Zuwendungen und sonstige Werbegaben beim Absatz von Medizinprodukten und Paragraph 7 Absatz 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG)

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1 Zuwendungen und sonstige Werbegaben beim Absatz von Medizinprodukten und Paragraph 7 Absatz 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) Dr. Marc Sieper, Mag. rer. publ. Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Posener Str. 1, Sindelfingen Tel.: 07031/ , sieper@rpmed.de RATAJCZAK & PARTNER RECHTSANWÄLTE BERLIN DÜSSELDORF ESSEN FREIBURG KÖLN MEIßEN MÜNCHEN SINDELFINGEN

2 Gliederung I. Entwicklung der Bestimmung des 7 Abs. 1 HWG II. Schutzzweck des 7 Abs. 1 HWG III. Anwendungsbereich des 7 Abs. 1 HWG VI. Grundstruktur des 7 Abs. 1 HWG V. Geringwertige Zuwendungen oder Werbegaben und geringwertige Kleinigkeiten - 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG VI. Rabatte - 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG VII. Weitere zulässige Zuwendungen - 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5HWG VIII. Folgen eines Verstoßes gegen 7 Abs. 1 HWG

3 Entwicklung der Bestimmung des 7 Abs. 1 HWG

4 I. Entwicklung der Bestimmung des 7 Abs. 1 HWG 5 HWG in der Fassung vom (BGBl. I, 604): Unzulässig ist eine Werbung, mit der Werbegaben (Waren oder Leistungen) als Entgelt für die Empfehlung, Verschreibung oder Anwendung von Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln angekündigt, angeboten oder gewährt werden

5 I. Entwicklung der Bestimmung des 7 Abs. 1 HWG 7 HWG in der Fassung vom (BGBl. I, 1077): Es ist unzulässig, Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, es sei denn, daß es sich um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des Arzneimittels oder beider gekennzeichnet sind, um geringwertige Kleinigkeiten oder um Werbegaben handelt, die als Zugaben zulässig wären. 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt

6 I. Entwicklung der Bestimmung des 7 Abs. 1 HWG Umfassende Novellierung des 7 HWG im Zuge der Aufhebung der Zugabeverordnung (ZugabeVO) und des Rabattgesetzes (RabattG) durch Gesetz vom (BGBl. I, 1661) Aber: Beibehaltung der spezialgesetzlichen Regelung des 7 HWG Das Heilmittelwerbegesetz legt aus Gründen des Verbraucherschutzes für die Werbung im Arzneimittelbereich einen strengeren Maßstab an als in anderen Branchen. Dies muss auch so bleiben. (aus der Stellungnahme des Bundesrates vom , BT-Drs. 14/5594, Anlage 2, S. 10)

7 I. Entwicklung der Bestimmung des 7 Abs. 1 HWG Zweites Gesetz zur Änderung des Medizinproduktegesetzes (2. MPGÄndG) vom (BGBl. I, S. 3586) zum : Ausweitung des Anwendungsbereichs deshwgmit 1Abs.1Nr.1a HWG auf Medizinprodukte Die Bestimmung des 7 Abs. 1 HWG ist somit uneingeschränkt auf die Werbung für Medizinprodukte anwendbar

8 Schutzzweck des 7 Abs. 1 HWG

9 II. Schutzzweck des 7 Abs. 1 HWG Der Zweck der in 7 HWG enthaltenen Regelung besteht vor allem darin, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, nicht durch die Aussicht auf Zugaben und Werbegaben unsachlich beeinflusst werden sollen. BGH, Urt. v I ZR 98/08 Bonuspunkte BGH, Urt. v I ZR 99/07 DeguSmiles & more BGH, Urt. v I ZR 145/03 Kunden werben Kunden Schutz des Patienten vor unsachlicher Beeinflussung Schutz der Therapiefreiheit des Arztes

10 Anwendungsbereich des 7 Abs. 1 HWG

11 III. Anwendungsbereich des 7 Abs. 1 HWG Anwendbar auf produktbezogene Werbung für Heilmittel Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel: Im Sinne dieses Titels gelten als "Werbung für Arzneimittel" alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern. Auch bei der Händlerwerbung gelten nur geringe Anforderungen an die Verknüpfung der Werbemaßnahme mit einem bestimmten Produkt. BGH, Urt. v I ZR 145/03 Kunden werben Kunden OLG Saarbrücken, Urt. v U 81/07 OLG München, Urt. v U 5300/

