Steuerberatungsvergütungsverordnung: Abrechnungstipps für Praktiker

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1 Steuerberatungsvergütungsverordnung: Abrechnungstipps für Praktiker bfd-online-seminar Mittwoch, 30. Januar :00 15:00 Uhr + Fragen Referent: Dr. Gregor Feiter Geschäftsführer Steuerberaterkammer Düsseldorf Moderator: Stefan Wache bfd

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3 Agenda 14:00 15:00 Uhr Referat + 15 Minuten Fragen Seminarvideo & Folien in Kürze in der Mediathek zum Seminar auf (Mail-Info an alle Teilnehmer) Die nächsten Online-Seminare der bfd akademie: : Selbstanzeige: Beratungspraxis, Wirksamkeit, Restrisiken : Mandanten gewinnen durch Empfehlungs-Marketing : Erfolgreiche Personalsuche und -bindung in Steuerkanzleien : MicroBilG: Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften NEU!!! Auch Videos vergangener bfd-online-seminare buchbar!

4 Steuerberatervergütungsverordnung Abrechnungstipps für Praktiker Dr. Gregor Feiter, Rechtsanwalt Düsseldorf 1

5 Frage: Um wieviel Prozent wurden die Gebühren erhöht? 2

6 Die neue StBVV Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am (BGBl I 2012, 2638 ff.) Inkrafttreten am Gebührenerhöhung um 15,975 % (Summe der Erhöhung in den einzelnen Tätigkeitsgebieten in Relation zum Anteil am Gesamtumsatz) Letzte Erhöhung 1998 auf der Grundlage von Datenmaterial aus 1994 Umstellung von DM auf Euro zum Strukturelle Anpassung auf neues RVG durch JStG

7 Die neue StBVV Neue Bezeichnung: StBVV ersetzt StBGebV Erhöhung aller Gebührentabellen um ca. 5 % Erhöhung der Mindestgegenstandswerte in 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5, 7, 8, 12, 13, 14, 21 und 27 Abs. 1 Satz 2 StBVV 4

8 Die neue StBVV Erhöhung der Zeitgebühr von auf je angefangene halbe Stunde Erhöhung der Wertgebühr in 35 Abs. 1 Nr. 2 StBVV Drei neue Auffangtatbestände für Feststellungserklärungen, 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV Erstellung sonstiger Steuererklärungen, 24 Abs. 1 Nr. 26 StBVV Sonstige Anträge und Meldungen, 24 Abs. 4 Nr. 5 StBVV Erhöhung der Betragsrahmengebühren in 34 Abs. 1-4 StBVV: Abs. 1: 5 16 Abs. 2: 5 25 Abs. 3: 2 9 Abs. 4: 1 4 Sonstige inhaltliche Anpassungen Redaktionelle Änderungen 5

9 Die neue StBVV 21 StBVV (Rat und Auskunft) Erhöhung der Erstberatungsgebühr von 180 auf 190, 21 Abs. 1 Satz 2 StBVV Sonderregelung für Rat und Auskunft in steuerstraf- und bußgeldrechtlichen Angelegenheiten in 21 Abs. 1 Satz 3 StBVV entfällt. Bislang: Künftig: 21 Abs. 1 Satz 1 StBVV Problem: Gegenstandswert Lösung: Zeitgebühr 6

10 Die neue StBVV 24 StBVV (Steuererklärungen): 24 Abs. 1 Nr. 1: Erhöhung Mindestgegenstandswert von auf Abs. 1 Nr. 2: Erhöhung Mindestgegenstandswert von auf Abs. 1 Nr. 3: Erhöhung Mindestgegenstandswert von auf Anpassung des Wortlautes an die Änderungen der 27, 28, 37, 38 KStG 24 Abs. 1 Nr. 4: Vorschrift wird wegen der Änderungen des KStG aufgehoben 24 Abs. 1 Nr. 5: Erhöhung Mindestgegenstandswert von auf Abs. 1 Nr. 6: Neudefinition des Gegenstandswertes: 10 % der als Zerlegungsmaßstab erklärten Arbeitslöhne 24 Abs. 1 Nr. 7: Erhöhung Mindestgegenstandswert von 500 auf 650 Zusammenfassende Meldung sowie sonstige Anträge und Meldungen jetzt gesondert abrechenbar 7

