PVK Teil ADSp 2003 und Versicherung. 1 Rechtscharakter / Wirksamwerden der ADSp. 2 Aufbau der ADSp

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1 1 Rechtscharakter / Wirksamwerden der ADSp PVK Teil 2 ADSp 2003 und Versicherung Horst-Dietrich THONFELD, Frankfurt Stand: Januar 2009 Die ADSp sind Allgemeine Geschäftsbedingungen - kein staatliches Recht. ADSp ausdrücklich vereinbaren: Kunden den Text der ADSp zur Verfügung zu stellen und sich bestätigen zu lassen, dass man für alle zukünftigen Aufträge diese Bedingungen als Vertragsgrundlage akzeptiert oder im Angebot oder Auftragsbestätigung auf die Geltung der ADSp hinzuweisen und hierbei die Haftungsbegrenzungen aus Ziff. 23 ADSp zu benennen. 2 Aufbau der ADSp Ziff. 1-2 regeln den Anwendungsbereich der ADSp. Ziff bestimmen, was Spediteur und Verlader zu beachten haben, um eine ordnungsgemäße Auftragsabwicklung zu erreichen. Ziff regeln die Haftung des Spediteurs bei nicht ordnungsgemäßer Vertragserfüllung sowie Versicherungsfragen. 3 Die Sorgfaltspflicht des Spediteurs als Leitgedanke Der Spediteur ist verpflichtet, die Interessen des Auftraggebers wahrzunehmen hat. Jede Handlung, die den Interessen des Auftraggebers zuwiderläuft, ist eine Sorgfaltspflichtverletzung. Jede Sorgfaltspflichtverletzung des Spediteurs, die zu einem wirtschaftlichen Nachteil des Auftraggebers führt, ist ein Schaden, für den der Spediteur haftet. Haftung ist also eine Art zivilrechtlicher Strafe für sorgfaltswidriges Verhalten. 1

2 4 Anwendungsbereich der ADSp Personeller Geltungsbereich Geltung gegenüber jedem Auftraggeber. Aber: Verbraucherschutz - die ADSp können nicht wirksam mit einem Verbraucher vereinbart werden, weil die ADSp-Haftung in einigen Punkten für den Auftraggeber ungünstiger ist als die gesetzliche Haftung. Das ist nach 449, 466 HGB nicht zulässig! 4 Anwendungsbereich der ADSp Sachlicher Anwendungsbereich: Die ADSp gelten für alle üblichen Dienstleistungen eines Spediteurs. Als üblich gelten die Leistungsbereiche, die durch die HGB-Vertragstypen Fracht-, Speditions- und Lagervertrag geregelt werden: das Besorgen des Transports, die Ausführung der Beförderung und die verfügte Lagerung. Als unüblich gelten logistische Mehrwertleistungen, durch welche die Güter verändert werden oder Dienstleistungen, die nichts mehr mit der Transportbesorgung zu tun haben. Für solche Zusatzleistungen findet das Werk- oder Dienstvertragsrecht des BGB Anwendung. 4 Anwendungsbereich der ADSp Beispiele für logistische Zusatzleistungen: Dienstvertragliche Leistungen: Aufbau von Verkaufsdisplays und/oder Preisauszeichnung der Waren Erledigung des Bestellmanagements eines Internet-Händlers Werkvertragliche Leistungen: Montage eines kpl. Armaturenbretts für die Automobilproduktion Umstellung elektrischer Geräte auf eine andere Spannung Einbau von Decodern in Fernsehgeräte aus Fernost Montage/Demontage von Maschinen- oder Industrieanlagen Vermischen von 2 Produkten in einem bestimmten Mengenverhältnis Aufbügeln und Finishen von Textilien 4 Anwendungsbereich der ADSp Verträge, die sowohl übliche als auch unübliche Leistungsverpflichtungen beinhalten, werden meist als bezeichnet. Logistikverträge Sie sind in der Regel auf eine lange, intensive Zusammenarbeit der Vertragspartner gerichtet. Zur Regelung einfacher logistischer Mehrwertleistungen, die oft auf Zuruf erbracht werden, wurden die Logistik-AGB erarbeitet, die hierfür ergänzend zu den ADSp vereinbart werden sollten. 2

