Sozialreferat Stadtjugendamt S - II - E/E

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1 Telefon: Telefax: Sozialreferat Stadtjugendamt S - II - E/E Neuregelung des Pflegegeldes nach dem SGB VIII für junge Menschen, die in Vollzeitpflegestellen untergebracht sind Sitzungsvorlage Nr / V Anlagen Beschluss des Kinder- und Jugendhilfeausschusses vom (SB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten 1. Überblick Mit Beschluss des Kinder- und Jugendhilfeausschusses (KJHA) vom wurde das Pflegegeld für junge Menschen, die in Pflegefamilien untergebracht sind, für die verschiedenen Altersgruppen und die Pflegeformen Vollzeitpflege, Wochenpflege, Sonderpflege und Kurzzeitpflege in fremden und verwandten Familien mit Wirkung vom festgesetzt. Bei dem o.g. Beschluss wurden mit geringen Abweichungen die Empfehlungen des Bayerischen Landkreis- und des Bayerischen Städtetages für das Pflegekinderwesen vom zugrundegelegt. Wesentliche Beschlüsse zur Regelung der aktuellen Pflegegeldpauschalen waren der Beschluss des KJHA vom , in dem die Finanzierung der Bereitschaftspflege, der Zuschuss zur Altersvorsorge und die Unfallversicherung der Pflegekinder geregelt wurde. Mit Beschluss vom wurde die Gleichstellung der Verwandtenpflege im Rahmen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe beschlossen. Der Finanzierung der Zeitlich befristeten Vollpflege liegt der KJHA-Beschluss vom zugrunde, der Erhöhung des monatlichen Beitrages zur Altersvorsorge für Pflegepersonen der KJHA-Beschluss vom Der Bayerische Landkreistag hat sich am auf neue Richtlinien für das Pflegekinderwesen geeinigt. Mit Rundschreiben vom wurden diese Richtlinien den Mitgliedern des Bayerischen Städtetages zur Anwendung empfohlen. Im Sinne einer möglichst einheitlichen Handhabe wird das Sozialreferat/Stadtjugendamt zukünftig die Richtlinien weitestgehend zugrunde legen, insb. die Berechnung der Pflegegeldpauschalen.

2 Seite 2 Grundlage für die Berechnung des notwendigen Unterhalts gemäß 39 SGB VIII für den jungen Menschen war bisher das Sozialhilferecht, welches der Sicherstellung des Existenzminimums dient. Dieser Bezug wird als nicht mehr sachgerecht beurteilt und beendet. Die neue Berechnung erfolgt in Zukunft auf der Grundlage des Unterhaltsrechtes. Die neuen Richtlinien des Bayerischen Landkreis- und des Bayerischen Städtetages legen bei der Berechnung den altersbedingt unterschiedlichen gemäß 1612a Abs. 3 BGB (Düsseldorfer Tabelle) zugrunde. Damit wird eine Neuregelung der Finanzierung der Pflegegeldpauschalen und der Verfahren für die Vollzeitpflege notwendig. Im Rahmen des am 3. Juni 2005 verabschiedeten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) wurden Änderungen bzw. Ergänzungen des 39 SGB VIII vorgenommen, die unter anderem die Kürzung der Pauschalbeträge für Verwandtenpflegen und die Erstattung von Aufwendungen für eine Unfallversicherung und die hälftige Erstattung einer Alterssicherung vorsehen. Diese Regelungen werden ebenfalls der zukünftigen Berechnung der Pflegegeldpauschalen und sonstiger laufender Leistungen zugrundegelegt. Bei der Umstellung auf das neue Berechnungssystem müssen aufgrund der angespannten Haushaltslage einerseits Kostensteigerungen weitgehend vermieden werden. Andererseits stellt die Vollzeitpflege in vielen Fällen eine erheblich kostengünstigere Alternative zur Heimunterbringung dar. Bei einer Unterbringung in einer Pflegestelle entstanden 2004 Jahresdurchschnittskosten in Höhe von pro Fall, bei einer stationären Unterbringung in einer Einrichtung Dies macht deutlich, dass die Bemühungen des Stadtjugendamtes, möglichst viele geeignete Pflegefamilien zu werben, nicht durch verringerte Leistungen an Pflegeeltern erschwert werden und deshalb die Pflegegeldpauschalen weiterhin in angemessener Höhe gewährt werden sollten. 2. Derzeitige Berechnungsbasis für die Pflegegeldpauschalen Das Vollzeitpflegegeld setzt sich bisher aus folgenden Komponenten zusammen: altersgemäßer Sozialhilferegelsatz Zurechnungsbetrag zur Ergänzung der nicht im Regelsatz enthaltenen Leistungen (einmalige oder wiederkehrende Bedarfe, anteilige Unterkunftskosten) 30 % Zuschlag zur Anpassung an ein mittleres Einkommensniveau Betrag für den Erziehungsaufwand Durch die Hartz IV-Gesetzgebung wurden in der Sozialhilfe die einmaligen und laufenden Bedarfe, die nicht mit dem Regelsatz abgegolten sind, in den Sozialhilferegelsätzen mit eingerechnet und deshalb erhöht. In der Jugendhilfe sind die einmaligen und laufenden Bedarfe im Zurechnungsbetrag enthalten, so dass der neue Regelsatz nicht einfach zu Grunde gelegt werden kann. Mit der Hartz IV-Gesetzgebung wurden die Auswirkungen auf die Jugendhilfe nicht bedacht.

