14.041ns Voranschlag 2015
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- Hannelore Gerhardt
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1 A1 Fahne für die Fraktionen mit den n der beiden en 12. November ns Voranschlag 2015 vom 20. August 2014 vom 27. August 2014, 3. September 2014, 19. September 2014 und 7. November 2014 vom November 2014 vom November 2014 Zustimmung zum resp. zu den Nachmeldungen, wo nichts vermerkt ist. Zustimmung zum resp. zu den Nachmeldungen, wo nichts vermerkt ist. A VORANSCHLAG DER VERWALTUNGSEINHEITEN 1 BEHÖRDEN UND GERICHTE 101 Bundesversammlung Erfolgsrechnung 11 A Sessionen noch offen 1) (Kiener Nellen, Carobbio Guscetti, Fischer Roland, Fridez, Gmür, Gschwind, Gysi, Hadorn, Jositsch, Quadranti, Vischer Daniel) 11 A Internationale Beziehungen gemäss BR, resp. VD 1) Das Büro des NR beschloss am 7. November 2014, die Sondersession vom Mai 2015 um einen Tag zu verlängern. Dafür müssen zusätzliche Mittel in den Voranschlag 2015 eingestellt werden. Der FK-N wurde mitgeteilt, dass das Büro einen solchen Beschluss fassen könnte. Da die Kommission die Beratungen vor dem Entscheid des Büros abschloss, beauftragte sie ihren Präsidenten, nötigenfalls einen Einzelantrag einzureichen, um die benötigten Mittel einzustellen. Die FK-S tagte am 10./11. November und beschloss die Erhöhung der Position im ordentlichen Verfahren Fraktionen 2-4
2 A2 2 DEPARTEMENT FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN 202 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Erfolgsrechnung (Vischer Daniel, Carobbio Guscetti, Gilli, Gysi, Hadorn, Jositsch, Kiener Nellen, Wermuth) 29 A Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge Gemeinsamer Antrag mit Position 202/A (Vischer Daniel, Carobbio Guscetti, Gilli, Gysi, Hadorn, Jositsch, Kiener Nellen, Wermuth) 30 A Übriger Betriebsaufwand Gemeinsamer Antrag mit Position 202/A I (Vischer Daniel, Carobbio Guscetti, Gilli, Gysi, Hadorn, Jositsch, Kiener Nellen, Wermuth) II (Quadranti, Carobbio Guscetti, Feller, Fischer Roland, Gilli, Gschwind, Gysi, Hadorn, Jositsch, Kiener Nellen,Vischer Daniel) (Hösli, Germann) 30 A Bestimmte Aktionen der Entwicklungszusammenarbeit gemäss BR I: Gemeinsamer Antrag mit den en I der Positionen 202/A , 202/A , 202/A und 202/A
3 A3 I (Vischer Daniel, Carobbio Guscetti, Gilli, Gysi, Hadorn, Jositsch, Kiener Nellen, Wermuth) II (Fischer Roland, Carobbio Guscetti, Feller, Gilli, Gschwind, Gysi, Hadorn, Jositsch, Kiener Nellen, Quadranti, Vischer Daniel) (Hösli, Germann) Nachmeldung des BR: Gemeinsam mit der Position 202/A (Kompensation). 30 A Multilaterale Entwicklungszusammenarbeit gemäss BR ( ) I: Gemeinsamer Antrag mit den en I der Positionen 202/A , 202/A , 202/A und 202/A I (Vischer Daniel, Carobbio Guscetti, Gilli, Gysi, Hadorn, Jositsch, Kiener Nellen, Wermuth) 30 A Finanzielle Unterstützung humanitärer Aktionen Gemeinsamer Antrag mit den en I der Positionen 202/A , 202/A , 202/A und 202/A
4 A4 I (Vischer Daniel, Carobbio Guscetti, Gilli, Gysi, Hadorn, Jositsch, Kiener Nellen, Wermuth) II (Fischer Roland, Carobbio Guscetti, Feller, Gilli, Gschwind, Gysi, Hadorn, Jositsch, Kiener Nellen, Quadranti, Vischer Daniel) (Hösli) 30 A Osthilfe gemäss BR I: Gemeinsamer Antrag mit den en I der Positionen 202/A , 202/A , 202/A und 202/A I (Vischer Daniel, Carobbio Guscetti, Gilli, Gysi, Hadorn, Jositsch, Kiener Nellen, Wermuth) 30 A Zivile Konfliktbearbeitung und Menschenrechte Nachmeldung des BR: kompensiert in der Position 202/A Siehe Auswirkungen auf dem Verpflichtungskredit, Seite A13. Gemeinsamer Antrag mit den en I der Positionen 202/A , 202/A , 202/A und 202/A
