INFOR~AATION 16/ 1 9 3

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1 Die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen Verfassungsgenchtshof NRW Postfach Münster Landtag Nordrhetn-Westfalen Platz des Landtags Düsseldorf LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE INFOR~AATION 16/ (kut /lbj, Hausanschrift Aegldiiklrchplatz Münster Telefon (0251) Durchwahl (0251) Telefax (0251) verfgh@ovg.nrw.de Datum: 20. JUni 2014 Geschäfts-Nr.. VerfGH 3/14 (Bitte bel allen Schreiben angeben) In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren wegen der Behauptung des Märkischen Kreises, des Kreises Paderborn sowie der Kreisstadt Eusklrchen, 4 Abs. 2 Tarif treue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen - TVgG - NRWvom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 17) sowie 1 Repräsentative TarifverträgeVO - RepTWO - vom 31. Oktober 2012 (GV. NRW S. 552) verstießen gegen das Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung, insbesondere gegen Art. 78 Abs. 3 LV NRW, - VerfGH 3/14 - übersende ich jeweils eine Abschrift des Schriftsatzes der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer vom 11. Juni 2014 nebst Anlage sowie des Schriftsatzes der Verfahrensbevollmächtigten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2014 nebst Anlage mit der Bitte um Kenntnisnahme. Dr. Brandts S,laubigt f J~cJ) Schmid VG-Beschäftigte

2

3 RECHTSANWÄLTE REOEKER SELLNER OAHS I Postfach Bonn Verfassungs gerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Postfach Münster Rechtsanwalt Dr. Chnstian-Dietnch Bracher Sekretanat Monika Faßbender-Effelsberg Telefon +49/228/ Telefax bracher@redeker.de Bonn, den 12. Jum2014 Reg.-Nr.: 11/ BHRlef/00004 In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren wegen der Behauptung des Märkischen Kreises, des Kreises Paderbom sowie der Kreisstadt Euskirchen, 4 Abs. 2 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen -TV gg-nr W vom 10. Januar 2012 (GV.NRW. S. 17) sowie 1 Repräsentative TarifverträgeVO -RepTVVO- vom 31. Oktober 2012 (GV.NRW. S. 552) verstießen gegen das Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung, insbesondere gegen Art. 78 Abs. 3 LV NRW, - VerfGH 3/14- teile ich mit, dass sich die Beschwerdeführer durch die in Kopie anliegende Vereinbarung vom /25.04./ verpflichtet haben, das Ruhen des Verfahrens zu.beantragen. Wie ich von der Geschäftsstelle des erkennenden Gerichts erfahren habe, ist ein solcher Antrag bisher nicht eingegangen. Dennoch stelle ich im Auftrag der Landesregierung schon jetzt den Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Falls die Beschwerdeführer entgegen der Vereinbarung das Ruhen des Verfahrens nicht beantragen sollten oder das erkennende Gericht den übereinstimmenden Ruhensanträgen der Beteiligten nicht entsprechen sollte, bitte ich, die Äuße- Bonn Willy-Brandt-Allee Bonn Tel Fax Deutsche Bank Bonn BLZ Konto IBAN: OE BIC. DEUTDEDK380 Sparkasse Köln Bonn BLZ Konto IBAN: OE BIC. COLSOE33 Berlin Leipziger Platz Berlin Tel Fax Brüssel 172, Avenue de Cortenbergh B-1000 Brüssel Tel Fax LeipZig Mozartstraße 10 D LeipZig Tel Fax London 265 Strand London WC2R 1 BH IEngland Tel Fax München Maffelstraße 4 D München Tel Fax Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Sitz Bonn Partnerschaftsgesellschaft mbb AG Essen PR 1947 UST-IO: DE

