Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung (TB) K 180 a Stand: Was steht wo? *

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1 Was steht wo? * Für welche Fahrzeuge gelten diese Tarifbestimmungen? Nr. 1 Welche Zahlungsweisen sind wählbar? Nr. 2 Wie erfolgt die Beitragsberechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung? Nr. 3 Wie erfolgt die Beitragsberechnung bei Verträgen für Kurzzeitkennzeichen? Nr. 3 a Werden Gebühren erhoben? Nr. 4 Wonach richtet sich der Versicherungsteuersatz? Nr. 5 Welche objektiven (fahrzeugbezogenen) Merkmale werden bei der Beitragsberechnung berücksichtigt? Nr. 6 a Welche Grundsätze gelten für die Zuordnung der Fahrzeuge nach subjektiven (in der Person des Versicherungsnehmers liegenden) Merkmalen? Nr. 6 b Was gilt, wenn sich Merkmale für die Berechnung der Beiträge ändern? Nr. 6 c Was gilt, wenn neue Merkmale für die Berechnung der Beiträge eingeführt werden? Nr. 6 d Was gilt bei Anpassung von Tarifbestimmungen? Nr. 6 e Wie werden die einzelnen Fahrzeugarten und -verwendungen unterschieden? Nr. 7 Was gilt, wenn sich die Art oder die Verwendung des Fahrzeuges ändert? Nr. 7 a Wie werden die Regionaln für Pkw gebildet? Nr. 8 Wie werden die Regionaln für Lieferwagen gebildet? Nr. 8 a Wie werden die Regionaln für landwirtschaftliche Zugmaschinen und Raupenschlepper gebildet? Nr. 8 b Wie werden die Regionaln für Krafträder gebildet? Nr. 8 c Für welche Verträge gilt die Tarifgruppe R? Nr. 9 Für welche Verträge gilt die Tarifgruppe A? Nr. 9 a Für welche Verträge gilt die Tarifgruppe B? Nr. 9 b Für welche Verträge gilt die Tarifgruppe D? Nr. 9 c Für welche Verträge gilt die Tarifgruppe N? Nr. 9 d Welche Regeln gelten für die Zuordnung zur Tarifgruppe A, Tarifgruppe B oder Tarifgruppe D? Nr. 10 Wann und/oder weshalb ändert sich die Zuordnung einer Region oder eines Zulassungsbezirks zu den Regionaln? Nr. 11 Wie erfolgt die Berechnung der Beiträge für besondere Fahrzeuge und Fahrzeugverwendungen? Nr. 12 Wonach richten sich die Beiträge in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung? Nr. 13 a Wonach richten sich die Beiträge in der Fahrzeugversicherung? Nr. 13 b Was sind Typn und in welcher Form richten sich die Beiträge für Pkw nach Typn? Nr. 14 Welche Besonderheiten gelten für eine Ruheversicherung? Nr. 15 Wie erfolgt die Einstufung in die Schadenfreiheitsn? Nr. 16 Welche schadenfreien Zeiten werden in der Fahrzeugvollversicherung angerechnet? Nr. 17 Wann wird ein Vertrag in die Schadenn (S und M) eingestuft? Nr. 18 Wann wird ein Vertrag in die 0 eingestuft? Nr. 19 Welche Beitragssätze liegen den Schadenfreiheits- und Schadenn zugrunde? Nr. 20 Wie erfolgt die Rückstufung im Schadenfall? Nr. 21 Wie wirkt sich der Rabattschutz für Pkw und Krafträder im Schadenfall auf den Schadenfreiheitsrabatt aus? Nr. 21 a Wann können für mehrere Zuschläge erhoben werden? Nr. 22 Wann werden Änderungen der Schadenfreiheits- und Schadenn wirksam? Nr. 23 Wann gilt ein Versicherungsvertrag als unterbrochen? Nr. 24 In welche Schadenfreiheits-/Schaden wird ein Vertrag Nr. 25 a / nach einer Unterbrechung eingestuft? 25 b Was muss beim Fahrzeugwechsel beachtet werden? Nr. 26 Wie wird der Schadenverlauf eines bei einem anderen Versicherer bisher bestehenden Vertrages angerechnet? Nr. 27 a Welche Grundsätze gelten für die Versichererwechselbescheinigung? Nr. 27 b Unter welchen Voraussetzungen ist eine Anrechnung der Schadenfreiheit aus Verträgen Dritter möglich? Nr. 28 Was gilt für das Merkmal "Werksangehöriger von Kfz-Herstellern" in der Fahrzeugvollversicherung? Nr. 29 Was gilt für das Merkmal "Fahrzeugalter bei Erwerb"? Nr. 30 Was gilt für das Merkmal "jährliche Kilometerleistung"? Nr. 31 Was gilt für das Merkmal "Abstellort"? Nr. 32 Was gilt für das Merkmal "VN-/Fahreralter"? Nr. 33 Was gilt für das Merkmal "Wohngebäude"? Nr. 34 Was gilt für das Merkmal "Einzelfahrer/Partnernutzung"? Nr. 35 Welche gemeinsamen Regelungen gelten für die Merkmale der Nr. 30 bis Nr. 35? Nr. 36 Wie werden Nachlässe und Zuschläge bei der Beitragsberechnung berücksichtigt? Nr. 37 Welche Regelungen gelten bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen? Nr. 38 * Wichtiger Hinweis: Diese Aufstellung dient der Übersichtlichkeit. Sie ist selbst nicht Bestandteil der Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung (TB) der Concordia. Sie ist nicht abschließend und ersetzt insbesondere nicht die Kenntnisnahme der einzelnen Bestimmungen der TB. Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung (TB) Stand: Geltungsbereich Für Versicherungsverträge in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahrzeug-, Fahrer-UnfallPlusund MobilPlusversicherung von Kraftfahrzeugen und Anhängern, die in Deutschland zugelassen sind, gelten diese Tarifbestimmungen und die für die versicherten Risiken maßgebenden Beiträge. Die Tarifbestimmungen gelten jedoch nicht für Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, für Wagnisse des Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks sowie für Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller. 2. Zahlungsweise (1) Die Beiträge sind, soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist, Jahresbeiträge, die jährlich im Voraus zu entrichten sind. Bei halb- oder vierteljährlicher Teilzahlung werden, soweit bei einzelnen Wagnissen nicht etwas anderes bestimmt ist, Zuschläge erhoben. Der Mindestbetrag der halb- oder vierteljährlichen Teilzahlung ist 25 E. (2) Wird Abbuchung vom Konto des Versicherungsnehmers bei einem Geldinstitut vereinbart, so kann bei vierteljährlicher Zahlungsweise der Abruf vom Konto des Versicherungsnehmers auch jeweils in drei gleichen Monatsraten erfolgen. Der Abbuchung vom Konto des Versicherungsnehmers steht es gleich, wenn der Beitrag vom Arbeitgeber des Versicherungsnehmers in gleichen Monatsraten überwiesen wird. Kann eine Monatsrate nicht abgebucht werden, so ist der vierteljährliche Teilzahlungsbeitrag sofort fällig. (3) Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind sowie für Fahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen führen, werden Teilzahlungen und monatliche Abbuchungen nicht vereinbart. Das Gleiche gilt für Verträge, wenn der Teilzahlungsbeitrag den Mindestbetrag nach Abs. 1 Satz 3 nicht erreicht. (4) Bei Fahrzeugen, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, ist der Beitrag mit Beginn der Saison ( 5 a AKB), oder wenn der Vertrag innerhalb der Saison beginnt, mit diesem Zeitpunkt fällig. (5) Kann ein fälliger Beitrag aus Gründen, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, nicht rechtzeitig eingezogen werden oder widerspricht der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung, so gerät der Versicherungsnehmer mit der Beitragszahlung in Verzug und hat die entstehenden Kosten zu tragen. Die Concordia Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit (Concordia) ist zur weiteren Einziehung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Folgen des Verzugs ergeben sich aus den dem Vertrag zugrunde liegenden AKB. 3. Beitragsberechnung bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages Endet der Vertrag vor Ablauf der Versicherungsperiode, berechnet sich der Beitrag anteilig nach der Zeit, für die die Concordia Versicherungsschutz leistet. 9 III Abs. 1 AKB bleibt unberührt. 3 a. Kurzzeitkennzeichen Für die Versicherung eines Kraftfahrzeuges, das mit einem amtlichen Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung für eine Probe- oder Überführungsfahrt bis zur Dauer von fünf Tagen zugelassen ist, beträgt der Beitrag 5 % des Tarifbeitrages (Beitragssatz 100 %) für das maßgebliche Fahrzeug; der Mindestbeitrag beträgt 76 E. Bei längerer Dauer wird für jeden angefangenen 5-Tageszeitraum ein weiterer Beitrag von 5 % des Tarifbeitrages erhoben. Wird das Kraftfahrzeug im Anschluss an die Probe- oder Überführungsfahrt für denselben Versicherungsnehmer mit einem ständigen (nicht roten) amtlichen Kennzeichen zugelassen, so wird die Versicherung für das Kurzzeitkennzeichen hinsichtlich der Dauer und der Tarifierung in den neu abzuschließenden Vertrag einbezogen. 4. Gebühren Es werden keine Ausfertigungs- und Hebegebühren erhoben. 5. Versicherungsteuer (1) In den vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Beiträgen ist die Versicherungsteuer enthalten. (2) Der Prozentsatz der Versicherungsteuer richtet sich nach dem Versicherungsteuergesetz. Er wird berechnet von dem vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Beitrag zuzüglich der Nebenkosten im Sinne von 3 Abs. 1 VersStG. 6 a. Grundsätze für die Zuordnung der Wagnisse nach objektiven Merkmalen zur Beitragsberechnung (1) Maßgeblich für die Zuordnung der Fahrzeuge nach Art, Aufbau, Hersteller und Typ (Typschlüsselnummer), Verwendung, Motorleistung, Geschwindigkeit, Datum der Erstzulassung oder Erst-Inbetriebnahme, Hubraum, Anzahl der Plätze, Leergewicht oder Nutzlast sind die Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Kraftfahrzeugschein), hilfsweise in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Kraftfahrzeugbrief) oder in anderen amtlichen Urkunden, soweit aufgrund eines besonderen Risikos zur Beitragsberechnung nichts anderes bestimmt ist. (2) Ergeben die Zulassungsbescheinigung Teil I (Kraftfahrzeugschein) oder andere amtliche Urkunden eine doppelte Verwendungsmöglichkeit oder wird ein Fahrzeug in mehreren Verkehrs-

2 arten (vgl. Nr. 7 Abs. 8 und 9) verwendet, so richtet sich der Beitrag nach dem höher einzuordnenden Wagnis, soweit nicht die "Besondere Bedingung zu 2 b Buchstabe a) AKB" vereinbart ist. Bei Vereinbarung der "Besondere Bedingung zu 2 b Buchstabe a) AKB" wird der Beitrag auf Anfrage von der Direktion festgelegt. (3) Bei einer Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten Antriebsfahrzeug und Anhänger/Auflieger als Einheit mit der Folge, dass sich der Beitrag für das Antriebsfahrzeug und den Anhänger/Auflieger nach dem höher einzuordnenden Wagnis richtet. 6 b. Grundsätze für die Zuordnung der Wagnisse nach subjektiven Merkmalen zur Beitragsberechnung Bei der Zuordnung zu den Tarifgruppen und Regionaln sowie bei der Einstufung in die Schadenfreiheits- oder Schadenn werden unbeschadet der Regelung in Nr. 28 die im Tarif vorgesehenen Merkmale zur Beitragsberechnung nur berücksichtigt, wenn sie in der Person des Versicherungsnehmers, bei Versicherungen von Leasingfahrzeugen in der Person des Leasingnehmers erfüllt sind. Insbesondere besteht bei Übergang des Versicherungsvertrages kein Anspruch auf Berücksichtigung der Dauer der Schadenfreiheit und der Anzahl der des Vertrags des bisherigen Versicherungsnehmers. Durch die Ableistung des Grundwehr- und Zivildienstes wird die Zuordnung eines Versicherungsvertrages zu den Tarifgruppen nicht berührt. 