Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2013

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1 Fahne mit den Beschlüssen der von der Sitzung vom November 202 Pressekonferenz vom 3. November 202 B Entwurf des Bundesrates vom 22. August 202 vom 3. September 202 vom November 202 Zustimmung zum Entwurf resp. zur Nachmeldung, wo nichts vermerkt ist. Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 203 vom... Dezember 202 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 26 und 67 der Bundesverfassung (BV), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. August beschliesst: SR 0 2 Im BBl nicht veröffentlicht 2.04 FK-S 2-3 PK

2 B2 Art. Erfolgsrechnung Die budgetierte Erfolgsrechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 203 wird genehmigt. 2 Sie schliesst ab mit: a. Aufwänden von b. Erträgen von c. einem Aufwandsüberschuss von Art. 2 Investitionsbereich Die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 203 werden als Teil der Finanzierungsrechnung wie folgt budgetiert: a. Investitionsausgaben von b. Investitionseinnahmen von

3 B3 Art. 3 Kreditverschiebungen; Personalaufwand Das EFD (EPA) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Stellen Verschiebungen zwischen Krediten für Personalaufwand der Departemente, der Bundeskanzlei und des Bundesrates vorzunehmen. 2 Die Departemente werden ermächtigt, zwischen den Krediten für Personalaufwand der ihnen zugeordneten Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung Verschiebungen vorzunehmen. 3 Die Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen dem Kredit für Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge und dem Kredit für Beratungsaufwand Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen weder 5 Prozent des für Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge bewilligten Kredites noch den Betrag von 5 Millionen überschreiten.

4 B4 Art. 4 Kreditverschiebungen; IKT-Bereich Das EFD (ISB) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Stellen Verschiebungen zwischen den Krediten für Informatik Sachaufwand der Departemente, der Bundeskanzlei und des Bundesrates vorzunehmen. Die gleiche Ermächtigung gilt für Kreditverschiebungen zwischen den Krediten für Sach- und immaterielle Anlagen, Vorräte oder speziell bezeichneten Krediten für Informatikinvestitionen. 2 Die Departemente werden ermächtigt, zwischen den Krediten für Informatik Sachaufwand der ihnen zugeordneten Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung Verschiebungen vorzunehmen. Sie werden ebenfalls ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen den Krediten für Sach- und immaterielle Anlagen, Vorräte oder speziell bezeichneten Krediten für Informatikinvestitionen vorzunehmen. 3 Die Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen den Krediten für Informatik Sachaufwand und für Sach- und immaterielle Anlagen, Vorräte oder speziell bezeichneten Krediten für Informatikinvestitionen Verschiebungen vorzunehmen.

5 B5 Art. 5 Übrige Kreditverschiebungen Die FLAG-Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen dem Investitionskredit und dem Aufwandkredit des Globalbudgets Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen weder 5 Prozent des bewilligten Aufwandkredites noch den Betrag von 5 Millionen überschreiten. 2 Das EDI wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem EFD (EFV und BBL) zwischen dem Investitionskredit des BBL für bauliche Massnahmen im ETH- Bereich und dem Aufwandkredit des ETH-Bereichs für den Betrieb Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen 20 Prozent des bewilligten Investitionskredites nicht überschreiten. 3 Das EDA (DEZA) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem EFD (EFV) zwischen dem Aufwandkredit für die bestimmten Aktionen der Entwicklungszusammenarbeit und dem Aufwandkredit für die finanzielle Unterstützung humanitärer Aktionen Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen insgesamt den Betrag von 30 Millionen nicht überschreiten.

6 B6 Art. 6 Ausgaben und Einnahmen Auf Grund der budgetierten Erfolgsrechnung und der budgetierten Investitionen werden im Rahmen der Finanzierungsrechnung für das Jahr 203 genehmigt: a. Gesamtausgaben von b. Gesamteinnahmen von c. ein Ausgabenüberschuss in der Finanzierungsrechung von Art. 7 Schuldenbremse Dem Voranschlag wird nach Artikel 26 Absatz 2 der BV ein Höchstbetrag für die Gesamtausgaben von zu Grunde gelegt. 2 Dieser Betrag wird um auf auf auf gekürzt. Die Kürzung ist nach Artikel 7d des Finanzhaushaltgesetzes (FHG) vom dem Amortisationskonto (Art. 7a FHG) gutzuschreiben. 3 SR 6.0

7 B7 Art. 8 Planungsgrössen zu Produktgruppen von FLAG- Verwaltungseinheiten Die Kosten und Erlöse der im Anhang aufgeführten Produktgruppen von FLAG-Verwaltungseinheiten werden nach Artikel 42 Absatz 2 FHG als Planungsgrössen festgelegt. Art. 9 Der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt: a. Institutionelle und finanzielle Voraussetzungen b. Landesverteidigung c. Bauprogramm 203 des ETH-Bereichs (Einzelvorhaben) d. Wirtschaft e. Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen f. Kriegsrisiko bei humanitären und diplomatischen Sonderflügen, pro Einsatz Folgender Rahmenkredit wird bewilligt: ETH-Bauten 203 (Bauten unter 0 Mio. Fr.)

8 B8 Art. 0 Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt: a. Ordnung und öffentliche Sicherheit b. Beziehungen zum Ausland Internationale Zusammenarbeit c. Landesverteidigung d. Bauprogramm 203 des ETH-Bereichs (Einzelvorhaben) e. Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen Art. Kreditverschiebungen im Bauprogramm 203 des ETH-Bereichs Das EDI wird ermächtigt, zwischen den zwei Verpflichtungskrediten nach Artikel 9 Absatz Buchstabe c und Artikel 0 Buchstabe d sowie dem Rahmenkredit für das Bauprogramm 203 des ETH-Bereichs nach Artikel 9 Absatz 2 Verschiebungen vorzunehmen. 2 Die Kreditverschiebungen dürfen 5 Prozent des jeweils tieferen Kreditbetrages nicht überschreiten.

9 B9 Art. 2 Der Ausgabenbremse unterstellte Zahlungsrahmen Folgende Zahlungsrahmen werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt: a. Beziehungen zum Ausland Internationale Zusammenarbeit b. Kultur und Freizeit c. Landwirtschaft und Ernährung Art. 3 Schlussbestimmung Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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