3 Seite 3 Nachdem eine grundlegende Änderung der Regelsätze im Bereich des Sozialhilfe erfolgt ist, bietet es sich bei dieser Gelegenheit an, die Pflegegelder im Bereich der Jugendhilfe auf eine neue Grundlage zu stellen. 3. Geltungsbereich Die Neuregelungen gelten für die verschiedenen Formen der Vollzeitpflege des Stadtjugendamtes. Soweit die n den Berechnungen der mit den freien Trägern vereinbarten Entgelte zugrunde liegen, werden die Tagessätze bei zukünftigen Verhandlungen entsprechend angepasst. In den Richtlinien für das Pflegekinderwesen verpflichten sich die Jugendämter, im Hinblick auf einen möglichen Zuständigkeitswechsel... vor Belegung einer Pflegestelle im Gebiet einer anderen Gebietskörperschaft eine vorherige Absprache mit dem örtlich zuständigen Jugendhilfeträger zu treffen. Die dort geltenden n und sonstigen Leistungen sind anzuerkennen.... Der Bayerische Städtetag lehnt diese Absprache ab und hält es stattdessen für ausreichend, den örtlich zuständigen Jugendhilfeträger vorher zu informieren. Die in den neuen Richtlinien geforderte Anerkennung der auswärts geltenden n und sonstigen Leistungen ist bereits Praxis des Stadtjugendamtes und bedarf keiner neuen Regelung. 4. Pflegegeldberechnung nach den neuen Richtlinien Das Pflegegeld setzt sich zukünftig zusammen aus dem, dem und abweichend von den Richtlinien einem besonderen Mietzuschlag und dient als Berechnungsbasis für alle Arten der Vollzeitpflegen. 4.1 Der Unterhaltbedarf deckt den gesamten regelmäßig wiederkehrende Lebensbedarf des jungen Menschen unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Anteils am Lebensstandard der Pflegefamilie, insbesondere der Aufwand für Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung und sonstige Bedürfnisse des täglichen Bedarfs. Dem altersbedingten unterschiedlichen wird durch eine Staffelung der Beträge nach drei n Rechung getragen ( 1612a Abs. 3 BGB analog). Der wird durch den zweifachen Satz des Regelbetrags abgegolten. Die Anpassung des s erfolgt mit Änderung der Regelbetragverordnung in der Regel alle zwei Jahre. Der beträgt ab bis Vollendung des ,-- x 2 = 398 bis Vollendung des ,-- x 2 = 482 ab Beginn des ,-- x 2 = 568 und ab bis Vollendung des ,-- x 2 = 408 bis Vollendung des ,-- x 2 = 494 ab Beginn des ,-- x 2 = 582 o