3 Ein Logistikvertrag als typengemischter Vertrag kann folgende Vertragstypen beinhalten: Leistungsbereich Transportorganisation und Lagerung Beförderungsleistungen (im Selbsteintritt oder durch Dritte) Gesetzliche Rechtsgrundlage 453 ff HGB Speditionsvertrag 467 ff HGB Lagervertrag 407 ff HGB Abs. 1 HGB ggf. internat. Frachtrecht Geeignete AGB ADSp ADSp Haftungssystem Verschuldenshaftung ohne Haftungsbegrenzung, unbegrenzt dispositiv Verschuldensunabhängige, begrenzte Obhutshaftung, nur bei Individualvereinbarung dispsitiv Bearbeitung des Gutes, 631 ff BGB - Werkvertrag Logistik-AGB Verschuldenshaftung ohne Haftungsbegrenzung, unbegrenzt dispositiv Gewährleistungs- /Nachbesserungspflicht Produkthaftung Preisauszeichnung etc. 611 ff. BGB - Dienstvertrag Logistik-AGB Verschuldenshaftung ohne Haftungsbegrenzung, unbegrenzt dispositiv Die ADSp sollen nicht vereinbart werden von Unternehmen, die ausschließlich spezielle Leistungen erbringen wie: Verpackungsarbeiten, Beförderung oder Lagerung von Umzugsgut, Kran- oder Montagearbeiten, Befördern oder Lagern abzuschleppender oder zu bergender Güter Schwer- und Großraumtransporte. Für derartige Spezialunternehmen gibt es am Markt speziellere AGB. 5 Auftrag, Übermittlungsfehler, ausgeschlossene Güter Ein Auftrag oder eine Weisung kann formlos erfolgen, sofern nicht die ADSp oder das Gesetz ausnahmsweise eine schriftliche Information vorschreibt. Im Streitfall muss jede Partei Beweis dafür antreten, was man der anderen Partei gesagt haben will. Bei komplizierten oder umfangreichen Aufträgen empfiehlt es sich, eine Beweisurkunde durch eine schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung zu schaffen. Denn das Schweigen des Empfängers auf eine Auftragsbestätigung bedeutet unter Kaufleuten Zustimmung. 5 Ausgeschlossene Güter: Der Spediteur braucht keine Güter anzunehmen, die Nachteile für andere Güter oder Personen zur Folge haben können. Die entsprechenden Angaben muss daher der Auftraggeber machen. Um folgende Güter handelt es sich hierbei: lebende Tiere und Pflanzen, leicht verderbliche Güter, gefährliche Güter, besonders wertvolle und diebstahlgefährdete Güter. Die Information über gefährliche bzw. diebstahlgefährdete Güter muss nach Gesetz und ADSp schriftlich erfolgen! Denn diese Produktgruppen beinhalten ein höheres Schadenrisiko. 3

