Allgemeine Messe- und Ausstellungsbedingungen (Veranstaltungsbedingungen)

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1 Allgemeine Messe- und Ausstellungsbedingungen (Veranstaltungsbedingungen) der Maitis-Media Verlagsgesellschaft mbh Göppingen 1.Vertragspartner Die Maitis-Media Verlagsgesellschaft mbh Göppingen, Fasanenstr. 15, Göppingen, nachfolgend Veranstalter genannt, hat die Haftung entsprechend ihrer Rechtsform auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. 2. Anmeldung Die Anmeldung zur Messe erfolgt durch Einsendung der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Unterlagen an den Veranstalter. Im Falle einer elektronischen Übermittlung der Anmeldung ist diese auch ohne Unterschrift gültig. Der Veranstalter behält sich das ausdrückliche Recht vor, innerhalb von 28 Kalendertagen ab Zugang der Anmeldung zu entscheiden, ob das Vertragsangebot angenommen wird. Mit der Unterzeichnung und der verbindlichen Anmeldung erteilt der Aussteller dem Veranstalter die ausdrückliche Zustimmung zur Veröffentlichung seines Namens bzw. weiterer im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehender Daten sowie zur Speicherung derselben. 3. Zulassung / Überlassung der Standfläche / Bindung an den Vertrag Über die Teilnahme eines Ausstellers entscheidet der Veranstalter. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Spätestens mit der schriftlichen Mitteilung der Zulassung kommt der Vertrag zustande. Weicht der Inhalt der Zulassung vom Inhalt der Anmeldung ab, kommt der Vertrag nach Maßgabe der Zulassung zustande, wenn nicht umgehend per Post innerhalb von zwei Wochen nach Zugang schriftlich widersprochen wird. Gleiches gilt für den Fall, dass die Veranstaltung zeitlich oder räumlich verlegt werden muss; an die Stelle der Zulassung tritt dabei die entsprechende Änderungsmitteilung des Veranstalters. Die Zulassung gilt nur für die jeweilige Veranstaltung und das angemeldete Unternehmen. Die Zuteilung der Standfläche erfolgt durch den Veranstalter aufgrund der von den Teilnehmern gemeldeten Standgrößen. Ein Anspruch auf Zuteilung einer Standfläche in einem bestimmten Ausstellungsraum besteht nicht. Insbesondere übernimmt der Veranstalter keine Gewähr für die Qualität einer Standfläche (Auffälligkeit und Wahrnehmung durch die Messebesucher). Der Veranstalter ist berechtigt, dem Aussteller im Einzelfall aus wichtigem Grund nachträglich eine von der Zulassung abweichende Standfläche zuzuteilen, Größe und Maße der Standfläche zu ändern, Ein- und Ausgänge zu verlegen oder zu schließen und bauliche Veränderungen in den Messeräumen vorzunehmen, ohne dass der Aussteller hieraus Rechte herleiten kann. Bei einer Verringerung der Standgröße wird der Unterschiedsbetrag des Beteiligungspreises an den Aussteller zurückerstattet. Beanstandungen vonseiten des Ausstellers müssen unverzüglich, in jedem Fall während der Laufzeit der Veranstaltung, schriftlich geltend gemacht werden. Spätere Einwendungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Nach verbindlicher Anmeldung und Zulassung ist eine Entlassung aus dem Vertragsverhältnis nicht mehr möglich. Der Veranstalter kann dem Wunsch nach Entlassung aus dem Vertragsverhältnis ausnahmsweise zustimmen, wenn die freiwerdende Standfläche anderweitig vermietet werden kann. In diesem Fall ist der Veranstalter berechtigt, einen pauschalen Ersatz der verursachten Kosten in Höhe von 25% des Beteiligungspreises zu fordern. Eine Haftung für Anzeigengebühren und sonstige Kosten, die insbesondere durch Inanspruchnahme Dritter entstanden sind, bleibt hiervon unberührt. 