Dr. Anton Hofreiter Mitglied des Deutschen Bundestages Platz der Republik Berlin
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- Sven Bauer
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1 Dr. Anton Hofreiter Mitglied des Deutschen Bundestages Platz der Republik Berlin Hintergrundinfo vom Umweltrecht anwenden - Ein Mutmacher für den Einstieg in den Paragrafendschungel Dr. Anton Hofreiter MdB, Rüdiger Herzog Inhaltsverzeichnis: - Naturschutz im öffentlichen Planungsprozess - Klimawandel und Naturschutz - Informationsrechte gegenüber Behörden - Umweltrecht durchgesetzt - Einspruch abgelehnt und jetzt? Das Jahr der Artenvielfalt 2010 ist kein Ruhmesblatt für die Bundesrepublik. Das Ziel, den Artenschwund zu stoppen, konnte nicht erreicht werden. Die Roten Listen der bedrohten Arten werden länger. Nur wenige ernsthafte Anstrengungen zu ihrer Erhaltung sind erkennbar. Auch rechtliche Instrumente zum Naturschutz wurden nicht etwa ausgeweitet sondern eingeschränkt. Mit Begriffen wie Bürokratieabbau, Entschlackung, Beschleunigung, Subsidiarität werden solche Einschnitte begründet. Dennoch existiert eine Reihe von juristischen Möglichkeiten für Bürger und Umweltverbände, sich für den Naturschutz einzusetzen. Der nachfolgende Artikel soll darüber einen Überblick und Beispiele geben. Naturschutz im öffentlichen Planungsprozess Unabhängig davon, was geplant ist, muss in fast jedem Planwerk eine Umweltprüfung erarbeitet werden. An Bebauungspläne nach dem Baugesetz des Bundes werden bei Eingriffen in Natur und Umwelt Umweltverträglichkeitsprüfungen angehängt. Planfeststellungsverfahren, beispielsweise für Verkehrsinfrastrukturprojekte, beinhalten grundsätzlich Umweltverträglichkeitsprüfungen. Raumordnungspläne und überörtliche strategische Planungen, beispielweise Regionalpläne oder Landesstraßenbedarfspläne, dürfen nicht mehr ohne eine Strategische Umweltprüfung erarbeitet
2 werden. Die Qualität dieser Planungen hängt jedoch auch von der Zuarbeit der BürgerInnen und NaturschützerInnen ab. Beispielsweise sollten sie schon am Anfang der jeweiligen Verfahren beim Planfeststellungsverfahren im sogenannten Scoping den Umfang der umweltfachlichen Untersuchungen mitbestimmen. Im laufenden Verfahren sollten sich alle Interessierten, Betroffene wie auch jeder Naturschutzverband mit entsprechender fachlicher und örtlicher Kompetenz mit einer schriftlichen Stellungnahme zu Wort melden. In erster Linie zählt dabei der fachliche Inhalt. Aber auch die Masse zählt, also die Anzahl der Einwendungen. Nur wer eine Einwendung erhoben hat, wird an der mündlichen Anhörung beteiligt, bei der die Bedenken und Anregungen vertieft werden können. Und am Ende solch eines Verfahrens, in der Regel ein Planfeststellungsbeschluss, besteht bei erheblichen Fehlern der Verwaltung eine Klagemöglichkeit. Selten wird tatsächlich geklagt, doch ist diese Klagebefugnis ein hervorragendes präventives Instrument, das zumindest ein Mindestmaß an Planungsqualität und Bürgerbeteiligung sichert. Für Naturschutzverbände existieren darüber hinaus noch Beteiligungsmöglichkeiten bei der Vorbereitung von Naturschutzverordnungen, beispielsweise für Schutzgebiete. Die wichtigsten Verfahren mit Beteiligungsmöglichkeiten sind in der folgenden Tabelle schematisch aufgelistet. Planfeststellungsverfahren - B-Plan-Verfahren BImSchG-Verfahren Antrag (Pläne und Aufstellungsbeschluss Erläuterungen) Antragstellung (Scoping für Umweltverträglichkeitsprüfung ) Scoping-Termin Überprüfung der Vollständigkeit der Unterlagen Bekanntmachung Ortsübliche Bekanntmachung Bekanntmachung des Vorhabens: Amtliches Veröffentlichungsblatt und örtliche Tageszeitungen Erarbeitung des Vorentwurfs einschließlich Begründung und Umweltbericht Auslegung der Planunterlagen Einwendungen Stellungnahmen Erörterungstermin Bericht der Anhörungsbehörde (Vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Behörden Erarbeitung des Entwurfs und Abwägung) Offenlegungsbeschluss und Auslegung der Unterlagen Beteiligung anderer Behörden Erhebung von Einwendungen Erörterungstermin
