Leben im Ort Sozialplanung für Menschen mit Behinderungen im Hohenlohekreis

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1 Leben im Ort Sozialplanung für Menschen mit Behinderungen im Hohenlohekreis Herausgeber: Landratsamt Hohenlohekreis Sozialamt - Sozialplanung - Allee Künzelsau Stand: 07/2009

2 Vorwort des Landrats Die Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg haben am 01. Januar 2005 von den ehemaligen Landeswohlfahrtsverbänden die Aufgabe der Eingliederungshilfe übernommen. Mit diesem Aufgabenwechsel liegt nun die Aufgabenerledigung und die Finanzverantwortung in einer Hand. Für die Kreise bietet die neue Aufgabe die Chance, durch die genaue Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und den direkten Kontakt zu den Betroffenen und Anbietern vor Ort passgenaue Hilfen anbieten sowie die Hilfsangebote insgesamt weiter entwickeln zu können. Die demographische Entwicklung unserer Gesellschaft und der medizinische Fortschritt stellen die großen Herausforderungen dar, die Eingliederungshilfe fachlich weiter zu entwickeln und ihre Finanzierung dauerhaft zu sichern. Dabei steht der Grundsatz ambulant vor stationär im Vordergrund oder wie es einmal zutreffend formuliert wurde: Weg vom Ort zum Leben, hin zum Leben im Ort. Um eine wirksame Steuerung der Eingliederungshilfe zu ermöglichen, ist es Aufgabe der Sozialplanung, bestehende Versorgungsstrukturen und -angebote innerhalb des Kreises zu erheben, zu analysieren und für die Zukunft eine bedarfsgerechte Versorgung zu planen. In enger Zusammenarbeit mit den Anbietern wurde der vorliegende Teilhabeplan für den Hohenlohekreis erstellt. Mit diesem Plan werden die bisher vorhandenen Angebote für Menschen mit Behinderungen und die Entwicklung der Fallzahlen seit der Aufgabenübernahme im Januar 2005 bis heute dargestellt sowie eine Vorausschau auf die künftige Entwicklung der Eingliederungshilfe im Hohenlohekreis bis ins Jahr 2017 gewagt. 2

3 Bei der Umsetzung der in diesem Teilhabeplan definierten Ziele ist die Zusammenarbeit aller Beteiligten im Interesse der kreativen und innovativen Gestaltung von bedarfsgerechten Hilfen im Einzelfall erforderlich. Neben der bedarfsgerechten Anpassung bzw. dem Ausbau von professionellen Hilfen ist es wichtig, die Menschen mit Behinderungen mehr als bisher in unser Gemeinwesen zu integrieren. Dies ist nicht nur eine Aufgabe des Hohenlohekreises und der Einrichtungen, sondern aller gesellschaftlichen Kräfte, insbesondere auch der Städte und Gemeinden, der kirchlichen Vereinigungen, Vereine, Schulen und Betriebe. Unser gemeinsames Ziel muss es sein, Menschen mit Behinderungen mit ihren Fähigkeiten einen selbstverständlichen Platz in unserer Gesellschaft zu geben. Allen Vertreterinnen und Vertretern von Betroffenen- und Angehörigenverbänden sowie Einrichtungen, die sich engagiert und kompetent bei den Arbeitsgruppensitzungen zur Sozialplanung im Hohenlohekreis beteiligt haben, danke ich herzlich. Sie haben durch ihre Mitarbeit eine gute Basis geschaffen, um gemeinsam bedarfsgerechte Hilfen für die Menschen mit Behinderungen im Hohenlohekreis sicherzustellen, ohne dabei die Finanzierbarkeit aus den Augen zu verlieren. Künzelsau, im Juli 2009 Helmut M. Jahn 3

4 Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort 2 Inhaltsübersicht Einleitung Zuständigkeit Ziele der Behindertenplanung Zielgruppen Körperlich und geistig behinderte Menschen Seelisch behinderte Menschen 2. Menschen mit Behinderungen Behinderungsarten wesentliche körperliche Behinderungen wesentlich geistige Behinderungen wesentlich seelische/psychische Behinderungen Mehrfachbehinderungen Rechtliche Grundlagen Grundgesetz SGB IX SGB XII Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Landesbehindertengleichstellungsgesetz Situation der Menschen mit Behinderung im Hohenlohekreis Soziodemographische Daten Zahl der Menschen mit Behinderungen in Baden- Württemberg Zahl der Menschen mit Behinderungen im Hohenlohekreis Übersicht über Grad der Behinderung Allgemeine Angaben über Hilfen und Angebote im Hohenlohekreis 15 - Ausgaben/Einnahmen für Leistungen der Eingliederungshilfe 16/17 - Übersichtskarte Wohneinrichtungen, Werkstätten, Träger Ambulanter Wohnformen im Hohenlohekreis 18 - Übersicht Herkunftsorte der Personen im Ambulant Betreuten Wohnen im Hohenlohekreis insgesamt Angebote für Menschen mit körperlich und/oder geistiger Behinderung 20 4

5 4.2.1 Frühförderung und Rehabilitation Frühförderung Interdisziplinäre Einrichtungen (Sozialpädiatrie) Vorschul- und Schulausbildung Integration von Kindern in Kindertagesstätten und Regelschulen Sonderpädagogische Förderung im Sonderschulkindergarten bzw. in der Sonderschule Teilhabe am Arbeitsleben Ziele Integrationsfachdienst Werkstätten für behinderte Menschen AIH-Projekt ZEBRA Hilfe zum selbstbestimmten Leben (Wohnen) Privates Wohnen Ambulant betreutes Wohnen Betreutes Wohnen in Familien Stationäres Wohnen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Tagesbetreuung Erwachsener Förder- und Betreuungsgruppen Tagesbetreuung für Senioren Offene Hilfen/Familienunterstützende Dienste Familienunterstützende Dienste Stationäre Kurzzeitunterbringung Fachberatungsstellen Angebote für Menschen mit seelischer/psychischer Behinderung Gemeindepsychiatrischer Verbund Schulausbildung Teilhabe am Arbeitsleben Werkstätten für behinderte Menschen AIH-Projekt ZEBRA Hilfe zum selbstbestimmten Leben (Wohnen) Privates Wohnen Ambulant betreutes Wohnen Betreutes Wohnen in Familien Stationäres Wohnen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Tagesstätten für Menschen mit Behinderung 44 5

