Recht und Steuern; Finanzierung Teil 2

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1 Betriebswirtschaft in der Zahnarztpraxis Recht und Steuern; Finanzierung Teil 2 Referent: RA Jens Pätzold, Fachanwalt für Medizinrecht

2 Was erwartet Sie an diesem Wochenende? Samstag: Arzthaftung/Aufklärung Zahnarztstrafrecht Arbeitsrecht Finanzierung Freitag/Sonntag: Werberecht/Berufsrecht Steuern Kooperationsformen

3 Arzthaftung / Aufklärungspflichten

4 Patientenrechtegesetz

5 Problem und Ziel Patientenrechte waren in Deutschland in einer Vielzahl von Vorschriften in verschiedenen Rechtsbereichen - zum Teil lückenhaft - geregelt. Auf dem Gebiet des Behandlungs- und Arzthaftungsrechts stand Wesentliches nicht im Gesetz, sondern war Richterrecht. Dies erschwerte es allen Beteiligten im Gesundheitswesen, die Rechte zu kennen, und vor allem den Patientinnen und Patienten, diese Rechte einzufordern.

6 Lösung Kodifizierung des Behandlungs- und Arzthaftungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch Förderung der Fehlervermeidungskultur Stärkung der Verfahrensrechte bei Behandlungsfehlern Stärkung der Rechte gegenüber Leistungsträgern Stärkung der Patientenbeteiligung Stärkung der Patienteninformation

7 Kunstfehlerstatistik Deutschland Es gibt keine umfassende Statistik über (zahn-)ärztliche Behandlungsfehler, insbesondere keine über ausschließlich zahnärztliche Haftung. Ca Patienten versuchen auf unterschiedlichem Wege, Schadensersatz zu bekommen. Ein Viertel, also ca Schadensersatz- und Schmerzensgeldklagen vor Gericht und ca Ermittlungsverfahren im Jahr in Deutschland wegen Behandlungs- oder Aufklärungsfehlervorwürfe. Ein weiteres Viertel einigt sich über eine Haftpflichtversicherung. Ungefähr Fälle landen bei den Medizinischen Diensten der Krankenkassen. ca Verfahren im Jahr vor den Gutachter- und Schlichtungsstellen Anerkennungsquote (vermeidbare ärztliche Fehler mit darauf zu beziehendem Schaden) 24 %. ca. 400 Mio Arzt-Patienten-Kontakte im Jahr -, hiervon ca. 36 Mio. Operation

8 Zahnarzt-Patienten-Verhältnis Der Behandlungsvertrag zwischen Patient und Zahnarzt ist ein Dienstvertrag und kein Werkvertrag. Hintergrund ist, dass der Arzt eine Dienstleistung und keinen Heil- oder Behandlungserfolg schuldet. Der Arzt schuldet dem Patienten eine Behandlung nach dem medizinischen Standard des jeweiligen Fachgebiets zum Zeitpunkt der Behandlung. Keine Erfolgsgarantie und keine Nachbesserung Ausnahme: prothetische Versorgung. Hier steht dem Zahnarzt ein Nachbesserungsrecht zu.

9 630 a BGB: Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag (1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist. (2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

10 630 b BGB: Anwendbare Vorschriften - (Behandlungsverhältnis) Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des 622 ist, anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts anderes bestimmt ist.

11 Behandlungsfehler nach BGH Behandlungsfehler ist regelmäßig der Verstoß eines (Zahn-)arztes gegen die anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft Der Zahnarzt muss diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereiches vorausgesetzt und erwartet werden. objektiver professioneller Sorgfaltsbegriff / Facharztstandard

12 Arten von Behandlungsfehlern Diagnosefehler (völlig unvertretbar oder Unterlassung elementarer Untersuchung) Nichterhebung gebotener Befunde ( z.b. keine Röntgenuntersuchung der Passgenauigkeit von Implantaten) Therapiefehler: Wahl und Durchführung (z.b. Fehlerhaftes Abschleifen der Vorderzähne, Eingliederung von Prothese, wenn die zur Verankerung eingebrachten Implantate keinen genügenden Halt haben) Organisationsfehler Übernahmeverschulden (Übermüdung, Inkompetenz) Aufklärungsfehler

13 Urteil OLG Frankfurt Bei freiliegender Zahnsubstanz nach zahnärztlicher Behandlung durch Überkronung liegt zahnärztlicher Behandlungsfehler vor OLG Frankfurt (Main), Urteil vom (8 U 31/07) 1. Der eingesetzte Zahnersatz war mangels seiner Funktionstüchtigkeit untauglich. Der Kronenrand hatte die Präparationsgrenze nicht erreicht, so dass die beschliffene Zahnsubstanz frei lag. Diese Defizite waren nicht durch Anpassungsmaßnahmen behebbar. Vielmehr war Neuanfertigung erforderlich geworden, um die Patientin mit einem ordnungsgemäßen Zahnersatz zu versorgen Schmerzensgeld; mehrmalige untaugliche Anpassungsversuche; Nachbehandlung erforderlich; keine außerordentlichen Beeinträchtigungen (Schmerzen; Probleme bei der Nahrungsaufnahme); Klägerin hat acht Monate gewartet, bis sie eine ordnungsgemäße Nachbehandlung in Angriff nehmen ließ; auch besonders langwierige Fehlerbehebung in Uni-Zahnklinik grundsätzlich ersatzfähig (hier: Fahrtkosten zu 45 Sitzungen)

14 Aufklärung Jeder Eingriff (auch nach Facharztstandard) ist rechtlich eine Körperverletzung Nur gerechtfertigt bei wirksamer Einwilligung nach der umfassenden Aufklärung des Patienten durch den Arzt. Haftung für alle Schäden, auch ohne dass ein zusätzlicher Behandlungsfehler vorliegt. Allerdings muss der Fehler zu einem zurechenbaren Schaden geführt hat (OLG Köln, Urteil vom ) Unterscheidung in Wirtschaftliche Aufklärung, Therapeutische Sicherungsaufklärung und Risikoaufklärung.

