 50 % bzw. bei Maßnahmen für Ziel-KMU in Fördergebieten zu mindestens 30 % der getätigten Investition von privaten Investoren bereitgestellt werden. Wie oben dargelegt, werden mindestens 50 % des Kapitals von MFG von privaten Investoren bereitgestellt. Daher steht die Maßnahme mit Abschnitt der Leitlinien im Einklang Gewinnorientierung der Investitionsentscheidungen (65) Das Kriterium der Gewinnorientierung gilt als erfüllt, wenn alle Voraussetzungen von Abschnitt der Leitlinien erfüllt sind. (66) Erstens muss gemäß Abschnitt Buchstabe a der Leitlinien eine erhebliche Beteiligung privater Investoren im Sinne von Abschnitt der Leitlinien vorliegen, wobei die Investitionen nach kaufmännischen Grundsätzen (d. h. ausschließlich zur Gewinnerzielung) unmittelbar oder mittelbar in die Beteiligungen an den Zielunternehmen erfolgen müssen. Wie oben dargelegt, ist bei der Maßnahme eine mindestens 50 %ige Beteiligung von privaten Investoren gegeben, die nach kaufmännischen Grundsätzen in die MFG investieren. Die Steuervergünstigung beschränkt sich auf gewinnorientierte Investitionen. Daher ist die Voraussetzung von Abschnitt Buchstabe a der Leitlinien erfüllt. (67) Zweitens muss gemäß Abschnitt Buchstabe b der Leitlinien für jede Investition ein Unternehmensplan vorliegen, aus dem die Zukunftsfähigkeit des Vorhabens hervorgeht. Die Kommission stellt fest, dass MFG gesetzlich verpflichtet sind, für jede Investition über einen Unternehmensplan mit Einzelheiten über die Produkt-, Absatz- oder Rentabilitätsplanung zu verfügen, aus dem die Zukunftsfähigkeit des Vorhabens hervorgeht. Daher ist die Voraussetzung von Abschnitt Buchstabe b der Leitlinien erfüllt. (68) Drittens muss gemäß Abschnitt Buchstabe c der Leitlinien für jede Beteiligung eine klare und realistische Ausstiegsstrategie vorliegen. Die Kommission stellt fest, dass die gesetzliche Verpflichtung besteht, für jede Beteiligung über eine klare und realistische Ausstiegsstrategie zu verfügen. Die möglichen Ausstiegsstrategien 11

12 werden für jedes Investitionsvorhaben einzelnen beurteilt. Somit erfüllt die Maßnahme die Voraussetzung von Abschnitt Buchstabe c der Leitlinien. (69) Daher gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme mit Abschnitt der Leitlinien im Einklang steht und dass die Investitionsentscheidungen gewinnorientiert sind Management nach kaufmännischen Grundsätzen (70) Das Kriterium des Managements nach kaufmännischen Grundsätzen gilt als erfüllt, wenn alle Voraussetzung von Abschnitt der Leitlinien erfüllt sind, so dass gewährleistet ist, dass bei der Maßnahme ein Management nach kaufmännischen Grundsätzen erfolgt. (71) Erstens muss gemäß Abschnitt Buchstabe a der Leitlinien eine Vereinbarung zwischen dem Fondsmanager und den Fondsbeteiligten bestehen, nach der die Vergütung des Fondsmanagers an die erzielte Rendite geknüpft wird und in der die Ziele des Fonds und der Anlagezeitplan festgelegt sind. (72) Die Kommission stellt fest, dass der Fondsmanager gemäß der Rechtsgrundlage der Regelung eine von der Rendite abhängige Vergütung erhält. Die Vereinbarung zwischen den MFG-Managern und den Investoren muss eine entsprechende Bestimmung enthalten. Da die gesetzliche Verpflichtung besteht, die MFG nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten, wird davon ausgegangen, dass in der Vereinbarung mit dem Manager alle Voraussetzungen (einschließlich Zielen und Anlagezeitplan) festgelegt werden, die erforderlich sind, um eine Verwaltung des Fonds nach kaufmännischen Grundsätzen zu gewährleisten. Somit sind die Voraussetzungen in Abschnitt Buchstabe a der Leitlinien erfüllt. (73) Zweitens müssen gemäß Abschnitt Buchstabe b der Leitlinien marktwirtschaftlich handelnde private Investoren beispielsweise durch einen Investoren- oder beratenden Ausschuss an der Entscheidungsfindung der MFG beteiligt sein. Die Kommission stellt fest, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Einsetzung eines Investoren- oder beratenden Ausschusses besteht. Marktwirtschaftlich handelnde private Investoren sind insofern an der Entscheidungsfindung beteiligt, als ihre Interessen in einer MFG berücksichtigt werden. Daher ist die Voraussetzung von Abschnitt Buchstabe b der Leitlinien erfüllt. (74) Drittens muss sich das Fondsmanagement gemäß Abschnitt Buchstabe c der Leitlinien auf bewährte Verfahren stützen und einer Aufsicht durch eine Regulierungsbehörde unterliegen. Da die MFG nach kaufmännischen Grundsätzen verwaltet werden und gewinnorientiert sind, läge es im Interesse des nach kaufmännischen Grundsätzen handelnden Managements, bewährte Verfahren anzuwenden. Zwar erstreckt sich die Finanzmarktaufsicht in Österreich nicht auf die Risikokapitalbranche, doch die Kommission stellt fest, dass die Finanzverwaltung die Einhaltung der für die Maßnahme geltenden Rechtsvorschriften gewährleisten wird. Außerdem sind alle Verstöße gegen das Gesellschaftsrecht im Zusammenhang mit Investitionen der MFG strafbar. Somit sind die Voraussetzungen von Abschnitt Buchstabe c der Leitlinien erfüllt. (75) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Maßnahme alle Voraussetzungen von Abschnitt der Leitlinien erfüllt, so dass davon ausgegangen wird, dass die MFG nach kaufmännischen Grundsätzen verwaltet werden. 12

