Deutschland Frankreich
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- Adolph Hermann
- vor 8 Jahren
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1 Deutschland Frankreich Informationen zu aktuellen Rechtsund Steuerfragen in Frankreich Dezember
2 Inhalt // Steuerrecht 4 Neues Sparpaket für Frankreich // Insolvenzrecht 6 Das neue, beschleunigte Insolvenzverfahren in Frankreich // Internationales Recht 7 attraktive rechtliche Rahmenbedingungen für deutsche Investitionen in Algerien // IP 8 Wenn Schutzrechtsverletzungen an Grenzen nicht mehr Halt machen
3 editorial Liebe Leserin, lieber Leser, mit der zweiten ausgabe unseres Bulletin Deutschland Frankreich informieren wir sie über das neue sparpaket, mit dem Frankreich seine Verpflichtungen zum schuldenabbau erfüllen will. es enthält eine reihe von wichtigen steuerrechtlichen Änderungen. außerdem berichten wir über ein neues Gesetz, das in Zeiten turbulenter Finanzmärkte das insolvenzverfahren mit Blick auf kreditgläubiger eines unternehmens beschleunigen soll. auch die Maghreb-länder prägen die nachrichten. cms Bureau Francis lefebvre unterhält in algerien und in Marokko seit langem eigene Büros. Das Bulletin informiert sie über die rahmenbedingungen für investitionen in algerien. eingespielte teams aus Partnern und associates unserer sozietäten sind in beiden ländern für deutsche unternehmen tätig. schließlich behalten wir für sie auch die rechtsprechung im auge. im anschluss an entscheidungen französischer Gerichte hat der eugh den rechtsschutz für Gemeinschaftsmarken gestärkt. Prof. Dr. Hartmut Hamann François Hellio 3
4 // Steuerrecht neues sparpaket für Frankreich Erhöhung der Mehrwertsteuer in bestimmten Bereichen, Zuschläge auf die Körperschaftsteuer mit einem weiteren Sparpaket will Frankreich seine Verpflichtungen zum Schuldenabbau erfüllen und damit seine Kredit-Bestnote Triple A retten. nachdem die regierung bereits im august einen umfassenden sparplan vorgelegt hatte, stellt das neue sparpaket eine weitere Verschärfung des französischen sparkurses dar. nachfolgend sollen die highlights unter den zahlreichen kürzlich verabschiedeten sowie angekündigten Maßnahmen vorgestellt werden. I. Privatvermögen 1. Vermögensteuer seit Beginn des Jahres 2011 unterliegen steuerzahler mit einem Vermögen von weniger als eur 1,3 Mio. (zuvor: eur ) nicht mehr der Vermögensteuer. Darüber hinaus wurde das steuerschild (bouclier fiscal) abgeschafft, das bisher verhinderte, dass ein steuerpflichtiger steuern in höhe von mehr als 50% seines zu versteuernden einkommens zahlen muss. Für das Jahr 2012 ändern sich die steuersätze für die Vermögensteuer wie folgt: Für ein Vermögen zwischen eur 1,3 und 3 Mio. beträgt der steuersatz 0,25% des steuerbaren Vermögens, wobei nunmehr der volle Vermögensbetrag und nicht mehr wie zuvor ausschließlich summen oberhalb von eur 1,3 Mio. betroffen sind. Beläuft sich das steuerbare Vermögen auf über eur 3 Mio., so liegt der steuersatz bei 0,5% auf dem vollen Vermögensbetrag. eine weitere neuerung betrifft nicht in Frankreich ansässige Personen: Bei der Bestimmung des steuerlichen Werts von anteilen an einer Gesellschaft, die für einen immobilienerwerb in Frankreich von ihren nichtansässigen Gesellschaftern fremd finanziert wurde, dürfen Gesellschafter darlehen in Zukunft nicht mehr abgezogen werden. 