Scoring und Auskunfteien Hintergrundinfo zur Erhebung der Verbraucherzentralen: Welche Rechte stehen mir zu?

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1 Verbraucherinformation Scoring und Auskunfteien Hintergrundinfo zur Erhebung der Verbraucherzentralen: Welche Rechte stehen mir zu? Die Verbraucherzentralen möchten mehr wissen zur Zuverlässigkeit der Daten bei Auskunfteien und starten eine Erhebung zum Thema Scoring. Sie fragen nach den Erfahrungen mit Auskunfteien und sonstigen Unternehmen, die das so genannte Scoring- Verfahren nutzen. Die vorliegende Verbraucherinformation beantwortet die wichtigsten Fragen zum Thema: - Ist das Scoring überhaupt erlaubt? - Welche Auskunfts- und Informationsrechte stehen mir zu? - Wie können Verbraucher die Selbstauskunft anfordern? - Was kostet die Auskunft? - Was kann bei Verstößen getan werden? - Meine Daten sind (teilweise) fehlerhaft wie kann ich mich wehren? Ist das Scoring überhaupt erlaubt? Das Scoring-Verfahren ist grundsätzlich zulässig. Allerdings nur dann, wenn die Daten- und Verbraucherschutzrechte berücksichtigt werden. Diesbezüglich gibt es seit dem 1. April 2010 viele Neuerungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Es ist unzulässig, die Entscheidung über einen Kredit allein auf Basis des vom Computer ermittelten Score-Wertes vorzunehmen. Eine solche unzulässige automatisierte Einzelentscheidung liegt auch dann vor, wenn zwar noch ein Bankmitarbeiter beim Kreditgespräch auf den Score-Wert schaut, aber keine eigene inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung vornimmt und dem Verbraucher keine Erklärung für die Kreditablehnung oder die höhere Zinsforderung gibt. Transparenz über das Zustandekommen der Punktzahl haben sich die Auskunfteien und Unternehmen bisher nicht auf ihre Fahne geschrieben. Betroffene haben aber ein Recht zu erfahren, welche ganz persönlichen Daten über sie erhoben, gespeichert oder in sonstiger Weise verarbeitet werden. Der Gesetzgeber hat insofern einerseits festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Score-Werte ermittelt und genutzt werden dürfen und andererseits den Verbrauchern eine Reihe von Informations- und Auskunftsrechten zugestanden. Die erhobenen Daten müssen für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Verhaltens erheblich sein, das heißt, es muss nachgewiesene Zusammenhänge zu einem bestimmten Verhalten geben. Sie werden grundsätzlich in drei Gruppen eingeteilt: 1. Vertragsdaten (z.b. Girokonto, laufende Darlehen) 2. Angaben zu den allgemeinen finanziellen Verhältnissen (z.b. Einkommen, Wohneigentum) 3. soziodemografische Daten (z.b. Familienstand, Adresse) Hinsichtlich der konkreten Anzahl der erhobenen und verwerteten Daten gibt es große Unterschiede.

2 So können zum Beispiel 40 oder auch nur 10 Merkmale in die Punkteberechnung einfließen. Letztlich geht es aber nicht allein darum, welche und wie viele Daten erhoben werden, sondern auch, wie sie gewichtet werden. Das Gesetz legt fest, dass die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswertes nur unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens erfolgen darf. Anschriftendaten dürfen nicht ausschließlich verwendet werden. Werden sie in erlaubter Weise also ergänzend herangezogen, muss der Betroffene vor der Berechnung des Wahrscheinlichkeitswertes über die vorgesehene Nutzung dieser Daten unterrichtet werden. Dies dürfte regelmäßig über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens erfolgen. Die Auskunfts- und Informationsrechte im Einzelnen Für den Verbraucher ist es wichtig, überprüfen zu können, ob die zu seiner Person gespeicherten Daten korrekt sind und ob der Score-Wert ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Dafür steht dem Betroffenen das Recht zu, einmal im Kalenderjahr eine kostenfreie Selbstauskunft in Textform (z.b. per Brief oder ) über die gespeicherten beziehungsweise herangezogenen Daten und die berechneten Wahrscheinlichkeitswerte abzufordern. Da sich in der Vergangenheit immer wieder offenbart hat, dass fehlerhafte Daten zu einer falschen Bewertung geführt haben, ist es ratsam, dieses Recht regelmäßig zu nutzen. Zeigen sich Fehler, steht dem Verbraucher ein kostenfreier Korrekturanspruch zu. Die Auskunfteien werden darüber hinaus auch kostenpflichtige Auskünfte mit Zusatzinformationen anbieten, wie z.b. die SCHUFA-Bonitätsauskunft zum derzeitigen Preis von 18,50 Euro. Ob diese im Einzelfall nötig sind, sollte vorab immer abgewogen werden. Der Auskunftspflichtige das kann der Vertragspartner des Verbrauchers oder eine Auskunftei sein hat auf Verlangen im Einzelnen folgende Auskünfte zu geben: 1. über die zu seiner Person gespeicherten Daten und deren Herkunft 2. über die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden 3. über den Zweck der Speicherung ( 34 Abs. 1 BDSG) 4. über die in den letzten sechs Monaten vor dem Auskunftsverlangen erhobenen oder erstmalig gespeicherten Wahrscheinlichkeitswerte; 5. Auskunfteien müssen zusätzlich den tagesaktuellen Score-Wert und die innerhalb der letzten zwölf Monate an Dritte übermittelten Score-Werte sowie die Daten der Dritten übermitteln; 6. über die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Datenarten; 7. über das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte und zwar einzelfallbezogen und in nachvollziehbar allgemein verständlicher Form ( 34 Absatz 4 BDSG); komplexe mathematische Formeln müssen nicht offenbart werden; dem Betroffenen müssen aber auf Wunsch die der Wahrscheinlichkeitsberechnung zugrunde liegenden Sachverhalte in einer für den Laien verständlichen Form dargelegt werden.