3. Aufbau und Gestaltung der Stände Die Stände müssen in den gegebenen Fristen auf- und abgebaut werden. Während der Dauer der Veranstaltung müssen die Stände mit Ausstellungsgut belegt und personell besetzt sein. Die Veranstalter können vom Aussteller die Beseitigung von Ausstellungsgut verlangen, das durch Geruch, Geräusch oder andere Emissionen oder durch sein Aussehen eine erhebliche Störung des Messebetriebs oder eine Gefährdung der Sicherheit von Ausstellern und Besuchern herbeiführen könnte. Mit dem Standaufbau ist bis spätestens Uhr am Tage vor Eröffnungsbeginn zu beginnen andernfalls kann der Veranstalter anderweitig über den Stand verfügen. Der Aussteller haftet in diesem Fall mindestens in Höhe der vereinbarten Standmiete und darüber hinaus für weiterein dem Zusammenhang entstehende Kosten. Schadensersatzansprüche durch den Aussteller sind in jedem Fall ausgeschlossen. 4. Standhöhe, Standsicherheit Die maximale Bauhöhe für Ausstellungsstände beträgt 250 cm. Abweichungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Veranstalter. Für die Sicherheit des Standes ist der Aussteller verantwortlich. 5. Genehmigungspflichtige Ausstellungsstände und Sonderbauten Sonderbauten und -konstruktionen sowie doppel-

2 stöckige Stände werden nur in Ausnahmefällen zum Aufbau zugelassen. Sie sind zunächst dem zur Genehmigung vorzulegen. Der Veranstalter entscheidet in Abstimmung mit der Bauaufsicht, ob eine Genehmigung erteilt werden kann. 6. Standbaumaterialien und Deckenkonstruktionen Standbaumaterialien, Ausschmückungen und Dekorationen müssen entsprechend DIN 4102 mind. B1 oder mind. Klasse C nach EN , d.h. schwer entflammbar sein. Der Aussteller ist auf Anforderung gegenüber dem Veranstalter nachweispflichtig. Normal oder leicht entflammbare, brennend abtropfende oder toxische Gase bildende Materialien dürfen für den Standbau nicht verwendet werden. 7. Geländer/ Umwehrungen von Podesten Begehbare Flächen, die unmittelbar an Flächen angrenzen, die mehr als 0,20 m tiefer liegen, sind mit Brüstungen zu umwehren. 8. Elektrische Installationen Die technischen Anforderungen für den einzelnen Stand hat der Aussteller rechtzeitig vor der Veranstaltung dem Veranstalter zu übermitteln. Der Veranstalter stimmt die gesammelten Anforderungen aller Aussteller mit dem Servicepartner des Veranstalters ab. Alle vom Aussteller selber eingebrachten technischen Einrichtungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 9. Teppiche Das Auflegen von Teppichen oder anderem Dekorationsmaterial unmittelbar auf die vorhandenen Böden hat so zu erfolgen, dass keine Rutsch-, Stolper- oder Sturzgefahr für Personen entsteht. Teppiche und andere Fußbodenbeläge sind unfallsicher zu verlegen und dürfen nicht über die Standgrenzen hinausragen. Die Verbindung von Standflächen mittels Bodenbelag ist zustimmungspflichtig und muss so erfolgen, dass im Gang keine Stolperstelle oder andere Unfallgefahr entsteht. Klebemarkierungen, Teppichfixierungen und ähnliches, dürfen nur mit speziellem, rückstandsfrei entfernbarem Teppichverlegeband erfolgen. Selbstklebende Teppichfliesen sind nicht zugelassen. Alle eingesetzten Materialien müssen rückstandslos entfernt werden. Gleiches gilt für Substanzen wie Öle, Fette, Farben und ähnliches. Die Böden dürfen nicht gestrichen werden. Reinigungskosten, die durch Verstöße gegen diese Bestimmungen entstehen, hat der Verursacher zu tragen. 10. Info-, Werbe- und Dekorationsmaterialien Das Bekleben von Wänden, Türen, Säulen und Decken ist generell untersagt. Dekorationsmaterialien müssen entsprechend DIN 4102 mind. B1 oder mind. Klasse C nach EN , d.h. schwer entflammbar sein. Die Eigenschaft "schwer entflammbar" kann nachträglich nur bei einem Teil dieser Stoffe mit einem Flammschutzmittel erreicht werden. Die verwendeten Flammschutzmittel müssen amtlich zugelassen sein. Die Bestätigung über die Schwerentflammbarkeit bzw. über die vorschriftsmäßig durchgeführte Imprägnierung (Zertifikat) ist dem Veranstalter auf Anforderung vorzulegen. 11. Verwendung von Luftballons und Flugobjekten Die Verwendung von mit Sicherheitsgas gefüllten Luftballons und sonstigen Flugobjekten muss durch den Veranstalter genehmigt werden. Der Betrieb dieser Flugobjekte darf zu keiner Zeit sicherheitstechnische Einrichtungen behindern oder beschädigen. 