5 A5 3 DEPARTEMENT DES INNERN 303 Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann Erfolgsrechnung (Quadranti, Carobbio Guscetti, Gilli, Gysi, Hadorn, Jositsch, Kiener Nellen, Vischer Daniel, Wermuth) 40 A Massnahmen Gleichstellung Frau/Mann Bundesamt für Sozialversicherungen Erfolgsrechnung 57 A Dachverbände der Familienorganisationen (Gysi, Carobbio Guscetti, Gilli, Hadorn, Jositsch, Kiener Nellen, Quadranti, Vischer Daniel, Wermuth) (Schwander, Amaudruz, Grin, Miesch, Schibli) 57 A Familienergänzende Kinderbetreuung gemäss BR Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Erfolgsrechnung (Fischer Roland, Carobbio Guscetti, Gilli, Gmür, Gysi, Hadorn, Jositsch, Kiener Nellen, Miesch, Quadranti, Vischer Daniel, Wermuth) (Fetz, Altherr) 58 A Qualitätssicherung Milch gemäss BR gemäss BR
6 A6 5 DEPARTEMENT FÜR VERTEIDIGUNG, BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND SPORT 525 Verteidigung Erfolgsrechnung (Gysi, Carobbio Guscetti, Fischer Roland, Gasche, Gilli, Hadorn, Jositsch, Kiener Nellen, Quadranti, Vischer Daniel, Wermuth) 90 A Beratungsaufwand A Übriger Betriebsaufwand Siehe Auswirkungen auf dem Verpflichtungskredit, Seite A12.
7 A7 6 FINANZDEPARTEMENT 605 Eidgenössische Steuerverwaltung Erfolgsrechnung 114 E Direkte Bundessteuer E Mehrwertsteuer A Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge (Kiener Nellen, Carobbio Guscetti, Gysi, Hadorn, Jositsch, Vischer Daniel, Wermuth) (Kiener Nellen, Carobbio Guscetti, Gysi, Hadorn, Jositsch, Vischer Daniel, Wermuth) (Schibli, Amaudruz, Grin, Hausammann, Miesch, Müller Thomas, Schwander) Eidgenössische Zollverwaltung Erfolgsrechnung I (Kiener Nellen, Carobbio Guscetti, Fischer Roland, Gilli, Gysi, Hadorn, Jositsch, Vischer Daniel, Wermuth) II (Schibli, Schwander) 118 A Ausfuhrbeiträge landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte gemäss BR
8 A8 7 DEPARTEMENT FÜR WIRTSCHAFT, BILDUNG UND FORSCHUNG 704 Staatssekretariat für Wirtschaft Erfolgsrechnung (Schwander, Amaudruz, Miesch, Müller Thomas) 137 A Wirtschaftliche Entwicklungszusammenarbeit Bundesamt für Landwirtschaft Erfolgsrechnung 141 A Pflanzen- und Tierzucht (Fischer Roland, Carobbio Guscetti, Gilli, Gysi, Hadorn, Jositsch, Kiener Nellen, Vischer Daniel, Wermuth) gemäss BR (Fetz) gemäss BR (Fischer Roland, Carobbio Guscetti, Gilli, Gysi, Hadorn, Jositsch, Kiener Nellen, Quadranti, Vischer Daniel, Wermuth) (Fetz) 141 A Umschulungsbeihilfen gemäss BR gemäss BR
9 A9 I (Gasche, Quadranti) II (Fischer Roland, Carobbio Guscetti, Gilli, Gysi, Hadorn, Jositsch, Kiener Nellen, Vischer Daniel, Wermuth) (Fetz) 142 A Beihilfen Viehwirtschaft gemäss BR 142 A Beihilfen Pflanzenbau gemäss BR (Fischer Roland, Carobbio Guscetti, Gilli, Gysi, Hadorn, Jositsch, Kiener Nellen, Vischer Daniel, Wermuth) (Fetz) gemäss BR I (Quadranti, Gasche) II (Fischer Roland, Carobbio Guscetti, Gilli, Gysi, Hadorn, Jositsch, Kiener Nellen, Vischer Daniel, Wermuth) (Fetz) 142 A Direktzahlungen Landwirtschaft gemäss BR Investitionsrechnung (Grin, Amaudruz, Feller, Hausammann, Miesch, Müller Thomas, Schibli, Schwander) 143 A Investitionskredite Landwirtschaft
10 A Bundesamt für Wohnungswesen Investitionsrechnung (Vischer Daniel, Carobbio Guscetti, Gilli, Gysi, Hadorn, Jositsch, Kiener Nellen, Wermuth) 148 A Förderung von gemeinnützigen Bauträgern
11 A11 Kontengruppen Beratungsaufwand (Fetz, Germann, Häberli-Koller, Hefti, Hösli, Theiler) Allgemeiner Beratungsaufwand
12 A12 Mio Mio Mio Mio Mit dem Voranschlag 2015 beantragte Verpflichtungskredite Der Ausgabenbremse unterstellt 4 JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT 402 Bundesamt für Justiz (Niederberger, Bieri, Fetz, Häberli-Koller) 193 V A Finanzierung Administrativhaft 120,0 100,0 gemäss BR 5 DEPARTEMENT FÜR VERTEIDIGUNG, BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND SPORT 525 Verteidigung 193 V A Projektierung, Erprobung und Beschaffungsvorbereitung (PEB) 126,7 144,2 V Pandemiebereitschaft - 50,0 A Siehe Seite A6, Position 525/A