15 630 d BGB: Einwilligung (1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach 1901a Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. (2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von 630e aufgeklärt worden ist. (3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.

16 630 c BGB: Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten (1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken. (2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten darüber auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Erfolgt die Information nach Satz 2 durch denjenigen, dem der Behandlungsfehler unterlaufen ist, darf sie zu Beweiszwecken in einem gegen ihn geführten Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nur mit seiner Zustimmung verwendet werden.

17 630 c BGB: Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten (3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. (4) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat.

18 Umfang der Aufklärung Umfang: Aufklärung im Großen und Ganzen (BGH), d.h. erwarteter Nutzen, relevante Risiken, Alternativen, Umfang der Aufklärung im Verhältnis zur medizinischen Indikation der Behandlung. Hoher Maßstab an Aufklärung des Patienten bei kosmetischen Operationen, da keine medizinische Notwendigkeit für den Eingriff besteht. OLG Düsseldorf, Urt. v : Der Patient ist schonungslos auf Operationsrisiken hinzuweisen. Folgende Punkte muss das Aufklärungsgespräch enthalten: 1. Krankheitsbild und die bisherigen Befunde des Patienten, 2. vorgesehene diagnostische Eingriffe, 3. therapeutische Eingriffe und deren Heilungschancen, 4. die Folgen einschließlich Bedeutung möglicher Nebenwirkungen und Komplikationen & Risiken für das weitere Leben und 5. Behandlungsalternative, sofern diese ernsthaft in Frage kommt und sie andere Chancen oder Risiken hat.

19 630 e BGB: Aufklärungspflichten (1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören in der Regel insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.

20 630 e BGB: Aufklärungspflichten (2) Die Aufklärung muss 1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Befähigung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält, 2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann, 3. für den Patienten verständlich sein. Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen. (3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat. (4) Ist nach 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, ist dieser nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 aufzuklären.

21 Aufklärung über Behandlungsalternative Bei der Entscheidung zwischen einer Augmentation mit Bio-Oss oder einer möglichen Gewinnung des Knochenmaterials aus dem Beckenkamm des Patienten handelt es sich um echte Behandlungsalternativen, über die vor der Behandlung aufzuklären ist (OLG Stuttgart, Urt. v ). Wahl der Behandlungsmethode Sache des Zahnarztes. Bei mehreren, medizinisch gleichermaßen indizierte Behandlungsmöglichkeiten mit wesentlich unterschiedlichen Risiken oder Erfolgsaussichten, Aufklärung erforderlich. Aufgrund der Sachverständigenerläuterungen hielt das OLG es für nicht ausgeschlossen, dass über das Risiko einer Kollagenallergie bei der Verwendung der Membran Bio-Gide aufzuklären sei. Weder hierüber, noch über die Behandlungsalternative der Gewinnung und Verwendung eigenen Knochenmaterials habe der Beklagte aufgeklärt, so dass ein Aufklärungsfehler grundsätzlich zu bejahen sei. Aber: Klageabweisung wegen hypothetischer Einwilligung

22 Ausnahme: Hypothetische Einwilligung In manchen Fällen kann eine fehlende Einwilligung jedoch als erteilt unterstellt werden.. Der Zahnarzt muss beweisen, dass der Patient dem Eingriff auch dann zugestimmt hätte, wenn er vollständig aufgeklärt worden wäre, so dass der Aufklärungsmangel folgenlos geblieben ist. Es obliegt dann dem Patienten, nachzuweisen, dass er bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung seine Einwilligung verweigert hätte oder jedenfalls in einen ernsten Entscheidungskonflikt geraten wäre. Kann der Patient dies glaubhaft darlegen, liegt die Beweislast erneut beim Zahnarzt. Dies vermochte die Klägerin in diesem Verfahren nicht darzulegen. Vielmehr hat das Gericht angenommen, dass die Klägerin sich auch bei entsprechender Aufklärung für die Behandlung mit Knochenersatzmaterial entscheiden hätte.

23 Das Aufklärungsgespräch Persönliches Gespräch: vertrauensvollen Gespräch aufklärt. Nur so ist es möglich, auf die individuellen Fragen und Bedürfnisse des Patienten einzugehen. Verständlich: Empfängerhorizont des Patienten muss beachtet werden, Sprachkenntnisse, Vorkenntnisse (Ausländer, Zahnarzthelferin) Zeitpunkt der Aufklärung: Frühzeitig ohne Entscheidungsdruck ( Nacht drüber schlafen ), Aufklärung auf dem OP-Tisch ist verspätet. Es sollte vermieden werden, dem Patienten den Eindruck zu vermitteln, dass er den Geschehensablauf nicht mehr aufhalten kann und er mit seiner Einwilligung unter Entscheidungsdruck steht. (OLG Frankfurt (Main), Urteil v ) Bei einfachen Behandlungen gerade im ambulanten Bereich, ist Aufklärung am Tag der Behandlung ausreichend, bei großen Eingriffen ist sie in der Regel am Tag der OP verspätet. Dann empfiehlt es sich, bei Erstellung des Heil- und Kostenplans bereits eine Aufklärung durchzuführen. Spätestens, wenn der verbindliche Termin vereinbart wird.

24 Wirtschaftliche Aufklärung Bei Wissen über fehlender Kostenerstattung muss der Zahnarzt den Patienten über die Kosten aufklären. Soll Patienten vor wirtschaftlichen Überraschungen schützen Aber: Vorsicht mit positiven Aussagen zur Kostenübernahme Schadensersatzpflicht, wenn Zahnarzt dem Patienten ins Blaue hinein erklärt, die Versicherung werde die Kosten der Behandlung übernehmen vor Zustimmung in den Heil- und Kostenplan. OLG Koblenz, Urteil vom : Zustimmung zum Heil- und Kostenplan ohne vorherige Aufklärung über Behandlungsalternativen wirkungslos ist. Die Zustimmung zu einem prothetischen Heil- und Kostenplan ist dann unverbindlich, wenn dem Patienten das in dem Heil- und Kostenplan vorgestellte Konzept alternativlos vorgestellt und eine reelle Wahlmöglichkeit nicht gegeben wird.