6 c. Anwendung und Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung (1) Merkmale zur Beitragsberechnung werden nicht berücksichtigt, wenn sie das Wagnis nicht beeinflussen. (2) Verändert der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person Merkmale, die die Beitragsberechnung bestimmen, gilt der neue Beitrag von dem Tage an, der auf den Eintritt der Änderung folgt, soweit in diesen TB nichts anderes bestimmt ist. (3) Die Concordia ist berechtigt, in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung die Regelungen für die Regionaln (Nrn. 8-8 c und 11) Schaden- und Schadenfreiheitsn (Nrn ) Tarifgruppen (Nrn. 9-9 d und 10) Typn (Nr. 14) Stärken (Nr. 6 a Abs. 1) zu ändern, wenn ein unabhängiger Treuhänder bestätigt, dass die geänderten Regelungen anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik entsprechen. (4) Änderungen nach Abs. 3 finden vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an Anwendung, wenn die Concordia dem Versicherungsnehmer die Änderung einen Monat vor Inkrafttreten mitteilt und ihn in Textform über sein Kündigungsrecht nach 9 b AKB belehrt. 6 d. Einführung neuer Merkmale zur Beitragsberechnung (1) Die Concordia ist berechtigt, neue Merkmale zur Beitragsberechnung einzuführen, wenn ein unabhängiger Treuhänder bestätigt, dass die eingeführten Regelungen anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik entsprechen. Weiterhin ist die Concordia berechtigt, bestehende Merkmale zur Beitragsberechnung zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn ein unabhängiger Treuhänder bestätigt, dass die ergänzten oder ersetzten Regelungen anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik entsprechen. (2) Die neu eingeführten Merkmale zur Beitragsberechnung nach Abs. 1 finden vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an Anwendung, wenn die Concordia dem Versicherungsnehmer die Änderung einen Monat vor Inkrafttreten mitteilt und ihn in Textform über sein Kündigungsrecht belehrt. Gleiches gilt für ergänzte oder ersetzte Merkmale zur Beitragsberechnung nach Abs e. Anpassung von Tarifbestimmungen Die Concordia ist unter den Voraussetzungen und in entsprechender Anwendung des 9 d AKB berechtigt, andere als die in Nr. 6 c Abs. 3 genannten Tarifbestimmungen zu ändern. 7. Begriffsbestimmungen für Art und Verwendung von Fahrzeugen (1) Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, sind: 1. F a h r r ä d e r mit H i l f s m o t o r mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm im Falle von Verbrennungsmotoren oder maximaler Nenndauerleistung von bis zu 4 kw im Falle von Elektromotoren und einer Höchstgeschwindigkeit a) bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind; b) bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind; c) bis 45 km/h. 2. K l e i n k r a f t r ä d e r mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm im Falle von Verbrennungsmotoren oder maximaler Nenndauerleistung von bis zu 4 kw im Falle von Elektromotoren (zweirädrig, Fahrzeug L1e gemäß Krad-EG-TypV in der Fassung vom , BGBI Teil I, Seite 248 f.) oder mit einem Hubraum von bis zu 50 ccm im Falle von Fremdzündungsmotoren, maximaler Nutzleistung von bis zu 4 kw im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder maximaler Nenndauerleistung von bis zu 4 kw im Falle von Elektromotoren (dreirädrig, Fahrzeug L2e gemäß Krad-EG-TypV in der Fassung vom , BGBI Teil I, Seite 248 f.) und einer Höchstgeschwindigkeit a) bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind; b) bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind; c) bis 45 km/h ( 2 Nr. 11 FZV). 3. V i e r r ä d r i g e L e i c h t k r a f t f a h r z e u g e ( 2 Nr. 12 FZV). 4. M o t o r i s i e r t e K r a n k e n f a h r s t ü h l e ( 2 Nr. 13 FZV). (1 a) L e i c h t k r a f t r ä d e r im Sinne des Tarifs sind Krafträder und Kraftroller mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm und nicht mehr als 125 ccm a) und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kw und einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h; b) und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kw und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h. (1 b) K l e i n k r a f t r ä d e r im Sinne des Tarifs sind Krafträder und Kraftroller mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen und bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind. (1 c) K r a f t r ä d e r im Sinne des Tarifs sind Krafträder und Kraftroller, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen und nicht unter die Absätze 1 a und 1 b fallen. Hiervon ausgenommen sind als Kraftrad zugelassene Trikes und Quads. (2) P k w im Sinne des Tarifs sind als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen, Selbstfahrervermietfahrzeugen, Trikes, Quads und Oldtimern. (2 a) T r i k e s im Sinne des Tarifs sind als dreirädrige Kraftfahrzeuge, Pkw oder Kraftrad zugelassene Kraftfahrzeuge mit drei symmetrisch angeordneten Rädern, einem Hubraum von mehr als 50 ccm im Falle von Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und einer Kraftrad-ähnlichen Lenkung (im Sinne der Krad- EG-TypV in der Fassung vom , BGBI Teil I, Seite 249). (2 b) Q u a d s im Sinne des Tarifs sind als vierrädrige Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung (sog. "VKP", Leermasse bis zu 400 kg), als vierrädrige Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung (sog. "VKG", Leermasse bis zu 550 kg), als Pkw oder als Kraftrad zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer Kraftrad-ähnlichen Lenkung. Im Falle von Elektrofahrzeugen ist das Leergewicht jeweils ohne Masse der Batterien gerechnet. Bei einer Zulassung als "VKP" oder "VKG" darf die Nutzleistung maximal 15 kw betragen (im Sinne der Krad-EG-TypV in der Fassung vom , BGBI Teil I, Seite 249). (2 c) O l d t i m e r im Sinne des Tarifs sind als Pkw oder Kombinationskraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge mit einem Fahrzeugalter von mindestens 20 Jahren, deren Wiederbeschaffungswert über dem Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung liegt. (3) M i e t w a g e n sind Pkw, mit denen ein nach 49 Abs. 4 PBefG genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge). (4) T a x e n sind Pkw, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er auch am Betriebssitz oder während der Fahrt entgegengenommene Beförderungsaufträge zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt ( 47 Abs. 1 PBefG). (5 a) S e l b s t f a h r e r v e r m i e t f a h r z e u g e im Sinne des Tarifs sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden ( 1 Abs. 1 der Selbstfahrervermiet-VO vom 4. April 1955 i. d. F. vom 21. Juli 1969; BGBl. I S. 875). (5 b) L e a s i n g f a h r z e u g e im Sinne des Tarifs sind Kraftfahrzeuge und Anhänger/ Auflieger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden und auf den Mieter zugelassen sind oder bei Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag mindestens sechs Monate überlassen werden. (6) K r a f t o m n i b u s s e sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind. 1. L i n i e n v e r k e h r ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können, sowie Verkehr, der unter Ausschluss anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von Personen zum Besuch von Märkten und Theatern dient. 2. G e l e g e n h e i t s v e r k e h r sind Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen sowie Verkehr mit Mietomnibussen. 3. Nicht unter Ziffer 1 und 2 fallen s o n s t i g e B u s s e, insbesondere Hotelomnibusse, Werkomnibusse, Schul-, Lehr- und Krankenomnibusse. (7) C a m p i n g f a h r z e u g e und W o h n m o b i l e sind als sonstige Kraftfahrzeuge/ Wohnmobile zugelassene Kraftfahrzeuge. (8) W e r k v e r k e h r im Sinne des Tarifs ist die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern nur für eigene Zwecke durch eigenes im Krankheitsfall bis zu vier Wochen auch durch fremdes Personal eines Unternehmens. 1. W e r k n a h v e r k e h r im Sinne des Tarifs ist jeder Werkverkehr innerhalb eines Umkreises von 100 km in der Luftlinie vom geographischen Mittelpunkt des Standortes des Fahrzeuges. S t a n d o r t im Sinne des Tarifs ist der Sitz des Unternehmens oder seine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung. 2. W e r k f e r n v e r k e h r im Sinne des Tarifs ist jeder Werkverkehr, der sich über den in Ziffer 1 genannten Umkreis hinaus oder außerhalb dieses Umkreises bewegt. (9) G e w e r b l i c h e r G ü t e r v e r k e h r im Sinne des Tarifs ist die geschäftsmäßige, entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern für andere. 1. G ü t e r n a h v e r k e h r im Sinne des Tarifs ist jeder gewerbliche Güterverkehr innerhalb eines Umkreises von 100 km in der Luftlinie vom geographischen Mittelpunkt des Standortes des Fahrzeuges. S t a n d o r t im Sinne des Tarifs ist der Sitz des Unternehmens oder seine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung. 2. G ü t e r f e r n v e r k e h r im Sinne des Tarifs ist jeder gewerbliche Güterverkehr, der sich über den in Ziffer 1 genannten Umkreis hinaus oder außerhalb dieses Umkreises bewegt. 3. U m z u g s v e r k e h r ist die ausschließliche Beförderung von Umzugsgut. (10) W e c h s e l a u f b a u t e n im Sinne des Tarifs sind Aufbauten von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern, die zur Güterbeförderung bestimmt sind und mittels mechanischer Vorrichtungen an diesen Fahrzeugen ausgewechselt werden können. (11) L a n d w i r t s c h a f t l i c h e Z u g m a s c h i n e n oder Anhänger/Auflieger sind Zugmaschinen und Raupenschlepper oder Anhänger/Auflieger, die wegen ihrer Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft von der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt sind und ein amtliches grünes Kennzeichen führen. (12) M e l k w a g e n und M i l c h s a m m e l - T a n k w a g e n sind Fahrzeuge mit Vorrichtungen zur mechanischen Milchentnahme, die dem Transport der Milch von Weiden und Gehöften zu den Molkereien der Einzugsgebiete dienen. (13) S o n s t i g e l a n d w i r t s c h a f t l i c h e S o n d e r f a h r z e u g e sind Fahrzeuge, die als Sonderfahrzeuge für die Land- und Forstwirtschaft zugelassen werden und ein amtliches grünes Kennzeichen führen. (14) M i l c h t a n k w a g e n sind Fahrzeuge, die dem Transport der Milch zwischen Molkereien oder von Molkereien zum Verteiler oder Verbraucher dienen. Sie gelten nicht als landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge, sondern als Güterfahrzeuge. (15) S e l b s t f a h r e n d e A r b e i t s m a s c h i n e n sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören (z. B. Selbstlader, Bagger, Greifer, Kran-Lkw sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch wenn sie zu Abschleppzwecken mitverwendet werden). (16) W a g n i s s e d e r K r a f t f a h r z e u g h e r s t e l l e r sind im Eigentum oder in der Obhut von Kraftfahrzeugherstellern befindliche Kraftfahrzeuge und Anhänger/Auflieger, die für Produktionszwecke, insbesondere für Versuchs- oder Erprobungszwecke sowie für Verkaufszwecke verwendet oder überführt werden. (17) L i e f e r w a g e n sind als Lkw zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer Nutzlast von bis zu 1 t. (18) L k w sind Lastkraftwagen mit einer Nutzlast von mehr als 1 t. (19) Z u g m a s c h i n e n sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Anhängern oder Aufliegern gebaut sind (Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen und Raupenschlepper). Hiervon ausgenommen sind landwirtschaftliche Zugmaschinen.

