VERORDNUNG ZUSTÄNDIGKEITEN IM FINANZBEREICH

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1 Einwohnergemeinde Bürglen VERORDNUNG ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEITEN IM FINANZBEREICH VOM 24. OKTOBER 1991

2 VERORDNUNG über die Zuständigkeiten im Finanzbereich vom 24. Oktober 1991 Die Einwohnergemeinde Bürglen 2) gestützt auf Art. 110, Abs. 1 Bst. A, der Verfassung des Kantons Uri und der Verordnung vom 21. Oktober 2009 über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) 3) sowie dem Reglement vom 9. März ) über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden 3), beschliesst: 1. Abschnitt ALLGEMEINES Artikel 1 Zweck Diese Verordnung bezweckt, die Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe der Einwohnergemeinde Bürglen im Finanzbereich zu regeln. Artikel 2 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für folgende Organe der Einwohnergemeinde Bürglen: a) die Gemeindeversammlung (Offene Dorfgemeinde oder Urnenabstimmung); 2) b) den Gemeinderat; c) den Schulrat; d) den regionalen Sozialrat 2) Schattdorf Bürglen 3) ; e) die Baukommission; f) die Rechnungsprüfungskommission 2 Die Finanzkompetenzen des Betriebsrates und des Betriebsausschusses des Regionalen Alters- und Pflegeheims Bürglen richten sich nach der Verordnung vom 12. Dezember 1996 über das Regionale Alters- und Pflegeheim Bürglen. 2) Artikel 3 Begriffe 1 Verpflichtungskredit a) Der Verpflichtungskredit ermächtigt die Exekutive, bis zu einer bestimmten Summe für einen bestimmten Zweck Verpflichtungen 3) einzugehen; b) Verpflichtungskredite werden als Objekt-, Rahmen- und Zusatzkredite bewilligt. Der Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben. Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit für mehrere in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben; 3) c) Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredits; 3) d) Eine Kreditübertretung liegt vor, wenn ein Verpflichtungskredit überzogen wird. 3)

3 2 Zahlungskredit a) Der Zahlungskredit gibt die Ermächtigung, während eines Kalenderjahres für einen bestimmten Zweck Ausgaben bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zu tätigen; 3) b) Zahlungskredite werden als Budget-, Nachtrags- oder Vorschusskredite 3) bewilligt; c) Der Nachtragskredit ist die Ergänzung eines nicht bestehenden oder nicht ausreichenden Budgetkredits. 3) d) Eine Kreditüberschreitung liegt vor, wenn ein Zahlungskredit überzogen wird. 3) 3 Ausgabearten 2) a) Wiederkehrende Ausgaben sind ein Entgeld für dauernde Leistungen, die rechtlich in mindestens zehn jährliche Teilleistungen zerfallen. 3) Alle übrigen Ausgaben gelten als einmalige Ausgaben; b) Bei einmaligen Ausgaben bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach der Gesamtausgabe für den gleichen Zweck 3). Zeitlich gestaffelte Ausgaben, die diesem einheitlichen Zweck dienen, sind zusammenzurechnen; c) Bei wiederkehrenden Ausgaben bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach den Kosten, die in einem Jahr anfallen. 4 Vorfinanzierung a) Vorfinanzierungen können zur Finanzierung bevorstehender Investitionen gebildet werden. Sie sind für die Abschreibung des Vorhabens zu verwenden. Sie stellen Eigenkapital dar 3). b) Vorfinanzierungen bedürfen einer Rechtsgrundlage. Ist ihr Zweck erfüllt oder wird er nicht mehr verfolgt, sind sie aufzulösen. 3) 5 Erfolgsrechnung 3) a) Die Erfolgsrechnung weist auf der ersten Stufe das operative und auf der zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwand- bzw. dem Ertragsüberschuss aus, ferner das Gesamtergebnis, welches das Eigenkapital verändert; 3) b) Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder wenn sie nicht zum operativen Bereich gehören. Als ausserordentlicher Aufwand resp. ausserordentlicher Ertrag gelten auch zusätzliche Abschreibungen, Einlagen in und Entnahmen aus Vorfinanzierungen, die Abtragung des Bilanzfehlbetrags sowie weitere Einlagen in und Entnahmen aus Eigenkapital. 3) 6 Investitionsrechnung a) Die Investitionsrechnung stellt einander die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen gegenüber; 3) b) Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder sie nicht zum operativen Bereich gehören. 3)