11 Die neue StBVV 24 Abs. 1 Nr. 8: Erhöhung Mindestgegenstandswert von auf Abs. 1 Nr. 9 und 11: Generalklausel für alle Feststellungserklärungen des Bewertungsgesetzes und des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes in Nr. 11 (Nr. 9 und Abs. 4 Nr. 1 werden gestrichen) 24 Abs. 1 Nr. 12: Erhöhung Mindestgegenstandswert von auf Abs. 1 Nr. 13: Erhöhung Mindestgegenstandswert von auf Abs. 1 Nr. 14: Erhöhung Mindestgegenstandswert von auf Gebühr fällt auch für jede weitere Erklärung im Zusammenhang mit Kapitalerträgen an ( 43 ff. EStG), z. B. Mitteilungen an BZSt gem. 45 d Abs. 1 EStG Anträge im Rahmen der Abgeltungsteuer werden nach 23 StBVV abgerechnet, z. B. Anträge auf Erstattung oder Freistellung Keine neue Zeitgebühr für Günstigerprüfung, aber gesonderte Abrechnung nach 27 StBVV möglich 8

12 Die neue StBVV 24 Abs. 1 Nr. 21: Erhöhung Mindestgegenstandswert von auf Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Anträge auf Vergütung ausländischer abziehbarer Vorsteuerbeträge an einen im Inland ansässigen Unternehmer 24 Abs. 1 Nr. 26: Neuer Auffangtatbestand für die Erstellung sonstiger Steuererklärungen (und Steueranmeldungen i. S. v. 150 Abs. 1 Satz 3 AO) Gegenstandswert: Die jeweilige Bemessungsgrundlage, mindestens Gebührenrahmen: 1/10 6/10 Beispiele: Anzeige zur Grunderwerbsteuer ( 19 Abs. 5 GrEStG), Mineralölsteueranmeldung ( 47 EnergieStG), Luftverkehrsteueranmeldung ( 12 Abs. 1 LuftVStG), Feuerschutzsteueranmeldung ( 8 Abs. 1 FeuerschStG), Anmeldung von Lotterien und Sportwetten ( 31 RennwLottGABest), Anzeige zur Kraftfahrzeugsteuer ( 3, 7 Abs. 1 KraftStDV), Zweitwohnungsteuererklärungen, Vergnügungsteuererklärungen 9

13 24 Abs. 4 Nr. 5: Die neue StBVV Neuer Auffangtatbestand für sonstige Anträge und Meldungen nach dem EStG (Zeitgebühr) 24 Abs. 4 Nr. 5 als lex spec. zu 23 Satz 1 Nr. 10 für Anträge nach EStG Beispiele: Antrag auf NV-Bescheinigung, z. B. nach 44a Abs. 2 Nr. 2 EStG, Antrag auf Anwendung der pauschalen Gewinnermittlungen nach der Tonnagesteuer ( 5 a Abs. 1 Nr. 1 EStG), Antrag auf Pauschalierung der LSt ( 40 EStG) Keine entsprechende Anwendung für Anträge außerhalb des EStG ( 2 StBVV), da 23 Satz 1 Nr. 10 StBVV insoweit lex specialis Beispiele: Antrag auf Buchführungserleichterungen ( 148 AO), Antrag auf Grunderwerbsteuerbefreiung ( 3 GrStG) Antrag auf verbindliche Zusage ( 204 AO) Sinngemäße Anwendung des 24 Abs. 4 Nr. 5 EStG aber für sonstige Meldungen außerhalb des EStG ( 2 StBVV) Beispiele: Schriftliche Anzeige nach 30 ErbStG, Anmeldung einer gewerblichen/freiberuflichen Tätigkeit; Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ( 138 AO) 10

14 Die neue StBVV 24 Abs. 4 Nr. 11: Neuer Gebührentatbestand für die Überwachung und Meldung der Lohnsumme sowie der Behaltensfrist i. S. d. 13 a Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1, Abs. 5 i. V. m. Abs. 6 Satz 2 ErbStG 24 Abs. 4 Nr. 12: Neuer Gebührentatbestand für die Berechnung des Begünstigungsgewinns i. S. d. 34 a Abs. 1 Satz 1 EStG (Thesaurierungsrücklage) 11