4 BONN PROF. DR. KONRAD REDEKER ( ) DR. KURT SCHÖN ( ) PROF. DR. HANS DAHS DR. KLAUS D. BECKER* ULRICH KELLER Fachanwalt für Arbeitsrecht ULRIKE BÖRGER* Fachanwältin für Familienrecht DR. FRIEDWALD LÜBBERT* DR. KAY ARTUR PAPE" DR. CHRISTIAN D. BRACHER* PROF. DR. ANDREAS FRIESER* Fachanwalt für Erbrecht PROF. DR. BURKHARD MESSERSCHMIOT' Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht MARTIN REUTER" Fachanwalt für Somlrecht DR. JÜRGEN LÜDERS' Fachanwalt für Steuerrecht GERNOT LEHR* PROF. THOMAS THIERAU* Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht DlETER MERKENS* Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht DR. KLAUS WALPERT* DR. HEIKE GLAHS* AXEL GROEGER* Fachanwalt für Arbeitsrecht DR. RONALD REICHERT* ANDREAS OKONEK* DR. KLAUS KÖPP. M.C.L. STEFAN TYSPER PROF. DR. HEIKO LESCH* WOLFGANG KREYSING Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht DR. JAKOB WULFF* PROF. DR. WOLFGANG ROTH. LL. M." DR. MICHAEL WINKELMÜLLER* PROF. DR. BERND MÜSSIG* BARTHOLOMÄUS AENGENVOORT* Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht PROF. DR. ALEXANDER SCHINK DR. MATIHIAS GANSKE* DR. MARCO RIETDORF* DR. CHRISTIAN MENSCHING. LL. M. DR. MARKUS DIERKSMEIER. LL. M. DR. CHRISTINE OSTERLOH-KONRAD PHILIPP HUMMEL Fachanwalt für Bau- und Archltektenrecht DR. LARS KLEIN ALEXANDER LEIDIG Fachanwalt für Bau- uno Architektenrecht NINA LlNDER DR. UDO SÖNS Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht CHRISTOPH SCHMIDT DR. IMKE SCHNEIDER TOBlAS WÜRKERT. LL. M. BASTIAN WILKE DR. MICHAEL GINDLER, LL. M. DR. CHRISTIAN ZEISSLER Fachanwalt für Verwaltungsrechl DANIEL HÜRTER LEJLA RUDAJA DR. GESINE KROHNE DR. SUZAN DENISE HÜTIEMANN DR. DANIEL NEUHÖFER. LL. M. DR. CORNELIUS BÖLLHOFF MATIHIAS FLOTMANN BJÖRN SEMMRICH JULIAN LEY PROF. DR. HANS D. JARASS. LL. M. Professor an der Universität Münster Of Counsel PROF. DR. FRANK MEYER. LL. M. Professor an der Universität ZÜrich Of Counsel BERLIN DR. DlETER SELLNER DR. PETER-ANDREAS BRAND" PROF. DR. OLAF REIOT* ULRICH BIRNKRAUT* HARTMUT SCHEIDMANN* DR. STEPHAN GERSTNER* DR. ULRICH KARPENSTEIN* DR. TOBlAS MASING* DR. FRANK FELLEN BERG. LL. M.* DR. GERNOT SCHILLER' DR. ANDREAS ROSENFELD+ SABINE WILDFEUER Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz DR. GERO ZIEGENHORN DR. CHRISTIAN JOHANN KARSTEN WEIGELT. LL. M. JOHANNES BOSSELMANN DR. CHRISTIAN ECKART. LL. M. DR. CORNELIUS BÖLLHOFF BRÜSSEL DR. ANDREAS ROSENFELD* DR. STEPHAN GERSTNER* DR. ULRICH KARPENSTEIN* DR. SIMONE LÜNENBÜRGER ORIANA CORZILIUS CAROLINE HEMLER. LL. M. DR. SEBASTIAN STEINBARTH. LL. M. DR. CLEMENS HOLTMANN LEIPZIG DR. THOMAS STICKLEW Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht IRINA KIRSTIN FESKE LONDON DR. PETER-ANDREAS BRAND" SABINE WILDFEUER Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz MÜNCHEN DR. JÜRGEN LÜDERS' Fachanwalt für Steuerrecht PROF. DR. OLAF REIOT* DR. GERNOT SCHILLER' HANS-PETER HOH* Mitglied der Partnerschaftsgesellschaft mbb

5 REDEKER I SELLNER I DAHS RECHTSANWÄLTE Seite 2 rungsfrist für die Landesregierung bis zum zu verlängern gez. Dr. Bracher (Dr. Christian-Dietrich Bracher) Rechtsanwalt Verteiler: Gericht 14-fach Anlage