4 Artikel 4 Grundsätze der Haushaltsführung 3) Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, das Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung, des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern und der Wirkungsorientierung. 3) 2. Abschnitt GEMEINDEVERMÖGEN Artikel 5 1 Das Vermögen der Gemeinde umfasst Finanz- und Verwaltungsvermögen 3). a) Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können; 3) b) Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen. 3) 3. Abschnitt DIE GEMEINDEVERSAMMLUNG Artikel 6 Offene Dorfgemeinde 2) 1 Die Offene Dorfgemeinde ist zuständig: 2) a) Rechtsvorschriften zu beschliessen; b) die Abgaben (wie Steuern, Gebühren und Ersatzabgaben) der Gemeinde festzulegen; c) das jährliche Budget 3) zu verabschieden; d) neue einmalige Bruttoausgaben bis und mit Fr. 300ʹ )2) im Einzelfall zu beschliessen; e) neue jährlich wiederkehrende Bruttoausgaben bis und mit Fr. 25ʹ )2) je Geschäft zu beschliessen, f) die jährliche Rechnung zu verabschieden und g) Vorfinanzierungen bis und mit Fr. 300ʹ )2) aufgrund einer separaten Vorlage zu beschliessen. 2 Den Ausgaben sind folgende Geschäfte gleichgestellt: a) Kauf, Verkauf oder Tausch von Grundstücken des Verwaltungsvermögens und deren Belastung mit dinglichen Rechten, die tatsächlich oder wirtschaftlich wie eine Handänderung wirken; b) die Überführung von Grundstücken des Finanzvermögens ins Verwaltungsvermögen und umgekehrt; c) die Gewährung von Darlehen des Verwaltungsvermögens sowie Beteiligungen des Verwaltungsvermögens an Unternehmungen durch Übernahme von Aktien oder Genossenschaftsanteilen; d) Bürgschaftsverpflichtungen 1) geändert durch GRB-Beschluss Nr vom 28. Januar 2002

5 Artikel 7 Urnenabstimmung 2) 1 Die Gemeindeversammlung 2) beschliesst an der Urne über: a) neue einmalige Bruttoausgaben, die Fr. 300ʹ )2) im Einzelfall übersteigen; b) neue jährlich wiederkehrende Bruttoausgaben, die Fr. 25ʹ )2) je Geschäft übersteigen; c) Vorfinanzierungen, die Fr. 300ʹ )2) übersteigen; d) den Ausgaben gleichgestellte Geschäfte gemäss Artikel 6 Abs. 2, die den Betrag von Fr. 300ʹ )2) übersteigen. 2 Der Gemeinderat kann Ausgaben und diesen gleichgestellte Geschäfte, welche die Beträge nach Abs. 1 unterschreiten, von sich aus der Urnenabstimmung 2) unterstellen. Abschnitt DER GEMEINDERAT Artikel 8 Allgemeine Finanzkompetenzen 1 Der Gemeinderat ist zuständig, a) für unmittelbar gebundene und tatsächlich gebundene Ausgaben Verpflichtungen einzugehen; 2) b) bis zur Höhe der von der Gemeindeversammlung 2) bewilligten Verpflichtungskredite finanzielle Verpflichtungen einzugehen; c) bis zur Höhe der von der Gemeindeversammlung 2) mit dem Budget 3) bewilligten Zahlungskredite Zahlungen für einen bestimmten Zweck zu leisten; 2 Reicht ein Verpflichtungskredit nicht aus, holt der Gemeinderat gemäss Art. 6 und 7 von der Gemeindeversammlung 2) einen Zusatzkredit ein, sofern a) die zusätzlich erforderlichen Mittel nicht durch die Teuerung bedingt sind, oder b) der Gemeinderat nicht im Rahmen seiner eigenen Finanzkompetenz beschliessen kann. 3 Überschreitet ein Zusatzkredit zusammen mit dem früheren Verpflichtungskredit den Betrag von Art. 6 Abs. 1 Bst. d oder e, bleibt die Offene Dorfgemeinde 2) für die Kreditbewilligung zuständig. 4 Reicht ein Zahlungskredit nicht aus, entscheidet der Gemeinderat über den notwendigen Nachtragskredit. Er informiert die Offene Dorfgemeinde 2) anlässlich ihrer nächsten Rechnungsgemeinde über die Kreditüberschreitungen. 5 Bei Kreditübertretungen informiert der Gemeinderat die Stimmbürger an der nächsten Offenen Dorfgemeinde 2). 1) geändert durch GRB-Beschluss Nr vom 28. Januar 2002