6 Tagesbetreuung Erwachsener Förder- und Betreuungsgruppen Tagesbetreuung für Senioren Offene Hilfen / Beratungsstellen Sozialpsychiatrischer Dienst Weitere Angebote für Menschen mit Behinderung Schwerbehinderten-Fahrdienst Servicestelle für Rehabilitation Persönliches Budget Bedarfsvorausschätzung Planungszeitraum Annahmen Bedarfsprognose bei Angeboten für Menschen mit körperlichen und/oder geistigen bzw. psychischen Behinderungen im Hohenlohekreis Frühförderung und Rehabilitation Vorschul- und Schulausbildung 54 Bedarfsvorausschätzung Wohnen für Kinder, Jugendliche Teilhabe am Arbeitsleben 55 Bedarfsprognose tagesstrukturierende Angebote für Erwachsene Hilfe zu selbstbestimmtem Leben (Wohnen) Privates Wohnen Ambulante Wohnformen Stationäres Wohnen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Tagesbetreuung für Erwachsene/Senioren Förder- und Betreuungsbereich Zusammenfassung der Ergebnisse der Bedarfsvorausschätzung Offene Hilfen/Beratungsstellen/Familienunterstützende Dienste Ziele für den Hohenlohekreis Anhang 7.1 Abkürzungsverzeichnis Kooperationsvereinbarung Gemeindepsychiatrischer Verbund 76 im Hohenlohekreis 7.3 Quellenverzeichnis Mitwirkende 84 Impressum 85

7 Abschnitt 1 1. Einleitung 1.1 Zuständigkeit Im Zuge der Verwaltungsreform in Baden-Württemberg wurden die Landeswohlfahrtsverbände Baden und Württemberg-Hohenzollern aufgelöst und vielfältige Aufgaben zum auf die Stadt- und Landkreise übertragen. Hierzu zählt auch die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII. Wer nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behinderte ist oder wem eine solche Behinderung droht, hat Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, soweit die Hilfe nicht von einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger wie Krankenversicherung, Rentenversicherung oder Agentur für Arbeit erbracht wird. Aufgabe der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft einzugliedern. Mit anderen Worten: Die Eingliederungshilfe soll den behinderten Menschen zu einem weitgehend selbständigen Leben befähigen und ein selbständiges Leben erhalten. Dazu gehört vor allem, dass er einen angemessenen Beruf oder eine sonstige angemessene Tätigkeit ausüben und möglichst unabhängig von Hilfen anderer leben kann. Der Hohenlohekreis ist durch die Aufgabenübertragung der Eingliederungshilfe nun auch für die Angebotsentwicklung in der Behindertenhilfe im Hohenlohekreis zuständig. Mit der Sozialplanung soll gewährleistet werden, dass Menschen mit Behinderung auch in der Zukunft mit qualifizierten Dienstleistungen und Einrichtungen ausreichend versorgt sind. 1.2 Ziele der Behindertenplanung Ziel der Planung im Hohenlohekreis ist es, künftig ein regional ausgewogenes, möglichst wohnortnahes Versorgungsangebot zu schaffen, das sich am Bedarf orientiert. Die Sozialplanung soll den Trägern der Behindertenhilfe als Grundlage und Orientierungsrahmen für ihre eigenen Planungen dienen. Nicht zuletzt soll die Planung der Landkreisverwaltung als Entscheidungsgrundlage bei künftigen Investitionsvorhaben der Träger dienen. Voraussetzung in jedem Förderverfahren ist die Zustimmung und Bedarfsbestätigung des Kreises, insbesondere zur Anzahl der Plätze und zum Standort. Die Planung ermöglicht einen fundierten und umfassenden Überblick über die aktuelle Versorgungsstruktur. Voraussetzung hierfür ist eine verlässliche Datengrundlage, auf der dann auch der künftige Bedarf vorausgeschätzt werden kann. 7

8 Abschnitt Zielgruppen Die vorliegende Planung bezieht sich auf wesentlich behinderte Menschen im Hohenlohekreis, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten oder in Zukunft erhalten werden. Es wird die Situation der körperlich und/oder geistig behinderten Menschen sowie die Situation der seelisch behinderten Menschen beschrieben Körperlich und / oder geistig behinderte Menschen Der Personenkreis der körperlich und/ oder geistig behinderten Menschen macht die Mehrzahl der behinderten Menschen im Hohenlohekreis aus. Näheres hierzu ist aus Abschnitt 2 zu entnehmen Seelisch behinderte Menschen Bei diesem Personenkreis ist die Eingliederungshilfe nach SGB XII erst ab Volljährigkeit bzw. ab der Vollendung des 21. Lebensjahres einschlägig; vorher wird für diesen Personenkreis vorrangig Jugendhilfe nach SGB VIII (in der Regel durch das Jugendamt) gewährt. Statistisch sind daher bei den Kindern und Jugendlichen mit Lernbehinderung (außer den Kindergartenkindern) keine entsprechenden Zahlen genannt. Der Gesetzgeber definiert unter den Begriff seelische Behinderung auch Suchtkrankheit. Behinderungen können schon von Geburt an vorliegen. Sie können aber auch erst im Laufe des Lebens entstehen, etwa durch einen Unfall oder durch Krankheit. Entsprechend den verschiedenen Lebensaltern vom Säugling bis zum älteren Menschen mit Behinderung ist das Erscheinungsbild äußerst unterschiedlich. 8

9 Abschnitt 2 2. Menschen mit Behinderungen Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. ( 2 Abs. 1 SGB IX) Ziel des SGB IX ist es, die Selbstbestimmung behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen und ihre gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft durch besondere Sozialleistungen den Leistungen zur Teilhabe zu fördern. Selbstbestimmung statt Fürsorge ist nunmehr die Leitlinie der Integrationspolitik. Dieses Ziel soll mit medizinischen, beruflichen und sozialen Leistungen schnell, wirkungsvoll, wirtschaftlich und auf Dauer erreicht werden. Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann ( 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Die Zahl der wesentlich behinderten Menschen, die Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe beziehen, ist sehr viel kleiner und unterscheidet sich von der Zahl der Schwerbehinderten, deren Eigenschaft und Behinderungsgrad von den Versorgungsämtern anerkannt wird. 2.1 Behinderungsarten Die Art der Behinderung und ob diese wesentlich ist, wird in der Regel vom Gesundheitsamt im Rahmen einer Untersuchung der betroffenen Person sowie nach Studium der vorgelegten Arzt- und Klinikberichte festgestellt. Die Eingliederungshilfe-Verordnung (Verordnung nach 60 SGB XII) beschreibt in den 1 3 folgende Behinderungsarten: wesentliche körperliche Behinderungen - Bewegungsfähigkeit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- oder Bewegungssystems in erheblichem Umfang eingeschränkt - Erhebliche Spaltbildungen des Gesichts oder des Rumpfes - Erkrankung, Schädigung, Fehlfunktion eines inneren Organs oder der Haut und dadurch bedingte erhebliche Einschränkung des körperlichen Leistungsvermögens - Blinde oder erheblich Sehbehinderte - Gehörlose oder Schwerhörige - Sprachunvermögen, erhebliche Sprachbehinderung (z.b. starkes Stottern, Stammeln, unartikulierte Sprache) wesentliche geistige Behinderungen - Aufgrund Schwäche der geistigen Kräfte ist die Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt. 9