3 7 a. Änderung von Art oder Verwendung des Fahrzeuges (1) Ändert sich die im Versicherungsschein genannte Art oder Verwendung des Fahrzeuges nach Nr. 7, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dies der Concordia unverzüglich in Textform anzuzeigen. (2) Bei einer Änderung nach Abs. 1 kann die Concordia den Vertrag ab Kenntnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen oder den Beitrag anpassen. Kann der Versicherungsnehmer nachweisen, dass die Änderung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, wird die Kündigung nach Ablauf von einem Monat nach deren Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. (3) Erhöht sich der Beitrag um mehr als 10 %, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. 8. Regionaln für Pkw (1) Die Beiträge für Versicherungsverträge von Pkw richten sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung nach dem Zulassungsbezirk, in welchem das Fahrzeug zugelassen ist und der Regional, der der Zulassungsbezirk entsprechend seinem Schadenbedarfsindexwert von der Concordia wie folgt zugeordnet ist: a) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ngrenzen 1 unter 84,7 2 84,7 bis unter 90,7 3 90,7 bis unter 93,6 4 93,6 bis unter 95,8 5 95,8 bis unter 98,3 6 98,3 bis unter 100, ,8 bis unter 103, ,9 bis unter 106, ,9 bis unter 111, ,1 bis unter 115, ,4 bis unter 120,0 12 ab 120,0 b) Fahrzeugvollversicherung ngrenzen 1 unter 86,8 2 86,8 bis unter 93,2 3 93,2 bis unter 98,0 4 98,0 bis unter 102, ,0 bis unter 107, ,0 bis unter 112, ,6 bis unter 119, ,2 bis unter 127,4 9 ab 127,4 c) Fahrzeugteilversicherung ngrenzen 1 unter 64,1 2 64,1 bis unter 71,7 3 71,7 bis unter 77,4 4 77,4 bis unter 83,1 5 83,1 bis unter 89,4 6 89,4 bis unter 95,2 7 95,2 bis unter 104, ,5 bis unter 113, ,8 bis unter 123, ,5 bis unter 137, ,4 bis unter 154, ,1 bis unter 174, ,7 bis unter 190, ,9 bis unter 214, ,6 bis unter 244,5 16 ab 244,5 (2) Die Zuordnung zu einer Regional richtet sich nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Regionalnverzeichnis. Maßgebend für die Zuordnung des Vertrages ist das amtliche Kennzeichen des versicherten Fahrzeuges. (3) Ändert sich das amtliche Kennzeichen gemäß 13 FZV, so wird der Versicherungsvertrag ab der Zuteilung des neuen Kennzeichens der entsprechenden Regional zugeordnet. 8 a. Regionaln für Lieferwagen (1) Die Beiträge für Versicherungsverträge von Lieferwagen richten sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung nach der Region, in welcher das Fahrzeug zugelassen ist. Regionen sind einzelne oder zusammengefasste Zulassungsbezirke. Die Regionen werden entsprechend ihren n von der Concordia wie folgt zugeordnet: a) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ngrenzen 1 unter 84,2 2 84,2 bis unter 90,1 3 90,1 bis unter 97,5 4 97,5 bis unter 105, ,7 bis unter 112, ,8 bis unter 120,3 7 ab 120,3 b) Fahrzeugvollversicherung ngrenzen 1 unter 95,0 2 95,0 bis unter 104, ,3 bis unter 112,6 4 ab 112,6 c) Fahrzeugteilversicherung ngrenzen 1 unter 69,1 2 69,1 bis unter 89,0 3 89,0 bis unter 117, ,5 bis unter 156,0 5 ab 156,0 (2) Die Zuordnung zu einer Regional richtet sich nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Regionalnverzeichnis. Maßgebend für die Zuordnung des Vertrages ist das amtliche Kennzeichen des versicherten Fahrzeuges. (3) Ändert sich das amtliche Kennzeichen gemäß 13 FZV, so wird der Versicherungsvertrag ab der Zuteilung des neuen Kennzeichens der entsprechenden Regional zugeordnet. 8 b. Regionaln für landwirtschaftliche Zugmaschinen (1) Die Beiträge für Versicherungsverträge von landwirtschaftlichen Zugmaschinen richten sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugteilversicherung nach der Region, in welcher das Fahrzeug zugelassen ist. Regionen sind einzelne oder zusammengefasste Zulassungsbezirke. Die Regionen werden entsprechend ihren n von der Concordia wie folgt zugeordnet: a) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ngrenzen 1 unter 82,5 2 82,5 bis unter 97,5 3 97,5 bis unter 106, ,0 bis unter 125, ,3 bis unter 152,4 6 ab 152,4 b) Fahrzeugteilversicherung ngrenzen 1 unter 82,4 2 82,4 bis unter 100, ,3 bis unter 116, ,0 bis unter 129,6 5 ab 129,6 (2) Die Zuordnung zu einer Regional richtet sich nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Regionalnverzeichnis. Maßgebend für die Zuordnung des Vertrages ist das amtliche Kennzeichen des versicherten Fahrzeuges. (3) Ändert sich das amtliche Kennzeichen gemäß 13 FZV, so wird der Versicherungsvertrag ab der Zuteilung des neuen Kennzeichens der entsprechenden Regional zugeordnet. 8 c. Regionaln für Krafträder (1) Die Beiträge für Versicherungsverträge von Krafträdern gemäß Nr. 7 Abs. 1 c richten sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugteilversicherung nach der Region, in welcher das Fahrzeug zugelassen ist. Regionen sind einzelne oder zusammengefasste Zulassungsbezirke. Die Regionen werden entsprechend ihren n von der Concordia wie folgt zugeordnet: a) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ngrenzen 1 unter 81,2 2 81,2 bis unter 94,8 3 94,8 bis unter 104, ,7 bis unter 131,7 5 ab 131,7 b) Fahrzeugteilversicherung ngrenzen 1 unter 46,4 2 46,4 bis unter 55,5 3 55,5 bis unter 69,0 4 69,0 bis unter 98,9 5 98,9 bis unter 114, ,6 bis unter 151, ,8 bis unter 241,2 8 ab 241,2 (2) Die Zuordnung zu einer Regional richtet sich nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Regionalnverzeichnis. Maßgebend für die Zuordnung des Vertrages ist das amtliche Kennzeichen des versicherten Fahrzeuges. (3) Ändert sich das amtliche Kennzeichen gemäß 13 FZV, so wird der Versicherungsvertrag ab der Zuteilung des neuen Kennzeichens der entsprechenden Regional zugeordnet. 9. Tarifgruppe R In der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung gelten für Versicherungsverträge von Pkw und Lieferwagen, die nicht unter die Nr. 9 a, 9 b oder 9 c fallen, die Beiträge der Tarifgruppe R. In der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugteilversicherung gelten für Versicherungsverträge von Krafträdern, die nicht unter die Nr. 9 b oder 9 c fallen, die Beiträge der Tarifgruppe R. In der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugteilversicherung gelten für Versicherungsverträge von landwirtschaftlichen Zugmaschinen die Beiträge der Tarifgruppe R. 9 a. Tarifgruppe A (1) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gelten die Beiträge der Tarifgruppe A für Versicherungsverträge von Pkw 1. für landwirtschaftliche Unternehmer gemäß 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, die Mitglieder einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Gartenbauberufsgenossenschaft sind, deren Betrieb eine Mindestgröße von 1/2 ha bei einem Gartenbaubetrieb jedoch eine Mindestgröße von 2 ha hat, und die diesen Betrieb selbst bewirtschaften;

4 2. für ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer, wenn sie die Voraussetzungen der Ziffer 1 unmittelbar vor Übergabe des Betriebes erfüllt haben und nicht anderweitig berufstätig sind; 3. für nicht berufstätige Ehegatten von Personen, die die Voraussetzungen der Ziffern 1 oder 2 erfüllen; 4. für nicht berufstätige Witwen/Witwer von Personen, die bei ihrem Tode die Voraussetzungen der Ziffern 1 oder 2 erfüllt haben. (2) In der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung gelten die Beiträge der Tarifgruppe A für Versicherungsverträge von Lieferwagen und Lkw im Werkverkehr mit einer Nutzlast über 1 t, die ausschließlich für den landwirtschaftlichen Betrieb oder Gartenbau-Betrieb genutzt werden, sofern eine der in Abs. 1 Ziffern 1-4 genannten Voraussetzungen erfüllt ist. (3) Ist das in Abs. 1 oder 2 genannte Fahrzeug nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen, erfolgt die Zuordnung zur Tarifgruppe A nur, wenn sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Halter eine der in Abs. 1 Ziffern 1-4 genannten Voraussetzungen erfüllen. 9 b. Tarifgruppe B (1) Die Beiträge der Tarifgruppe B gelten in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung in der Fahrzeugteilversicherung beschränkt auf Pkw, Campingfahrzeuge und Wohnmobile, Krafträder, Leichtkrafträder und Kleinkrafträder (Nr. 7 Abs. 1 b) für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die zugelassen sind auf 1. Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts; 2. juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck Aufgaben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand obliegen würden, und a) wenn an ihrem Grundkapital juristische Personen des deutschen öffentlichen Rechts mit mindestens 50 % beteiligt sind oder b) wenn sie Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten zu mehr als der Hälfte ihrer Haushaltsmittel erhalten ( 23 BHO oder die entsprechenden haushaltsrechtlichen Vorschriften der Länder); 3. Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes; 4. Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter der in Ziffern 1-3 genannten juristischen Personen und Einrichtungen, sofern ihre nicht selbstständige und der Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit für diese mindestens 50 % der normalen Arbeitszeit beansprucht und sofern sie von ihnen besoldet oder entlohnt werden, sowie die bei diesen juristischen Personen und Einrichtungen in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, ferner Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr (nicht Wehr- oder Zivildienstpflichtige und freiwillige Helfer); 5. Beamte, Angestellte und Arbeiter überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Einrichtungen; für sie gilt das Gleiche wie für die in Ziffer 4 genannten Beamten, Angestellten und Arbeiter, falls die Fahrzeuge dem deutschen Zulassungsverfahren unterliegen; 6. Pensionäre, Rentner und beurlaubte Angehörige des öffentlichen Dienstes, wenn sie die Voraussetzungen der Ziffern 4 oder 5 unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand oder vor ihrer Beurlaubung erfüllt haben und nicht anderweitig berufstätig sind, sowie nicht berufstätige, versorgungsberechtigte Witwen/Witwer von Beamten, Richtern, Angestellten, Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Pensionären und Rentnern, die jeweils bei ihrem Tode die Voraussetzungen der Ziffern 4, 5 oder 6 erfüllt haben; 7. Familienangehörige von Beamten, Richtern, Angestellten, Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Pensionären und Rentnern, die die Voraussetzungen der Ziffern 4, 5 oder 6 erfüllen. Voraussetzung ist, dass die Familienangehörigen nicht erwerbstätig sind und mit den vorher genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihnen unterhalten werden. (2) Ist das versicherte Fahrzeug nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen, erfolgt die Zuordnung zur Tarifgruppe B nur, wenn sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Halter eine der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen. (3) Die Beiträge der Tarifgruppe B gelten nicht für Versicherungsverträge von 1. Mietwagen und Taxen, 2. Selbstfahrervermietfahrzeugen, 3. Kraftomnibussen, 4. Kraftfahrzeugen im gewerblichen Güterverkehr (ausgenommen Lieferwagen), 5. landwirtschaftlichen Zugmaschinen, 6. Sonderfahrzeugen jeder Art, 7. Elektrofahrzeugen (außer Pkw), 8. Anhängern, Aufliegern und Wechselaufbauten jeder Art, 9. Kraftfahrzeugen, die ein Ausfuhrkennzeichen führen. 9 c. Tarifgruppe D (1) Die Beiträge der Tarifgruppe D gelten in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung in der Fahrzeugteilversicherung beschränkt auf Pkw, Campingfahrzeuge und Wohnmobile, Krafträder, Leichtkrafträder und Kleinkrafträder (Nr. 7 Abs. 1 b) für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die zugelassen sind auf 1. Versorgungsunternehmen (Gas, Wasser, Strom, Fernwärme); 2. juristische Personen des Privatrechts, die im Hauptzweck Energieerzeuger sind; 3. privatisierte, ehemalige Staatsunternehmen (z. B. Deutsche Bahn, Deutsche Post, Deutsche Telekom, Deutsche Lufthansa); 4. Wohnungsbau- und/oder -verwaltungsgesellschaften (Genossenschaften oder juristische Personen des Privatrechts mit mindestens 50 % Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand); 5. Krankenanstalten zur Gesundheitspflege; 6. mildtätige, kirchliche, gemeinnützige Einrichtungen (u. a. Gesundheitspflege, Fürsorge, Jugend-/Altenpflege, Bildungswesen); 7. Beamte, Angestellte und Arbeiter der in Ziffern 1-6 genannten juristischen Personen und Einrichtungen, sofern ihre nicht selbstständige und der Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit für diese mindestens 50 % der normalen Arbeitszeit beansprucht und sofern sie von ihnen besoldet oder entlohnt werden, sowie die bei diesen juristischen Personen und Einrichtungen in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis stehenden Personen; 8. Pensionäre, Rentner und beurlaubte Angehörige der in Ziffern 1-6 genannten juristischen Personen und Einrichtungen, wenn sie die Voraussetzungen der Ziffer 7 unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand oder vor ihrer Beurlaubung erfüllt haben und nicht anderweitig berufstätig sind, sowie nicht berufstätige, versorgungsberechtigte Witwen/ Witwer von Beamten, Angestellten, Arbeitern, Pensionären und Rentnern, die jeweils bei ihrem Tode die Voraussetzungen der Ziffern 7 oder 8 erfüllt haben; 9. Familienangehörige von Beamten, Angestellten, Arbeitern, Pensionären und Rentnern, die die Voraussetzungen der Ziffern 7 oder 8 erfüllen. Voraussetzung ist, dass die Familienangehörigen nicht erwerbstätig sind und mit den vorher genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihnen unterhalten werden. (2) Ist das versicherte Fahrzeug nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen, erfolgt die Zuordnung zur Tarifgruppe D nur, wenn sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Halter eine der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen. (3) Die Beiträge der Tarifgruppe D gelten nicht für Versicherungsverträge von 1. Mietwagen und Taxen, 2. Selbstfahrervermietfahrzeugen, 3. Kraftomnibussen, 4. Kraftfahrzeugen im gewerblichen Güterverkehr (ausgenommen Lieferwagen), 5. landwirtschaftlichen Zugmaschinen, 6. Sonderfahrzeugen jeder Art, 7. Elektrofahrzeugen (außer Pkw), 8. Anhängern, Aufliegern und Wechselaufbauten jeder Art, 9. Kraftfahrzeugen, die ein Ausfuhrkennzeichen führen. 