FRAGEBOGEN. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG. Bundesrepublik Deutschland
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- Carin Amsel
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1 FRAGEBOGEN Die geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten finden Sie auf folgender EUROPA-Internetseite: Erklärung zum Schutz personenbezogener Daten: Eingereichte Beiträge werden zusammen mit Angaben zum Autor im Internet veröffentlicht, sofern der Autor keine Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erhebt und geltend macht, dass dies seinen berechtigten Interessen zuwiderlaufen würde. In diesem Fall kann der Beitrag anonym veröffentlicht werden. Ansonsten wird von einer Veröffentlichung abgesehen und im Prinzip auch der Inhalt nicht berücksichtigt. Bitte machen Sie folgende Angaben: Name Vertretene Organisation Sitz (Land) -Adresse Euler Hermes Kreditversicherungs-AG GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. Bundesrepublik Deutschland Beschreiben Sie bitte die Haupttätigkeiten Ihres Unternehmens/Ihrer Organisation/Ihrer Vereinigung. A.1. Bereitstellung von Handelsfinanzierung und Kreditversicherung 8 a) seitens staatlich unterstützter Versicherer/Exportkreditagenturen im kurzfristigen Bereich (Risikodauer bis zwei Jahre) Nicht zutreffend Bitte machen Sie folgende Angaben zu den staatlichen Eingriffen auf dem Markt im Zeitraum (einschließlich ständiger Regelungen zur Abdeckung von Risiken, die in der Mitteilung als nichtmarktfähig betrachtet werden): o Art der verwendeten Instrumente (z. B. Versicherung, Rückversicherung, Garantie, Direktfinanzierung, Factoring) und Geschäftsvolumen pro Instrument; o geografische Aufschlüsselung (abgedecktes Geschäftsvolumen nach Land des Versicherungsnehmers und Land des Käufers); o Tariffestsetzungsmethode und Höhe der Tarife pro Instrument; o Aufschlüsselung nach den Förderkriterien (z. B. Größe der förderfähigen Unternehmen, Branchen usw.); o Rolle, die private Versicherer bei der Durchführung der Regelung möglicherweise spielen, z. B. bei der Auswahl der Begünstigten; 8 Handelsfinanzierung und Kreditversicherung können Exportkreditgarantie oder versicherung, Direktkredite/- finanzierung und Refinanzierung, Zinsstützung sowie beliebige Kombinationen des Vorgenannten abdecken. 1
2 O Umfang der staatlich unterstützten Regelungen (jährliches Budget, jährliche Inanspruchnahme); o sofern staatlich unterstützte Versicherer/Exportkreditagenturen kurzfristige Versicherungen oder Rückversicherungen für marktfähige Risiken anbieten (d. h. im Wettbewerb zu privaten Exportkredit(rück-)versicherern), geben Sie bitte an, wie eine getrennte Verwaltung und Buchführung für marktfähige Risiken und staatlich unterstützte Tätigkeiten gewährleistet wird; o Angaben zu Binnenhandelsfinanzierung und Inlandskreditversicherung (für innerhalb eines Mitgliedstaats getätigte Transaktionen), u. a. zu Volumen, Anteil am Gesamtgeschäft und Bedingungen. b) seitens staatlich unterstützter Versicherer/Exportkreditagenturen im mittel- bis langfristigen Bereich (Risikodauer über zwei Jahre) Nicht zutreffend Bitte machen Sie folgende Angaben zu den staatlichen Eingriffen auf den Markt im Zeitraum : o Art der verwendeten Instrumente (z. B. Versicherung, Rückversicherung, Garantie, Direktfinanzierung, Factoring) und Geschäftsvolumen pro Instrument; o geografische Aufschlüsselung (abgedecktes Geschäftsvolumen nach Land des Versicherungsnehmers und Land des Käufers); o Tariffestsetzungsmethode und Höhe der Tarife pro Instrument; o Aufschlüsselung nach den