Betriebs-Haftpflichtversicherung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Betriebs-Haftpflichtversicherung"

Transkript

1 Betriebs-Haftpflichtversicherung Dieses Dokument beinhaltet Antragsformular Office by Hiscox Bedingungen Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Umweltschadens- Basisversicherung Informationspflichten Belehrung gemäß 19 Abs. 5 VVG

2 Bitte per Telefax oder an Hiscox Fax-Nr.: 089 / hiscox.underwriting@hiscox.de Antrag auf Abschluss einer Betriebs-Haftpflichtversicherung gemäß Office by Hiscox Bedingungen 01/2008 (Basis sind die Office by Hiscox Bedingungen 01/2008) Die Betriebs-Haftpflichtversicherung kann nur im Zusammenhang mit einer bestehenden Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Consult by Hiscox abgeschlossen werden. Name Straße, Nr. PLZ, Ort Bestehende Vertragsnummer Versicherungsnehmer HV.VSH. I. Der Versicherungsnehmer bestätigt Der Versicherungsnehmer erbringt keine Tätigkeiten in folgenden Bereichen: Tätigkeit als Architekt, Ingenieur oder Bauträger Technische Unternehmensberatung, insbesondere auch im medizinischen Bereich Beratung im Zusammenhang mit Lebensmitteln Personalvermittlung oder Tätigkeit als Zeitarbeitsunternehmen Tätigkeit als Druckerei Organisation oder Durchführung von Veranstaltungen für Dritte (Veranstaltungshaftpflicht) Produktion von Filmen oder Werbespots Herstellung von Produkten Import oder Distribution von Produkten II. Betriebs-Haftpflichtversicherung Gewünschte Versicherungssumme (VSU) und Jahresnettobeitrag bei einem Selbstbehalt von 100 für Sachschäden und 0 für Personenschäden. VSU für Personenund Sachschäden Jahresnettoprämie Personenanzahl 75 bis zu 10 Personen, jede weitere Person 7, bis zu 10 Personen, jede weitere Person 12, bis zu 10 Personen, jede weitere Person 15,00 Die genannten Versicherungssummen gelten 2-fach maximiert je Versicherungsjahr. Die Prämien sind Nettoprämien (ohne Versicherungssteuer) und jährlich zu zahlen. Der Einschluss ist nur bei gleichzeitigem Bestehen der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung möglich. III. Einschluss Umweltschadenversicherung Dem Einschluss der Umweltschadenversicherung gegen einen Beitragszuschlag von 15 zzgl. Versicherungssteuer stimme ich unter Verwendung der im Folgenden genannten Besonderen Vereinbarung zu. Ja Der Einschluss ist nur bei gleichzeitigem Abschluss der Betriebs-Haftpflichtversicherung möglich. EINSCHLUSS UMWELTSCHADENVERSICHERUNG GDV-USV-BASIS (soweit vereinbart) Die Umweltschadenversicherung ist gemäß GDV-USV-Basis (Stand April 2008) vom Versicherungsschutz umfasst. Es gilt die für Personen- und Sachschäden vereinbarte Versicherungssumme, maximal aber je Versicherungsfall. IV. Versicherungsbedingungen Dem Versicherungsvertrag liegen die Office by Hiscox Bedingungen 01/2008 und soweit vereinbart die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Umweltschadens-Basisversicherung (USV-Basis, Stand April 2008) zu Grunde. Stand 06/2011

3 Bitte per Telefax oder an Hiscox Fax-Nr.: 089 / hiscox.underwriting@hiscox.de V. Einschluss der Versicherung(en) ab Beginn: Hauptfälligkeit: siehe Hauptvertrag VI. Einzugsermächtigung zugunsten der Hiscox (für nachträglichen Einschluss bzw. Änderungen) Kontonummer Bankleitzahl Kreditinstitut Name und Unterschrift des Kontoinhabers (soweit nicht Versicherungsnehmer) Mit einer Vorversichereranfrage erkläre ich mich einverstanden! Diese ausgefüllte Erklärung sowie die beigefügten Anlagen werden bei Abschluss eines Vertrages Grundlage und Bestandteil des Versicherungsvertrages. Die Risikoangaben sind vorvertragliche Anzeigen. Hinsichtlich der Folgen bei der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten verweisen wir auf die beigefügte Belehrung. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass die gemachten Angaben vollständig und richtig sind und dass Sie folgende Dokumente erhalten haben: Office by Hiscox Bedingungen 01/2008, Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Umweltschadens- Basisversicherung (USV-Basis, Stand April 2008), Informationspflichten Office by Hiscox Bedingungen 01/2008, Belehrung gemäß 19 Abs. 5 VVG. Ort, Datum Unterschrift und Firmenstempel des Antragstellers oder des bevollmächtigten Versicherungsvermittlers Stand 06/2011

4 Office by Hiscox Bedingungen 01/2008

5 Office by Hiscox Bedingungen 01/ Index Versicherungsschutz I. Versicherte Risiken 2 II. III. Risikoausschlüsse in der Betriebshaftpflichtversicherung und Umwelthaftpflichtversicherung 4 Zusätzliche Risikoausschlüsse in der Umwelthaftpflichtversicherung 5 IV. Versicherungsfall 6 V. Versicherter Zeitraum 7 VI. Räumlicher Geltungsbereich 7 VII. Leistungen des Versicherers 7 Allgemeine Regelungen VIII. Prämienzahlung 9 IX. Anzeigepflichten vor Vertragsschluss 10 X. Obliegenheiten 11 XI. Dauer des Versicherungsvertrags 12 XII. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstände 12 XIII. Ansprechpartner 12

6 2 Office by Hiscox Bedingungen 01/2008 Versicherungsschutz I. Versicherte Risiken 1. Betriebshaftpflichtversicherung und Umwelthaftpflichtversicherung Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese wegen betrieblicher Risiken oder Umweltrisiken des im Versicherungsschein bezeichneten Unternehmens von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergebenden Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden. 2. Versicherte betriebliche Risiken Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen der Unterhaltung eines Betriebes, insbesondere wegen 2.1 Geschäftsreisen der Teilnahme an oder der Durchführung von Geschäftsreisen; 2.2 Veranstaltungen der Organisation und Ausführung von Betriebsveranstaltungen, Seminaren oder Schulungen und der Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen; ausgeschlossen bleiben Veranstaltungen jeder Art, die nicht für das eigene Unternehmen durchgeführt werden; 2.3 Haus- und Grundbesitz der Nutzung von Grundstücken, z.b. als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Leasingnehmer, die für den Betrieb des Versicherungsnehmers genutzt werden; nicht mitversichert sind Luftlandeplätze; 2.4 Nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge des Haltens und des Gebrauchs von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen aller Art mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h, von Kraftfahrzeuganhängern sowie von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h; Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt; 2.5 Sicherheitseinrichtungen des Einsatzes von Sicherheitskräften, Datenschutzbeauftragten, Betriebsärzten oder mit der Betreuung des Betriebsgrundstücks beauftragten Personen; 2.6 Sozial- und Gesundheitseinrichtungen der Unterhaltung von Gesundheits- oder Sozialeinrichtungen und Betriebssportgemeinschaften, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind; 2.7 Werks- und Betriebsfeuerwehr der Tätigkeit einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr; 2.8 Abhandenkommen von Belegschafts- und Besucherhabe der Beschädigung, Vernichtung oder des Abhandenkommens von Sachen (nicht jedoch Geld, Wertpapiere, Urkunden, Schmuck, Wertsachen oder Kostbarkeiten) von Betriebsangehörigen und Besuchern; 2.9 Schlüsselschäden des Abhandenkommens oder des Verlusts fremder Schlüssel oder fremder Code- Karten von Türen oder Schließanlagen, wenn sich diese rechtmäßig im Besitz des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen befinden; der Versicherungsschutz umfasst nur die Kosten für notwendige Änderungen oder Erneuerungen der Schlösser, Schließanlagen, Schlüssel oder Code-Karten; weitergehende Haftpflichtansprüche wegen des Verlusts von Tresorschlüsseln oder -karten sowie Schlüsseln oder Code-Karten sind nicht mitversichert; die Leistungspflicht des Versicherers je Versicherungsfall ist auf begrenzt; 2.10 Bauherrenhaftpflicht der Tätigkeit als Bauherr sowie wegen des Besitzes eines Baugrundstücks, wenn Ansprüche wegen verletzter Verkehrssicherungspflichten während der Bauzeit erhoben werden; Versicherungsschutz besteht nur, wenn eine Bausumme