6 Artikel 9 Eigene Finanzkompetenz 1 Der Gemeinderat ist zuständig, a) neue einmalige Bruttoausgaben bis zu insgesamt Fr. 50ʹ )2) pro Jahr zu beschliessen. Im Einzelfall darf der Betrag Fr 15ʹ )2) nicht übersteigen; b) neue wiederkehrende Bruttoausgaben bis zu insgesamt Fr. 7ʹ )2) pro Jahr zu beschliessen. Im Einzelfall darf der Betrag Fr. 2ʹ ) nicht übersteigen; c) Grundstücke in das Finanzvermögen zu kaufen sowie Grundstücke des Finanzvermögens zu verkaufen und zu tauschen oder mit dinglichen Rechten zu belasten; d) die für den Finanzhaushalt notwendigen Mittel zu marktgerechten Bedingungen zu beschaffen. 2 Der Gemeinderat orientiert die Rechnungsgemeinde über die Beanspruchung der Kompetenzen gemäss Abs. 1 Bst. a bis d. Artikel 10 Finanzverwaltung Der Gemeinderat besorgt die Finanzverwaltung der Gemeinde, soweit diese Aufgabe nicht ausdrücklich einem anderen Organ obliegt. Artikel 11 Finanzplan 3) 1 Der Gemeinderat erstellt zusammen mit dem Schulrat und dem regionalen Sozialrat 2) Schattdorf Bürglen 3) den Finanzplan nach Art. 15, 16, 17 der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) 3) und Art. 14 des Reglements vom 9. März ) über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden 3). Er erstellt den Finanzplan 3) periodisch nach dem kantonalen Finanzplan und bringt sie der Offenen Dorfgemeinde 2) zur Kenntnis. 2 Der Gemeinderat zieht die Rechnungsprüfungskommission als beratendes Organ bei. Er trägt die Verantwortung für den Finanzplan 3). Artikel 12 Budget 3) 1 Schulrat und regionaler Sozialrat 2) Schattdorf Bürglen 3) erarbeiten das Budget 3) für die in ihrem Kompetenzbereich liegenden Einnahmen und Ausgaben und unterbreiten ihn dem Gemeinderat, der in der Regel die Budgets 3) zusammen mit seinem eigenen zum Budget 3) der Gemeinde zusammenfasst. Der Gemeinderat unterbreitet der Offenen Dorfgemeinde 2) jährlich das Budget 3). 2 An der Offenen Dorfgemeinde 2) vertreten Gemeinderat, Schulrat und regionaler Sozialrat 2) Schattdorf Bürglen 3) die in ihrem Kompetenzbereich liegenden Teile des Budgets 3). 3 Das Budget 3) darf nur Ausgaben enthalten, für die Rechtsgrundlagen bestehen. Diese sind gegeben bei Ausgaben: a) die sich aus der Anwendung eidgenössischer, kantonaler oder gemeindlicher Erlasse ergeben, oder b) die das Volk oder die zuständige Gemeindebehörde mit besonderen Beschlüssen bewilligt haben, oder 1) geändert durch GRB-Beschluss Nr vom 28. Januar 2002

7 c) die sich aus Rechtsgeschäften oder richterlichen Urteilen ergeben 4 Die Offene Dorfgemeinde 2) kann neue einmalige Ausgaben a) auf Antrag des Gemeinderates, des Schulrates oder des regionalen Sozialrates 2) Schattdorf Bürglen 3) bis zum Höchstbetrag von Fr. 60ʹ )2) je Ausgabe b) auf Antrag aus der Mitte der Versammlung bis zum Höchstbetrag von Fr. 30ʹ ) je Ausgabe ohne besondere Vorlage mit dem Budget 3) zusammen beschliessen. 5 Die Offene Dorfgemeinde kann neue jährlich wiederkehrende Ausgaben auf Antrag des Gemeinderates, des Schulrates oder des regionalen Sozialrates Schattdorf Bürglen 3) bis zum Höchstbetrag von Fr. 8ʹ je Ausgabe ohne besondere Vorlage mit dem Budget 3) zusammen beschliessen. 2) Artikel 13 Gemeinderechnung 1 Der Gemeinderat legt der Offenen Dorfgemeinde 2) jährlich die Gemeinderechnung vor. An der Offenen Dorfgemeinde 2) vertreten Gemeinderat, Schulrat und regionaler Sozialrat 2) Schattdorf Bürglen 3) die Rechnungsteile, die in ihrem Kompetenzbereich liegen. 2 Nicht beanspruchte Kredite verfallen mit dem Ablauf des Rechnungsjahres, für das sie bewilligt worden sind. Artikel 14 Bewertung des Finanzvermögens 3) 1 Die Buchführung beachtet folgende Grundsätze: 3) a) Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand, wird zu Verkehrswerten zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der übrigen Anlagen periodisch, d.h. mindestens alle zehn Jahre, stattfindet; 3) b) Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt. 3) c) aufgehoben 3) Ziffer 2 aufgehoben 3) 5. Abschnitt DER SCHULRAT Artikel 15 Allgemeine Finanzkompetenzen Für den Schulrat gelten die Bestimmungen von Artikel 8 sinngemäss. 1) geändert durch GRB-Beschluss Nr vom 28. Januar 2002