Förderkriterien (z. B. Größe der förderfähigen Unternehmen, Branchen usw.); o Rolle, die private Versicherer bei der Durchführung der Regelung möglicherweise spielen, z. B. bei der Auswahl der Begünstigten; o Umfang der staatlich unterstützten Regelungen (jährliches Budget, jährliche Inanspruchnahme); o Angaben zu Binnenhandelsfinanzierung und Inlandskreditversicherung (für innerhalb eines Mitgliedstaats getätigte Transaktionen), u. a. zu Volumen, Anteil am Gesamtgeschäft und Bedingungen. c) seitens privater Versicherer/Kreditgeber Bitte machen Sie folgende Angaben zur Struktur des bestehenden Portfolios der privaten Kreditversicherer und anderen Kreditgeber im Zeitraum und unterscheiden Sie dabei zwischen dem kurzfristigen und dem mittel- bis langfristigen Geschäft: o Art der verwendeten Instrumente (z. B. Versicherung, Rückversicherung, Garantie, Direktfinanzierung, Factoring) und Geschäftsvolumen pro Instrument; Die unten stehenden Angaben beziehen sich rein auf die Kreditversicherung. Unser Geschäftsvolumen in der Kreditversicherung (Kurzfristgeschäft) steigerte sich seit 2005 von gut 100 Mrd. um 45% auf 148 Mrd. in o geografische Aufschlüsselung (abgedecktes Geschäftsvolumen nach Land des Versicherungsnehmers und Land des Käufers); Es werden im weit überwiegenden Teil Risiken in EU- bzw. OECD-Ländern abgedeckt. o Tariffestsetzungsmethode und Höhe der Tarife pro Instrument; 2
3 Die Prämiensätze orientieren sich nach dem Risikoportfolio des jeweiligen Versicherungsnehmers (u.a. Bonität Abnehmerstruktur, Branche, Länder) o Aufschlüsselung nach den Förderkriterien (z. B. Größe der förderfähigen Unternehmen, Branchen usw.); Im privaten Sektor existieren keine Förderkriterien o Struktur nach Kreditlaufzeit; Nahezu 100 Prozent Kurzfristgeschäft. o etwaige Rolle des Staates bei der Durchführung der Regelung, etwa bei der Auswahl des Begünstigten und der Festsetzung des Geschäftsvolumens, dem eine staatliche Unterstützung (z. B. Garantien für langfristige Exportkredite) zugute kommt; Es handelt sich um reines Geschäft der privaten Kreditversicherer, bei dem der Staat keine Rolle spielt. o Gesamtvolumen des kurzfristigen Geschäfts und des mittel- bis langfristigen Geschäfts; Siehe oben. Wir tätigen fast ausschließlich Kurzfristgeschäft. o Angaben zu Binnenhandelsfinanzierung und Inlandskreditversicherung (für innerhalb eines Mitgliedstaats getätigte Transaktionen), u. a. zu Volumen, Anteil am Gesamtgeschäft und Bedingungen. Das Volumen des Inlandsgeschäfts beträgt etwa 60 Prozent des gesamten Volumens. A. 2. Auswirkung der staatlich unterstützten Regelungen a) Rechtsrahmen für staatlich unterstützte Exportkreditagenturen o Unterliegen staatlich unterstützte Exportkreditagenturen denselben Vorschriften (z. B. in Bezug auf Kapitalanforderungen, Besteuerung, Insolvenz) wie private Versicherer/Kreditgeber? Nein. o Ist dies nicht der Fall, erläutern Sie bitte die Unterschiede und ihre potenziellen Auswirkungen auf Markt und Wettbewerb. An den Staat als Risikoträger der staatlich unterstützten Exportkreditagenturen werden im Gegensatz zu privaten Kreditversicherern naturgemäß keine Eigenkapitalanforderungen gestellt. Auch im Hinblick auf die Besteuerung bestehen jedenfalls in Deutschland erhebliche Unterschiede: Während die an den privaten Kreditversicherer zu zahlenden Versicherungsprämien der Versicherungssteuer in Höhe von derzeit 19 Prozent unterliegen, ist dies bei den an die staatlich unterstützte Exportkreditagentur zu entrichtenden Entgelten nicht der Fall. In steuerlicher Hinsicht bestehen somit ungleiche Wettbewerbsbedingungen. b) Tätigkeit staatlich unterstützter Exportkreditagenturen Bitte machen Sie insbesondere folgende Angaben zu den etwaigen Unterschieden zwischen 3