6 Vereinbarung über einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens der Komrnunal verfassungsbeschwerde des Märkischen Kreises, des Kreises Paderborn und der Kreisstadt Euskirchen - VerfGH 3/14 zwischen 1. den Beschwerdeführern, nämlich a) dem Märkischen Kreis,gesetzlich vertreten durch den Landrat, b) dem Kreis Paderborn\gesetzlich vertreten durch den Landrat, cl der Kreisstadt Euskirchen, gesetzlich vertreten durch den Bürgermeister, und 2. dem Land Nordrhein.. Westfalen, vertreten durch die Landesregierung, diese vertreten durch das Mihisteriul11 für Wirtschaft Energie, Industrie. Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen, Berget Allee Düssefdorf. Präambel (1) Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsatz vom 30. Januar 2014 beim Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Kommunalbeschwerde mit der Behauptung eingelegt, 4 Abs. 2 TVgG-NRW und 1 RepTWO verstießen gegen das Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung, insbesondere gegen Art. 78 Abs, 3 LV NRW, (2) Die Landesregierung führt zur Zeit mit den kommunalen Spitzenverbänden im Land Nordrhein-Westfalen - dem Städtetag Nordrhein-Westfalen, dem Landkreist8g Nordrhein-Westfalen sowie dem Städte- und Gemeindebund Nordrhein.. Westfafen - Verhandlungen über einen Ausgleich der Kosten für Internet:

7 -2- die finanziellen Mehraufwendungen; die den Kommunenaufgrund des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen sowie der Verordnung zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen im Bereich des öffentlichen Personen nahverkehrs entstehen. (3) Die Beschwerdeführer und die Landesregierung sind sich darüber einig, dass der Erfolg dieser Verhandlungen durch die Verfassungs beschwerde VerfGH 3/14 nicht gefährdet werden soll. Im Hinblick darauf schließen sie die folgende Vereinbarung. 1 Antrag auf Ruhen des Verfahrens Innerhalb von zwei Wochen nach Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung durch die Landesregierung und durch sämtliche Beschwerdeführer werden die Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen den Antrag stellen, das Verfahren gemäß 13 Abs. 1 VGHG NW LV.m. 173 Satz 1 VwGO und 251 ZPO ruhen zulassen. 2 (1) Das Ruhen des Verfahrens soll während des Zeitraums a) der nunmehr noch taufenden Verhandlungen zwischen den kommunalen Spitzenverbänden im Land Nordrhein-Westfalen (Städtetag Nordrhein Westfalen, Landkreistag Nordrhein-Westfalen, Städte,.. und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen) mit der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, feder w führend durchgeführt durch das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen sowie b) einem möglichen parlamentarischen Verfahren für den Erlass einer Rechtsverordnung gern. 21 Abs. 4 Nr. 5 TVgG NRW (Einvernehmen mit

8 -3- dem für Wirtschaft zuständigen Ausschuss des landtags nach 21 Abs. 4 TVgG-NRW) - oder einer anderweitigen gesetzlichen Regelung zum Kostenausgleich der Mehrbelastungen für die Kommunen infolge des TVgG NRW LV.m. der Re ptw 0 - andauern. (2) Eine Beendigung der Verhandlungen LS.d. Absatz 1 ist insbesondere dann anzunehmen. wenn das Land Nordrhein":Westfalen oder einer der Beschwerdeführer dies gegenüber dem Gericht schriftuchetklären. 3 Das in 1 vereinbarte Ruhen des Verfahrens endet in jedem Fall mit dem 31. Dezember Soweit in diesem Zeitpunkt noch Verhandlungen zwischen dem Land Nordr'hein-Westfalen Lind den kommunalen Spitzenverbänden im Lande Nordrhein-Westfalenim Sinne des 1 mit Aussicht auf Erfolg andauern 1 können die Beschwerdeführer vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist durch gemeinsame Erklärung einmalig das weitere Ruhen des Verfahrens bis zum 30. Juni 2016 beantragen. Märkischer Kreis, gesetzlich vertreten durch den landrat des Märkischen Kreises, Lüdenscheid, den Thomas Gemke, landrat

9 Kreis Paderborn; gesetzlich vertreten durch den Kre1sdin~ktordes Kreises Paderbom, Paderbom, den Dr. Utrtch Contadi. Kreisdirektor Kreisstadt Euskirchen 1 gesetzlich vertreten durch den Bürgermeister der Kreisstadt Euskirchen Euskirchen. den D1, U\ve Friedl. Bürgermeister und Land Nordrhein.. vvestfafen. gesetzlich vertreten durch die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen. diese vertreten durch das Ministerium for VVirt schaft.. Energie, ~ncjustrie, Mlttelsrnd und Handwerk. des Landes Nordrhein Westfalen JVSS-e( J.y'7\::~den ~ j~~