25 Wirtschaftliche Aufklärung OLG Oldenburg, Urteil vom : Zahnarzt hat kostspieligere Alternativen anzubieten. Denn es reicht nicht aus, dass der Zahnarzt die für den Patienten günstigste Variante anbietet, vielmehr hat der Zahnarzt auch auf eine zahnprothetische Behandlungsalternative (hier Teleskopprothese gegenüber Modellgussprothese) mit höhere Erfolgschancen hinzuweisen, die über den für gesetzlich Versicherte als Regelversorgung vorgesehenen Standard hinausgeht und lediglich gegen Zahlung eines höheren Eigenanteils eine zahnprothetische Versorgung zu erbringen ist. Es ist allein Sache des Patienten zu entscheiden, welche Versorgung er sich leisten kann oder will. Fazit: Auch die wirtschaftliche Aufklärung hat umfassend zu erfolgen

26 Aufklärungsempfänger Der Patient muss in der Lage sein, zu erkennen, was mit ihm geschieht. Üblicherweise ist der Patient voll orientiert, ansprechbar und fähig, seine Belange selbst zu klären. Bei bestimmten Patientengruppen sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so dass hier Besonderheiten zu beachten sind.

27 Aufklärungsempfänger Betreute oder bewusstlose Personen Volljährige Patienten kann Einwilligungsfähigkeit aufgrund von Krankheit (Demenz etc.) oder Bewusstlosigkeit fehlen. An die Stelle der Einwilligung des Patienten die des gesetzlichen Vertreters oder Betreuers.

28 Aufklärung Minderjähriger Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren sind einwilligungsunmündig Es wird vermutet, dass sie aufgrund ihrer geistigen Entwicklung nicht in der Lage sind, selbst einschätzen zu können, was mit ihnen geschehen soll. Einwilligung der gesetzlichen Vertreter, meist also der Eltern erforderlich. Grundsätzlich Einwilligung beider Elternteile, 1626 ff BGB. Aber Änderung in der Rechtsprechung an tatsächlichen Gegebenheiten: Bei leichteren Erkrankungen oder Routineeingriffen (Impfungen etc.) reicht Zustimmung eines Elternteils; Zahnarzt darf ungefragt davon ausgehen, dass anwesende Elternteil zum Handeln für den Anderen ermächtigt ist. Nicht jedoch bei schwereren Eingriffen. Hier muss der Zahnarzt nachfragen, wie weit die Handlungsermächtigung des Anwesenden reicht und kann nicht mehr von der Ermächtigung ausgehen. Zahnarzt sollte lieber die Einwilligung beider Elternteile verlangen.

29 Religiöse und sprachliche Besonderheiten Sprachbarrieren Aufklärung eines Patienten richtet sich nach dem Empfangshorizont des Patienten, also an dessen Möglichkeiten, die zahnärztlichen Erklärungen zu verstehen, zu orientieren hat. Fremdsprachliche Patienten: Hat der Zahnarzt den Eindruck, dass seine Ausführungen aufgrund der sprachlichen Defizite nicht verstanden werden, darf er den Eingriff nicht vornehmen. Pflicht zur Hinzuziehung eines sprachkundigen Familienmitgliedes oder eines Dolmetschers, die Verständigung herzustellen. Fehlinformationen durch Verständigungsprobleme gehen zu Lasten des Zahnarztes. Religiöse Besonderheiten Von einigen Religionen werden bestimmte medizinische Behandlungen gefordert (z.b: Beschneidungen) oder verweigert (z.b. Gabe von Bluttransfusionen). Darauf hat auch der Zahnarzt Rücksicht zu nehmen und die Patienten gegebenenfalls weiterzuweisen.

30 Aufklärung mit Formularen BGH: Merkblätter, die über den Eingriff informieren, können nicht das Aufklärungsgespräch ersetzen Entscheidend ist das persönliche, vertrauensvolle Aufklärungsgespräch, in welchem der Patient Gelegenheit erhält, individuellen Fragen zu stellen Unterschrieben Einwilligung auf Aufklärungsbogen ohne vorangegangen Aufklärung ist hingehen nicht wirksam. Aber: Leitfaden für das Gespräch sowie Dokumentationshilfe, Formular sollte durch handschriftliche Vermerke und Zeichnungen individualisiert werden.

31 Beweislast Patienten: Beweislast für Behandlungsfehler und der aus der fehlerhaften Behandlung resultierenden Schaden Ausnahme: Beweislastumkehr bei Grobem Behandlungsfehler (aus objektiver Sicht Fehler, der Arzt aus dem Fachgebiet schlechterdings nicht unterlaufen darf) (Zahn-)arzt: Beweislast für ordnungsgemäße Aufklärung bzw. dafür, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte.

32 630 h BGB: Beweislast bei der Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler (1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat. (2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des 630e aufgeklärt hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte. (3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat.

33 630 h BGB: Beweislast bei der Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler (4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war. (5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.