4 den Tätigkeiten der staatlichen Exportkreditagenturen (für die Inlands- und Exportsegmente im kurz-, mittel- und langfristigen Bereich) und den entsprechenden Tätigkeiten möglicherweise konkurrierender privater Versicherer/Kreditgeber: o Unterschiede bei den Tarifniveaus; n/a o Unterschiede bei der Risikodeckung; n/a o Unterschiede hinsichtlich anderer Bedingungen (erforderliches Minimum / durchschnittlicher Selbstbehalt, Risikobewertung, erbrachter Service, z. B. im Hinblick auf die Dauer des Antragsverfahrens und der Bearbeitung von Schadensfällen usw.). Während staatlich unterstützte Exportkreditagenturen ihre Deckungsentscheidungen auch unter dem Aspekt der Exportförderung und damit der Förderungswürdigkeit des Liefergeschäfts treffen, trifft ein privater Kreditversicherer seine Deckungsentscheidungen ausschließlich unter Bonitätsgesichtspunkten. Die Dauer des Antragsverfahrens und der Schadenbearbeitung dürfte in der privaten Kreditversicherung in der Regel deutlich kürzer sein. Bitte erläutern Sie, wie sich diese Unterschiede Ihrer Ansicht nach auf Markt und Wettbewerb auswirken könnten, und unterscheiden Sie dabei gegebenenfalls zwischen dem kurz- und dem mittel- bis langfristigen Bereich sowie zwischen dem Inlands- und dem Exportsegment. Keine Angabe A. 3. Marktentwicklungen o Bitte machen Sie sowohl für das kurzfristige als auch für das mittel- bis langfristige Segment konkrete Angaben zu den jüngsten Marktrends in Bezug auf die verschiedenen Formen der Finanzierung (Versicherung, Garantie, Direktfinanzierung usw.). Im Kurzfristgeschäft der privaten Kreditversicherung existiert seit jeher ein gut funktionierender Wettbewerbsmarkt mit einem vom Markt/Exporteur bekannten und von ihm akzeptierten Geschäftsmodell. Zunehmend steigert sich die Nachfrage nach weitergehenden Informationselementen im Rahmen bzw. neben der klassischen Kreditversicherung. Darüber hinaus bieten die deutschen Kreditversicherer auch Versicherungskonzepte an, bei denen der Versicherer auf die Möglichkeit der Limitanpassung verzichtet. Zudem bieten die Versicherer sog. Nachlaufdeckungen an, mit denen sie sich verpflichten, Deckungen nur mit einem zeitlichen Vorlauf aufzuheben. Derartige Konzepte werden von Exporteuren zunehmend nachgefragt und bieten diesen zusätzliche Möglichkeiten, mögliche Auswirkungen einer Krise zu minimieren. o Wie hat sich die Weltwirtschaftskrise auf die Bereitstellung privater Handelsfinanzierung und Kreditversicherung ausgewirkt? Haben sich der Bedarf an staatlichen Eingriffen und/oder deren Form geändert? Hat die Krise den Umfang der vom Markt übernommenen Risiken (d. h. die als marktfähig betrachteten Risiken) nachhaltig beeinflusst? 4
5 Die Bundesrepublik Deutschland hat im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise das staatliche Deckungsangebot unter Inanspruchnahme der Ausweichklausel und der Verfahrensvereinfachungen durch den Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen vorübergehend erweitert. Die staatliche Exportkreditagentur des Bundes bot von August 2009 bis Ende 2010 auch Exportkreditversicherungen für das Kurzfristgeschäft in den EU- und OECD-Kernländern an. Die per Ende 2010 noch bestehenden staatlichen Deckungen im Kurzfristgeschäft mit den EU- und OECD- Kernländern wurden sehr weitgehend von den privaten Kreditversicherern übernommen. Der Bund bietet befristet bis Ende 2011 lediglich noch