13 A13 Früher bewilligte Verpflichtungskredite Mio Mio Mio Mio Früher bewilligte, laufende Verpflichtungskredite 2 DEPARTEMENT FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN 202 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 195 V A Massnahmen zur zivilen Menschenrechtsförderung ,0 323,0 Siehe Seite A4, Position 202/A
14 Fahne für die Fraktionen mit den n der beiden en 12. November 2014 B 1 Nachmeldungen, resp. der vom 20. August 2014 vom 27. August 2014, 3. September 2014, 19. September 2014 und 7. November 2014 vom November 2014 vom November 2014 Zustimmung zum resp. zu den Nachmeldungen, wo nichts vermerkt ist. Zustimmung zum resp. zu den Nachmeldungen, wo nichts vermerkt ist. Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2015 vom... Dezember 2014 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 126 und 167 der Bundesverfassung 1, nach Einsicht in die Botschaft vom 20. August , beschliesst: 1 SR Im BBl nicht veröffentlicht Fraktionen 2-4
15 Nachmeldungen, resp. der der der B 2 Art. 1 Erfolgsrechnung 1 Die budgetierte Erfolgsrechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2015 wird genehmigt. 2 Sie schliesst ab mit: Franken a. Aufwänden von b. Erträgen von c. einem Ertragsüberschuss von Art. 2 Investitionsbereich Die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2015 werden als Teil der Finanzierungsrechnung wie folgt budgetiert: Franken a. Investitionsausgaben von b. Investitionseinnahmen von
16 Nachmeldungen, resp. der der der B 3 Art. 3 Kreditverschiebungen; Personalaufwand 1 Das EFD (EPA) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Stellen Verschiebungen zwischen Krediten für Personalaufwand der Departemente, der Bundeskanzlei und des Bundesrates vorzunehmen. 2 Die Departemente werden ermächtigt, zwischen den Krediten für Personalaufwand der ihnen zugeordneten Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung Verschiebungen vorzunehmen. 3 Die Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen dem Kredit für Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge und dem Kredit für Beratungsaufwand Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen weder 5 Prozent des für Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge bewilligten Kredites noch den Betrag von 5 Millionen Franken überschreiten.
17 Nachmeldungen, resp. der der der B 4 Art. 4 Kreditverschiebungen; IKT-Bereich 1 Das EFD (ISB) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Stellen Verschiebungen zwischen den Krediten für Informatik Sachaufwand der Departemente, der Bundeskanzlei und des Bundesrates vorzunehmen. Die gleiche Ermächtigung gilt für Kreditverschiebungen zwischen den Krediten für Sach- und immaterielle Anlagen, Vorräte oder speziell bezeichneten Krediten für Informatikinvestitionen. 2 Die Departemente werden ermächtigt, zwischen den Krediten für Informatik Sachaufwand der ihnen zugeordneten Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung Verschiebungen vorzunehmen. Sie werden ebenfalls ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen den Krediten für Sach- und immaterielle Anlagen, Vorräte oder speziell bezeichneten Krediten für Informatikinvestitionen vorzunehmen. 3 Die Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen den Krediten für Informatik Sachaufwand und für Sach- und immaterielle Anlagen, Vorräte oder speziell bezeichneten Krediten für Informatikinvestitionen Verschiebungen vorzunehmen.