13 Ausrichtung auf bestimmte Wirtschaftszweige (76) Gemäß Abschnitt der Leitlinien kann die Kommission eine Ausrichtung von Risikokapitalbeihilfen auf bestimmte Wirtschaftszweige akzeptieren. Diese Bestimmung kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, da die Maßnahme nicht auf bestimmte Wirtschaftszweige ausgerichtet ist Kumulierung (77) Wird das Kapital, das einem Zielunternehmen durch eine Risikokapitalbeihilfe zur Verfügung gestellt wird, zur Finanzierung von Erstinvestitionen genutzt oder zur Tragung anderer Kosten, die nach anderen Gruppenfreistellungsverordnungen, Leitlinien, Beihilferahmen oder sonstigen Dokumenten über staatliche Beihilfen beihilfefähig sind, so werden die betreffenden Beihilfehöchstgrenzen bzw. beihilfefähigen Höchstbeträge gemäß Abschnitt 6 der Leitlinien in den ersten drei Jahren der ersten Risikokapitalinvestition bezogen auf den erhaltenen Gesamtbetrag grundsätzlich um 50 % und bei Zielunternehmen in Fördergebieten um 20 % abgesenkt. Diese Absenkung findet keine Anwendung auf die Beihilfeintensitäten nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen 11 oder dessen Nachfolgerahmenprogramme oder Gruppenfreistellungen in diesen Bereichen. (78) Die österreichischen Behörden haben bestätigt, dass sie diese Kumulierungsbestimmungen einhalten werden. Diese Bestimmungen werden in den Investitionsvereinbarungen zwischen den MFG und den Ziel-KMU niedergelegt. Daher steht die Maßnahme mit Kapitel 6 der Leitlinien im Einklang Vorlage von Berichten und Aufsicht (79) In Kapitel 7 der Leitlinien sind die Bestimmungen über die Vorlage von Jahresberichten über Risikokapitalbeihilfen sowie die Veröffentlichungs- und Aufbewahrungspflichten der Mitgliedstaaten niedergelegt. Die österreichischen Behörden haben sich verpflichtet, die Berichterstattungs- und Aufsichtsbestimmungen in Abschnitt 7 der Leitlinien einzuhalten Schlussfolgerung (80) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Maßnahme die Voraussetzungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen erfüllt. Daher hält sie die Maßnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. 11 ABl. C 323 vom , S

14 5. ENTSCHEIDUNG (81) Auf der Grundlage der vorstehenden beihilferechtlichen Würdigung gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme Steuervergünstigungen bei Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Daher hat sie entschieden, keine Einwände zu erheben. (82) Die österreichische Regierung wird daran erinnert, dass die Kommission nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag von jeder beabsichtigten Neufinanzierung, Änderung oder Umgestaltung dieser Beihilferegelung zu unterrichten ist. (83) Die Kommission erinnert die österreichische Regierung ferner an ihre Verpflichtung, Jahresberichte über die Durchführung der Maßnahme vorzulegen. (84) Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website einverstanden sind: (85) Der Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion Staatliche Beihilfen Registratur Staatliche Beihilfen 1049 BRÜSSEL BELGIEN Fax: (32-2) Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission 14

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 25.02.2009 K(2009)1373 Betreff: Staatliche Beihilfe N 41/2009 (Deutschland) EFRE-Risikokapitalfonds Thüringen Modifizierung der bestehenden staatlichen Beihilfe N 266/2004

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) 27. (1) und (2) (1) und (2)... (3) 1. und 2... (3) 1. und 2...