10 Abschnitt wesentliche seelische/psychische Behinderungen - körperlich nicht begründbare Psychosen - seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen (z.b. hirnorganisches Psychosyndrom) - Suchtkrankheiten - Neurosen und Persönlichkeitsstörungen Mehrfachbehinderungen Wenn ein Mensch mehrere der obengenannten Beeinträchtigungen der körperlichen und geistigen bzw. seelischen Gesundheit aufweist, liegt eine Mehrfachbehinderung vor. 10

11 Abschnitt 3 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Grundgesetz Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden Mit Wirkung vom wurde dieser Satz in Artikel 3 des Grundgesetzes eingefügt. Mit dieser wegweisenden Entscheidung ist für die Menschen mit Behinderungen das Fundament für mehr Gleichberechtigung und Selbstbestimmung geschaffen worden. Auf dieser Grundlage sind weitere Gesetze für Menschen mit Behinderungen, insbesondere das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) und das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) auf den Weg gebracht worden. 3.2 SGB IX Mit dem am 01. Juli 2001 in Kraft getretenen SGB IX wurde das bisher zersplitterte Recht zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen sowie das Schwerbehindertenrecht in einem Buch des Sozialgesetzbuches zusammengefasst und weiterentwickelt. Ziel des Gesetzes ist es, durch besondere Sozialleistungen (Leistungen zur Teilhabe) die Selbstbestimmung behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen und ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. 3.3 SGB XII Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom wurde die Sozialhilfe als 12. Buch in das SGB eingegliedert. Das SGB XII beinhaltet als Leistung der Sozialhilfe unter anderem die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern... ( 53 Abs. 3 SGB XII). 3.4 Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung Seit dem ist das Bundesgleichstellungsgesetz (BGG) für behinderte Menschen in Kraft. Durch dieses Gesetz werden die Gleichstellung (=Benachteiligungsverbot) und Barrierefreiheit (Bau u. Verkehr, mediale Angebote) besonders hervorgehoben. Neu ist das Recht auf Verwendung von Gebärdensprache oder anderer Kommunikationshilfen, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist (Beauftragung von Dolmetschern sowie Kostentragung). 11

12 Abschnitt 3 Bescheide und Vordrucke sind auf Wunsch des sehbehinderten oder blinden Menschen ohne zusätzliche Kosten in einer für ihn wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen. 3.5 Landesbehindertengleichstellungsgesetz In Ergänzung der Bestimmungen des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes hat die Landesregierung im April 2005 ein Landes- Behindertengleichstellungsgesetz verabschiedet, das am in Kraft getreten ist. Das Gesetz verpflichtet in erster Linie die öffentlichen Stellen des Landes, weitergehende Verbesserungen der Teilhabemöglichkeiten behinderter Menschen zu schaffen. 12

13 Abschnitt 4 4. Situation der Menschen mit Behinderung im Hohenlohekreis 4.1 Soziodemographische Daten Zahl der Menschen mit Behinderung in Baden-Württemberg (Quelle: Statistisches Landesamt, BW) Kernaussagen: In Baden-Württemberg waren am 31. Dezember 2005 rund schwerbehinderte Menschen registriert. Der Anteil an der Bevölkerung betrug damit 6,8 Prozent. Eine Schwerbehinderung betrifft häufiger Männer als Frauen: 7,5 Prozent aller Männer, hingegen nur 6,1 Prozent aller Frauen. Mit dem Alter steigt das Risiko einer Schwerbehinderung kontinuierlich an: Bei Kindern und Jugendlichen ist nur jede 110. Person schwerbehindert, bei den über 65-Jährigen ist es hingegen jede fünfte Person. 90 Prozent aller Schwerbehinderungen werden durch Krankheiten ausgelöst. Häufigste Behinderungsart ist eine Beeinträchtigung der inneren Organe bzw. Organsysteme. Körperliche Einschränkungen verschiedener Art umfassen zusammen über 70 Prozent der Schwerbehinderungen. 13

14 Abschnitt Zahl der Menschen mit Behinderung im Hohenlohekreis Nach dem Bericht des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg Öffentlichen Sozialleistungen hatten am im Hohenlohekreis schwerbehinderte Menschen einem gültigen Ausweis (Grad der Behinderung von mindestens 50). Davon Männer (56,4 %) und 2815 Frauen (43,6 % ). Dies entspricht einem Anteil an der Bevölkerung des Hohenlohekreises von 6,5 %. 14

15 Abschnitt Übersicht über den Grad der Behinderung Angaben über die Verteilung im Hohenlohekreis liegen nicht vor Allgemeine Angaben über Hilfen und Angebote im Hohenlohekreis Im Hohenlohekreis wurden zum insgesamt 579 Menschen mit Behinderung Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gewährt. Das nachfolgende Schaubild zeigt die Aufteilung nach Hilfearten. (Zu den verwendeten Abkürzungen wird auf das Verzeichnis im Anhang 7.1 verwiesen.) Eingliederungshilfe im HOK 11/ persönliches Budget 25 Wohnheim mit Sonderschule 22 Wohnheim ohne Tagesstruktur 47 Wohnheim mit Tagesbetreuung Erwachsene 45 Wohnheim mit Förderund Betreuungsgruppe 104 Wohnheim mit WfbM 4 teilstationär Sonderschulkindergarten 1 teilstationär Tagesbetreuung 17 teilstationär Erwachsene Sonderschule 9 Betreutes Wohnen in Familien o. Tagesstruktur 11 Betr. Wohnen in 1 Betreutes Wohnen in Familien m. WfbM Familien m. Sonderschule 9 teilstationär Förder- und Betreuungsgruppe 25 Amb. betr. Wohnen m. WfbM 1 Amb. betr. Wohnen m. AIH-Projekt 2 Amb. betr. Wohnen mit Tagesbetr. Erwachsene 37 EH Regelkiga 46 Amb. betr. Wohnen ohne Tagesstruktur 5 EH Regelschule 22 Kurzzeitunterbringung 6 Nebenkosten Sucht 2 sonstige Eingliederungshilfe 1 AIH-Projekt 134 teilstationär WfbM 15

16 Abschnitt 4 Ausgaben für Leistungen der Eingliederungshilfe im Jahr 2007 (ohne Leistungen Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung) 1. Ambulante Hilfen Integrative Leistungen im allg. Kiga Integrative Leistungen in allg. Schulen Betreutes Wohnen Familienpflege Sonstige Leistungen 2. Stationäre Hilfen Teilstat. Hilfe Schulkiga/Sonderschule 0 Vollstat. Hilfe Kiga/Schule Kurzzeitunterbringungen Wohnen Tagesbetreuung Erwachsene Sonstige Hilfen 3. Erstattungen an örtliche Träger: Zusätzlich zu den Ausgaben für ambulante und stationäre Hilfen wurden Erstattungen an örtliche Träger in Höhe von: geleistet. 16