18 Nachmeldungen, resp. der der der B 5 Art. 5 Übrige Kreditverschiebungen 1 Die FLAG-Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen dem Investitionskredit und dem Aufwandkredit des Globalbudgets Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen weder 5 Prozent des bewilligten Aufwandkredites noch den Betrag von 5 Millionen Franken überschreiten. 2 Das WBF wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem EFD (EFV und BBL) zwischen dem Investitionskredit des BBL für bauliche Massnahmen im ETH-Bereich und dem Finanzierungsbeitrag an den ETH-Bereich Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen 20 Prozent des bewilligten Investitionskredites nicht überschreiten. 3 Das EDA (DEZA) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem EFD (EFV) zwischen den Aufwandkrediten für die bestimmten Aktionen der Entwicklungszusammenarbeit sowie der multilateralen Entwicklungszusammenarbeit einerseits und dem Aufwandkredit für die finanzielle Unterstützung humanitärer Aktionen andererseits Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen insgesamt den Betrag von 30 Millionen Franken nicht überschreiten.
19 Nachmeldungen, resp. der der der B 6 Art. 6 Ausgaben und Einnahmen Auf Grund der budgetierten Erfolgsrechnung und der budgetierten Investitionen werden im Rahmen der Finanzierungsrechnung für das Jahr 2015 genehmigt: Franken a. Gesamtausgaben von b. Gesamteinnahmen von c. ein Einnahmenüberschuss in der Finanzierungsrechnung von Art. 7 Schuldenbremse Dem Voranschlag wird nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) ein Höchstbetrag für die Gesamtausgaben von Franken zu Grunde gelegt. Art. 8 Planungsgrössen zu Produktgruppen von FLAG-Verwaltungseinheiten Die Kosten und Erlöse der im Anhang aufgeführten Produktgruppen von FLAG-Verwaltungseinheiten werden nach Artikel 42 Absatz 2 FHG 3 als Planungsgrössen festgelegt. 3 SR 611.0
20 Nachmeldungen, resp. der der der B 7 Art. 9 Der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite Art. 9 Ausgabenbremse 1 Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderen Art. 9 Ausgabenbremse Verzeichnissen bewilligt: Franken a. Ordnung und öffentliche Sicherheit b. Landesverteidigung c. Bauprogramm 2015 des ETH-Bereichs (Einzelvorhaben) d. Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen e. Kriegsrisiko bei humanitären und diplomatischen Sonderflügen, pro Einsatz Folgender Rahmenkredit wird bewilligt: ETH-Bauten 2015 (Bauten unter 10 Mio. )
21 Nachmeldungen, resp. der der der B 8 Art. 10 Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt: Franken a. Soziale Wohlfahrt b. Verkehr c. Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen Art. 11 Kreditverschiebungen im Bauprogramm 2015 des ETH-Bereichs 1 Das WBF wird ermächtigt, zwischen den Verpflichtungskrediten nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c und dem Rahmenkredit für das Bauprogramm 2015 des ETH-Bereichs nach Artikel 9 Absatz 2 Verschiebungen vorzunehmen. 2 Die Kreditverschiebungen dürfen 5 Prozent des zu erhöhenden Kreditbetrages nicht überschreiten.
22 Nachmeldungen, resp. der der der B 9 Art. 12 Bundesbeschluss betreffend den Rahmenkredit des Bundes für die Realisierung der ersten Etappe der 3. Rhônekorrektion (R3) in den Jahren Die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 10. Dezember betreffend den Rahmenkredit des Bundes für die Realisierung der ersten Etappe der 3. Rhônekorrektion (R3) in den Jahren wird um drei Jahre bis Ende 2017 erstreckt. Art. 12a Zusatzkredit zur Weiterführung von Massnahmen zur Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit Art. 12a Ausgabenbremse Zum Rahmenkredit nach Artikel 1 Absatz 1 des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember über einen Rahmenkredit zur Weiterführung von Massnahmen zur Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit wird ein Zusatzkredit von 13 Millionen Franken bewilligt. Art. 12a Ausgabenbremse Art. 13 Schlussbestimmung Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum. 4 BBl BBI
Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2013
Fahne mit den Beschlüssen der von der Sitzung vom 2. 3. November 202 Pressekonferenz vom 3. November 202 B Entwurf des Bundesrates vom 22. August 202 vom 3. September 202 vom 2. - 3. November 202 Zustimmung
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