Betrifft: Staatliche Beihilfe N 401/2009 Deutschland ERP-Startfonds (Risikokapital)

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den K(2010)1933 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 401/2009 Deutschland ERP-Startfonds (Risikokapital) Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. VERFAHREN (1) Mit elektronischer Anmeldung vom 7. Juli 2009, die bei der Kommission am selben Tag registriert wurde, meldete Deutschland die vorgenannte Beihilfemaßnahme nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV 1 bei der Kommission an. (2) In der Anmeldung erklärte Deutschland seine Absicht, für die angemeldete Maßnahme die Möglichkeiten des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise 2 (nachstehend Vorübergehender Rahmen genannt) zu nutzen. (3) Da die übermittelten Angaben für eine beihilferechtliche Würdigung der Maßnahme nicht ausreichten, betrachtete die Kommission die Anmeldung als unvollständig. Mit Schreiben vom 20. Juli 2009 und 2. Oktober 2009 ersuchte sie Deutschland daher um ergänzende Informationen. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 4. August 2009 und 23. Oktober 2009, die jeweils am selben Tag bei der Kommission registriert wurden. Die Kommission musste die Anmeldung jedoch weiterhin als unvollständig betrachten und schlug daher mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 ein Treffen mit Deutschland vor. Dieses Schreiben enthielt auch eine Liste offener Fragen. Deutschland stimmte mit Schreiben vom 22. Januar 2010 einem auf den 28. Januar 2010 angesetzten Treffen mit der Kommission zu. Im Anschluss an das 1 Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. 2 ABl. C 16 vom , S. 1. Seine Exzellenz Herrn Guido WESTERWELLE Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt Berlin DEUTSCHLAND Commission européenne, 1049 Bruxelles Belgique - Europese Commissie, 1049 Brussel België Telefon:

2 Treffen übermittelte Deutschland mit Schreiben vom 5. Februar 2010 eine Reihe von Zusagen. 2. BESCHREIBUNG DER REGELUNG 2.1 Ziel und Struktur (4) Gegenstand der Regelung ist die Bereitstellung von Risikokapital für kleine Unternehmen (KU) im Sinne der einschlägigen EU-Definition 3, die technologieorientiert sind und zum Zeitpunkt der Beantragung des Risikokapitals nicht länger als 10 Jahre bestehen. Dazu richtete Deutschland den ERP-Startfonds (ERPS) als Haushaltstitel des ERP-Sondervermögens ein. Das ERP-Sondervermögen hat Rechtspersönlichkeit und wird von der Bundesregierung kontrolliert. (5) Der ERPS wird von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) verwaltet, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die gemeinsam von der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern betrieben wird. Er soll in Zusammenarbeit mit privaten Investoren auf Projektbasis Risikokapital zu Marktkonditionen in KU investieren. Der ERPS wird als Ko-Investor neben dem privaten Leadinvestor auftreten. (6) Deutschland hat die Kommission bereits im Jahr 2004 in einem Schreiben nach Artikel 10 EG-Vertrag über den Vorläufer des ERPS, den BTU-Startfonds, und seine Verwaltung durch die KfW informiert und dabei betont, dass der BTU-Startfonds nach Ansicht Deutschlands keine Beihilfeelemente enthalte, da den öffentlichen Investitionen private Ko-Investitionen desselben Umfangs zu wirtschaftlich gleichen (pari-passu) Konditionen gegenüberstehen müssten. (7) Die hier behandelte Anmeldung beschränkt sich ausschließlich auf sowohl innerhalb als auch außerhalb von Fördergebieten getätigte ERPS-Investitionen, bei denen die private Beteiligung gemäß dem Vorübergehenden Rahmen in Verbindung mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen 4 (nachstehend Risikokapitalleitlinien genannt) weniger als 50 % und mindestens 30 % beträgt. 