9. KLIMAWERK MESSE 2016 Sanieren - Bauen - Wohnen
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- Waltraud Boer
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1 9. KLIMAWERK MESSE 2016 Sanieren - Bauen - Wohnen Datum Samstag, 12. und Sonntag, 13. März 2016 Uhrzeit Ort Veranstalter Uhr HOLZ HERBST, Christian-Herbst-Str. 10, Lüneburg KLIMAWERK Energieagentur GmbH & Co. KG Hauptaussteller Fax: Internet: Mitaussteller (Mitausstellergebühr in Höhe von 20% der Standgebühr des Hauptausstellers) Fax: Rechnungsstellung an (bitte nur angeben, falls abweichend von Empfängeranschrift)
2 Standfläche und Stromanschluss Ich buche folgende Standfläche: im Ausstellungsgebäude Stand-Nr.: mit einer Gesamtfläche von m 2 Mein Stand überschreitet die Höhe von 2,50 m. Die Standhöhe beträgt m auf dem Außengelände m 2, Anhänger inkl. Ausleger und Treppe (Länge: m, Breite: m) Ich benötige einen Stromanschluss: Volt (V) Netto-Standpreise und Marketingpauschale Ausstellungsgebäude: Außengelände: Für Anmeldungen im Erdgeschoss 85 / m 2 (zzgl. MwSt) Für Anmeldungen im Obergeschoss: 76,50 / m 2 (zzgl. MwSt) Für Anmeldungen auf dem Außengelände: 27 / m 2 (zzgl. MwSt) Bitte beachten: Zusätzlich zu den Netto-Standpreisen erhebt die KLIMAWERK Energieagentur eine Marketingpauschale in Höhe von 59 EUR (zzgl. MwSt.) pro Aussteller und Unteraussteller. Sie beinhaltet folgende Leistungen: Aufnahme in das Messeverzeichnis auf den Internetseiten der KLIMAWERK Energieagentur und Verlinkung mit jeweiliger Homepage des Ausstellers Außenbewerbung der Messe Abdruck im Flyer oder Messehandout vor Ort Nach Eingang des Anmeldeformulars erhält der Aussteller eine Anmeldebestätigung und die Rechnung über eine Abschlagszahlung in Höhe von 20% der Standmiete. Die restlichen 80% werden ab dem 5. Januar 2015 in Rechnung gestellt. Die Standbestätigung erfolgt mit Zahlungseingang. Für Mitaussteller wird eine Gebühr von 20% des Standpreises berechnet (Vgl. Messe-Teilnahmerichtlinien Pkt. 7). Berücksichtigung im Messeflyer und Teilnahmerichtlinien Nur Firmen, deren Anmeldungen bis zum 15. Januar 2016 vorliegen, können im Messeflyer berücksichtigt werden. Wir haben die beiliegenden Messe-Teilnahmerichtlinien gelesen und akzeptieren sie! Ort, Datum Unterschrift, Firmenstempel (Hauptaussteller/-in)
3 Informationen am Stand: Bitte machen Sie detaillierte Angaben über Ihre Standthemen, damit wir die Messebesucher auf die Angebote Ihres Messestands hinweisen und sie optimal lenken können. Leitthema Bsp. Elektroinstallationen Leistungsspektrum Bsp. Photovoltaik, energieeffiziente Beleuchtung, E-Check Publikumsmagneten an Ihrem Messestand: Wir haben uns etwas einfallen lassen, um unseren Stand für die Messebesucher interessant zu machen: Bei uns kann man etwas Besonderes sehen, anfassen, fühlen, beobachten, z. B. Produkt- bzw. Modellpräsentationen, Fühlboxen oder handwerkliche Vorführungen. (Bitte informieren Sie uns so detailliert wie möglich, damit wir in unserer Pressearbeit auf Ihre Aktivitäten hinweisen können). Beschreibung der Besonderheiten auf unserem Messestand: Vorträge: Wir möchten im Rahmen der Messe einen möglichst werbefreien Vortrag zu halten (max. 20 min). Für den Messeflyer benötigen wir folgende Angaben: Titel / Vorname / Nachname / Firma des Referenten sowie Thema des Vortrags:
4 Messe-Teilnahmerichtlinien 1. Anmeldung/ Vertragsschluss 1.1 Die Anmeldung zur Teilnahme an der Messe kann nur durch Einsendung einer vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldung an den Veranstalter erfolgen, womit die KLIMAWERK Energieagentur GmbH & Co. KG (Veranstalter) als Vertragspartner anerkannt wird. 1.2 Die Anmeldung ist mit Zusendung der Standbestätigung durch den Veranstalter bindend. Die Standbestätigung erfolgt in Form der Gesamtrechnung. Eine gesonderte Standbestätigung geht nicht zu. 1.3 Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller/ die Ausstellerin die Teilnahmerichtlinien der KLIMAWERK Energieagentur an. 1.4 Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. 