7 Office by Hiscox Bedingungen 01/ von nicht überschritten wird und die Planung, Bauleitung und Bauausführung an Dritte vergeben ist; 2.11 Mietsachschäden der Beschädigung von gemieteten, gepachteten, geleasten Gebäuden oder Räumlichkeiten; nicht mitversichert sind Schäden durch Abnutzung, Verschleiß, übermäßige Beanspruchung sowie die Entschädigung von Einrichtungsgegenständen (z.b. Küchengeräten, Möbeln, Heizungen oder Sanitäreinrichtungen) und Glas; im Rahmen von Geschäftsreisen ist die Beschädigung von Einrichtungsgegenständen versichert; die Leistungspflicht des Versicherers je Versicherungsfall für Mietsachschäden auf Geschäftsreisen ist auf begrenzt; 2.12 Tätigkeitsschäden Tätigkeiten an fremden Sachen; die Leistungspflicht des Versicherers je Versicherungsfall ist auf begrenzt; 2.13 Be- und Entladeschäden des Be- und Entladens von Transportmitteln und Containern; 2.14 Gegenseitige Ansprüche Schäden mitversicherter natürlicher Personen untereinander. 3. Versicherte Umweltrisiken Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen: 3.1 Schäden durch Umwelteinwirkungen Das sind Schäden, bei denen sich Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe oder Wärme in Boden, Luft oder Wasser mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, z.b. auch allmählich, ausbreiten. 3.2 Schäden durch Anlagenrisiken Mitversichert sind Schäden durch Umwelteinwirkungen aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden (z.b. Fässer, Kanister, Dosen, Flaschen) mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1000 l/kg und einem Einzelfassungsvermögen von 100 l/kg je Behälter sowie Heizöltanks bis zu 5000 l/kg. 3.3 Schäden durch Brand oder Explosion Mitversichert sind Schäden an zu gewerblichen Zwecken gemieteten oder gepachteten Räumen und Gebäuden durch Brand oder Explosion, sofern der Versicherungsnehmer nicht kapitalmäßig mit dem Vermieter oder Verpächter verbunden ist. 4. Vorsorgeversicherung Risiken, die nach Abschluss dieses Versicherungsvertrags neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Deckungsumfangs sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb von drei Monaten anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Prämienrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko eine angemessene Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe dieser Prämie innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

8 4 Office by Hiscox Bedingungen 01/ Mitversicherte Personen Mitversicherte Personen sind die gegenwärtigen, zukünftigen und ehemaligen 5.1 Mitglieder der Geschäftsführung des Versicherungsnehmers; 5.2 angestellten Mitarbeiter des Versicherungsnehmers; 5.3 in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter von Zeitarbeitsunternehmen. Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus der Übertragung der Leistungserbringung an Dritte (Subunternehmer). Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der Subunternehmer sowie deren Mitarbeiter. II. Risikoausschlüsse in Kein Versicherungsschutz wird gewährt für: der Betriebshaftpflichtversicherung 1. Ansprüche wegen Schäden an fremden beweglichen Sachen und allen sich daraus und Umwelthaft- ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen pflichtversicherung gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat, oder diese Sachen Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind; 2. Ansprüche wegen Schäden an Kommissionsware; 3. Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache; dies gilt auch, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil oder einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der gesamten Sache oder Leistung führt, oder Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben; 4. Ansprüche wegen des Rückrufs von Produkten und der damit in Verbindung stehenden Kosten; Ansprüche wegen Produktfehlern; 5. Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Planung, Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen einschließlich der Steuerung und Überwachung des Luft- oder Raumverkehrs; 6. Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, Überwachung, Steuerung oder Lieferung von kerntechnischen oder atomaren Anlagen; 7. Ansprüche wegen Schäden aufgrund energiereicher ionisierender Strahlen (z.b. Strahlen radioaktiver Stoffe); 8. Ansprüche wegen der Tätigkeit als Architekt oder Ingenieur, insbesondere wegen Planung, Konstruktion oder Berechnung von Fabriken, Gebäuden, Maschinen und Anlagenkomponenten einschließlich der Bauüberwachung (Architekten- und Ingenieurrisiko); 9. Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen für den Wehr- oder Militärbereich; 10. Ansprüche wegen Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht besteht; 11. Ansprüche wegen Personenschäden aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten im Sinne des Sozialgesetzbuchs VII sowie aufgrund von Dienstunfällen im Sinne beamtenrechtlicher Vorschriften, die Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden; 12. Ansprüche wegen des Gebrauchs, Haltens oder Besitzes eines Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugs, soweit diese nicht ausdrücklich mitversichert sind; 13. Ansprüche wegen des Eigentums, Besitzes, Betriebs oder Führens von Bahnen;

9 Office by Hiscox Bedingungen 01/ Ansprüche wegen Betreuung, Behandlung und Pflege von Personen, soweit diese nicht ausdrücklich mitversichert sind; 15. Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf 15.1 gentechnische Arbeiten, 15.2 gentechnisch veränderte Organismen (GVO), 15.3 Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten oder unter Verwendung von GVO hergestellt werden; 16. Ansprüche gegen rechtlich selbständige Tochterunternehmen und ausländische unselbständige Niederlassungen, wenn diese im Versicherungsschein nicht namentlich bezeichnet sind; 17. Ansprüche auf Vertragserfüllung und auf an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistungen sowie aus Vertragsstrafen, Garantie- oder Erfolgszusagen; 18. Ansprüche 18.1 zwischen Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen, 18.2 von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern des Versicherungsnehmers, wenn dieser eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft Bürgerlichen Rechts ist, 18.3 von Liquidatoren, Zwangs- oder Insolvenzverwaltern des Versicherungsnehmers, 18.4 von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Mehrheitsbeteiligung verbunden sind oder unter einheitlicher unternehmerischer Leitung stehen; 19. Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung; dabei werden versicherten Personen keine Handlungen oder Unterlassungen zugerechnet, die ohne ihr Wissen von anderen versicherten Personen begangen wurden; sofern Wissentlichkeit streitig ist, besteht vorläufiger Versicherungsschutz für die Abwehrkosten; wird die Wissentlichkeit durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder Anerkenntnis einer versicherten Person festgestellt, ist diese zur Erstattung der Kosten verpflichtet; 20. Ansprüche, die sich aus Geldstrafen, Bußen oder Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive oder exemplary damages) ergeben; 21. Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder asbesthaltige Erzeugnisse zurückzuführen sind; 22. Ansprüche wegen Schäden, die durch Androhung oder Anwendung von Gewalt, insbesondere Krieg, Bürgerkrieg, Terrorismus verursacht oder vergrößert werden. III. Zusätzliche Kein Versicherungsschutz wird gewährt für: Risikoausschlüsse in der Umwelthaft- 1. Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen des Versicherungsnehmers, die pflichtversicherung bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen), soweit das Anlagenrisiko nicht ausdrücklich mitversichert ist; 2. Ansprüche wegen Anlagen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes (Anlagen nach Anhang 1 und Anhang 2 des UHG); 3. Ansprüche wegen Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarationspflichtige Anlagen); 4. Ansprüche wegen Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder des Einbringens oder des Einleitens von Stoffen in ein Gewässer oder der Einwirkung auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit

10 6 Office by Hiscox Bedingungen 01/2008 des Wassers verändert wird (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko); 5. Ansprüche wegen Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 1 bis 4 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind (Umwelt-Regress-Risiko), soweit diese nicht ausdrücklich mitversichert sind; 6. Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder in ähnlicher Weise in den Boden oder ein Gewässer gelangen; dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen; 7. Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingte unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste; 8. Ansprüche wegen 8.1 bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden; 8.2 Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können; 8.3 Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren; 9. Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen; 10. Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Abfälle nach der Auslieferung entstehen; 11. Ansprüche wegen Schäden in Folge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; 12. Ansprüche wegen Schäden in Folge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. IV. Versicherungsfall 1. Versicherungsfall in der Betriebshaftpflichtversicherung Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das die Schädigung des Dritten unmittelbar herbeiführt. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung kommt es nicht an. Mehrere Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten Schadenereignisses eingetreten ist, wenn sie 1.1 auf verschiedenen Pflichtverletzungen während der Erfüllung eines einheitlichen Auftrags, 1.2 auf derselben Pflichtverletzung oder 1.3 auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 2. Versicherungsfall in der Umwelthaftpflichtversicherung Versicherungsfall ist die nachprüfbar erste Feststellung des Personen-, Sach- oder des sich daraus ergebenden Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Es kommt nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits die Ursache oder der Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

11 Office by Hiscox Bedingungen 01/ Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle, die auf einem gleichen, inneren sachlich und zeitlich zusammenhängenden Ursachenzusammenhang beruhen, gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. V. Versicherter Zeitraum 1. Vorwärtsversicherung Der Versicherungsschutz umfasst alle während der Dauer des Versicherungsvertrags eintretenden Versicherungsfälle. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, 1.1 die auf Pflichtverletzungen beruhen, für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht oder 1.2 die auf Pflichtverletzungen beruhen, welche dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person vor Abgabe der Vertragserklärung bekannt waren. 2. Nachmeldefrist Versicherungsschutz besteht nur für Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet werden (Nachmeldefrist). VI. Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, die vor Gerichten der Mitgliedstaaten der EU, des EWR oder der Schweiz geltend gemacht werden und auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten beruhen. Für Ansprüche in Verbindung mit der Teilnahme an oder der Durchführung von Geschäftsreisen besteht weltweiter Versicherungsschutz. VII. Leistungen des 1. Versicherungsschutz Versicherers Der Versicherungsschutz umfasst die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Beides gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch den vereinbarten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme abgezogen. Bei Personenschäden besteht kein Selbstbehalt. 2. Erfüllung eines Haftpflichtanspruchs Soweit der Versicherer einen Haftpflichtanspruch erfüllt, weist er den zu zahlenden Betrag spätestens innerhalb einer Woche nach Fälligkeit, etwaige Renten an den Fälligkeitsterminen zur Auszahlung an. Die Leistung erfolgt in Euro zu dem zur Fälligkeit aktuellen Referenzkurs der Europäischen Zentralbank. 3. Abwehr eines Haftpflichtanspruchs Soweit der Versicherer einen Haftpflichtanspruch abwehrt, ersetzt er die notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten. Davon umfasst sind auch die Kosten einer mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention. Als Kosten gelten Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts-, Reise-, Schadenminderungs- und Schadenregulierungskosten. Kosten, die nicht auf Weisung oder Veranlassung des Versicherers entstehen, insbesondere Kosten eines ohne Zustimmung des Versicherers beauftragten Rechtsanwalts, werden nicht erstattet. Ebenfalls nicht erstattet werden Kosten einer Streitverkündung gegen den Versicherer und Kosten, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person für den aus Anlass eines Versicherungsfalls erforderlichen Schriftwechsel entstehen. Bei Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vor ausländischen Gerichten ersetzt der Versicherer höchstens die Kosten, die nach

12 8 Office by Hiscox Bedingungen 01/2008 Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und des Gerichtskostengesetzes (GKG) entstünden, wenn der Rechtsstreit vor einem deutschen Gericht geführt würde. 4. Leistungsobergrenzen 4.1 Je Versicherungsfall Die Leistungspflicht des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht für Kosten. Haben der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen bei dem Versicherer dieses Vertrages weitere Versicherungsverträge abgeschlossen und kann für denselben Versicherungsfall Versicherungsschutz auch aus einem der weiteren Verträge in Anspruch genommen werden, begrenzt die Versicherungssumme des Vertrags mit der höchsten Versicherungssumme, bei gleich hohen Versicherungssummen diese Summe, die Leistung des Versicherers. 4.2 Bei Teilnahme an einer Arbeits- oder Liefergemeinschaft Beruht die Leistungspflicht des Versicherers auf der Teilnahme des Versicherungsnehmers (oder eines Tochterunternehmens oder einer Niederlassung) an einer Arbeits- oder Liefergemeinschaft, ist der Versicherer nur in dem Verhältnis zur Leistung verpflichtet, in dem der Umsatzbeitrag des Versicherungsnehmers (oder eines Tochterunternehmens oder einer Niederlassung) an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft zu dem Gesamtumsatz der Gemeinschaft steht. 4.3 Je Versicherungsjahr Die Leistungspflicht des Versicherers ist je Versicherungsjahr auf die vereinbarte Jahreshöchstleistung begrenzt. Diese Begrenzung gilt auch für Kosten. 5. Kostenerstattung bei Überschreitung einer Leistungsobergrenze Übersteigt der Haftpflichtanspruch eine der vorgenannten Leistungsobergrenzen, trägt der Versicherer Kosten nur insoweit, als diese bei einem Haftpflichtanspruch in Höhe der Leistungsobergrenze entstanden wären. 6. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls in der Umwelthaftpflichtversicherung 6.1 Der Versicherer ersetzt für Ansprüche aus der Umwelthaftpflichtversicherung, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, nach einer Störung des Betriebs oder aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder zur Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder eines sich daraus ergebenden Vermögensschadens. Die Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen. Auch Aufwendungen durch Ersatzvornahme der Behörde sind mitversichert. 6.2 Die Versicherungssumme bildet die Höchstgrenze der Ersatzleistungen. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden nur ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Feststellung der Störung des Betriebs oder der behördlichen Anordnung unverzüglich angezeigt hat und alles getan hat, was erforderlich ist, um die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen eingelegt hat oder

13 Office by Hiscox Bedingungen 01/ sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abgestimmt hat. Ist eine Abstimmung nach Lage des Einzelfalls zeitlich nicht möglich, ersetzt der Versicherer die Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte. 6.3 Liegen die Voraussetzungen der Ziffer 6.2 nicht vor, so werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme die Aufwendungen nur soweit ersetzt, als sie notwendig und objektiv geeignet waren, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern. 6.4 Kommt es trotz der Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet. 7. Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag Zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen des Versicherers ist nur der Versicherungsnehmer berechtigt. Allgemeine Regelungen VIII. Prämienzahlung 1. Erste oder einmalige Prämie Die einmalige oder erste Prämie ist unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt, ist der Versicherer zur Leistung nicht verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Allerdings ist der Versicherer nur leistungsfrei, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. Solange die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt ist, ist der Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. 2. Folgeprämien Die Folgeprämien sind unverzüglich nach Erhalt der Prämienrechnung zu zahlen. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, darf der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die mit dem Fristablauf verbunden sind. Bei zusammengefassten Verträgen wird der Versicherer die Beträge jeweils getrennt angeben. Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Nach Fristablauf kann der Versicherer den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Der Versicherer darf die Kündigung mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbinden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf wird der Versicherer den Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder des Fristablaufs die Zahlung leistet, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.