4 5 Besonders wertvolle und diebstahlgefährdete Güter: Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Auftragserteilung anzugeben, ob es ich um die nachfolgenden Güter handelt: Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine Kunstgegenstände, Antiquitäten, Scheck-, Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte und Zubehör Alle Güter mit einem Wert von mehr als 50 /kg. Wenn der Spediteur über den hohen Wert informiert wurde, muss er entscheiden, ob er den Auftrag annehmen will. Zur Entscheidungsfindung sind zwei Fragen zu beantworten: 5 Die Rechtsfolgen fehlender Information: Der Spediteur kann die Annahme des Gutes verweigern, bereits übernommenes Gut zurückgeben bzw. zur Abholung bereithalten oder nachträglich eine zusätzliche Vergütung für die notwendigen Sicherungsmaßnahmen verlangen. Habe ich Versicherungsschutz für derartige Güter? Bin ich in der Lage, besondere Sicherungsmaßnahmen zum Schutz dieser Güter vor Diebstahl zu bieten? 7 Verpackungs- u. Markierungspflicht des Auftraggebers Alle dem Spediteur übergebenen Packstücke sind mit den Angaben zu versehen, die für eine ordnungsgemäße Auftragsausführung erforderlich sind. Diese Angaben müssen auch in eventuellen Papieren, die mit der Sendung übergeben werden, enthalten sein, damit eine Zuordnung der Papiere zu den Packstücken möglich ist. Zu den Markierungspflichten gehört auch die Angabe des richtigen Bruttogewichtes. Packstücke sind so zu verschließen, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne das dies Spuren hinterlässt. 8 Kontrollpflicht des Spediteurs An den Schnittstellen sind zu kontrollieren: Vollzähligkeit, Unversehrtheit sowie die Identität Bei verplombten Fahrzeugen oder Wechselbrücken muss die Unversehrtheit der Plombe geprüft werden. Fehlmengen oder Beschädigungen sind in den Frachtpapieren zu dokumentieren. Paletten sind zu verschweißen! Umwicklung mit Folie reicht nicht aus. 4

5 8 Kontrollpflicht des Spediteurs Schnittstellen sind: der Übergang der Obhut von einer Rechtsperson auf eine andere (1. und 2. Schnittstelle) am Ende einer jeden Beförderungsstrecke (3. Schnittstelle) 9 Quittung Die Übernahmequittung des Spediteurs ist eine rechtsverbindliche Bestätigung gegenüber dem Absender, eine bestimmte Anzahl von näher bezeichneten Packstücken ordnungsgemäß übernommen zu haben. Als Nachweis der ordnungsgemäßen Ablieferung hat der Spediteur dafür Sorge zu tragen, dass er vom Empfänger eine Ablieferquittung erhält. Denn der Spediteur muss beweisen können, dass er die Sendung ordnungsgemäß an den richtigen Empfänger abgeliefert hat. Andernfalls kann er auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Diese Quittungen beweisen die 3 Sachverhalte, die an den Schnittstellen zu kontrollieren sind. 10 Nachträgliche Verfügungen Der Auftraggeber hat das Recht, die sich aus einem abgeschlossenen Speditionsvertrag für den Spediteur ergebenden Verpflichtungen nachträglich zu ändern. Dieses Recht auf nachträgliche Verfügung endet, wenn die ursprüngliche Weisung ausgeführt wurde. In der Regel ist dies mit Ablieferung des Gutes der Fall. Die Weisung des Absenders, eine Sendung zur Verfügung eines Dritten zu halten, kann daher dann nicht mehr widerrufen werden, wenn der Dritte zuvor schon eine Verfügung vorgenommen hat. 11 Lieferfristvereinbarungen Mangels Vereinbarung werden Lieferfristen nicht gewährleistet. Eine Lieferfrist muss bei Abschluss des Verkehrsvertrages "vereinbart" werden. Lieferfristvereinbarung bedeutet eine verbindliche Fahrplanauskunft des Spediteurs. Verspätung löst eine begrenzte Haftung aus, es sei denn, dass der Spediteur diese mit der äußersten zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte. Lieferfristgarantie führt zu einer Haftung des Spediteurs, egal aus welchem Grunde die Verspätung erfolgte. Darüber hinaus ist bei einer Lieferfristgarantie die Haftung des Spediteurs unbegrenzt und durch keine Versicherung gedeckt. 5

