Neue Energietechnologien für Gebäude - Was Sie im Hinblick auf Steuern wissen müssen -

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1 HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT Neue Energietechnologien für Gebäude - Was Sie im Hinblick auf Steuern wissen müssen - convocat GbR München und Unterhaching Photovoltaikanlagen - Allgemeines Erneuerbare Energien werden vom Staat gefördert. Seit Jahren gehören daher sog. Photovoltaikanlagen im süddeutschen Raum zum alltäglichen Bild. Für Hausbesitzer ist solch eine Anlage attraktiv. Neben der Förderung durch den Staat bei der Anschaffung, können Einkünfte durch die Einspeisung in das Stromnetz erzielt werden. Die lokalen Energieversorger sind hierbei verpflichtet den eingespeisten Strom zu einem festen Preis zu vergüten. Das Betreiben einer solchen Photovoltaikanlage zählt als Gewerbebetrieb. Daher werden aus steuerlicher Sicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Die jährliche Abschreibung, Wartungskosten, Steuerberatungskosten etc. mindern den Gewinn aus Gewerbebetrieb entsprechend. In die Gewerbesteuerpflicht kommen die meisten Betreiber einer Photovoltaikanlage dennoch nicht, da die jährlichen Gewinne meist deutlich unter dem Freibetrag in Höhe von liegen. Und da Betreiber einer Photovoltaikanlage auch grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind, kann die Vorsteuer z.b. der Photovoltaikanlage im Jahr der Anschaffung gezogen werden. Einziger Wermutstropfen ist dabei, dass entsprechende Umsatzsteuererklärungen beim Finanzamt abgegeben werden müssen. Wer auf die Geltendmachung der Vorsteuer verzichten will, kann in den meisten Fällen auf die sog. Kleinunternehmerregelung zurückgreifen, und muss dann keine Umsatzsteuererklärungen abgeben. Photovoltaikanlagen Achtung bei Personengesellschaften Vorsicht ist geboten, wenn Personengesellschaften, die lediglich Vermietungseinkünfte erzielen (z.b. eine Grundstücks KG oder eine Grundstücks GbR) eine Photovoltaikanlage auf dem Dach

2 der vermieteten Häuser errichten wollen. Darauf macht die OFD Frankfurt am Main mit einer Verfügung vom 4. September 2008 aufmerksam: Da man als Betreiber einer Photovoltaikanlage gewerbliche Einkünfte erzielt, infizieren diese die vorher gewerbesteuerfreien Vermietungseinkünfte mit der Gewerblichkeit, sodass die gesamten Einkünfte der Gesellschaft gewerbesteuerpflichtig werden. Zwar kommt eine sog. Infizierung dann nicht zum Tragen, wenn die gewerblichen Einkünfte nur Geringfügig sind. Doch bei der Bemessung der Geringfügigkeit ist immer ein Ermessensspielraum seitens der Finanzverwaltung vorhanden, sodass man oft schon bei Überschreiten einer 2 % Grenze die gewerbliche Infizierung annimmt. Die sog. Infizierungstheorie gilt jedoch nicht für Erbengemeinschaften, eheliche Gütergemeinschaften und reine Bruchteilsgemeinschaften, wie z.b. Wohnungseigentümergemeinschaften. Blockheizkraftwerke Einleitung In den Focus rückte letzten Monat die Ankündigung von VW, in Partnerschaft mit dem Stromanbieter Lichtblick, in den nächsten Jahren Blockheizkraftwerke in Wohnhäusern einzubauen. Mit der produzierten Energie sollen 2 Atomkraftwerke ersetzt werden. Was immer man von den großspurigen Ankündigungen erwarten darf, interessant sind Blockheizkraftwerke für Hausbesitzer allemal. Wie Blockheizkraftwerke funktionieren, welche Fördermaßnahmen es gibt und wie das Ganze steuerlich gehandhabt wird, soll im Folgenden kompakt umrissen werden: Blockheizkraftwerke Wie funktionieren diese? Vereinfacht gesagt dient ein Blockheizkraftwerk der gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme in einem Gebäude. Man spricht hierbei auch von einer sog. Kraft-Wärme-Kopplung. Mit einem Verbrennungsmotor wird zunächst mechanische Energie erzeugt (meist durch Erdgas, Flüssiggas, Heizöl oder Biodiesel), die einen Generator antreibt und somit den Strom erzeugt. Die anfallende Abwärme des Generators und des Motors kann ebenso wie die Wärme der Abgase für Warmwasserbereitung bzw. zum Heizen des Gebäudes verwendet werden. Dazu wird die Wärme über sog. Wärmetauscher aus dem Kühlkreislauf von Motor und Generator abgekoppelt. Die Abgase gelangen wie bei einem Heizkessel über den Schornstein oder eine separate Abgasleitung ins Freie.