3 Planfeststellungsbeschluss ortsübliche Bekanntmachung Förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung Benachrichtigung der Behörden Entgegennahme von Stellungnahmen Beschluss über die Stellungnahmen Information über die Abwägung und über die Behandlung der Stellungnahmen Beschluss des B-Plans als Satzung und Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde Genehmigungsbescheid Klimawandel und Naturschutz Für Einwendungen und Stellungnahmen zu möglichen Beeinträchtigungen von Schutzgebieten ist vielfach eine Einschätzung des künftigen Klimas hilfreich. Das Potsdam Institut für Klimafolgenforschung bietet auf seiner Webseite einen Überblick, wie sich einige Kennwerte des regionalen Klimas wahrscheinlich entwickeln. Diese Klimaszenarien projizieren einen unter bestimmten Annahmen zu erwartenden Trend. Die Modellierungsergebnisse gelten für die Standorte der Klimastationen des Deutschen Wetterdienstes. Sie wurden anschließend auf die geographischen Mittelpunkte der Fauna-Flora-Habitat-Schutzgebiete umgerechnet. weiterlesen: Informationsrechte gegenüber Behörden Nicht selten wirken Behörden abgehoben, intransparent und bürgerfern. Zudem musste häufig festgestellt werden, dass Ämter widerrechtlich Daten zurückgehalten haben. Dabei sind die Informationsrechte, zumindest auf Bundesebene, durchaus beachtlich. Für den Bund existiert ein Akteneinsichts- bzw. Zugangsgesetz sowie das Umweltinformationsgesetz. Sollten Anträge auf Grundlage dieser Gesetze abgelehnt werden, lohnt sich häufig die Unterstützung eines Juristen oder des jeweiligen Datenschutzbevollmächtigten. Die Geheimniskrämerei vieler Behörden zeugt vielfach von Unsicherheiten und fehlender Rechtskenntnis so manches Mal haben sie aber auch
4 tatsächlich etwas zu verbergen. Die beste Möglichkeit, in Planungsunterlagen Einsicht zu nehmen, ist während der Auslegefristen d.h. wenn eine Auslegung stattfindet. Zumindest zu dieser Zeit werden die wichtigsten Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. In diese, aber auch alle weiteren Unterlagen kann Einsicht (oder auch die Überlassung von Ablichtungen) nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes beantragt werden, soweit es sich um Umweltinformationen handelt. Es können prinzipiell alle Privatpersonen, Vereine, Bürgerinitiativen etc. Anträge an eine mit Umweltaufgaben betrauten Behörde stellen. Der Antrag muss so konkret gestellt werden, dass die Behörde erkennen kann, welche Unterlagen notwendig sind. Diese können zum Beispiel Gutachten, Stellungnahmen, Umweltdaten oder Unterlagen zu geplanten oder durchgeführten Maßnahmen sein. Der Antragsteller kann wählen, in welcher Form (durch Akteneinsicht, als Kopie oder digital) er die Informationen erhalten möchte, sofern dies für die Behörde möglich ist und nicht unzumutbaren Aufwand erzeugt. Es können Gebühren erhoben werden, deren (voraussichtliche) Höhe bei der zuständigen Behörde erfragt werden kann. Umweltrecht durchgesetzt! Fünf Fallbeispiele machen Mut. Beispiel1: Westumfahrung Halle A143 Das BVerwG hat am die Klage des NABU Sachsen-Anhalt gegen ein Teilstück der Autobahn A 143, die sog. Westumfahrung Halle, verhandelt und den Naturschützern weitgehend Recht zugesprochen. Der Planfeststellungsbeschluss wurde mit Entscheidung vom für rechtswidrig erklärt. Das BVerwG stellte fest, dass die Untersuchungen zur Frage der erheblichen Beeinträchtigungen von FFH- und Vogelschutzgebieten bei