2. Wirtschaftlicher Träger, Organisation und Veranstalter KLIMAWERK Energieagentur GmbH & Co. KG Munstermannskamp 1 / Lüneburg 3. Zulassung 3.1 Ein Rechtsanspruch auf Zulassung einzelner Aussteller/ Ausstellerinnen besteht nicht. 3.2 Das Ausstellen bzw. Auslegen nicht gemeldeter und/oder nicht zugelassener Waren, insbesondere von Prospekten, ist unzulässig. 4. Standaufbau 4.1 Der Aussteller/ die Ausstellerin bucht und bezahlt die von ihm/ ihr angemeldete Ausstellungsfläche (qm). 4.2 Aus organisatorischen Gründen können Stände vom Veranstalter oder der Messeleitung auf einen anderen Platz verlegt werden. Solche Änderungen des Standortes oder Hindernisse, bedingt durch die Beschaffenheit der Halle, des Gebäudes oder des Geländes berechtigen nicht zum Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag. 4.3 Die Auf- und Abbauzeiten werden circa einen Monat vor Messebeginn in einer Rundmail an alle Aussteller bekannt gegeben. 4.4 Das Ausstellen von Ausstellungsgütern über die normale Standhöhe (2,50 m) hinaus, muss der Ausstellungsleitung vor dem Aufbau bekannt gemacht und von ihr genehmigt werden. 5.3 Werden Rechnungen auf Wunsch des Ausstellers/ der Ausstellerin an einen Dritten ausgestellt, so bleibt der Aussteller/ die Ausstellerin gleichwohl Schuldner/ Schuldnerin. Der Veranstalter ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die vorstehenden Zahlungsziele um mehr als 7 Kalendertage überschritten werden. 6. Rücktritt, Nichtteilnahme, fehlender Zahlungseingang 6.1 Der Veranstalter kann vom Vertrag einseitig zurücktreten, wenn der Aussteller/ die Ausstellerin unrichtige Angaben zur Zulassung macht, Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr rechtswirksam bestehen oder wenn das Zahlungsziel nach Ziffer 5.1 mehr als 7 Kalendertage überschritten ist. In diesem Fall entstehen für den Aussteller/ die Ausstellerin Folgekosten, gemäß nachfolgender Ziffer Nach Erteilung der Zulassung hat der Aussteller/ die Ausstellerin die volle Standgebühr auch dann zu zahlen, wenn er/ sie absagt oder nicht teilnimmt, es sei denn, der Veranstalter kann den Stand anderweitig vergeben. 6.3 Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Messe wegen zu geringer Teilnehmerzahlen abzusagen. Angemeldete Aussteller/ -innen werden darüber unverzüglich benachrichtigt und erhalten ihre bezahlte Standgebühr zurück. 6.4 Die in Rechnung gestellte Standgebühr muss vollständig am Tage des Messeaufbaus auf dem Konto der KLIMAWERK Energieagentur gutgeschrieben sein. Es erfolgt ansonsten keine Zulassung zum Messeaufbau. Bei kurzfristiger Anmeldung zur Messe (weniger als vier Wochen vor der Messe) muss der Aussteller/ die Ausstellerin den Nachweis der Banküberweisung bei Messeaufbau führen oder alternativ per Scheck bezahlen. 6.5 Verstößt ein Aussteller/ eine Ausstellerin in erhebli-chem Maße oder trotz Abmahnung wiederholt gegen die Hausordnung, so ist der Veranstalter berechtigt, den Aussteller/ die Ausstellerin von der Messe auszuschließen. 7. Mitaussteller und Gemeinschaftsstände 7.1 Die Überlassung des Standes an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Veranstalters zulässig. 7.2 Mitaussteller von Hauptausstellern, die keine KLIMA- WERK Partner sind, sind stets kostenpflichtig und müssen angemeldet werden, auch wenn sie nur in Persona mit ihren Visitenkarten auf dem Messestand vertreten sein sollten. 5. Zahlungsbedingungen 5.1 Die Rechnung ist innerhalb von 10 Tagen zur Zahlung fällig. Bei kurzfristiger Anmeldung weniger als vier Wochen vor der Messe ist die Standgebühr sofort zur Zahlung fällig. 5.2 Der Aussteller/ die Ausstellerin ist mit eigenen Forderungen zur Aufrechnung bzw. zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber dem Veranstalter nur berechtigt, wenn die Forderung des Ausstellers/ der Ausstellerin rechtskräftig festgestellt oder durch den Veranstalter schriftlich anerkannt worden ist.