34 Urteil des SG Hannover zum Belassen von Restkaries vom 25. Februar 2009 (Az: S 35 KA 9/05) Ein Zahnarzt streitet sich mit dem Prothetikeinigungsausschuss (PEA) über dessen Entscheidung, wonach er den Kassenanteil für eine prothetische Versorgung einer Überkronung des Zahnes 36 zurückzahlen soll. Prothetikeinigungsausschuss meint, es sei röntgenologisch nachgewiesen, dass am Kronenrand bereits acht Monate nach Eingliederung eine massive Karies festzustellen war. Rückschluss, dass die Krone bei Eingliederung nicht bis zur Präparationsgrenze gereicht habe, so dass ein Randspalt vorgelegen habe, der zu dieser massiven kariösen Unterminierung geführt habe. Behandlungsfehler (+) Der gerichtliche Gutachter hat dargelegt, dass kariöse Defekte am Kronenrand oder in der Nähe auf dreierlei Art und Weise zustande kommen können: Passungenauigkeit des Kronenrandes, Belassen von Restkaries während der Präparation, sowie Pflegedefizite

35 Urteil des SG Hannover zum Belassen von Restkaries vom 25. Februar 2009 (Az: S 35 KA 9/05) Die Entscheidung Das Sozialgericht erklärte in seiner Entscheidung, dass die Feststellungen des Sachverständigen für eine Verurteilung nicht ausreichen. Zitat: Vorliegend konnte das Gericht nicht mit der erforderlichen Überzeugung feststellen, dass die prothetische Versorgung mangelhaft war. So hat der Sachverständige in seinem Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass die Belassung einer Restkaries für die massive Karies und die daraus folgende Unbrauchbarkeit der prothetischen Versorgung ursächlich sein könnte. Dies ist die für die Kammer die wahrscheinlichste, jedoch nicht die mit der erforderlichen Sicherheit feststellbare Ursache des hier eingetretenen kariösen Schadens. Grundsätzlich muss sich das Gericht die volle Überzeugung von den beweiserheblichen Tatsachen verschaffen. Absolute Sicherheit bei der Sachverhaltsfeststellung lässt sich nicht erzielen. Erforderlich ist aber eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit, ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt...

36 Grober Behandlungsfehler Verstoß gegen eindeutig bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse. Der Fehler erscheint aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich, weil er einem Arztes des entsprechenden Fachs schlechterdings nicht unterlaufen darf. Fallbeispiele: Unterlassende Röntgenkontrolle nach Weißheitsextraktion bei persistierenden Schmerzen Behandlung mit Kortison ohne vorherige Abklärung einer Infektion Freilegen beschliffener Zahnsubstanz bei der Überkronung der Zähne

37 Dokumentation 12 Zahnärztliche Dokumentation (1) Der Zahnarzt ist verpflichtet, Befunde und Behandlungsmaßnahmen chronologisch und für jeden Patienten getrennt zu dokumentieren (zahnärztliche Dokumentation) und mindestens zehn Jahre aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. Abweichend davon sind zahnärztliche Modelle, die zur zahnärztlichen Dokumentation notwendig sind, mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

38 630 f BGB: Dokumentation der Behandlung (1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt. (2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen. (3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.

39 Zweck: Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Behandlung bzw. Behandlungsfortführung hinsichtlich der Diagnose und Therapie Der Umfang richtet sich der Erforderlichkeit aus medizinischen Gesichtspunkten Folgen (eines Verstoßes): Beweiserleichterungen im Arzthaftpflichtprozess: Vermutung, Behandlungsmaßnahmen, die nicht dokumentiert sind, wurden auch nicht vorgenommen.

40 Umfang der Dokumentation OLG Oldenburg, Urteil vom U 28/08 Behauptet der (Zahn)Arzt, er habe die Untersuchungsmaßnahme vorgeschlagen, der Patient habe sie aber verweigert, so hat der (Zahn)Arzt diese Behauptung jedenfalls dann zu beweisen, wenn die Weigerung des Patienten nicht dokumentiert ist. Es ist zu empfehlen, die Ablehnung indizierter Behandlungsmaßnahmen durch den Patienten ebenso wie den Behandlungsabbruch auf eigenen Wunsch immer sorgfältig zu dokumentieren. Regelmäßig wird dergleichen von Patientenseite im Prozess bestritten. Liegt die Beweislast beim (Zahn)Arzt (wie anzunehmen), bleibt zwar die Möglichkeit durch Zeugenbeweis. Der Zeuge muss aber das Gericht überzeugen.

41 Umfang der Dokumentation Dokumentation negativer Befunde BGH, Urteil vom VI ZR 26/92 - Ist es medizinisch nicht üblich, Kontrolluntersuchungen auch dann in den Krankenaufzeichnungen zu dokumentieren, wenn sie ohne positiven Befund geblieben sind, dann kann nicht schon aus dem Schweigen der Dokumentation auf das Unterbleiben entsprechender Untersuchungen geschlossen werden. Aber: OLG Stuttgart, Urteil vom U 20/96 - Darüber hinaus ist bei einem Verdacht auf eine bakterielle Infektion eine Pflicht des behandelnden Arztes gegeben, den lokalen Befund auch dann zu dokumentieren, wenn dieser negativ ist.

42 Art und Weise der Dokumentation Regelmäßig bleibt die Art und Weise der Aufzeichnungen dem Arzt überlassen. Auch die EDV-Dokumentation ist zulässig, kann aber dann problematisch werden, wenn ein EDV-Programm verwendet wird, dass nicht gegen nachträgliche Veränderbarkeit gesichert ist. Allerdings tendiert auch diesbezüglich die Rechtsprechung dazu, von der Richtigkeit der Dokumentation auszugehen, jedenfalls dann, wenn die Dokumentation medizinisch plausibel ist und der Arzt glaubhaft versichert, sie nicht nachträglich verändert zu haben.

43 630 g BGB: Einsichtnahme in die Patientenakte (1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen. 811 ist entsprechend anzuwenden. (2) Der Patient kann Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten. (3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.

44 Vorgehen bei Behandlungsfehlervorwurf Erhebt der Patient einen Behandlungsfehlervorwurf, sprechen Sie mit Ihrem Patienten über den Vorfall und nehmen sich seines Problems an. Klärung, warum er einen Behandlungsfehler vorwirft. Um Versicherungsschutz nicht zu gefährden, kein Anerkenntnis für die Schadenersatzpflicht. Information der Haftpflichtversicherung: Ansonsten Gefahr des Verlustes den Versicherungsschutzes Beweise sichern Im Klageverfahren kommt es entscheidend auf die Dokumentation an. Diese muss vollständig vorliegen. Spätere Ergänzungen der Krankenakte sind zwar erlaubt, müssen aber als solche kenntlich gemacht werden. Nachträglicher Eintrag ohne Kennzeichnung führt zu einem Fälschungsvorwurf und nimmt Akte Beweiswert. Herausgabe der Patientenakte nur in Kopie. Der Patient hat nur ein Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen im Original oder Anspruch auf Herausgabe in Kopie. Herausgabe an Dritte nur gegen Vorlage einer Schweigepflichtsentbindung des Patienten. persönliches Gedächtnisprotokoll über Behandlungsablauf anfertigt werden.