15 Die neue StBVV 27 StBVV (Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten) 27 Abs. 1 StBVV: Erhöhung des Mindestgegenstandswertes von auf Abs. 3 StBVV: Neuer Gebührentatbestand für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen Beispiele: Ermittlung von Herstellungskosten eines Gebäudes, das ausschließlich der Vermietung und Verpachtung dient Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften 12

16 Die neue StBVV 30 StBVV (Selbstanzeige) Legaldefinition des Gegenstandswertes = Summe der berichtigten, ergänzten und nachgeholten Angaben, mindestens jedoch Bei Vereinbarung von Stundensätzen Auffangklausel sinnvoll 35 StBVV (Abschlussarbeiten) Abs. 1 Nr. 1 c: Aufgehoben (Erstellung eines Lageberichts) Abs. 1 Nr. 2: Die Gebühr für die Aufstellung eines Zwischenabschlusses oder eines vorläufigen Abschlusses wird angehoben von 5/10 12/10 auf 10/10 40/10 Abs. 1 Nr. 8: Aufgehoben (Zusammenstellung eines Jahresabschlusses aus übergebenen Endzahlen ohne Vornahme von Prüfungsarbeiten) Kein neuer Gebührentatbestand für die E-Bilanz. Mehraufwand durch Beratung insbes. selbst buchender Mandanten mit Zeitgebühr abrechnen ( 33 Abs. 7 oder 35 Abs. 3 StBVV) 13

17 Die neue StBVV 45 StBVV (Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren): Erweiterung (nur) auf sozialgerichtliche Verfahren ( 73 SGG sieht Vertretungsbefugnis von Steuerberatern nur in den Fällen der 28 h und p SGB IV vor) 14

18 Die neue StBVV Wichtige redaktionelle Änderungen: 32 StBVV: Klarstellung, dass die Vorschrift auch für eine Buchführung i. S. d. 34 StBVV gilt 33 StBVV: Klarstellung in Abs. 1, 3, 4, 5 und 7, dass die Vorschrift auch anwendbar ist, wenn der Steuerberater lediglich steuerliche Aufzeichnungen für das Unternehmen führt 15

19 Die neue StBVV Anwendbarkeit alten und neuen Rechts, 47 a StBVV Auftragserteilung vor Änderung der StBGebV: Es gilt die StBGebV und nicht die StBVV Beispiel: Am beauftragen die Eheleute E ihren langjährigen Steuerberater S mit der Prüfung einer möglichen Selbstanzeige wegen nicht erklärter Kapitaleinkünfte aus Depots in der Schweiz und Luxemburg. S verschafft sich zunächst anhand der ihm übergebenen Bankunterlagen einen Überblick. Der zeitliche Aufwand beläuft sich auf fünf Stunden. Er rät den Mandanten zu einer Selbstanzeige. Diese können sich jedoch nicht zu einer Selbstanzeige durchringen und verfolgen die Sache nicht weiter. Abwandlung: Der Auftrag wird am erteilt. Problem: Zeitpunkt der Auftragserteilung bei Dauermandanten und abweichendes Wirtschaftsjahr Buchführung Dezember 2012 StBGebV Buchführung Januar 2013 StBVV JA/Steuererklärungen 2012 StBVV? JA/Steuererklärungen 2011 StBGebV/StBVV 16

20 Die neue StBVV Anwendbarkeit alten und neuen Rechts, 47 a StBVV Schriftliche Vereinbarungen mit einer Geltungsdauer von mind. einem Jahr: Vergütung richtet sich bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Änderung in Kraft tritt, nach altem Recht (StBGebV). Beispiel: Steuerberater S und Mandant M schließen am einen umfassenden schriftlichen Steuerberatungsvertrag und vereinbaren hinsichtlich der Vergütung die Anwendbarkeit der StBGebV. Der Vertrag sieht eine Laufzeit von einem Jahr vor. Er verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn er nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gekündigt wird. 17

21 Ausblick: KostRMoG II Gesetzentwurf der Bundesregierung vom ( Auswirkungen für Steuerberater (über 45, 46 StBVV, 8 BerHG): Tabelle zu 13 RVG wird strukturell verändert und linear um ca. 9 % erhöht Unklar, ob Tabelle E zur StBVV angeglichen wird Tabelle zu 49 RVG (PKH-Tabelle) wird linear um 15 % erhöht Erhöhung der Tage- und Abwesenheitsgelder in Nr VV RVG Erhöhung des Auffangstreitwertes von auf ( 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG-E) In Strafsachen lineare Erhöhung der Betragsrahmen um ca. 19 % Änderung des Mindeststreitwertes für Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit von auf (mind.) 1.500, 52 Abs. 4 GKG-E 18

