Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Abg. Dr. Bernhard Lasotta u. a. CDU.

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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Antrag der Abg. Dr. Bernhard Lasotta u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Integration Offene Fragen in der Verwaltungsvorschrift VwV Deutsch für Flüchtlinge Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. von wie vielen Flüchtlingen sie für das Jahr 2015 ausgeht, die Bedarf für einen Sprachkurs auf dem Niveau A1, B1 und B2 bzw. C1 haben und eine Bleibeperspektive besitzen und wie viele der genannten Personen voraussichtlich von einer Sprachfördermaßnahme des Bundes im Jahr 2015 profitieren; 2. welche Bedarfsberechnungen sie der Mittelausstattung für die VwV Deutsch für Flüchtlinge für das Haushaltsjahr 2015 zugrunde gelegt hat bzw. mit welchem Mittelansatz sie für das Haushaltsjahr 2016 plant; 3. ob unter Ziffer 3.5 der VwV mit der Bezeichnung Asylbewerber und Flüchtlinge Personen nach Artikel 16 a Absatz 1 Grundgesetz (GG) bzw. 3 Absatz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) gemeint sind; 4. nach welchen konkreten Kriterien unter Ziffer 3.5 der VwV eine Öffnung des Programms für Flüchtlinge erfolgen soll, die sich länger hier aufhalten und inwieweit sie für die Stadt- und Landkreise eine rechtssichere Auslegung dieser Vorschrift sicherstellen will; 5. nach welchen Kriterien die Pauschalen pro Teilnehmenden pro Unterrichtseinheit unter Ziffer 4.3 der VwV berechnet wurden und wie sich die Pauschale zusammensetzt (nach den eigentlichen Kosten für die Kursangebote, für die Fahrtkosten und für den Verwaltungsaufwand der Stadt- und Landkreise); 6. mit wie vielen zusätzlichen Personalstellen und zusätzlichen Sachmitteln sie für die Stadt- und Landkreise bei der Umsetzung des Programms rechnet; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 7. aus welchen Mitteln die unter Ziffer 3.1 bis Ziffer 3.4 der VwV genannten Netzwerke zur Steuerung von Integrationsmaßnahmen finanziert werden sollen und inwieweit sich das Land an den Kosten für die unter Ziffer 3.2 genannten Maßnahmen beteiligt; 8. warum sie die Verantwortung für die Erhebung der beruflichen, schulischen und sprachlichen Qualifikationen den genannten Netzwerken überträgt und diese Erhebung nicht bereits bei der Registrierung in den Landeserstaufnahmestellen stattfindet; 9. inwieweit sie ein landesweit einheitliches Raster zur Erhebung der schulischen, beruflichen und sprachlichen Qualifikationen erarbeitet hat Dr. Lasotta, Deuschle, Dr. Engeser, Schütz, Rech CDU Begründung Am 16. Juli 2015 ist die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Integration über die Gewährung von Zuwendungen an Stadt- und Landkreise zur Förderung von Deutschkenntnissen bei Asylbewerbern und Flüchtlingen in Baden-Württemberg ( VwV Deutsch für Flüchtlinge ) in Kraft getreten. Sie soll der Umsetzung des Landesprogramms Chancen gestalten dienen, soweit es um Netzwerke auf der Ebene der Stadt- und Landkreise zur Steuerung der Integrationsmaßnahmen vor Ort sowie um Sprachkursangebote geht. Zudem soll die Erhebung mitgebrachter beruflicher Qualifikationen und Fähigkeiten, schulischer Biografien und Sprachkompetenzen umgesetzt werden. Ziel des vorliegenden Antrags ist es, bezüglich vieler offener Fragen eine Klarstellung seitens der Landesregierung zu erwirken. Die Stadt- und Landkreise benötigen eine rechtssichere Vorschrift und zudem Planungssicherheit hinsichtlich der auf sie tatsächlich zukommenden Kosten im Fall der Inanspruchnahme der