9 d. Tarifgruppe N Für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen oder Anhängern/Aufliegern, die nicht unter die Nr. 9, 9 a, 9 b oder 9 c fallen, gelten die Beiträge der Tarifgruppe N. 10. Zuordnung zu den Tarifgruppen (1) Die Zuordnung zu der Tarifgruppe A, B oder D erfolgt grundsätzlich erst dann, sobald die Voraussetzungen nach Nr. 9 a, 9 b oder 9 c schriftlich bestätigt sind. Die Bestätigung erbringt der Versicherungsnehmer mittels Erklärung auf dem Antrag. (2) Die entsprechende Zuordnung erfolgt, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Den Wegfall der Voraussetzungen hat der Versicherungsnehmer unverzüglich anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer hat mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Concordia ordnet den Vertrag ab diesem Zeitpunkt der richtigen Tarifgruppe gemäß Abs. 1 zu und erhebt einen Unterschiedsbeitrag. Der Unterschiedsbeitrag ist die Differenz zwischen dem erhobenen Beitrag und dem aufgrund der neuen Zuordnung tatsächlich zu zahlenden Beitrag bis zum Ende der Versicherungsperiode. Verstößt der Versicherungsnehmer vorsätzlich gegen die Verpflichtung nach Satz 2, ist die Concordia berechtigt, vom Versicherungsnehmer eine zusätzliche Zahlung in Höhe des für die gesamte laufende Versicherungsperiode maßgeblichen Beitrages zu erheben, der entsprechend der korrekten Tarifgruppe zu zahlen gewesen wäre. (3) Wurde die Tarifgruppe A, B oder D aufgrund schuldhaft unrichtiger Angaben des Versicherungsnehmers bei Abgabe der Vertragserklärung berücksichtigt, kommt sie ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode nicht mehr zur Anwendung. Gleiches gilt, wenn die Tarifgruppe A, B oder D während der Vertragslaufzeit aufgrund schuldhaft unrichtiger Angaben weiterhin berücksichtigt wurde. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist die Concordia darüber hinaus berechtigt, vom Versicherungsnehmer eine zusätzliche Zahlung in Höhe des für die gesamte laufende Versicherungsperiode maßgeblichen Beitrages zu erheben, der unter Berücksichtigung der richtigen Tarifgruppe zu zahlen gewesen wäre, sofern vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht wurden. (4) Verlangt die Concordia vor Vertragsbeginn oder während der Vertragslaufzeit die Vorlage eines Nachweises, dass die Voraussetzungen für die Beitragsberechnung gemäß Nr. 9 a, 9 b oder 9 c gegeben sind, so ist der Nachweis vom Versicherungsnehmer unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu erbringen. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Aufforderung innerhalb des gesetzten Zeitraumes von 14 Tagen schuldhaft nicht nach, wird der Versicherungsvertrag ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode der Tarifgruppe R oder N zugeordnet. Wird der von der Concordia während der Vertragslaufzeit verlangte Nachweis vorsätzlich nicht erbracht, ist die Concordia darüber hinaus berechtigt, vom Versicherungsnehmer eine zusätzliche Zahlung in Höhe von 30 % des für die gesamte laufende Versicherungsperiode maßgeblichen Beitrages zu erheben. 11. Änderung der Zuordnung einer Region/eines Zulassungsbezirkes (1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung zum 1. Oktober eines jeden Jahres durch Zusammenfassung einer genügend großen Zahl von Übersichten der zum Betrieb der Kraftfahrtversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmen für jede Versicherungsart getrennt die Indexwerte des Schadenbedarfs der Regionen/Zulassungsbezirke. Dabei wird der Schadenverlauf einer genügend großen Anzahl der letzten Kalenderjahre zugrunde gelegt. Die Regionen/Zulassungsbezirke werden nach Maßgabe ihrer den von der Concordia gebildeten Regionaln (Nr. 8 Abs. 1, Nr. 8 a Abs. 1, Nr. 8 b Abs. 1, Nr. 8 c Abs. 1) zugeordnet (Regionalstatistik). (2) Die Zuordnung einer Region/eines Zulassungsbezirks zu einer Regional wird geändert, wenn nach der jeweils letzten Regionalstatistik der Indexwert des Schadenbedarfs der Region/des Zulassungsbezirks die in Nr. 8 Abs. 1, Nr. 8 a Abs. 1, Nr. 8 b Abs. 1, Nr. 8 c Abs. 1 festgelegten Grenzen der Regional, der die Region/der Zulassungsbezirk bisher angehörte, über- oder unterschritten hat. (3) Verändert sich die Zuordnung einer Region/eines Zulassungsbezirks zu den Regionaln nach Abs. 2, bewirkt die Änderung den Übergang des Vertrages in die entsprechende Regional ab Beginn der nächsten auf den 31. Dezember folgenden Versicherungsperiode. Die geänderte Regional und der neue Beitrag werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mitgeteilt. (4) Bewirkt eine Änderung der Zuordnung einer Region/eines Zulassungsbezirks zu den Regionaln gemäß Abs. 3, dass sich der Beitrag erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Concordia, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. 12. Beitragsberechnung für Sonderwagnisse (1) Unbeschadet einer Zuschlagsregelung im Tarif ist die Concordia berechtigt, für die nachgenannten Sonderwagnisse Zuschläge zu erheben: 1. in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge, für die eine Ausnahmegenehmigung gemäß 70 Abs. 1 oder 1 a StVZO wegen Abweichens von einzelnen Zulassungsvorschriften (z. B. Überschreiten der zulässigen Abmessungen oder Änderungen von Bremsvorrichtungen) erteilt wurde und wegen des erhöhten Risikos eine besondere Bescheinigung der Concordia verlangt wird; 2. in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung a) für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Güter gemäß 7 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße oder für das Einsammeln oder Befördern von Abfällen gemäß 49 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz i. V. m. 1 der Abfallbeförderungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung; b) für Fahrzeuge, die nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen sind;

5 3. in der Fahrzeugversicherung a) für Fahrzeuge von überdurchschnittlichem Wert, mit Spezialkarosserien und für Spezialfahrzeuge (insbesondere Tank- und Thermoswagen); b) für alle Güterfahrzeuge, die eine Kippvorrichtung haben (auch Sattelauflieger); c) für Teile, die in der Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile ( 12 Abs. 1 AKB) unter Ziffer 2 aufgeführt sind. Die Höhe des Zuschlages wird auf Anfrage von der Direktion bestimmt. (2) Für Kraftfahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen führen, wird der Beitrag auf Anfrage von der Direktion bestimmt. (3) Für Pkw, bei denen eine Leistungssteigerung in kw gegenüber dem werksseitig, serienmäßig eingebauten Motor veranlasst wurde, wird der Beitrag auf Anfrage von der Direktion bestimmt. 13 a. Deckungssummen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung richten sich die Beiträge nach dem versicherten Risiko und der Höhe der vereinbarten Deckungssummen. 13 b. Selbstbeteiligung in der Fahrzeugversicherung In der Fahrzeugversicherung richten sich die Beiträge nach dem versicherten Risiko und der Höhe der Selbstbeteiligung für gemäß 12 Abs. 1 AKB. 14. Typn (1) Die Beiträge für Versicherungsverträge von Pkw richten sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung nach dem Typ des Fahrzeugs. Maßgeblich für die Zuordnung der Fahrzeuge nach Hersteller und Typ sind die Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Kraftfahrzeugschein), hilfsweise in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Kraftfahrzeugbrief) oder in anderen amtlichen Urkunden. Die Fahrzeugtypen werden getrennt für die Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung zu Typn zusammengefasst, denen Beiträge zugeordnet werden. (2) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahrzeugvollund Fahrzeugteilversicherung zum 1. Oktober eines jeden Jahres durch Zusammenfassung einer genügend großen Zahl von Übersichten der zum Betrieb der Kraftfahrtversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmen für jede Versicherungsart getrennt die Indexwerte der Schadenbedarfe der Fahrzeugtypen (Typenstatistik). Der Indexwert gibt das Verhältnis des Schadenbedarfs eines Fahrzeugtyps zum vergleichbaren Schadenbedarf aller Fahrzeugtypen wieder. Die Fahrzeugtypen werden nach Maßgabe ihrer den in Abs. 3 genannten Typn zugeordnet. Die für den einzelnen Fahrzeugtyp maßgeblichen Typn ergeben sich aus dem Typnverzeichnis. Das Typnverzeichnis wird von einem unabhängigen Treuhänder geführt. (3) Die Fahrzeugtypen werden aufgrund ihrer Schadenbedarfsindizes folgenden Typn zugeordnet: 1. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Typ- Schadenbedarfs- Typ- Schadenbedarfs indexwerte indexwerte von bis unter von bis unter 10 0,0 49, ,7 110, ,5 61, ,4 118, ,9 71, ,0 125, ,6 79, ,4 133, ,8 86, ,3 144, ,6 92, ,0 165, ,0 97, ,4 196, ,7 103, ,0 und mehr 2. Fahrzeugvollversicherung Typ- Schadenbedarfs- Typ- Schadenbedarfs indexwerte indexwerte von bis unter von bis unter 10 0,0 39, ,3 156, ,5 53, ,2 169, ,1 62, ,6 184, ,7 69, ,3 206, ,0 74, ,3 232, ,3 80, ,3 276, ,2 88, ,4 330, ,3 96, ,1 377, ,8 105, ,5 438, ,5 116, ,7 516, ,5 125, ,6 696, ,2 135, ,7 und mehr ,9 145,3 3. Fahrzeugteilversicherung Typ- Schadenbedarfs- Typ- Schadenbedarfs indexwerte indexwerte von bis unter von bis unter 10 0,0 36, ,4 183, ,4 47, ,6 210, ,5 56, ,9 241, ,3 65, ,7 271, ,3 75, ,8 306, ,2 87, ,7 354, ,5 97, ,9 416, ,2 109, ,5 487, ,7 122, ,0 628, ,2 133, ,8 763, ,6 147, ,9 975, ,8 166, ,5 und mehr (4) Die Zuordnung eines Fahrzeugtyps zu einer Typ wird geändert, wenn nach der jeweils letzten Typenstatistik der Indexwert des Schadenbedarfs des Fahrzeugtyps die in Abs. 3 festgelegten Grenzen der Typ, der der Fahrzeugtyp bisher angehörte, über- oder unterschritten hat. (5) Verändert sich die Zuordnung eines Fahrzeugtyps zu den Typn nach Abs. 3, bewirkt die Änderung den Übergang des Vertrages in die entsprechende Typ ab Beginn der nächsten auf den 31. Dezember folgenden Versicherungsperiode. Die geänderte Typ und der neue Beitrag werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mitgeteilt. Bewirkt eine Änderung der Zuordnung eines Fahrzeugtyps nach Satz 1, dass sich der Beitrag erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Concordia, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. (6) Für Pkw, die nicht im Typnverzeichnis aufgeführt sind, ist die Concordia berechtigt, eine Typ und/oder einen Beitrag festzusetzen. Die Festsetzung kann sich an einem vergleichbaren Fahrzeugtypen orientieren, der im Typnverzeichnis enthalten ist (Vergleichstyp). Insoweit gelten für den nicht im Typnverzeichnis aufgeführten Pkw die Regelungen der Abs. 1-5 für den Vergleichstypen entsprechend. Wird der Pkw erstmalig im Typnverzeichnis aufgenommen, bewirkt dies den Übergang des Vertrages in die entsprechende Typ ab Beginn der nächsten auf den 31. Dezember folgenden Versicherungsperiode. Die geänderte Typ und der neue Beitrag werden dem Versicherungsnehmer spätestens mit der Beitragsrechnung mitgeteilt. (7) Die Beiträge für Versicherungsverträge von Selbstfahrervermiet-Pkw, Mietwagen sowie Taxen in der Fahrzeugversicherung und für Verträge von Oldtimern in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung richten sich nach dem Typ des Fahrzeugs. Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie die Abs. 2-6 gelten insoweit sinngemäß auch für diese Fahrzeugarten. 