Nr. 137 R Postulat Erich Megert, Altdorf: Kantonale Verwaltung zum Null-Tarif kontra Urner Volkswirtschaft; Antwort des Regierungsrates
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- Charlotte Reuter
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1 15. März 2005 Nr. 137 R Postulat Erich Megert, Altdorf: Kantonale Verwaltung zum Null-Tarif kontra Urner Volkswirtschaft; Antwort des Regierungsrates 1. Ausgangslage Anlässlich der Landratssession vom 15./17. November 2004 hat Landrat Erich Megert, Altdorf, zusammen mit 31 mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern ein Postulat eingereicht. Mit dem Postulat fordert er die Regierung auf, dem Landrat innert nützlicher Frist einen Bericht vorzulegen, der sechs Fragen beantwortet. Im Wesentlichen geht es beim Vorstoss um das Thema der Übertragung von öffentlichen Aufgaben an Private, konkret um Fragen der "Auslagerung" (Outsourcing) von Arbeiten oder um solche der "Einlagerung" (Insourcing). Anlass zum Vorstoss gab folgende Wendung in einem verwaltungsinternen Arbeitspapier: "Die kantonale Verwaltung kennt keine interne Leistungsverrechnung. Aufgrund dessen steht hier einem Null-Franken-Aufwand der Verwaltung der Aufwand der Firma ABC von Fr. XXX gegenüber." Diese Formulierung liess beim Postulanten die Vermutung entstehen, dass ein betriebswirtschaftliches Kostendenken verwaltungsintern noch nicht in alle Köpfe vorgedrungen sei. Diese Haltung stelle den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzmässigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie der Förderung einer ausgewogenen Entwicklung aller Bereiche der Urner Volkswirtschaft in Frage. Es dürfe nicht sein, dass sich der Kanton als Mitbewerber der Volkswirtschaft positioniere. 2. Antwort des Regierungsrates Der Postulant verlangt vom Regierungsrat einen Bericht. Der Regierungsrat ist sich der
2 2 Wichtigkeit der gestellten Fragen bewusst. Deshalb hat er sich entschlossen, nicht nur das Postulat zu beantworten, sondern dem Landrat gleichzeitig den gewünschten Bericht vorzulegen. In diesem Sinn beantwortet er die gestellten Fragen wie folgt. 1. Unterstützt der Regierungsrat grundsätzlich die Auffassung, dass die Verwaltung zum Null-Franken-Aufwand ihre Leistungen erbringt? Nein. Selbstverständlich erfüllt die kantonale Verwaltung ihre Aufgaben nicht zum Null- Tarif. Es fallen Lohnkosten an, um nur ein Kostenelement zu erwähnen. Die Frage dreht sich deshalb nicht um eine Verwaltung zum Null-Tarif, sondern um die Beurteilung, ob es unter allen Gesichtspunkten zweckmässiger sei, eine Aufgabe innerhalb der Verwaltung zu erfüllen oder ob sie besser einer privaten Unternehmung zu übertragen sei. 2. Sind aus dem kantonalen Rechnungswesen die effektiven Kosten auf der Basis einer Kostenstellenrechnung ersichtlich und dem Personal sowie den Behörden bekannt? Das harmonisierte Rechnungsmodell (HRM) der Kantone und Gemeinden ist primär auf die Finanzierbarkeit der Ausgaben ausgerichtet (Finanzrechnung). Sekundär finden sich auch Ansätze aus dem betrieblichen Rechnungswesen (Kostenstellen im Rahmen der institutionellen Gliederung, interne Verrechnungen, funktionale Gliederung als grobe Kategorisierung von Kostenträgern); aber eine eigentliche Kostenrechnung ist das HRM nicht. Hingegen ist an Folgendes zu erinnern. - Behörden und Personal sind die Gesamtausgaben der Kostenstellen gemäss Budget bzw. Rechnung bekannt, in der Regel aber nicht die Kosten einzelner Tätigkeitsgruppen (Produkte). - Gemäss langjähriger Praxis werden im Kanton Uri jene Kosten (insbesondere direkte betriebliche Kosten) separat erfasst, die extern weiterverrechnet werden können. Als Beispiel seien die Betriebsrechnung Nationalstrasse betreffend Bau und Polizei oder die Aufwendungen bzw. Kostenerfassungen zulasten der NEAT genannt. - Daneben kennt der Kanton aber auch vollständige Kostenstellenrechnungen - allerdings nicht flächendeckend, sondern nur für bestimmte Verwaltungszweige - namentlich für Teile des Amtes für Tiefbau. Dieses Amt führt eine Betriebsrechnung, aus der Zeit und Kosten für die einzelnen Tätigkeiten ersichtlich sind und die Vergleiche mit ähnlichen Stellen erlauben. Andere Verwaltungsstellen führen eine genaue Zeiterfassung ihrer Arbeitsleistungen.