Textgegenüberstellung. Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) 27. (1) und (2) (1) und (2)... (3) 1. und 2... (3) 1. und 2... Textgegenüberstellung Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) 27. (1) und (2)... 27. (1) und (2)... (3) 1. und 2.... (3) 1. und 2.... 3. Ausschüttungen aus Aktien und aus Genußrechten ( 174

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 06.12.2002 C (2002) 4844 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 436/2002 Deutschland "Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung betrieblicher Innovationen - Schleswig-Holstein"

Mehr

1 von 5. Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

1 von 5. Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 1 von 5 269 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988 und das

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 27.07.2015 C(2015) 5138 final ÖFFENTLICHE FASSUNG Dies ist ein internes Kommissionsdokument, das ausschließlich Informationszwecken dient. Staatliche Beihilfe SA.40836 (2015/N)

Mehr

Staatliche Beihilfe N 677/2002 Österreich Burgenland Beteiligungsfonds

Staatliche Beihilfe N 677/2002 Österreich Burgenland Beteiligungsfonds EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 04-04-2003 C(2003) 233 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 677/2002 Österreich Burgenland Beteiligungsfonds Sehr geehrte Frau Bundesminister, 1. Verfahren Mit Schreiben

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 05.V.2008 K(2008)1832 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 59/C/2007 Österreich Richtlinie Strategische Projektentwicklung (Finanzierung) Schwerpunkt Finanzierung von Start-ups

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 25.I.2006 K(2006)96 endg. Betrifft: Staatliche Beihilfe N 304/2005 Österreich BMW Motoren GmbH Sehr geehrte Frau Bundesministerin, 1. Verfahren Mit Schreiben vom 7. Juni

Mehr

N 809/06 Österreich, Investitionsbeihilfe für die Errichtung von Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) und Wasserkraftanlagen

N 809/06 Österreich, Investitionsbeihilfe für die Errichtung von Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) und Wasserkraftanlagen EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13-IV-2007 K (2007) 1729 Betreff: N 809/06 Österreich, Investitionsbeihilfe für die Errichtung von Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) und Wasserkraftanlagen Sehr geehrte

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2009)6741

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2009)6741 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 03.09.2009 K(2009)6741 Betreff: Staatliche Beihilfe N 376/2009 Deutschland Regelung zur Gewährung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen: Zuwendungen zur Konsolidierung

Mehr

Staatliche Beihilfe N 48/ Deutschland Umstrukturierungsbeihilferegelung für kleine Unternehmen in Hamburg

Staatliche Beihilfe N 48/ Deutschland Umstrukturierungsbeihilferegelung für kleine Unternehmen in Hamburg EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 14.VII.2008 K(2008)3735 Betreff: Staatliche Beihilfe N 48/2008 - Deutschland Umstrukturierungsbeihilferegelung für kleine Unternehmen in Hamburg Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Mehr

Staatliche Beihilfe N 330/2006 Deutschland (Berlin) Risikokapitalfonds Berlin Kapital Fonds

Staatliche Beihilfe N 330/2006 Deutschland (Berlin) Risikokapitalfonds Berlin Kapital Fonds EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 16.I.2007 K(2006)7169 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 330/2006 Deutschland (Berlin) Risikokapitalfonds Berlin Kapital Fonds Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. EINLEITUNG

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 30.V.2008 K(2008) 2403 In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung sind bestimmte Informationen gemäß Artikel 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, 9.7.2003 C(2003)2000fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 644/F/2002 - Deutschland Ausbau der kommunalen wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe

Mehr

2. BESCHREIBUNG DER MAßNAHME 2.1. ZWECK UND WEITERE EINZELHEITEN

2. BESCHREIBUNG DER MAßNAHME 2.1. ZWECK UND WEITERE EINZELHEITEN EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23/12/2002 C(2002)4817 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 533/2002 Deutschland Beihilferegelung zur Unterstützung der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in der deutschen

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, 9-07-2003 C(2003)1999fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 644/E/2002 - Deutschland Ausbau der kommunalen wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 34/ Deutschland High-Tech Gründerfonds

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 34/ Deutschland High-Tech Gründerfonds EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.III.2005 C(2005)585 fin Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 34/2005 - Deutschland High-Tech Gründerfonds Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. VERFAHREN Mit Schreiben

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe SA Österreich Umstrukturierungsbeihilferegelung TOP-Tourismus-Förderung, Teil D

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe SA Österreich Umstrukturierungsbeihilferegelung TOP-Tourismus-Förderung, Teil D EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 22.07.2015 C(2015) 5002 final Staatliche Beihilfe SA.41372 Österreich Umstrukturierungsbeihilferegelung TOP-Tourismus-Förderung, Teil D Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 423/ Deutschland Beihilfe an fünf Unternehmen für Projekt zum Guanting-Stausee

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 423/ Deutschland Beihilfe an fünf Unternehmen für Projekt zum Guanting-Stausee EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.03.2004 C(2004)924fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 423/2003 - Deutschland Beihilfe an fünf Unternehmen für Projekt zum Guanting-Stausee Sehr geehrter Herr Bundesminister,

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 396/2004 Österreich FE Wien - Forschung, Technologische Entwicklung und Innovation in Wien

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 396/2004 Österreich FE Wien - Forschung, Technologische Entwicklung und Innovation in Wien EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.I.2005 C (2005) 83 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 396/2004 Österreich FE Wien - Forschung, Technologische Entwicklung und Innovation in Wien Sehr geehrte Frau Bundesminister,

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe / Deutschland (Rheinland-Pfalz) Beihilfe Nr. N 167/2008 Maßnahmen für die Revitalisierung der Wälder