12. Bäume, Pflanzen und Tiere: Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur so lange sie frisch sind in den Räumen befinden. Bambus, Ried, Heu, Stroh, Rindenmulch, Torf, (Tannen-)Bäume ohne Ballen oder ähnliche Materialien genügen nicht den vorgenannten Anforderungen (Entzündungsgefahr). Über Ausnahmen entscheidet der Veranstalter in Abstimmung mit der Feuerwehr. Das Mitbringen von Tieren in den Ausstellungsbereich ist nicht gestattet. 13. Spritzpistolen, Nitrolacke Der Gebrauch von Spritzpistolen sowie die Verwendung von Nitrolacken ist verboten. 14. Abfall-, Wertstoff-, Reststoffbehälter Abfall-, Wertstoff- und Reststoffbehälter in den Ständen sind regelmäßig, spätestens jeden Abend nach Ausstellungsende, zu entleeren. Fallen größere Mengen brennbarer Abfälle an, sind diese mehrmals am Tage zu entsorgen. 15. Leergut, Verpackungen Die Lagerung von Leergut, Verpackungen und Packmittel gleich welcher Art im Stand und außerhalb des Standes in den Räumen ist verboten. Anfallendes Leergut, Verpackungen und Packmittel sind unverzüglich zu entfernen. 16. Rauchverbot In der Versammlungsstätte besteht generelles Rauchverbot. Das Rauchverbot ist von jedem Aussteller an seinem Stand zu beachten und gegenüber den Besuchern an seinem Stand durchzusetzen. 17. Feuerlöscher Bei erhöhten Brandlasten an einem Ausstellungsstand Feuerwehr die Vorhaltung von Feuerlöschern und die

3 Stellung einer Brandwache am Ausstellungsstand fordern. 18. Glas und Acrylglas Für Konstruktionen aus Glas sind die Anforderungen gemäß Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV) einzuhalten. Es darf nur Sicherheitsverbundglas verwendet werden. Kanten von Glasscheiben müssen so bearbeitet oder geschützt sein, dass eine Verletzungsgefahr ausgeschlossen ist. Ganzglasbauteile sind ab Aufbaubeginn in Augenhöhe zu markieren. 19. Drucksachen / Werbemittel / Werbung Eigenmächtige Werbeaktionen außerhalb des eigenen Standes (z.b. Verteilung von Prospekten, Anbringen von Werbeschildern) sind ohne Genehmigung des Veranstalters nicht gestattet. Drucksachen, Werbemittel oder andere brennbare Materialien dürfen am Stand nur in der Menge gelagert werden wie sie für den Tagesbedarf nötig sind. 20. Akustische und optische Vorführungen Der Betrieb von akustischen Anlagen sowie audiovisuelle Darbietungen jeder Art durch die Aussteller bedürfen der Genehmigung des Veranstalters. Der Geräuschpegel darf bei musikalischen Darbietungen 60 dbaa nicht überschreiten. Bei wiederholter Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann die Stromzufuhr zum Stand des Ausstellers ohne Rücksicht auf den damit verbundenen Ausfall der Standversorgung unterbrochen werden. 21. Wärme erzeugende und entwickelnde elektrische Geräte Alle wärmeerzeugenden und wärmeentwickelnden Elektrogeräte sind dem Veranstalter anzuzeigen und müssen vor Inbetriebnahme durch ihn genehmigt werden. Entsprechend der Wärmeentwicklung ist ein ausreichend großer Abstand zu brennbaren Stoffen sicherzustellen. Wärmeentwickelnde Beleuchtungskörper dürfen nicht an Dekorationen oder Ähnlichem angebracht sein. Elektrische Kochgeräte und sonstige, bei unkontrolliertem Betrieb Gefahren hervorrufende Einrichtungen, sind am Ende der täglichen Öffnungszeiten abzuschalten. 22. Brennbare Flüssigkeiten und Brandpasten dürfen ohne Genehmigung des Veranstalters in den Ständen weder verwendet noch gelagert werden. Die Verwendung von brennbaren Gasen (z.b. in Gasbrennern) sowie der Einsatz von Spiritus ist generell verboten. 23. Gefahrstoffe Das Einbringen von gefährlichen Stoffen Zubereitungen oder Gegenständen die explosionsgefährlich, brandfördernd, entzündlich, giftig, gesundheitsschädlich, oder umweltgefährdend sind ist verboten. 24. Genehmigungsbedürftige Vorhaben Die Verwendung von Pyrotechnik, Nebelmaschinen, Druckgasen, radioaktiver Stoffe, Laseranlagen, Hochfrequenzanlagen, Funkanlagen und Röntgenanlage ist nur nach vorheriger Genehmigung durch den Veramstalter und soweit erforderlich nach Vorliegen der behördlichen Genehmigung möglich. Lasergeräte/Anlagen der Klassen 3b und höher sind verboten. 