3 In die Auskunft müssen auch Daten einbezogen werden, die die Auskunftei oder das Unternehmen zwar anonym speichert, bei denen aber der Personenbezug in einem vorprogrammierten Verfahren hergestellt wird. Dies gilt auch für Daten, die die Auskunftei zwar nicht selbst speichert, die sie aber nach einem feststehenden Verfahren von einem Dritten bezieht und nutzt ( 34 Absatz 3 BDSG). Dem Verbraucher ist im Rahmen der Auskunft das Bild zu vermitteln, das von ihm gezeichnet würde, wenn die Auskunftei die Auskunft einem Geschäftspartner erteilen würde. Letztlich muss der Verbraucher nachvollziehen können, welche Merkmale in das konkrete Berechnungsergebnis eingeflossen sind. Die Auskunft über die Herkunft und die Empfänger der gespeicherten Daten kann seitens der Auskunftei verweigert werden, soweit das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses das Informationsinteresse des Verbrauchers überwiegt. Dies ist aber nur im Ausnahmefall möglich. Was bedeutet das konkret? Die mathematische Formel, mit der die Unternehmen den Score-Wert ermitteln, darf Geschäftsgeheimnis bleiben. Es muss jedoch mitgeteilt werden, welche Datenarten, also zum Beispiel allgemeine Kundendaten, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Zahlungsverhalten oder externe Informationen verwendet wurden. Darüber hinaus ist mitzuteilen, mit welcher Gewichtung die einzelne Datenart eingeflossen ist. Das Ergebnis muss nachvollziehbar werden, damit Verbraucher ihre Rechte auch sachgerecht ausüben können. Betroffene sollen Fehler in der Berechnungsgrundlage aufdecken können. Sie sollen auch Abweichungen auf Grund ihrer eigenen persönlichen Situation darlegen können. Damit Verbraucher dazu in die Lage versetzt werden, reicht es nicht aus, wenn die Auskunftspflichtigen versuchen, den Score-Wert mit allgemeinen Umschreibungen oder bunten Bildern zu erklären. Mit solchen Auskünften sollte man sich nicht zufrieden geben, sondern detaillierte Angaben zur Berechnungsgrundlage und der Datengewichtung einfordern. Wie können Verbraucher die Selbstauskunft anfordern? Eine bestimmte Form des Auskunftsersuchens sieht das Gesetz nicht vor. Das Gesetz sieht allerdings vor, dass der Verbraucher die Art der personenbezogenen Daten, über die er Auskunft erteilt haben möchte, näher bezeichnen soll ( 34 Absatz 1 Satz 2 BDSG). Es ist zwar möglich, dass der Verbraucher seine Anfrage auf alle zu seiner Person gespeicherten beziehungsweise genutzten Daten erstreckt (einschließlich der Wahrscheinlichkeitswerte für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten seiner Person, der Herkunft und der Empfänger von Daten zu seiner Person), so dass der Auskunftsantrag theoretisch auch mündlich gestellt werden könnte (z.b. beim Sachbearbeiter der Bank). Die Verbraucherzentralen empfehlen gleichwohl die Anforderung per Briefpost, zumal die Auskunfteien zur Identitätsprüfung in der Regel auch einen Identitätsnachweis verlangen. Je nach Auskunftei erfolgt der dieser Nachweis durch Vorlage einer Kopie des Personalausweises (die nicht zur Identifikation erforderlichen Angaben können hier geschwärzt werden) oder im Wege des Postident-Verfahrens.