4 Seite Kosten der Erziehung Der ist bereits Bestandteil des bisher gewährten Pflegegeldes und wird aktuell aus den Richtlinien entnommen. Der wird mit dem durchschnittlichen Prozentsatz der Erhöhung der Regelbeträge in allen drei Alterstufen angepasst. Erstmalige Anpassung findet mit den seit geltenden neuen Beträgen aus der Regelbetragsverordnung und den daraus resultierenden Prozentsatz von 2,49 % statt. Der ist abhängig vom Erziehungsaufwand, der im jeweiligen Einzelfall entsteht. Dieser Erziehungsaufwand wird im Rahmen der sozialpädagogischen Diagnose bei Beginn der Unterbringung festgestellt und im Rahmen des Hilfeplanverfahrens kontinuierlich überprüft und ggf. in veränderter Höhe festgesetzt. Bei erhöhtem Erziehungsaufwand ergeben sich Staffelungen in Höhe eines zwei- bis vierfachen Erziehungsaufwandes. 4.3 Höhe der für Vollzeitpflege nach den neuen Richtlinien im Vergleich zu den bisherigen Beträgen Um eine einheitliche und vergleichbare Berechnungsbasis herzustellen, werden zunächst für die Berechnung des Pflegegeldes die Regelbeträge gem. der Regelbetragsverordnung für die Zeit ab verwendet, auch wenn bereits seit neue Beträge gelten. Im zweiten Schritt erst wird die Erhöhung der seit geltenden Regelbeträge berücksichtigt, um diese Erhöhung pflegegeldwirksam werden zu lassen. Nach der vom geltenden Regelbetragsverordnung ergeben sich folgende n bis Vollendung des 6. bis Vollendung des 12. ab Beginn des ,00 197,26 595,26 596,00 482,00 197,26 679,26 680,00 568,00 197,26 765,26 766,00 Durch die neuen Pflegegeldpauschalen und gleichzeitige Änderung der n würden sich im Vergleich zu den bisherigen Pflegegeldpauschalen folgende Differenzen ergeben: Alter Neuer Pflegesatz Alter Pflegesatz Differenz bis Vollendung des ,68-136,68 bis Vollendung des ,68-136,68 bis Vollendung des ,68-136,68

5 Seite 5 bis Vollendung des ,68-136,68 bis Vollendung des ,68-136,68 bis Vollendung des ,68-136,68 bis Vollendung des ,68-52,68 bis Vollendung des ,22-122,22 bis Vollendung des ,22-122,22 bis Vollendung des ,22-122,22 bis Vollendung des ,22-122,22 bis Vollendung des ,22-122,22 bis Vollendung des ,22-36,22 bis Vollendung des ,22-36,22 bis Vollendung des ,14-146,14 bis Vollendung des ,14-146,14 bis Vollendung des ,14-146,14 bis Vollendung des ,14-146,14 ab Beginn des ,24-105, Besonderer Mietzuschlag Wie aus der vorstehenden Tabelle hervorgeht, wäre das Pflegegeld bei unveränderter Anwendung der Richtlinien erheblichen Kürzungen unterworfen. Dies würde die Gewinnung von Pflegefamilien nicht unerheblich erschweren, so dass mit einer Zunahme von wesentlich kostenintensiveren Heimunterbringungen zu rechnen wäre. Die Landeshauptstadt München hat bislang im Vergleich zu den Umlandgemeinden bislang relativ hohe Pflegegeldpauschalen gewährt, die vor allem das hohe Mietniveau ausgleichen sollten. Grundsätzlich ist zwar nun der Aufwand für Unterkunft durch den doppelten Ansatz der Regelbeträge nach der Regelbetragsverordnung abgegolten, jedoch wird durch diesen bundeseinheitlichen Satz der spezielle Münchener Mietmarkt nicht berücksichtigt. Da das Mietniveau im Münchener Stadtgebiet immer noch sehr hoch ist, erscheint es gerechtfertigt, zusätzlich zum Pflegegeld einen besonderen Mietzuschlag in Höhe von 100,-- zu gewähren. Dieser Betrag wird dynamisiert und entsprechend dem mit dem durchschnittlichen Prozentsatz der Erhöhung der Regelbeträge in allen drei Alterstufen erstmals mit dem Erhöhungsbetrag zum angepasst. Unter Berücksichtigung des Mietzuschlags ergeben sich im Vergleich zu den bisherigen Pflegegeldpauschalen folgende Differenzen: Alter Neuer Pflegesatz Alter Pflegesatz Differenz bis Vollendung des ,68-36,68 bis Vollendung des ,68 47,32 bis Vollendung des ,22-22,22 bis Vollendung des ,22 63,78 bis Vollendung des ,14-46,14 o