8 Artikel 16 Eigene Finanzkompetenz 1 Der Schulrat ist zuständig, a) neue einmalige Bruttoausgaben bis zu insgesamt Fr. 50ʹ )2) pro Jahr zu beschliessen. Im Einzelfall darf der Betrag Fr. 15ʹ )2) nicht übersteigen; b) neue wiederkehrende Bruttoausgaben bis zu insgesamt Fr. 7ʹ ) pro Jahr zu beschliessen. Im Einzelfall darf der Betrag Fr. 2ʹ ) nicht übersteigen. 2 Der Schulrat orientiert die Rechnungsgemeinde über die Beanspruchung der Kompetenzen gemäss Abs Abschnitt DIE ÜBRIGEN BEHÖRDEN Artikel 17 Allgemeine Finanzkompetenzen Für den regionalen Sozialrat 2) Schattdorf Bürglen 3) und die Baukommission gelten die Bestimmungen von Artikel 8 sinngemäss. Artikel 18 Eigene Finanzkompetenz 1 Der regionale Sozialrat 2) Schattdorf Bürglen 3) und die Baukommission sind je 2) zuständig, neue einmalige Bruttoausgaben bis zu insgesamt Fr. 25ʹ )2) pro Jahr zu beschliessen. Im Einzelfall darf der Betrag Fr. 5ʹ ) nicht übersteigen. 2 Der regionale Sozialrat 2) Schattdorf Bürglen 3) und die Baukommission orientieren die Rechnungsgemeinde über die Beanspruchung der Kompetenz gemäss Abs Abschnitt DIE RECHNUNGSPRÜFUNGSKOMMISSION Artikel 19 Zusammensetzung 1 Die Offenen Dorfgemeinde 2) wählt die Rechnungsprüfungskommission (RPK). Sie besteht aus dem Präsidenten und vier Mitgliedern. Ziffer 2 aufgehoben. 3) 3 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt jeweils am 1. Juli. Artikel 20 Aufgaben a) Grundsatz 1 Die Rechnungsprüfungskommission ist Finanzaufsichts- und Finanzberatungsorgan der Einwohnergemeinde, ihrer Verwaltungszweige und ihrer selbständigen Anstalten. 2 Die Rechnungsprüfungskommission stellt ihre Anträge schriftlich. Die Behörden sind verpflichtet, ihr die Vorlagen rechtzeitig zu unterbreiten 1) geändert durch GRB-Beschluss Nr vom 28. Januar 2002

9 3 Die Rechnungsprüfungskommission kann nach Anhörung des Gemeinderates Fachleute ausserhalb der Verwaltung beiziehen. Artikel 21 b) Aufsichtsaufgaben Die Rechnungsprüfungskommission als Aufsichtsorgan a) prüft die Verpflichtungskredite und die Rechnung mit Einschluss der Spezialrechnungen auf Richtigkeit, Gesetzmässigkeit und Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des Finanzhaushaltes b) kontrolliert die Kassen, die Bücher und die Wertschriften. Artikel 22 c) Finanzberatungsorgan Die Rechnungsprüfungskommission als Finanzberatungsorgan a) begutachtet das Budget 3) und alle Kreditvorlagen; sie achtet dabei auf die Gesetzmässigkeit, die Wirtschaftlichkeit und die finanzielle Tragbarkeit aufgrund der Finanzlage; b) berät die Behörden in der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung über die neuen und gebundenen Ausgaben. Artikel 23 Kontrollen 1 Die Rechnungsprüfungskommission ist verpflichtet, die notwendigen Kontrollen durchzuführen und auch unangemeldete Prüfungen, Stichproben und Kassarevisionen vorzunehmen. 2 Bei Kontrollen sind mindestens zwei Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission anwesend Artikel 24 Befugnisse 1 Die Rechnungsprüfungskommission kann jederzeit das Rechnungswesen aller Verwaltungszweige und aller selbständigen Anstalten der Einwohnergemeinde einsehen. Der Rechnungsprüfungskommission ist jeder mögliche Aufschluss mit Vorlage der Protokolle, Verträge und Rechnungsbelege zu erteilen. 2 Die Rechnungsprüfungskommission kann Augenscheine vornehmen. 3 Sie berichtet den zuständigen Behörden über ihre Feststellungen schriftlich und schlägt allfällige Massnahmen vor.