17 Abschnitt 4 Einnahmen für Leistungen der Eingliederungshilfe im Jahr 2007 Einnahmen , , , , , , , ,00 Erstattung von Pflegeversicherung Nettoaufwand Eingliederungshilfe 2007 Gesamtausgaben 2007: Gesamteinnahmen 2007: Nettoaufwand 2007: Einnahmen Ausgaben 17

18 Abschnitt 4 Wohneinrichtungen, Werkstätten und Träger ambulanter Wohnformen für Menschen mit Behinderung im Hohenlohekreis und Umgebung Arche Noah e.v. Arche Main-Tauber-Kreis Noah e.v. Main-Tauber-Kreis Krautheimer Werkstätte Krautheimer Werkstätte Ambulant betreutes Wohnen Eduard-Knoll-Wohnzentrum Ambulant betreutes Wohnen Eduard-Knoll-Wohnzentrum Ambulant betreutes Wohnen Beschützende Werkstätte Wohnheim für Behinderte Ambulant betreutes Wohnen Beschützende Werkstätte Wohnheim für Behinderte Caritas Künzelsau Caritas Künzelsau Ev. Stiftung Lichtenstern Förder- und Betreuungsgruppe Offene Hilfen Öhringen ABW (Ev. Stiftung Lichtenstern) Caritas Öhringen Offene Hilfen Öhringen Therapeutikum Öhringen Weinsberg er Hilfsverein e.v. Weins berger Ev. Stiftung Lichtenstern, Löwenstein Legende Caritas Öhringen Pflegegemeinschaft Haus Therapeutikum Schönblick, Öhringen Pf.-Untersteinbach/ Psych. Betreuungsverbund Diakonie Stetten Kernen Pflegegemeinschaft Haus Schönblick, Pf.-Untersteinbach Verein Wendepunkt e.v. Schwäbisch Hall Sonnenhof e.v., Schwäbisch Hall Verein Wendepunkt Diakonie e.v. Schöneck, Schwäbisch Hall Schwäbisch Hall Werkstätten für behinderte Menschen Wohneinrichtungen Ambulant betreutes Wohnen Betreutes Wohnen in Familien 18

19 Abschnitt 4 Personen in der Eingliederungshilfe Herkunftsorte (unabhängig von der Behinderungsart, Stand: 11/2008) Beispiel: Aus der Gemeinde Bretzfeld stammen 58 Leistungsberechtigte, die eine Hilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach SGB XII erhalten. Je nach individuellem Hilfebedarf erfolgt die Betreuung der Betroffenen beispielsweise im Hohenlohekreis (z.b. im ambulant betreuten Wohnen), in einer Wohneinrichtung in Baden-Württemberg oder in Einzelfällen - in einem anderen Bundesland. 19

20 Abschnitt Angebote für Menschen mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung Frühförderung und Rehabilitation Für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche gibt es vielfältige und stark ausdifferenzierte Angebote. Die Organisation und Finanzierung beinhaltet fast immer Elemente der Jugendhilfe, Eingliederungshilfe, schulische Hilfen und Leistungen der Krankenkassen. Entsprechend groß ist der Abstimmungsbedarf. Die Darstellung der Angebote beschränkt sich in den Bereichen Kindergarten und Schule auf Angebote für geistig-, körper- und sinnesbehinderte Kinder und Jugendliche. Angebote für Lernbehinderte und seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Angebote der Erziehungshilfe wurden ausgeklammert. Für diese Gruppen ist primär die Jugendhilfe zuständig. In der Praxis bestehen aber vielfältige Verflechtungen Frühförderung Die Frühförderung umfasst eine Vielzahl von Angeboten für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder von der Geburt bis zum Eintritt in die Schule. Ziel ist es, diesen Kindern entsprechend ihren persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten Hilfen zu geben, die sie befähigen, am gesellschaftlichen und beruflichen Leben teilzuhaben. Dies lässt sich erreichen, wenn ausreichend qualifizierte Hilfsangebote vorhanden sind und zum anderen die eingetretene oder drohende Behinderung rechtzeitig und richtig erkannt wird. (Aus: Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder in Baden- Württemberg Rahmenkonzeption 1998, S. 7) Frühförderung umfasst unter anderem medizinisch-therapeutische und pädagogischpsychologische Diagnostik, Beratung durch niedergelassene Ärzte, Kliniken, Behörden (z.b. Gesundheitsamt, Jugendamt und Sozialamt) und sonderpädagogische Beratungsstellen, pädagogische Förderung und Therapie. Ziel der Maßnahmen ist nicht nur das einzelne Kind, sondern die ganze Familie und bei Bedarf das soziale Umfeld des Kindes. Leistungsträger sind in der Regel Krankenkassen, Sozialhilfeträger und Schulaufsichtsbehörden. Grundsätze der Frühförderung sind: (siehe Rahmenkonzeption 1998, 3.2) Ganzheitlichkeit Familienorientierung Interdisziplinarität Regionalisierung Kooperation und Koordination aller Hilfen 20

21 Abschnitt 4 Im Hohenlohekreis haben sich verschiedene in der Frühförderung tätige Stellen zum Frühförderverbund Hohenlohekreis zusammengeschlossen. Hierbei ergänzen sich medizinisch-therapeutische und pädagogisch-psychologische Angebote: Medizinisch-therapeutische und/oder pädagogisch-psychologische Diagnostik Planung und Durchführung von Förderung und Therapie bei Hausbesuchen, in der Kindertagesstätte, in einer sonderpädagogischen Frühförderstelle bzw. in einer Therapieeinrichtung Gespräche mit Fachkräften, die das Kind betreuen Beratung und Begleitung der Familie Beratung der Kindertageseinrichtungen Zusammenarbeit mit/oder Weitervermittlung an andere Fachkräfte. Die zentralen Beratungsstellen des Frühförderverbunds Hohenlohekreis sind: Landratsamt Hohenlohekreis Gesundheitsamt Beratungsstelle an der Brüder-Grimm-Schule Frühförder- u. Frühberatungsstelle der Geschwister-Scholl-Schule Beratungsstelle für sprachbehinderte Kinder an der Erich-Kästner-Schule Frühförderstelle der Albert-Schweitzer-Schule Frühförder- und Frühberatungsstelle der Tiele-Winckler-Schule Frühförder- und Frühberatungsstelle der Andreas-Fröhlich-Schule Erziehungs- und Jugendberatungsstelle Hohenlohekreis Schulstr Künzelsau Schulstr. 13, Künzelsau Max-Ernst-Str. 1, Künzelsau Am Krautheimer Weg Künzelsau Büttelbronner Str. 21, Öhringen Tiele-Winckler-Str Öhringen Laibacher Str Krautheim-Klepsau Tiele-Winckler-Str Öhringen 07940/ / / / / / / / Die Leistungen der obengenannten Beratungsstellen sind nicht kostenpflichtig Interdisziplinäre Einrichtungen / Sozialpädiatrie Bei unklaren Diagnosen oder schwieriger Diagnostik wird das Kind in aller Regel einer Kinderklinik zur weiteren Abklärung zugewiesen. Auf die weiterführende Diagnostik und die Empfehlung geeigneter Therapiemaßnahmen sind entwicklungsneurologische und neuropädiatrische Abteilungen von Kinderkliniken sowie Sozialpädiatrische Zentren besonders spezialisiert. Hinzu kommen Behandlungsangebote der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Kliniken. 21