6 Seite 2 ab Beginn des ,24-5,24 5. Unbefristete Vollzeitpflege Aufgrund der Änderung der Regelbetragsverordnung ab dem ergeben sich folgende Pflegegeldpauschalen: Mietanteil bis Vollendung des ,00 202,17 102,49 712,66 713,00 bis Vollendung des ,00 202,17 102,49 798,66 799,00 ab Beginn des ,00 202,17 102,49 886,66 887,00 Für alle in diesem Beschluss behandelten Pflegearten gilt: Die n werden nach oben auf den nächsten vollen Eurobetrag aufgerundet. Die neuen Pflegegeldpauschalen treten ab in Kraft. Soweit durch den Wechsel der Altersgruppen und die Neufestsetzung der n eine Absenkung zu den bisherigen Beträgen eintreten sollte, wird die bisher gültige so lange weiter gewährt, bis die Differenz durch Anpassungen aufgezehrt ist und keine Benachteiligung mehr erfolgt. Für ab beginnende Pflegeverhältnisse gilt dies nicht. Erreicht der junge Mensch die nächsthöhere, ist die neue ab dem Ersten dieses Monats zu gewähren. 6. Vollzeitpflege durch Verwandte Das Pflegegeld für Verwandte bis zum dritten Grad (Großeltern, Tanten, Onkels, Geschwister) wurde bereits mit Beschluss des KJHA vom niedriger festgesetzt als bei Fremdpflegen. In Abweichung von den Richtlinien wird auch weiterhin die niedrigere für dem Grunde nach unterhaltspflichtige Pflegepersonen wie Großeltern beibehalten. Diese Handhabung wird durch die Änderung des 39 SGB VIII im Rahmen der Novellierung des SGB VIII (KICK) bestätigt, wonach bei diesen Personen das Pflegegeld angemessen gekürzt werden kann. Im Unterschied zur sog. Fremdpflege wird bei unterhaltspflichtigen Pflegepersonen vorausgesetzt, dass zur Pflege des verwandten Kindes emotionale Zuwendungen selbstverständlich vorhanden sind und eingesetzt werden können. Außerdem besteht in gerader Linie zumindest dem Grunde nach eine Unterhaltsverpflichtung. Daher ist es gerechtfertigt, nicht das gleiche Pflegegeld wie bei einer Fremdpflege zu gewähren. Bei unterhaltspflichtigen Verwandten setzt sich das Pflegegeld aus dem und einem Zuschlag in Höhe von 20% aus dem zusammen. bis Vollendung des ,00 40,43 448,34 449,00

7 Seite 7 bis Vollendung des ,00 40,43 534,43 535,00 ab Beginn des ,00 40,43 622,43 623,00 Änderungen ergeben sich bei nicht unterhaltspflichtigen Verwandten bis zum dritten Grad (Tante, Onkel, Geschwister). Diese werden in Zukunft den fremden Pflegefamilien gleichgestellt. Wie bereits erwähnt, kann nach der Novellierung des SGB VIII (KICK) für unterhaltspflichtige Verwandte das Pflegegeld angemessen gekürzt werden. Im Umkehrschluss daraus folgt, dass bei nicht unterhaltspflichtigen Verwandten keine Kürzung erfolgen kann. Unabhängig von der Höhe des Pflegegeldes gilt für alle Verwandtenpflegen, dass sie die Kriterien erfüllen müssen, die auch für Fremdpflegen gelten. Dazu gehört im Wesentlichen, dass sie eine dem Wohl des jungen Menschen entsprechende Betreuung und Versorgung gewährleisten müssen und bereit und in der Lage sind, mit dem Jugendamt zu kooperieren und Beratung und Fortbildung in Anspruch zu nehmen. 7. Vollzeitpflege mit Mehrbedarf 7.1 Grundsätze Bei besonders entwicklungsbeeinträchtigten jungen Menschen fordert das SGB VIII die Jugendhilfeträger auf, geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen. Die Leistung der Pflegeperson bei einem erzieherischen Mehrbedarf wird deshalb mit erhöhten Pflegegeldpauschalen vergütet. 7.2 Beurteilungsmaßstäbe und Entscheidung In den Richtlinien des Bayerischen Landkreistages wird ein Beispiel für das Beurteilungsverfahren zu dem erzieherischen Mehrbedarf vorgestellt, das in mehreren bayerischen Kommunen angewendet wird. In Abweichung zu diesem Modell wird im Bereich des Stadtjugendamtes München ein anderes Beurteilungsverfahren angewendet, das den erzieherischen Bedarf im Rahmen einer psychologischen Diagnostik differenziert erfasst und beurteilt. Die in den Richtlinien geforderte zeitliche Begrenzung bei der Gewährung eines Mehrbedarfes ist beim Stadtjugendamt München bereits Praxis und hat sich bewährt. Die Entscheidung wird vom psychologischen Fachdienst in Kooperation mit den beteiligten sozialpädagogischen Fachkräften getroffen. Der Mehrbedarf wird in der Regel nicht über das 18. Lebensjahr hinaus gewährt. 7.3 n Bei Vollzeitpflege mit Mehrbedarf werden drei Stufen unterschieden, die Auswirkungen auf die Höhe des Pflegegeldes haben Vollzeitpflege mit Mehrbedarf in fremder Pflege Stufe 1 mit zweifachen : bis Vollendung des 6. bis Vollendung des 12. Mietanteil 408,00 404,34 102,49 914,83 915,00 494,00 404,34 102, , ,00 o