weitem nicht ausreichen. Die deutschen Richter bezogen sich hierbei auf eine Entscheidung des EuGH vom (Herzmuschelfischerei), in der der EuGH die Anforderungen an die naturschutzfachlichen Untersuchungen in europäischen Naturschutzgebieten deutlich verschärft hat. Nach Ansicht des 9. Senats des BVerwG ist die deutsche Rechtsprechung hieran gebunden, so dass auch bei Verfahren vor den nationalen Gerichten diese Maßstäbe eingehalten werden müssen. Konkret bedeutet dies, dass für die Frage, ob ein Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines FFH- oder Vogelschutzgebietes führt, die besten wissenschaftlichen Erkenntnisse angewandt werden müssen und verbleibende Zweifel zu Lasten des Projektes gehen. Erst wenn eine solche vollständige naturschutzfachliche Untersuchung durchgeführt worden ist, ist es zulässig, der Frage nachzugehen, ob ein Projekt trotz erheblicher Beeinträchtigungen wegen überwiegender öffentlicher Interessen genehmigt werden darf. Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Planungspraxis.
5 Bisher war es üblich, Erheblichkeitsprüfungen nur relativ oberflächlich durchzuführen. Der Planungsträger stellte anschließend fest, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann. Dadurchkonnte die Abwägungsentscheidung sofort stattfindenund in der Regel das Vorhaben über die Abwägung zu Gunsten des öffentlichen Interesses genehmigungsfähig gemacht werden. Dies ist jetzt nicht mehr zulässig, da das BVerwG eine so genannte konkrete Abwägung verlangt. Das bedeutet mit anderen Worten: Nur wenn bis ins Detail bekannt ist, welche nach europäischem Naturschutzrecht geschützten Bestandteile von Fauna und Flora in welcher Intensität und mit welcher Wahrscheinlichkeit beeinträchtigt werden, kann überhaupt entschieden werden, ob die für ein Projekt sprechenden öffentlichen Interessen überwiegen oder nicht. weiterlesen: Beispiel 2: Lebensraum des Bibers gerettet - Bauvorhaben an Spree und Erpe in Berlin-Köpenick gestoppt Für den Naturschutzbund (NABU) Berlin konnten Rodungen und das Verschütten eines alten Stichkanals an der Mündung der Erpe in die Spree in Berlin Köpenick gestoppt werden. Das Gelände ist das einzige unverbaute Ufer in der Gegend und damit der einzige Platz, an dem der Biber, der sich inzwischen auch in Berlin wieder ansiedelt, an Land gehen kann. Es hat daher eine zentrale Bedeutung als Trittstein-Biotop für Biber, evtl. auch Fischotter und andere seltene und gefährdete Tierarten. Obwohl das Vorkommen des Bibers in diesem Bereich seit Jahren dokumentiert ist, tat sich die für den Artenschutz zuständige Oberste Naturschutzbehörde in Berlin schwer, das Gebiet als geschützte Lebensstätte von Biber und evtl. auch Fischotter anzuerkennen. Ein großes Bauvorhaben, für das auch der in diesem Bereich befindliche alte Stichkanal zugeschüttet werden sollte, bedrohte den Lebensraum des Bibers. Nachdem mit Rodungen bereits angefangen worden war und die Naturschutzbehörde trotz aktuellem Sachverständigengutachten zu Lebensstätten des Bibers nicht einschritt, erwirkte der NABU eine einstweilige Verfügung vor dem Verwaltungsgericht. Nachdem die Arbeiten mit gerichtlicher Hilfe gestoppt wurden, hat auch die Naturschutzbehörde die Lebensstätte des Bibers anerkannt und will sie nun schützen. Bleibt zu hoffen, dass Naturschützer von Verband und Behörde nun den Schutz der Biber-Lebensstätte auch dauerhaft durchsetzen. Eine Einschränkung eines privaten Bauvorhabens ist bei der Bedeutung des Geländes für den Artenschutz hinzunehmen. weiterlesen: Beispiel 3: B-Plan für die Umnutzung des Offenbacher Hafens wegen mangelndem Lärmschutz ungültig
