Unternehmensnachfolge als Krisenursache?
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- Elsa Wolf
- vor 8 Jahren
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1 Unternehmensnachfolge als Krisenursache? Klingt es nicht wie ein Widerspruch in sich: Unternehmensnachfolge als Krisenursache? Mitnichten: Auch der DIHK titelte in seinem Unternehmensbarometer 2007 Schwierige Nachfolge bei Unternehmen gefährdet Arbeitsplätze. Neben den Schwierigkeiten der Nachfolgesuche sind andere Probleme oft hausgemacht: Unternehmer ohne Testament oder Unternehmer, die mit testamentarischen Regelungen nicht das erreichen, was sie eigentlich damit beabsichtigen. Ein anderer Grund liegt darin, dass klassische Unternehmensnachfolgeberatung häufig nur die betriebswirtschaftliche Übergabe des Unternehmens im engeren Sinne im Auge hat und sich somit nur mit Themen wie der Bewertung des Unternehmens, dem Suchen eines Nachfolgers, der Beurteilung der Qualität des Nachfolgers und dem Abfassen der Verkaufsverträge befasst. Damit springt sie oft zu kurz oder wird vom Unternehmer zu spät in Anspruch genommen. Unternehmensnachfolgeberatung muss aber ganzheitlicher sein, schon einsetzen, bevor der Unternehmer überhaupt an eine Übergabe denkt, und die Wechselwirkungen zwischen Unternehmenssphäre und Privatsphäre des Unternehmers beleuchten. Sicher fällt es manchem Unternehmer schwer, sich für eine solche umfassende Sicht des Themas zu öffnen und dies gerade dann, wenn er noch im Aufbau seines Unternehmens ist. Gerade in dieser Phase hat die Unternehmensnachfolgeberatung aber häufig auch für die Familie des Unternehmers existenzsichernde Funktion. Nun ist es an der Zeit, das Thema Unternehmensnachfolge ein wenig zu strukturieren, um dann auf die potenziellen Krisen in den verschiedenen Phasen einzugehen: Unfreiwillige Unternehmensnachfolge Hier steht die Frage im Vordergrund, was passiert, wenn der Unternehmer ausfällt. Ausfall kann zum einen plötzlicher Tod, zum anderen aber auch langanhaltende Krankheit, Verlust der Geschäftsfähigkeit u.ä. heißen. Die Risiken in den Fällen der unfreiwilligen Unternehmensnachfolge sind vielfältig: Verlust der Handlungsfähigkeit des Unternehmens Existiert keine Vertretungsregelung für den Ausfall des Unternehmers, so bedeuten alle Versuche, eine Vertretungsregelung herbeizuführen eine deutliche zeitliche Verzögerung, die das Unternehmen in seiner Existenz gefährden können. Beispiele: der alleinvertretungsberechtigte Komplementär einer KG fällt aufgrund eines Unfalls ins Koma. Regelungen der Erbfolge greifen nicht, weil der Unternehmer (noch) lebt. Die Bestellung eines Betreuers aufgrund
2 fehlender Geschäftsfähigkeit ist ein längerer Prozess, während dem ohne Prokuristen oder anderweitig Vertretungsberechtigte im Außenverhältnis des Unternehmens keine Entscheidungen getroffen werden können. Zu empfehlen ist in jedem Fall ein Notfallplan, der für den Unternehmer auch Vertretungs-Regelungen für den Verlust der Geschäftsfähigkeit beinhalten sollte. Stichworte sind hier insbesondere auch die Vorsorge-Vollmacht und ergänzend ggfs. die Patientenverfügung. Ungewollte Nachfolger Auch im Fall des unerwarteten Todes des Unternehmers sollte sichergestellt sein, dass nur geeignete Personen Nachfolger werden. Dementsprechend verbietet es sich fast zwangsläufig, allein auf die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge zu vertrauen. Der Unternehmer sollte vielmehr selbst in Form eines Testaments aktiv werden. Ein Testament allein ist aber nicht ausreichend, wenn es nicht auf den bestehenden Gesellschaftsvertrag des Unternehmens abgestimmt ist. Hier zwei Beispiele für Entwicklungen, die leicht hätten vermieden werden können: o Der Unternehmer stirbt und hinterlässt eine Ehefrau, die bisher als Kindergärtnerin gearbeitet hat, und zwei minderjährige Kinder. Sein Bruder, der seit vielen Jahren im Unternehmen mitarbeitet, erbt nichts, da ein Testament nicht existiert und die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt. o Der Unternehmer bestimmt einen seiner Söhne zum Erben des Unternehmens. Der Gesellschaftsvertrag der OHG enthält aber für den Todesfall keine Regelungen. Damit wird die OHG mit Tod eines Gesellschafters mit den bestehenden Gesellschaftern fortgeführt. Der Anspruch des Sohnes auf Eintritt in das Unternehmen läuft ins Leere. Finanzielle Belastungen Der Tod eines Unternehmers/Gesellschafters kann auch wenn die gewollten Nachfolgeregelungen eintreten leicht zu finanziellen Belastungen des Unternehmens, der Familie des Unternehmers oder beider führen. Im schlimmsten Fall führen diese Belastungen zu einer Existenzgefährdung von Unternehmen und/oder Familie. Dies insbesondere dann, wenn die liquiden Mittel nicht zur Befriedigung dieser Belastungen ausreichen. Belastungen können u.a. resultieren aus: o Pflichtteilsansprüchen Hierunter versteht man Zahlungen an gesetzliche Erben, die im Rahmen eines Testaments nicht oder nur unterhalb ihres Pflichtteils bedacht werden. Klassiker ist hier das häufig vorkommende Berliner Testament, mit dem sich viele Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen und deren Kinder erst nach dem Ableben des überlebenden