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe / Deutschland (Rheinland-Pfalz) Beihilfe Nr. N 167/2008 Maßnahmen für die Revitalisierung der Wälder EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23-V-2008 K (2008) 2199 Betrifft: Staatliche Beihilfe / Deutschland (Rheinland-Pfalz) Beihilfe Nr. N 167/2008 Maßnahmen für die Revitalisierung der Wälder Sehr geehrter

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2003) 169

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2003) 169 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 28-02-2003 K(2003) 169 Betr.: Staatliche Beihilfe Nr. N 116 B/2002 - Deutschland Verwaltungsvorschrift über die Gewährung staatlicher Finanzhilfen bei Elementarschäden

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 404/ Deutschland (Bayern) Investitionsbeihilfe für den Ausbau des Schlachthofs Traunstein

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 404/ Deutschland (Bayern) Investitionsbeihilfe für den Ausbau des Schlachthofs Traunstein EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 01.VI.2006 K(2006)2243 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 404/2005 - Deutschland (Bayern) Investitionsbeihilfe für den Ausbau des Schlachthofs Traunstein Sehr geehrter

Mehr

Staatliche Beihilfe Nr. N 364/2004 Deutschland EFRE-Wachstumsfonds Sachsen

Staatliche Beihilfe Nr. N 364/2004 Deutschland EFRE-Wachstumsfonds Sachsen EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 05.VII.2005 K(2005) 1326 endg. Betrifft.: Staatliche Beihilfe Nr. N 364/2004 Deutschland EFRE-Wachstumsfonds Sachsen Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. Verfahren

Mehr

Beteiligungsgrundsätze Wachstumsfonds Mittelstand Sachsen Plus GmbH & Co. KG (Stand 1/2012)

Beteiligungsgrundsätze Wachstumsfonds Mittelstand Sachsen Plus GmbH & Co. KG (Stand 1/2012) Beteiligungsgrundsätze Wachstumsfonds Mittelstand Sachsen Plus GmbH & Co. KG (Stand 1/2012) 1 1. Zweck: Beteiligungen der Wachstumsfonds Mittelstand Sachsen Plus GmbH & Co. KG (Fonds) dienen der Stärkung

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 444/2001 Deutschland (Baden- Württemberg) Zuwendungen für Hagelversicherungsprämien im Obstbau

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 444/2001 Deutschland (Baden- Württemberg) Zuwendungen für Hagelversicherungsprämien im Obstbau EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.12.2001 C(2001) 4032 Betreff: Staatliche Beihilfe Nr. N 444/2001 Deutschland (Baden- Württemberg) Zuwendungen für Hagelversicherungsprämien im Obstbau Sehr geehrter

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 18.02.2013 C(2013) 989 final ÖFFENTLICHE FASSUNG Dies ist ein internes Kommissionsdokument, das ausschließlich Informationszwecken dient. Betr.: Staatliche Beihilfe SA.35684

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 310/2004 Deutschland EFRE-Risikokapitalfonds Brandenburg

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 310/2004 Deutschland EFRE-Risikokapitalfonds Brandenburg EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 18.XI.2004 C(2004) 4556 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 310/2004 Deutschland EFRE-Risikokapitalfonds Brandenburg Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. VERFAHREN

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23-VIII-2005 K(2005) 3267 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 212/2005 Deutschland (Freistaat Bayern) Bayerisches Förderprogramm "Angewandte Forschung" Sehr geehrter Herr

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den C(2001) 4764

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den C(2001) 4764 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 27.12.2001 C(2001) 4764 Betr.: Staatliche Beihilfe Nr. N 435/01 Deutschland Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen an technologieorientierte, mittelständische

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 01-07-2005 K(2005) 2461 Betr.: Staatliche Beihilfe / Deutschland (Mecklenburg-Vorpommern) - Beihilfe Nr. N 153/2004 - Investitionsbeihilfe zugunsten der EDEKA Nord GmbH

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 24.05.2011 K(2011)3457 endgültig

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 24.05.2011 K(2011)3457 endgültig EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.05.2011 K(2011)3457 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 484/2010 Deutschland KMU-Förderprogramm des Landes Sachsen zur Unterstützung von Unternehmen nach

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe SA (2011/N) Deutschland BFB II (3. Änderung) - (Änderung zu SA.32139)

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe SA (2011/N) Deutschland BFB II (3. Änderung) - (Änderung zu SA.32139) EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 27.06.2012 C(2012) 4240 final Betrifft: Staatliche Beihilfe SA.33994 (2011/N) Deutschland BFB II (3. Änderung) - (Änderung zu SA.32139) Sehr geehrter Herr Bundesminister,

Mehr

Staatliche Beihilfe Nr. N 514/ Österreich Infrastrukturförderung in Tirol - Förderung von Biomasse-Wärmeanlagen

Staatliche Beihilfe Nr. N 514/ Österreich Infrastrukturförderung in Tirol - Förderung von Biomasse-Wärmeanlagen EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 22.XII.2006 K(2006)7234 Betreff: Staatliche Beihilfe Nr. N 514/2006 - Österreich Infrastrukturförderung in Tirol - Förderung von Biomasse-Wärmeanlagen Sehr geehrter

Mehr

MITTEILUNG DER KOMMISSION

MITTEILUNG DER KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2013) XXX draft MITTEILUNG DER KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Entwurf der Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb gemäß

Mehr

LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM

LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM Endgültige Fassung vom 30.6.2010 COCOF 07/0073/03-DE EURÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION Regionalpolitik LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN

Mehr

Umrüstung bestehender Legehennenställe von Käfighaltung auf Alternativsysteme.