12 III. Anwendungsbereich des 7 Abs. 1 HWG Nicht anwendbar auf Werbemittel und Verkaufshilfen Bei reinen Werbemitteln steht nicht die Werbung gegenüber dem Einzelhändler hier dem Apotheker - sondern gegenüber dem Endverbraucher im Mittelpunkt. Sie werden von Herstellern an Einzeloder Zwischenhändler unentgeltlich abgegeben, um diesen die Werbung oder den Verkauf ihrer Produkte gegenüber dem Endverbraucher oder Nächstabnehmern zu erleichtern. Sie dienen damit vorwiegen dem eigenen Interesse des Herstellers und sind so grundsätzlich keine Zuwendungen oder sonstige Werbegaben i.s.v. 7 I S. 1 HWG. LG Hamburg, Urt. v O 738/

13 III. Anwendungsbereich des 7 Abs. 1 HWG Nicht anwendbar auf Image- oder Firmenwerbung Steigerung des Ansehens des Unternehmens z.b. Eigendarstellung des Unternehmens auf der Homepage im Internet BGH, Urt. v I ZR 167/01 Ärztewerbung im Internet

14 III. Anwendungsbereich des 7 Abs. 1 HWG Produktbezogene Werbung oder Imagewerbung? Die Beantwortung der für die Anwendbarkeit des Heilmittelwerbegesetzes entscheidenden Frage, ob die zu beurteilende Werbung Absatz- oder Firmenwerbung ist, hängt danach maßgeblich davon ab, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens oder aber die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht. Diese Grundsätze gelten insbesondere auch für die in 7 HWG geregelte Werbung mit Werbegaben. BGH, Urt. v I ZR 99/07 DeguSmiles & more

15 III. Anwendungsbereich des 7 Abs. 1 HWG Produktbezogene Werbung oder Imagewerbung? Eine über eine bloße Unternehmenswerbung hinausgehende produktbezogene Werbung liegt daher auch dann vor,wennineinerin erster Linie der Werbung für das Unternehmen dienenden Anzeige ein bestimmtes Arzneimittel genannt wird und davon auszugehen ist, dass die Nennung des Erzeugnisses von den angesprochenen Verkehrsteilnehmern beachtet wird. Denn die Nennung eines konkreten Arzneimittelnamens ist regelmäßig eine für die Absatzförderung dieses Mittels geeignete und - zumindest auch - dieser Förderung dienende Maßnahme. BGH, Urt. v I ZR 213/06 Festbetragsfestsetzung

16 III. Anwendungsbereich des 7 Abs. 1 HWG Produktbezogene Werbung oder Imagewerbung? Auch wenn der Produktname nicht genannt wird, kann die Werbung den erforderlichen (mittelbaren) Produktbezug dadurch erhalten, dass die angesprochenen Verkehrskreise auf Grund sonstiger Umstände, wie etwa der Angabe der Indikationsgebiete oder ihrer eigenen Marktkenntnisse, der in Rede stehenden Darstellung entnehmen, es solle für bestimmte wenn auch namentlich nicht genannte Arzneimittel geworben werden. OLG Frankfurt a. M., Beschl. v W 149/

17 III. Anwendungsbereich des 7 Abs. 1 HWG Einschränkung des Zugabeverbots Wertreklame ist Teil der nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit - Verfassungskonforme Auslegung geboten! Das Heilmittelwerbegesetz soll - ebenso wie das Arzneimittelgesetz - in erster Linie Gefahren begegnen, die der Gesundheit des einzelnen und den Gesundheitsinteressen der Allgemeinheit durch unsachgemäße Selbstmedikation drohen, unabhängig davon, ob sie im Einzelfall wirklich eintreten. BVerfG, Beschl. v BvR 1226/06 Geistheiler (für 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 b HWG) BGH, Urt. v I ZR 213/06 Festbetragsfestsetzung BGH, Urt. v I ZR 101/00 Anlagebedingter Haarausfall

18 III. Anwendungsbereich des 7 Abs. 1 HWG Einschränkung des Zugabeverbots Bei der Werbung gegenüber Angehörigen der Fachkreise müssen andere Aspekte als eine mögliche Gesundheitsgefährdung berücksichtigt werden, beispielsweise die Gefahr dass unbewusst nicht unvoreingenommen über eine Medikation entschieden und hierbei insbesondere Kostengesichtspunkte außer Acht gelassen wird. LG Köln, Urt. v O 728/

19 Grundstruktur des 7 Abs. 1 HWG

20 IV. Grundstruktur des 7 Abs. 1 HWG Grundsätzliches Zugabeverbot in 7 Abs. 1 HWG: Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