2. Wegzugsteuer Für Wegzüge seit dem 3. März 2011 ist durch das im august verabschiedete Finanzberichtigungsgesetz 2011 eine Wegzugsteuer ( exit tax ) eingeführt worden. stille reserven aus Beteiligungen an einer französischen oder ausländischen Gesellschaft werden steuerpflichtig, wenn die Beteiligung mindestens 1% beträgt oder einen Wert von eur 1,3 Mio. übersteigt. Der steuersatz beträgt 19%, hinzu kommen jedoch noch sozialabgaben in höhe von nunmehr 13,5% (zuvor: 12,3%). Die Zahlungspflicht wird automatisch ausgesetzt, wenn jemand in einen anderen eu-mitgliedstaat oder in ein land des europäischen Wirtschaftsraums zieht, das ein abkommen über amtshilfe oder gegenseitige unterstützung bei der Beitreibung unterzeichnet hat. in anderen Fällen kann eine Zahlungspflicht durch die abgabe entsprechender Garantien vermieden werden (im Falle eines umzugs aus beruflichen Gründen ist dies nicht nötig). Die einkommensteuer wird annulliert, wenn der steuerpflichtige die Beteiligung innerhalb der auf den Wegzug folgenden acht Jahre nicht veräußert oder nach Frankreich zurückkehrt. 3. Private Veräußerungsgewinne Gewinne aus der Veräußerung von Grundbesitz unterliegen grundsätzlich einem festen steuersatz in höhe von 19%. Bisher war eine steuerfreie Veräußerung möglich, wenn der steuerpflichtige das Objekt seit mindestens 15 Jahren besaß. Dies ergab sich rein rechnerisch daraus, dass ab dem sechsten Besitzjahr für jedes Besitzjahr ein abschlag in höhe von 10% gemacht wurde. nach der Verabschiedung des Finanzberichtigungsgesetzes im august 2011 wird ein abschlag für jedes Besitzjahr ab dem sechsten nur noch in höhe von zunächst 2% mit langsamer erhöhung auf spätere 8% gewährt. Damit ist eine steuerbefreiung des Veräußerungsgewinns erst möglich, wenn der steuerpflichtige das Objekt seit mindestens 30 Jahren in seinem Besitz hatte. II. Körperschaftsteuer 1. 5%-Zuschlag Der normale Basissteuersatz beträgt derzeit 33 1/3%. Übersteigt die auf dieser Basis zu zahlende körperschaftsteuer einen Betrag von eur , so tritt ein Zuschlag in höhe von 3,3% (die sogenannte contribution sociale ) hinzu. Das neueste sparpaket sieht zusätzlich die vorübergehende einführung eines weiteren Zuschlags in höhe von 5% für Gesellschaften mit einem Jahresumsatz von über eur 250 Mio. vor. Für die betroffenen Gesellschaften entspricht dies einer erhöhung des effektiven steuersatzes um 1,67%. sollte der Vorschlag tatsächlich verabschiedet werden, unterlägen unternehmensgewinne in Zukunft einem effektiven steuersatz zwischen 33 1/3% und 36,1%. 4 DeutschlanD-Frankreich
5 2. Verlustverrechnung 3. Langfristige Veräußerungsgewinne Für Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 21. september 2011 enden, beschränkt das im august verabschiedete Finanzberichtigungsgesetz 2011 die Verlustverrechnung wie folgt: Gewinne können nur noch bis zu einer höhe von eur 1 Mio., erhöht um 60% des eur 1 Mio. übersteigenden steuerpflichtigen Gewinns, mit Verlusten verrechnet werden (zuvor gab es keinerlei Beschränkung). ein Verlustrücktrag ist nur noch bis zu einer höhe von eur 1 Mio. und dies auch nur für das vorangegangene Wirtschaftsjahr (statt wie zuvor für die letzten drei Wirtschaftsjahre) möglich. Die regelungen zur Gewinnermittlung einer steuerlichen Organschaft bleiben hingegen unverändert. Damit ist die Verrechnung von Verlusten von tochtergesellschaften mit denen der Muttergesellschaft im rahmen der ermittlung des Gesamtergebnisses weiterhin ohne Beschränkung möglich. Die oben genannten Grenzen gelten nur für die Gruppenbesteuerung. Derzeit sind Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen, die zuvor mindestens zwei Jahre lang gehalten wurden, als langfristige Veräußerungsgewinne von der körperschaftsteuer befreit. ein anteil in höhe von 5% der Gewinne ist jedoch nicht abzugsfähig und unterliegt damit der körperschaftsteuer. Für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2011 erhöht sich dieser anteil auf 10%. Dies entspricht einer erhöhung des effektiven steuersatzes von 1,67 auf 3,34%. III. Umsatzsteuer Das neue sparpaket sieht außerdem die einführung eines weiteren ermäßigten steuersatzes in höhe von 7% vor. hiervon betroffen sind fast alle Produkte und Dienstleistungen, die in den anwendungsbereich des derzeitigen ermäßigten steuersatzes in höhe von 5,5% fallen (Gaststätten- und hotelgewerbe, arbeiten auf Wohngrundstücken oder Ähnlichem). Der bisherige steuersatz von 5,5% soll jedoch weiterhin auf Grundnahrungsmittel sowie Bedarfsartikel anwendung finden. François Hellio cms Bureau Francis lefebvre, Paris E francois.hellio@cms-bfl.com 5