15. Ruheversicherung (1) Bei Außerbetriebsetzung eines versicherten Fahrzeugs von mindestens zwei Wochen wird während der Dauer der Nichtbenutzung, längstens jedoch für ein Jahr, beitragsfrei Versicherungsschutz im Rahmen des 5 AKB gewährt, wenn die Zulassungsbehörde der Concordia mitteilt, dass das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt ist und die Außerbetriebsetzung mindestens 14 Tage beträgt. (1 a) Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, besteht außerhalb der Saison beitragsfrei Versicherungsschutz im Rahmen des 5 a AKB. (2) Besteht für ein Fahrzeug keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so kann eine gesonderte Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Ruheversicherung im Rahmen des 5 AKB abgeschlossen werden. Der Beitrag beträgt in diesem Fall 26 E. Wird das Fahrzeug innerhalb eines Jahres seit Abschluss dieser Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Ruheversicherung in Betrieb genommen, so werden 26 E auf den Tarifbeitrag für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs angerechnet. Veräußert der Versicherungsnehmer das Fahrzeug, bevor es in Betrieb genommen worden ist, so stehen der Concordia 26 E zur Abgeltung der entstehenden Kosten zu. (3) Besteht für ein Fahrzeug weder eine Fahrzeugvoll- noch eine Fahrzeugteilversicherung oder ist die Fahrzeugversicherung nach Abs. 1 abgelaufen, so kann eine gesonderte Fahrzeugteil-Ruheversicherung gemäß 5 AKB abgeschlossen werden. Der Beitrag beträgt 50 % des Beitrages für die Fahrzeugteilversicherung. Die Regelungen der Nrn finden bei der Beitragsberechnung keine Anwendung. Bei Güterfahrzeugen sind die Beiträge für den Werkverkehr zugrunde zu legen. (3 a) Besteht für ein Fahrzeug, das mit einem Saisonkennzeichen zugelassen ist, weder eine Fahrzeugvoll- noch eine Fahrzeugteilversicherung, kann für den Zeitraum außerhalb der Saison eine gesonderte Fahrzeugteil-Ruheversicherung gemäß 5 a AKB abgeschlossen werden. Der Beitrag beträgt 50 % des Beitrages für die Fahrzeugteilversicherung, der für die Saison zu entrichten gewesen wäre. Die Regelungen der Nrn finden bei der Beitragsberechnung keine Anwendung. Bei Güterfahrzeugen sind die Beiträge für den Werkverkehr zugrunde zu legen. (4) Die Bestimmungen für die Ruheversicherung gelten nicht für Wohnwagenanhänger. 16. Einstufung in die Schadenfreiheitsn (SF) (1) Die Beiträge in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung richten sich nach Schadenfreiheitsn. (2) Hat der Versicherungsschutz von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres ununterbrochen bestanden, ohne dass in dieser Zeit ein Schaden gemeldet worden ist, für den die Concordia Entschädigungsleistungen erbracht oder Rückstellungen gebildet hat, so wird der Versicherungsvertrag im folgenden Kalenderjahr jeweils getrennt für die Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung in nachstehende Schadenfreiheitsn eingestuft: 1. Pkw (SF) fünfundzwanzig und mehr Kalenderjahre SF 25 vierundzwanzig Kalenderjahre SF 24 dreiundzwanzig Kalenderjahre SF 23 zweiundzwanzig Kalenderjahre SF 22 einundzwanzig Kalenderjahre SF 21 zwanzig Kalenderjahre SF 20 neunzehn Kalenderjahre SF 19 achtzehn Kalenderjahre SF 18 siebzehn Kalenderjahre SF 17 sechzehn Kalenderjahre SF 16 fünfzehn Kalenderjahre SF 15 vierzehn Kalenderjahre SF 14 dreizehn Kalenderjahre SF 13 zwölf Kalenderjahre SF 12 elf Kalenderjahre SF 11 zehn Kalenderjahre SF 10 neun Kalenderjahre SF 9 acht Kalenderjahre SF 8 sieben Kalenderjahre SF 7 sechs Kalenderjahre SF 6 fünf Kalenderjahre SF 5 vier Kalenderjahre SF 4 drei Kalenderjahre SF 3

6 2. Krafträder (Nr. 7 Abs. 1 c) (SF) zehn und mehr Kalenderjahre SF 10 neun Kalenderjahre SF 9 acht Kalenderjahre SF 8 sieben Kalenderjahre SF 7 sechs Kalenderjahre SF 6 fünf Kalenderjahre SF 5 vier Kalenderjahre SF 4 drei Kalenderjahre SF 3 3. Leichtkrafträder (Nr. 7 Abs. 1 a) und Kleinkrafträder (Nr. 7 Abs. 1 b) (SF) drei und mehr Kalenderjahre SF 3 4. Campingfahrzeuge und Wohnmobile (SF) zehn und mehr Kalenderjahre SF 10 neun Kalenderjahre SF 9 acht Kalenderjahre SF 8 sieben Kalenderjahre SF 7 sechs Kalenderjahre SF 6 fünf Kalenderjahre SF 5 vier Kalenderjahre SF 4 drei Kalenderjahre SF 3 5. Lieferwagen, Lkw und Zugmaschinen (SF) zehn und mehr Kalenderjahre SF 10 neun Kalenderjahre SF 9 acht Kalenderjahre SF 8 sieben Kalenderjahre SF 7 sechs Kalenderjahre SF 6 fünf Kalenderjahre SF 5 vier Kalenderjahre SF 4 drei Kalenderjahre SF 3 6. landwirtschaftliche Zugmaschinen (SF) vierzehn und mehr Kalenderjahre SF 14 dreizehn Kalenderjahre SF 13 zwölf Kalenderjahre SF 12 elf Kalenderjahre SF 11 zehn Kalenderjahre SF 10 neun Kalenderjahre SF 9 acht Kalenderjahre SF 8 sieben Kalenderjahre SF 7 sechs Kalenderjahre SF 6 fünf Kalenderjahre SF 5 vier Kalenderjahre SF 4 drei Kalenderjahre SF 3 7. übrige Fahrzeuge (SF) drei und mehr Kalenderjahre SF 3 (3) Entschädigungsleistungen oder Rückstellungen sind Aufwendungen zum Ausgleich von Personen-, Sach- oder Vermögensschäden mit Ausnahme von Kosten für Gutachten, Rechtsberatung und Prozesse. Hat die Concordia Entschädigungsleistungen erbracht oder Rückstellungen gebildet, die lediglich auf allgemeinen Vereinbarungen der beteiligten Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder auf der Ausgleichspflicht nach 78 Abs. 2 VVG beruhen, wird der Versicherungsvertrag so behandelt, als wenn der Schaden nicht gemeldet worden wäre. Das Gleiche gilt, wenn Rückstellungen in den drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren aufgelöst werden, ohne dass die Concordia Entschädigungsleistungen erbracht hat. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird schadenfreier Verlauf auch dann zugrunde gelegt, wenn die Concordia Entschädigungsleistungen erbracht oder Rückstellungen gebildet hat, die im Zusammenhang mit der Zusatz-Haftpflichtversicherung für Mietfahrzeuge im Ausland ("Mallorca-Deckung") angefallen sind. In der Fahrzeugvollversicherung wird schadenfreier Verlauf auch dann zugrunde gelegt, wenn die Concordia lediglich solche Entschädigungsleistungen erbracht oder Rückstellungen gebildet hat, die auch dann erforderlich gewesen wären, wenn für das Fahrzeug nur eine Fahrzeugteilversicherung bestanden hätte oder wenn der Versicherungsnehmer die Concordia wegen der Vorschrift des 117 Abs. 3 Satz 2 VVG in Anspruch nimmt. Bei einer Versicherung ohne Selbstbeteiligung gilt dies auch für den Teil des Schadens, der nach 13 Abs. 8 AKB in der Fahrzeugteilversicherung nicht ersetzt wird. (4) Gilt ein Versicherungsvertrag im Kalenderjahr der Schadenmeldung als schadenfrei und werden in einem folgenden Kalenderjahr für diesen Schadenaufwendungen erbracht, so wird der Versicherungsvertrag in dem Kalenderjahr, in dem die erste Entschädigungsleistung erbracht oder Rückstellung gebildet worden ist, als nicht schadenfrei behandelt. (5) Für mit einer Entschädigungsleistung über 500 E gilt: Hat der Versicherungsnehmer in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und/oder Fahrzeugvollversicherung der Concordia die Entschädigungsleistungen für einen Schaden innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der Regulierung freiwillig, also nicht aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung, erstattet, so wird der Versicherungsvertrag insoweit als schadenfrei behandelt. Für mit einer Entschädigungsleistung bis 500 E gilt: Die Concordia informiert den Versicherungsnehmer über den Abschluss der Regulierung und die Höhe des Erstattungsbetrages und weist ihn auf die Berechtigung zur Erstattung hin. Danach kann der Erstattungsbetrag nicht mehr um Beträge erhöht werden, die die Concordia aufgrund einer Wiederaufnahme der Regulierung geleistet hat. Der Antrag des Versicherungsnehmers auf Freistellung des Versicherungsvertrages von dem gemeldeten Schaden ist binnen sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung zu stellen. Ist ein Leasingfahrzeug versichert, gelten die Sätze 1, 2, 5 und 6 entsprechend auch für den Leasingnehmer. (6) Hat der Versicherungsvertrag in der Zeit vom bis zum begonnen und hat während des Kalenderjahres für mindestens sechs Monate Versicherungsschutz bestanden, so wird bei Schadenfreiheit a) ein bei Abschluss in die 0 eingestufter Versicherungsvertrag im folgenden Kalenderjahr in die Schadenfreiheits SF 1/2, b) ein bei Abschluss gemäß Abs. 7, 7 a, 8, 9, 10 oder 11 in die Schadenfreiheits SF 1/2 eingestufter Versicherungsvertrag im folgenden Kalenderjahr in die Schadenfreiheits SF 1, c) ein bei Abschluss gemäß Abs. 7 a oder 8 in die Schadenfreiheits SF 1 eingestufter Versicherungsvertrag im folgenden Kalenderjahr in die Schadenfreiheits SF 2, d) ein bei Abschluss gemäß Abs. 8 in die Schadenfreiheits SF 2 eingestufter Versicherungsvertrag im folgenden Kalenderjahr in die Schadenfreiheits SF 3 eingestuft. (7) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt: Der Versicherungsnehmer kann bei Abschluss eines Versicherungsvertrages für einen Pkw verlangen, dass der Vertrag in die Schadenfreiheits SF 1/2 eingestuft wird, wenn bisher bei der Concordia oder einem anderen Versicherer noch keine anrechenbare Vorversicherungszeit bestand und wenn 1. bei Ehegatten-/Partner-Regelung auf den in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe-/Lebenspartner des Versicherungsnehmers bereits ein Pkw zugelassen ist und der betreffende Vertrag zu diesem Zeitpunkt in eine Schadenfreiheits eingestuft ist, oder 2. bei Führerscheinregelung der Versicherungsnehmer nachweist, dass er aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis, die von einem Mitgliedsstaat der EU, von der Schweiz oder von Island, Liechtenstein oder Norwegen erteilt wurde, seit drei Jahren zum Führen von Pkw oder Krafträdern, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, berechtigt ist; der Nachweis ist durch Vorlage des Originals und Einreichen einer Fotokopie des Führerscheins zu führen. Sollte die Concordia den Vertragsschluss bereits durch Übersendung eines Versicherungsscheines dokumentiert haben, das Original aber schuldhaft nicht vorgelegt und eine Fotokopie des Führerscheins schuldhaft nicht eingereicht werden, so ist die Concordia berechtigt, den Versicherungsvertrag nachträglich ab Beginn in die 0 einzustufen. Die Regelung in Ziffer 2 gilt auch für Fahrerlaubnisse, die von einem Staat außerhalb der EU, der Schweiz oder außerhalb von Island, Liechtenstein oder Norwegen erteilt wurden, wenn diese nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung ohne weitere theoretische oder praktische Fahrprüfung umgeschrieben werden können oder nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind. Ist auf den Versicherungsnehmer bereits ein Pkw zugelassen, gilt nur die Regelung unter Abs. 8. Die Nrn. 25 a - 26 finden Anwendung. Erreicht der Versicherungsnehmer die in Ziffer 2 geforderte Dauer der Fahrerlaubnis erst nach Abschluss des Versicherungsvertrages, so wird der Versicherungsnehmer auf Antrag und bei schadenfreiem Verlauf so gestellt, als ob er den Versicherungsvertrag zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen hätte. (7 a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt: a) Eltern-Kind-Regelung Besteht für ein Elternteil bei der Concordia bereits ein Versicherungsvertrag für einen Pkw, der in eine Schadenfreiheits eingestuft und der auf ein Elternteil zugelassen ist, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass bei Abschluss seines Versicherungsvertrages für einen Pkw dieser Vertrag in die Schadenfreiheits SF 1/2 eingestuft wird. b) Verbesserte Eltern-Kind-Regelung Besteht für ein Elternteil bei der Concordia bereits ein Versicherungsvertrag für einen Pkw, der mindestens in die Schadenfreiheits SF 3 eingestuft und der auf ein Elternteil zugelassen ist, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass bei Abschluss seines Versicherungsvertrages für einen Pkw dieser Vertrag in die Schadenfreiheits SF 1 eingestuft wird. Voraussetzung hierfür ist, dass bei der Concordia oder einem anderen Versicherer für den Vertrag des Versicherungsnehmers bisher noch keine anrechenbare Vorversichererzeit bestand. Ist auf den Versicherungsnehmer bereits ein Pkw zugelassen, gilt nur die Regelung unter Abs. 8. Die Nrn. 25 a - 26 finden Anwendung. (8) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt: a) Zweitwagenregelung Der Versicherungsnehmer kann bei Abschluss eines Versicherungsvertrages für einen Pkw verlangen, dass der Vertrag in die Schadenfreiheits SF 1/2 eingestuft wird, wenn bisher bei der Concordia oder einem anderen Versicherer noch keine anrechenbare Vorversichererzeit bestand und auf denselben Versicherungsnehmer bereits ein Pkw oder ein Kraftrad, das ein amtliches Kennzeichen führen muss, zugelassen und der Vertrag zu diesem Zeitpunkt in eine Schadenfreiheits eingestuft ist. b) Verbesserte Zweitwagenregelung Besteht für den Versicherungsnehmer (natürliche Person im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches) oder seinen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe-/Lebenspartner bei der Concordia bereits ein Versicherungsvertrag für einen Pkw (Erstvertrag), der in die Schadenfreiheits SF 1 eingestuft und auf den Versicherungsnehmer oder seinen Ehe-/Lebenspartner zugelassen ist, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass bei Abschluss seines Versicherungsvertrages für einen Pkw (Zweitvertrag) dieser Vertrag in die Schadenfreiheits SF 1 eingestuft wird. Ist der Erstvertrag mindestens in die Schadenfreiheits SF 2 eingestuft, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Zweitvertrag in die Schadenfreiheits SF 2 eingestuft wird.