Umrüstung bestehender Legehennenställe von Käfighaltung auf Alternativsysteme. EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10-06-2003 C(2003) 1878 Betrifft: Staatliche Beihilfe Österreich (Burgenland) - Beihilfe-Nr. 191/2003 - Beihilfe für die Umrüstung bestehender Legehennenställe von der

Mehr

Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: 1. Verfahren

Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: 1. Verfahren EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 14-07-2004 C(2004) 2820 Betrifft : Staatliche Beihilfe / Deutschland (Brandenburg) Beihilfenummer NN 14/2004 (ex N 453/2003) Beihilfe für die Entfernung und Beseitigung

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 05.02.2001 SG(2001) D/ 285924 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 634/2000 - Deutschland Regionale Programme zur Einstellungsförderung - Mecklenburg-Vorpommern a) Teilprogramm

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 109/14 VERORDNUNG (EU) Nr. 372/2014 R KOMMISSION vom 9. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in Bezug auf die Berechnung bestimmter Fristen, die Bearbeitung von Beschwerden und die

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel den 25.7.2013 C(2013) 4905 final ÖFFENTLICHE FASSUNG Dies ist ein internes Kommissionsdokument, das ausschließlich Informationszwecken dient. Betrifft: Staatliche Beihilfe

Mehr

Teil 2 Investitionszulagengesetz 2010

Teil 2 Investitionszulagengesetz 2010 Seite 1 von 6 Teil 2 Investitionszulagengesetz 2010 Kommentierung und Handbuch von G. Brüggen und C. Geiert.../2 Seite 2 von 6 11 Zusammentreffen mit anderen Regionalbeihilfen (1) Trifft bei einem Erstinvestitionsvorhaben

Mehr

Fassung vom

Fassung vom Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise ( Bundesregelung Kleinbeihilfen") Angesichts der

Mehr

LEITLINIEN DER GEMEINSCHAFT FÜR STAATLICHE BEIHILFEN ZUR FÖRDERUNG VON RISI- KOKAPITALINVESTITIONEN IN KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN (2006/C 194/02)

LEITLINIEN DER GEMEINSCHAFT FÜR STAATLICHE BEIHILFEN ZUR FÖRDERUNG VON RISI- KOKAPITALINVESTITIONEN IN KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN (2006/C 194/02) C 194/2 18.8.2006 LEITLINIEN R GEMEINSCHAFT FÜR STAATLICHE BEIHILFEN ZUR FÖRRUNG VON RISI- KOKAPITALINVESTITIONEN IN KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN (2006/C 194/02) (Text von Bedeutung für den EWR) 1 EINLEITUNG

Mehr

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.2.2013 COM(2013) 46 final 2013/0026 (NLE) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks

Mehr

HAFTUNGSAUSSCHLUSS. A. Allgemeine Voraussetzungen für die Anwendung der AGVO

HAFTUNGSAUSSCHLUSS. A. Allgemeine Voraussetzungen für die Anwendung der AGVO Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (VO 651/2014) Arbeitsunterlage Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Zuerst sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung der AGVO zu prüfen

Mehr

HOLM Start-up Förderprogramm Hinweise zur Einhaltung relevanter EU-Beihilferegelungen (De-minimis- Verordnungen)

HOLM Start-up Förderprogramm Hinweise zur Einhaltung relevanter EU-Beihilferegelungen (De-minimis- Verordnungen) HOLM Start-up Förderprogramm Hinweise zur Einhaltung relevanter EU-Beihilferegelungen (De-minimis- Verordnungen) Im Rahmen des HOLM Start-up Förderprogramms werden teilnehmenden Unternehmen ein Büro und

Mehr

Einleitende Erläuterungen und Hinweise zur Abgabe dieser De-minimis-Erklärung:

Einleitende Erläuterungen und Hinweise zur Abgabe dieser De-minimis-Erklärung: Einleitende Erläuterungen und Hinweise zur Abgabe dieser De-minimis-Erklärung: Die von Ihnen beantragten Mittel werden von der Investitionsbank Schleswig-Holstein (nachfolgend: IB.SH ) als Deminimis-Beihilfe

Mehr

1 Gewährung von Kleinbeihilfen

1 Gewährung von Kleinbeihilfen Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise ( Bundesregelung Kleinbeihilfen ) Angesichts der