21 IV. Grundstruktur des 7 Abs. 1 HWG Abs. 1 Satz 1 Abs. 1 Satz 2 Abs. 1 Satz 3 grundsätzliches Verbot von Zuwendungen und Werbegaben bei der Heilmittelwerbung fünf Ausnahmegruppen geringwertige Werbegaben und Zuwendungen Rabatte handelsübliche Zugaben Auskünfte und Ratschläge Kundenzeitschriften Einschränkungen bei Werbegaben für Angehörige der Heilberufe Zulässigkeit von Ärztemustern ( 47 Abs. 3 AMG)

22 IV. Grundstruktur des 7 Abs. 1 HWG Werbegaben und Zuwendungen an Angehörige der Heilberufe: Einschränkungen in 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 HWG: Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. 47Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt

23 Geringwertige Zuwendungen oder Werbegaben und geringwertige Kleinigkeiten 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG

24 V. Geringwertige Zuwendungen oder Werbegaben und geringwertige Kleinigkeiten - 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG 1. Ausnahme vom allgemeinen Zugabeverbot es sei denn, dass 1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt;

25 V. Geringwertige Zuwendungen oder Werbegaben und geringwertige Kleinigkeiten - 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG Der Begriff der Werbegaben und Zuwendungen ist weit auszulegen Alle Waren oder Leistungen Rabatte Diabetes-Check LG Hamburg, Urt. v O 206/08 Garantieversprechen LG Hamburg, Urt. v /06 Gutscheine für einen Musikdownload OLG Frankfurt a. M., Beschl. v W 149/

26 V. Geringwertige Zuwendungen oder Werbegaben und geringwertige Kleinigkeiten - 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG Jede geldwerte Vergünstigung, für die kein eigenes oder nur ein symbolisches Entgelt gewährt wird Unentgeltlichkeit

27 V. Geringwertige Zuwendungen oder Werbegaben und geringwertige Kleinigkeiten - 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG Keine Unentgeltlichkeit beim zulässig kalkulierten Gesamtpaket Angebote mehrerer Waren oder Dienstleistungen zu einem Gesamtpreis BGH, Urt. v I ZR 142/00 Kleidersack Nicht hingegen die Auslobung, technisches Gerät zu einem symbolischen Betrag von 1 EUR bzw. 49 EUR erwerben zu können, wenn der jeweilige Abgabepreis ansonsten zwischen 230 und 400 EUR liegt. OLG Nürnberg, Urt. v U 2224/07 Unzulässig ist die Abgabe einer Zuwendung zu einem Scheinentgelt, z.b. bei Veräußerung zum Einstandspreis oder unterhalb dessen (hier: Scanner für EUR statt EUR beim Absatz von Dentalprodukten) OLG Köln, Urt. v W 2/

28 V. Geringwertige Zuwendungen oder Werbegaben und geringwertige Kleinigkeiten - 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG Keine Unentgeltlichkeit bei adäquater Gegenleistung des Empfängers Zulässig: Gewährung eines Koffergurtes und eines Kofferanhängers für das Ausfüllen eines Formulars zur Kundenzufriedenheit OLG Hamburg, Beschl. v U 53/07 Auslobung von fünf Reisen im Wert von jeweils 3000 EUR im Rahmen eines Ideenwettbewerbs, um ein passendes Logo für einen bereits bestehenden Slogan zu entwerfen LG Itzehoe, Urt. v O 46/

29 V. Geringwertige Zuwendungen oder Werbegaben und geringwertige Kleinigkeiten - 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG Keine Unentgeltlichkeit bei adäquater Gegenleistung des Empfängers Unzulässig: Auslobung eines Fahrrades für die Beantwortung von drei einfachen Fragen LG Berlin, Urt. v O 1018/06 Auslobung von Gutscheinen einer Parfümerie über 30 EUR gegenüber Pharmazeutisch Technischen Assistentinnen für einen einfachen Wissenstest LG Koblenz, Urt. v HK O 142/

30 V. Geringwertige Zuwendungen oder Werbegaben und geringwertige Kleinigkeiten - 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind Wert regelmäßig bereits durch Werbeaufdruck gemindert Geringwertige Kleinigkeiten Nach allgemeiner Auffassung Gegenstände mit einem völlig zu vernachlässigenden geringen Wert Kleinere Zugaben, die sich als Ausdruck allgemeiner Kundenfreundlichkeit darstellen BGH, Urt. v I ZR 193/07 Unser Dankeschön an Sie BGH, Urt. v I ZR 98/08 - Bonuspunkte