8 Seite 2 582,00 404,34 102, , ,00 Mietanteil ab Beginn des 13. Stufe 2 mit dreifachen : bis Vollendung des 6. bis Vollendung des 12. ab Beginn des ,00 606,51 102, , ,00 494,00 606,51 102, , ,00 582,00 606,51 102, , ,00 Mietanteil Stufe 3 mit vierfachen : bis Vollendung des 6. bis Vollendung des 12. ab Beginn des ,00 808,68 102, , ,00 494,00 808,68 102, , ,00 582,00 808,68 102, , , Vollzeitpflege mit Mehrbedarf bei unterhaltspflichtigen Verwandten Stufe 1 mit zweifachen : bis Vollendung des ,00 80,87 488,87 489,00 bis Vollendung des ,00 80,87 574,87 575,00 ab Beginn des ,00 80,87 662,87 663,00 bis Vollendung des ,00 121,30 529,30 530,00 bis Vollendung des ,00 121,30 615,30 616,00 ab Beginn des ,00 121,30 703,30 704,00 Stufe 2 mit dreifachen : Stufe 3 mit vierfachen :

9 Seite 9 bis Vollendung des ,00 161,74 569,74 570,00 bis Vollendung des ,00 161,74 655,74 656,00 ab Beginn des ,00 161,74 743,74 744,00 8. Wochenpflege Entsprechend den neuen Richtlinien und den bisherigen Regelungen werden bei Wochenpflege die monatlichen Pauschalbeträge bei Wochenpflege mit 5 Tagen in Höhe von 85 v.h. und Wochenpflege mit 6 Tagen in Höhe von 92,5 v.h. der Pauschalbeträge nach Nr., bzw. bemessen. 9. Kurzzeitpflege Für junge Menschen, die wegen einem vorübergehenden Ausfall der Mutter / des Vaters wie Kur- oder Krankenhausaufenthalt untergebracht werden müssen, stehen Plätze im Rahmen der Kurzzeitpflege zur Verfügung. Finanziert werden diese Unterbringungen über die Jugendhilfe, sofern keine Ansprüche gegenüber vorrangigen Leistungsträgern wie Krankenkasse, Rentenversicherung etc. bestehen. Die Finanzierung der Kurzzeitpflege wurde mit Beschluss des Kinder- und Jugendhilfeausschusses vom geregelt. Die Höhe des Pflegegeldes für Kurzzeitpflegen bei Verwandten und Verschwägerten bis zum 3. Grad bemisst sich nach Nr.. bis Vollendung des 6. bis Vollendung des 12. ab Beginn des 13. Mietanteil 408,00 303,26 102,49 813,75 814,00 494,00 303,26 102,49 899,75 900,00 582,00 303,26 102,49 987,75 988, Zeitlich befristete Vollzeitpflege Bei der Zeitlich befristeten Vollzeitpflege handelt es sich um eine Unterbringung, bei der von Beginn an intensiv an der Rückführung des jungen Menschen in seine Herkunftsfamilie gearbeitet werden muss. Die Pflegepersonen sind pädagogische Fachkräfte bzw. haben bereits längere Erfahrung als Pflegemutter/-vater. Sie sind im Rahmen eines Honorarvertrages für die Dauer der Unterbringung tätig. Der intensive Aufwand an Elternarbeit, der dabei von den Pflegepersonen zu leisten ist, wird mit einem besonderen Betrag für Elternarbeit vergütet. Verwandte und Verschwägerte können nicht im Rahmen dieser zeitlich befristeten Vollzeitpflege tätig sein, da die erforderliche Elternarbeit im Familienkontext nicht in der geforderten Verbindlichkeit und Konsequenz geleistet werden kann und innerfamiliäre Konflikte erzeugt oder verstärkt werden. Das Konzept und die Finanzierung der Zeitlich befristeten Vollzeitpflege wurden mit Beschluss des Kinder- und Jugendhilfeausschusses vom verabschiedet. Pflegegeld Erzie- Betrag für Pflege- Runo