Kurzfristdeckungen in die EU- bzw. OECD-Länder Bulgarien, Rumänien, Island, Lettland und Litauen an. Über das Jahresende 2011 hinaus besteht kein Bedarf für ein staatliches Eingreifen. Das marktweite Deckungsvolumen der privaten Exportkreditversicherer in Deutschland hat sich im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise weitgehend analog zur Entwicklung der Wirtschaftsleistung insgesamt verhalten und lag bereits im Herbst 2010 wieder auf Vorkrisenniveau. o Was sind die Aussichten für die kommenden Jahre? Betreffen diese Trends alle Arten der Handelsfinanzierung und Kreditversicherung gleichermaßen? Betreffen Sie alle Sektoren gleichermaßen? Bitte erläutern Sie etwaige Unterschiede. Euler Hermes rechnet für die kommenden Jahre mit einer steigenden Nachfrage nach Exportkreditversicherungen ob des steigenden gesamtwirtschaftlichen Risikos. Dies gilt nicht nur für EU- oder OECD-Länder sondern insbesondere auch für die aufstrebenden Länder (emerging countries). Dies betrifft sowohl wirtschaftliche wie auch politische Risiken. o Gibt es in Bezug auf die jüngsten Markttrends, die Auswirkungen der Krise und die Aussichten für die kommenden Jahre Besonderheiten hinsichtlich der Binnenhandelsfinanzierung und Inlandskreditversicherung (die innerhalb eines Mitgliedstaats getätigte Transaktionen abdeckt)? Keine Angabe. A. 4. Gründe für ein staatliches Eingreifen o Unter welchen Umständen wäre Ihrer Ansicht nach ein staatliches Eingreifen im Bereich der kurzfristigen und/oder mittel- bis langfristigen Handelsfinanzierung und Kreditversicherung unter Umständen erforderlich? Mit anderen Worten: Gibt es bestimmte Situationen (z. B. Art des Instruments, Laufzeit, Sektor usw.), in denen der Markt nicht in der Lage ist, Handelsfinanzierung oder Exportversicherung zu gewährleisten? Bitte erläutern Sie, um welche Situationen es sich dabei handelt. Im Kurzfristgeschäft mit marktfähigen Risiken existiert ein gut funktionierender Wettbewerbsmarkt, der ein Hinzutreten des Staates als Kreditversicherer grundsätzlich entbehrlich macht. Dass es einem Exporteur im Einzelfall nicht gelingt, für einen bestimmten Abnehmer nicht den beantragten Versicherungsschutz zu erhalten, rechtfertigt für sich genommen nicht das Hinzutreten des Staates. Vielmehr ist es Teil des dem Exporteur bekannten und von ihm akzeptierten Geschäftsmodells der privaten Kreditversicherung, dass beantragte Limite bei mangelnder Bonität des Abnehmers ggf. nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden können. Dies ist Teil unserer Informationsdienstleistung und dient daneben - ebenso wie die Möglichkeit der Limitanpassung für künftige Lieferungen - der Schadenverhütung sowohl auf Seiten von Euler Hermes als auch des Exporteurs, der im Schadenfall einen spürbaren Selbstbehalt zu tragen hat. Im Übrigen bietet Euler 5
6 Hermes auch Versicherungskonzepte an, bei denen wir auf die Möglichkeit der Limitanpassung verzichten. Zudem bietet Euler Hermes sog. Nachlaufdeckungen an, mit denen wir uns verpflichten, Deckungen nur mit einem zeitlichen Vorlauf aufzuheben. Diese Konzepte werden von Exporteuren zunehmend nachgefragt und bieten diesen zusätzliche Möglichkeiten, mögliche Auswirkungen einer Krise zu minimieren. Gleichwohl halten wir es für vertretbar, dass der Staat im Zuge einer schweren Krise vorübergehend und subsidiär hinzutritt und den privaten Kreditversicherungsmarkt im Kurzfristgeschäft bei der Absicherung eines an sich marktfähigen Landes unterstützt. An den Nachweis der Erforderlichkeit des Hinzutretens des Staates sind strenge Anforderungen