31 V. Geringwertige Zuwendungen oder Werbegaben und geringwertige Kleinigkeiten - 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG Was ist geringwertig? Maßgeblich ist der objektive Verkehrswert für den Kunden Irrelevant ist, ob der Gegenstand von minderer Qualität ist und deshalb hinter dem erwarteten Wert zurückbleibt. OLG Frankfurt a. M., Beschl. v U 44/11 ggfs. bei Werbung gegenüber Fachkreisen großzügigere Wertgrenze BGH, Urt. v I ZR 193/07 Unser Dankeschön an Sie BGH, Urt. v I ZR 98/08 Bonuspunkte

32 V. Geringwertige Zuwendungen oder Werbegaben und geringwertige Kleinigkeiten - 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG Die Einschränkungen des 7 HWG gelten aber nicht, wenn es sich um derart geringwertige Kleinigkeiten handelt, bei denen wegen des Wertes der Werbegabe ausgeschlossen werden kann, dass der Werbeadressat durch aus Aussicht, die Zugabe zu erhalten, in relevanter Weise unsachlich beeinflusst wird. BGH, Urt. v I ZR 98/08 Bonuspunkte BGH, Urt. v I ZR 125/08 Bonussystem noch offen gelassen bei: BGH, Urt. v I ZR 99/07 DeguSmiles & more

33 V. Geringwertige Zuwendungen oder Werbegaben und geringwertige Kleinigkeiten - 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG Beispiele aus der früheren Rechtsprechung: Kostenlose Abgabe eines Nachschlagewerkes (Wert: 49,90 EUR) anärzte: unzulässig LG Augsburg, Urt. v HKO 3141/06 Erstattung der Praxisgebühr (10 EUR) beim Erwerb einer von einem Augenarzt verordneten Brille: unzulässig OLG Stuttgart, Urt. v U 79/04 Gewährung eines entsprechenden Betrages als konkret berechneter Rabatt i.s. 7 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 a HWG beim Erwerb von Zahnersatz: zulässig OLG Düsseldorf, Urt. v I-20 U 52/

34 V. Geringwertige Zuwendungen oder Werbegaben und geringwertige Kleinigkeiten - 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG Neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Arzneimittelwerbung: Gewährung von Prämien/ Gutscheinen/ Bonustalern an Kunden in Apotheken Publikumswerbung BGH, Urt. v I ZR 98/08 + I ZR 125/08 + I ZR 193/07 + I ZR 26/09 + I ZR 72/08 + I ZR 37/08 Besonderheit bei der Arzneimittelwerbung: teilweise Preisbindung nach der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)

35 V. Geringwertige Zuwendungen oder Werbegaben und geringwertige Kleinigkeiten - 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG Bei der Publikumswerbung ist eine Werbegabe mit einem Wert von 1EURals geringwertig anzusehen BGH, Urt I ZR 98/08 - Bonuspunkte 5 EUR nicht mehr als geringwertig anzusehen. BGH, Urt. v I ZR 193/07 Unser Dankeschön an Sie BGH, Urt. v I ZR 98/08 Bonuspunkte BGH, Urt. v I ZR 125/08 Bonussystem BGH, Urt. v I ZR 26/09 Bonustaler BGH, Urt. v I ZR 37/

36 V. Geringwertige Zuwendungen oder Werbegaben und geringwertige Kleinigkeiten - 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG Umsetzung der Entscheidungen des BGH vom Gewährung eines Apothekentalers mit einem Wert von 0,50 EUR pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel: zulässig, bei einem Wert von 1,50 EUR hingegen nicht mehr OVG Lüneburg, Beschl. v ME 94/ ME 111/11 Gewährung eines Fieberthermometers, welches bei ebay zu Preisen zwischen 2,50 EUR und 6,29 EUR erwerbbar wäre, beim Absatz eines Arzneimittels nicht mehr geringwertig. Der vom BGH als zulässig erachtete Wert von 1 EUR liegt bereits an der Obergrenze des Zulässigen. OLG Frankfurt a. M., Beschl. v U 44/

37 Rabatte 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG

38 VI. Rabatte - 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG 2. Ausnahme vom allgemeinen Zugabeverbot. es sei denn, 2. die Zuwendungen oder Werbegaben in a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;