2.2 Rechtsgrundlage, Bewilligungsbehörde, Mittelausstattung und Laufzeit (8) Nationale Rechtsgrundlage der Regelung werden die allgemeinen Verwaltungsvorschriften für den ERPS (Richtlinie ERP-Startfonds, Programm- Merkblatt ERP-Startfonds) sein. (9) Bewilligungsbehörde wird die KfW sein. (10) Die öffentliche Förderung wird sich auf insgesamt 225 Mio. EUR belaufen. Der ERPS wird diese Mittel unter Nutzung der im Vorübergehenden Rahmen vorgesehenen Erleichterungen bis Ende 2010 investieren. Die Anwendbarkeit der angemeldeten Maßnahme über das Jahr 2010 hinaus ist nicht vorgesehen. 3 Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom , S. 36). 4 ABl. C 194 vom , S. 2. 2

3 2.3 Investitionsstrategie und Investitionskriterien des ERPS (11) Die Investitionen des ERPS sind nicht sektorspezifisch und werden in Kapitalgesellschaften getätigt, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben. (12) Der ERPS kooperiert bereits mit mehr als 200 Investoren. 70 % seines investierten Kapitals hat er gemeinsam mit Risikokapitalgesellschaften angelegt, den verbleibenden Teil zusammen mit regionalen Sparkassengesellschaften, mittelständischen Beteiligungsgesellschaften, Business Angels und anderen. (13) Im Rahmen der angemeldeten Maßnahme wird der private Investor unabhängig vom prozentualen Anteil seiner Beteiligung an einer bestimmten Investition als Leadinvestor auftreten. Er wird die Investition gemeinsam mit dem ERPS betreuen. Der Leadinvestor muss das Zielunternehmen in allen wirtschaftlichen und finanziellen Belangen beraten. Des Weiteren soll er bereit und in der Lage sein, im Bedarfsfall zusätzliche Finanzierungsmittel zur Verfügung zu stellen. (14) Der Leadinvestor wird den Antrag auf eine Investition des ERPS in der Regel zusammen mit dem Zielunternehmen stellen. Die Antragsbedingungen werden auf den Webseiten der KfW veröffentlicht Kofinanzierung mit privaten Investoren (15) Deutschland hat bestätigt, dass der maximale Umfang der Investitionstranchen öffentlicher und privater Teil im Einklang mit dem Vorübergehenden Rahmen 2,5 Mio. EUR je Zwölfmonatszeitraum und Zielunternehmen nicht überschreiten wird. (16) Mindestens 70 % der ERPS-Mittel entfallen nach Angaben Deutschlands auf Beteiligungen und beteiligungsähnliche Finanzierungsinstrumente. (17) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten 5 dürfen nicht gefördert werden. Ebenfalls ausgeschlossen sind Investitionen in Unternehmen der Industriezweige Schiffbau 6, Kohle 7 und Stahl 8 sowie Finanzierungen, die unmittelbar mit Exporttätigkeiten im Zusammenhang stehen oder von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zulasten von Importwaren abhängig gemacht werden. 2.4 Management und Auswahl der Investitionen, Managementvergütung und Aufsicht (18) Das Management der Ko-Investitionen des ERPS erfolgt durch den privaten Leadinvestor im Rahmen eines Kooperationsvertrags. Das übergreifende Management des ERPS erfolgt seit seiner Gründung im Jahr 2004 durch die KfW; dafür verfügt die KfW über mehr als 20 spezialisierte Investmentmanager. 5 ABl. L 244 vom , S Im Sinne der Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau (ABl. C 317 vom , S. 11). 7 Höher, mittel und niedrig inkohlte A- und B-Kohlesorten im Sinne des internationalen Kohle- Klassifizierungssystems der UN-Wirtschaftskommission für Europa. 8 Im Sinne von Anhang I der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. C 54 vom , S. 13). 3