25. Bewirtung, Catering Die Genehmigung für den Ausschank und den Verkauf von Nahrungsmitteln am Stand ist, soweit vom Gewerbeaufsichtsamt verlangt, vom Aussteller zu beantragen. Eventuell anfallende Steuern, Gebühren und Abgaben trägt der Aussteller. Der Aussteller und dessen Personal, die Lebensmittel im Sinne des 17 Abs. 2 des Bundesseuchengesetzes verkaufen, benötigen ein gültiges Gesundheitszeugnis. Anbieter von Lebensmitteln, Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr, sind verpflichtet, die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Die Vorschriften des Eichgesetzes sind zu beachten. Die entgeltliche Abgabe von Kostproben bedarf der gesonderten Genehmigung. Der Ausschank, Verkauf oder die Abgabe von Nahrungs- und Genussmitteln kann durch den Veranstalter für die Aussteller zu einer bestimmten Veranstaltung ausgeschlossen werden, sofern der Aussteller das Catering selbst übernommen bzw. diesbezügliche Rechte an Dritte übertragen hat. 26. Musikalische Wiedergaben (GEMA) Für musikalische Wiedergaben aller Art ist nach den gesetzlichen Bestimmungen (Urheberrechtsgesetz) die Erlaubnis der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) erforderlich. Nicht angemeldete Musikwiedergaben können Schadenersatzansprüche der GEMA zur Folge haben. Für die Anmeldung und Bezahlung der Gema-Gebühren ist jeder Aussteller eigenverantwortlich. Von dieser Pflicht sind die Aussteller befreit, sofern der Veranstalter diese Leistung ausdrücklich übernommen hat. 27. Änderung nicht vorschriftgemäßer Standbauten/ Sonderbauten Ausstellungsstände, Aufbauten, Einrichtungen, Ausstattungen, Ausschmückungen (Materialien), die den vorliegenden Bestimmungen nicht entsprechen oder im Einzelfall nicht genehmigt sind, sind zum Aufbau nicht zugelassen und müssen zu Lasten des Ausstellers gegebenenfalls beseitigt oder geändert werden. 28. Abbau des Ausstellungsstands Die Stände dürfen vor Beendigung der Messe/Veranstaltung weder ganz noch teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro zzgl. MwSt. entrichten. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials,

4 haftet der Aussteller (Verursacher). Nach dem Abbau ist der ursprüngliche Zustand der Ausstellungsfläche wieder herzustellen. Klebestreifen müssen rückstandslos entfernt werden. Beschädigungen aller Art sind unverzüglich dem Veranstalter zu melden. 29. Beteiligungspreis und sonstige Kosten / Zahlungsbedingungen Die Höhe der Standflächenmiete hängt von der Größe der Standfläche ab. Bei der Berechnung der Standflächen wird die zugeteilte Bodenfläche ohne Rücksicht auf Vorsprünge, Pfeiler, Installationsanschlüsse und sonstige feste Einbauten zugrunde gelegt. Nach Anmeldung erhält der Aussteller eine Rechnung über den Beteiligungspreis und die sonstigen Kosten, inklusive Energiekosten. Der Rechnungsbetrag wird spätestens zwei Wochen nach Rechnungsstellung in voller Höhe und ohne Abzug fällig. Die fristgerechte Zahlung ist Voraussetzung für den Bezug der Standfläche. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Rechnung ist der Veranstalter berechtigt, den Vertrag mit dem Aussteller zu lösen. Beanstandungen der Rechnung müssen unverzüglich, spätestens binnen 2 Wochen nach Zugang, schriftlich geltend gemacht werden. Spätere Einwendungen können nicht berücksichtigt werden. Gegenforderungen gegen die aus dem Vertragsverhältnis stammenden Forderungen können nur insoweit aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden, als Forderungen des Ausstellers unbestritten rechtskräftig festgestellt worden sind. Die ungekürzten Beträge stehen dem Veranstalter auch dann zu, wenn der Aussteller seine Verbindlichkeit aus dem Vertragsverhältnis nicht erfüllen kann. Mit der Zusendung der Annahme des Vertrages (Teilnahmebestätigung) stellt