3 Ehegatten erben sollen. Stirbt nun der erste Ehepartner, so ist der Längerlebende zwar Alleinerbe, muss aber, sofern die Kinder dies fordern, den Kindern ihren Pflichtteil ausbezahlen. Da der Pflichtteil ein Geldzahlungsanspruch ist, kann die Begleichung des Pflichtteils insbesondere dann zu Schwierigkeiten führen, wenn das Erbe im Wesentlichen ein Unternehmen (oder Immobilien) darstellte und die liquiden Mittel zur Zahlung des Pflichtteils nicht ausreichen. o Einkommen-/Körperschaftsteuerzahlungen Hier findet sich insbesondere der weite Komplex der Auflösung stiller Reserven, der u.a. durch den Tod eines Gesellschafters ausgelöst werden kann, wenn dadurch sein Unternehmen aufgelöst wird (z.b. Einzelunternehmen). Auch das häufig in den letzten Jahrzehnten gewählte Konstrukt der Betriebsaufspaltung führt bei Auflösung derselben zur Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven bei Besitz- und Produktivgesellschaft. Je nach getroffenen Regelungen für den Todesfall kann der Tod des Unternehmers auch zum Ende einer Betriebsaufspaltung führen. Ein ähnliches Augenmerk ist auch auf die häufig bei Personengesellschaften bestehenden Sonderbetriebsvermögen zu richten. o Erbschaftsteuerzahlungen Zwar galten in der Vergangenheit für die Vererbung von Produktivvermögen besondere Privilegierungen, dennoch sind auch diese Zahlungen nicht zu unterschätzen, wenn der Nachlass nur geringe liquide Mittel enthält. Auch wenn die öffentliche Diskussion häufig gerade die Erbschaftsteuer im Fokus hat, so liegen doch die größten wirtschaftlichen Risiken für ein Unternehmen in der Regel in nicht bedachten einkommensteuerlichen Wirkungen des Todes eines Unternehmers. Der Grund ist, dass die Erbschaftsteuer bei den Erben des Unternehmers anfällt, die Einkommen-/Körperschaftsteuer aber auch das Unternehmen selbst treffen kann. o Abfindungen Wenn auch der Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft relevant für die Nachfolge im Unternehmen ist, so bestimmt doch das Testament, wer den Vermögenswert des Unternehmens im Nachlass erhält. Führt der Gesellschaftsvertrag (oder die gesetzliche Regelung) dazu, dass der Erbe nicht in das Eigentum des Unternehmens gelangt, so hat er gegen dieses einen Abfindungsanspruch, der vom Unternehmen in Geld zu befriedigen ist.
4 Versorgung der Unternehmerfamilie Kommt es ganz dick, so führt der Verlust des Einkommens des Unternehmers zu dauerhaften Liquiditätsproblemen bei seiner Familie. Die Aufzählung der vorgenannten Punkte zeigt, welche Bedeutung dem Thema Unternehmensnachfolge gerade auch in der Unternehmerklientel zukommt, die gemeinhin mit diesem Thema etwa aus Altersgründen (noch) nicht in Verbindung gebracht wird. Im Grunde ist jeder Unternehmer in jedem Alter gehalten, sich über die beschriebenen Fragestellungen Gedanken zu machen und Vorsorge zu treffen. Geplante Unternehmensnachfolge Hier befinden wir uns in dem Bereich, an den viele mit den bereits o.a. Themen Unternehmensbewertung, Nachfolgesuche, Kaufvertrag aushandeln etc. denken. Dabei spielt auch in diesem Kontext die Familie eine nicht zu unterschätzende Rolle: Familiäre Nachfolge präferiert Die meisten Unternehmer (über alle betrachtet 60% mit Schwerpunkt bei kleinen Unternehmen) bevorzugen eine Nachfolgeregelung innerhalb der Familie. Insofern spielen neben der Beurteilung der unternehmerischen Eignung des/der ausersehenen Familienmitglieds/er auch die Fragen der Ausgestaltungen der Unternehmensnachfolge im Spannungsfeld Gesellschaftsvertrag / Testament / vorweggenommene Erbfolge eine Rolle. Fehler können auch hier zu ähnlichen Folgen wie den oben skizzierten führen: Pflichtteilsansprüche und auch im Zusammenhang mit lebzeitiger Übertragung des Unternehmens Pflichtteilsergänzungsansprüche können zu nachträglichen finanziellen Belastungen beim Unternehmenserben führen, die bei fehlender Liquidität zur Unternehmenskrise führen können. Einkommensteuerbelastungen Klassische Fallen sind auch hier die Beendigung von Betriebsaufspaltungen etwa weil der Unternehmer seinen Lebensabend aus den Miet-/Pachterträgen der Besitzgesellschaft bestreiten will und der Nachfolger nur das Unternehmen erhält und der falsche Umgang mit Sonderbetriebsvermögen. Erbschaftsteuer-/Schenkungsteuer Die falsche Gestaltung sorgt hier für Liquiditätsbelastungen, die richtige trägt dazu bei, diese Belastungen zu vermeiden.