5 Für KLIMAWERK Partner gilt folgende Sonderregelung: KLIMAWERK Partner sind berechtigt, einen anderen KLIMAWERK Partner und/oder einen Produkthersteller als Mitaussteller zum vergünstigten KLIMAWERK Partnertarif auf ihren Gemeinschaftsstand zu nehmen. Sie sind nicht berechtigt, einen Nicht-Partner (z.b. Handwerksbetrieb, Planer, Bauunternehmer) als Mitaussteller anzumelden. Diese müssen als externe Aussteller einen eigenen Messestand anmelden. KLIMAWERK Partner aus dem Fachgroßhandel sind außerdem berechtigt, ihren Messestand kostenfrei mit ihren Kunden (= Handwerker aus der Region) zu besetzen, sofern diese nur in Persona mit ihren Visitenkarten werben. Diese Handwerker gelten nicht als Mitaussteller. 7.3 Mitaussteller/ -innen sind in der Anmeldung anzugeben. Die Anmeldung muss vor dem Beginn der Messe vorliegen. Es wird eine Mitausstellergebühr in Höhe von 20% der Standgebühr des Hauptausstellers erhoben. 7.4 Hauptaussteller/ -innen und Mitaussteller/ -innen haben einen Anspruch auf Nennung im Messeflyer, sofern ihre Anmeldung bis zum vorliegt. Bei späterer Anmeldung entfällt dieser Anspruch. 7.5 Hauptaussteller/-innen und Mitaussteller/-innen haften für sämtliche Ansprüche des Veranstalters als Gesamt-schuldner. 8. Werbeflächen auf der Messe 8.1 Die Werbefläche für Aussteller, die keine KLIMAWERK Partner sind, ist grundsätzlich auf den eigenen Messestand beschränkt. D.h. Werbetafeln, Roll-ups, Banner, etc. dürfen nur auf der gemieteten Fläche ausgestellt bzw. angebracht werden. 8.2 KLIMAWERK Partner haben die Möglichkeit, in Absprache mit dem Veranstalter, auch außerhalb ihrer gemieteten Standfläche mit Bannern, Werbetafeln, Roll-ups oder Plakaten zu werben. 9. Bewachung 9.1 Die allgemeine Bewachung der Ausstellungsräume übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen. 9.2 Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes während der Messezeiten und beim Auf- und Abbau ist der Aussteller/ die Ausstellerin selbst verantwortlich. 10. Haftung Der Veranstalter haftet für sämtliche sich ergebenden Schäden, gleich ob aus Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften: 10.1 Bei Vorsatz, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leib oder Leben haftet der Veranstalter nach den gesetzlichen Vorschriften Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung des Veranstalters auf den Ersatz des typischen vorherseh-baren Schadens; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch leitende Angestellte des Veranstalters verursacht wurde Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt Die Baurichtlinien des Veranstalters sind unbedingt einzuhalten. Der Veranstalter kann von einem Aussteller/ einer Ausstellerin nicht haftbar gemacht werden, falls diesem durch diese Baurichtlinien und der damit verbun-denen Vorschriften Nachteile entstehen Sollte die Messe infolge höherer Gewalt ausfallen oder abgebrochen werden, so ist die Verantwortung des Veranstalters aufgehoben. Er ist in diesem Falle zu keiner Entschädigung gegenüber dem Aussteller/ der Ausstellerin verpflichtet. Die eingenommenen Gelder gelten als erworben Falls die Messe aus irgendwelchen Gründen terminlich oder örtlich verlegt oder ganz abgesagt wird, können gegenüber dem Veranstalter keinerlei Regress-ansprüche gestellt werden. 11. Öffentlich-rechtliche Bestimmungen Der Aussteller/ die Ausstellerin verpflichtet sich, alle orts-, bau- und gewerbepolizeilichen Vorschriften bzw. Anordnungen genauestens zu beachten. 12. Verjährung, Erfüllungsort, Gerichtsstand 12.1 Ansprüche der Aussteller/ -in gegen den Veranstalter verjähren in 12 Monaten nach Ende der Veranstaltung, soweit nicht Ansprüche aus vorsätzlichem Verhalten des Veranstalters betroffen sind. Ansprüche des Ausstellers/ der Ausstellerin gegen den Veranstalter wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters/ Vertreterin oder Erfüllungsgehilfen/ -gehilfin des Veranstalters beruhen, unterliegen der gesetzlichen Verjährung Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lüneburg Für die Rechtsbeziehungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). 13. Datenschutz Daten der Aussteller/ -innen werden ausschließlich zum Zweck der Vertragsdurchführung verarbeitet. 14. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmerichtlinien und Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein bzw. werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.
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