14 10 Office by Hiscox Bedingungen 01/2008 IX. Anzeigepflichten vor 1. Vertragsschluss 3. Lastschriftverfahren Ist vereinbart, dass der Versicherer die Prämien von einem Konto einzieht, gilt Folgendes: Kann eine Einziehung aus Gründen, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, nicht fristgerecht bewirkt werden, oder widerspricht der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung, gilt die Prämie als nicht rechtzeitig gezahlt. Scheitert die Einziehung eines Betrags aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, gilt die Prämie erst dann als nicht rechtzeitig gezahlt, wenn der Versicherungsnehmer nach schriftlicher Zahlungsaufforderung nicht innerhalb von zwei Wochen zahlt. Zu weiteren Einziehungsversuchen ist der Versicherer nicht verpflichtet. 4. Prämienanpassung Nach Aufforderung des Versicherers ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, Änderungen der versicherten Risiken und des Jahresumsatzes in Textform anzuzeigen (Änderungsanzeige). Hierzu übersendet der Versicherer dem Versicherungsnehmer jährlich einen Fragebogen, der innerhalb von drei Monaten zu beantworten ist. Auf Verlangen des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen. Auf der Änderungsanzeige basiert die Prämienberechnung für die gesamte laufende Versicherungsperiode. Bei Änderung der versicherten Risiken oder des Jahresumsatzes erfolgt eine Prämienanpassung. Für frühere Versicherungsperioden wird keine Prämienanpassung vorgenommen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Änderungsanzeige, kann der Versicherer an Stelle der Prämienanpassung die für die gesamte laufende Versicherungsperiode vereinbarte Prämie noch einmal verlangen. Wird die Änderungsanzeige innerhalb eines Monats nach Empfang der Nachzahlungsaufforderung des Versicherers nachgeholt, erlischt der Anspruch des Versicherers auf nochmalige Zahlung der Prämie. Anzeige gefahrerheblicher Umstände Bis zur Abgabe der Vertragserklärung durch den Versicherungsnehmer hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, die für den Entschluss des Versicherers, diesen Vertrag zu schließen, erheblich sind. Erheblich sind die Gefahrumstände, nach denen der Versicherer den Versicherungsnehmer in Textform gefragt hat. 2. Folgen einer Pflichtverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Anzeige gefahrerheblicher Umstände, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer aber das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. 3. Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls Im Falle eines Rücktritts nach Eintritt des Versicherungsfalls ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. 4. Anzeigepflichten mitversicherter Personen Für mitversicherte Personen gelten die Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung entsprechend.

15 Office by Hiscox Bedingungen 01/ X. Obliegenheiten 1. Anzeige bestimmter Umstände Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung anzuzeigen: 1.1 den Eintritt des Versicherungsfalls; 1.2 die Erhebung eines Haftpflichtanspruchs gegen ihn. Er hat unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen: 1.3 ein gegen ihn gerichtetes Gerichts- oder Ermittlungsverfahren; 1.4 einen Mahnbescheid, Arrest oder Strafbefehl; 1.5 eine gerichtliche Streitverkündung, einstweilige Verfügung oder Beantragung von Prozesskostenhilfe durch den Anspruchsteller; 1.6 ein selbständiges Beweisverfahren. 2. Einlegung bestimmter Rechtsbehelfe Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat der Versicherungsnehmer, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einzulegen. 3. Befolgung der Weisungen des Versicherers Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Befolgung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ausführlich und wahrheitsgemäß Bericht zu erstatten, alle Tatsachen, die den Versicherungsfall und die Schadenfolgen betreffen, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden. 4. Überlassung der Verfahrensführung an den Versicherer Kommt es zu einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsstreit über einen Haftpflichtanspruch, hat der Versicherungsnehmer die Verfahrensführung dem Versicherer zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht zu erteilen und jede mögliche Auskunft zu geben. 5. Beachtung der Regulierungsvollmacht des Versicherers Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr eines Haftpflichtanspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden außergerichtlichen und gerichtlichen Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. 6. Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers wird der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit in Textform hinweisen.

16 12 Office by Hiscox Bedingungen 01/ Obliegenheiten mitversicherter Personen Für mitversicherte Personen gelten die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung entsprechend. XI. Dauer des Ver- 1. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes sicherungsvertrags Der Versicherungsschutz beginnt um 12:00 Uhr des Tages, an dem der Vertrag geschlossen wird. Er endet um 12:00 Uhr des letzten Tages des Vertrags. 2. Vertragsverlängerung Der Versicherungsvertrag ist für die im Versicherungsschein bestimmte Dauer abgeschlossen. Beträgt diese mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode gekündigt wird. 3. Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalls Hat der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt, kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen. Dies gilt auch, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es zum Rechtsstreit über den Anspruch des Dritten kommen zu lassen. Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung oder Ablehnung des Freistellungsanspruchs oder seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer muss zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. XII. Anzuwendendes 1. Anzuwendendes Recht Recht und Gerichts- Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anzuwenden. stände 2. Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag können bei dem für seinen oder für den Geschäftssitz der vertragsverwaltenden Niederlassung örtlich zuständigen Gericht erhoben werden. Hat ein Versicherungsvertreter den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, ist für Klagen, die aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer erhoben werden, auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Vertreter zur Zeit der Vermittlung oder Schließung seine gewerbliche Niederlassung oder bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat. 3. Gerichtsstand für Klagen des Versicherers Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat. XIII. Ansprechpartner 1. Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner Anschrift oder seines Namens unverzüglich mitzuteilen. An die letzte, dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers gerichtete Mitteilungen, insbesondere Willenserklärungen, gelten als in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem sie dem Versicherungs-

17 Office by Hiscox Bedingungen 01/ nehmer ohne die Anschriften- oder Namensänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wären. 2. Versicherer Hiscox Insurance Company Ltd. Niederlassung für die Bundesrepublik Deutschland Hauptbevollmächtigter für Deutschland: Robert Dietrich Arnulfstraße München 3. Vertragsverwaltung Hiscox Europe Underwriting Limited Zweigniederlassung für die Bundesrepublik Deutschland Arnulfstraße München 4. Beschwerden Beschwerden können an den Versicherer, dessen Vertragsverwaltung, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin, Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, Bonn) und die Financial Services Authority (FSA, 25 The North Colonnade, Canary Wharf, GB-London E 14 5HS) gerichtet werden.

18 Hiscox Arnulfstraße 31, D München T +49 (0) F +49 (0) E hiscox.info@hiscox.de

19 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Umweltschadens-Basisversicherung (USV-Basis) Musterbedingungen des GDV (Stand: April 2008)

20 Umweltschaden-Basisversicherung Bedingungen 04/ Index Umfang des Versicherungsschutzes 1 Gegenstand der Versicherung 3 2 Risikobegrenzung 4 3 Betriebsstörung 4 4 Leistungen der Versicherung 4 5 Versicherte Kosten 5 6 Erhöhungen und Erweiterungen 5 7 Neue Risiken 6 8 Versicherungsfall 6 9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles 6 10 Nicht versicherte Tatbestände 8 11 Versicherungssummen/Maximierung/ 10 Serienschadenklausel/Selbstbehalt 12 Nachhaftung Versicherungsfälle im Ausland 11 Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung 14 Beginn des Versicherungsschutzes Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/ 12 erster oder einmaliger Beitrag 16 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/ 12 Folgebeitrag 17 Rechtzeitigkeit der Zahlung 13 bei Lastschriftermächtigung 18 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Beitragsregulierung Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 13 Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung 21 Dauer und Ende des Vertrages Wegfall des versicherten Risikos Kündigung nach Versicherungsfall Kündigung nach Veräußerung 14 versicherter Unternehmen 25 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund 15 Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften 26 Mehrfachversicherung 15