der Veranstalter entsprechend der angegebenen Zahlungsmodalität die Standmiete einschließlich bestellter Zusatzleistungen in Rechnung. Bei der Gesamtrechnung inkl. bestellter Zusatzleistungen ist der Betrag bis sechs Wochen vor der Veranstaltung zur Zahlung fällig. Bei Zulassungen von Anmeldungen, die innerhalb acht Wochen vor Messebeginn erfolgen, wird die Zahlung des gesamten Betrages sofort fällig. Bei nicht fristgemäßem Eingang des Teilnahmeentgeltes/ Standmiete ist der Veranstalter zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. In diesem Falle wird der Veranstalter von seiner Leistungspflicht befreit, gleichwohl hat der Aussteller den vollen Betrag zu entrichten. Die genannten Preise verstehen sich rein netto zzgl. der gesetzlichen MwSt. Reklamationen sind unverzüglich nach Erhalt der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Spätere Einwendungen können nicht anerkannt werden. Zahlungen sind zu leisten auf das Konto des Veranstalters zu überweisen: Kreissparkasse Göppingen, Konto Nr ; IBAN DE ; BIC GOPSDE6GXXX. Sofern Rechnungen auf Wunsch des Ausstellers an Dritte ausgestellt/übersandt werden, bleibt der Aussteller gleichwohl Schuldner. Das Teilnahmeentgelt/Standmiete ist vom Aussteller auch dann zu bezahlen, wenn er an der Veranstaltung nicht teilnimmt. 30. Mitaussteller, zusätzlich vertretene Unternehmen, Gruppen- und Gemeinschaftsstände Der Aussteller darf die überlassene Standfläche ohne vorherige Zustimmung der Veranstalter nicht verlegen, tauschen, teilen oder in sonstiger Weise Dritten ganz oder teilweise zugänglich machen. Gruppen- oder Gemeinschaftsstände sind nicht zugelassen. Jeder Aussteller erhält ohne Berücksichtigung von Standflächen kostenlos vier Ausstellerausweise, ausgestellt auf den Namen des ausstellenden Unternehmens. 31. Fotografieren Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und -ständen und den ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller aus irgendwelchen Gründen Einwendungen erheben kann. Das gilt auch für Aufnahmen, die Presse oder Fernsehen mit Zustimmung des Ausstellers direkt anfertigen. 32. Hausrecht Der Veranstalter übt innerhalb des Messegeländes gegenüber dem Aussteller das Hausrecht aus. Der Veranstalter ist berechtigt, Ausstellungsgegenstände vom Stand entfernen zu lassen, wenn ihre Zurschaustellung dem geltenden Recht, den guten Sitten oder dem Ausstellungsprogramm widerspricht. Werbung für politische und weltanschauliche Zwecke ist verboten. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Teilnahmebedingungen ist der Veranstalter berechtigt, den Stand desjenigen Ausstellers schließen oder räumen zu lassen. 33. Versicherung / Haftung / Haftungsbeschränkung Der Aussteller ist verpflichtet, für die Veranstaltung eine Betriebshaftpflicht abzuschließen, die in ausreichendem Umfang Personen, Sach- und Vermögensschäden umfasst. Der Aussteller ist verpflichtet, einen Versicherungsnachweis auf Verlangen des Veranstalters zu erbringen. Jegliche Haftung des Veranstalters für Schäden und Abhandenkommen ist ausgeschlossen. Unberührt hiervon bleibt die Haftung aufgrund vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Fehlverhaltens. Dieser Haftungsausschluss erfährt durch etwaige Bewachungsmaßnahmen des Veranstalters keine Einschränkung. Fügt der Aussteller, sein Personal, Mitarbeiter der von ihm beauftragten Stand Baufirmen oder sonstige Dritte, die für ihn auf dem Messegelände tätig werden, dem Veranstalter einen Schaden zu, so ist der Aussteller zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Der Veranstalter haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Mitarbeiter. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt für alle Ansprüche, die sich aufgrund und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben könnten. Ist der Veranstalter aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen von ihm nicht zu vertretenden Gründen gezwungen, den Ausstellungsbereich oder Teile davon vorübergehend oder auf Dauer zu räumen, die