10 Seite 2 bis Vollendung des 6. bis Vollendung des 12. ab Beginn des 13. nach Nr. hungsbeitrag Elternarbeit pauschale dungsbetrag 712,66 404,34 807, , ,00 798,66 404,34 807, , ,00 886,66 404,34 807, , , Betreuung und Versorgung eines Kindes in Notsituationen ( 20 SGB VIII) Die Betreuung von Kindern in Notsituationen kommt vor allem dann in Betracht, wenn der betreuende Elternteil aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt und andere Angebote z.b. in Tageseinrichtungen oder Tagespflege nicht ausreichen. Es handelt sich um eine Betreuung im Haushalt der zu unterstützenden Eltern bzw. des zu unterstützenden Elternteils. Finanziert werden diese Unterbringungen über die Jugendhilfe nur, sofern keine Ansprüche gegenüber vorrangigen Leistungsträgern wie Krankenkasse, Rentenversicherung etc. bestehen. Sofern die Hilfe nicht von Trägern durchgeführt wird, orientieren sich die Aufwendungen für die Betreuung und Versorgung in Notsituationen wie bisher an den Sätzen für Kinder in Vollzeitpflege nach Nr. bzw. für Kinder in Vollzeitpflege bei unterhaltspflichtige Verwandten nach Nr.. Zur Berechnung wird jeweils der durchschnittliche Pauschalbetrag für Kinder bis zum 14. Lebensjahr zu Grunde gelegt. Da die Betreuung im Haushalt der zu unterstützenden Eltern bzw. des zu unterstützenden Elternteils stattfindet, ist es gerechtfertigt, keinen besonderen Mietzuschlag zu berücksichtigen, sowie vom Pflegegeld einen pauschalen Anteil für Unterkunft, Bekleidung und hauswirtschaftlichen Bedarf in Höhe von 30 % abzuziehen. Zusätzliche Leistungen werden nicht gewährt. Betreuung und Versorgung eines Kindes in Notsituationen Abzug von 30% durchschnittliches Pflegegeld in fremder Pflege 671,88 201,56 470,32 471,00 durch unterhaltspflichtige Verwandte 510,15 153,05 357,10 358, Bereitschaftspflege Für Kinder im Alter von 0-5 Jahren, die wegen einer akuten Notsituation untergebracht oder in Obhut genommen werden müssen, stehen ca. 30 Plätze in Bereitschaftspflegefamilien der Stadt München zur Verfügung. Die Bereitschaftspflegefachkräfte sind durch einen Vertrag an die Stadt München gebunden, in dem die finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen geregelt sind. Das Konzept und die Finanzierung der Bereitschaftspflege wurden mit Beschluss des Kinder- und Jugendhilfeausschusses vom verabschiedet. Seit wurde die Finanzierung wegen geänderter gesetzlicher Bestimmungen im Bereich des Sozialversicherungsrechtes und des Arbeitsrechtes auf die Zahlung von Tagessätzen umgestellt. Die Bereitschaftspflege wird mit einem derzeitigen Tagessatz von 84,29 zuzüglich des altersgemäßen Regelsatzes nach dem Sozialhilferecht von monatlich 158,-- vergütet. Auch nach Einführung des SGB XII wurden noch die auf dem BSHG beruhen-

11 Seite 11 den Regelsätze weiter gewährt, da die neuen Regelsätze zusätzliche Bestandteile beinhalteten, die mit den Regelungen im Bereich der Bereitschaftspflege nicht ohne weiteres kompatibel sind. Ab wird zusätzlich zum Tagessatz der altersgemäße Regelsatz gemäß dem SGB XII in Höhe von derzeit monatlich 207,-- gewährt. Mit diesem Satz sind alle Nebenkosten abgegolten. 13. Zusätzliche Leistungen / Pauschalierung weiterer Leistungen Der gewährte deckt den gesamten regelmäßig wiederkehrenden Lebensbedarf des jungen Menschen. Zusätzlich wurden für verschiedenen Bedarfe über das Pflegegeld hinaus noch Beihilfen gewährt, wobei die Pflegeltern natürlich unterschiedlich hohen Bedarf angemeldet haben. Im Zuge einer stärkeren Eigenverantwortung und der Eröffnung größerer Handlungsspielräume für Pflegefamilien sowie aus Gerechtigkeitserwägungen ist es sinnvoll, eine Pauschalierung von Nebenkosten vorzunehmen. Gemäß den Richtlinien des Bayerischen Städte- und des Bayerischen Landkreistags können die monatlichen Pauschalbeträge zwischen 15 und 30 liegen. Die Stadt Erlangen hat einen Betrag von 18,00, die Stadt Ingolstadt und das Landratsamt München von 30,00 festgelegt. Es wird für den Bereich der Landeshauptstadt München ein Betrag von monatlich 25,00 vorgeschlagen. Mit diesem Betrag sind alle Nebenkosten mit Ausnahme der nachgenannten Zusatzleistungen abgegolten. Auf Antrag können gewährt werden: Erstausstattung für Möbel und Bettzeug, Kinderwagen, Autokindersitz etc. bis zu 750,00 Erstausstattung für Bekleidung bis zu 250,00 Ausstattung für Berufsanfänger je nach Bedarf Hilfen zur Verselbständigung je nach Bedarf Kindergartenbeitrag bis zur Höhe des Beitrags Fortbildungspauschale für Pflegeeltern bis zu 300,00 / Jahr Besonders begründete Sonderbedarfe je nach Bedarf Ohne Antrag wird gewährt: Weihnachtsbeihilfe Festbetrag 50,00 Die Nebenkostenpauschale gilt nicht für Bereitschaftspflegestellen. Hier sind die Nebenkosten mit dem nun höheren Sozialhilferegelsatz abgegolten. Erstausstattungen für Bekleidung und Mobiliar etc. werden pflegestellenbezogen anderweitig finanziert. 14. Krankenhilfe Krankenhilfe wird nach den gesetzlichen Bestimmungen des 40 SGB VIII gewährt. 15. Alterssicherung Im Rahmen der Novellierung des SGB VIII (KICK) ist seit gemäß 39 SGB VIII die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung vorgeschrieben. Ein Zuschuss zur Altersvorsorge für alle Pflegepersonen, die für das Stadtjugendamt München tätig sind, wurde bereits mit Beschluss des o