22 Die rechtssichere Honorarvereinbarung Honorarvereinbarungen Vergütungsvereinbarung nach 4 StBVV bzw. 45 StBVV i. V. m. 3 a RVG Pauschalvergütungsvereinbarung nach 14 StBVV Kombinierte Vergütungs- und Pauschalvergütungsvereinbarung Erfolgshonorarvereinbarung nach 9 a StBerG Sonstige Vereinbarungen (Grundsatz der Vertragsfreiheit) z. B. Honorarvereinbarung über vereinbare Tätigkeiten im Steuerberatungsvertrag, mündliche Honorarvereinbarung, Steuerberater-Hotline, Internetauktionen 19

23 Vereinbarung einer höheren Vergütung Vorbehaltsaufgaben Höhere Vergütung - wenn gesetzliche Höchstgebühr überschritten wird - wenn anstelle einer Wertgebühr Stundensätze vereinbart werden - wenn bestimmte Gebühr innerhalb des vorgesehenen Gebührenrahmens vereinbart wird, z. B. die Mittelgebühr? 20

24 Vereinbarung einer höheren Vergütung Wichtig: Die vereinbarte Gebühr muss bestimmt, zumindest bestimmbar sein. Beispiel: Vereinbarung eines festen Stundensatzes von 150 Vereinbarung eines bestimmten Zuschlags, z. B. 2/10 über der Mittelgebühr/Höchstgebühr Unwirksam: Vereinbarung eines Gebührenrahmens, z. B. von

25 Vereinbarung einer höheren Vergütung Formelle Voraussetzungen (zwingend) Schriftform Unterschrift als räumlicher Abschluss einseitige Schriftlichkeit Unterschrift/Paraphe GbR/PartG Telefax keine (handschriftlichen Nachträge) Nicht in der Vollmacht enthalten Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung Deutlich abgesetzt von anderen Vereinbarungen Regelung zur Erstattungsfähigkeit (bei gerichtlichen Verfahren, 45 StBVV i. V. m. 3 a Abs. 1 Satz 2 RVG) Altvereinbarungen ggf. unwirksam 22

26 Vereinbarung einer höheren Vergütung Empfehlenswerter weiterer Inhalt Klare Aussage zur höheren Vergütung Beispiel: Die Aussage, dass die gesetzliche Vergütung unter Umständen überschritten wird ist wirksam unwirksam wenn im Zeitpunkt der Vereinbarung wenn die gesetzliche Vergütung offen ist, ob die gesetzliche Vergütung eindeutig immer überschritten tatsächlich überschritten wird (z. B. wird ( z. B. bei Vereinbarung, dass bei Vereinbarung von Stundensätzen auf die gesetzliche Höchstanstelle von Wertgebühren) gebühr ein Zuschlag von 20 % erfolgt) Separate Regelung zu Auslagenersatz und Umsatzsteuer Anerkennungsklausel bei Vereinbarung von Stundensätzen/Zeitgebühren Reisezeiten?; höhere Nebenkosten wie km-geld, Kopierkosten etc. Auffangklausel 23

27 Die fehlerfreie Gebührenrechnung Unterschriftserfordernis, 9 Abs. 1 StBVV Mitteilung der Berechnung Zugang Schriftform (nicht: Telefax, ) Spezifikation, 9 Abs. 2 StBVV Kurze Bezeichnung des Gebührentatbestandes Angewandte Vorschriften (exakt zitieren!) Zutreffender Gegenstandswert Zitierweise bei Zeitgebühren Vorschüsse Auslagen Umsatzsteuer Nicht Tabelle Zehntelsatz 24

28 Die fehlerfreie Gebührenrechnung Frage: Muss 15 StBVV (USt) in der Gebührenrechnung ausdrücklich zitiert werden, damit die Rechnung einforderbar ist? 25