21 2 Umweltschaden-Basisversicherung Bedingungen 04/2008 Index Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 27 Vorvertragliche Anzeigepflichten 15 des Versicherungsnehmers 28 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines 17 Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen 30 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 18 Weitere Bestimmungen 31 Mitversicherte Personen Abtretungsverbot Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung Verjährung Zuständiges Gericht Anzuwendendes Recht 19

22 Umweltschaden-Basisversicherung Bedingungen 04/ Umfang des Versicherungsschutzes 1. Gegenstand der 1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungs- Versicherung nehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Schädigung der Gewässer, Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten: Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziff. 2.1 bis 2.5 fallen, Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziff umfasst sind, nach Inverkehrbringen, Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziff. 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Falls ausdrücklich vereinbart: 1.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. 1.3 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kfz: Kfz und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; Kfz mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Selbst fahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

23 4 Umweltschaden-Basisversicherung Bedingungen 04/2008 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 2. Risikobegrenzung Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus 2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). 2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UHG (UHG-Anlagen). 2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). 2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). 2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UHG (UHG-Anlagen). 3. Betriebsstörung 3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung). 3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der Ziff Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der Ziff für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter i. S. v. Ziff Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). 4. Leistungen der 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Versicherung Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.

24 Umweltschaden-Basisversicherung Bedingungen 04/ Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers. 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 5. Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziff. 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten 5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern die Kosten für die primäre Sanierung, d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; die Kosten für die ergänzende Sanierung, d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/ oder Funktionen führt; die Kosten für die Ausgleichssanierung, d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. Zwischenzeitliche Verluste sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung ersetzt. 5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. 5.3 Die unter Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziff oder am Grundwasser gemäß Ziff eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert. 6. Erhöhungen und 6.1 Für Risiken der Ziff besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen Erweiterungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziff versicherten Risiken. 6.2 Für Risiken gemäß Ziff bis umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen

Office by Hiscox Bedingungen 01/2008

Office by Hiscox Bedingungen 01/2008 Office by Hiscox lññáåé Office by Hiscox 1 fåçéñ séêëáåüéêìåöëëåüìíò I. Versicherte Risiken 2 II. Risikoausschlüsse in der Betriebshaftpflichtversicherung und Umwelthaftpflichtversicherung 4 III. Zusätzliche

Mehr

Berufshaftpflicht für Steuerberater

Berufshaftpflicht für Steuerberater Versicherungsschein Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer/in Edelsinnstraße 7-11, 1120 Wien Tel.: +43 (0)50905 501-0 Fax: +43 (0)50905 502-0 Internet: www.hdi.at R. Urban GmbH Brunngasse 36 4073

Mehr

Anlage zum Versicherungsschein

Anlage zum Versicherungsschein I. Versichertes Risiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Organisation und Durchführung der im Versicherungsschein benannten Veranstaltung. II. Besondere Vereinbarungen

Mehr

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Sechstes Kapitel Haftpflichtversicherung I. Allgemeine Vorschriften 149. Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die

Mehr

SCHADENANZEIGE HAFTPFLICHT BAU

SCHADENANZEIGE HAFTPFLICHT BAU GGW Fax: +49 40 328101-88 Gossler, Gobert & Wolters Assekuranz-Makler GmbH & Co. KG Chilehaus B Fischertwiete 1 20095 Hamburg Versicherungsnehmer (Name & Anschrift): Ansprechpartner: Tel. (tagsüber): Vertrags-Nr.:

Mehr

Haftpflichtversicherung für den Betrieb von Kfz-modellen und Schiffsmodellen sowie Eisenbahnmodellen

Haftpflichtversicherung für den Betrieb von Kfz-modellen und Schiffsmodellen sowie Eisenbahnmodellen Betriebs-Haftpflichtversicherung 1 Stand: 09.12.2014 Haftpflichtversicherung für den Betrieb von Kfz-modellen und Schiffsmodellen sowie Eisenbahnmodellen Zuständige Niederlassung: Niederlassung Mainz Hegelstraße

Mehr

Berufshaftpflichtversicherung

Berufshaftpflichtversicherung Nummer 0-0 Seite 1 / 6 Berufshaftpflichtversicherung Die Folgen kleiner und großer Fehler können Haftpflichtansprüche sein. Deshalb ist es wichtig, nichts dem Zufall zu überlassen, um im Schadenfall gegen

Mehr

Die Allgemeinen Bestimmungen (Teil C der AVB) enthalten Regelungen, die sowohl für Teil A als auch für Teil B gelten.

Die Allgemeinen Bestimmungen (Teil C der AVB) enthalten Regelungen, die sowohl für Teil A als auch für Teil B gelten. Allgemeine Bedingungen zur Gothaer SB plus 2013 Hinweis: Die nachfolgenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) bestehen aus den Teilen A (Selbstbehalt- Versicherung), B (Separater Abwehrkostenschutz)

Mehr

Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Berufshaftpflicht von Lehrern

Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Berufshaftpflicht von Lehrern Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Berufshaftpflicht von Lehrern Seite 1 von 5 BBE 015 - Ausgabe JULI 2001 I. Gegenstand des Versicherungsschutzes Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gem. Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen).

2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gem. Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen). Gemeinnützige Haftpflicht-Versicherungsanstalt Darmstadt Anstalt des öffentlichen Rechts Bartningstraße 57 Tel.: 06151 702-0 64289 Darmstadt Fax: 06151 702-1135 www.ghv-darmstadt.de info@ghv-darmstadt.de

Mehr

Abkürzungsverzeichnis Vorbemerkungen 1. Erster Teil: Haftpflichtrecht 5

Abkürzungsverzeichnis Vorbemerkungen 1. Erster Teil: Haftpflichtrecht 5 VII Abkürzungsverzeichnis Vorbemerkungen 1 Erster Teil: Haftpflichtrecht 5 A. Haftpflicht nach dem BGB 7 1. Gesetzliche Haftpflicht aus unerlaubten Handlungen (Deliktshaftung) 7 a) Allgemeine Haftpflichtgrundsätze

Mehr

Versicherungsvorschlag vom 8. April 2010

Versicherungsvorschlag vom 8. April 2010 Haftpflichtversicherung sonstige Risiken Betriebsart: Beitrag pauschal: (Netto jährlich) Photovoltaik 75 EUR Versicherungsort:, Versicherungssummen Betriebshaftpflicht - inkl. Umwelt-Kompaktversicherung

Mehr

Versicherungspflicht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Versicherungspflicht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung WPBHV) Vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Umweltschadensversicherung (USV) - gemäß GDV - Stand 01.01.2012.

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Umweltschadensversicherung (USV) - gemäß GDV - Stand 01.01.2012. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Umweltschadensversicherung (USV) - gemäß GDV - Stand 01.01.2012 I USV- Grunddeckung Umfang des Versicherungsschutzes 1 Gegenstand der Versicherung 2 Umfang

Mehr

Versicherungsumfang der Berufshaftpflichtpolice

Versicherungsumfang der Berufshaftpflichtpolice Versicherungsumfang der Berufshaftpflichtpolice für Veranstaltungs- und Theater-Techniker Basis Deckung - Top Deckung Was ist versichert? Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

Mehr

Anlage zum Versicherungsschein

Anlage zum Versicherungsschein Grundlage des Vertrages sind neben der Anlage H die nachfolgenden Risikobeschreibungen und Besonderen Bedingungen zur Veranstalter- VER 2008 Stand 01.01.2008 A. Risikobeschreibungen und Besondere Bedingungen

Mehr

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaftpflicht-Modell)

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaftpflicht-Modell) Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaftpflicht-Modell) (A 115 Stand 01/08) Inhaltsverzeichnis Seite 1. Gegenstand der

Mehr

Informationen zur VOV D&O-Versicherung

Informationen zur VOV D&O-Versicherung Informationen zur VOV D&O-Versicherung Versicherer des Vertrages / Ladungsfähige Anschriften sind AachenMünchener Versicherung AG, AachenMünchener-Platz 1, 52064 Aachen Sitz der Gesellschaft: Aachen, Handelsregister

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Seite

Inhaltsverzeichnis. Seite Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (Umwelthaftpflicht-Basisversicherung)

Mehr

Consult by Hiscox Bedingungen 01/2008

Consult by Hiscox Bedingungen 01/2008 Consult by Hiscox Bedingungen 01/2008 `çåëìäí Consult by Hiscox Bedingungen 01/2008 1 fåçéñ séêëáåüéêìåöëëåüìíò I. Versicherte Risiken 2 II. Risikoausschlüsse 3 III. Versicherungsfall 4 IV. Versicherter

Mehr

Allgemeine Versicherungs-AG. 5. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 1. Gegenstand der Versicherung. 2.