7 Voraussetzungen hierfür sind: 1. Bei der Concordia oder einem anderen Versicherer bestand für den Zweitvertrag bisher noch keine anrechenbare Vorversichererzeit, 2. der weitere Pkw ist auf den Versicherungsnehmer oder seinen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe-/Lebenspartner zugelassen, 3. der Versicherungsnehmer ist mindestens 25 Jahre alt und 4. der Pkw wird ausschließlich von Personen gefahren, die mindestens 25 Jahre alt sind. Ziffer 4 findet keine Anwendung in gesundheitlichen Notsituationen für die Fahrt zum Arzt, für die Fahrt eines Hotelangestellten oder eines Kraftfahrzeug-Reparateurs in Ausübung seines Dienstes, selbst wenn diese Personen noch nicht 25 Jahre alt sind. Fahrunsicherheit des Versicherungsnehmers oder anderer berechtigter Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel gilt nicht als Notfall im Sinne dieser Bestimmungen. Werden die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so hat der Versicherungsnehmer dies der Concordia unverzüglich anzuzeigen. Die Concordia ist in diesem Fall berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Wegfalls die nach dieser Regelung erfolgte Einstufung in Schadenfreiheitsn zu korrigieren. Wurden die Voraussetzungen schuldhaft nicht eingehalten, ist die Concordia berechtigt, die nach dieser Regelung erfolgte Einstufung in Schadenfreiheitsn rückwirkend ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode zu korrigieren. Die Nr. 16 Abs. 7, 7 a Buchstabe a), 9, Nrn. 19 und 25 a - 26 finden Anwendung. Darüber hinaus ist die Concordia berechtigt, vom Versicherungsnehmer eine zusätzliche Zahlung in Höhe des für die gesamte laufende Versicherungsperiode maßgeblichen Beitrages zu erheben, sofern die Voraussetzungen vorsätzlich nicht eingehalten werden. (9) Moped-Einsteigerbonus In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt: Der Versicherungsnehmer kann bei Abschluss eines Versicherungsvertrages für einen Pkw, ein Kleinkraftrad (Nr. 7 Abs. 1 b), Leichtkraftrad oder Kraftrad einmalig verlangen, dass der Vertrag in die Schadenfreiheits SF 1/2 eingestuft wird, wenn 1. der Versicherungsnehmer erstmals einen Pkw oder ein Kleinkraftrad (Nr. 7 Abs. 1 b), Leichtkraftrad oder Kraftrad auf seinen Namen zulässt, 2. auf denselben Versicherungsnehmer ein Versicherungsvertrag für ein Kleinkraftrad oder für ein Fahrrad mit Hilfsmotor (Nr. 7 Abs. 1 Ziffern 1 und 2) bei der Concordia für mindestens 12 Monate ununterbrochen bestand, 3. die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Vertrages nach Ziffer 2 schadenfrei verlaufen ist und 4. zwischen Beendigung des Versicherungsvertrages für ein Kleinkraftrad oder für ein Fahrrad mit Hilfsmotor (nach Ziffer 2) und dem Beginn dieses Versicherungsvertrages nicht mehr als sechs Monate liegen. Die Einstufung in die Schadenfreiheits SF 1/2 kann vom Versicherungsnehmer nur einmalig und nur für ein Fahrzeug (entweder für einen Pkw, ein Kleinkraftrad (Nr. 7 Abs. 1 b), Leichtkraftrad oder Kraftrad) in Anspruch genommen werden; unabhängig davon, wie viele Versicherungsverträge für Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor bei der Concordia gemäß Ziffern 2-4 bestanden haben. (10) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt: Der Versicherungsnehmer kann bei Abschluss eines Versicherungsvertrages für ein Campingfahrzeug und Wohnmobil, Kleinkraftrad (Nr. 7 Abs. 1 b), Leichtkraftrad oder Kraftrad verlangen, dass der Vertrag in die Schadenfreiheits SF 1/2 eingestuft wird, wenn bisher bei der Concordia oder einem anderen Versicherer noch keine anrechenbare Vorversichererzeit bestand und wenn 1. bei Zweitwagen auf denselben Versicherungsnehmer bereits ein Campingfahrzeug und Wohnmobil, Kleinkraftrad (Nr. 7 Abs. 1 b), Leichtkraftrad, Kraftrad oder ein Pkw zugelassen und der betreffende Vertrag zu diesem Zeitpunkt in eine Schadenfreiheits eingestuft ist, oder 2. bei Führerscheinregelung der Versicherungsnehmer nachweist, dass er aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis, die von einem Mitgliedsstaat der EU, von der Schweiz oder von Island, Liechtenstein oder Norwegen erteilt wurde, seit mindestens drei Jahren zum Führen von Pkw, Campingfahrzeugen und Wohnmobilen, Kleinkrafträdern (Nr. 7 Abs. 1 b), Leichtkrafträdern oder Krafträdern berechtigt ist; der Nachweis ist durch Vorlage des Originals und Einreichung einer Fotokopie des Führerscheins zu führen. Die Regelung in Ziffer 2 gilt auch für Fahrerlaubnisse, die von einem Staat außerhalb der EU, der Schweiz oder außerhalb von Island, Liechtenstein oder Norwegen erteilt wurden, wenn diese nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung ohne weitere theoretische oder praktische Fahrprüfung umgeschrieben werden können oder nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind. Ist auf den Versicherungsnehmer bereits ein Campingfahrzeug und Wohnmobil, Kraftrad, Leichtkraftrad oder Kleinkraftrad (Nr. 7 Abs. 1 b) zugelassen, gilt nur die Regelung unter Ziffer 1. Die Nrn. 25 a - 26 finden Anwendung. Erreicht der Versicherungsnehmer die in Ziffer 2 geforderte Dauer der Fahrerlaubnis erst nach Abschluss des Versicherungsvertrages, so wird der Versicherungsnehmer auf Antrag und bei schadenfreiem Verlauf so gestellt, als ob er den Versicherungsvertrag zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen hätte. (11) Zweitwagenregelung für landwirtschaftliche Zugmaschinen In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt: Der Versicherungsnehmer kann bei Abschluss eines Vertrages für eine landwirtschaftliche Zugmaschine verlangen, dass der Vertrag in die Schadenfreiheits SF 1/2 eingestuft wird, wenn bisher bei der Concordia oder einem anderen Versicherer noch keine anrechenbare Vorversichererzeit bestand, und wenn auf denselben Versicherungsnehmer bereits eine landwirtschaftliche Zugmaschine (Erstvertrag) zugelassen ist. Der Erstvertrag muss bei der Concordia bestehen und sich zu diesem Zeitpunkt in einer Schadenfreiheits befinden. Die Nrn. 25 a - 26 finden Anwendung. (12) Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Versicherungsverträge von 1. Sonderfahrzeugen jeder Art, ausgenommen Krankenwagen, 2. Elektrofahrzeugen (außer Pkw), 3. Anhängern, Aufliegern und Wechselaufbauten jeder Art, 4. Kraftfahrzeugen, die ein Ausfuhrkennzeichen führen, 5. amtlich abgestempelten roten Kennzeichen, 6. Selbstfahrervermietfahrzeugen. 17. Anrechnung von schadenfreien Zeiten bei Abschluss einer Fahrzeugvollversicherung (1) Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages in der Fahrzeugvollversicherung für einen Pkw für die Dauer eines Jahres hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch darauf, dass die Einstufung nach der Dauer der Schadenfreiheit erfolgt, die sich zu diesem Zeitpunkt aus dem Rabattgrundjahr der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für dieses Fahrzeug ergibt. Rabattgrundjahr ist das erste nach Maßgabe der Nrn. 16, 18, 19, 21, 21 a, 25 a und 25 b als schadenfrei geltende Kalenderjahr. Gleiches gilt für ein Kraftrad, Leichtkraftrad, Kleinkraftrad (Nr. 7 Abs. 1 b), Campingfahrzeug und Wohnmobil, für einen Mietwagen, eine Taxe, einen Lieferwagen, einen Lkw, eine Zugmaschine, eine landwirtschaftliche Zugmaschine, einen Kraftomnibus und einen Krankenwagen. (2) Hat für das gleiche oder für das gemäß Nr. 26 ersetzte Fahrzeug innerhalb des letzten Jahres eine Fahrzeugvollversicherung bestanden, erfolgt die Einstufung nach Nr. 25 a. 18. Schadenn (S und M) Für Versicherungsverträge von Pkw, Krafträdern, Campingfahrzeugen und Wohnmobilen, Lieferwagen, Lkw und Zugmaschinen, die nicht schadenfrei verlaufen sind, gilt in der Kraftfahrzeug- Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung die Schaden M. Für Pkw gilt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zusätzlich die Schaden S Ein Versicherungsvertrag, bei dem die Voraussetzungen für die Einstufung in die Schadenfreiheitsn (SF) gemäß Nr. 16 und in die Schadenn (S und M) gemäß Nr. 18 nicht gegeben sind, wird in die 0 eingestuft. 20. Beitragssätze Die Beitragssätze betragen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (KH) und Fahrzeugvollversicherung (FV) für 1. Pkw in Schadenfreiheits (SF) in Schaden Beitragssätze in % (S und M) KH FV SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF 1/ S M Krafträder (Nr. 7 Abs. 1 c) in Schadenfreiheits (SF) in Schaden Beitragssätze in % (M) KH FV SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF 1/ M Leichtkrafträder (Nr. 7 Abs. 1 a) und Kleinkrafträder (Nr. 7 Abs. 1 b) in Schadenfreiheits (SF) Beitragssätze in % KH FV SF SF SF SF 1/ Campingfahrzeuge und Wohnmobile in Schadenfreiheits (SF) in Schaden Beitragssätze in % (M) KH FV SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF 1/ M

8 5. Lieferwagen, Lkw und Zugmaschinen in Schadenfreiheits (SF) in Schaden Beitragssätze in % (M) KH FV SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF 1/ M landwirtschaftliche Zugmaschinen in Schadenfreiheits (SF) Beitragssätze in % KH FV SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF 1/ die übrigen Fahrzeuge in Schadenfreiheits (SF) Beitragssätze in % KH FV SF SF SF SF 1/ Rückstufung im Schadenfall (1) Gilt ein Versicherungsvertrag nach diesen Tarifbestimmungen nicht als schadenfrei, so wird er für das auf die Schadenmeldung oder im Falle der Nr. 16 Abs. 4 für das auf die erstmalige Entschädigungsleistung oder Rückstellung folgende Kalenderjahr gemäß nachstehenden Tabellen eingestuft: 1. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung a) Pkw bei 4 aus Schaden und mehr SF 25 SF 22 SF 4 SF 2 M SF 24 SF 11 SF 4 SF 2 M SF 23 SF 10 SF 4 SF 2 M SF 22 SF 10 SF 4 SF 2 M SF 21 SF 10 SF 4 SF 2 M SF 20 SF 9 SF 3 SF 1 M SF 19 SF 9 SF 3 SF 1 M SF 18 SF 7 SF 3 SF 1 M SF 17 SF 7 SF 2 SF 1/2 M SF 16 SF 6 SF 2 SF 1/2 M SF 15 SF 6 SF 2 SF 1/2 M SF 14 SF 6 SF 2 SF 1/2 M SF 13 SF 5 SF 2 SF 1/2 M SF 12 SF 5 SF 1 S M SF 11 SF 5 SF 1 S M SF 10 SF 4 SF 1 S M SF 9 SF 4 SF 1 S M SF 8 SF 4 SF 1 S M SF 7 SF 3 SF 1/2 S M SF 6 SF 3 SF 1/2 S M SF 5 SF 2 SF 1/2 S M SF 4 SF 2 SF 1/2 S M SF 3 SF 1 S M M SF 2 SF 1/2 S M M SF 1 S M M M SF 1/2 S M M M S M M M M 0 M M M M M M M M M b) Krafträder (Nr. 7 Abs. 1 c) aus Schaden und mehr SF 10 SF 1/2 0 M SF 9 SF 1/2 0 M SF 8 SF 1/2 0 M SF 7 SF 1/2 0 M SF 6 SF 1/2 0 M SF 5 SF 1/2 0 M SF 4 0 M M SF 3 0 M M SF 2 0 M M SF 1 0 M M SF 1/2 0 M M 0 M M M M M M M c) Leichtkrafträder (Nr. 7 Abs. 1 a) und Kleinkrafträder (Nr. 7 Abs. 1 b) aus Schaden und mehr SF SF SF SF 1/ d) Campingfahrzeuge und Wohnmobile aus Schaden und mehr SF 10 SF 1/2 0 M SF 9 SF 1/2 0 M SF 8 SF 1/2 0 M SF 7 SF 1/2 0 M SF 6 SF 1/2 0 M SF 5 SF 1/2 0 M SF 4 0 M M SF 3 0 M M SF 2 0 M M SF 1 0 M M SF 1/2 0 M M 0 M M M M M M M e) Lieferwagen, Lkw und Zugmaschinen aus Schaden und mehr SF 10 SF 7 SF 3 M SF 9 SF 5 SF 2 M SF 8 SF 4 SF 1 M SF 7 SF 4 SF 1 M SF 6 SF 3 SF 1 M SF 5 SF 3 SF 1 M SF 4 SF 2 0 M SF 3 SF 2 0 M SF 2 SF 1/2 M M SF 1 0 M M SF 1/2 0 M M 0 M M M M M M M f) landwirtschaftliche Zugmaschinen aus Schaden und mehr SF 14 SF 5 SF 2 0 SF 13 SF 4 SF 1 0 SF 12 SF 4 SF 1 0 SF 11 SF 4 SF 1 0 SF 10 SF 3 SF 1 0 SF 9 SF 3 SF 1 0 SF 8 SF 3 SF 1 0 SF 7 SF 2 SF 1/2 0 SF 6 SF 2 SF 1/2 0 SF 5 SF 2 SF 1/2 0 SF 4 SF SF 3 SF SF 2 SF 1/2 0 0 SF SF 1/