39 VI. Rabatte - 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG Rabattgewährung Buchstabe a: Geldrabatt Zulässig: Erstattung der Praxisgebühr als konkret berechneter Rabatt in entsprechender Höhe als Zugabe zum Zahnersatz Die Werbeaussagen bezüglich "Zahnersatz 40% günstiger" sind nach 3 Abs. 1, Abs. 2, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG als irreführende geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn nicht dargetan wird, auf welchen Grundpreis sich die 40%ige Ersparnis bezieht. OLG Düsseldorf, Urt. v I-20 U 52/10 Buchstabe b: Natural- oder Mengenrabatt

40 VI. Rabatte - 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG Einschränkungen in 7 Abs.1 Satz 1 Nr.3 Satz 2 HWG nur für im Bereich der Arzneimittel-/ Apothekenwerbung Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist; aber: Aus Sicht des Empfängers kann es auch bei Medizinprodukten Probleme geben, wenn er als Angehöriger der Heilberufen die unter Rabatt gewährten Produkte Dritten gegenüber weiterberechnen darf

41 Weitere zulässige Zuwendungen 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 HWG

42 VII. Weitere zulässige Zuwendungen - 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 HWG 3. Ausnahme vom allgemeinen Zugabeverbot.es sei denn, dass 3. die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;

43 VII. Weitere zulässige Zuwendungen - 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 HWG Zubehör: Bewegliche Gegenstände, die ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dienen sollen und zu ihr in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Nebenleistungen: Zusätzliche Leistungen, auf die der Kunde keinen Anspruch hat, die aber nach der Verkehrsauffassung geeignet sind, die Hauptsache zu ermöglichen oder zu fördern. Handelsüblichkeit: Nach Auffassung der beteiligten Verkehrskreise im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten haltend

44 VII. Weitere zulässige Zuwendungen - 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 HWG Ausdrücklichin 7Abs.1Satz1Nr.3HWGgenanntes Beispiel für eine zulässige handelsübliche Zuwendung: Eine im Verhältnis zum Wert der Ware oder Leistung angemessene Fahrtkostenerstattung für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs im Zusammenhang mit dem Besuch des Ortes, wo die Ware oder Leistung gewährt wird. kein pauschaler Fahrtkostenzuschuss von 250 EUR pro Monat an dialysepflichtigen Patienten durch Arzt LG Hannover, Beschl. v O 70/

45 VII. Weitere zulässige Zuwendungen - 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 HWG 4. Ausnahme vom allgemeinen Zugabeverbot es sei denn 4. die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen

46 VII. Weitere zulässige Zuwendungen - 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 HWG 5. Ausnahme vom allgemeinen Zugabeverbot es sei denn 5. es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften)

47 Folgen eines Verstoßes gegen 7 Abs. 1 HWG

48 VIII. Folgen eines Verstoßes gegen 7 Abs. 1 HWG Ordnungswidrigkeit nach 15 Abs. 1 Nr. 4, 4a HWG: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 4. entgegen 7 Abs. 1 und 3 eine mit Zuwendungen oder sonstigen Werbegaben verbundene Werbung betreibt, 4a. entgegen 7 Abs. 1 als Angehöriger der Fachkreise eine Zuwendung oder sonstige Werbegabe annimmt, Höhe der Geldbuße nach 15 Abs. 3 HWG: bis zu EUR Einziehung der Werbemittel nach 16 HWG

49 VIII. Folgen eines Verstoßes gegen 7 Abs. 1 HWG Wettbewerbsrechtliche Konsequenzen Das grundsätzliche Zugabeverbot des 7 Abs. 1 HWG ist eine Marktverhaltensregelung, so dass ein Verstoß hiergegen zugleich auch über 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig ist. BGH, Urt. v I ZR 125/08 Bonussystem BGH, Urt. v I ZR 99/07 DeguSmiles & more BGH, Urt. v I ZR 145/03 Kunden werben Kunden OLG Köln, Urt. v W 2/11 OLG Hamburg, Urt. v U 126/09 OLG München, Urt. v U 3992/

50 VIII. Folgen eines Verstoßes gegen 7 Abs. 1 HWG Aus Sicht der Angehörigen der Heilberufe bestehen berufsrechtliche Risiken: Aus der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns in der Bekanntmachung vom : 34 Verordnungen, Empfehlungen und Begutachtung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln (1) Dem Arzt ist es nicht gestattet, für die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder Medizinprodukten eine Vergütung oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen. (2-5)

51 Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Marc Sieper, Mag. rer. publ. Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Posener Str. 1, Sindelfingen Tel.: 07031/ , RATAJCZAK & PARTNER RECHTSANWÄLTE BERLIN DÜSSELDORF ESSEN FREIBURG KÖLN MEIßEN MÜNCHEN SINDELFINGEN

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