Allgemeine Versicherungs-AG. 5. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 1. Gegenstand der Versicherung. 2. Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebsund Berufs-Haftpflichtversicherung (Umwelt-Haftpflicht-Basisversicherung)

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Vermögensschaden-Haftpflicht

Vermögensschaden-Haftpflicht Risiko- und Beitragsinformationen für die Stichwort Seite Überblick 2 3 Schadenbeispiele 4 Versicherungsbedingungen 5 Seite 1 von 6 Ärzteregress-Versicherung Überblick Zielgruppen - Humanmediziner Erläuterungen

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Umweltschadens- Basisversicherung (USV-Basis)

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Umweltschadens- Basisversicherung (USV-Basis) Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV) zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich. Allgemeine Versicherungsbedingungen

Mehr

Wichtiger Hinweis: Der Versicherungsschutz für die Umweltschadens-Basisversicherung richtet sich ausschließlich nach den folgenden Bedingungen!

Wichtiger Hinweis: Der Versicherungsschutz für die Umweltschadens-Basisversicherung richtet sich ausschließlich nach den folgenden Bedingungen! Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Umweltschadens-Basisversicherung (USV-Basis) Wichtiger Hinweis: Der Versicherungsschutz für die Umweltschadens-Basisversicherung richtet sich ausschließlich

Mehr

Fragebogen für Verwahrstellen von Alternativen Investmentfonds (AIF)

Fragebogen für Verwahrstellen von Alternativen Investmentfonds (AIF) Fragebogen für Verwahrstellen von Alternativen Investmentfonds (AIF) 1. Name und Anschrift der Gesellschaft/des Verwahrers (Versicherungsnehmer): 2. Zu welchen Anlageklassen gehören die zu verwahrenden

Mehr

für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung

für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (Umwelthaftpflicht-Basisversicherung)

Mehr

Rahmenvertrag zur Gruppenhaftpflichtversicherung

Rahmenvertrag zur Gruppenhaftpflichtversicherung Rahmenvertrag zur Gruppenhaftpflichtversicherung 1. Versicherungsnehmer und Versicherer: Aufgrund des folgenden Rahmenvertrages werden Haftpflichtversicherungen abgeschlossen zwischen den Mitgliedsorganisationen

Mehr

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014)

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014) TK MGar 2014 GDV 0862 Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014) Version 01-2014 GDV 0862 MGar Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft

Mehr

(Umwelthaftpflicht-Basisversicherung)

(Umwelthaftpflicht-Basisversicherung) Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV) Zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich Erläuterungen zu den Besonderen Bedingungen

Mehr

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Krankenversicherung a. G. Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal BD.: Vers.-Nr.: ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Antragsteller (Versicherungsnehmer) Herr Frau Name, Vorname, Titel

Mehr

Technische Versicherung (ohne Bauleistung) Schadenanzeige

Technische Versicherung (ohne Bauleistung) Schadenanzeige Technische Versicherung (ohne Bauleistung) Schadenanzeige Schadennummer Versicherungsnehmer/in ( und Anschrift) Versicherungsnummer Beruf Telefon privat Telefon dienstlich Sparte % Maschinen % Elektronik

Mehr

A. Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Haftpflichtersicherung für Überführungsund

A. Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Haftpflichtersicherung für Überführungsund AIG Europe Direktion für Deutschland Oberlindau 76-78 60323 Frankfurt Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung für Überführungs- und Ausfuhrkennzeichen Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Inhaltverzeichnis:

Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Inhaltverzeichnis: Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Geltungsbereich: Die ABS gelten als Allgemeiner Teil jener Sachversicherungssparten, die auf die Geltung der ABS besonders hinweisen In dieser Bedingung

Mehr

Produktinformationsblatt zur Privat-Haftpflichtversicherung

Produktinformationsblatt zur Privat-Haftpflichtversicherung Produktinformationsblatt zur Privat-Haftpflichtversicherung Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene Versicherung geben. Diese Informationen

Mehr

Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen. zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung. für

Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen. zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung. für Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung für Frau überreicht durch: Bergische Assekuranzmakler GmbH Telefon: 0202-31713155 Fax: 0202-31713165 E-Mail:

Mehr

Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer

Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer I n h a l t s ü b e r s i c h t: 1. Versicherungsnehmer/Versicherte

Mehr

Allgemeine Regelungen Bedingungen 04/2015

Allgemeine Regelungen Bedingungen 04/2015 Index I. Prämienzahlung 3 II. Anpassung des Prämiensatzes 3 III. Anzeigepflichten vor Vertragsschluss 4 IV. Dauer des Versicherungsvertrages 4 V. (Teilweise) Kündigung des Versicherungsvertrages 4 VI.

Mehr

VERÄNDERUNGEN DER YACHT-KASKO-BEDINGUNGEN

VERÄNDERUNGEN DER YACHT-KASKO-BEDINGUNGEN 1/6 VERÄNDERUNGEN DER YACHT-KASKO-BEDINGUNGEN In den vergangenen Jahren haben wir unsere Yacht-Kasko-Bedingungen den Wünschen unserer Kunden und den gesetzlichen Erfordernissen angepasst. Sie erhalten

Mehr

Inhalt - 1 - Zusatzbedingung für den Betrieb von Photovoltaik-Anlagen

Inhalt - 1 - Zusatzbedingung für den Betrieb von Photovoltaik-Anlagen 1 Zusatzbedingung für den Betrieb von Photovoltaik-Anlagen AH8030.14 Inhalt 1 Allgemeine Vereinbarungen 2 Mitversichert 3 Umwelthaftpflicht-Basisversicherung 4 Umweltschadens-Basisversicherung 1 Allgemeine

Mehr

1. Informationen und Hinweise zu den neuen gesetzlichen Regelungen (VVG 08)

1. Informationen und Hinweise zu den neuen gesetzlichen Regelungen (VVG 08) 1. Informationen und Hinweise zu den neuen gesetzlichen Regelungen (VVG 08) Mit Wirkung ab dem 01.01.2009 gelten für den o.g. Versicherungsvertrag neue gesetzliche Bestimmungen, die an die Stelle derjenigen

Mehr

Anzahl Inhaber/Geschäftsführer: Anzahl angestellte Mitarbeiter:

Anzahl Inhaber/Geschäftsführer: Anzahl angestellte Mitarbeiter: Wir können Ihnen Ihre Verantwortung nicht abnehmen, aber wir helfen Ihnen sie zu tragen! Antrag zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Allgemeine Angaben (Bitte vollständig ausfüllen!) Antragsteller

Mehr

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaftpflicht-Versicherung)

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaftpflicht-Versicherung) Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaftpflicht-Versicherung) (A 115 Stand 08/08) Inhaltsverzeichnis Seite 1. Gegenstand

Mehr

Das Verstoßprinzip in der Berufshaftpflichtversicherung der Architekten und Ingenieure - Fluch oder Segen?