6 12 Angebote des Spediteurs Ein individuelles Angebot gilt nur solange, wie sich die Kalkulationsgrundlagen für den Spediteur nicht geändert haben. Bei Auftragserteilung hat der Kunde auf das ihm vorliegende Angebot Bezug zu nehmen! Allgemein gehaltene Angebote (Werbeofferte) gelten nur, wenn es sich um Güter normaler Beschaffenheit handelt (z.b. nicht für Sperrgut). 12 Vergütung Bei Annahmeverweigerung der Sendung durch den Empfänger steht dem Spediteur Rollgeld für die Rückbeförderung in gleicher Höhe zu, wie für die Hinbeförderung. Wird ein Nachnahmeauftrag entzogen oder kann das Inkasso nicht realisiert werden, hat der Spediteur dennoch Anspruch auf die Inkassoprovision. 13 Fälligkeit von Spediteurrechnungen 14 Aufrechnung zwischen Spediteur und Auftraggeber Rechnungen des Spediteurs sind sofort nach Zugang fällig. Der Kunde gerät nach BGB - ohne dass es einer Mahnung bedarf - 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Die 30-Tage-Frist kann dadurch verkürzt werden, dass der Spediteur den Kunden mahnt und in dieser Mahnung eine Zahlungsfrist setzt. Kunde Frachtrechnung Spediteur Schadenrechnung Der Spediteur kann nach Fristablauf Verzugszinsen verlangen. Der gesetzliche Verzugszins beträgt 8% gegenüber Kaufleuten und 5% gegenüber Verbrauchern über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Der Basiszinssatz wird alle 6 Monate neu festgesetzt. Die Verrechnung von Frachtforderungen des Spediteurs mit Schadenersatzforderungen des Auftraggebers ist nach dem BGB nur bei Vorliegen von 3 Voraussetzungen zulässig: 1. Es muss sich um gleichartige Forderungen handeln. 2. Es muss sich um gegenseitige Ansprüche handeln. 3. Die Forderungen müssen zum Zeitpunkt der Aufrechnung fällig sein. 6

7 15 Ablieferung des Gutes / Nachnahme Der Spediteur darf die Güter an jede Person aushändigen, die sich in den Räumen des Empfängers aufhält und den Anschein erweckt, zum Geschäft oder Haushalt des Empfängers zu gehören. Hat der Auftraggeber eine Nachnahmeweisung erteilt, darf das Gut nur abgeliefert werden, wenn der Empfänger den Nachnahmebetrag in bar bezahlt. 16 Pfandrecht Es sichert die Entgeltansprüche des Spediteurs bei Zahlungsunfähigkeit des Frachtschuldners durch: 1. Zurückbehaltungsrecht 2. Recht zur Versteigerung der verpfändeten Güter (Pfandrecht) Wir unterscheiden: konnexes (verbundenes) Pfandrecht: die Ware, deren Transport oder Lagerung Kosten verursacht hat, dient als Pfand inkonnexes (unverbundenes) Pfandrecht: Güter, die dem Schuldner gehören, dienen als Pfand für Frachtschulden aus zurückliegenden Verkehrsverträgen 16 Pfandrecht Voraussetzungen für die Ausübung des inkonnexen Pfandrechts: 1. die Forderung darf nicht strittig sein, 2. die Vermögenslage des Schuldners gefährdet die Forderung, 3. der Spediteur kann davon ausgehen, dass der Schuldner Eigentümer der zu verpfändenden Ware ist. 4. Die Pfandrechtsausübung muss mit einer Frist von mindestens 14 Tagen angedroht werden 17 Spediteurhaftung im Umfang der ADSp Grundaussage: der Spediteur haftet, auch wenn die ADSp vereinbart sind, im Umfang der jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen des HGB oder des internationalen Frachtrechts. Wenn der Spediteur nach den Bestimmungen des HGB haftet, ergeben sich durch die ADSp jedoch folgende vom Gesetz abweichende Haftungsbegrenzungen: 7