6 Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Normenkontrollverfahren den Bebauungsplan Nr. 563 A "Hafengebiet Offenbach, Mainviertel" der Stadt Offenbach am Main für unwirksam erklärt. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main hatte den Bebauungsplan am 31. Januar 2008 mit dem Ziel beschlossen, das Hafengebiet südlich des Mains und die umliegenden, ehemals industriell und gewerblich genutzten Flächen zu einem neuen, attraktiven Stadtquartier umzunutzen. Um auf einer Fläche von ca. 42,4 Hektar die Nutzung durch Gewerbebetriebe, Büros, Wohnungen und zu Freizeitzwecken zu ermöglichen, setzt der Bebauungsplan - unterteilt nach verschiedenen Plangebietsteilen - Mischgebiete, Kerngebiete und Gewerbegebiete fest. Auf dem gegenüberliegenden nördlichen Mainufer befindet sich der Frankfurter Ost-Oberhafen mit angrenzenden Industrie- und Gewerbeflächen, auf denen derzeit ca. 380 Betriebe ansässig sind. Gegen diesen Bebauungsplan haben mehrere Betriebe, die im Bereich des Frankfurter Ost- Oberhafens ansässig sind, Normenkontrollanträge beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof gestellt. Diese Antragsteller machen geltend, dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Wohnnutzungen künftig unverträglich nahe an ihre Betriebe heranrückten, ohne dass ein hinreichendes planerisches Schallschutzkonzept bestehe. Eine Umsetzung der Planung würde daher kurz- bis mittelfristig zu Forderungen nach einer Reduzierung von Schallimmissionen im Plangebiet führen. Solche nachträglichen Schutzauflagen hätten für ihre Betriebe Einschränkungen zur Folge, die die Betriebsabläufe gravierend beeinträchtigten und die Betriebe teilweise auch in ihrem dauerhaften Fortbestand gefährden würden. Die sechs Normenkontrollanträge waren erfolgreich. Gründe waren u.a. eine methodisch zweifelhafte Messung des Lärms, unzureichende Festsetzungen zur Minimierung der Lärmeinwirkungen, unzureichende Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit von Balkonen, Terrassen, Hausgärten, Kinderspielplätzen und sonstigen Grün- und Freiflächen sowie die Überschreitung der Geschossflächenzahl. weiterlesen: Beispiel 4: B-Plan für Kraftwerksbau Datteln ungültig Ein gegen den Bebauungsplan für das Kraftwerk gerichteter Normenkontrollantrag eines benachbarten Landwirtes hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Münster Erfolg. Mit Urteil vom 3. September 2009 entschied das Gericht, dass die Planung am vorgesehenen Standort gegen Ziele der Landesplanung verstoße. Auch seien Vorgaben zur ressourcen- und klimaschützenden Energienutzung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Stadt Datteln habe ferner das
7 Gefährdungspotential des Kraftwerks und den Schutz der Bevölkerung im Falle eines nicht auszuschließenden Störfalls in der Abwägung nicht ausreichend beachtet. Den Interessen des Naturund Landschaftsschutzes sei ebenfalls nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Fraglich sei außerdem, ob die Auswirkungen des ca. 180 m hohen auch die Abgase ableitenden Kühlturmes auf die benachbarte Wohnbevölkerung, das Landschaftsbild sowie die zu erwartenden Luft- und Lärmimmissionen ausreichend ermittelt und abgewogen worden seien. Der Bebauungsplan wurde daher durch den Gerichtsbeschluss aufgehoben. Die Bezirksregierung Münster erließ darauf hin am 14. September 2009 einen vorläufigen Teilbaustopp für das Projekt, der vom OVG Münster bestätigt und in einigen Punkten noch verschärft wurde. Am 16. März 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde von Eon und der Stadt Datteln gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OVG ab. weiterlesen: Beispiel 5: Bundesverwaltungsgericht drängt Freistaat Bayern zu Baustopp beim Ausbau der A3 bei Würzburg Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 20. April 2010 angekündigt, dass das Gericht hinsichtlich des Ausbaus der A 