12 Seite 2 KJHA vom geregelt und mit Beschluss des KJHA vom auf monatlich 100 DM erhöht, sowie eine Dynamisierung eingeführt. Die neuen Richtlinien des Landkreistages schlagen vor, dass eine zusätzlich zum gewährte Altersvorsorgepauschale davon abhängig gemacht werden kann, ob Pflegeeltern bereit sind sich fortzubilden. Die Bereitschaft, Beratung und qualifizierende Angebote des Stadtjugendamtes in Anspruch zu nehmen, ist eine generelle Voraussetzung, im Rahmen der Erziehungshilfe als Pflegefamilie tätig zu sein. Das Stadtjugendamt hat die Seminar- und Fortbildungsangebote für Pflegeeltern, die zusätzlich zur Einzelberatung geleistet werden, aufgrund der großen Nachfrage kontinuierlich ausgebaut. Eine besondere Kopplung der ohnehin vorhandenen Fortbildungsbereitschaft von Pflegeeltern an die Altersvorsorgepauschale ist nicht sinnvoll. Der Zuschuss zur Altersvorsorge bedarf deshalb keiner grundsätzlichen Neuregelung. Die bisherige Zuschusshöhe entspricht betragsmäßig der hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung. Der Zuschuss zur Altersvorsorge bleibt wie bisher dynamisiert, die Erhöhung orientiert sich aber künftig am durchschnittlichen Prozentsatz der Erhöhung der Regelbeträge in allen drei Alterstufen erstmals mit dem Erhöhungsbetrag zum Der bisherige Betrag von monatlich 53,51 erhöht sich daher auf 54,84. Dieser Betrag wird auf volle Euro aufgerundet, so dass sich ein monatlicher Zuschuss von 55,-- ergibt. Der neue Zuschussbetrag zur Altersvorsorge tritt ab in Kraft. 16. Unfallversicherung Im Rahmen der Novellierung des SGB VIII (KICK) ist seit gemäß 39 SGB VIII die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer Unfallversicherung vorgeschrieben. Dieser gesetzlichen Bestimmung wird Rechnung getragen und vollzogen. Die Auswirkungen dieser Vorschrift müssen noch im Detail geprüft werden, so dass derzeit diesbezüglich noch keine Aussagen getroffen werden können. 17. Kostenbeitrag bei eigenem Einkommen des jungen Menschen Bezieht ein junger Mensch Einkommen aus einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis, hat er einen angemessenen Kostenbeitrag nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten. Dieser Kostenbeitrag wird in der Regel durch Verminderung der realisiert. Es hat sich bewährt, dass im Rahmen des Hilfeplanverfahrens grundsätzlich Vereinbarungen mit dem jungen Menschen über die zweckbestimmte Verwendung seines Einkommens getroffen werden. 18. Anderweitiger Aufenthalt des Pflegekindes; Beendigung des Pflegeverhältnisses Bei einem anderweitigen Aufenthalt des Pflegekindes im Internat oder in einer anderen stationären Einrichtung (z.b. für Behinderte, Berufsbildungswerken), deren Kosten als Maßnahme des Jugendamtes von diesem oder von einem anderen Kostenträger geleistet werden, wird die nach der entsprechenden Nummer um die Tage der Abwesenheit aus der Pflegefamilie gegebenenfalls pauschal gekürzt. Bei der Beendigung von Pflegeverhältnissen vor dem 15. eines Monats wird die halbe, danach der volle Monatsbetrag belassen. Dies gilt nicht für Kurzzeit-