4 (19) ERP/KfW prüft eingehende Investitionsangebote auf der Grundlage der vom Leadinvestor durchgeführten Due-diligence-Untersuchung; diese Prüfung resultiert dann in einer Investitionsentscheidungsvorlage von ERP/KfW. Eine von Deutschland übermittelte Musterentscheidungsvorlage enthält Angaben zum Innovationsgrad des Investitionsvorhabens, zur Einzigartigkeit des Geschäftsmodells, zur Situation hinsichtlich der Rechte an geistigem Eigentum, zur Marktsituation, zur Kompetenz des Managements, zu wirtschaftlichen Eckpunkten für die Auszahlung der Mittel, zur Leistung des Leadinvestors und eine zusammenfassende SWAT-Analyse. (20) Die Vergütung des Leadinvestors für das Management des Investitionsanteils des ERPS besteht in einer erfolgsabhängigen Vergütung in Form einer 10 %igen bzw. 20 %igen Beteiligung am Ausstiegserlös, wobei der höhere Prozentsatz gewährt wird, wenn für das vom ERPS investierte Kapital eine Hurdle Rate von 6 % p. a. erreicht wird. (21) Die Kontrolle der wirtschaftlichen Effizienz und der Rechtmäßigkeit der Verwaltung durch den ERPS obliegt dem Bundesrechnungshof und dem Bundeswirtschaftsministerium. Die Vorschriften für die Finanzberichterstattung des Fonds sind auf der Grundlage der von der Europäischen Risikokapitalvereinigung erarbeiteten Standards entwickelt worden. 2.5 Gewinnorientierung der Investitionsentscheidungen (22) Nach dem zwischen ERPS/KfW und dem Leadinvestor geschlossenen Managementvertrag muss der ERPS über die Ergebnisse des Zielunternehmens umfassend informiert werden. Für den Ausstieg aus einer Investition gelten besondere Vorschriften. So muss der Leadinvestor ERPS/KfW rechtzeitig über einen geplanten Ausstieg informieren, damit ERPS/KfW entscheiden können, ob sie ebenfalls aussteigen, um von den gleichen Konditionen zu profitieren, wie der Leadinvestor. 2.6 Kumulierung mit anderen Beihilfen (23) Für den Fall, dass das einem Zielunternehmen im Rahmen der hier behandelten Maßnahme zur Verfügung gestellte Kapital zur Finanzierung von Erstinvestitionen oder anderen Kosten genutzt wird, die für zusätzliche Beihilfen nach anderen Gruppenfreistellungsverordnungen, Leitlinien, Beihilferahmen oder sonstigen Dokumenten über staatliche Beihilfen in Frage kommen, hat Deutschland sich verpflichtet, die betreffenden Beihilfehöchstgrenzen bzw. die beihilfefähigen Höchstbeträge während der ersten drei Jahre der ersten Risikokapitalinvestition und bis zum erhaltenen Gesamtbetrag in Fördergebieten um 20 % und in Nicht- Fördergebieten um 50 % abzusenken. Die Absenkung findet keine Anwendung auf die Beihilfeintensitäten nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen 9 oder dessen Nachfolgerahmenprogrammen oder Gruppenfreistellungen in diesem Bereich. 2.7 Aufsicht und Vorlage von Berichten (24) Deutschland hat sich verpflichtet, die Berichterstattungs- und Aufsichtsbestimmungen nach Abschnitt 7.1 der Risikokapitalleitlinien einzuhalten. So hat Deutschland zugesagt, der Kommission Jahresberichte vorzulegen, die eine Liste aller 9 ABl. C 45 vom , S. 5. 4