22 Abschnitt 4 Im Hohenlohekreis ist keine solche Einrichtung vorhanden. Die betroffenen Eltern nehmen Angebote z.b. in Schwäbisch Hall, Heilbronn, Maulbronn, Neckarelz, Würzburg, Weinsberg oder Ludwigsburg in Anspruch Finanzierung Die Leistungserbringung im Rahmen der Früherkennung und Frühförderung ist nach 30 SGB IX als Komplexleistung ausgestaltet, wobei die gesetzlichen Krankenkassen für die medizinischen Leistungen und die Träger der Sozialhilfe für die nichtmedizinischen Leistungen (heilpädagogischen Leistungen) Kostenträger sind. Von den Kliniken werden für den nichtmedizinischen Teil Fallpauschalen (je nach Einrichtung variiert die Pauschale zwischen 25 und 70 ) pro Quartal mit dem Landkreis als Träger der Eingliederungshilfe abgerechnet. Der überwiegende (medizinisch-therapeutische) Teil der Kosten wird allerdings von der jeweiligen Krankenkasse getragen. Im Jahr 2008 wurde für insgesamt 128 Kinder aus dem Hohenlohekreis mindestens einmal die Fallpauschale übernommen Vorschul- und Schulausbildung Integration von Kindern in Kindertagesstätten und Regelschulen Eine Integrationsmaßnahme beim Besuch einer Regelkindertagesstätte oder Regelschule wird dann gewährt, wenn ein individueller Förderbedarf festgestellt wurde, der über den Rahmen der allgemeine Fördermöglichkeiten dieser Einrichtungen hinausgeht. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass eine wesentliche Behinderung vorliegt. Dies wird vom Gesundheitsamt, Mitarbeiterinnen des Sozialamtes und Mitgliedern des Frühförderverbunds, oder anderen vom Sozialamt ermächtigten Fachleuten geprüft. Für die Gewährung von Eingliederungshilfen in Kindertagesstätten und Schulen haben die früheren Landeswohlfahrtsverbände Richtlinien erarbeitet, die von den Landkreisen in der Regel übernommen wurden. Je nach Bedarf können begleitende und/oder pädagogische Hilfen gewährt werden. Begleitende Hilfen umfassen Hilfen bei Alltagshandlungen wie Anziehen oder Toilettengang. Sie werden von Pflegekräften oder geeigneten Hilfskräften geleistet. Pädagogische Hilfen sollen vor allem eine Teilhabe der Kinder mit Behinderung am Gruppengeschehen ermöglichen. Eine auf das einzelne Kind bezogene Heilpädagogik oder Therapie steht beim Besuch der Kindertagesstätte nicht im Vordergrund. Die Förderung von Schülern mit Behinderung ist laut baden-württembergischem Schulgesetz grundsätzlich Aufgabe aller Schularten. Der Besuch einer allgemeinen Schule kommt dann in Frage, wenn er pädagogisch, organisatorisch, personell und finanziell vertretbar ist. Die allgemeinen Schulen werden bei der Integration von Schülern mit Behinderung durch die sonderpädagogischen Dienste der Sonderschulen unterstützt. Eingliederungshilfe nach dem SGB XII kommt in Schulen generell nur für Assistenzdienste (begleitende Hilfen durch schulfremdes Personal) in Betracht, da 22

23 Abschnitt 4 pädagogische Maßnahmen im Sinne des Bildungsauftrags in den Verantwortungsbereich der Schulen fallen. Dabei hängt die Höhe der Eingliederungshilfe vom jeweiligen individuellen Assistenzbedarf ab. Der tatsächliche Hilfebedarf wird im Rahmen der Hilfeplanung in einem Gesamtplan dargestellt. Der Träger der Eingliederungshilfe beteiligt dabei Gesundheitsamt, Frühförderstellen, Eltern und Kindertageseinrichtung bzw. Schule. Leistungserbringer ist der jeweilige Träger der Kindertagesstätte bzw. der Schule. Er schließt mit dem Träger der Eingliederungshilfe einen Vertrag ab. In der Praxis besucht in Baden-Württemberg nur eine Minderheit der Schüler mit einer wesentlichen geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung eine allgemeine Schule. Dies gilt auch für den Hohenlohekreis. Zum Stichtag besuchten 29 Kinder mit einer geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung aus 12 Städten und Gemeinden des Hohenlohekreises eine Regelkindertagesstätte sowie 5 Kinder eine Regelschule und erhielten dafür ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe Sonderpädagogische Förderung im Sonderschulkindergarten bzw. in der Sonderschule Sonderschulkindergarten Ist eine integrative Tagesbetreuung nicht möglich und ein sonderpädagogischer Förderbedarf gegeben, können Kinder mit Behinderung auf Wunsch ihrer Eltern einen Sonderschulkindergarten besuchen. Die Schulkindergärten sind an die Sonderschulen für geistig- und körperbehinderte Kinder, die Sonderschulen für körperbehinderte Kinder und die Sonderschule für Erziehungshilfe angegliedert. Standorte der Schulkindergärten im Hohenlohekreis sind Krautheim-Klepsau, Künzelsau und Öhringen. Die Betreuung von Kindern mit Behinderung erfolgt jeweils in Kleingruppen, so dass auf den individuellen Förder- und Unterstützungsbedarf jedes Kindes eingegangen 23