3 bei Würzburg aller Voraussicht nach noch im 1. Quartal 2011 über die Klage entscheiden (wird). Gleichzeitig hat das Gericht die Landesanwaltschaft Bayern als die den Freistaat Bayern vertretende Prozessbehörde dazu aufgefordert, schriftlich zuzusichern, bis zur gerichtlichen Hauptsacheentscheidung mit der Ausführung des Planfeststellungsbeschlusses (Baubeginn) zu warten. Die Landesanwaltschaft und die Autobahndirektion haben nach Angaben des gerichtlichen Berichterstatters - zwischenzeitlich erklärt, sie würden diese verbindliche schriftliche Zusicherung abgeben, wie Rechtsanwalt Wolfgang Baumann, der die Kläger vertritt, vor der Presse bekannt gegeben hat. Anwalt Baumann sieht darin einen ersten Erfolg der Kläger: Ziel unseres Eilverfahrens war es, einen Baustopp bis zur Entscheidung des Gerichts über die Klage zu erwirken. Mit der verbindlichen Zusicherung der Gegenseite keinerlei Baumaßnahmen bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts zu ergreifen, haben wir dieses Ziel ziemlich schnell erreicht. Die Autobahndirektion macht von ihrem Sofortvollzug keinen Gebrauch mehr und stellt ihre Aktivitäten ein, das Eilverfahren hat sich damit erledigt. Dieses Moratorium ist eine neue Chance für die Anhänger der großen Tunnelvariante! Nach Auffassung von Rechtsanwalt Baumann würde es bei Verwirklichung der Amtstrasse zu erheblichen Verkehrsbehinderungen während der Bauzeit kommen. Baumann: Dies liegt zum einen daran, dass die Verkehrsabwicklung auf den geplanten fünf schmalen Behelfspuren beim
8 heutigen Verkehrsaufkommen an sich schon zu Staus führen wird. Darüber hinaus wird es erhebliche Sicherheitsprobleme beim Bau der neuen Heidingsfelder Brücke geben, weil diese bis zu neun Meter unter der bisherigen Brücke errichtet werden soll; völlig ungeklärt ist dabei, wie eine neue Fahrbahn unter der alten Brücke technisch verwirklicht werden kann und wie die Sicherheit des Straßenverkehrs gewährleistet werden soll, wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt die alte Brücke über der neuen abgerissen wird. Es sind also noch nicht einmal die alltäglichen Unfälle erforderlich, die bei Umleitungsverkehren unweigerlich auftreten werden, damit der Autobahnverkehr über die Ausfahrten Helmstadt und Heidingsfeld im Osten sowie Estenfeld, Rottendorf und Randersacker im Westen genutzt werden, um die Baustelle über die Innenstadt von Würzburg zu umfahren. Das lässt einen Verkehrsinfakt in Würzburg befürchten! weiterlesen: Einspruch abgelehnt...und jetzt? Widerspruch (förmlicher Rechtsbehelf) Gegen einen Verwaltungsakt kann in vielen Fällen Widerspruch erhoben werden. Das ist der sogenannten Rechtsbehelfsbelehrung zu entnehmen, die ein Verwaltungsakt enthalten muss. Ist eine solche vorhanden und korrekt, läuft eine Frist von einem Monat, innerhalb derer der Widerspruch bei der zuständigen Behörde eingegangen sein muss. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, handelt es sich entweder nicht um einen Verwaltungsakt oder die Frist verlängert sich auf ein Jahr. Ein Widerspruch kann nur gegen einen Verwaltungsakt eingelegt werden, der eigene Rechte des/der Widerspruchsführers/in verletzt oder verletzen kann. Die Voraussetzungen eines erfolgversprechenden Widerspruchs können hier schon deswegen nicht im einzelnen geschildert werden, weil sie sich nur im Einzelfall beurteilen lassen. Widersprüche können kostenpflichtig sein. Ob und in welcher Höhe Kosten entstehen, kann bei der zuständigen Behörde erfragt werden. Fachaufsichts- und Dienstaufsichtsbeschwerde (formloser Rechtsbehelf) Bei der Fachaufsichtsbeschwerde kann eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit einer Verwaltungsentscheidung veranlasst werden. Sie wird bei der jeweiligen Fachaufsichtsbehörde gestellt, dies ist in der Regel die übergeordneten Behörde/Instanz. Die Dienstaufsichtsbeschwerde richtet sich speziell gegen einen bestimmten Mitarbeiter einer Behörde, dessen Verhalten überprüft werden soll. Sie wird an den zuständigen Vorgesetzten