5 Veranstaltung zu verschieben, zu verkürzen oder zu verlängern, kann der Aussteller hieraus keine Rechte, insbesondere keine Ansprüche auf Schadenersatz gegen die Veranstalter herleiten. 34. Verjährung Die Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter sowie alle aus dem Vertrag entstehenden Rechtsverhältnisse verjähren innerhalb von 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Monats, in den der Schlusstag der Veranstaltung fällt. 35. Rücktritt Bei Rücktritt des Ausstellers von der Teilnahme bis zu acht Wochen vor Beginn der Messe/Veranstaltung sind 50% der vereinbarten Standmiete zu entrichten. Zwei Wochen vor Beginn der Messe sind 70% der vereinbarten Standmiete zu entrichten. Ab sieben Tage vor der Messe sind 90% der vereinbarten Standmiete zu entrichten. 36. Änderungen/höhere Gewalt/Absage Unvorhersehbare Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der Messe/Veranstaltung unmöglich machen, und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen diesen, die Messe/Veranstaltung vor der Eröffnung abzusagen. Muss die Absage mehr als 6 Wochen, längstens jedoch 3 Monate vor dem festgesetzten Termin erfolgen, werden 25% der Teilnahmegebühren als Kostenbeitrag erhoben. Erfolgt die Absage in den letzen 6 Wochen vor Beginn, erhöht sich der Kostenbeitrag auf 50% der Teilnahmegebühren. Sofern die Messe/ Veranstaltung auf Grund höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung geschlossen wird, sind die Standmiete und alle vom Aussteller zu tragenden Kosten zu entrichten. Muss die Veranstaltung zeitlich verlegt werden, hat der Aussteller, den Nachweis zu führen, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen mit ihm bereits vereinbarten Messe ergibt, um aus dem Vertrag entlassen zu werden. Die Aussteller können bei einer Verkürzung der Veranstaltung eine Entlassung aus dem Vertrag nicht verlangen. Eine Ermäßigung der Standmiete erfolgt nicht. In den genannten Fällen soll der Veranstalter schwerwiegende Entscheidungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung frühestmöglich bekannt geben. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen. Der Veranstalter ist berechtigt, aus wichtigem Grunde die Veranstaltung abzusagen, örtlich und zeitlich zu verlegen. Oder falls die Raumverhältnisse, polizeiliche Anordnungen oder andere schwerwiegende Umstände es erfordern, die Standfläche des Ausstellers zu verlegen, in seinen Abmessungen zu verändern und/oder zu beschränken. Eine diesbezügliche Veränderung wird mit der schriftlichen Mitteilung an den Aussteller Bestandteil des Vertrages. Der Veranstalter hat auch das Recht, die Veranstaltung abzusagen, wenn nicht die notwendige Mindestanzahl von Anmeldungen eingeht und die unveränderte Durchführung wirtschaftlich unzumutbar ist. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Parteien ausgeschlossen. Hat der Veranstalter den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, wird vom Aussteller kein Teilnahmeentgelt/ Standmiete geschuldet. Muss der Veranstalter aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen nicht von ihm zu vertretenden Gründen eine begonnene Veranstaltung verkürzen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung oder Erlass des Teilnahmeentgeltes/Standmiete. 37. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Salvatorische Klausel Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Göppingen. Der Veranstalter ist berechtigt, seine Ansprüche bei dem Gericht des Ortes geltend zu machen, an dem der Aussteller seinen Sitz oder seine Niederlassung hat. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Aussteller und dem Veranstalter ist deutsches Recht und der deutsche Text dieser Teilnahmebedingungen maßgebend. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt. Göppingen, 25. April 2015

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