8 Haftung als Ziff. 22, 23.3: Schreibtisch- Haftung nur bei eigenem Verschulden Spediteur für andere als Güterschäden: 3-facher Betrag dessen, was bei Verlust zu zahlen wäre, max. jedoch je Schadenfall Haftung als vertraglicher Frachtführer Ziff. 23: Güterschäden: je Schadenfall: 5 /kg bei Güterschäden im Umschlagsbereich 2 SZR/kg bei multimodalen Transporten mit Beteiligung eines Seeschiffs bei unbekanntem Schadenort max. jedoch 1 Mio., mindestens aber 2 SZR/kg 18 Versicherung des Gutes je Schadenereignis: 2 Mio., mindestens aber 2 SZR/kg andere als Güterschäden: Haftung gemäß HGB für Verspätung (3-fache Fracht) oder gemäß 433 HGB für sonstige Vermögensschäden (3-facher Betrag dessen, was bei Verlust zu zahlen wäre) Versicherungen die der Spediteur nur auf Wunsch des Kunden einzudecken hat (Ziff. 21 ADSp) Das sind: Transport- und Lagerversicherungen Die Transportversicherung deckt nur Güterschäden (Beschädigung und Verlust), die während der Beförderung eines Gutes vom Absender zum Empfänger ("von Haus zu Haus") aus einer von außen kommenden Transportgefahr entstehen können. Reine Vermögensschäden und Güterfolgeschäden können über eine Zusatzdeckung in den Versicherungsschutz einbezogen werden. Dies ist wegen der starken Haftungsbegrenzungen für Verspätung und des Haftungsausschlusses für Güterfolgeschäden sinnvoll. Die Transportversicherung ersetzt Schäden ohne jeglichen Abzug (Franchise - Selbstbeteiligung). Die Transportversicherung kann als Allgefahrendeckung (volle Deckung) oder als Strandungsfalldeckung (eingeschränkte Deckung) abgeschlossen werden. Macht der Auftraggeber keine Angaben über den Umfang des Versicherungsschutzes, hat der Spediteur die volle Deckung zu wählen. Versicherungssumme ist der Wert des Gutes am Bestimmungsort. Warum ist der Abschluss einer Transportversicherung für Absender/Empfänger sinnvoll? Das Frachtrecht beinhaltet gewichtsbezogene Haftungsbegrenzungen. Der Frachtführer haftet nicht für unabwendbare Ereignisse, verdeckte Schäden sowie Be-/Entladefehler des Absenders/Empfängers. 8

9 Die Lagerversicherung versichert die Risiken, denen gelagerte Gütern bei verfügten Lagerungen ausgesetzt sind. Die Lagerversicherung ersetzt nur Güterschäden, die ihre Ursache in einem der folgenden Ereignisse haben: 1.Feuer 2. Leitungswasser 3. Einbruchdiebstahl 4. Sturm/Hagel. Warum ist die Lagerversicherung für den Einlagerer sinnvoll? Der Lagerhalter haftet nach dem HGB-Lagerrecht nur für verschuldete Schäden. Der Versicherungsschutz aus der Lagerversicherung erstreckt sich auf Gefahren, die in der Regel ohne Verschulden des Lagerhalters zu Schäden führen können. Die Lagerversicherung kann als kurzfristige oder langfristige Versicherung abgeschlossen werden. Eine kurzfristige Lagerversicherung endet automatisch nach Ablauf von 30 Tagen, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine langfristige Lagerversicherung läuft zeitlich unbegrenzt und muss gekündigt werden, wenn keine Güter mehr gelagert werden. Form der Versicherungsbesorgung Es geschieht in der Form der "Versicherung für fremde Rechnung". Der Spediteur als Versicherungsnehmer schließt mit einem Versicherer seiner Wahl einen Versicherungsvertrag ab. Versicherter aber ist der jeweilige Auftraggeber des Spediteurs. Versicherer Spediteur Auftraggeber Wann muss der Spediteur eine Versicherung einzudecken? wenn der Auftraggeber ausdrücklich die Eindeckung einer Versicherung verlangt (Schriftform nicht erforderlich!), Wann kann der Spediteur eine Versicherung einzudecken? wenn der Auftraggeber im Speditionsauftrag einen Wert der Sendung angibt (Ziff. 3.4 ADSp), wenn der Spediteur bei vorausgegangenen Aufträgen Versicherungen eingedeckt hat. Bei der Versicherungsbesorgung über eine Spediteur-Transport- Generalpolice sind zu beachten: Prämiensätze, differenziert nach Warengruppen, Länderrelationen und Beförderungsmitteln, Höchstversicherungssumme und Mindestprämie je Sendung, die Versicherungssteuer bei Inlandstransporten und Lagerungen, der Katalog der ausgeschlossenen Güter. Dem Auftraggeber dürfen die Prämien nur in der Höhe in Rechnung gestellt werden, wie sich das aus der Prämientabelle des Versicherers ergibt. 9