4 Was kostet die Auskunft? Die Auskunft ist grundsätzlich unentgeltlich ( 34 Absatz 8 Satz 1 BDSG). Wie bereits erwähnt, kann der Verbraucher einmal im Kalenderjahr eine kostenlose Selbstauskunft in Textform verlangen. Für jede weitere Auskunft in Textform kann ein Entgelt verlangt werden, wenn der anfragende Verbraucher die Auskunft gegenüber Dritten zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. Das Entgelt darf die durch die Auskunftserteilung entstandenen Kosten aber nicht übersteigen. Die Auskunftei beziehungsweise das zur Auskunft verpflichtete Unternehmen darf jedoch keinerlei Entgelt verlangen, wenn besondere Umstände die Annahme nahe legen, dass die Daten unrichtig, unvollständig oder unzulässig gespeichert werden oder wenn die Auskunft ergibt, dass die Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Ist die Auskunftserteilung nicht kostenlos, muss dem Verbraucher die Möglichkeit eingeräumt werden, sich persönlich vor Ort Kenntnis über die ihn betreffenden Daten zu verschaffen. Hat eine Bank den Verbraucher an die Auskunftei verwiesen, von der sie den betreffenden Wahrscheinlichkeitswert bezogen hatte, muss die Auskunftei den Auskunftsanspruch unentgeltlich erfüllen ( 34 Absatz 2 Satz 4 BDSG). Was kann bei Verstößen getan werden? Werden die Auskunfts- und Informationsrechte der Betroffenen verletzt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld von bis zu Euro geahndet werden kann. Die Prüfung, ob ein Verstoß gegen die gesetzlichen Regeln vorliegt, obliegt der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde. Zusätzlich kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Führt nachweislich eine auf Grund falscher Daten ermittelte Punktzahl dazu, dass man nur Kredit mit einem Zinsaufschlag bekommt, liegt darin beispielsweise ein Schaden. Die Differenz zwischen den erhöhten Zinsen und den sonst üblichen Zinsen ist dem Verbraucher zu erstatten. Tipp: Machen Sie von Ihrem Auskunfts- und Korrekturrecht regelmäßig Gebrauch! - Ein Kunde mit einem guten Scorewert wird im Zweifel bessere Konditionen erhalten als ein schlechter Kunde, bei dem man mit Rückzahlungsschwierigkeiten zumindest rechnen muss. Verbraucher müssen daher ein großes Interesse daran haben, einen möglichst guten Wert zu erzielen, wenn sie weiterhin reibungslos zu fairen Bedingungen am Geschäftsleben teilhaben wollen. Deshalb ist es auch wichtig zu wissen, wie das Scoring an sich funktioniert, wo die Risiken liegen und welchen Einfluss der einzelne Verbraucher auf das Scoringverfahren nehmen kann. - Aufgrund der hohen Relevanz des Scorings der Auskunfteien für den Alltag und die Geschäftsfähigkeit der Verbraucher empfehlen die Verbraucherzentralen, regelmäßig vom kostenlosen Auskunftsrecht Gebrauch zu machen und fehlerhafte oder unvollständige Eintragungen unverzüglich korrigieren zu lassen.

5 Meine Daten sind teilweise fehlerhaft Wie kann ich mich wehren? Nicht selten kommt es vor, dass relevante Faktoren zur Beurteilung einer Person (positive wie negative) nicht erfasst oder fehlerhafte Daten zu Girokonten, Mobilfunkverträgen, Kreditkarten und anderen Speicherungen vorliegen. Fehlerhafte Daten können sich negativ auf zukünftige Vertragsabschlüsse auswirken und sollten schnellstmöglich berichtigt werden. Verbraucher haben ein Recht darauf, dass fehlerhafte Daten gelöscht oder korrigiert werden. Grundsätzlich gibt es auch Fristen, innerhalb derer bei Auskunfteien gespeicherte Daten gelöscht werden müssen. So bleibt zum Beispiel bei der SCHUFA eine Eintragung über einen in Anspruch genommen Kredit bis zu drei Jahre nach vollständiger Tilgung gespeichert. Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte werden ebenfalls nach drei Jahren entfernt. Wird die Löschung eines solchen Eintrags durch das Amtsgericht nachgewiesen, können die Daten auch vorzeitig entfernt werden. Wird ein veralteter Eintrag bei einer Auskunftei nicht automatisch gelöscht bzw. liegen fehlerhafte oder unvollständige Einträge vor, muss der Verbraucher selbst aktiv werden, indem er sich am besten schriftlich an die jeweilige Auskunftei wendet. Darüber hinaus ist es sinnvoll, den für den Eintrag verantwortlichen Vertragspartner zu kontaktieren und eine Berichtigung der Daten bei der Auskunftei zu verlangen. Auch empfiehlt es sich, ausführlich zu begründen, weshalb die Daten fehlerhaft sind (fügen Sie ggf. entsprechende Nachweise bei, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt!). Diese Verbraucherinformation gibt den Stand zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wieder. Stand: Verbraucherzentrale

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