5 Unternehmen, die Risikokapitalbeihilfen erhalten haben, eine Kurzbeschreibung der Geschäftstätigkeit von Investmentfonds mit Einzelheiten zu den geprüften potenziellen Abmachungen und letztlich abgeschlossenen Transaktionen sowie der Wertentwicklung der Anlageinstrumente mit zusätzlichen Informationen über das durch diese Instrumente beigesteuerte Kapital enthalten. (25) Deutschland hat sich verpflichtet, mindestens zehn Jahre lang ausführliche Aufzeichnungen über die Risikokapitalbeihilfen zur Verfügung zu halten, die alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, dass die Voraussetzungen der Risikokapitalleitlinien eingehalten wurden, insbesondere in Bezug auf den Umfang der Tranche, die Größe des Unternehmens (kleines oder mittleres Unternehmen), die Entwicklungsphase des Unternehmens (Seed-, Start-up-, Expansionsphase), seinen Tätigkeitsbereich (vorzugsweise auf der vierstelligen Ebene des NACE-Codes), sowie Informationen über die Verwaltung der Fonds und die anderen Kriterien nach den Risikokapitalleitlinien. (26) Ferner hat sich Deutschland verpflichtet, die anwendbaren Berichterstattungs- und Aufsichtsbestimmungen des Vorübergehenden Rahmens einzuhalten. 3. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG (27) Die Kommission hat die Maßnahme nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV und insbesondere auf der Grundlage der Risikokapitalleitlinien, in denen die allgemeinen Bestimmungen des EG-Vertrags für den Bereich der Risikokapitalbeihilfen für KMU näher ausgeführt sind, und des Vorübergehenden Rahmens geprüft. 3.1 Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (28) Damit eine Risikokapitalmaßnahme unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV fällt, muss sie ein Beihilfeelement enthalten. Dementsprechend müssen die folgenden vier Kriterien erfüllt sein: Die Maßnahme muss zulasten staatlicher Mittel gehen. Die Maßnahme muss bestimmten Unternehmen einen Vorteil verschaffen, d. h. selektiv sein. Die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen. Die Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (29) Da der ERPS Mittel aus dem staatlichen ERP-Sondervermögen investiert, geht die angemeldete Maßnahme zulasten staatlicher Mittel. (30) Nach Abschnitt 3.2 der Risikokapitalleitlinien ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine staatliche Beihilfe im Sinne des Vertrags vorliegt, zu berücksichtigen, dass im Rahmen der betreffenden Maßnahme Beihilfen auf drei Ebenen vorliegen können: Beihilfen an Investoren; Beihilfen an einen Investmentfonds, ein Anlageinstrument und/oder dessen Verwalter; Beihilfen an die Unternehmen, in die investiert wird. 5

6 3.1.1 Vorliegen einer staatlichen Beihilfe zugunsten privater Leadinvestoren (31) Gemäß Abschnitt 3.2 Absatz 4 der Risikokapitalleitlinien besteht eine der Voraussetzungen für das Nichtvorliegen einer Beihilfe an private Investoren darin, dass die Maßnahme grundsätzlich zu mindestens 50 % von privaten Investoren finanziert wird. Wenn der ERPS privaten Leadinvestoren anbietet, dass er zwischen 50 und 70 % der Investitionen übernimmt, ist diese Anforderung nicht erfüllt. Die Maßnahme verschafft Leadinvestoren dahingehend einen Vorteil, dass sie in die Lage versetzt werden, sich an wesentlich umfangreicheren Investitionen zu beteiligen, als es ihnen ohne die Maßnahme möglich wäre. Da nur eine bestimmte Anzahl von Leadinvestoren ausgewählt wird, handelt es sich ferner um eine selektive Maßnahme. (32) Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass private Leadinvestoren, insofern als sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, mit Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten im Wettbewerb stehen und dass die Maßnahme somit den Wettbewerb verfälscht und geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (33) Die Kommission kommt deshalb zu dem Schluss, dass eine staatliche Beihilfe auf Ebene der privaten Leadinvestoren vorliegt, wenn der ERPS mehr als 50 % einer Investition finanziert Vorliegen einer staatlichen Beihilfe zugunsten des ERPS (34) Ein