Das Verstoßprinzip in der Berufshaftpflichtversicherung der Architekten und Ingenieure - Fluch oder Segen? Das Verstoßprinzip in der Berufshaftpflichtversicherung der Architekten und Ingenieure - Fluch oder Segen? Dr. Florian Krause-Allenstein Rechtsanwalt + Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Schiedsrichter

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

D i e n s t r e i s e - R a h m e n v e r t r a g

D i e n s t r e i s e - R a h m e n v e r t r a g D i e n s t r e i s e - R a h m e n v e r t r a g zwischen dem Jugendhaus Düsseldorf e.v. CarI-Mosterts-Platz 1 40477 Düsseldorf im nachfolgenden kurz,,jugendhaus genannt als Versicherungsnehmerin und

Mehr

Veranstalter-Haftpflichtversicherung VER 2009 Stand 01.07.2010

Veranstalter-Haftpflichtversicherung VER 2009 Stand 01.07.2010 Grundlage des Vertrages sind neben der Anlage H die nachfolgenden Risikobeschreibungen und Besonderen Bedingungen zur Veranstalter- VER 2009 Stand 01.07.2010 A. Allgemeine Vertragsbestimmungen 1. Versichertes

Mehr

MUSTER. Sicherungsschein für Kreditgeber Leasinggeber Versicherer (Name und Anschrift) Anzeige des Versicherungsnehmers zur

MUSTER. Sicherungsschein für Kreditgeber Leasinggeber Versicherer (Name und Anschrift) Anzeige des Versicherungsnehmers zur für Kreditgeber Leasinggeber Original für den Kredit-/Leasinggeber bitten den Versicherer, dem Geber einen zu diesen Versicherung den zu umseitigen Bedingungen. Die übereigneten/verleasten für Kreditgeber

Mehr

Manche Schäden sind kaum zu ersetzen. Umweltschadensversicherung

Manche Schäden sind kaum zu ersetzen. Umweltschadensversicherung Manche Schäden sind kaum zu ersetzen Umweltschadensversicherung Von der EU-Umwelthaftungsrichtlinie zum neuen Umweltschadensgesetz Die Europäische Union hat am 30. April 2004 die Umwelthaftungsrichtlinie

Mehr

1. Abweichend von 5 Nr. 6 b) VGB 2000 ersetzt der Versicherer auch Überspannungsschäden durch Blitz.

1. Abweichend von 5 Nr. 6 b) VGB 2000 ersetzt der Versicherer auch Überspannungsschäden durch Blitz. Klauseln zu den VGB 2000 (Wohnflächenmodell) 7100 (VGB 2000 Wohnfläche) Versicherte Gefahren und Schäden 7160 (VGB 2000 Wohnfläche) Überspannungsschäden durch Blitz 1. Abweichend von 5 Nr. 6 b) VGB 2000

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Dr. Peter Reusch Düsseldorf 26.10.2012 Überblick 1. Textform 2. Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung 3. Musterbelehrung nach 8 Abs. 5 VVG 4. Abweichungen

Mehr

Prämienzahlweise. jährlich Jahresprämie EUR 684,50. Vom 07.10.2010 an wird Versicherungsschutz im folgenden Umfang gewährt:

Prämienzahlweise. jährlich Jahresprämie EUR 684,50. Vom 07.10.2010 an wird Versicherungsschutz im folgenden Umfang gewährt: Versicherungsnehmer/in IIIDI GERLING HDI-Gerling Firmen und Privat Vers. AG Betrieb Standort Hannover Firmen Postfach 21 27, 30021 Hannover Sachverständigenbüro Erik Schneider Gerhart-Hauptmann-Str. 15

Mehr

Schadenanzeige Allgemeine Haftpflichtversicherung

Schadenanzeige Allgemeine Haftpflichtversicherung Mannheimer Versicherung AG Schadenanzeige Allgemeine Haftpflichtversicherung Bitte Versicherungsschein-/Schadennummer angeben: Bitte beantworten Sie alle Fragen genau und teilen Sie uns umgehend alles

Mehr

Schadenanzeige Haftpflichtversicherung

Schadenanzeige Haftpflichtversicherung Versicherer Versicherungsschein-Nr. Schaden-Nr. Versicherungsnehmer Name, Vorname Straße PLZ, Wohnort Telefon-Nr. E-Mail Sollte einmal der Platz nicht ausreichen, fügen Sie bitte ein gesondertes Blatt

Mehr

Schadenanzeige Luftfahrt-Haftpflicht

Schadenanzeige Luftfahrt-Haftpflicht AXA Versicherung AG Schadenanzeige Luftfahrt-Haftpflicht 0 0 Nr. Bei Schäden mit Beteiligung eines Luftfahrzeugs bitte die Zusätzliche Schadenanzeige bei Schäden im Zusammenhang mit Luftfahrzeugen beifügen!

Mehr

Besondere Haftpflichtbedingungen und Risikobeschreibungen für die Umweltschadensversicherung (USV)

Besondere Haftpflichtbedingungen und Risikobeschreibungen für die Umweltschadensversicherung (USV) Besondere Haftpflichtbedingungen und Risikobeschreibungen für die Umweltschadensversicherung (USV) (A 152 Stand 01/08) Inhaltsverzeichnis Seite I. USV-Grunddeckung Umfang des Versicherungsschutzes 1. Gegenstand

Mehr

- 1 / 5 - Schadenanzeige zur Haftpflichtversicherung Industrie und Produkt

- 1 / 5 - Schadenanzeige zur Haftpflichtversicherung Industrie und Produkt - 1 / 5 - Dieses Formular können Sie auch bei uns im Internet finden _ www. Versicherungsschein-Nr.: Beruf/Art des Betriebes: Sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt Ja Nein teilweise % Geschädigter oder Anspruchsteller,

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

Deckungsantrag VOV D&O-Versicherung Vereine

Deckungsantrag VOV D&O-Versicherung Vereine Deckungsantrag zur VOV D&O-Versicherung Vereine Bitte beachten Sie: Dieser Deckungsantrag zur VOV D&O-Versicherung Vereine gilt ausschließlich für Vereine, die länger als ein Jahr im Vereinsregister eingetragen

Mehr

Vertrag über die Registrierung von Domainnamen

Vertrag über die Registrierung von Domainnamen Vertrag über die Registrierung von Domainnamen zwischen Bradler & Krantz GmbH & Co. KG Kurt-Schumacher-Platz 10 44787 Bochum - nachfolgend Provider genannt - und (Firmen-) Name: Ansprechpartner: Strasse:

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2

Mehr

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelt-Haftpflicht-Modell)

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelt-Haftpflicht-Modell) Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelt-Haftpflicht-Modell) Fassung Juli 2012 Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand und

Mehr

Host-Providing-Vertrag

Host-Providing-Vertrag Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung

Mehr

Die Rechtsstellung des Geschädigten gegenüber HGB- und CMR-Verkehrshaftungsversicherer

Die Rechtsstellung des Geschädigten gegenüber HGB- und CMR-Verkehrshaftungsversicherer Die Rechtsstellung des Geschädigten gegenüber HGB- und CMR-Verkehrshaftungsversicherer Tagung der DGTR 2013 in Bremen RA Peter Hans Engelmann, Nürnberg Gliederung Einleitung Rechtslage ohne drittschützendes

Mehr

1.2.1 Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer

1.2.1 Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV) Zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich. Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen

Mehr

Wie weit reicht der Versicherungsschutz für Waldbesitzer und Forstbedienstete?

