Beschränkte Steuerpflicht und Steuerabzug bei grenzüberschreitender Überlassung von Software und Datenbanken
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1 Beschränkte Steuerpflicht und Steuerabzug bei grenzüberschreitender Überlassung von Software und Datenbanken Martin Schewe, Europa-Universität Viadrina Young IFA-Sektion Berlin-Brandenburg Berlin, 13. November 2017
2 Agenda 1. Einführung 2. beschränkte Steuerpflicht und Steuerabzug 3. BMF-Schreiben vom ausgewählte Fallbeispiele 5. Ausblick 2 2
3 1. Einführung Relevanz: Überlassung von Software und Datenbanken durch im Ausland ansässige Anbieter an inländische Kunden zunehmende Digitalisierung der Geschäftsmodelle (z.b. Download vs. Verkauf) steuerliche Einordnung von Software- und Datenbanküberlassungen in Praxis oftmals schwierig bzw. unklar 3 3
4 2. beschränkte Steuerpflicht und Steuerabzug Rechtsgrundlage ausländischer Anbieter von Software und Datenbanken beschränkte Steuerpflicht (BMF-Schreiben) 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f lit. aa EStG 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG Besteuerungsverfahren Nutzer im Inland Steuerabzug 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG Zahlungsempfänger (Vergütungsgläubiger ohne BS in DE) Nutzungsberechtigter (Vergütungsschuldner) 4 4
5 2. Steuerabzug Voraussetzung: inländische Einkünfte Steuerabzug bei zeitlich begrenzter Überlassung eines Rechts zur Nutzung (geschützte Rechte vs. Knowhow) grds. zeitlich begrenzte Überlassung bei urheberrechtlich geschützter Software, da vollständige Übertragung ausgeschlossen (BMF- Schreiben vom 25. November 2010 IV C 3 S 2303/09/10002) grundsätzlich für beschränkt steuerpflichtige inländische Einkünfte gesetzliche Regelung: 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG Höhe der Besteuerung: 15% der Einnahmen (Bruttobesteuerung) 5 5
6 3. BMF-Schreiben vom 27. Oktober 2017 IV C 5 - S 2300/12/10003:004 Zielstellung: Beseitigung von Unklarheiten im Besteuerungsverfahren bisherige Differenzierung im Inland beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte aus Überlassung von Rechten: Standardsoftware (i.d.r. keine beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte) Individualsoftware (drohende Haftungsinsanspruchnahme des Vergütungschuldners) teilweise Haftungsrisiken für Unternehmen, die aus Abzugsverpflichtung resultieren neue Kriterien infolge des BMF-Schreibens 6 6
7 3. BMF-Schreiben vom 27. Oktober 2017 IV C 5 - S 2300/12/10003:004 neu aufgeführte Kriterien zur Bestimmung beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte aus Überlassung von Rechten, die nur vorliegen bei: Einräumung umfassender Nutzungsrechte an Software sowie Datenbanken für Nutzer wirtschaftliche Weiterverwertung der Rechte im Inland keine beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte bei bloßer Überlassung von Rechten (bestimmungsgemäßer Gebrauch) 7 7
8 3. BMF-Schreiben vom 27. Oktober 2017 IV C 5 - S 2300/12/10003:004 zwei wesentliche Kriterien für inländische Einkünfte: umfassende Nutzungsrechte: über bestimmungsgemäßen Gebrauch bzw. Zugang zu Elementen und üblicher Nutzung hinausgehend bestehen nicht, wenn keine Zustimmung des Rechteinhabers nach UrhG erforderlich ist Weiterverwertung ( insbesondere ) = Vervielfältigungs-, Bearbeitungs-, Verbreitungs- oder Veröffentlichungsrechte wirtschaftliche Weiterverwertung im Inland: zielgerichtetes Tätigwerden wirtschaftlicher Nutzen entstammt überlassenen Rechten 8 8