Investmentfonds ist nach Auffassung der Kommission im Allgemeinen ein zwischengeschaltetes Instrument, mit dem die Beihilfen an Investoren und/oder Unternehmen, in die investiert wird, weitergeleitet werden, das aber selbst nicht Beihilfeempfänger ist (vgl. Abschnitt 3.2 der Risikokapitalleitlinien). (35) Der ERPS ist lediglich ein Haushaltstitel des ERP-Sondervermögens ohne von letzterem unabhängige Rechtspersönlichkeit. Zudem sieht die Regelung keine weiteren Mittel oder sonstigen Vorteile für den Fonds vor. Daher betrachtet die Kommission den ERPS selbst nicht als Beihilfeempfänger. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass auf Ebene des ERPS keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV vorliegt Vorliegen einer staatlichen Beihilfe zugunsten des Managements (36) Nach Abschnitt 3.2 der Risikokapitalleitlinien liegt eine Beihilfe für die Fondsmanager bzw. die Fondsverwaltungsgesellschaft vor, wenn dessen/deren Vergütung der jeweils aktuellen marktüblichen Vergütung bei einer vergleichbaren Sachlage nicht vollkommen entspricht. Andererseits wird unterstellt, dass keine Beihilfe vorliegt, wenn die Wahl der Fondsmanager über eine offene und transparente öffentliche Ausschreibung erfolgt ist. (37) Im Rahmen der hier behandelten Maßnahme erfolgt das kaufmännische Management durch die KfW, während die Verwaltung der Einzelinvestition in jedem Fall dem privaten Leadinvestor übertragen wird. (38) Auf der Grundlage von Angaben Deutschlands hat die Kommission bereits in einer anderen Beihilfesache festgestellt 10, dass eine Vergütung in Höhe von 10 % des 10 Vgl. z.b. die staatliche Beihilfe N 481/2008 Deutschland Clusterfonds Innovation GmbH & Co. KG (Risikokapitalfonds). 6

7 Ausstiegserlöses bei Nichterreichen einer Hurdle Rate und 20 % bei Erreichen einer Hurdle Rate zwischen 6 und 8 % p. a. dem Marktstandard entsprechen könnte. Die hier behandelte Maßnahme sieht eine erfolgsabhängige Vergütung in Form einer 10 bzw. 20 %igen Beteiligung am Ausstiegserlös vor, wobei der höhere Prozentsatz gewährt wird, wenn für das vom ERP investierte Kapital eine Hurdle Rate von 6 % p. a. erreicht wird. Bei der vorliegenden Regelung besteht jedoch die besondere Situation, dass der private Leadinvestor in jedem Fall auch mit dem Management der öffentlichen Investitionen beauftragt wird, ohne dass eine Ausschreibung stattfände. Der Leadinvestor muss jedoch gleichzeitig ohnehin seinen eigenen Anteil an der Investition verwalten. Da die zusätzliche Verwaltung der öffentlichen Investition für den Leadinvestor mit nur sehr wenig Mehrarbeit verbunden ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Marktstandard wenn überhaupt nur ein wesentlich geringeres Entgelt entspräche. (39) Infolgedessen kann auch das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auf Ebene der als Manager eingesetzten Leadinvestoren nicht ausgeschlossen werden Vorliegen einer staatlichen Beihilfe für die Unternehmen, in die investiert wird (40) Liegt eine Beihilfe auf Ebene der Investoren oder des Investmentfonds vor, so geht die Kommission nach Abschnitt 3.2 der Risikokapitalleitlinien normalerweise davon aus, dass die Beihilfe zumindest teilweise an die Zielunternehmen weitergereicht wird und somit auch auf deren Ebene vorliegt. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Fondsmanager die Investitionsentscheidungen nach rein kaufmännischen Grundsätzen treffen. Die Kommission stellt deshalb fest, dass im vorliegenden Fall auch auf Ebene der Unternehmen, in die investiert wird, eine staatliche Beihilfe vorliegt. 