9 g) übrige Fahrzeuge aus Schaden und mehr SF 3 SF SF 2 SF SF SF 1/ In der Fahrzeugvollversicherung a) Pkw bei 4 aus Schaden und mehr SF 25 SF 23 SF 10 SF 6 SF 3 SF 24 SF 15 SF 8 SF 4 SF 2 SF 23 SF 15 SF 8 SF 4 SF 2 SF 22 SF 14 SF 8 SF 4 SF 2 SF 21 SF 13 SF 7 SF 4 SF 2 SF 20 SF 12 SF 6 SF 3 SF 1 SF 19 SF 11 SF 5 SF 2 SF 1 SF 18 SF 10 SF 5 SF 2 SF 1 SF 17 SF 9 SF 5 SF 2 SF 1 SF 16 SF 9 SF 4 SF 2 SF 1 SF 15 SF 9 SF 4 SF 2 SF 1 SF 14 SF 8 SF 4 SF 2 SF 1 SF 13 SF 8 SF 3 SF 1 SF 1/2 SF 12 SF 7 SF 3 SF 1 SF 1/2 SF 11 SF 6 SF 2 SF 1 SF 1/2 SF 10 SF 6 SF 2 SF 1 SF 1/2 SF 9 SF 5 SF 2 SF 1 SF 1/2 SF 8 SF 4 SF 1 SF 1/2 0 SF 7 SF 4 SF 1 SF 1/2 0 SF 6 SF 3 SF 1/2 0 M SF 5 SF 2 SF 1/2 0 M SF 4 SF 2 0 M M SF 3 SF 1 0 M M SF 2 SF 1 M M M SF 1 SF 1/2 M M M SF 1/2 0 M M M 0 M M M M M M M M M b) Krafträder (Nr. 7 Abs. 1 c) aus Schaden und mehr SF 10 SF 3 SF 1/2 0 SF 9 SF 1 0 M SF 8 SF 1 0 M SF 7 SF 1/2 0 M SF 6 SF 1/2 0 M SF 5 SF 1/2 0 M SF 4 SF 1/2 0 M SF 3 SF 1/2 0 M SF 2 0 M M SF 1 0 M M SF 1/2 0 M M 0 M M M M M M M c) Leichtkrafträder (Nr. 7 Abs. 1 a) und Kleinkrafträder (Nr. 7 Abs. 1 b) aus Schaden und mehr SF 3 SF 1/2 0 0 SF SF SF 1/ d) Campingfahrzeuge und Wohnmobile aus Schaden und mehr SF 10 SF 3 SF 1/2 0 SF 9 SF 1 0 M SF 8 SF 1 0 M SF 7 SF 1/2 0 M SF 6 SF 1/2 0 M SF 5 SF 1/2 0 M SF 4 SF 1/2 0 M SF 3 SF 1/2 0 M SF 2 0 M M SF 1 0 M M SF 1/2 0 M M 0 M M M M M M M e) Lieferwagen, Lkw und Zugmaschinen aus Schaden und mehr SF 10 SF 4 SF 1/2 M SF 9 SF 3 0 M SF 8 SF 2 0 M SF 7 SF 2 0 M SF 6 SF 1 0 M SF 5 SF 1 0 M SF 4 SF 1/2 M M SF 3 0 M M SF 2 0 M M SF 1 0 M M SF 1/2 M M M 0 M M M M M M M f) landwirtschaftliche Zugmaschinen aus Schaden und mehr SF 14 SF 2 SF 1 0 SF 13 SF 2 SF 1 0 SF 12 SF 2 SF 1 0 SF 11 SF 2 SF 1 0 SF 10 SF 2 SF 1 0 SF 9 SF 2 SF 1 0 SF 8 SF 2 SF 1 0 SF 7 SF 2 SF 1 0 SF 6 SF 2 SF 1 0 SF 5 SF 2 SF 1 0 SF 4 SF 2 SF 1 0 SF 3 SF 2 SF 1 0 SF 2 SF SF SF 1/ g) übrige Fahrzeuge aus Schaden und mehr SF 3 SF 2 SF 1 0 SF 2 SF SF SF 1/ (2) Der in eine Schadenfreiheits zurückgestufte Versicherungsvertrag wird so behandelt, als wäre er in diese Schadenfreiheits gemäß Nr. 16 eingestuft worden. 21 a. Rabattschutz für Pkw und Krafträder (1) Für Versicherungsverträge von Pkw und Krafträdern (Nr. 7 Abs 1 c) kann ein gesonderter Rabattschutz gegen Beitragszuschlag beantragt werden. (2) Wird der Rabattschutz für einen Versicherungsvertrag für einen Pkw oder ein Kraftrad vereinbart, gilt: Je Kalenderjahr wirkt sich ein belastender Schaden im Sinne der Nr. 16 Abs. 2 und 3 in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung nicht rabattbelastend aus. (3) Der Rabattschutz kann unter folgenden Voraussetzungen abgeschlossen werden: 1. Umfasst ein Versicherungsvertrag eine Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung, kann der Rabattschutz nur für beide Versicherungsarten gleichzeitig beantragt werden. 2. Der Vertrag ist in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mindestens in die Schadenfreiheits SF 4 eingestuft. Erstreckt sich der Rabattschutz auch auf die Fahrzeugvollversicherung, muss auch dieser Vertrag mindestens in die Schadenfreiheits SF 4 eingestuft sein. 3. Der Versicherungsnehmer und alle Fahrer des Pkw oder Kraftrades sind mindestens 25 Jahre alt. 4. Seit Beginn des letzten Kalenderjahres vor dem erstmaligen Abschluss des Rabattschutzes ist kein belastender Schaden im Sinne der Nr. 16 Abs. 2 und 3 in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung angefallen. (4) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen in Abs. 3 nicht erfüllt war oder nicht eingehalten wurde, kommt ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzung Nr. 21 zur Anwendung. Darüber hinaus wird der Rabattschutz ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode ausgeschlossen, sofern die Voraussetzungen des Abs. 3 Ziffern 2, 3 oder 4 schuldhaft nicht erfüllt waren oder eingehalten wurden. Wurde der Rabattschutz während der laufenden Versicherungsperiode eingeschlossen, tritt an die Stelle des Beginns der laufenden Versicherungsperiode der Beginn des Rabattschutzes. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Voraussetzung des Abs. 3 Ziffer 3 nicht erfüllt ist in gesundheitlichen Notsituationen für die Fahrt zum Arzt, für die Fahrt eines Hotelangestellten oder eines Kraftfahrzeug-Reparateurs in Ausübung seines Dienstes, selbst wenn diese Personen noch nicht 25 Jahre alt sind. Fahrunsicherheit des Versicherungsnehmers oder anderer berechtigter Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel gilt nicht als Notfall im Sinne dieser Bestimmung. (5) Der Rabattschutz wird bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der Versicherungsperiode in Textform gekündigt wird. Die Kündigung kann dabei unabhängig von einer Kündigung der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- oder Fahrzeugvollversicherung ausgesprochen werden. Wird der Rabattschutz zu einer Versicherungsart (Kraftfahrzeug-Haftpflicht- oder Fahrzeugvollversicherung) gekündigt, endet er auch in der anderen Versicherungsart. Mit Beendigung der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- oder Fahrzeugvollversicherung endet der Rabattschutz, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. (6) 9 a, 9 b und 9 d AKB finden entsprechend Anwendung.

10 22. Zuschläge für mehrere Werden in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren zwei oder mehr gemeldet, so können unter Berücksichtigung des speziellen Schadenverlaufs Zuschläge erhoben werden. 23. Wirksamwerden der Einstufung in die Schadenfreiheits- und Schadenn (1) Der sich aufgrund des Schadenverlaufs ergebende Beitragssatz wird bei allen im folgenden Kalenderjahr zu leistenden Beiträgen (Teilbeiträgen) ab Fälligkeit wirksam. Soweit bereits niedrigere oder höhere Beiträge gezahlt wurden, ist der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen oder zu erstatten. (2) Die Auswirkung einer Rückstufung auf den Beitrag darf nicht durch Änderung der Zahlungsweise und/oder der Beitragsfälligkeit beeinflusst werden. (3) Führt eine Änderung der Beitragsfälligkeit durch Vereinbarung oder aufgrund eines Fahrzeugwechsels dazu, dass dem Versicherungsnehmer für mehr als ein Versicherungsjahr der Beitrag nach dem gleichen Beitragssatz berechnet wird, so wird auf Antrag der Versicherungsnehmer so gestellt, wie er ohne Änderung der Beitragsfälligkeit stehen würde. 24. Unterbrechung des Versicherungsschutzes Eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes im Sinne dieser Tarifbestimmungen liegt vor 1. in den Fällen der Ruheversicherung nach 5 AKB, 2. bei Saisonkennzeichen für die Zeit außerhalb der Saison ( 5 a AKB), 3. bei Beendigung des Versicherungsvertrages, 4. bei rückwirkendem Wegfall des Versicherungsvertrages, 5. bei Veräußerung ( 6 AKB) oder Wagniswegfall ( 6 a AKB). 25 a. Einstufung des Versicherungsvertrages im Kalenderjahr der Beendigung einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (1) Unbeschadet einer eventuellen Rückstufung aufgrund einer Schadenmeldung nach Nr. 21, die vorrangig vorzunehmen ist, wird ein Versicherungsvertrag nach Beendigung der Unterbrechung, 1. wenn sie nicht länger als sechs Monate gedauert hat, in die Schadenfreiheits- oder Schaden eingestuft, in die er bei ununterbrochener Dauer des Versicherungsschutzes eingestuft worden wäre. Nr. 16 Abs. 6 findet Anwendung; 2. wenn sie länger als sechs Monate, aber nicht mehr als sieben Jahre gedauert hat, in die Schadenfreiheits- oder Schaden eingestuft, die vor der Unterbrechung galt. (2) Dauerte die Unterbrechung länger als sieben Jahre, wird der Versicherungsvertrag grundsätzlich nach Nr. 16, Nr. 18 oder Nr. 19 eingestuft. 25 b. Einstufung des Versicherungsvertrages in dem der Beendigung der Unterbrechung des Versicherungsschutzes folgenden Kalenderjahr (1) War der Versicherungsschutz nicht länger als sechs Monate unterbrochen, so wird der Versicherungsvertrag in die Schadenfreiheits- oder Schaden eingestuft, in die er bei Fortdauer des Versicherungsschutzes eingestuft worden wäre. Nr. 16 Abs. 6 findet Anwendung. (2) Dauerte die Unterbrechung länger als sechs Monate, so wird der Versicherungsvertrag in die nächsthöhere Schadenfreiheits eingestuft, wenn im Kalenderjahr der Beendigung der Unterbrechung des Versicherungsschutzes für mindestens sechs Monate schadenfrei Versicherungsschutz bestanden hat. (3) Nr. 21 findet Anwendung. 26. Fahrzeugwechsel (1) Versichert der Versicherungsnehmer in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- oder Fahrzeugvollversicherung nach Veräußerung des Fahrzeugs oder Wegfall des Wagnisses ( 6, 6 a AKB) anstelle des ausgeschiedenen Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug (Ersatzfahrzeug), so richtet sich die Einstufung des Versicherungsvertrages für das Ersatzfahrzeug nach der Anzahl der schadenfreien Jahre, die sich zum Zeitpunkt des Fahrzeugwechsels aus dem Rabattgrundjahr ergeben, gegebenenfalls nach der 0 oder der Schaden des für das ausgeschiedene Fahrzeug bestehenden Vertrages. Rabattgrundjahr ist das erste nach Maßgabe der Nrn. 16, 18, 19, 21, 25 a und 25 b als schadenfrei geltende Kalenderjahr. Diese Grundsätze gelten nur, wenn das ausgeschiedene Fahrzeug den nachfolgend genannten Fahrzeuggruppen und entweder derselben oder einer höheren Fahrzeuggruppe angehörte wie das Ersatzfahrzeug. War das Ersatzfahrzeug bereits vor dem Ausscheiden des bisherigen Fahrzeugs versichert, wird die ununterbrochenen (Schadenfreiheits) des bisherigen Fahrzeugs bis zu vier Wochen für beide Fahrzeuge angerechnet. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend, wenn derselbe Versicherungsnehmer für zwei Fahrzeuge Versicherungsverträge abgeschlossen hat, von denen jeweils einer nach 5 AKB oder 5 a AKB ruht. Die e r s t e Fahrzeuggruppe umfasst landwirtschaftliche Zugmaschinen. Die z w e i t e Fahrzeuggruppe umfasst Leichtkrafträder, Kleinkrafträder (TB Nr. 7 Abs. 1 b) sowie Krafträder, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, Pkw, Lieferwagen, Lkw bis 6 t Nutzlast im Werknah- oder Werkfernverkehr, Krankenwagen sowie Campingfahrzeuge und Wohnmobile. Die d r i t t e Fahrzeuggruppe umfasst Mietwagen, Taxen sowie Lkw über 6 t Nutzlast und Zugmaschinen im Werknah- oder Werkfernverkehr. Die v i e r t e Fahrzeuggruppe umfasst die Kraftomnibusse sowie alle Kraftfahrzeuge des gewerblichen Güterverkehrs außer Lieferwagen. Ist das ausgeschiedene Fahrzeug ein Lieferwagen und das Ersatzfahrzeug ein Lkw im Güternahverkehr bis 6 t Nutzlast, erfolgt die Einstufung nach Satz 1. Das Gleiche gilt, wenn das ausgeschiedene Fahrzeug ein Lkw oder eine Zugmaschine im Werkverkehr, das Ersatzfahrzeug ein Lkw oder eine Zugmaschine im Güternahverkehr ist. (2) Gelten für das ausgeschiedene Fahrzeug und das Ersatzfahrzeug unterschiedliche Staffeln der Beitragssätze (Nr. 20), so wird der Versicherungsvertrag aufgrund der sich zum Zeitpunkt des Fahrzeugwechsels aus dem Rabattgrundjahr des Vertrages für das ausgeschiedene Fahrzeug ergebenden Anzahl der schadenfreien Jahre in die für das Ersatzfahrzeug geltende Staffel eingestuft. und Unterbrechungen, die sich zum Zeitpunkt des Fahrzeugwechsels noch nicht auf die Einstufung des ausgeschiedenen Fahrzeugs ausgewirkt haben, werden in der für das Ersatzfahrzeug geltenden Staffel berücksichtigt. (3) Wird das ausgeschiedene Fahrzeug nicht ersetzt, kann der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Ab-/Ummeldung beantragen, dass ein anderer auf seinen Namen laufender Versicherungsvertrag nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 eingestuft wird. Voraussetzung ist jedoch, dass aufgrund gleicher Risikoverhältnisse die Anrechnung des Schadenverlaufs gerechtfertigt ist. Hierzu gehört auch eine schriftliche Erklärung des Versicherungsnehmers, dass das ausgeschiedene und das verbleibende Fahrzeug überwiegend von demselben Personenkreis geführt wurden. Dabei werden des beendeten Versicherungsvertrages, die noch nicht zu einer Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes geführt haben, auf den fortbestehenden Versicherungsvertrag übertragen. Eine für das verbleibende Fahrzeug bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Schadenfreiheits kann unter Beachtung der Abs. 1 und 2 sowie der Nrn. 21, 25 a und 25 b für ein später neu hinzukommendes, zusätzliches Fahrzeug Berücksichtigung finden. (4) Versichert der Versicherungsnehmer ohne Veräußerung des Fahrzeugs oder Wegfall des Wagnisses ( 6, 6 a AKB) ein weiteres Fahrzeug, so gelten die Abs. 1 und 2 für die Einstufung des Versicherungsvertrages des weiteren Fahrzeugs entsprechend, sofern der Versicherungsnehmer glaubhaft macht, dass die Anrechnung des Schadenverlaufs des Vertrages des zuerst versicherten Fahrzeugs auf den Versicherungsvertrag des weiteren Fahrzeugs gerechtfertigt ist. Das Gleiche gilt, wenn das Ersatzfahrzeug die Voraussetzungen von Nr. 3 Abs. 5 erfüllt. Zur Glaubhaftmachung gehört insbesondere eine schriftliche Erklärung des Versicherungsnehmers, dass das weitere Fahrzeug überwiegend von demselben Personenkreis geführt wird, der das zuerst versicherte Fahrzeug geführt hat. Der Versicherungsvertrag für das zuerst versicherte Fahrzeug wird wie ein erstmalig abgeschlossener behandelt. Nr. 16 Abs. 7, 7 a, 8, 9, 10, 11 oder Nr. 19 finden Anwendung. (5) Hat ein Versicherungsnehmer mehrere Versicherungsverträge für Fahrzeuge der zweiten Fahrzeuggruppe bei der Concordia, so kann auf Antrag die Schadenfreiheits zwischen zwei bestehenden Verträgen getauscht werden. Dabei werden, die noch nicht zu einer Rückstufung der Schadenfreiheits geführt haben, mit übertragen. Voraussetzung ist jedoch, dass aufgrund gleicher Risikoverhältnisse die wechselseitige Anrechnung der Schadenverläufe gerechtfertigt ist. (6) Ändert sich der Verwendungszweck des versicherten Fahrzeugs, gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend. Der Versicherungsvertrag für ein Fahrzeug, das durch eine Änderung des Verwendungszwecks vorübergehend einer niedrigeren Fahrzeuggruppe nach Abs. 1 angehörte, wird in die Schadenfreiheits- oder Schaden eingestuft, die er während der Zugehörigkeit zu der niedrigeren Fahrzeuggruppe erreicht hatte; Abs. 2 gilt entsprechend. (7) In der Fahrzeugvollversicherung steht es der Veräußerung oder dem Wagniswegfall gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherung für ein Fahrzeug aufgibt. 