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11 RWP I POSTFACH I DüSSELDORF Verfassungsgerichtshof NRW Postfach Münster Vorab per Telefax: 0251 / Tel Fax: c.antweiler@rwp.de /01 c09/ml 11 JUni 2014 In dem Verfassungsgerichtlichen Verfahren wegen der Behauptung des Märkischen Kreises, des Kreises Paderborn und der Kreisstadt Euskirchen, 4 Abs. 2 TVgG-NRW sowie 1 RepTWO verstießen gegen das Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung, insbesondere gegen Art. 78 Abs. 3 LV NRW - VerfGH 3/14 - übersenden wir als Anlage Bf. 1 die zwischen den Beschwerdeführern und dem Land Nordrheln-Westfalen abgeschlossene "Vereinbarung über einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens der Kommunalverfassungsbeschwerde des Märkischen Kreises, des Kreises Paderborn und der Kreisstadt Euskirchen - VerfGH 3/14" und beantragen, RWP DÜSSELDORF RWP DRESDEN BANKVERBINDUNG BLEICHSTRASSE 8-10 BLASEWITZER STR. 41 DEUTSCHE BANK DÜSSELDORF DRESDEN BLZ: TEL (0) TEL (0) KONTO: FAX: +49 (0) FAX: +49 (0) IBAN: DE BIC: DEUTDEDD RECHTSANWÄLTE RWP DÜSSELDORF MICHAEL SPÖNEMANN DR. JÖRG ZERHUSEN FACHANWALT FÜR BAU- UND ARCHITEKTENRECHT JOANNA ZMUDA ADWOKAT DR. HANS OTTO ORBACH DR. CHRISTOPH KLOSE DR. ANDREAS LACHMANN, LL.M. DR. FELIX NIEBERDING FACHANWALT FÜR BAU- UND ARCHITEKTENRECHT DR. CLEMENS ANTWEILER, MAG. RER. PUBL. RECHTSANWALT FACHANWALT FÜR VERWALTUNGSRECHT FRANK NOLTE DR. NILS WÖRDEMANN, LL.M DR. ANDREAS GABLER LUTZ LlENENKÄMPER STAATSMINISTER A. D. DR. INES RAUHUT IN FACHANWÄLTIN FÜR BAU- UND ARCHITEKTENRECHT DR. PASCALE LIEBSCHWAGER RECHTSANWÄLTIN DIRK LAHME NADINE LONGREE, LL.M. RECHTSANWÄLTIN ALEXANDER H. BÖHME FACHANWALT FÜR BAU- UND ARCHITEKTENRECHT ANNIKA PENNEKAMP-JOST RECHTSANWÄLTIN CHRISTI NA SCHULTZ, MAG. RER. PUBL. RECHTSANWÄLTIN MADELEINE RDUCH RECHTSANWÄLTIN RWPDRESDEN ZWEIGNIEDERLASSUNG DR. DIETER G. EHRLE ANETT LlEBIG RECHTSANWÄLTIN FACHANWALT FÜR ARBEITSRECHT ANNETT PFRIEM RECHTSANWÄLTIN RWP RECHTSANWÄLTE SPONEMANN, ZERHUSEN, KLOSE, LACHMANN, NIEBERDING, ANTWEILER, NOL TE, WÖRDEMANN, GABLER, EHRLE, ZMUDA (ADWOKAT) PARTG MBB, PR AG ESSEN IN KOOPERATION MIT RWP ZMUDA KANCELARIA PRAWNICZA SP.K. twarschau) RRS NR JOANNA ZMUDA ADWOKAT JOANNA SZCZEPANIAK-MICHAtEK RADCA PRAWNY UL. RASZYNSKA 3/20 PL WARSZAWA TEL (0) FAX (0) WWWRWP.PL

12 -2 das Verfahren gemäß 13 Abs. 1 VGHG NW i.v.m. 173 Satz 1 VwGO und 251 ZPO ruhen zu lassen. RECHTSANWÄLTE (Dr. Clemens Antweiler) Rechtsanwalt