3.2 Anmeldung der Beihilfen (41) Deutschland hat die Maßnahme vor der Durchführung angemeldet und ist so seinen Verpflichtungen aus Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen. 3.3 Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt Einschlägige Rechtsvorschriften (42) Da ein Teil der Maßnahme auf Ebene der privaten Leadinvestoren, des Managements und der Ziel-KMU eine staatliche Beihilfe darstellt, muss die Kommission prüfen, ob diese gemäß den einschlägigen Vorschriften in den Risikokapitalleitlinien und im Vorübergehenden Rahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar ist Allgemeine Anforderungen (43) Abschnitt 2.1 der Risikokapitalleitlinien verbietet Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten sowie für Unternehmen der Industriezweige Schiffbau, Kohle und Stahl. Die Risikokapitalleitlinien sind ferner nicht anwendbar auf Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, namentlich solche, die unmittelbar mit den Exportmengen, dem Aufbau und Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden, mit der Ausfuhr verbundenen Ausgaben im Zusammenhang stehen, sowie 7

8 auf Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden. (44) Die Maßnahme steht mit Abschnitt 2.1 der Risikokapitalleitlinien im Einklang. Sie schließt eine Förderung von Unternehmen in Schwierigkeiten und von Unternehmen der Industriezweige Schiffbau, Kohle und Stahl aus. Die Investitionsförderung setzt nicht voraus, dass die Ziel-KMU exportbezogenen Tätigkeiten nachgehen oder dass sie heimische Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren verwenden Maximaler Umfang der Investitionstranchen (45) Nach Abschnitt der Risikokapitalleitlinien dürfen die bei einer Risikokapitalmaßnahme vorgesehenen ganz oder teilweise durch staatliche Beihilfen finanzierten Anlagetranchen 1,5 Mio. EUR je Zwölfmonatszeitraum und Ziel-KMU nicht überschreiten. Die im Rahmen der Maßnahme vorgesehene Anhebung der zulässigen Tranchenhöhe auf 2,5 Mio. EUR steht im Einklang mit Abschnitt des Vorübergehenden Rahmens Beschränkung auf Seed-, Start-up- und Expansionsfinanzierung (46) Im Einklang mit Abschnitt der Risikokapitalleitlinien bietet die Maßnahme ausschließlich kleinen Unternehmen Seed-, Start-up- und Expansionsfinanzierung im Sinne der Definitionen in Abschnitt 2.2 der Risikokapitalleitlinien Vorrang von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen Finanzierungsinstrumenten (47) Nach Abschnitt der Risikokapitalleitlinien müssen den Zielunternehmen im Rahmen der Risikokapitalbeihilfe mindestens 70 % ihres Gesamtbudgets in Form von Beteiligungen oder beteiligungsähnlichen Finanzierungsinstrumenten zur Verfügung gestellt werden. (48) Nach Angaben Deutschlands werden Beteiligungen und beteiligungsähnliche Instrumente mindestens 70 % des Budgets ausmachen, so dass die in den Risikokapitalleitlinien festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind Beteiligung privater Investoren (49) Nach Abschnitt der Risikokapitalleitlinien muss die Finanzierung der Risikokapitalbeihilfe zu mindestens 50 % bzw. bei Maßnahmen für Ziel-KMU in Fördergebieten zu mindestens 30 % der getätigten Investition von privaten Investoren bereitgestellt werden. Im Einklang mit den Vorschriften des Vorübergehenden Rahmens gilt diese Mindestbeteiligung sowohl für Fördergebiete als auch für Nicht- Fördergebiete. Wie bereits dargelegt, muss im Rahmen der angemeldeten Maßnahme das investierte Kapital zu mindestens 30 % von privaten Investoren stammen. (50) Daher steht die Maßnahme mit Abschnitt der Risikokapitalleitlinien im Einklang. 8