10 18.2 Haftungsversicherung des Spediteurs (Ziff. 29 ADSp) Der Spediteur ist nach Ziff. 29 ADSp verpflichtet, die ihn treffende vertragliche Haftung durch eine Haftpflichtversicherung abzudecken. Die abzuschließende Versicherung muss in Ihrem Deckungsumfang marktüblich sein. Als marktüblich gelten alle Versicherungspolicen, die auf dem sog. GDV-Modell basieren, was z.zt. ausnahmslos der Fall ist. 19 Haftpflichtversicherungen des Spediteurs Gegenstand einer jeden Haftpflichtversicherung ist die Haftung des Versicherungsnehmers aus den Tätigkeiten, die in der jeweiligen Police als versicherte Risiken beschrieben sind. Umfang des Versicherungsschutzes: Die Versicherung umfasst die Befriedigung berechtigter und die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Der Versicherer ersetzt auch Aufwendungen zur Abwendung eines unmittelbar drohenden oder zur Minderung eines vom Versicherer zu ersetzenden Schadens Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung eines dem VN zur Last fallenden Schadens entstehen Je nach Art der Tätigkeitspalette sind für ein Speditionsunternehmen 4 verschiedene Haftpflichtversicherungen notwendig: 1 Verkehrshaftungsversicherung (Transporthaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz für die vertragliche Haftung aus Verkehrsverträgen (Speditions-, Fracht-, Lagerverträgen) 2 Kraftfahrzeugversicherung Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftung aus dem Betreiben von zulassungspflichtigen Kfz 3 Betriebshaftpflichtversicherung Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftung aus sonstigen betrieblichen Tätigkeiten: Haftung aus unerlaubter Handlung ( 823 BGB), z.b. > Tätigkeits-/Bearbeitungsschäden gelegentlich der Vertragserfüllung > Haftung aus dem Betreiben von Gabelstaplern u. Arbeitsmaschinen > Haftung aus dem Umgang mit Gefahrgut (Umweltbasisversicherung) > Haftung aus werkvertraglichen Leistungen aus Logistikverträgen 4 Umweltschadenversicherung Haftung aus dem seit dem gültigen Umweltschadengesetz, welches eine öffentlich-rechtliche Haftung für die Beseitigung oder Vermeidung von Schäden an der Biosphäre beinhaltet Überblick über die DTV-Verkehrshaftungsversicherung für Frachtführer, Spedition und Lagerhalter ( GDV-Modell ) Die Vertragspartner eines Versicherungsvertrages werden allgemein als Versicherer und Versicherungsnehmer (VN) bezeichnet. Versichert sind nur Tätigkeiten, die der VN in einer Betriebsbeschreibung aufgeführt hat. Die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die in der Betriebsbeschreibung aufgeführten Leistungen kann dazu führen, dass der Spediteur für Tätigkeiten, die nicht in der Betriebsbeschreibung aufgeführt sind, keinen Versicherungsschutz hat. Darum müssen neu hinzukommende Leistungen dem Versicherer angezeigt werden. 10