45 Vorgehen bei Behandlungsfehlervorwurf Prof. Siewert, Universitätsklinik Heidelberg: Nicht die postoperative Komplikation ist das Problem, sondern der Umgang mit ihr Vermeidung/Prävention Erkennen Kommunizieren bedeutet nicht, sich zu entschuldigen, sondern es geht um das Besprechen des weiteren Vorgehens Beherrschen/Behandeln Akzeptieren - Komplikation als eingriffsimmanent verstehen, nicht als fachliche Niederlage

46 Eine Komplikation ist kein vermeidbarer Fehler, sondern eine Variante des erwartbaren Verlaufs Der erwartbare Verlauf beinhaltet natürlich vermeidabre Fehler, die zu Komplikationen führen können Null-Fehler-Erwartungen begründen Erwartungshaltungen, die nie erfüllt werden können

47 Entschädigung Zivilrechlich: Schmerzensgeld (nach Ermessen des Gerichts) Schadensersatz Behandlungskosten (diese sind von der Berufshaftplicht nicht umfasst) Unterhaltsausfall Haushaltsführungsschaden Verdienstausfall Achtung: Verjährungsfrist 3 Jahre ab Kenntnis der wesentlichen haftungsbegründenden Umstände. (früher: 30 Jahre) Strafrechtliche Folgen könnten sich bei einer Körperverletzung oder fahrlässigen Tötung ergeben. Betrifft nur etwa fünf Prozent der Behandlungsfehlervorwürfe und enden häufig mit einer Einstellung oder einer Geldbuße Berufsrechtliche Konsequenzen Warnungen, Verweise oder Geldbußen. Nur in seltenen Fällen droht Approbationsentzug

48 Hausdurchsuchung

49 Vorgehen bei einer Hausdurchsuchung Folgenden Notfall- und Prohylaxeplan bei der Durchsuchung in einer Zahnarztpraxis: 1. Ruhe bewahren und keine Aussage machen. Diese oftmals unbedachten Äußerungen werden vom Ermittlungsbeamten vermerkt und werden dann ungewollt Teil der Ermittlungsakte 2. Bringen Sie den Grund der Ermittlung in Erfahrung. Dies geschieht am einfachsten, indem man sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen lässt. Nach 107 StPO hat der Beschuldigte eine Anspruch auf ein Verzeichnis der sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenstände. Es ist darauf zu achten, dass das Verzeichnis möglichst genau erfasst wird, so dass eine spätere Identifizierung problemlos mglich ist. (nicht: Ordner mit Rechnungen, sondern Rechnungen vom 1.1. bis

50 Vorgehen bei einer Hausdurchsuchung 3. Verteidiger hat die Möglichkeit, aber keinen Anspruch auf Anwesenheit. Das bedeutet, dass auf ihn mit der Durchsuchung nicht gewartet werden muss. Bereits aufgrund der Kurzfristigkeit wird ihm dies kaum gelingen. Lassen Sie sich daher unbedingt den Namen des ermitteltenden Staatsanwaltes oder des Ermittlungsbeamten geben, damit unmittelbar seitens des Verteidigers Kontakt zu den Ermittlungsbehörden aufgenommen werden kann. 4. Der Arzt wie auch sein Rechtsanwalt hat das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein. Halten Sie die Nummer des Anwalts immer griffbereit. Es gibt außerdem Notfallnummern für Strafverteidiger 5. Falls ein Dezernent der Staatsanwaltschaft anwesend ist, kann davon ausgegangen werden, dass er die Durchsuchung leitet und für die Durchsuchung das Kommando hat.

51 Vorgehen bei einer Hausdurchsuchung 6. Mit dem leitenden Beamten sollte als erstes abgeklärt werden, dass Sie vor Beginn der Untersuchung noch die Möglichkeit erhalten, die in der Praxis befindlichen Patienten zu entlassen sowie Patiententermine abzusagen. 7. Bei der Durchsuchung geht es häufig bzw. meistens um die Beschlagnahme der Patientenkartei. Ohne diese kann der Zahnarzt nicht mehr weiter arbeiten. Versuchen Sie mit dem leitenden Beamten zu klären, dass entweder Kopien der Patientenkartei gefertigt werden können oder bei elektronisch geführter Patientenkartei eine Möglichkeit besteht, die auf elektronischen Wege zu sichern. 8. Die Durchsuchungen dienen dem Auffinden der in dem Durchsuchungsbeschluss genannten Unterlagen. Bieten Sie Ihre aktive Mithilfe an, um die Durchsuchungsmaßnahme so schnell wie möglich zu beenden. 9. Der Zahnarzt sollte unter allen Umständen vermeiden, Angaben zur Sache zu machen, bevor ein von ihm gewählter Verteidiger Akteneinsicht hatte.

52 Vorgehen bei einer Hausdurchsuchung 10.Dies gilt auch für das gesamte Praxisteam. Das Praxisteam kann zwar später als Zeuge/ Zeugin geladen werden. Zu diesem frühen Stadium ist jedoch unklar, ob die Mitarbeiter nicht ebenfalls z.b. als Mittäter beschuldigt werden. Daher kann man sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach 55 StPO berufen. 11.Verpflichtet Sie das gesamte Praxisteam zur absoluten Verschwiegenheit über die Hausdurchsuchung (auch gegenüber Ehepartner). Dies gehört zwar zur allgemeinen Verschwiegenheitspflicht. Gleichwohl sollte nochmals explizit darauf hingewiesen werden und deutlich gemacht werden, dass Gerüchte dem Ruf der Praxis schaden. 12.Erfahrungsgemäß geht die Durchsuchung schnelle und auch besser über die Bühne, wenn sich der Beschuldigte bzw. Verdächtigte kooperativ verhält. Darüber hinaus ist dann auch der leitende Ermittlungsbeamte kooperativer, wenn es um die Ziele des Beschuldigten geht. Seien Sie kooperativ und freundlich. Konfrontationen sollten unbedingt vermieden werden.