6 // Insolvenzrecht Das neue, beschleunigte insolvenzverfahren in Frankreich Das Finanzmarktregulierungsgesetz Nr vom 22. Oktober 2010 (Loi n du 22. Oktobre 2010 dite Loi de régulation bancaire et financière) hat ein neues, beschleunigtes Verfahren im Bereich des Insolvenzrechts eingeführt (Artikel L ff. Code de commerce). Im zeitlichen Ablauf tritt es zwischen das derzeitige freiwillige Schlichtungsverfahren (procédure de conciliation) und das präventive Insolvenzverfahren (procédure de sauvegarde), das seit dem 1. März 2011 gilt. Diese neue Art des Insolvenzverfahrens bricht mit einem der grundlegenden Prinzipien des französischen Insolvenzrechts: die Gleichbehandlung aller Gläubiger. Es wurde zur schnellen Rettung großer Unternehmen konzipiert, deren Schieflage nicht aufgrund von Verlusten in der operativen Tätigkeit entstand. Diese sogenannte sauvegarde financière accélérée (beschleunigtes kreditinsolvenzverfahren) ermöglicht es, schnell auf finanzielle schwierigkeiten zu reagieren und den ordnungsgemäßen Betrieb des unternehmens zu sichern. Das neue beschleunigte Verfahren betrifft nur die kreditgläubiger, nicht die übrigen Gläubiger des unternehmens (lieferanten, öffentliche Gläubiger). Zielsetzung dabei war es, die schnelle einigung auf einen sanierungsplan zu ermöglichen. Bislang kann die Vorbereitung eines sanierungsplans Monate dauern. Dies macht es einem schuldner schwer, das Vertrauen seiner Gläubiger in das sanierungsvorhaben zu erhalten. ein Geschäftsführer, der wirtschaftliche schwierigkeiten seines unternehmens absehen kann, erhält auf diese Weise die Möglichkeit, sofort mit den kreditgläubigern einen umschuldungsplan zu verhandeln, ohne die laufenden Geschäftsbeziehungen mit den lieferanten der Gesellschaft zu stören. Die eröffnung des beschleunigten Verfahrens hat folgende Voraussetzungen: Der schuldner hat bereits ein freiwilliges schlichtungsverfahren eingeleitet. er weist unüberwindbare schwierigkei ten im sinne des art. l Code de Commerce (Französisches handelsgesetzbuch) nach. Dies bedeutet schwerwiegende, tatsächlich vorliegende schwierigkeiten, die der schuldner ohne gerichtliches eingreifen nicht überwinden kann, ohne zahlungsunfähig zu wer den. Der Jahresabschluss des letzten Geschäftsjahrs ist von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt worden. Das unternehmen beschäftigt mehr als 150 Mitarbeiter oder sein umsatz im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr lag über eur 20 Mio. Der schuldner legt den entwurf eines sanierungsplans vor, den mindestens 2/3 der kreditgläubiger akzeptieren. (Zum hintergrund: im rahmen des schlichtungsverfahrens in Frankreich bereitet der schuldner einen sanierungsplan vor. Droht dieser zu scheitern, weil nicht alle Gläubiger zustimmen, ist es möglich, die gerichtliche eröffnung des beschleunigten Verfahrens zu beantragen). sobald das beschleunigte Verfahren eröffnet ist, können die nicht am schlichtungsverfahren beteiligten kreditgläubiger ihre Forderungen anmelden. Die Forderungen der bereits am schlichtungsverfahren Beteiligten gelten vorbehaltlich ihrer aktualisierung als bereits angemeldet. Die rechtsfolgen eines insolvenzverfahrens (einstellung der Zahlungen und aller