3 3 - Bei den internen Verrechnungen im Rahmen der Laufenden Rechnung ist die Praxis zurückhaltend, um dem Prinzip der Verhältnismässigkeit von Aufwand und Ertrag Rechnung zu tragen. So werden insbesondere die sehr häufigen und stark heterogenen Leistungen der einen Verwaltungsstelle für die andere nicht erfasst und verrechnet. Der Regierungsrat hat bisher aus Kostengründen und mit Blick auf andere Prioritäten verzichtet, das Instrument der Kostenrechnung flächendeckend in der Verwaltung einzuführen. Der Regierungsrat ist jedoch bereit, im Rahmen seiner Führungsaufgabe dieses Anliegen vertieft zu prüfen. Nach einer gründlichen Auslegeordnung wird sich zeigen, ob und in welcher Form dieses Instrument die damit verbundenen Kosten zu rechtfertigen vermag. 3. Trifft es zu, dass Sparpakete in erster Linie auf externe Leistungen abzielen und die internen Kosten unbehelligt lassen? Nein. Die Regierung hat mit Beschluss vom 12. Januar 2005 dem Landrat das "Entlastungsprogramm 2004 des Kantons Uri für die Jahre 2006 ff. (EPUR04)" zukommen lassen. Daraus wird ersichtlich, dass dabei die internen Kosten nicht geschont wurden. Vielmehr hat der Regierungsrat alle Sparbereiche ausgelotet. 4. Trifft es zu, dass sich der Kanton heimlich als Mitbewerber der Urner Volkswirtschaft positioniert und sich einerseits dem Wettbewerbsgrundsatz entzieht und andererseits einen direkten Stellenabbau in der Volkswirtschaft mitzuverantworten hat? Nach Artikel 4 der Organisationsverordnung (ORV; RB ) sorgt der Regierungsrat für eine rechtmässige, leistungsfähige und rationelle Tätigkeit der Kantonsverwaltung. Er hat alle diese Gesichtspunkte zu beachten, wenn es zu entscheiden gilt, wie eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen ist. Dazu gehört auch die Frage, ob der Kanton eine Aufgabe zweckmässigerweise selbst erledigt oder ob er einen Dritten oder eine Dritte damit beauftragt. Die Entscheide der Regierung erfolgen im Rahmen von Verfassung und Gesetz. Vor diesem Hintergrund erachtet der Regierungsrat es als falsch anzunehmen, der Kanton positioniere sich als heimlicher Mitbewerber der Urner Volkswirtschaft, der sich einerseits dem Wettbewerbsgrundsatz entziehe und andererseits einen direkten Stellenabbau in der Volkswirtschaft ausserhalb der kantonalen Verwaltung mitzuverantworten habe. Vielmehr gehört es zum gesetzgeberischen Auftrag des Regierungsrats und sei-
4 4 ner Verwaltung, die öffentlichen Aufgaben wirtschaftlich und rechtmässig zu erfüllen. Beispielsweise stellen sich Fragen nach dem hoheitlichen bzw. nicht hoheitlichen Charakter der Aufgabe oder nach der Dauer oder den relativen Kosten der Aufgabenerledigung. Dass im Einzelfall Ermessensentscheide zu treffen sind, die für oder gegen die private Erfüllung einer Aufgabe sprechen, leuchtet ein. 5. Der Regierungsrat wird aufgefordert, dem Landrat sämtliche staatlichen Tätigkeiten aufzuzeigen, für die