5.1 Allgemeine Hinweise zur Ausgabenbewilligung und zu den Kreditarten

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1 5 KREDITBEWILLIGUNG 5.1 Allgemeine Hinweise zur Ausgabenbewilligung und zu den Kreditarten 5.2 Der Verpflichtungskredit 5.3 Der Voranschlagskredit 5.4 Gebundene Ausgaben 5.5 Zusammenfassung Kreditbewilligung Inhalt Kapitel 5 Seite 1-5

2 5.1 Allgemeine Hinweise zur Ausgabenbewilligung und zu den Kreditarten Alle Ausgaben, mit Ausnahme der gebundenen, bedürfen einer Ausgabenbewilligung durch die zuständige Instanz. Durch die Gemeindeordnung wird bestimmt, welche Ausgaben durch die Gemeindeversammlung, die Stimmberechtigten an der Urne, den grossen Gemeinderat, allenfalls unter Vorbehalt des fakultativen Referendums, und durch die Gemeindebehörden bewilligt werden. Gebundene Ausgaben werden in den Voranschlag eingestellt. Verweigert die Gemeindeversammlung oder der Grosse Gemeinderat die Bewilligung, kann die Gemeindevorsteherschaft die Aufsichtsbehörde anrufen. 5.2 Der Verpflichtungskredit Ermächtigung zum Eingehen finanzieller Verpflichtungen für einen bestimmten Zweck bis zu einer bestimmten Höhe. Rahmenkredit Programm Objektkredit Vorhaben Zusatzkredit Ergänzung Normalfall: Bewilligung eines Bruttokredites Nettokredite können bewilligt werden, wenn die Leistungen Dritter rechtskräftig zugesichert sind. Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Zusatzkrediten richtet sich, sofern das Recht der Gemeinde nichts anderes bestimmt, nach der Höhe des Betrags der zusätzlich benötigten Mittel. Der Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck anderweitig erfüllt oder das Vorhaben aufgegeben wird. Allgemeine Hinweise zur Ausgabenbewilligung und zu den Kreditarten; Der Verpflichtungskredit Kapitel Seite 2-5

3 5.3 Der Voranschlagskredit Ermächtigung zur Belastung der Verwaltungsrechnung: für einen bestimmten Zweck; bis zum bewilligten Betrag; in einem bestimmten Rechnungsjahr. Formen des Voranschlagskredits: Voranschlagskredit; Nachtragskredit (Zusatzkredit); Kreditüberschreitung; Globalbudget. Mit dem Voranschlagskredit werden die vollziehenden Behörden ermächtigt, die Verwaltungsrechnung für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag durch Zahlungskredite zu belasten (Ausgabenvollzug). Reicht der Voranschlagskredit nicht aus, ist aber aus rechtlichen oder sachlichen Gründen das Bedürfnis nach einer Überschreitung offensichtlich, so kann die Ausgabe gleichwohl getätigt werden. Dies trifft insbesondere zu für: teuerungsbedingten Mehraufwand; gebundene Ausgaben; Abschreibung von uneinbringlichen Guthaben; Bauausgaben; durchlaufende Beiträge; interne Verrechnungen. Die Differenzen sind mit der Rechnungsablage zu begründen. Sind die oben genannten Voraussetzungen nicht gegeben und übersteigen die beabsichtigten Ausgaben auf einem Konto (oder im Falle der Globalbudgetierung in einer Kontengruppe) den Voranschlag, ist bei der zuständigen Kreditbewilligungsinstanz eine ergänzende Kreditbewilligung (Nachtragskredit) einzuholen. Die Ausgabe darf bis zu deren Entscheid nicht getätigt werden. Die Zuständigkeit für die Bewilligung von ergänzenden oder Nachtragskrediten richtet sich, sofern das Recht der Gemeinde nichts anderes bestimmt, nach der Höhe des Betrags der Überschreitung. Der Voranschlagskredit Kapitel 5.3 Seite 3-5

4 5.4 Gebundene Ausgaben Ausgaben sind gebunden und bedürfen keines Verpflichtungskredites, wenn die Gemeinde durch übergeordnetes Recht, Gerichtsentscheide, Beschlüsse der zuständigen Gemeindebehörden oder durch frühere Beschlüsse zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Ermessensspielraum besteht. Dies trifft insbesondere zu: wenn übergeordnetes Recht den Vollzug verlangt; wenn eine Verbesserung der Aufgabenerfüllung ohne Kostensteigerung bewirkt wird; für die technische Erneuerung von Einrichtungen; zum Vollzug von Verpflichtungskrediten; für unmittelbare Folgekosten von Entscheidungen sachlich zuständiger Gemeindeorgane, die beim Erlass vorauszusehen waren. Gebundene Ausgaben Kapitel 5.4 Seite 4-5

5 5.5 Zusammenfassung a) Verpflichtungskredit Ermächtigung zum Eingehen finanzieller Verpflichtungen für einen bestimmten Zweck bis zu einer bestimmten Höhe. Rahmenkredit Investitionsprogramm Objektkredit Einzelvorhaben Zusatzkredit Erhöhung, Ergänzung b) Voranschlagskredit Ermächtigung zur Belastung der Verwaltungsrechnung: für einen bestimmten Zweck (Kontobezeichnung); bis zum bewilligten Betrag; in einem bestimmten Rechnungsjahr. Voranschlagskredit Budgetkredit Globalbudget Nachtragskredit Ergänzung Erhöhung Voranschlag Kreditüberschreitung c) Gebundene Ausgaben Ausgaben sind gebunden, wenn örtlich zeitlich sachlich kein erheblicher Ermessensspielraum besteht. Somit: Vollzug übergeordneten Rechts; Verbesserung der Aufgabenerfüllung ohne Mehrkosten; Technische Erneuerung von Einrichtungen; Vollzug von Verpflichtungskrediten; Unmittelbare, beim Erlass voraussehbare Folgekosten. Zusammenfassung Kapitel 5.5 Seite 5-5

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