einzelvollstreckungsmaßnahmen) wirken nur im Verhältnis zwischen dem schuldner und den kreditgläubigern. Die abstimmung über den sanierungsplan muss innerhalb von acht tagen nach seiner Zustellung an die Gläubiger erfolgen. Für seine annahme bedarf es mindestens 2/3 der abgegebenen stimmen. Wird diese Mehrheit erreicht, stellt das Gericht den sanierungsplan innerhalb eines Monats seit der eröffnung des sanierungsverfahrens fest. es überprüft, ob die interessen der Gläubiger gewahrt sind und die Wirksamkeit eventueller kapitalmaßnahmen. Wird der sanierungsplan nicht angenommen oder stellt ihn das Gericht nicht fest, wird das beschleunigte Verfahren beendet. Dem schuldner bleibt dann, die eröffnung eines präventiven insolvenzverfahrens (procédure de sauvegarde), solange er noch zahlungsfähig ist, oder eines ordentlichen insolvenzverfahrens (procédure de redressement judiciaire) nach eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen. Stefanie Volz cms hasche sigle, stuttgart E stefanie.volz@cms-hs.com Claire Pillot cms hasche sigle, stuttgart E claire.pillot@cms-hs.com 6 DeutschlanD-Frankreich
7 // Internationales Recht attraktive rechtliche rahmenbedingungen für deutsche investitionen in algerien Deutschland ist der fünftgrößte Lieferant Algeriens. Im Jahr 2010 beliefen sich die deutschen Exporte nach Algerien auf EUR 1,4 Mrd. Algerien erwartet für 2011 ein Wachstum des BIP um 3,6%. Die Handelsbilanz Algeriens wies für das erste Quartal 2011 einen Überschuss von USD 4,24 Mrd. auf, also eine Steigerung von 25% gegenüber dem Jahr Derzeit sind etwa 200 deutsche Unternehmen in Algerien niedergelassen. Die Wirtschaft Algeriens wurde in den 90er-Jahren liberalisiert und der Rechtsrahmen auf Wirtschaftsförderung ausgerichtet. Die weltweite Wirtschaftskrise führte dann aber auch in Algerien zu protektionistischen Maßnahmen, im Rahmen derer insbesondere Regeln zur inländischen Mehrheitsbeteiligung an allen ausländischen Investitionsprojekten in Algerien aufgestellt wurden (die 49% zu 51% -Regel). Der aktuelle gesetzliche rahmen bleibt jedoch für ausländische investoren vorteilhaft, speziell auch für deutsche unternehmen. unternehmen aus Mitgliedstaaten der europäischen union genießen aufgrund des zwischen algerien und der europäischen union abgeschlossenen assoziierungsabkommens eine privilegierte Behandlung. Zwischen Deutschland und algerien wurden darüber hinaus bilaterale Verträge wie das Doppelbesteuerungsabkommen oder das investitionsschutzabkommen geschlossen. Investitionsgarantien Das investitionsgesetz garantiert die investitionsfreiheit. Darunter sind folgende Garantien gefasst: die rückführung des investierten kapitals und der damit erzielten Gewinne, die Gleichbehandlung von algerischen und ausländischen investoren, ein verwaltungsrechtliches Beschwerdeverfahren und die Möglichkeit, internationale schiedsgerichte anzurufen. Für deutsche unternehmen gelten diese Bestimmungen zusätzlich zu den regelungen des investitionsschutzabkommens. Dieses erlaubt den transfer von Finanzierungskapital (ohne vorherige behördliche Genehmigung) und der in algerien erwirtschafteten Gewinne oder bei streitigkeiten die anrufung der schiedsgerichtsbarkeit. es enthält auch eine Meistbegünstigtenklausel nach internationalem handelsrecht. Das Gesetz über den Zusatzhaushalt für 2009 sieht allerdings einschränkend vor, dass die laufende Finanzierung eines ausländischen Projekts, mit ausnahme der ursprungsinvestition, durch kredite von einheimischen kreditinstituten erfolgen muss. eine kreditaufnahme im ausland ist grundsätzlich nicht erlaubt. Steuergarantien Das investitionsgesetz enthält auch steuervergünstigungen zugunsten ausländischer investoren. Dazu zählt beispielsweise die