Förderung. Zudem muss die Landesregierung klären, wie die konkrete Rolle der in der VwV festgeschriebenen Netzwerke zur Steuerung der Integrationsmaßnahmen für Asylbewerber und Flüchtlinge ist und wie die genannten Maßnahmen zur Erhebung der schulischen, beruflichen und sprachlichen Qualifikationen und Vermittlung in den Arbeitsmarkt organisiert und finanziert werden sollen. Zudem muss die Landesregierung den konkreten Kreis der Anspruchsberechtigten für eine Teilnahme in den Sprachkursen klären. Es ist ebenso notwendig darzulegen, von welchen Bedarfszahlen die Landesregierung ausgeht. 2

3 Stellungnahme Mit Schreiben vom 17. August 2015 Nr /15/7206/1 nimmt das Ministerium für Integration im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. von wie vielen Flüchtlingen sie für das Jahr 2015 ausgeht, die Bedarf für einen Sprachkurs auf dem Niveau A1, B1 und B2 bzw. C1 haben und eine Bleibeperspektive besitzen und wie viele der genannten Personen voraussichtlich von einer Sprachfördermaßnahme des Bundes im Jahr 2015 profitieren; 2. welche Bedarfsberechnungen sie der Mittelausstattung für die VwV Deutsch für Flüchtlinge für das Haushaltsjahr 2015 zugrunde gelegt hat bzw. mit welchem Mittelansatz sie für das Haushaltsjahr 2016 plant; Zu 1. und 2.: Das Ministerium für Integration ist bei der Erarbeitung der VwV Deutsch für Flüchtlinge auch aufgrund der Erfahrungen der kommunalen Integrationsbeauftragten zum Sprachförderbedarf von Asylbewerbern und Flüchtlingen und zu deren Interesse an Sprachförderangeboten von einem Bedarf von rund Personen ausgegangen. Da mit dem Sprachförderprogramm Neuland betreten wird, bleibt zunächst abzuwarten, inwieweit die zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von 4,65 Mio. Euro jeweils für das Haushaltsjahr 2015 und 2016 von den Stadt- und Landkreisen abgerufen werden. Aussagen hierzu können nach Antragsschluss am 30. September 2015 getroffen werden. Zudem bleibt abzuwarten, wie der Bund seine bei der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 18. Juni 2015 gegebene Zusage umsetzt, prioritär die Integrationskurse für Asylsuchende und Geduldete mit jeweils guter Bleibeperspektive zu öffnen und inwieweit sich dadurch Spielräume für das Land ergeben. Das Ministerium für Integration wird diese Entwicklungen ebenso wie die ersten Erfahrungen der Stadt- und Landkreise bei der Umsetzung des neuen Programms sorgfältig und fortlaufend bewerten und, sofern erforderlich, die VwV Deutsch für Flüchtlinge entsprechend fortschreiben. 3. ob unter Ziffer 3.5 der VwV mit der Bezeichnung Asylbewerber und Flüchtlinge Personen nach Artikel 16 a Absatz 1 Grundgesetz (GG) bzw. 3 Absatz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) gemeint sind; Zu 3.: Die Bezeichnung Asylbewerber und Flüchtlinge lehnt sich an 1 des Asylverfahrensgesetzes an. Danach stehen die Förderangebote zum einen ausländischen Personen offen, die Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes beantragen. Zum anderen sind ausländische Personen umfasst, die internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) beantragen, d. h. Schutz vor Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention und/oder den subsidiären Schutz. Der Flüchtlingsbegriff der VwV Deutsch für Flüchtlinge ist aber nicht streng auf diesen Personenkreis beschränkt, sondern trägt darüber hinaus dem Umstand Rechnung, dass der Flüchtlingsbegriff in der Umgangssprache oftmals weiter verstanden und verwendet wird. 3