24 Abschnitt 4 werden kann. Im Schulkindergarten arbeiten Fach- und SonderschullehrerInnen und TherapeutInnen. Von den drei Schulkindergärten im Hohenlohekreis sind zwei in privater Trägerschaft (Andreas-Fröhlich-Schule, Krautheim-Klepsau, Tiele-Winckler-Schule, Öhringen), einer in Trägerschaft des Landkreises (Geschwister-Scholl-Schule, Künzelsau). Ganztagsbetreuung bieten die Schulkindergärten der Andreas-Fröhlich-Schule und der Geschwister-Scholl-Schule, Halbtagsbetreuung der Schulkindergarten der Tiele- Winckler-Schule. Über die Aufnahme in einen Schulkindergarten entscheidet das Schulamt auf der Grundlage von Stellungnahmen und Gutachten (erstellt z.b. vom Gesundheitsamt und von sonderpädagogischen Beratungsstellen). Das Schulamt stimmt sich bei seiner Entscheidung mit den anderen Beteiligten, insbesondere dem Träger der Eingliederungshilfe, ab. Leistungen der Eingliederungshilfe in privaten Schulkindergärten Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, gewährt der örtliche Sozialhilfeträger für den Besuch eines privaten Schulkindergartens Eingliederungshilfe. Dazu haben die privaten Schulkindergärten in der Regel eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung mit dem Träger der Eingliederungshilfe abgeschlossen. Beim Besuch von öffentlichen Schulkindergärten werden in der Regel kein Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe gewährt. Die anfallenden Kosten für behinderungsbedingte Mehraufwendungen sind in diesem Fall durch den Schulträger (Landkreis) z.b. in Form von zusätzlichen Personalausgaben direkt zu tragen. Sonderschule Sonderschulen sind von ihrer personellen, technischen und baulichen Ausstattung her auf die spezifischen Anforderungen von Kindern mit einer Behinderung zugeschnitten. Der Unterricht erfolgt in kleinen Gruppen. Er umfasst auch therapeutische Angebote und bei Bedarf die Unterstützung der oft schwer 24

25 Abschnitt 4 behinderten Schüler bei alltäglichen Verrichtungen. Wenn erforderlich werden auch pflegerische Leistungen erbracht. Auf der Basis eines sonderpädagogischen Gutachtens spricht das Schulamt gegebenenfalls eine Empfehlung zum Besuch einer Sonderschule aus. Sonderschulen im Hohenlohekreis: Schule Ort Schultyp Träger Andreas- Krautheim- Schule f. Körperbehinderte, Abt. Privat Fröhlich-Schule Klepsau Förderschule, Abt. Schule G Erich-Kästner- Künzelsau Schule f. Sprachbehinderte, Abt. Hohenlohekreis Schule Grundschule, Hauptschule Geschwister- Scholl-Schule Künzelsau Schule für Geistigbehinderte m. Hohenlohekreis Werkstufe, Schule f. Körperbeh., Abt. Schule G mit WS Teilhabe am Arbeitsleben Ziele Die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist für die meisten erwachsenen Menschen in unserer Gesellschaft ganz eng verbunden mit dem Besitz eines Arbeitsplatzes. Dies gilt auch für Menschen mit Behinderung. Ihre gleichberechtigte Teilhabe an Arbeit und Beschäftigung ist ein wichtiges Ziel der Politik für Menschen mit Behinderung. Oberstes Ziel ist eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dafür stehen verschiedene Fördermaßnahmen des Integrationsamtes und der Agentur für Arbeit zur Verfügung. Finanziert werden die Maßnahmen des Integrationsamtes aus Mitteln der Ausgleichsabgabe. Beim Übergang zum allgemeinen Arbeitsmarkt ist auf den Menschen mit Behinderung mit seinen Möglichkeiten und Fähigkeiten einzugehen und bei Scheitern eines Arbeitsversuchs eine Rückkehr und (Wieder-)Aufnahme in die Werkstatt in Aussicht zu stellen Integrationsfachdienst Die Aufgaben des Integrationsfachdienstes (IFD) im Hohenlohekreis, der seit 1999 besteht, sind: Vermittlung und Beratung von schwerbehinderten Menschen Ansprechpartner für Arbeitgeber und Betriebe Anlaufstelle bei allen Fragen der Integration von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mit Behinderung Entwicklung maßgeschneiderter Lösungen für die Arbeitsplatzgestaltung In der gesetzlichen Aufgabenbeschreibung des IFD ist die Unterstützung des Übergangs Schule allgemeiner Arbeitsmarkt ebenso enthalten, wie die schulischen Einrichtungen und die WfbM ausdrücklich als Kooperationspartner genannt sind. Der 25

26 Abschnitt 4 IFD hat ein Leistungsträger übergreifendes Mandat. Es umfasst den gesamten Unterstützungsprozess von der schulischen Vorbereitung über die betriebliche Erprobung (z.b. durch Praktika) bis zur Anbahnung und Sicherung der Beschäftigung. Dabei ist der IFD generell auch Ansprechpartner der Arbeitgeber in allen Fragen rund um die berufliche Teilhabe dieser Zielgruppe. Alle relevanten Beteiligten haben die Verpflichtung, eng und vertrauensvoll zu kooperieren. Zur Zielgruppe des Integrationsfachdienstes gehören nach dem SGB IX ausdrücklich schwerbehinderte Schulabgänger, die für die Aufnahme einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf die Unterstützung des IFD angewiesen sind und schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter Vorbereitung durch die Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt teilhaben können. Eine Zusammenfassung der Vermittlungsverläufe durch den IFD ergab für den Zeitraum bis zum folgendes Ergebnis: Insgesamt wurden 77 Arbeitsverhältnisse abgeschlossen, wobei 47 Personen je ein Arbeitsverhältnis hatten, 10 Personen je in ein weiteres Arbeitsverhältnis wechselten, 2 Personen je drei Arbeitsverhältnisse hatten und 1 Person bereits den 4. Arbeitgeber hat, im Wechsel zu WfbM-Aufenthalten. Zwei Personen kehrten nach einem Arbeitsversuch jeweils wieder zeitnah in die WfbM zurück Werkstätten für Menschen mit Behinderung Werkstätten sind ein Angebot für Menschen, die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht oder noch nicht (wieder) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein können. Ob die Werkstatt das geeignete Beschäftigungsangebot für einen Menschen mit Behinderung ist, wird im so genannten Fachausschuss, der jeder Werkstatt angegliedert ist, beraten. Mitglieder des Fachausschusses sind Vertreter der Leistungsträger, das heißt der Landkreis, die Agentur für Arbeit und ggf. ein Vertreter der Rentenversicherung sowie der Träger der Werkstatt. Das Eingangsverfahren (3 Monate) und der Berufsbildungsbereich (bis zu 2 Jahren) wird seitens der Arbeitsverwaltung bzw. der Rehabilitationsträger getragen. 26