Befreiung von der umsatzsteuer, von Zöllen oder von der körperschaftsteuer. Die wesentlichen steuervorteile ergeben sich aber auf Grundlage des algerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens. Dieses schließt die erhebung einer Quellensteuer auf Zinsen für nach algerien vergebene Darlehen aus, wenn diese durch eine Bürgschaft der Bundesrepublik Deutschland gesichert sind oder die Zinsen an die Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche Bundesbank, die kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Deutsche investitions- und entwicklungsgesellschaft gezahlt werden. Weiterhin schließt es die Quellensteuer auf Darlehenszinsen dann aus, wenn die Zinszahlung im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher ausrüstung auf den kredit steht. es regelt auch eine Maximalbesteuerung von 10% des Bruttobetrags der Zinsen in dem staat, aus dem sie stammen, falls der nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat ansässig ist. unterhält ein steuerpflichtiger eine Betriebsstätte in dem anderen staat und kann eine verzinsliche Forderung dieser Betriebsstätte zugeordnet werden, so werden die Zinsen nur dort besteuert. Die Doppelbesteuerung der unselbständig tätigen entfällt. auch die steuerbelastung bei der rückführung der Dividenden ist begrenzt. Diese unterliegen in algerien einem steuersatz von nur 5%, falls der Dividendenberechtigte mindestens 10% des kapitals der Gesellschaft hält, welche die Dividende ausschüttet. in allen anderen Fällen beträgt der steuersatz 15%. um in den Genuss dieser steuervorteile zu 7
8 kommen, muss das deutsche unternehmen der steuerverwaltung nachweisen, dass es in algerien ansässig ist. Gewerblicher Rechtsschutz auch der in algerien gewährleistete gewerbliche rechtsschutz wurde in letzter Zeit gründlich modernisiert. Zusätzlich zu der bereits existierenden rechtsverordnung zum schutz von Gebrauchs- und Geschmacksmustern ergingen 2003 weitere rechtsverordnungen, die den schutz von Marken und Patenten verbessert haben. Diese Maßnahmen werden durch die rechtsverordnung vom 23. august 2005 gegen den schmuggel unterstützt. Der algerische Markt bietet damit gerade für deutsche unternehmen interessante Perspektiven. Dies wird in der Praxis durch aktuelle erfolge unterstrichen, wie beispielsweise die Beteiligung eines deutschen unternehmens am Bau der u-bahn in algier. aber auch wenn der verordnungsrechtliche rahmen für investitionen gelockert worden ist, bedarf es für eine erfolgreiche investition in algerien auch weiterhin der unterstützung durch fachkundige experten. Wir beraten sie gerne! Samir Sayah cms Bureau Francis lefebvre, algier E samir.sayah@cms-bfl.com // IP Wenn schutzrechtsverletzungen an Grenzen nicht mehr halt machen Das Marken- und Geschmacksmusterrecht wird herkömmlicherweise vom Territorialitätsprinzip beherrscht. Marken und Geschmacksmuster müssen somit in aller Regel für jedes Land gesondert angemeldet werden. Gerichte können nur über Rechtsverletzungen entscheiden, die im jeweiligen territorialen Hoheitsbereich der Gerichte begangen wurden. Eine Ausnahme stellen insoweit die Gemeinschaftsmarke und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster dar. Denn diese Schutzrechte werden einheitlich für das gesamte Territorium der Europäischen Union angemeldet und eingetragen. Die sich daraus ergebenden Besonderheiten auch bei der Durchsetzung dieser Schutzrechte hat der EuGH in seiner jüngsten Entscheidung vom 12. April 2011 (C-235/09) bekräftigt. Gegenstand der entscheidung war die Vorlagefrage des französischen obersten Gerichtshofs (Cour de Cassation), ob das von einem Gemeinschaftsmarkengericht ausgesprochene Verbot, die Marke zu benutzen, von rechts wegen im gesamten