13 Seite 13 pflege, Bereitschaftspflege sowie zeitlich befristete Vollzeitpflege. Hier erfolgt eine taggenaue Abrechnung. Sofern der Austrittstag bereits vor Zahlungsanweisung bekannt ist, so wird bei allen Pflegeverhältnissen die Hilfe taggenau gewährt. 19. Auswärtige Pflegestellen Für Kinder und Jugendliche, die in Pflegestellen außerhalb des Stadtgebietes München untergebracht sind, gelten grundsätzlich die dort geltenden n und Nebenkostenregelungen. Für bestimmte Pflegen, die zum Teil in den anderen Jugendamtsbereichen nicht vorgesehen sind oder im Vergleich zum Sozialreferat der Stadt München abweichende Regelungen oder n haben, gelten bei folgenden Pflegeformen die Münchener Regelungen: Bereitschaftspflege, Zeitlich befristete Vollzeitpflege, Kurzzeitpflege. 20. Finanzielle Auswirkungen Im Zuge der unterhaltsbasierten Umstellung der Pflegegelder ergeben sich aufgrund der Besitzstandwahrung von derzeit laufenden Pflegeverhältnissen von Kindern im Alter von 7, 13 und 14 Jahren zusätzliche Kosten in Höhe von ca ,--. Da die 7- und 14-jährigen Kinder an der Grenze zur nächsten sind, wird der Besitzstand maximal noch im Jahre 2006 zu Mehrkosten führen, da in der nächsten Alterstufe das neue Pflegegeld höher ist als der Besitzstand. Durch die Novellierung des SGB VIII (KICK) im Bereich von Verwandtenpflegen sind folgende Mehrkosten zu erwarten (Auswertung anhand von 4 Sozialregionen; Stand: 09/05): Anzahl der Pflegestellen (Gesamtstadt) 565 Fälle davon 45 % Verwandtenpflegen 254 Fälle davon 32 % Verwandtenpflegen bei nicht unterhaltsverpflichteten Verwandten 81 Fälle Die Differenz zwischen Vollzeitpflege und Verwandtenpflegen (durchschnittliches Pflegegeld aller drei n) beträgt monatlich 264. Die jährlichen Mehrkosten in diesem Bereich belaufen sich auf ca ,--. Anhörung des Bezirksausschusses In dieser Beratungsangelegenheit ist die Anhörung des Bezirksausschusses nicht vorgesehen (vgl. Anlage 1 der BA-Satzung). Dem Korreferenten, Herrn Stadtrat Benker, der Verwaltungsbeirätin, Frau Stadträtin Gebhardt, der Stadtkämmerei, der Frauengleichstellungsstelle und dem Sozialreferat/Interkulturelle Arbeit und Migration ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden. II. Antrag des Referenten o

14 Seite 2 1. Das Sozialreferat/Stadtjugendamt setzt die Neuregelung der Pflegegeldgewährung für junge Menschen, die in Vollzeitpflegestellen untergebracht sind, ab um. 2. Das Sozialreferat/Stadtjugendamt setzt die Pauschalierung der einmaligen Beihilfen für junge Menschen, die in Vollzeitpflegestellen untergebracht sind, ab um. 3. Das Sozialreferat wird ermächtigt, die Pflegegeldpauschalen und die Alterssicherung entsprechend der durchschnittlichen prozentualen Änderung der Regelbeträge in allen drei Alterstufen anzupassen. Die geänderten Gesamtbeträge sind auf volle Euro aufzurunden. 4. Die zusätzlich erforderlichen Mittel für die unterhaltsbasierte Umstellung der Pflegegelder für 2006 in Höhe von ,-- sowie für die nicht unterhaltsverpflichteten Verwandtenpflegen von ,-- stehen unter Innenauftrag Sachkonto zur Verfügung (Haushaltsstelle ). 5. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle. III. Beschluss nach Antrag. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Kinder- und Jugendhilfeausschuss Die Vorsitzende Der Referent Dr. Gertraud Burkert Bürgermeisterin IV. Abdruck von I. mit III. über den Stenografischen Sitzungsdienst an das Direktorium - Dokumentationsstelle an die Stadtkämmerei an das Revisionsamt an die Frauengleichstellungsstelle an das Sozialreferat, S-III-M z. K. Friedrich Graffe Berufsm. Stadtrat V. Wv. Sozialreferat

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