9 3.3.7 Gewinnorientierung der Investitionsentscheidungen (51) Das Kriterium der Gewinnorientierung gilt als erfüllt, wenn alle Voraussetzungen des Abschnitts der Risikokapitalleitlinien erfüllt sind. (52) Erstens muss nach Abschnitt Buchstabe a der Risikokapitalleitlinien eine erhebliche Beteiligung privater Investoren (siehe Abschnitt der Risikokapitalleitlinien) vorliegen und gewährleistet sein, dass die Investitionen nach kaufmännischen Grundsätzen unmittelbar oder mittelbar in die Beteiligungen an den Zielunternehmen erfolgen. (53) Durch den Vorübergehenden Rahmen wurde die in Abschnitt der Risikokapitalleitlinien vorgeschriebene Beteiligung privater Investoren vorübergehend auf 30 % gesenkt. Dieser Prozentsatz muss folglich auch als erhebliche Beteiligung privater Investoren im Sinne von Abschnitt Buchstabe a der Risikokapitalleitlinien in Verbindung mit dem Vorübergehenden Rahmen gelten. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die vorübergehend zulässige niedrigere Mindestbeteiligung des privaten Ko-Investors in Höhe von 30 % am investierten Kapital nicht im Widerspruch zu der Anforderung nach Abschnitt Buchstabe a der Risikokapitalleitlinien steht. (54) Zweitens muss gemäß Abschnitt Buchstabe b der Risikokapitalleitlinien für jede Investition ein detaillierter Unternehmensplan vorliegen, aus dem die Zukunftsfähigkeit des Vorhabens hervorgeht. Drittens muss nach Abschnitt Buchstabe c der Risikokapitalleitlinien für jede Beteiligung eine klare und realistische Ausstiegsstrategie vorliegen. Angesichts des detaillierten Entscheidungsprozesses, der auf Geschäftsdaten aus der Zeit vor der Investitionsentscheidung durch ERPS/KfW basiert, sowie angesichts der im Managementvertrag festgelegten Bestimmungen über einen gemeinsamen Ausstieg von ERPS und Leadinvestor zieht die Kommission den Schluss, dass die Voraussetzungen in Abschnitt Buchstaben b und c erfüllt sind. (55) Daher gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme mit Abschnitt der Risikokapitalleitlinien im Einklang steht und dass die Investitionsentscheidungen gewinnorientiert sind Management anhand kaufmännischer Grundsätze (56) Das Kriterium des Managements anhand kaufmännischer Grundsätze gilt als erfüllt, wenn alle Voraussetzungen des Abschnitts der Risikokapitalleitlinien erfüllt sind. (57) Erstens muss gemäß Abschnitt Buchstabe a der Risikokapitalleitlinien eine Vereinbarung zwischen dem Fondsmanager und den Investoren bestehen, nach der die Vergütung des Fondsmanagers an die erzielte Rendite geknüpft wird und in der die Ziele des Fonds und der Anlagezeitplan festgelegt sind. (58) Wie bereits festgestellt, sind die Investmentmanager im Rahmen der hier behandelten Maßnahme durch einen Managementvertrag mit ERP/KfW gebunden, der eine erfolgsabhängige Vergütung in Form einer Beteiligung an den Ausstiegserlösen vorsieht. Somit sind die Voraussetzungen von Abschnitt Buchstabe a der Risikokapitalleitlinien erfüllt. (59) Zweitens müssen nach Abschnitt Buchstabe b der Risikokapitalleitlinien marktwirtschaftlich handelnde private Investoren beispielsweise durch einen Investoren- oder beratenden Ausschuss an der Entscheidungsfindung des Fonds 9