keine oder eine ungenügende Rechtsgrundlage besteht? Wie erwähnt verpflichtet Artikel 4 der Organisationsverordnung (ORV; RB ) den Regierungsrat, für eine rechtmässige, leistungsfähige und rationelle Tätigkeit der Kantonsverwaltung zu sorgen. Er tut das nach bestem Wissen und Gewissen. Tätigkeiten ausserhalb der Rechtsordnung gibt es nicht. Deshalb können solche auch nicht aufgelistet werden. Das Gleiche gilt für die Ausgaben, die der Regierungsrat beschliesst; diese stützen sich auf vom Landrat bewilligte Kredite oder auf rechtsatzmässige Ausgabenbindungen. 6. Ist der Regierungsrat bereit, Massnahmen in sein Regierungsprogramm aufzunehmen, die unter den genannten Aspekten eine Herabsetzung der Staatsquote und eine damit verbundene Steuerentlastung ermöglichen? Im Regierungsprogramm sind entsprechende Massnahmen vorgesehen. Erwähnt seien insbesondere: - die Staatsstrukturen mit Blick auf die Leistungsfähigkeit überdenken (A.3); - die Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden zwecks Steigerung der Wirtschaftlichkeit verstärken und unter Gemeinden fördern (A.2); - in wirksamen Bereichen verstärkt mit anderen Kantonen zusammenarbeiten (A.6). Dabei will der Regierungsrat aber betonen, dass es ein Trugschluss wäre anzunehmen, Outsourcing zulasten des Insourcing, also die Übertragung von Verwaltungsaufgaben an Dritte, würde ohne weiteres die Staatsquote senken und damit die Steuerentlastung ermöglichen. Auch ausgelagerte Aufgaben müssen finanziert werden. Es ist im Einzelfall abzuwägen, welche Lösung insgesamt die vorteilhaftere ist. 3. Schlussbemerkungen Zum Schluss sei die Bemerkung erlaubt, dass der Regierungsrat mit seiner Verwaltung sehr wohl die Urner Volkswirtschaft unterstützt. Wohl kein anderer Kanton vergibt so vie-
5 5 le Arbeiten an die Privatwirtschaft wie der Kanton Uri (z. B. Nationalstrasse, Wasserbau, Strassennetz, um nur einige zu nennen). Auch reine Dienstleistungsarbeiten werden sehr oft Dritten übertragen (im Baubereich praktisch alle Ingenieur- und Projektierungsarbeiten, die nicht direkt mit der Bauherrenfunktion verbunden sind). Im Weiteren ist festzuhalten, dass auch die Kantonsverwaltung als eine der grössten Arbeitgeberin im Kanton Teil der Urner Volkswirtschaft ist. Sie verschafft zahlreichen Personen eine Arbeitsstelle im Kanton und sorgt für Aufträge an das einheimische Gewerbe. 4. Empfehlung des Regierungsrates Nachdem der Regierungsrat mit dem vorliegenden Bericht das Postulat bereits erfüllt hat, beantragt er dem Landrat, das Postulat zu überweisen und gleichzeitig als materiell erledigt abzuschreiben. Mitteilung an Mitglieder des Landrates und Mitglieder des Regierungsrates (mit Text des Postulats); Rathauspresse; Standeskanzlei; Direktionssekretariat Finanzdirektion und Finanzdirektion. Im Auftrag des Regierungsrates Standeskanzlei Uri Der Kanzleidirektor
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