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.VII.2007 K(2007)3752 Betreff: Staatliche Beihilfe Nr. N 95/2007 Deutschland Verlängerung der Beihilferegelung zur Förderung von Investitionen zum Erwerb, Erhalt,

Mehr

Teil 2 Investitionszulagengesetz 2010

Teil 2 Investitionszulagengesetz 2010 Seite 1 von 7 Teil 2 Investitionszulagengesetz 20 Kommentierung und Handbuch von G. Brüggen und C. Geiert.../2 Seite 2 von 7 6 Höhe der Investitionszulage (1) Die Investitionszulage beträgt vorbehaltlich

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 24.7.2017 C(2017) 5305 final ÖFFENTLICHE FASSUNG Dies ist ein internes Kommissionsdokument, das ausschließlich Informationszwecken dient. Staatliche Beihilfe SA.48384 (2017/N)

Mehr

Hinweis auf beihilferechtliche Regelungen der EU (anzuwenden auf Teil D der Richtlinie)

Hinweis auf beihilferechtliche Regelungen der EU (anzuwenden auf Teil D der Richtlinie) Anlage 5 (zu Abschnitt II Teil C Nummer 2 Satz 5 ) Hinweis auf beihilferechtliche Regelungen der EU (anzuwenden auf Teil D der Richtlinie) Soweit die Förderung nach dieser Förderrichtlinie als Gewährung

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 252/2008 Deutschland (Freistaat Sachsen) Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft

Mehr

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 8.3.2018 C(2018) 1389 final DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 8.3.2018 über eine vorübergehende Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gemäß

Mehr

Betrifft: Staatliche Beihilfe N 401/2009 Deutschland ERP-Startfonds (Risikokapital)

Betrifft: Staatliche Beihilfe N 401/2009 Deutschland ERP-Startfonds (Risikokapital) EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.3.2010 K(2010)1933 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 401/2009 Deutschland ERP-Startfonds (Risikokapital) Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. VERFAHREN (1) Mit elektronischer

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.12.2014 C(2014) 10123 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17.12.2014 zur Genehmigung bestimmter Elemente des Kooperationsprogramms Interreg V-A Deutschland

Mehr

Staatliche Beihilfe SA (2011/N) Österreich Verlängerung des Fernsehfonds Austria (N 168/2007 and N 348/2009) Sehr geehrter Herr Bundesminister,

Staatliche Beihilfe SA (2011/N) Österreich Verlängerung des Fernsehfonds Austria (N 168/2007 and N 348/2009) Sehr geehrter Herr Bundesminister, EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 21.12.2011 K(2011)9955 endgültig Betreff: Staatliche Beihilfe SA.33878 (2011/N) Österreich Verlängerung des Fernsehfonds Austria (N 168/2007 and N 348/2009) Sehr geehrter

Mehr

L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union 28.2.2014 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 192/2014 R KOMMISSION vom 27. Februar 2014 zur des Wirkstoffs 1,4-Dimethylnaphthalin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Mehr

Informationsvermerk zu Artikel 55 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

Informationsvermerk zu Artikel 55 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 Endgültige Fassung vom 21/10/2008 COCOF 08/0012/02-DE EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION REGIONALPOLITIK Informationsvermerk zu Artikel 55 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 ERKLÄRUNG ÜBER

Mehr

Modellbeschreibung für einen Beteiligungsfonds für junge innovative Unternehmen in Hamburg. Freie und Hansestadt Hamburg

Modellbeschreibung für einen Beteiligungsfonds für junge innovative Unternehmen in Hamburg. Freie und Hansestadt Hamburg Modellbeschreibung für einen Beteiligungsfonds für junge innovative Unternehmen in Hamburg Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Wirtschaft und Arbeit Die Freie und Hansestadt Hamburg errichtet einen

Mehr

Einleitende Erläuterungen und Hinweise zur Abgabe dieser De-minimis-Erklärung:

Einleitende Erläuterungen und Hinweise zur Abgabe dieser De-minimis-Erklärung: Einleitende Erläuterungen und Hinweise zur Abgabe dieser De-minimis-Erklärung: Die von Ihnen beantragten Mittel werden von Interreg Deutschland-Danmark als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU)

Mehr

Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../.. DER KOMMISSION

Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../.. DER KOMMISSION Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr..../.. DER KOMMISSION vom [ ] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits-

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 14.11.2003 C(2003) 4327 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 329/2003 - Deutschland Programm zur Förderung der Erhöhung der Innovationskompetenz mittelständischer Unternehmen

Mehr

Merkblatt. Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) 1

Merkblatt. Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) 1 Dokument C Merkblatt Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren (KMU) 1 Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen bzw. als ein kleines oder mittleres

Mehr

Richtlinie Beteiligungsfonds Bremen (BFB) einschließlich Initialfonds

Richtlinie Beteiligungsfonds Bremen (BFB) einschließlich Initialfonds Richtlinie Beteiligungsfonds Bremen (BFB) einschließlich Initialfonds Richtlinie Beteiligungsfonds Bremen (BFB) einschließlich Initialfonds 1. Zweck, Rechtsgrundlagen Zur Unterstützung der Innovationsprozesse