Gebiet der europäischen union wirkt. Der eugh beantwortet diese Frage mit einem klaren Ja. Denn der inhaber einer Gemeinschaftsmarke genieße gemäß art. 1 abs. 2 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMVO) im gesamten Gebiet der union einen einheitlichen schutz. um diesen einheitlichen schutz zu garantieren, seien die Gemeinschaftsmarkengerichte gemäß art. 93, 94 eg (VO) 40 / 94 zuständig, über begangene und drohende Verletzungen im gesamten Gebiet der europäischen union zu entscheiden. Daher müsse auch das urteil eines Gemeinschaftsmarkengerichts Wirkungen im gesamten unionsgebiet entfalten. nur so könne verhindert werden, dass widersprüchliche entscheidungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten ergehen und dass die einheitlichkeit des Gemeinschaftsmarken- und Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechts beeinträchtigt werde. aus diesem Grund müssten auch Zwangsmaßnahmen (zum Beispiel die Verhängung von Zwangsgeld oder Zwangshaft), die in einem urteil eines Gemeinschaftsmarkengerichts festgesetzt werden, im selben Gebiet wirken, in dem die gerichtliche Verbotsentscheidung selbst Wirkungen entfalte. Die Durchsetzung von urteilen von Gemeinschaftsmarken- / Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten wird damit für den Gemeinschaftsmarken- / Gemeinschaftsgeschmacksmusterinhaber erheblich einfacher, da die Durchführung eines eigenständigen Vollstreckungsverfahrens in jedem Mitgliedsstaat der europäischen union nicht mehr erforderlich ist. Welche auswirkungen diese entscheidung hat, zeigt sich anhand eines ebenfalls aktuellen Falles, der sich vor dem französischen Gemeinschaftsmarkengericht, dem Tribunal de Grande Instance de Paris (tgi Paris, 24. Mai 2011, az. 10/07852), zugetragen hat. eine französische Gesellschaft, die sich auf die entwicklung und herstellung von Buggys spezialisiert hat, musste feststellen, wie verhängnisvoll es sein kann, nicht frühzeitig eine Marke oder ein Geschmacksmuster anzumelden. Die französische Gesellschaft hatte einen chinesischen Partner mit der Produktion ihres neuen Buggys beauftragt. Der chinesische Partner begann jedoch, den 8 DeutschlanD-Frankreich
9 kennen sie schon unseren Blog? Buggy selber herzustellen und unter eigenem namen auch in europa zu verkaufen. um das Verhängnis zu komplettieren, meldete er für diesen Buggy beim harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (habm) in alicante ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster an, das aufgrund einer chinesischen Voreintragung mit älterer Priorität registriert wurde. Die französische Gesellschaft, die das Buggy-Geschmacksmuster erst einen Monat nach der chinesischen Voreintragung anmeldete, bemerkte das ausmaß ihres Dilemmas: Obwohl sie der entwerfer des Geschmacksmusters war, besaß die chinesische Gesellschaft die älteren eingetragenen rechte an dem Buggy! Die französische Gesellschaft strengte daraufhin eine klage vor dem tgi Paris wegen bösgläubiger Geschmacksmusteranmeldung an. Da sie beweisen konnte, dass sie der eigentliche urheber des Buggy ist, verurteilte das tgi Paris die chinesische Gesellschaft auf herausgabe des Geschmacksmusters an die französische Gesellschaft. nach den Grundsätzen des urteils des eugh vom 12. april 2011 könnte die französische Gesellschaft der chinesischen Gesellschaft nun allein durch das urteil des tgi Paris verbieten, den Buggy weiterhin in der europäischen union zu verkaufen. sie müsste nicht in jedem einzelnen Mitgliedsstaat ein Verfahren einleiten, sondern könnte direkt die Vollstreckung des urteils in dem jeweiligen Mitgliedsstaat betreiben, in dem die chinesische Gesellschaft den Buggy vertreibt. Dies stellt eine große Vereinfachung und erleichterung