11 Eine Vorsorgeversicherung bietet dem Spediteur automatisch einen vorübergehenden, zeitlich begrenzten Versicherungsschutz für neu Risiken, die noch nicht in der Betriebsbeschreibung aufgeführt sind. Die Vorsorgeversicherung funktioniert allerdings nur dann, wenn 2 Voraussetzungen vom VN erfüllt wurden: das neue Risiko muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der neuen Tätigkeit dem Versicherer angezeigt werden, innerhalb eines weiteren Monats nach der Anzeige muss eine Vereinbarung über den Einschluss des neuen Risikos mit dem Versicherer zustande gekommen sein. Wenn nur eine der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt ist, besteht von Anfang an kein Versicherungsschutz für das neue Risiko. Ausgeschlossene Verträge, Leistungen und Güter: Die Versicherer schließen Verträge über Güter, die sie für besonders schadenanfällig (insbes. diebstahlgefährdet) halten, und speditionsunübliche Logistikleistungen vom Versicherungsschutz aus. Diese Ausschlüsse können aufgrund von Zusatzvereinbarungen in den Versicherungsschutz einbezogen werden. Obliegenheiten: Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, muss der Spediteur versicherungsvertragliche Obliegenheiten erfüllen. Unter Obliegenheiten versteht man bestimmte Verhaltensweisen, die der Spediteur beachten muss. Es wird unterschieden zwischen Obliegenheiten vor und nach Eintritt eines Schadenfalles. Obliegenheiten vor Eintritt des Schadenfalles beschreiben Verhaltensweisen, die der Schadenverhütung dienen. Die Obliegenheiten, die nach Eintritt eines Schadens zu beachten sind, sollen den Versicherer in die Lage versetzen, frühzeitig an der Schadenabwicklung mitzuwirken zu können. DTV-Verkehrshaftungsversicherung: Obliegenheiten, die vor Eintritt eines Schadens zu erfüllen sind. Risikofaktor Technik VN hat dafür zu sorgen, dass jegliche im Betrieb genutzte Technik (Fahrzeuge, Lagerumschlagsgeräte, EDV im Büro) ordnungsgemäß funktioniert. Risikofaktor Mensch Der VN hat dafür zu sorgen, dass für qualifizierte Arbeiten nur Mitarbeiter eingesetzt werden, die über die dafür erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Risikofaktor Recht Der VN hat dafür zu sorgen, dass die Schnittstellenkontrollen durchgeführt und dokumentiert werden und dass evtl. erforderliche Genehmigungen oder Erlaubnisse zur Güterbeförderung vorliegen (GüKG/EU-Erlaubnis, CEMT- oder bilaterale Genehmigung für internat. LKW-Transporte). Risikofaktor Subunternehmen Der VN hat dafür Sorge zu tragen, dass alle eingesetzten Subunternehmer die o.g. Obliegenheiten erfüllen und über wirksamen und ausreichenden Versicherungsschutz für Ihre vertragliche Haftung gegenüber dem VN verfügen (Vorlage der Police und/oder einer aktuellen Versicherungsbestätigung). 11

12 Begrenzung der Versicherungsleistung: Die Ersatzleistungsverpflichtung des Versicherers wird durch verschiedene Versicherungssummen begrenzt. Es werden Begrenzungen festgelegt je Schadenfall, je Schadenereignis, je Versicherungsjahr und für qualifiziertes Verschulden. Selbstbeteiligung des Spediteurs: Der Versicherer kann mit dem Spediteur eine Selbstbeteiligung in beliebiger Form und Höhe vereinbaren. Folgende SB-Regelungen sind üblich: 15% des ersatzpflichtigen Schadens, mindestens 125/150, max ; bei Inventurdifferenzen gelten 500/600 als 1 Schadenfall. Sofern ein Regress gegenüber dem schadenverursachenden Subunternehmer möglich ist, fällt für den Spediteur keine Selbstbeteiligung an, weil er oder sein Versicherer ja den Schaden an den Subunternehmer weiter belastet. Wirtschaftlicher Nutzen einer Selbstbeteiligung: Jeder Schaden, den ein Spediteur über seine Versicherung abwickeln lässt, kostet ihm mindestens das doppelte an Versicherungsprämie. Daher lohnen hohe SBs, wenn ein Spediteur mit einer überschaubaren Anzahl betragsmäßig kleiner Schäden rechnen muss. 12

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