Mehr

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX COM(2018) 398 Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und

Mehr

Informationsblatt Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

Informationsblatt Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) Informationsblatt Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren (KMU) Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen bzw. als ein kleines oder mittleres

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 03.12.2015 C(2015) 8531 final ÖFFENTLICHE FASSUNG Dies ist ein internes Kommissionsdokument, das ausschließlich Informationszwecken dient. Staatliche Beihilfe SA.42392 (2015/N)

Mehr

Informationsblatt Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

Informationsblatt Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) nformationsblatt Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren (KMU) Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen bzw. als ein kleines oder mittleres

Mehr

Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 478/2008 - Deutschland Hannover Beteiligungsfonds (HBF)

Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 478/2008 - Deutschland Hannover Beteiligungsfonds (HBF) EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 04.03.2009 K(2009)1598 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 478/2008 - Deutschland Hannover Beteiligungsfonds (HBF) Sehr geehrter Herr Bundesminister! 1. VERFAHREN (1)

Mehr

Beteiligungsgrundsätze Innovationsstarter Fonds Hamburg II (IFH II) Beteiligungskapital für junge innovative Unternehmen in Hamburg

Beteiligungsgrundsätze Innovationsstarter Fonds Hamburg II (IFH II) Beteiligungskapital für junge innovative Unternehmen in Hamburg Beteiligungsgrundsätze Innovationsstarter Fonds Hamburg II (IFH II) Beteiligungskapital für junge innovative Unternehmen in Hamburg Gültig ab 13.12.2016 1 Innovationsstarter Fonds Hamburg II IFB Innovationsstarter

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.11.2016 C(2016) 7495 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 24.11.2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission zur

Mehr

Staatliche Beihilfe N 243/2001 Germany (Thüringen) Rettungsbeihilfe für das Unternehmen Voigt-Jacob

Staatliche Beihilfe N 243/2001 Germany (Thüringen) Rettungsbeihilfe für das Unternehmen Voigt-Jacob EUROPEAN COMMISSION Brüssel, 10.10.2001 C (2001) 3106 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 243/2001 Germany (Thüringen) Rettungsbeihilfe für das Unternehmen Voigt-Jacob Sehr geehrter Herr Bundesminister, ich

Mehr

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191 089405/EU XXIV. GP Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum:

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 309/17

Amtsblatt der Europäischen Union L 309/17 19.11.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 309/17 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1165/2013 R KOMMISSION vom 18. November 2013 zur des Wirkstoffs Orangenöl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Deutschland (Mecklenburg-Vorpommern) Beihilfe Nr. N 491/2008 Beregnungsrichtlinie

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Deutschland (Mecklenburg-Vorpommern) Beihilfe Nr. N 491/2008 Beregnungsrichtlinie EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13.01.2009 K(2008)78 Betrifft: Staatliche Beihilfe Deutschland (Mecklenburg-Vorpommern) Beihilfe Nr. N 491/2008 Beregnungsrichtlinie Sehr geehrter Herr Bundesminister,

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 299/10 DE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1090/2014 DER KOMMISSION vom 16. Oktober 2014 zur von Permethrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 (Text von Bedeutung

Mehr

Informationsblatt. Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

Informationsblatt. Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) nformationsblatt Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren (KMU) Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen bzw. als ein kleines oder mittleres

Mehr

DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.2.2018 C(2018) 884 final DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION vom 19.2.2018 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 22. September 2014 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 22. September 2014 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 22. September 2014 (OR. en) 13412/14 TRANS 435 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 18. September 2014 Empfänger: Nr. Komm.dok.:

Mehr

Staatliche Beihilfe SA (2013/N) Deutschland Steuererleichterungen für Agrardiesel

Staatliche Beihilfe SA (2013/N) Deutschland Steuererleichterungen für Agrardiesel EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.05.2013 C(2013) 2366 final Betreff: Staatliche Beihilfe SA.36321 (2013/N) Deutschland Steuererleichterungen für Agrardiesel Sehr geehrter Herr Bundesminister, die

Mehr

Staatliche Beihilfe N 81/2008 Österreich Bürgschaftsregelung für Kleinunternehmen in Oberösterreich

Staatliche Beihilfe N 81/2008 Österreich Bürgschaftsregelung für Kleinunternehmen in Oberösterreich EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3396 Betr.: Staatliche Beihilfe N 81/2008 Österreich Bürgschaftsregelung für Kleinunternehmen in Oberösterreich Sehr geehrte Frau Bundesministerin!