für Marken- / Geschmacksmusterinhaber bei der Verteidigung und dem schutz ihrer Marke oder ihres Geschmacksmusters dar. statt vieler (kostspieliger) Gerichtsverfahren in mehreren Mitgliedsstaaten der europäischen union genügt die entscheidung eines Gemeinschaftsmarkengerichts, um in 27 staaten der europäischen union die Verletzung von Gemeinschaftsmarken oder Gemeinschaftsgeschmacksmustern zu verfolgen. Den oft über Grenzen hinweg agierenden Verletzern von gewerblichen schutzrechten kann so nun deutlich effektiver entgegengetreten werden. Julia Dönch cms hasche sigle, stuttgart E julia.doench@cms-hs.com Anne Eisenhuth cms hasche sigle, stuttgart E anne.eisenhuth@cms-hs.com 9
10 Impressum Das Bulletin Deutschland-Frankreich wird verlegt von cms hasche sigle, Partnerschaft von rechtsanwälten und steuerberatern und cms Bureau Francis lefebvre. cms hasche sigle cms Bureau Francis lefebvre lennéstraße 7 1 3, villa emile Bergerat Berlin neuilly-sur-seine cedex Deutschland Frankreich Verantwortlich für die fachliche koordination: Prof. Dr. Hartmut Hamann cms hasche sigle Partner François Hellio cms Bureau Francis lefebvre avocat associé schöttlestraße 8 1 3, villa emile Bergerat stuttgart neuilly-sur-seine cedex Deutschland Frankreich T T E hartmut.hamann@cms-hs.com E francois.hellio@cms-bfl.com Deutschland cms hasche sigle Frankreich cms Bureau Francis lefebvre Berlin T Dr. Gerd leutner andreas J. roquette Dr. tobias teicke Köln T Dr. christian scherer-leydecker Gerd schönen catherine soulas Frankfurt / Main T Dr. heinz-joachim Freund Dr. annett kenk Hamburg T Dr. ludwig linder Matthias schlingmann München T Dr. klaus sachs Stuttgart T Prof. Dr. hartmut hamann Dr. Franz-Jörg semler stefanie Volz Paris T François hellio alain herrmann Jacques isnard Gérard kling Geneviève Olivier alexandra rohmert Lyon T Xavier Vahramian Straßburg T Patrick Glebocki 10 DeutschlanD-Frankreich
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12 CMS Hasche Sigle (Dezember 2011) CMS Legal Services EEIG is a European Economic Interest Grouping that coordinates an organisation of independent member firms. CMS Legal Services EEIG provides no client services. Such services are solely provided by the member firms in their respective jurisdictions. In certain circumstances, CMS is used as a brand or business name of some or all of the member firms. CMS Legal Services EEIG and its member firms are legally distinct and separate entities. They do not have, and nothing contained herein shall be construed to place these entities in, the relationship of parents, subsidiaries, agents, partners or joint ventures. No member firm has any authority (actual, apparent, implied or otherwise) to bind CMS Legal Services EEIG or any other member firm in any manner whatsoever. CMS member firms are: CMS Adonnino Ascoli & Cavasola Scamoni (Italy); CMS Albiñana & Suárez de Lezo, S.L.P. (Spain); CMS Bureau Francis Lefebvre (France); CMS Cameron McKenna LLP (uk); CMS DeBacker (Belgium); CMS Derks Star Busmann (The Netherlands); CMS von Erlach Henrici Ltd (Switzerland); CMS Hasche Sigle (Germany) and CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH (Austria). CMS offices and associated offices: Amsterdam, Berlin, Brussels, London, Madrid, Paris, Rome, Vienna, Zurich, Aberdeen, Algiers, Antwerp, Beijing, Belgrade, Bratislava, Bristol, Bucharest, Budapest, Buenos Aires, Casablanca, Cologne, Dresden, Düsseldorf, Edinburgh, Frankfurt, Hamburg, Kyiv, Leipzig, Ljubljana, Luxembourg, Lyon, Marbella, Milan, Montevideo, Moscow, Munich, Prague, Rio de Janeiro, Sarajevo, Seville, Shanghai, Sofia, Strasbourg, Stuttgart, Tirana, Utrecht, Warsaw and Zagreb.
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