53 Compliance - Rabatte & Co.

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55 In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Ausgangsverfahren war eine Pharmareferentin, die Kassenärzten Schecks über einen Gesamtbetrag von etwa übergeben hatte, wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Der Übergabe des Schecks hatte ein als Verordnungsmanagement bezeichnetes Prämiensystem des Pharmaunternehmens zugrunde gelegen. Dieses sah vor, dass Ärzte als Prämie für die Verordnung von Arzneimitteln des betreffenden Unternehmens 5 % des Herstellerabgabepreises erhalten sollten.

56 332 Bestechlichkeit (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

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58 128 Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten (2) Leistungserbringer dürfen Vertragsärzte sowie Ärzte in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen nicht gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln beteiligen oder solche Zuwendungen im Zusammenhang mit der Verordnung von Hilfsmitteln gewähren.... Unzulässige Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Geräten und Materialien und Durchführung von Schulungsmaßnahmen, die Gestellung von Räumlichkeiten oder Personal oder die Beteiligung an den Kosten hierfür sowie Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von Leistungserbringern, die Vertragsärzte durch ihr Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen. (5a) Vertragsärzte, die unzulässige Zuwendungen fordern oder annehmen oder Versicherte zur Inanspruchnahme einer privatärztlichen Versorgung anstelle der ihnen zustehenden Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung beeinflussen, verstoßen gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten.

59 2 BO Allgemeine Berufspflichten (7) Dem Zahnarzt ist es nicht gestattet, für die Verordnung, die Empfehlung oder den Bezug für Patienten von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln sowie Medizinprodukten eine Vergütung oder sonstige vermögenswerte Vorteile für sich oder Dritte versprechen zu lassen oder anzunehmen.

60 7 HWG - Grundstruktur der Vorschrift Abs. 1 Satz 1: Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass die Zuwendungen oder Werbegaben in a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;

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62 BGH zu DeguSmiles & more (I ZR 99/07) Das Ausloben und Gewähren von Prämien für den Bezug von Medizinprodukten stellt beim Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des 7 Abs. 1 HWG eine produktbezogene und daher nach 1 Abs. 1 Nr. 1a, 7 HWG verbotene Werbung dar unabhängig davon, ob die für die Gewährung der Prämien erforderlichen Prämienpunkte allein für genau benannte Medizinprodukte, für eine nicht näher eingegrenzte Vielzahl von Medizinprodukten oder sogar für das gesamte, neben Medizinprodukten auch andere Produkte umfassende Sortiment angekündigt wird.

63 Das OLG Köln hatte 2011 einen Fall zu entscheiden (6 W 2/11), in dem ebenfalls ein Anbieter im Dentalmarkt einen Scanner erheblich günstiger anbot, wenn sich die Kunden zur Abnahme einer Mindestmenge an Einheiten für Zahnersatz verpflichteten. Das OLG Köln sah in diesem Angebot keinen zulässigen Geld- oder Naturalrabatt

64 1. Eine unentgeltliche Zuwendung i.s. des 7 Abs 1 Nr. 1 HWG liegt auch dann vor, wenn die Werbegabe nicht gänzlich ohne Entgelt, sondern nur mit 28 Prozent des sonst angesetzten Preises und damit deutlich unter dem Einstandspreis abgegeben wird. 2. Ein Geld- oder Naturalrabatt i.s. des 7 Abs 1 Nr. 2 HWG ist nur dann gegeben, wenn ein prozentualer oder betragsmäßig bestimmter Abschlag unmittelbar auf den für das Medizinprodukt verlangten Preis gewährt oder die Menge der für den unveränderten Preis zu liefernden Ware erhöht wird, nicht aber dann, wenn dem Käufer im Zusammenhang mit dem Bezug der Medizinprodukte ein Rabatt auf eine andere Ware gewährt wird

65 Schutzzweck des 7 HWG Therapie- und Entscheidungsfreiheit der Heilberufler Schutz vor Kostensteigerung im Gesundheitssystem

66 Ordnungswidrigkeit ( 15 Abs. 1 Nr. 4, 4 a HWG) 15 Abs. 1 HWG: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (Nr. 4) entgegen 7 Abs. 1 und 3 HWG eine mit Zuwendungen oder sonstigen Werbegaben verbundene Werbung betreibt; (Nr. 4 a) entgegen 7 Abs. 1 HWG als Angehöriger der Fachkreise eine Zuwendung oder sonstige Werbegabe annimmt. 15 Abs. 3 HWG: Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden.

67 9 GOZ - Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen (1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.

68

69 299a StGB Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (1) Wer als Angehöriger eines Heilberufs, ( ) im Zusammenhang mit der Ausübung dieses Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, - dass er bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder - Medizinprodukten oder bei der Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial 1. einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb bevorzuge oder 2. sich in sonstiger unlauterer Weise beeinflussen lasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des Absatzes 1 im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder bei der Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial 1. ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb bevorzuge oder 2. sich in sonstiger unlauterer Weise beeinflussen lasse.

70 BGH, Urt. v I ZR 231/10 (OLG Düsseldorf) Es stellt eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die zahnärztliche Diagnose- und Therapiefreiheit dar, wenn sich Zahnärzte vertraglich verpflichten, ein von einer GmbH betriebenes Dentallabor mit sämtlichen bei der Behandlung ihrer Patienten anfallenden Dentallaborleistungen zu beauftragen und die Zahnärzte durch eine gesellschaftsrechtliche Konstruktion am Gewinn dieser GmbH partizipieren können. Die auf eine solche unangemessene unsachliche Einflussnahme gerichtete Vertragsbestimmung ist gem. 134 BGB in Verbindung mit dem zahnärztlichen Berufsrecht sowie 3, 4 Nr. 1 UWG nichtig.