9 3. BMF-Schreiben vom 27. Oktober 2017 IV C 5 - S 2300/12/10003:004 umfassende Nutzungsrechte zur wirtschaftlichn Weiterverwertung vs. bestimmungsgemäßer Gebrauch (Funktionalität der Software) steuerrechtliche Beurteilung unabhängig von Übertragungsweg (Datenträger oder Download bzw. Nutzung auf fremdem Server) Überlassung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch keine Überlassung zur Verwertung Ergebnisse funktionsgemäßer Benutzung von Software / Datenbanken mit kommerzieller Nutzung keine Verwertung im Inland 9 9
10 4. ausgewählte Fallbeispiele 1. Beispiel: Software Pre Ltd. A GmbH umfassende Nutzungsrechte und wirtschaftliche Weiterverwertung? inländische Einkünfte? Steuerabzug? Vertrieb von übersetzten und an Marktbedürfnisse angepassten Software-Paketen von spezieller Foto-Software auf Grundlage eingeräumter Verbreitungs-, Vervielfältigungs-, Veröffentlichungs- & Bearbeitungsrechte 10 10
11 4. ausgewählte Fallbeispiele 2. Beispiel: Software Inc. B GmbH umfassende Nutzungsrechte und wirtschaftliche Weiterverwertung? inländische Einkünfte? Steuerabzug? standardisierte Textverarbeitungssoftware für eigenen Geschäftsbetrieb (Betriebslizenz: Kopien) 11 11
12 4. ausgewählte Fallbeispiele 3. Beispiel: Software Inc. C GmbH Konzernlizenz für Textverarbeitungssoftware zur Übertragung an Konzernunternehmen (bestimmungsgemäße Nutzung für eigenbetriebliche Zwecke, keine weitergehenden Rechte) umfassende Nutzungsrechte und wirtschaftliche Weiterverwertung? inländische Einkünfte? Steuerabzug? 12 12
13 4. ausgewählte Fallbeispiele 4. Beispiel: ASP Software Ltd. D GmbH umfassende Nutzungsrechte und wirtschaftliche Weiterverwertung? inländische Einkünfte? Steuerabzug? Vermietung von selbst entwickelter Buchhaltungsund Warenwirtschaftssoftware, Bereitstellung über das Internet und regelmäßige Serviceleistungen (Nutzung in DE ohne Download, Software verbleibt auf Rechnern des Anbieters) 13 13
14 4. ausgewählte Fallbeispiele 5. Beispiel: Software Ltd. ASP GmbH umfassende Nutzungsrechte und wirtschaftliche Weiterverwertung? inländische Einkünfte? Steuerabzug? Überlassung von Vermarktung, Vertrieb und laufender Betreuung sowie des Vervielfältigungsrechts Vermietung von Buchhaltungsund Warenwirtschaftssoftware an Endkunden (Software verbleibt auf Server des indischen Unternehmens) 14 14
15 5. Ausblick keine beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte aus Verträgen mit typischen inländischen Endnutzern & reinen Zwischenhändlern BMF-Schreiben schafft Klarheit in Bezug auf: 1. Quellensteuereinbehalt 2. Einschränkung des Begriffs der inländischen Einkünfte aus Überlassung von Software / Datenbanken 3. Haftungsrisiko der Vergütungsschuldner (Verringerung des Risikos) Planungssicherheit stärkende Auslegung der Finanzverwaltung (Erteilung verbindlicher Auskünfte durch BZSt) weiterhin Berücksichtigung besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls (Prüfung von Vertragsinhalten bei Softwareverträgen, inländsiche Einkünfte nach 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG) 15 15
16 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 16 16
17 Diskussionspunkte Datenbanknutzung an Hochschulen & in öffentlichen Bibliotheken Customizing bestimmungsgemäßer Gebrauch umfassende Nutzungsrechte Verwertung / Weiterverwertung wirtschaftlicher Verbrauch im Zusammenhang mit UrhG (Nutzungsdauer) 17 17
Beschränkte Steuerpflicht und Steuerabzug bei grenzüberschreitender Überlassung von Software und Datenbanken
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