3 Blockheizkraftwerke Welche Zuschüsse gibt es? Der selbst erzeugte Strom, der selbst nicht im Gebäude verbraucht wird, wird in der Regel in das allgemeine Stormnetz eingespeist. Hierzu sind die lokalen Stromnetzbetreiber durch Gesetz verpflichtet. Der Strombetreiber zahlt für den in sein Netz eingespeisten Kraft-Wärme- Kopplungs-Strom einen Grundpreis sowie einen KWK-Zuschlag gem. dem Kraft-Wärme- Kopplungs-Gesetz. Außerdem wird unter bestimmten Voraussetzungen ein staatlicher Investitionszuschuss für die Anschaffung von sog. Mini-KWG-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 50 Kilowatt gewährt. Im Rahmen eines CO2 Gebäudesanierungsprogramms wird die Anschaffung von Blockheizkraftwerken mit zinsgünstigen Krediten der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) unterstützt. Ergänzend hierzu gibt es oft auch spezifische Förderinstrumente seitens der Bundesländer und der Kommunen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird außerdem auch die Mineralölsteuer für den eingesetzten Brennstoff erstattet. Tipp: Sollten Sie die Anschaffung eines Blockheizkraftwerkes in Erwägung ziehen, lassen Sie sich vorher umfassend beraten bzw. nutzen Sie die Informationen z.b. des Bundesministeriums für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Es ist auch insbesondere zu beobachten, ob gewisse Fördermaßnahmen durch die neue Bundesregierung auf den Prüfstand kommen. Blockheizkraftwerke Ertragsteuerliche Behandlung Wie bei der Photovoltaikanlage stellen auch die Herstellung und der Verkauf des Stroms durch ein Blockheizkraftwerk eine gewerbliche Tätigkeit dar. Im Gegensatz zur Photovoltaikanlage bei der der gesamte erzeugte Strom in das Stromnetz eingespeist wird, findet bei einem Blockheizkraftwerk jedoch nur der nicht im Haus verbrauchte Reststrom seinen Weg in das allgemeine Stromnetz. Es wird daher steuerlich überprüft, ob die Herstellung und der Verkauf des Stroms regelmäßig und dauerhaft erfolgen. Nur wer aus dem Verkauf des Stroms einen Totalgewinn erzielen kann, handelt mit Einkunftserzielungsabsicht und kann daher beispielsweise zu Beginn anfallende Verluste steuerlich geltend machen.