zu stellen. o Sind Ihrer Ansicht nach in Bezug auf das Erfordernis eines staatlichen Eingreifens wesentliche Unterschiede zwischen dem kurzfristigen und dem mittel- bis langfristigen Bereich und zwischen Export- und Binnenhandelsfinanzierung und -kreditversicherung zu berücksichtigen? Bitte führen Sie dies näher aus. Die geltende Kommissionsmitteilung differenziert hinsichtlich der Marktfähigkeit zutreffend nach Kurzfristgeschäft und Mittel- bis Langfristgeschäft. Diese bewährte Differenzierung sollte beibehalten werden. TEIL B: DIE MITTEILUNG B.1. Geltungsbereich Die derzeitige Mitteilung deckt nur ein Instrument ab, und zwar die kurzfristige Exportkreditversicherung. o Sollte sie Ihrer Ansicht nach auf andere Arten staatlichen Eingreifens ausgeweitet werden? Bitte geben Sie an, auf welche Instrumente und warum. Nein. o Sollte sie Ihrer Meinung nach auf die mittel- bis langfristige Finanzierung ausgeweitet werden? Bitte begründen Sie dies. Nein. Die der derzeitigen Mitteilung zugrunde liegende Differenzierung zwischen Kurzfristgeschäft und Mittel- bis Langfristgeschäft hat sich bewährt und sollte beibehalten werden. B.2. Marktfähige und nichtmarktfähige Risiken Die derzeitige Mitteilung basiert auf der Unterscheidung zwischen marktfähigen und nichtmarktfähigen Risiken. Als marktfähige Risiken gelten kurzfristige Exportkreditrisiken in der EU und bestimmten OECD-Staaten. In diesen Fällen dürfen die Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht eingreifen. Alle anderen Länder werden als 6
7 nichtmarktfähig betrachtet, und ein staatliches Eingreifen mit dem Ziel, eine Deckung für Risiken in Verbindung mit diesen Risiken zu gewähren, erfordert weder eine Anmeldung bei der Kommission noch eine Genehmigung ihrerseits. o Halten Sie die Definition der marktfähigen Länder/Risiken für angemessen? Bitte erläutern Sie weshalb/weshalb nicht. Die der Kommissionsmitteilung von 1997 zugrunde liegende Abgrenzung zwischen marktfähigen und nicht marktfähigen Risiken auf Länderbasis hat sich im Grundsatz bewährt und sollte beibehalten werden. Die der Kommissionsmitteilung zugrunde liegende Länderliste bedarf jedoch einer Aktualisierung und Flexibilisierung im Kontext einer regelmäßigen Überprüfung der Marktfähigkeit eines jeden Landes ob der ausreichenden Verfügbarkeit von privatem Kreditversicherungsschutz. Euler Hermes sieht heute sämtliche EU- sowie OECD-Länder als marktfähig im Sinne einer neuen Kommissionsmitteilung an. o Unterscheidet der Umfang der marktfähigen Risiken sich bei verschiedenen Arten von Instrumenten oder Versicherungsnehmern (insbesondere in Bezug auf Dauer, Länder, Sektoren, Art der Unternehmen)? Keine Angabe. o Bitte erläutern Sie, welche Elemente Ihrer Ansicht nach für die Einstufung eines Risikos als marktfähig bzw. nichtmarktfähig entscheidend sind. Die Einstufung als marktfähig bzw. nicht marktfähig sollte auf der Basis objektiver Kennzahlen erfolgen. Als solche kommen zum Beispiel die marktweite Zeichnungsquote, die Entwicklung der marktweiten Deckungsvolumina, die Entwicklung dieser Deckungsvolumina im Vergleich zu den gesamten Exporten oder auch makroökonomische Kennzahlen wie zum Beispiel die Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in Betracht. B.3 Die Ausweichklausel Auf der Grundlage einer in der Mitteilung enthaltenen Ausweichklausel ist ein staatliches Eingreifen unter bestimmten Bedingungen erlaubt, wenn marktfähige Risiken aufgrund der Nichtverfügbarkeit privater Versicherungs- bzw. Rückversicherungskapazitäten vorübergehend nichtmarktfähig werden (Nummer 4.4). Mit dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen wurde eine befristete Vereinfachung des Verfahrens für den Nachweis der Nichtverfügbarkeit von Risikodeckungen für kurzfristige Exportkredite eingeführt. o Ist die Bedingung für den Nachweis der Nichtverfügbarkeit der Risikodeckung nach Nummer 4.4 der Mitteilung (Bestätigung durch zwei große namhafte internationale private Exportkreditversicherer sowie einen nationalen Kreditversicherer) angemessen? Bitte erläutern Sie weshalb/weshalb nicht. Soweit eine Bestätigung entsprechend Nummer 4.4 der Mitteilung verlangt wird, handelt es sich um eine aus unserer Sicht grundsätzlich angemessene Bedingung. Die Bedingung trägt der Forderung nach strengen Anforderungen an den Nachweis der Nichtverfügbarkeit von Deckungen im privaten Kreditversicherungsmarkt Rechnung. o Ist die im Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen vorgesehene 7
8 Vereinfachung des Verfahrens zum Nachweis der Nichtverfügbarkeit einer Versicherungsdeckung Ihrer Ansicht nach auch nach der Krise, aufgrund derer der Vorübergehende Gemeinschaftsrahmen angenommen wurde, möglicherweise noch gerechtfertigt? Bitte erläutern Sie weshalb/weshalb nicht. Nein. Die im Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen eingeführte Vereinfachung des Verfahrens (Nachweis durch Bestätigungen von mindestens vier etablierten Exporteuren) ist nicht geeignet, einen Deckungsnotstand ausreichend zu belegen. Dies gilt sowohl in Bezug auf die geforderte Anzahl an Exporteuren als auch im Hinblick auf die schwammige Formulierung der Nichtverfügbarkeit von Deckungen (,... dass Versicherer die Risikodeckung für bestimmte Vorgänge verweigert haben. ). Der Nachweis der Nichtverfügbarkeit von Deckungen mittels Bestätigungen von Exporteuren ist aus unserer Sicht generell ungeeignet, weil auch bei einer Erhöhung der Anzahl von Exporteuren vermutlich immer eine ausreichende Menge an Exporteuren vorhanden wäre, die aus ihrer Sicht eine Nichtverfügbarkeit von Deckungen im Einzelfall auch bei unter Bonitätsgesichtspunkten angemessenen restriktiven Entscheidungen der Kreditversicherer bestätigen würde. o Bitte erläutern Sie auch, welcher Nachweis Ihrer Meinung nach am besten geeignet wäre, um nachzuweisen, dass ein Risiko vorübergehend nichtmarktfähig ist (sowohl in Bezug auf die Herkunft des Nachweises als auch in Bezug auf die Art der Informationen, z. B. statistische Daten, Marktbericht, Schreiben usw.). Wie bereits unter B.2 dargelegt, sollte die Einstufung als marktfähig bzw. nicht marktfähig auf der Basis objektiver Kennzahlen erfolgen. Als solche kommen zum Beispiel die marktweite Zeichnungsquote, die Entwicklung der marktweiten Deckungsvolumina, die Entwicklung dieser Deckungsvolumina im Vergleich zu den gesamten Exporten oder auch makroökonomische Kennzahlen wie zum Beispiel die Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in Betracht. Unabhängig von der Festlegung des die staatliche Deckungsmöglichkeit auslösenden Tatbestandes sollte die Entscheidung der jeweiligen nationalen Regierung betreffend deren Einführung möglichst im Einvernehmen mit allen Beteiligten erfolgen. Die von einer solchen Entscheidung betroffenen Marktteilnehmer sollten daher ein Anhörungsrecht erhalten. Hierzu könnte es sich anbieten, einen aus Vertretern der Exportwirtschaft, der privaten Kreditversicherer und des Bundes zusammengesetzten Expertenausschuss einzurichten, der sich um die Bewertung der definierten Kennzahlen und die Herbeiführung einer einvernehmlichen Entscheidung bemüht. o Ist die Voraussetzung für die Anwendung