4 4 4. nach welchen konkreten Kriterien unter Ziffer 3.5 der VwV eine Öffnung des Programms für Flüchtlinge erfolgen soll, die sich länger hier aufhalten und inwieweit sie für die Stadt- und Landkreise eine rechtssichere Auslegung dieser Vorschrift sicherstellen will; Zu 4.: Das Förderangebot der VwV Deutsch für Flüchtlinge steht nach Nummer 3.5 auch Flüchtlingen offen, die sich bereits länger im Bundesgebiet aufhalten. Im Gegensatz zu neu einreisenden Asylbewerbern und Flüchtlingen, die aktuell Schutz beantragt haben, und zu den Personen mit Aufenthaltsrecht sollen mit dieser Formulierung insbesondere geduldete Personen erfasst werden. Zu Auslegung, Gegenstand und Reichweite der VwV Deutsch für Flüchtlinge hat das Ministerium für Integration am 28. Juli 2015 eine Informationsveranstaltung für alle Stadt- und Landkreise und weitere Akteure der Netzwerkarbeit durchgeführt. Dabei wurde auch Nummer 3.5 thematisiert. Darüber hinaus können sich die Stadt- und Landkreise mit ihren Auslegungsfragen an das Ministerium für Integration wenden. 5. nach welchen Kriterien die Pauschalen pro Teilnehmenden pro Unterrichtseinheit unter Ziffer 4.3 der VwV berechnet wurden und wie sich die Pauschale zusammensetzt (nach den eigentlichen Kosten für die Kursangebote, für die Fahrtkosten und für den Verwaltungsaufwand der Stadt- und Landkreise); Zu 5.: Die zuwendungsfähigen Festbeträge nach der VwV Deutsch für Flüchtlinge orientieren sich an der Vergütung, die das BAMF den Kursträgern gewährt. Für Integrationskurse liegt der Kostenerstattungssatz bei 2,94 Euro je Unterrichtsstunde. Bei einer Kostenverteilung von 60 % (Land) zu 40 % (Stadt- bzw. Landkreis) folgt daraus ein Landesanteil von 1,76 Euro, der um einen Zuschlag von rund 10 % für die Erstattung von Fahrtkosten erhöht wurde. Dies ergibt den in Nummer 4.3 der VwV Deutsch für Flüchtlinge ausgewiesenen Betrag von 1,95 Euro pro Teilnehmenden und Unterrichtseinheit (UE) bei Grund- und Aufbaukursen. Die Zuwendung des Landes in Höhe von 2,11 Euro für die Teilnahme an einem Aufbaukurs Beruf nimmt Bezug auf den durchschnittlichen Teilnehmerkostensatz in Höhe von 3,20 Euro pro Unterrichtseinheit entsprechend der ESF-BAMF-Richtlinie. Danach ergibt sich ein Landesanteil von 1,92 Euro je UE, unter Berücksichtigung des 10 %-igen Aufschlags für Fahrtkosten ein Betrag von 2,11 Euro je UE. Bei den eingehenden Vorbesprechungen zur VwV Deutsch für Flüchtlinge mit den kommunalen Landesverbänden wurde Einvernehmen erzielt, dass an der Sprachförderung für Asylbewerber und Flüchtlinge gleichermaßen ein Landesinteresse sowie ein kommunales Interesse besteht und dass die Netzwerkarbeit der Kreise pauschal durch einen um zehn Prozentpunkte höheren Anteil des Landes ausgeglichen wird. Ergänzend wird auf die Ausführungen zu Nummer 6 verwiesen. 6. mit wie vielen zusätzlichen Personalstellen und zusätzlichen Sachmitteln sie für die Stadt- und Landkreise bei der Umsetzung des Programms rechnet; Zu 6.: Entsprechende Ermittlungen wären sehr aufwändig gewesen und hätten zu einer erheblichen Verzögerung des Programmbeginns geführt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Land den Stadt- und Landkreisen, Städten und Gemeinden im Fördertatbestand A der VwV-Integration seit 2013 die Möglichkeit eingeräumt hat, zentrale Ansprechstellen, z. B. als Integrationsbeauftragte, einzurichten und dafür eine dreijährige Förderung zu erhalten. Das Ministerium für Integration hat hierüber bislang 45 Stellen mit einem Umfang von 31,3 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) gefördert. Davon wurden 29 Stellen neu eingerichtet (mit einem Umfang von 20,3 VZÄ) und 16 bestehende Stellen aufgestockt (im Umfang von 11 VZÄ).