27 Abschnitt 4 Die Leistungen im ggf. daran anschließenden Arbeitsbereich der Werkstatt sind Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungstyp I.4.4). Neben der eigentlichen Arbeit und Beschäftigung werden auch arbeitsbegleitende Maßnahmen erbracht. Zu ihnen gehören zum Beispiel Angebote zur Persönlichkeitsförderung und soziale und pädagogische Begleitung. Bei Bedarf werden auch pflegerische Leistungen übernommen. Ziel von Werkstätten ist es, die individuelle Leistungsfähigkeit der behinderten Menschen so zu fördern, dass sie ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen oder sogar wieder einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt finden können. Im Hohenlohekreis gibt es derzeit an insgesamt zwei Standorten Werkstätten für Menschen mit Körper- und geistiger Behinderung, in Ingelfingen (geistig Behinderte, derzeit 138 Plätze) und in Krautheim (Körper- und Mehrfachbehinderte derzeit 49 Plätze). Die genannten Platzzahlen sind jeweils Belegzahlen im Arbeitsbereich (11/2008). Eine Verlagerung der Beschäftigung weg vom eigentlichen Werkstattgebäude stellen Außenarbeitsgruppen oder Einzelarbeitsplätze dar. In einem Projekt mit der Beschützenden Werkstätte Heilbronn werden seit Mitte 2006 bei verschiedenen Arbeitgebern in der Region behinderte Mitarbeiter aus der Werkstätte zunächst probeweise, dann bis zu 2 Jahren im Langzeitpraktikum außerhalb der Werkstätte betreut, und zwar durch Mitarbeiter der Werkstätte. Der Werkstätte wird dafür die Vergütung für den Werkstattplatz solange weitergezahlt, bis der Mitarbeiter ggf. nach Ableistung seines Praktikums eine reguläre Stelle erhält. Der Werkstattbesuch ist entsprechend der Werkstättenverordnung grundsätzlich für die Menschen mit wesentlicher Behinderung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehen. Nur ein kleiner Teil der Werkstattbeschäftigten ist 55 Jahre und älter. Deshalb kommt in den nächsten Jahren das Problem der Überalterung und der Notwendigkeit der Schaffung eines Seniorenbetreuungsangebots noch nicht auf den Hohenlohekreis zu. Für die Zukunft muss dieses Anliegen bei der Planung verstärkt berücksichtigt werden. Für den Übergang von Werkstattbeschäftigten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gelten die Regelungen in den Gemeinsamen Grundlagen des Teilhabeausschusses Baden-Württemberg (vgl. Quellenverzeichnis Anhang 7.3). 27

28 Abschnitt 4 Für den Großteil der Werkstattbesucher im Hohenlohekreis ist der Landkreis auch Leistungsträger. Einrichtung Belegte Werkstattplätze Durch HOK (Arbeitsbereich) Beschützende Werkstätte Ingelfingen Krautheimer Werkstätte Insgesamt (Stand: 11/2008) Wohnform Rund 49 Prozent der Werkstattbeschäftigten mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung lebten zum Stichtag privat, d.h. meist noch bei den Eltern und somit (noch) nicht in einer unterstützten Wohnform. Rund 46 Prozent der Werkstattbeschäftigten lebten stationär in einem Wohnheim, 7 Prozent werden ambulant betreut, auch in Familien. Je höher der Anteil privat lebender Werkstattbeschäftigter in einer Werkstatt ist, desto stärker deckt die Einrichtung den wohnortnahen Bedarf aus dem Wohnumfeld ab AIH-Projekt ZEBRA Eine Sonderform der Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben stellt das neue Projekt der Arbeitsinitiative Hohenlohekreis (AIH) ZEBRA (zur Eingliederung Behinderter in reguläre Arbeitsverhältnisse) dar, das im Jahr 2007 konzipiert und eingerichtet wurde. Hier werden jüngere Menschen mit Behinderung mit entsprechenden Fähigkeiten vor allem aus dem Arbeitsbereich der WfbM durch die AIH (Arbeitsinitiative Hohenlohekreis) in einen Betrieb des allgemeinen Arbeitsmarkts ausgeliehen und dort so die Hoffnung der Projektinitiatoren integrativ beschäftigt und bei Eignung und Bewährung auch in ein reguläres Arbeitsverhältnis übernommen. Bereits in 2 Fällen wird dieses Projekt derzeit durchgeführt. Eine Aussage zur Wirksamkeit bzw. zu ersten Ergebnissen kann noch nicht getroffen werden dazu ist diese Form der Förderung von Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch zu neu. Allerdings besteht die begründete Hoffnung auf eine gute Alternative für junge Menschen mit Behinderung, die nicht in einer WfbM beschäftigt werden wollen. Es gibt bereits 2 weitere junge Menschen, die im Projekt Zebra beschäftigt wurden; in einem Fall konnte durch die Maßnahme das Selbstbewusstsein des jungen Menschen so gestärkt werden, dass zwischenzeitlich keine ambulanten Maßnahmen darüber hinaus erforderlich sind. Da es sich hier allerdings um einen Personenkreis handelt, der nicht den ganzen Abgängerjahrgang der Sonderschule G umfasst, sondern lediglich einen kleinen Teil (ca. 10 %), wirkt sich diese Beschäftigung voraussichtlich nicht auf den Großteil der Schulabgänger aus. Es ist nach wie vor damit zu rechnen, dass der überwiegende Teil der Abgänger in die Werkstätte für Menschen mit Behinderung wechseln wird. Ein späterer Wechsel von dort aus in den allgemeinen Arbeitsmarkt (z.b. mit Hilfe von Außenarbeitsplätzen, Außenarbeitsgruppen) ist damit jedoch nicht ausgeschlossen. 28

29 Abschnitt Hilfe zum selbstbestimmten Leben (Wohnen) privates Wohnen Neben den behinderten Menschen, die bereits ein unterstütztes Wohnangebot in Anspruch nehmen, lebten im Hohenlohekreis zum Stichtag körperbzw. geistig behinderte Menschen privat und erhielten dementsprechend (noch) keine Leistungen der Eingliederungshilfe zum Wohnen. Es ist davon auszugehen, dass der Großteil der privat wohnenden Menschen mit körperlicher bzw. geistiger Behinderung bei Angehörigen, in der Regel bei den Eltern, lebt. Planerisch ist grundsätzlich auch mit einigen Fällen zu rechnen, die in der bisherigen Statistik noch nicht aufgetreten sind. Spätestens, wenn die betreuende Person gesundheitlich an die Grenzen der Leistungsfähigkeit kommt, sind Wohnalternativen für den betreffenden Menschen mit Behinderung zu suchen. Hier soll vor allem durch beratende Unterstützung der Angehörigen Hilfestellung bei der Wahl der passenden Wohnform gegeben werden. Auch familienentlastende Dienste (siehe Punkt ) können dazu dienen, die Betreuung der Menschen mit Behinderung zu Hause länger zu ermöglichen und eine eventuelle Heimaufnahme zu verzögern. Im übrigen sollen durch eine rechtzeitige Beratung auch weniger intensiv betreute Wohnmöglichkeiten (ambulant betreutes Wohnen oder betreutes Wohnen in Familien) als Alternativen in Betracht gezogen und bereits frühzeitig entsprechende Kontakte geknüpft werden Ambulant betreutes Wohnen Ambulant betreutes Wohnen richtet sich derzeit vorwiegend an Menschen mit geistiger Behinderung mit einem geringeren Hilfebedarf, die nicht auf eine Betreuung rund um die Uhr angewiesen sind. Im ambulant betreuten Wohnen können sie weitgehend selbständig und unabhängig in ihren eigenen vier Wänden leben und erledigen einen großen Teil der Alltagsaufgaben selbst. Unterstützung erhalten sie bisher ca. 1 bis 2 mal die Woche durch eine Fachkraft. Sie hilft zum Beispiel bei Behördengängen, der Organisation des Haushalts und der Planung der Ausgaben, trägt aber nicht wie im stationären Wohnen die allumfassende Verantwortung für alle Lebensbereiche. 29