29 Die angemessene Gebühr Gesetzliche Gebührenbestimmungsfaktoren Bedeutung der Angelegenheit Höhe der Steuern Auswirkungen auf Folgejahre; Sachverhalt mit Dauerwirkung Erfolg bei Schlussbesprechung nach Betriebsprüfung Umfang der Tätigkeit (bei Wertgebühren) Zeitliche Komponente Umfangreiche Randarbeiten, für die es keinen eigenen Gebührentatbestand gibt Zustand der vom Mandanten übergebenen Unterlagen Arbeitsunterbrechungen, die der Mandant zu vertreten hat (ständige Rückfragen) 26

30 Die angemessene Gebühr Schwierigkeit der Tätigkeit rechtliche Schwierigkeiten tatsächliche Schwierigkeiten Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf den Durchschnitt der Bevölkerung abstellen Zeitpunkt: Auftragserteilung oder Fälligkeit der Gebühr Haftungsrisiko Individuelle Haftungsbeschränkung unerheblich Übernahme einer nicht korrekten Buchführung des Vorberaters 27

31 Die angemessene Gebühr Sonstige Gebührenbestimmungsfaktoren Eilbedürftigkeit eines Vorgangs und kurzfristige Erledigung Spezial- und Sprachkenntnisse (Fachberater) Mehrfachqualifikationen (StB/WP/RA) Heranziehung eines Dolmetschers Hausbesuche Nicht: Umfang der Tätigkeit bei Zeitgebühren Geringer Gegenstandswert (Rechtsbehelfsverfahren) Mandatskündigung Erhöhung der allgemeinen Geschäftskosten 28

32 Tipps zur Abrechnungspraxis Mischkalkulationen vermeiden Bindung an Zehntelsatz/Zeitgebühr bei Ermessungsausübung Nachträgliche Anhebung der Gebühren nicht möglich 29

33 30

34 31

35 Tipps zur Abrechnungspraxis Bei hohen Außenständen deklaratorisches Schuldanerkenntnis vereinbaren Voraussetzungen: Schriftform außerhalb des kfm. Geschäftsverkehrs Aus notariellem Schuldanerkenntnis kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden Neubeginn der Verjährung durch tatsächliches Anerkenntnis Bitte des Mandanten um Ratenzahlung oder Ankündigung, dass die Rechnung beglichen wird, reichen nicht. Empfehlung: Schuldanerkenntnis schriftlich vereinbaren und dies mit dem Verzicht auf die Einrede der Verjährung und sonstigen Einwendungen und Einreden verbinden. Deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist auch Anerkenntnis nach 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB 32

36 Tipps zur Abrechnungspraxis Buchführungsarbeiten korrekt abrechnen Typische Fehler: Monatliche Abrechnung einer Pauschale, obwohl keine Pauschale vereinbart ist Monatliche Akonto-Rechnungen unter Hinweis auf einen bestimmten Zehntelsatz und/oder einen noch nicht feststehenden Gegenstandswert (Jahresumsatz) Richtig: Pauschale nur im Fall einer Vereinbarung berechnen Vorschuss ohne Angabe eines Gegenstandswertes oder Zehntelsatzes abrechnen 33

37 Tipps zur Abrechnungspraxis Honorar sichern bei drohender Insolvenz Stringente Gebührenpolitik Anfechtungsrisiko bei Zahlungen in den letzten drei Monaten vor Insolvenzantragstellung Ausnahme: Aber: Bargeschäft Bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung Anfechtungsfrist 10 Jahre (dann gilt Bargeschäftsausnahme nicht) Kein Vorsatz bei erfolgversprechendem Sanierungsversuch, wenn Regelungen dem Schuldner neue Liquidität verschaffen sollen (BGH vom , IX ZR 156/09) Kein Vorsatz, wenn der Geschäftsführer der späteren Insolvenzschuldnerin deren Verbindlichkeit aus eigenen Mitteln begleicht, z.b. aus einer übernommenen selbstschuldnerischen Bürgschaft (BGH vom , IX ZR 59/11) 34

38 Fragen? 35

39 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seminarvideo & Folien in Kürze in der Mediathek zum Seminar auf (Mail-Info an alle Teilnehmer) Die nächsten Online-Seminare der bfd akademie: : Selbstanzeige: Beratungspraxis, Wirksamkeit, Restrisiken : Mandanten gewinnen durch Empfehlungs-Marketing : Erfolgreiche Personalsuche und -bindung in Steuerkanzleien : MicroBilG: Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften NEU!!! Auch Videos vergangener bfd-online-seminare buchbar!

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