5 Versorgung des Unternehmers, seiner Frau und der übrigen Familie Viele Unternehmer sind nach Ihrem Ausscheiden angesichts einer nicht vorhandenen und nur geringen gesetzlichen Absicherung in irgendeiner Form auf eine Altersversorgung aus ihrem Unternehmen oder aus vorhandenem Immobilienvermögen angewiesen. Lebzeitige Übertragungsmodelle benötigen aus diesem Grund häufig eine Versorgungskomponente für den Übergebenden. Ob dabei die noch in einigen Fällen möglichen privaten Versorgungsleistungen, der oft überschätzte Klassiker Nießbrauch oder andere Modelle zum Tragen kommen, mag im einen oder anderen Fall eine Entscheidung im Luxus sein. In vielen Fällen kann aber die richtige Wahl auch hier helfen, Geld zu sparen, und die Unternehmerfamilie vor Krisen bewahren. Krisenursache Familienfrieden Vertragen Sie sich noch oder haben Sie schon geerbt? so sagt ein Sprichwort. In der Tat können auch die gar nicht so seltenen Auseinandersetzungen über den Nachlass zu Unternehmenskrisen führen. Ein Grund mehr, die Unternehmensnachfolge langfristig anzugehen und alle Regelungen so eindeutig wie möglich zu treffen. Idealtypisch wäre es schließlich, die Erben bereits in der Phase der Gestaltung der Vermögens- und Unternehmensnachfolge einzubeziehen und dort bereits Konsens über die eingeleiteten Maßnahmen zu erzielen. Hinter allen geschilderten Sachverhalten stecken einerseits Risiken. Andererseits lassen sich diese Risiken bei kompetentem Umgang mit Ihnen oft leicht vermeiden. Voraussetzung für die erfolgreiche Krisenprävention ist in jedem Fall eine ganzheitliche Vorsorgeberatung für den Unternehmer zur Absicherung seines Unternehmens und auch seiner Familie. Warum ganzheitlich? Nun, die beschriebenen Aspekte bewegen sich zwar allesamt in erster Linie in der wirtschaftlichen Sphäre des Unternehmers und des Unternehmens. Die einzelnen Aspekte wie Geschäftspolitik, Vorsorge, Steuer und Gesellschaftsrecht stehen dabei aber in Wechselwirkung zueinander und sind daher ganzheitlich zu betrachten, um nicht zwar am einen Ende eine Lösung zu erzielen und am anderen Ecke neue Risiken aufzureißen. Die beschriebenen ganzheitlichen Beratungsleistungen im Themenumfeld Unternehmensnachfolge werden insbesondere von den im Verein Estate Planner Deutschland zusammengeschlossenen Certified Estate Plannern erbracht. Diese werden ganzheitlich in den relevanten Themenfeldern wie Erbrecht/Güterrecht, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht qualifiziert. Der Estate Planner berät den Unternehmer und seine Familie dabei über die wirtschaftlichen Auswirkungen im Themenumfeld Unternehmensnachfolge. Bei Um-
6 setzung seiner Beratung ist zusätzlich der Rückgriff auf Rechtsanwalt, Steuerberater und Notar des Kunden erforderlich. Insgesamt sollte die Unternehmensnachfolge langfristig geplant werden. Viele Unternehmer gehen diesen Schritt zu spät an, etwa weil sie von Ihrem Lebenswerk nicht loslassen können, dem Nachfolger die Eignung absprechen oder weil sie die Fragen um die eigene Endlichkeit schlicht und einfach verdrängen. Sie gehen dabei einerseits vermeidbare Risiken für ihr Unternehmen und ihre Angehörigen ein, die sich mit steigendem Alter des Unternehmers noch potenzieren (siehe Ungeplante Unternehmensnachfolge ), andererseits vergeben sie leichtfertig Gestaltungsspielräume, die ein längerer Vorlauf, eine genauere Planung und insbesondere auch eine frühzeitige Einbeziehung der Nachfolger eröffnen würden. Das vorstehend Gesagte gilt in ganz besonderem Maße seit dem Die seit in Kraft treten der Erbschaftsteuerreform geltenden Behaltensfristen für die Begünstigung von Produktivvermögen bei der Erbschaftsteuer erfordern noch mehr als bisher eine genaue und vor allem langfristige Planung der Unternehmensnachfolge. Ralph Döller CEP, 15. April 2009
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