10 8. Abschnitt SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 25 Anpassung der festen Beträge 1 Die in dieser Verordnung aufgeführten festen Frankenbeträge werden alle fünf Jahre angepasst. Die Anpassung richtet sich nach der Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise. Ausgangspunkt ist der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 1. Januar 2006 (Index 99.8) 2). 2 Der Gemeinderat berechnet die Abweichungen, rundet sie auf einen Fünfhunderterbetrag auf oder ab und gibt sie an der jeweiligen Rechnungsgemeinde bekannt. Artikel 26 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a) Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 30. Januar 1975 über die Neuordnung der Finanzkompetenz des Gemeinderates; b) Verordnung vom 13. Juni 1975 für die Rechnungsprüfungskommission Artikel 27 Änderung bisherigen Rechts Es werden geändert: a) Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 14. Mai 1971 über die geheimen Abstimmungen und Wahlen in Bürglen: Ziffer 1 Buchstabe c) aufgehoben b) Verordnung vom 9. Oktober 1986 über das Regionale Alters- und Pflegeheim Bürglen: Artikel 10 Die Rechnungsprüfungskommission der Einwohnergemeinde prüft die Jahresrechnung und das Budget 3) nach den Vorschriften der Verordnung über die Zuständigkeit im Finanzbereich. Artikel 28 Übergangsbestimmung Die gewählten Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer, das heisst bis am 30 Juni1992, im Amt. Artikel 29 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

11 Begriffserklärungen Gemeindeversammlung Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Einwohnergemeinde. Sie besteht aus der Gesamtheit der Stimmberechtigten. Sie nimmt ihre Befugnisse an der Offenen Dorfgemeinde oder an der Urne wahr. Offene Dorfgemeinde Damit ist die Versammlung gemeint, an welcher die Stimmberechtigten über Wahl- und Sachgeschäfte diskutieren und darüber abstimmen. Rechnungsgemeinde Mit diesem Begriff wird diejenige Offene Dorfgemeinde bezeichnet, an welcher der Stimmbürgerschaft jeweils die Gemeinderechnung zur Genehmigung unterbreitet wird. Urnenabstimmung Als Urnenabstimmung wird die geheime Gemeindeabstimmung mit Botschaft und Stimmzettel an der Urne bezeichnet. Gesetzmässigkeit (RB ) bedeutet dies: Jede öffentliche Ausgabe bedarf einer Begründung durch eine Rechtsgrundlage. Als Rechtsgrundlagen gelten eine verfassungsmässige oder gesetzliche Bestimmung, ein Gerichtsentscheid, ein Volksentscheid oder ein verfassungsmässiger Beschluss der Legislative oder der Exekutive. Haushaltgleichgewicht (RB ) bedeutet dies: Aufwand und Ertrag sind auf Dauer im Gleichgewicht zu halten. Sparsamkeit (RB ) bedeutet dies: Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und finanzielle Tragbarkeit hin zu prüfen. Wirtschaftlichkeit (RB ) bedeutet dies: Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wählen, die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lösung gewährleistet. Gebundene Ausgaben (RB ) bedeutet dies: Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn in Bezug auf ihren Umfang, den Zeitpunkt ihrer Vornahme oder andere wesentliche Modalitäten keine grosse Handlungsfreiheit besteht. Unmittelbar gebundene Ausgaben (RB ) bedeutet dies: Ist die Handlungsfreiheit stark eingeschränkt, handelt es sich um eine unmittelbar gebundene, andernfalls um eine mittelbar gebundene Ausgabe. Tatsächlich gebundene Ausgaben (RB ) bedeutet dies: Tatsächlich gebundene Ausgaben liegen vor, wenn der Kanton ausserhalb des gesetzgeberisch geordneten Verfahrens dringliche Massnahmen treffen muss, um seine Sicherheit zu wahren. Neue Ausgabe Eine Ausgabe gilt als neu, wenn sie nicht gebunden ist.

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