Mehr

RICHTLINIE DES RATES 96/93/EG

RICHTLINIE DES RATES 96/93/EG RICHTLINIE DES RATES vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse 96/93/EG (EG ABl. Nr. L 13, v. 16.01.97, S. 28) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.10.2002 C(2002)3714fin Betrifft: Staatliche Beihilfe NN 94/2002 Deutschland Richtlinie zur Förderung der deutschen Seeschifffahrt vom 14. Juni 2002 (Finanzbeiträge

Mehr

Erklärung betreffend die Einstufung als Kleinstunternehmer und Angaben über gewährte De-minimis- Förderungen

Erklärung betreffend die Einstufung als Kleinstunternehmer und Angaben über gewährte De-minimis- Förderungen Erklärung betreffend die Einstufung als Kleinstunternehmer und Angaben über gewährte De-minimis- Förderungen erforderlich in der VHA 16.03.02 Zusammenarbeit von Kleinstunternehmen im ländlichen Raum Name

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 18.2.2016 L 41/23 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/230 R KOMMISSION vom 17. Februar 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU im Hinblick auf die Listen der Drittländer und Gebiete, deren

Mehr

EEG = BEIHILFE? DIE POSITION DER EU- KOMMISSION

EEG = BEIHILFE? DIE POSITION DER EU- KOMMISSION 1 Vortragsreihe Neue Entwicklungen auf den Energiemärkten EEG = BEIHILFE? DIE POSITION DER EU- KOMMISSION Marie Heintzmann Betreuer : F.Oster 22/07/2014 Gliederung 2 I) Begriffe 1) Das EEG 2) Beihilfe

Mehr

Die Kommission stützt ihren Beschluss auf folgende Erwägungen:

Die Kommission stützt ihren Beschluss auf folgende Erwägungen: EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19-XII-2006 K(2004) 7069 Betrifft : Staatliche Beihilfe / Deutschland (Schleswig-Holstein) Beihilfe Nr. NN 4/2004 (ex N 13/2004) Förderung der Dorf- und ländlichen Regionalentwicklung

Mehr

Informationsblatt. 1. Definition der KMU. 2. Definition der Unternehmenstypen

Informationsblatt. 1. Definition der KMU. 2. Definition der Unternehmenstypen nformationsblatt Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren (KMU) für die Förderprogramme (FP) 6402, 7004 und 6105 Maßgeblich für die Einstufung als

Mehr

Grundlagen des Europäischen Beihilferechts. Juliana Kleine, Uwe Wixforth

Grundlagen des Europäischen Beihilferechts. Juliana Kleine, Uwe Wixforth Grundlagen des Europäischen Beihilferechts Juliana Kleine, Uwe Wixforth Inhalt 1. Was ist eine staatliche Beihilfe? 2. Verfahrensvorschriften und Notifizierung 3. Beihilfen in Form von Darlehen 4. Kleine

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2009)1139

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2009)1139 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 18.02.2009 K(2009)1139 Betrifft: Staatliche Beihilfe / Deutschland - Beihilfe Nr. N 568/2008 - Grundsätze für eine nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher

Mehr

PUBLIC. 1. DerRathatam8.Dezember2003LeitlinienzurUmsetzungundEvaluierungrestriktiver. Brüsel,den30.April2013(03.05) (OR.en) RATDER EUROPÄISCHENUNION

PUBLIC. 1. DerRathatam8.Dezember2003LeitlinienzurUmsetzungundEvaluierungrestriktiver. Brüsel,den30.April2013(03.05) (OR.en) RATDER EUROPÄISCHENUNION ConseilUE RATDER EUROPÄISCHENUNION Brüsel,den30.April2013(03.05) (OR.en) 9068/13 LIMITE PUBLIC PESC475 RELEX347 CONUN53 COARM76 FIN229 I/A-PUNKT-VERMERK des GeneralsekretariatsdesRates fürden AuschusderStändigenVertreter/Rat

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 26.5.2016 C(2016) 3020 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 26.5.2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des

Mehr

Thema: Beihilferecht. Von Markus Kunnen

Thema: Beihilferecht. Von Markus Kunnen Thema: Beihilferecht Von Markus Kunnen Thema Beihilfen 1. Beihilfebegriff (Art. 107 Abs.1 AEUV) 2. Rechtmäßigkeit der Beihilfe (Art. 107 Abs. 2 u. 3 AEUV) 3. De-minimis-Beihilfen 4. ELER und Beihilfen

Mehr

Fassung gemäß KOM-Genehmigung N 411/2009 vom ; Änderungen zur Vorgängerversion rot markiert

Fassung gemäß KOM-Genehmigung N 411/2009 vom ; Änderungen zur Vorgängerversion rot markiert Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise ( Bundesregelung Kleinbeihilfen") Angesichts der

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 01.10.2003 C(2003)3394fin Betrifft: Staatliche Beihilfe NN 126/2003 Deutschland Richtlinie zur Förderung der deutschen Seeschifffahrt vom 5. Mai 2003 (Finanzbeiträge für

Mehr

PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Konsolidierte Fassung gemäß Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004 vom 8. Juni 2004 zur

Mehr

Leitlinien für zuständige Behörden und OGAW-Verwaltungsgesellschaften

Leitlinien für zuständige Behörden und OGAW-Verwaltungsgesellschaften Leitlinien für zuständige Behörden und OGAW-Verwaltungsgesellschaften Leitlinien zur Risikomessung und zur Berechnung des Gesamtrisikos für bestimmte Arten strukturierter OGAW ESMA/2012/197 Datum: 23März

Mehr