30 Abschnitt 4 Über die Eingliederungshilfe werden lediglich die Kosten für die sozialpädagogische Betreuung finanziert. Allerdings erhalten fast alle Menschen mit geistiger Behinderung zusätzlich Grundsicherungsleistungen (Miete, Essen usw.), deren Bestandteile im stationären Bereich im Tagessatz enthalten sind Beim ambulant betreuten Wohnen ist der Mensch mit Behinderung selbst Mieter (selten Eigentümer) seiner Wohnung, Vermieter ist ein Träger der Behindertenhilfe oder ein Vermieter auf dem freien Wohnungsmarkt. Dies hängt unter anderem davon ab, ob der behinderte Mensch alleine wohnt oder in einer Partnerschaft oder größeren Wohngemeinschaft mit anderen behinderten Menschen zusammen. Der Vorteil der ambulanten Wohngemeinschaften gegenüber dem ambulant betreuten Einzelwohnen liegt darin, dass hier bei gleichem Entgelt eine höhere Betreuungsdichte entsteht. Das hängt damit zusammen, dass die Betreuungskräfte ihre Arbeitszeit komplett in der Gruppe der Wohngemeinschaft verbringen können und nicht zwischen den unterschiedlichen Wohnungen der allein lebenden Menschen hin und her fahren müssen. Im Hohenlohekreis bieten die Offenen Angebote der Beschützenden Werkstätten Ingelfingen, das Eduard-Knoll-Wohnzentrum Krautheim und die Offenen Hilfen Öhringen ambulant betreutes Wohnen für körper- und geistigbehinderte Menschen an. Einige wenige Menschen aus dem Hohenlohekreis werden außerhalb des Hohenlohekreises von anderen Trägern der Behindertenhilfe betreut. Zum Stichtag wurden insgesamt 20 Menschen mit körper- bzw. geistiger Behinderung aus dem Hohenlohekreis ambulant betreut, 13 davon besuchten gleichzeitig tagsüber eine Werkstatt für behinderte Menschen. Die ursprünglichen Herkunftsorte dieser Leistungsberechtigten sind dem nachfolgenden Schaubild zu entnehmen. 30

31 Abschnitt 4 Personen im ambulant betreuten Wohnen Herkunftsorte (Menschen mit geistiger und/oder Körperbehinderung, Stand 11/2008) Beispiel: Aus der Gemeinde Bretzfeld stammt 1 leistungsberechtigte Person, die eine Hilfe im Rahmen des Ambulant Betreuten Wohnens erhält. Die Betreuung kann sowohl in Bretzfeld selbst als auch z.b. in einer Wohngemeinschaft (Öhringen, Künzelsau) erfolgen. (Gesamtübersicht vgl. S. 19) Betreutes Wohnen in Familien Dies ist ein Angebot, bei dem Menschen mit Behinderung in den Haushalt einer Pflegefamilie aufgenommen werden, nicht selten auch im Rahmen von (landwirtschaftlichen) Familienbetrieben, in denen sie leben und arbeiten. Im Rahmen der Eingliederungshilfe erhält die Familie hierfür eine Vergütung. Ein Träger der Behindertenhilfe stellt den sozialpädagogischen Hintergrunddienst, der die Familien kontinuierlich begleitet und bei auftretenden Problemen Krisenintervention leistet. Das Betreute Wohnen in Familien ist eine gute und sinnvolle Lösung für einen Teil der Menschen mit geistiger Behinderung, die diese Form des Zusammenlebens wünschen. Sehr wichtig ist die sorgfältige Auswahl einer passenden Pflegefamilie und eine möglichst gute Vorbereitung auf das Zusammenleben, damit diese sehr individuelle Form des Wohnens für Menschen mit Behinderung auch langfristig tragfähig ist. Quantitativ spielt das Betreute Wohnen in Familien eine geringere Rolle als das ambulant betreute Wohnen. Das Betreute Wohnen in Familien wird für Menschen aus dem Hohenlohekreis von Leistungserbringern überwiegend in den Nachbarkreisen Schwäbisch Hall (Verein Wendepunkt e.v.) und Heilbronn (Weinsberger Hilfsverein) angeboten. 31

32 Abschnitt 4 Möglich ist auch die Förderung der Betreuung des Menschen mit Behinderung durch Geschwister oder sonstige Angehörige (außer den Eltern) sowie die Betreuung von behinderten Müttern mit Kind. Am wurden insgesamt 9 Menschen mit geistiger Behinderung aus dem Hohenlohekreis in Familien betreut, davon besuchten 3 tagsüber die Werkstatt für behinderte Menschen Stationäres Wohnen Stationäre Wohnformen bieten umfassende Leistungen an. Neben dem Wohnraum auch die notwendige hauswirtschaftliche Versorgung, Unterstützung bei der Lebensund Freizeitgestaltung, Förderung, Begleitung und Assistenz sowie bei Bedarf auch Pflege und medizinische Hilfen rund um die Uhr. Die Leistungen sind gestaffelt in 5 Hilfebedarfsgruppen je nach individuellem Hilfebedarf. Die stationären Wohnformen unterliegen den Bestimmungen des Heimrechts und werden leistungsrechtlich über eine Gesamtvergütung (Wohnen, hauswirtschaftliche Versorgung, soziale Betreuung, Assistenz und Pflege) abgegolten. Stationäre Wohnangebote im Hohenlohekreis für körper- und geistigbehinderte Menschen gibt es bei der Beschützenden Werkstätte Ingelfingen sowie im Eduard- Knoll-Wohnzentrum in Krautheim. Der Großteil der aus dem Hohenlohekreis stammenden Menschen mit Behinderung, die derzeit stationär versorgt werden, wird in Einrichtungen außerhalb des Hohenlohekreises betreut. 32 Landkreis Stationäre Fälle Stadt u. Landkreis Heilbronn 33 Schwäbisch Hall 55 Ostalbkreis 4 Rems-Murr-Kreis 9 Sonstige, auch außerhalb Ba.-Wü. 61 insgesamt 162 (Stand: 11/2008) Demgegenüber stehen die 45 stationären Fälle, die im Hohenlohekreis selbst versorgt werden, was lediglich rd. 28 % der Gesamtfälle ausmacht. Die wohnortnahe Versorgung der Menschen mit Behinderung im eigenen Landkreis hat bei der Schaffung von Wohnangeboten künftig Vorrang. Die derzeit laufenden Hilfen werden wie bisher sichergestellt. Eine zwangsweise Umsiedlung in den Herkunftskreis ist nicht vorgesehen. Allerdings werden die Standortkreise, die viele auswärtige Menschen mit Behinderung mitversorgen, dafür

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