5 Auch in der Förderrunde 2016 haben Kreise, Städte und Gemeinden die Möglichkeit, die Förderung entsprechender Stellen zu beantragen. Das Ministerium für Integration beabsichtigt, im Förderprogramm VwV-Integration den Fördertatbestand der zentralen Ansprechstelle beziehungsweise der Integrationsbeauftragten ausdrücklich auch als Möglichkeit zur Einstellung von Flüchtlingsbeauftragten zu nutzen. Eine solche Ansprechstelle soll im Flüchtlingsbereich zentrale Anlauf-, Beratungs- und Koordinierungsstelle für alle Flüchtlingsangelegenheiten sein, die Tätigkeit der vielen ehrenamtlich Engagierten koordinieren und die Flüchtlingsarbeit bündeln und mitsteuern. Diese Möglichkeit wird nicht nur den Stadt- und Landkreisen, die mit der Umsetzung der VwV Deutsch für Flüchtlinge befasst sind, eingeräumt, sondern auch den Städten und Gemeinden. Auch damit wird das Ministerium für Integration die Kommunen bei der Bewältigung der Aufgaben durch den Zugang von Asylbewerbern und bei der Umsetzung des Förderprogramms VwV Deutsch für Flüchtlinge unterstützen. 7. aus welchen Mitteln die unter Ziffer 3.1 bis Ziffer 3.4 der VwV genannten Netzwerke zur Steuerung von Integrationsmaßnahmen finanziert werden sollen und inwieweit sich das Land an den Kosten für die unter Ziffer 3.2 genannten Maßnahmen beteiligt; Zu 7.: Auf die Ausführungen zu Nummer 5 und 6 wird verwiesen. Den Kreisen steht außerdem die Möglichkeit offen, Mittel von Dritten in die Netzwerkarbeit einzubringen, ohne dass dies die Festbetragsfinanzierung gemäß VwV Deutsch für Flüchtlinge verringert. 8. warum sie die Verantwortung für die Erhebung der beruflichen, schulischen und sprachlichen Qualifikationen den genannten Netzwerken überträgt und diese Erhebung nicht bereits bei der Registrierung in den Landeserstaufnahmestellen stattfindet; Zu 8.: In jedem Regierungsbezirk bestehen Erstanlaufstellen und Kompetenzzentren zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen, die in den Landeserstaufnahmeeinrichtungen und bedarfsorientierten Erstaufnahmeeinrichtungen Beratung über die Anerkennung beruflicher Qualifikation anbieten. Sie unterstützen auch die Netzwerke in den Stadt- und Landkreisen in der weiteren Beratung und Begleitung der Personen im Anerkennungsverfahren und der beruflichen Integration. Die Erstanlaufstellen und Kompetenzzentren wurden hierfür um insgesamt 7,6 Stellen aufgestockt. Aufgaben der Erstanlaufstellen und Kompetenzzentren in den Erstaufnahmeeinrichtungen sind die frühzeitige Vermittlung von Grundinformationen und der Beginn des Beratungsprozesses, zum Beispiel durch Gruppeninformationsveranstaltungen, die Ausgabe von Informationsmaterial bezüglich der beruflichen Integrationsförderung sowie die Beratung hinsichtlich der Anerkennung beruflicher Qualifikationen, Ausbildungsmöglichkeiten und Qualifizierungsangebote. Die Erfassung der beruflichen und sprachlichen Qualifikationen erfolgt im Rahmen des Beratungsprozesses, der die nachhaltige Integration der Asylsuchenden und Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt zum Ziel hat. Soweit die Erfassung der beruflichen und sprachlichen Kompetenzen in den Erstaufnahmeeinrichtungen nicht erfolgen kann, wird dies durch die Netzwerke in der vorläufigen Unterbringung geleistet. Die Netzwerke erhalten durch die Erstanlaufstellen und Kompetenzzentren Hilfe bei der Erfassung sowie Unterstützungsleistungen bei der Anerkennung beruflicher Qualifikationen in Form von Schulungen, Informationsveranstaltungen und Fortbildungen für Hauptamtliche und Ehrenamtliche. Die Erstanlaufstellen und Kompetenzzentren unterstützen ferner einzelfallbezogen Beraterinnen und Berater in der Flüchtlingssozialarbeit und in den Bleiberechtnetzwerken sowie weitere Akteure innerhalb der Netzwerke in den Stadt- und Landkreisen. 5

6 Die bildungsbiografische Erhebung bei schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen wird in den Landeserstaufnahmeeinrichtungen durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport mit derzeit drei eingesetzten Personen durchgeführt, eine vierte Person soll in Kürze hinzukommen. 9. inwieweit sie ein landesweit einheitliches Raster zur Erhebung der schulischen, beruflichen und sprachlichen Qualifikationen erarbeitet hat. Zu 9.: Der einheitliche Erfassungsbogen zur Erhebung der beruflichen und sprachlichen Qualifikationen wurde über die Erstanlaufstellen und Kompetenzzentren zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen ausgearbeitet. Das Muster wird in den Erstaufnahmeeinrichtungen verwendet und den Stadt- und Landkreisen zur Verfügung gestellt. Für die bildungsbiografische Erhebung bei Kindern und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter wird der Erfassungsbogen weiterentwickelt. Öney Ministerin für Integration 6

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