10 beteiligt sein. Der ERPS investiert nur dann, wenn der private Leadinvestor die Initiative ergreift, sich zu einer Ko-Investition bereiterklärt und die Investition dann betreut. Die Kommission stellt deshalb fest, dass private Ko-Investoren an der Entscheidungsfindung beteiligt sind. Somit ist die Voraussetzung von Abschnitt Buchstabe b der Risikokapitalleitlinien erfüllt. (60) Drittens muss sich das Fondsmanagement gemäß Abschnitt Buchstabe c der Leitlinien auf bewährte Verfahren stützen und einer Aufsicht durch eine Regulierungsbehörde unterliegen. Der ERPS wird der Aufsicht durch den Bundesrechnungshof und durch das Bundeswirtschaftsministerium unterliegen, dem darüber hinaus die Kontrolle der wirtschaftlichen Effizienz und der Rechtmäßigkeit der Verwaltung durch den ERPS obliegt. Die Vorschriften für die Finanzberichterstattung hinsichtlich des Fonds sind auf der Grundlage der von der Europäischen Risikokapitalvereinigung erarbeiteten Standards entwickelt worden. Die Voraussetzung von Abschnitt Buchstabe c ist damit erfüllt. (61) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Maßnahme alle Voraussetzungen nach Abschnitt der Risikokapitalleitlinien erfüllt, so dass davon ausgegangen wird, dass die ERPS-Investitionen nach kaufmännischen Grundsätzen verwaltet werden Kumulierung (62) Wird das Kapital, das einem Zielunternehmen durch eine Risikokapitalbeihilfe zur Verfügung gestellt wird, zur Finanzierung von Erstinvestitionen genutzt oder zur Tragung anderer Kosten, die nach anderen Gruppenfreistellungsverordnungen, Leitlinien, Beihilferahmen oder sonstigen Dokumenten über staatliche Beihilfen beihilfefähig sind, so werden die betreffenden Beihilfehöchstgrenzen bzw. beihilfefähigen Höchstbeträge nach Abschnitt 6 der Risikokapitalleitlinien in den ersten drei Jahren der ersten Risikokapitalinvestition bezogen auf den erhaltenen Gesamtbetrag grundsätzlich um 50 % und bei Zielunternehmen in Fördergebieten um 20 % abgesenkt. Diese Absenkung findet keine Anwendung auf die Beihilfeintensitäten nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen 11 oder dessen Nachfolgerahmenprogrammen oder Gruppenfreistellungen in diesen Bereichen. Deutschland hat sich verpflichtet, diese Voraussetzungen zu erfüllen; daher sind die Anforderungen von Abschnitt 6 der Risikokapitalleitlinien erfüllt. (63) Da es in Deutschland mittlerweile eine erhebliche Zahl an Risikokapitalregelungen gibt, weist die Kommission darauf hin, dass die Kumulierung einer im Rahmen einer Risikokapitalregelung gewährten und mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfe mit einer demselben Empfänger im Rahmen einer anderen Regelung gewährten Beihilfe nicht dazu führen darf, dass sich für den Empfänger günstigere Bedingungen ergeben, als es bei Anwendung einer einzigen Risikokapitalregelung der Fall wäre Aufsicht und Vorlage von Berichten (64) In Abschnitt 7 der Risikokapitalleitlinien sind die Bestimmungen über die Vorlage von Jahresberichten über Risikokapitalbeihilfen sowie die Veröffentlichungs- und 11 ABl. C 323 vom , S

11 Aufzeichnungspflichten der Mitgliedstaaten festgehalten. Deutschland hat sich verpflichtet, die Berichterstattungs- und Aufsichtsbestimmungen nach Abschnitt 7 der Risikokapitalleitlinien sowie die anwendbaren Bestimmungen im Vorübergehenden Rahmen einzuhalten. 4. BESCHLUSS (65) Auf der Grundlage der vorstehenden beihilferechtlichen Würdigung zieht die Kommission den Schluss, dass die Maßnahme ERP-Startfonds (Risikokapital) nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Daher hat sie beschlossen, keine Einwände zu erheben. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Internetseite einverstanden sind: Der Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion Staatliche Beihilfen Registratur Staatliche Beihilfen 1049 Brüssel BELGIEN Fax: Mit vorzüglicher Hochachtung, Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident der Kommission 11

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