4 Hat der Steuerpflichtige seine Gewinnerzielungsabsicht dem Finanzamt glaubhaft gemacht, kann er von den Betriebseinnahmen aus der Stromvergütung durch den lokalen Netzbetreiber eine Vielzahl von möglichen Betriebsausgaben geltend machen. Hierzu zählen u.a. die Aufwendungen für den Einkauf des Brennstoffes zum Betreiben des Motors, Reparatur und Wartungskosten, Darlehenszinsen aus dem Darlehen zur Finanzierung des Blockheizkraftwerkes, sowie bei einem nachträglichen Einbau des Blockheizkraftwerkes, z.b. als Ersatz der alten Heizungsanlage, auch die kompletten Anschaffungskosten (alternativ können die Anschaffungskosten als steuerliches Gestaltungsinstrument auch auf 5 Jahre verteilt werden). Wird das Blockheizkraftwerk jedoch im Zuge der Herstellung eines Gebäudes eingebaut, wird es zu einem unselbstständigen Teil des Gebäudes und zählt somit zu den Herstellungskosten des Gebäudes. Die Anschaffungskosten können dann nicht mehr sofort bzw. über 5 Jahre als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sondern nur noch im Rahmen der deutlich längeren Abschreibung des Gebäudes. Zu beachten ist insbesondere, dass durch die Eigenheit des Blockheizkraftwerkes die vorher aufgeführten Betriebsausgaben nie in voller Höhe geltend gemacht werden können. Denn die durch das Blockheizkraftwerk verursachten Kosten sind als Betriebsausgaben nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie auf den Gewerbebetrieb Stromverkauf entfallen. Nur mit dem Verkauf des nicht im Haus verbrauchten Stroms übt der Steuerpflichtige einen Gewerbebetrieb aus. Die Wärmeerzeugung und der Eigenstromverbrauch zählen zur sogenannten privaten Lebensführung und lassen daher einen Betriebsausgabenabzug für diesen Bereich nicht zu. Die Aufteilung der Betriebsausgaben in Private Lebensführung (Wärmeerzeugung / Eigenstromverbrauch) und Gewerbebetrieb (Erzeugung von Strom für das allgemeine Stromnetz) erfolgt grundsätzlich über die jährliche Auswertung der Zähler des Blockheizkraftwerkes, es können jedoch auch die vom Hersteller der Anlage zu bescheinigenden Stromkennzahlen oder die Leistungsangaben des Herstellers zugrunde gelegt werden. Blockheizkraftwerk Umsatzsteuerliche Behandlung Umsatzsteuerpflichtig zu sein hat neben dem kleinen Nachteil die Umsatzsteuer aus dem Stromverkauf an das Finanzamt abzuführen bzw. Umsatzsteuererklärungen abgeben zu müssen, den großen Vorteil, dass man aus der Anschaffung und aus den laufenden Kosten die Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommt. Umsatzsteuerpflichtig ist, wer eine Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuergesetzes begründet. Im Hinblick auf den Betrieb von Blockheizkraftwerken bedeutet dies, dass der

5 Strom nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird und die Tätigkeit von einer gewissen Intensität ist. Dient das Blockheizkraftwerk überwiegend der Strom- und Wärmeversorgung für private Zwecke, ist der Steuerpflichtige regelmäßig kein Unternehmer. Vermieter von Wohnhäusern, die im Keller ein Blockheizkraftwerk errichten sind schon aufgrund Ihrer Vermietungstätigkeit umsatzsteuerlich als Unternehmer anzusehen, selbst wenn sie nur umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze tätigen. Ist die Unternehmereigenschaft zu bejahen, muss der Steuerpflichtige das Blockheizkraftwerk zu mindestens 10 % für das umsatzsteuerliche Unternehmen Stromverkauf nutzen. Der private genutzte Anteil aus Eigenstromverbrauch und Wärmeentnahme darf demnach 89 % nicht überschreiten. In den meisten Fällen in denen die Unternehmereigenschaft zu bejahen ist, sollte auch eine mehr als 10%ige Nutzung für das umsatzsteuerliche Unternehmen Stromverkauf vorliegen. Der Vorteil der sich ergibt, wenn man das Blockheizkraftwerk zu mind. 10 % unternehmerisch nutzt, ist die Zuordnung des Blockheizkraftwerkes zu 100 % zum umsatzsteuerlichen Unternehmen. Das heißt, dass die Vorsteuer zunächst auch zu 100 % gezogen werden kann. Jedoch unterliegt der Anteil der Nutzung des Blockheizkraftwerkes für private Zwecke (Entnahme von Wärme und Strom für den privaten Gebrauch) als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Das heißt vereinfacht gesagt, dass die Vorsteuer aus der Anschaffung und den laufenden Kosten zwar zunächst vollständig erstattet wird, über das Prinzip der unentgeltlichen Wertabgabe sich aber der Teil jährlich zurückgeholt wird, der auf die Privatnutung entfällt. Vermieter von Wohnhäusern sollten beachten, dass der Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerfreier Wohnungsvermietung eingeschränkt ist: Die Vorsteuer kann nur für die Lieferung von Strom an die Mieter und für die Lieferung von Strom in das allgemeine Stromnetz abgezogen werden. Die Lieferung der Wärme ist hingegen Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung und lässt daher keinen Vorsteuerabzug zu. Fazit: Neue Energieanlagen können sowohl wirtschaftlich als auch steuerlich interessant sein. Lassen Sie sich jedoch vor der Anschaffung einer solchen Anlage umfassend beraten. Wie sie sehen gibt es selbst bei den Steuern einige Fallgruben, die es zu umgehen gilt.

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