der Ausweichklausel nach Nummer 4.4 der Mitteilung in Bezug auf die Anpassung der Prämien an die von privaten Exportkreditversicherern für die fragliche Risikoart berechneten Sätze Ihrer Meinung nach angemessen, um staatliche Eingriffe zur Korrektur von Marktversagen zu erlauben und dabei die Verfälschung des Wettbewerbs auf ein Minimum zu beschränken? Welche anderen Voraussetzungen könnten angemessen sein? Bitte begründen Sie Ihre Ansicht. Nein. Die Intention der Ausweichklausel besteht darin, dem Exporteur im Krisenfall ein Deckungsinstrument zur Verfügung zu stellen, das ihm der private Kreditversicherungsmarkt vorübergehend nicht anbieten kann. Die in Nummer 4.4. der Mitteilung vorgesehene Anpassung der Prämien an die von 8
9 privaten Kreditversicherern für die fragliche Risikoart berechneten Sätze geht somit an der Intention der Ausweichklausel vorbei. o Ist eine vergleichbare Ausgleichklausel Ihrer Ansicht nach auch für andere Instrumente der Handelsfinanzierung oder Kreditversicherung angemessen? Bitte erläutern Sie weshalb/weshalb nicht. Wenn ja, was wäre Ihrer Ansicht nach der am besten geeignete Nachweis dafür, dass ein Risiko vorübergehend nichtmarktfähig ist? Nein. o Führt das Eingreifen des Staates auf der Grundlage der Ausweichklausel auf der Ebene der Unternehmen, die eine Versicherungsdeckung erhalten, zu einer Verfälschung des Wettbewerbs? Bitte erläutern Sie gegebenenfalls, warum dies der Fall ist und wie eine derartige Verfälschung auf ein Minimum beschränkt werden könnte. Eine Wettbewerbsverfälschung kann sich dadurch ergeben, dass der geltende EU-Rechtsrahmen seitens der einzelnen staatlichen Exportkreditagenturen unterschiedlich streng ausgelegt wird. Dem ist durch eine strikte Überwachung der Einhaltung des geltenden Rechtsrahmens seitens der EU- Kommission entgegenzuwirken. o Nummer 2.5 der Mitteilung sieht eine spezifische Ausweichklausel für KMU mit beschränktem Exportumsatz vor (d. h. Jahresumsatz nicht über 2 Mio. EUR). Sind Ihrer Meinung nach besondere Bedingungen für den Nachweis der Nichtverfügbarkeit einer Versicherungsdeckung für von KMU eingegangene Risiken mit oder ohne Beschränkung des Exportumsatzes erforderlich? Bitte erläutern Sie weshalb/weshalb nicht. Nein. Auch für KMU mit beschränktem Exportumsatz stehen auf dem deutschen Kreditversicherungsmarkt hinreichend Deckungsangebote zur Verfügung. Es bedarf deshalb keiner Sonderregelung für diese Zielgruppe. o Möchten Sie weitere Anmerkungen zur Anwendung der Mitteilung machen oder Vorschläge zu ihrer Änderung unterbreiten, die nicht im Fragebogen erfasst sind? Nein. o Sind Sie auf der Grundlage Ihrer Antworten der Auffassung, dass die Mitteilung a) aufrechterhalten bleiben, b) geändert werden oder c) im Dezember 2012 außer Kraft treten sollte? Bitte begründen Sie Ihre Antwort. Die Mitteilung sollte unter Berücksichtigung der obigen Antworten geändert werden. o Fügen Sie bitte Kopien etwaiger Unterlagen oder Studien bei, die für diese Überprüfung von Belang sein könnten. Geben Sie bitte an, ob sich die Dienststellen der Kommission erforderlichenfalls mit Rückfragen zu den übermittelten Informationen an Sie wenden dürfen. ja nein VIELEN DANK FÜR DIE BEANTWORTUNG DES FRAGEBOGENS. 9
FRAGEBOGEN. Jörg Pohlücke. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. Deutschland
FRAGEBOGEN Die geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten finden Sie auf folgender EUROPA-Internetseite: http://ec.europa.eu/geninfo/legal_notices_en.htm#personaldata. Erklärung zum
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