71 Kick-Back durch stille Beteiligungen Die Beteiligung eines Arztes an einer GbR, die ihrerseits einen Geschäftsanteil an einer Labormedizin-GmbH hält, stellt einen Verstoß gegen das Verbot der Vorteilsannahme i.s.d. 31 Berufsordnung nicht nur in dem Fall dar, dass die Gewinnzuteilung an die GbR-Gesellschafter sich an deren Volumen an Laborbeauftragungen ausrichtet, sondern auch dann, wenn sie sich nach der Höhe/Menge der GbR- Anteile des Arztes bestimmt. ( OLG Stuttgart, GesR 2007, 320)

72 Arbeitsrecht und Mitarbeiterführung

73

74 Der Erfolg einer Praxis ist die Summe der Erfolge ihrer Mitarbeiter Viele Praxen verfügen über eine gute Patientenorientierung. Sie haben aber noch nicht erkannt, dass sie neben ihren externen Kunden auch interne Kunden haben, und zwar ihre Mitarbeiter. Ohne eine partnerschaftliche Unternehmenskultur, in der die Mitarbeiter in alle Belange eingebunden werden, wird es ihnen nicht gelingen, sich langfristig erfolgreich zu entwickeln.

75

76 Befragung unter Praxis-Mitarbeitern durch das Institut Gallup : 13 % arbeiten voll motiviert - A-Mitarbeiter 67 % machen Dienst nach Vorschrift - B-Mitarbeiter 20 % haben innerlich gekündigt - C-Mitarbeiter Ursache: Schlechtes Management Macher - Mitmacher - Miesmacher Rechtsberatung Praxisstrategie Wirtschaftsberatung

77 Rechtsberatung Praxisstrategie Wirtschaftsberatung

78 B- und C-Mitarbeiter sind Garanten dafür, dass Sie Patienten verlieren Denn nur zufriedene Mitarbeiter schaffen zufriedene Patienten Beschäftigen Sie solche Mitarbeiter? Dann trennen Sie sich von diesen Rechtsberatung Praxisstrategie Wirtschaftsberatung

79 Die Menschen sind weniger veränderbar als wir glauben. Verschwende nicht Deine Zeit mit dem Versuch, etwas hinzuzufügen, das die Natur nicht vorgesehen hat. Versuche herauszuholen, was in ihnen steckt. Das ist schwer genug Curt Coffmann, Erfolgreiche Führung Rechtsberatung Praxisstrategie Wirtschaftsberatung

80 Wenn Sie A-Mitarbeiter beschäftigen, dann pflegen Sie sie Erfolgreiche Führungskraft Motivierte Mitarbeiter Erfolgreiche Praxis Zufriedene Patienten Rechtsberatung Praxisstrategie Wirtschaftsberatung

81 Beschwerden Auf einen enttäuschten Patienten, der sich direkt bei uns beschwert, kommen etwa 19, die sich nicht beschweren Alle 20 Patienten aber äußern ihre Unzufriedenheit im Durchschnitt jeweils gegenüber weiteren Personen. 20*20=400 Diese 400 Patienten sollten Sie im Kopf haben, wenn Sie Ihr nächster Patient auf einen Mangel aufmerksam macht.

82 Der Unzufriedene teilt seine Erfahrung 20 potentiellen Patienten mit. Der Zufriedene teilt seine Erfahrung 3 potentiellen Patienten mit.

83 Patientenzufriedenheit 75% 75 Zufriedene erzählen es 225 Freunden weiter 25 Unzufriedene erzählen es 500 Freunden weiter d.h. Ihr Image wird schlechter Patientenzufriedenheit 88% 88 Zufriedene erzählen es 264 Freunden weiter 12 Unzufriedene erzählen es 240 Freunden weiter d.h. Ihr Image bleibt etwa gleich Patientenzufriedenheit 95% 95 Zufriedene erzählen es 285 Freunden weiter 5 Unzufriedene erzählen es 100 Freunden weiter d.h. Ihr Image verbessert sich (langsam)

84 Der Unzufriedene teilt seine Erfahrung 20 potentiellen Patienten mit. Der Zufriedene teilt seine Erfahrung 3 potentiellen Patienten mit. Der Unzufriedene desssen Beschwerde ernst genommen wird, teilt seine jetzt positive Erfahrung 15 potentiellen Patienten mit.

85 A-Mitarbeiter sind begehrt und bekommen ständig neue Angebote. Damit Sie diese Mitarbeiter halten können, müssen Sie ihnen Sinn geben. Rechtsberatung Praxisstrategie Wirtschaftsberatung

86 Motivation für A-Mitarbeiter Mitarbeiterbroschüre Ausführliche 50-seitige Broschüre, die die Mitarbeiter umfassend informiert. Sie enthält die Geschichte der Praxis und wichtige praxisinterne Regelungen. Kontaktabend Mehrmals im Jahr werden die neuen Mitarbeiter zum Chef nach Hause eingeladen (Essen, Infos aus der Gründerzeit, Praxisphilosophie usw.). Teambesprechungen Regelmäßig werden Teambesprechungen durchgeführt. Ziel ist die umfassende Information über das betriebliche Geschehen. Integration neuer Mitarbeiter Neue Mitarbeiter finden einen vorbereiteten Arbeitsplatz vor, vom Blumenstrauß bis zur Mütze mit aufgedrucktem Firmen-Logo und von der Essensmarke bis zum Informationsordner. Jeder erhält Visitenkarten mit der privaten Adresse auf der Rückseite, so dass diese auch privat verwendbar sind. Praxiskurse Alle 14 Tage Unterricht für Mitarbeiter durch Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten,... Etwa zwei Drittel der Mitarbeiter nehmen teil. Gute Verpflegung, aber keine Bezahlung der Arbeitszeit. Rechtsberatung Praxisstrategie Wirtschaftsberatung