13 Anlage ~ A Vereinbarung über einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens der Kommunalverfassungsbeschwerde des Märkischen Kreises, des Kreises Paderborn und der Kreisstadt Euskirchen - VerfGH 3/14 zwischen 1. den Beschwerdeführern, nämlich a) dem Märkischen Kreis, gesetzlich vertreten durch den Landrat, b) dem Kreis Paderborn, gesetzlich vertreten durch den Landrat, c) der Kreisstadt Euskirchen, gesetzlich vertreten durch den Bürgermeister I und 2. dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesregierung, diese vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen, Berger Allee 25, Düsseldori. Präambel (1) Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsatz vom 30. Januar 2014 beim Veriassungsgerichtshof tür das Land Nordrhein-Westfalen Kommunalbeschwerde mit der Behauptung eingelegt, 4 Abs. 2 TVgG-NRW und 1 RepTWO verstießen gegen das Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung, insbesondere gegen Art. 78 Abs. 3 LV NRW. (2) Die Landesregierung führt zur Zeit mit den kommunalen Spitzenverbänden im Land Nordrhein-Westfalen - dem Städtetag Nord rhein-westfalen, dem Landkreistag Nordrheln-Westfalen sowie dem Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen - Verhandlungen über einen Ausgleich der Kosten für Internet:

14 -2- die finanziellen Mehraufwendungen, die den Kommunen aufgrund des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen sowie der Verordnung zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen Im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs entstehen. (3) Die Beschwerdeführer und die Landesregierung sind sich darüber einig, dass der Erfolg dieser Verhandlungen durch die Verfassungsbeschwerde VerfGH 3/14 nicht gefährdet werden soll. Im Hinblick darauf schließen sie die folgende Vereinbarung. 1 Antrag auf Ruhen des Verfahrens Innerhalb von zwei Wochen nach Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung durch die Landesregierung und durch sämtliche Beschwerdeführer werden die Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof for das Land Nordrhein-Westfalen den Antrag stellen, das Verfahren gemäß 13 Abs. 1 VGHG NW LV.m. 173 Satz 1 VwGO und 251 ZPO ruhen zu lassen. 2 (1) Das Ruhen des Verfahrens soll während des Zeitraums a) der nunmehr noch laufenden Verhandlungen zwischen den kommunalen Spitzenverbänden im Land Nordrhein-Westfalen (Städtetag Nordrhein Westfalen, Landkreistag Nordrhein-Westfalen, Städte- und GemeIndebund Nordrhein-Westfalen) mit der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, federführend durchgeführt durch das Ministerium for Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen sowie b) einem möglichen parlamentarischen Verfahren für den Erlass einer Rechtsverordnung gem. 21 Abs. 4 Nr. 5 TVgG NRW (Einvernehmen mit

15 - 3- dem für Wirtschaft zuständigen Ausschuss des Landtags nach 21 Abs. 4 TVgG-NRW) - oder einer anderweitigen gesetzlichen Regelung zum Kostenausgleich der Mehrbelastungen für die Kommunen Infolge des TVgG NRW LV.m. der RepTWO - andauern. (2) Eine Beendigung der Verhandlungen i. S.d. Absatz 1 ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Land Nordrhein-Westfalen oder einer der Beschwerdeführer dies gegenüber dem Gericht schriftlich erklären. 3 Das in 1 vereinbarte Ruhen des Verfahrens endet in jedem Fall mit dem 31. Dezember Soweit in diesem Zeitpunkt noch Verhandlungen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den kommunalen Spitzenverbänden Im Lande Nordrhein-Westfalen im Sinne des 1 mit Aussicht auf Erfolg andauern, können die Beschwerdeführer vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist durch gemeinsame Erklärung einmalig das weitere Ruhen des Verfahrens bis zum 30. Juni 2016 beantragen. Märkischer Kreis, gesetzlich vertreten durch den Landrat des Märkischen Kreises, Lüdenscheid, den Thomas Gemke, Landrat

16 -4- Kreis Paderborn, gesetzlich vertreten durch den KreisdirektordesKreises Paderborn, Paderbarn, den i. V. Dr. Ulrich Conf'adi, KreisdIrektor Krei'sstadt Euskirch~n, gesetzlich vertreten durchdeh Burgermelster'der Krersstadt Euskirchen Euskirchen, den /'-1 r 1. />~ 'l"-' a~ Dr. Uwe Friedl. BOrgermeister und Land Nordrheih-WestfcHen., gesetzlich vertreten durch die Landesregrerungdes Landes Nord rhein-westfalen, diese vertreten durch das Ministerium für Wirt SChaft,.' Energte,ln,~~~trre, Mitte!~;and,U, nd Handwerk des Lande'$ Nordrhein- Westfalen :./ V..e.{ ~vt. den ~. r. 14

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