Wie weit reicht der Versicherungsschutz für Waldbesitzer und Forstbedienstete? Wie weit reicht der Versicherungsschutz für Waldbesitzer und Forstbedienstete? Absicherungsmöglichkeiten durch Versicherungsschutz Agenda Wer braucht welchen Versicherungsschutz? der Forsteigentümer/Pächter

Mehr

Versicherungsvertragsgesetz

Versicherungsvertragsgesetz Versicherungsvertragsgesetz 5a. (1) Die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss. Sie kann von jeder

Mehr

1 Versicherungspflicht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

1 Versicherungspflicht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung - WPBHV) Vom 18. Dezember 1998 (BGBl.

Mehr

Net it by Hiscox Bedingungen 04/2010

Net it by Hiscox Bedingungen 04/2010 Net it by Hiscox Net IT by Hiscox 1 Index Versicherungsschutz I. Versicherte Risiken 2 II. Risikoausschlüsse 5 III. Zusätzliche Risikoausschlüsse in der Umwelt-Haftpflichtversicherung 7 IV. Versicherungsfall

Mehr

Unfallfragebogen zum Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II (zu Abschnitt 8b des Hauptantrages) Eingangsstempel

Unfallfragebogen zum Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II (zu Abschnitt 8b des Hauptantrages) Eingangsstempel Anlage UF Unfallfragebogen zum Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II (zu Abschnitt 8b des Hauptantrages) Eingangsstempel Familienname, Vorname der Antragstellerin/des Antragstellers

Mehr

Mandanten-Fragebogen

Mandanten-Fragebogen Mandanten-Fragebogen Kontaktdaten: Nachname Vorname Straße PLZ und Ort Telefon/Handy Email Informationen zur Abmahnung: Abmahnende Kanzlei Forderungshöhe Frist Unterlassungserklärung Vergleich: Wünschen

Mehr

Rechtsschutzversicherung für Nichtselbständige

Rechtsschutzversicherung für Nichtselbständige Rechtsschutzversicherung für Nichtselbständige Rechtsstreitigkeiten sind meistens sehr teuer Informationsmaterial Wunsiedler Str. 7 95032 Hof/Saale Tel: 09281/7665133 Fax: 09281/7664757 E-Mail: info@anders-versichert.de

Mehr

Professions by Hiscox

Professions by Hiscox Professions by Hiscox Stand: 02.2013 (Professions by Hiscox, Bedingungen 02.2013) Index Entschädigungsgrenzen Versicherungsbedingungen Abschnitt A Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 3 I. Was ist

Mehr

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) / Prof. Hans-Peter SCHWINTOWSKI, Humboldt-Universität (beide Berlin) Produktinformationsblatt GDV Formulierungsvorschlag

Mehr

Allgemeine Bedingungen zur Gothaer D&O-Versicherung für Vereine (D&O-V AVB-Gothaer 2012)

Allgemeine Bedingungen zur Gothaer D&O-Versicherung für Vereine (D&O-V AVB-Gothaer 2012) Allgemeine Bedingungen zur Gothaer D&O-Versicherung für Vereine () 1 Versichertes Risiko 1. Versicherungsfall Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass versicherte Personen wegen einer

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Pferdeeinstellungsvertrag

Pferdeeinstellungsvertrag Pferdeeinstellungsvertrag Zwischen dem Beckumer Reiterverein e.v. 1925 Alter Hammweg 100 59269 Beckum im folgenden BRV genannt und Name: Anschrift: PLZ/Ort: im folgenden Einsteller genannt wird folgender

Mehr

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe)

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Zwischen dem Reitbetrieb - im folgenden mit RB bezeichnet - und Herrn/Frau - im folgenden mit Einsteller bezeichnet - wird folgender Pferdeeinstellungsvertrag

Mehr

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Bolasco Import GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Bolasco Import GmbH Allgemeine Einkaufsbedingungen der Bolasco Import GmbH 1. Allgemeines Geltungsbereich 1.1 Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend: AEB ) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren

Mehr

Widerrufsrecht & Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht & Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht & Widerrufsbelehrung Stand: 08. Juni 2015 1. Widerruf von Versicherungsverträgen für Mobile Elektronik (Smartphone, Tablet, Laptop, Kamera) 2. Widerruf von Versicherungsverträgen für Fahrräder

Mehr

Antrag auf Abschluss einer Versicherung für Musikinstrumente alle Felder bitte vollständig und gut leserlich ausfüllen

Antrag auf Abschluss einer Versicherung für Musikinstrumente alle Felder bitte vollständig und gut leserlich ausfüllen Care Consult Versicherungsmakler Gesellschaft m.b.h. 1220 Wien, Kratochwjlestraße 4 event@careconsult.at Tel. 01 317 2600 73393 Fax 01 317 2600 73498 Antrag auf Abschluss einer Versicherung für Musikinstrumente

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Allgemeine Regelungen Bedingungen 01/2019

Allgemeine Regelungen Bedingungen 01/2019 Index I. Prämienzahlung 3 II. Anpassung des Prämiensatzes 3 III. Anzeigepflichten vor Vertragsschluss 4 IV. Dauer des Versicherungsvertrages 4 V. (Teilweise) Kündigung des Versicherungsvertrages 4 VI.

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Huth Sport Marketing GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Huth Sport Marketing GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen der Huth Sport Marketing GmbH Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Bestandteil eines jeden mit uns abgeschlossenen Lehrgangsvertrags. Abweichungen bedürfen

Mehr

AGB. (2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zurückgewiesen.

AGB. (2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zurückgewiesen. AGB 1 Geltungsbereich & Abwehrklausel Für die über diesen Internet-Shop begründeten Rechtsbeziehungen zwischen dem Betreiber des Shops (go-to-smove) und seinen Kunden gelten ausschließlich die folgenden

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

Druckstücknummer: 990Z009012008 Seite 1 von 5

Druckstücknummer: 990Z009012008 Seite 1 von 5 Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Handelsgesetzbuch (HGB), der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 5 VVG (1) Weicht der

Mehr

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März

Mehr

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt.

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Das Umweltschadensgesetz. Wichtige Informationen zum USchadG! DER FELS IN DER BRANDUNG Das neue Umweltschadensgesetz. Umweltschutz hat in Deutschland einen sehr hohen

Mehr

Versicherungsbedingungen

Versicherungsbedingungen Index Versicherungsschutz I. Versicherte Risiken 2 II. Risikoausschlüsse 6 III. Versicherungsfall 11 IV. Versicherter Zeitraum 12 V. Räumlicher Geltungsbereich 12 VI. Leistungen des Versicherers 13 Allgemeine

Mehr

Kompaktversicherung für Flugmodelle im gewerblichen Bereich

Kompaktversicherung für Flugmodelle im gewerblichen Bereich Kompaktversicherung für Flugmodelle im gewerblichen Bereich K-ZLU Kompaktversicherung für folgende deutsche Unternehmen: Schulen für Modellflug Modellbauhändler Modellbau-Industrie (Hersteller) Hersteller

Mehr

Ü b e r l e i t u n g s a b k o m m en

Ü b e r l e i t u n g s a b k o m m en Seite 1 von 5 Ü b e r l e i t u n g s a b k o m m en 1 (1) Für Mitglieder, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer der oben genannten öffentlich-rechtlichen

Mehr

Anlage 1. Antrag auf Überlassung der Turn- und Festhalle Stebbach 1)

Anlage 1. Antrag auf Überlassung der Turn- und Festhalle Stebbach 1) Gemeinde Gemmingen Anlage 1 An das Bürgermeisteramt Gemmingen Hauptamt Frau Karin Gross Hausener Str. 1 75050 Gemmingen I. Antrag Antrag auf Überlassung der Turn- und Festhalle Stebbach 1) Ich beantrage

Mehr

Unser Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar und vermag eine fachkundige Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht zu ersetzen.

Unser Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar und vermag eine fachkundige Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht zu ersetzen. Art.Nr. 00029 KAUFVERTRAG zwischen Privatleuten Unser Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar und vermag eine fachkundige Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht zu ersetzen. Bitte verwenden

Mehr