87 Sinn geben Materielle Anreize Lohn und Gehalt Prämien Sonderurlaub Firmenwagen Mobiltelefon auf Praxiskosten Immaterielle Anreize Anerkennung und Lob individuelle Förderung eigenverantwortliche Arbeitsgestaltung Zielvereinbarungen Unterschriftenvollmacht Rechtsberatung Praxisstrategie Wirtschaftsberatung

88 Sinn geben» Mitwissen» Mitdenken» Mitlernen» Mitverantworten» Mitgenießen Rechtsberatung Praxisstrategie Wirtschaftsberatung

89 Mitwissen, um mitdenken zu können Das Praxisteam muss über alles informiert werden, was seine Arbeit betrifft. Jedes Mitglied kennt seinen Platz und die Anforderungen, die an es gerichtet sind. Fehlen Stellenbeschreibungen, machen entweder alle alles oder nichts. Die Folge: 20 % Der Aufgaben werden doppelt erledigt und 20% gar nicht bearbeitet. Ergebnisse werden sofort kommuniziert. Es gibt nichts, was nicht offengelegt wird. Logische Folge dieser konsequenten Informationspolitik ist, dass Ihre Mitarbeiter mitdenken. Sie machen sich plötzlich Gedanken über Dinge wie z.b. Patientenzufriedenheit, Rüstzeiten oder Krankheitsquoten. Rechtsberatung Praxisstrategie Wirtschaftsberatung

90 Die Praxiskultur bestimmt den Umgang miteinander und damit auch den Umgang mit den Patienten. Das muss von Ihnen gelebt, gefördert und gefordert werden. Denn: Positives wie negatives Verhalten verbreitet sich wie ein Dominoeffekt über alle Hierarchieebenen. Rechtsberatung Praxisstrategie Wirtschaftsberatung

91 Meist dauert es nicht länger als ein oder zwei Wochen, bis die Mitarbeiter ihre Kunden genauso behandeln, wie sie selbst von ihrem Chef behandelt werden. Sam Walton, Wal-Mart Gründer Rechtsberatung Praxisstrategie Wirtschaftsberatung

92 Man muss sich einfach nur mal fragen : Würd`man sich selbst als Chef ertragen? Rechtsberatung Praxisstrategie Wirtschaftsberatung

93 Motivationssysteme Wem die Arbeit nicht gefällt, den befriedigt auch kein Geld Rechtsberatung Praxisstrategie Wirtschaftsberatung

94 Der Mensch lebt nicht vom Geld allein Die höchste Stufe des Erreichbaren ist dann erklommen, wenn Sinn geboten werden kann. Immer weniger Mitarbeiter arbeiten ausschließlich für Geld. Sie wollen mehr. Sie wollen Freiräume und einen Rahmen für die persönliche Entwicklung. Sie wollen Werte. Ehrlichkeit. Verantwortung. Sie wollen Visionen. Menschen helfen. Verantwortung tragen. Kurz: Sie wollen Führung

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96 Anforderungen an ein flexibles Entgeltsystem einfach und transparent nachvollziehbar beeinflussbare Größen gerecht mehrere Komponenten Ständige Anpassung Kein Instrument zur Reduktion der Lohnsumme Frühzeitige Einbindung der Mitarbeiter Rechtsberatung Praxisstrategie Wirtschaftsberatung

97 Praxisvorschlag für ein mögliches Entgeltsystem Bausteine Individuelles Fixum Individuelle Leistung Unternehmens- erfolg Bezug Personenbezogen Personenbezogen Betriebsergebnis Maßstab Individuelle Größe Erreichung der Ziele Steigerung Unternehmens- ergebnis Voraussetzung Festlegung der Fakten Kooperative Zielvereinbarung Interne Wertschöpfung Größenvorschlag 70% 20% 10% Rechtsberatung Praxisstrategie Wirtschaftsberatung

98 Anforderungen an ein flexibles Entgeltsystem einfach und transparent nachvollziehbar beeinflussbare Größen gerecht mehrere Komponenten Ständige Anpassung Kein Instrument zur Reduktion der Lohnsumme Frühzeitige Einbindung der Mitarbeiter Rechtsberatung Praxisstrategie Wirtschaftsberatung

99 Personalkosten zu hoch? Ursachen: zu viel Personal Personal nicht rentabel eingesetzt Personal arbeitet uneffektiv Personal ist zu oft krank

100 Krankheitsquote = (Ausgefallene Arbeitstage/Gesamtzahl der Arbeitstage)*100

101 Umsatz je Mitarbeiter Honorarumsatz je Mitarbeiter = Honorarumsatz : Beschäftigte der Praxis (inkl. Zahnarzt) Soll: > ,--

102 Personalkosten BAG (Quelle: Statistisches Bundesamt) Umsatz je Mitarbeiter , ,--

103 Wettbewerbsvorteile entstehen durch die Auswahl des Personals vege - Fotolia.com

104 Kosten der Personalauswahl: Vorbereitung und Gestaltung der Stellenausschreibung Schaltung Inserat Prüfung der Bewerbungsunterlagen Bewerbergespräche führen (Zeit) Einarbeitung Individuelle Performance des neuen Mitarbeiters

105 Personalkosten: Helferin bei brutto / Monat = ,-- Euro / Jahr (incl. 13 Gehälter und AG Nebenkosten) Pixel - Fotolia.com

106 Gesamtinvestition: ,-- Wie gut würden Sie eine Investition von ,-- prüfen und überdenken? Ioannis Pantzi - Fotolia.com

Patientenrechtegesetz

Patientenrechtegesetz Patientenrechtegesetz Rechtsanwalt Herbert Wartensleben Anwaltskanzlei Wartensleben Gut Gedau 1 52223 Stolberg Tel: 0 24 02/8 11 22 Fax:0 24 02/8 27 32 www.kanzleiwartensleben.de E-Mail: herbert.wartensleben@t-online.de

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