9 gerichtet. Mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde kann man zwar gegen einen Bearbeiter vorgehen, allerdings wird dadurch nicht die konkrete Entscheidung angegriffen:diese hat weiterhin Bestand. Klage Gegen Verwaltungsakte, wie eine Baugenehmigung, eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, einen Planfeststellungsbeschluss, eine Plangenehmigung etc. kann Klage erheben, wer in seinen/ihren eigenen Rechten verletzt ist und soweit gesetzlich vorgesehen das Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) durchgeführt hat. Eine Verletzung in eigenen Rechten kann etwa vorliegen, wenn unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen zugelassen werden, Eigentum zu Unrecht in Anspruch genommen wird etc. Eine Ausnahme gilt auch für die Naturschutzverbände: sie können die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege mit der Klage geltend machen, soweit ihnen ein Klagerecht gesetzlich zugebilligt wurde. Die Klagevoraussetzungen können hier nicht im Einzelnen geschildert werden. Im Ernstfall sollte eine rechtliche Beratung gesucht werden. Verbandsklage Ein wichtiges juristisches Instrument der Naturschutzverbände ist die Verbandsklage. Ein Naturschutzverband hat das Recht, bestimmten Maßnahmen, die dem Naturschutz abträglich sind, zu widersprechen und gegen diese zu klagen. Das Bundesnaturschutzgesetz und das Landesnaturschutzgesetz weisen den Verbänden die Wahrnehmung von Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege gesetzlich zu. Das Gesetz macht sie zu den einzigen unabhängigen Vertretern des Naturschutzes und der Landschaftspflege in bestimmten Verwaltungsverfahren, da sie nicht der politischen Einflussnahme in dem Maße wie Naturschutzbehörden unterliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sie vor einiger Zeit als Anwälte der Natur bezeichnet. Normenkontrolle Normenkontrollklagen richten sich gegen Rechtsverordnungen - wie etwa Schutzgebietsverordnungen - oder Satzungen, beispielsweise gemeindliche Bebauungspläne. Einen Antrag auf Normenkontrolle können betroffene Bürgerinnen und Bürger sowie Behörden (nicht aber die anerkannten Naturschutzverbände) nach 47 VwGO stellen, um überprüfen zu lassen, ob eine sogenannte untergesetzliche Norm (in Abgrenzung zum Verwaltungsakt, wie etwa der Genehmigung) rechtmäßig ist. Wurden alle Träger, Verbände und betroffenen Bürger beteiligt, wurden die Auslegefristen eingehalten und waren die Unterlagen vollständig? Oftmals stellt sich die Frage, ob die jeweilige
10 Maßnahme überhaupt notwendig ist und ob Alternativvarianten ausreichend geprüft wurden. Einen zentralen Punkt stellt häufig die Frage dar, ob alle betroffenen Rechte gesehen und gerecht abgewogen wurden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung, der Umweltbericht und andere naturschutzfachliche Prüfungen, wie der landschaftspflegerische Begleitplan, stellen einen weiteren Punkt dar, der genau geprüft werden sollte. Zum einen stellt sich die Frage, ob die Ergebnisse im Abwägungsprozess ausreichend berücksichtigt wurden. Zum anderen sollten die Grundlagendaten der Untersuchungen geprüft werden. Es kommt durchaus vor, dass bestimmte Tier- und Pflanzenarten bzw. Biotope bei den Kartierungen zur UVP nicht mit erfasst werden. Naturschutzverbände sollten daher notfalls eigene Daten einbringen, insbesondere bei Rote Liste- oder FFH-Arten bzw. geschützten Biotopen. weiterlesen im Leitfaden Bürgerbeteiligung:
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