27 a. Wechsel des Versicherers Hat der Versicherungsnehmer das Versicherungsunternehmen gewechselt, so werden Dauer und Schadenfreiheit des bisherigen Versicherungsvertrages sowie die Anzahl der berücksichtigt, wenn diese durch eine Bescheinigung des bisherigen Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden. Der Versicherungsnehmer wird bei der Einstufung in eine Schadenfreiheits- oder Schaden so behandelt, als wäre er während der Vorversicherungszeit bereits bei der Concordia versichert gewesen. 27 b. Versichererwechselbescheinigung Die Concordia ist berechtigt, bei Beendigung eines Versicherungsvertrages in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- oder Fahrzeugvollversicherung jeweils eine Bescheinigung über folgende Daten auszustellen und diese dem Nachversicherer auf dessen Anfrage zu übermitteln: 1. die Fahrzeugart und den Verwendungszweck; 2. den Beginn und das Ende des Vertrages; 3. den erreichten Schadenfreiheitsrabattstatus, ausgedrückt durch das Rabattgrundjahr; 4. die Anzahl der, die sich noch nicht auf den Schadenfreiheitsrabattstatus ausgewirkt haben; darüber hinaus die Anzahl der, die sich aufgrund der besonderen Vereinbarungen zum Rabattschutz für Pkw oder Krafträder oder gemäß Nr. 16 Abs. 5 nicht auf den Schadenfreiheitsrabattstatus auswirken; 5. in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, falls vom Nachversicherer gefordert, auch die übrigen in 5 Abs. 7 PflVersG genannten Daten; 6. ob dem Versicherungsnehmer und gegebenenfalls welchem Nachversicherer bereits eine Versichererwechselbescheinigung ausgegeben wurde. Mit der Übermittlung der in den Ziffern 1-5 genannten Daten gilt die Verpflichtung der Versicherer nach 5 Abs. 7 PflVersG als erfüllt; es sei denn, der Versicherungsnehmer verlangt die in 5 Abs. 7 PflVersG genannte Bescheinigung. Die Concordia ist berechtigt, bei Beginn des Vertrages die unter den Ziffern 1-6 genannten Daten beim Vorversicherer abzufragen. 28. Anrechnung der Schadenfreiheit aus Verträgen Dritter (1) Die Einstufung eines Versicherungsvertrages in eine Schadenfreiheits richtet sich nach der Dauer der Schadenfreiheit und der Anzahl der des Vertrages eines Dritten, wenn 1. der Dritte seinen Anspruch auf Berücksichtigung des bisherigen Schadenverlaufs aus der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und sofern vorhanden der Fahrzeugvollversicherung zugunsten des Versicherungsnehmers aufgibt und 2. der Versicherungsnehmer glaubhaft macht, dass die Anrechnung dieses Schadenverlaufs auf seinen Versicherungsvertrag gerechtfertigt ist und 3. das Fahrzeug des Dritten derselben oder einer höheren Fahrzeuggruppe (Nr. 26 Abs. 1) angehört wie das Fahrzeug des Versicherungsnehmers und 4. der Versicherungsnehmer und der Dritte in häuslicher Gemeinschaft leben oder zwischen diesen Personen ein Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades besteht oder wenn es sich bei dem Dritten um eine juristische Person handelt. Der Vertrag des Dritten wird wie ein erstmalig abgeschlossener behandelt; Nr. 16 Abs. 7, 7 a, 8, 9, 10 oder 11 findet Anwendung. (2) Anrechenbar sind die Dauer der Schadenfreiheit und die Anzahl der des Vertrags des Dritten für den Zeitraum, in dem der Versicherungsnehmer das Fahrzeug nicht nur gelegentlich gefahren hatte; Nr. 26 Abs. 1, 2 und 6 sind anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, wenn es sich um Fahrzeuge der in Nr. 16 Abs. 12 Ziffern 2-6 genannten Art gehandelt hat. (3) Abs. 1 Ziffer 1 gilt nicht, wenn der Dritte verstorben ist. Eine Anrechnung der Schadenfreiheit aus dem Vertrag des verstorbenen Dritten ist ausgeschlossen, wenn der Tod zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Anrechnung länger als sechs Monate zurückliegt. (4) Der Zeitpunkt, auf den bei der Berücksichtigung des Schadenverlaufs des Vertrags des Dritten abzustellen ist, wird bestimmt durch die Aufhebung der Vereinbarung, aufgrund derer die Benutzung des Fahrzeugs des Dritten durch den Versicherungsnehmer erfolgte. Liegt dieser Zeitpunkt bei der Geltendmachung der Anrechnung mehr als sechs Monate zurück, ist die Anrechnung ausgeschlossen; ein Zeitraum bis zu sechs Monaten gilt als schadenfrei. Wird die Vereinbarung nicht aufgehoben, ist der maßgebliche Zeitpunkt die Einstufung des Versicherungsvertrages. Die oben genannte Vereinbarung gilt insbesondere mit dem Zeitpunkt einer Außerbetriebsetzung oder Veräußerung oder eines Wagniswegfalls (z. B. Verschrottung) als aufgehoben. (5) Zur Glaubhaftmachung nach Abs. 1 Ziffer 2 gehören insbesondere 1. eine Erklärung des Versicherungsnehmers und des Dritten in Textform, dass der Versicherungsnehmer während des entsprechenden Zeitraumes das Fahrzeug des Dritten nicht nur gelegentlich gefahren hat. Ist der Dritte verstorben, hat der Versicherungsnehmer die Erklärung allein abzugeben. Ist der Dritte der Ehegatte des Versicherungsnehmers, kann die Erklärung entfallen; 2. der Nachweis, dass der Versicherungsnehmer während des entsprechenden Zeitraumes ununterbrochen eine gültige Fahrerlaubnis besessen hat. Der Nachweis ist durch Vorlage des Originals und Einreichen einer Fotokopie des Führerscheines zu führen. Die Concordia kann den Nachweis verlangen, dass weder ein Fahrverbot gegen ihn verhängt worden ist, noch die Eintragungen im Verkehrszentralregister einen Stand von mehr als neun Punkten ergeben. (6) War der Dritte Inhaber eines Betriebes, den der Versicherungsnehmer übernommen hat, gilt Abs. 1 Ziffer 1 entsprechend für die Versicherungsverträge über die dem Betrieb zugehörigen Fahrzeuge. Abweichend von Abs. 1 Ziffer 2 hat der Versicherungsnehmer glaubhaft zu machen, dass durch die Übernahme des Betriebes die Wagnisse nicht verändert werden.

11 (7) Besteht oder bestand für das Fahrzeug des Dritten eine Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung, ist nur eine gleichzeitige Übertragung in beiden Versicherungsarten möglich. 29. Merkmal "Werksangehöriger von Kfz-Herstellern" (1) Das Merkmal "Werksangehöriger von Kfz-Herstellern" wird in der Fahrzeugvollversicherung für Versicherungsverträge von Pkw berücksichtigt, sofern nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Pkw ist zugelassen auf einen Werksangehörigen eines Kfz-Herstellers (oder ehemaligen Werksangehörigen, sofern er nicht anderweitig berufstätig ist), es handelt sich um einen fabrikneuen Pkw und der Werksangehörige oder ehemalige Werksangehörige ist zugleich Versicherungsnehmer des Vertrages und erhält als Werksangehöriger oder ehemaliger Werksangehöriger einen Kaufpreisrabatt. (2) Den Werksangehörigen oder ehemaligen Werksangehörigen gleichgestellt werden Mitarbeiter von Werksniederlassungen, sofern sie den Kaufpreisrabatt erhalten. (3) Das Merkmal kommt bei der Beitragsberechnung nur zur Anwendung, wenn die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gleichzeitig bei der Concordia besteht. (4) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sein Dienstverhältnis beim Kfz-Hersteller und den Kaufpreisrabatt als Werksangehöriger oder ehemaliger Werksangehöriger nachzuweisen. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen nach Zugang der entsprechenden Mitteilung schuldhaft nicht nach, kommt das Merkmal ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode nicht zur Anwendung. (5) Das Merkmal wird der Berechnung für längstens 24 Monate nach der Erstzulassung des Pkw zugrunde gelegt und kommt nur für ein Fahrzeug des Versicherungsnehmers zur Anwendung. 30. Merkmal "Fahrzeugalter bei Erwerb" für Pkw und Oldtimer (1) Die Beiträge für Pkw richten sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung, die Beiträge für Oldtimer in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach dem Alter des Fahrzeugs bei der erstmaligen Zulassung auf den Halter. (2) Bei der Berechnung der Beiträge werden folgende Fahrzeugaltersn zugrunde gelegt: Alters Fahrzeugalter 1 unter 1 Monat 2 1 Monat bis unter 1 Jahr 3 1 Jahr bis unter 4 Jahre 4 4 Jahre bis unter 7 Jahre 5 7 Jahre bis unter 13 Jahre 6 13 Jahre bis unter 21 Jahre 7 ab 21 Jahre Die Concordia ist berechtigt, eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II (des Kraftfahrzeugbriefes) oder der Zulassungsbescheinigung Teil I (des Kraftfahrzeugscheines) vom Versicherungsnehmer zu verlangen. Reicht der Versicherungsnehmer diese Kopie schuldhaft innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen nicht ein, wird der Pkw oder Oldtimer ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode in die Fahrzeugalters 6 eingestuft. (3) Das Merkmal "Fahrzeugalter bei Erwerb" kommt in der Fahrzeugvollversicherung nicht zur Anwendung, wenn dem Vertrag das Merkmal "Werksangehöriger von Kfz-Herstellern" gemäß Nr. 29 zugrunde liegt. (4) Wurde die Einstufung in eine Alters aufgrund schuldhaft unrichtiger Angaben des Versicherungsnehmers bei Abgabe der Vertragserklärung vorgenommen, wird diese ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode korrigiert. Der Beitragsberechnung wird die dem tatsächlichen Alter des Fahrzeugs bei der erstmaligen Zulassung auf den Halter entsprechende Alters zugrunde gelegt. Darüber hinaus ist die Concordia berechtigt, vom Versicherungsnehmer eine zusätzliche Zahlung in Höhe des für die gesamte laufende Versicherungsperiode maßgeblichen Beitrages zu erheben, der der korrekten Alters entspricht, sofern vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht wurden. 31. Merkmal "jährliche Kilometerleistung" für Pkw und Oldtimer (1) Die Beiträge für Pkw richten sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung, die Beiträge für Oldtimer in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach der jährlichen Kilometerleistung. Die jährliche Kilometerleistung ist die mit dem Fahrzeug in einem Versicherungsjahr (12 Monate) gefahrene Strecke, gemessen in Kilometern (km). (2) Den Nachweis über die Kilometerleistung erbringt der Versicherungsnehmer mittels schriftlicher Erklärung über den Kilometerstand des Fahrzeugs am Tage der Antragstellung sowie einer Schätzung über die erwartete jährliche Kilometerleistung. Die Schätzung hat auch dann ein volles Versicherungsjahr (12 Monate) zu berücksichtigen, wenn die erste Versicherungsperiode deshalb weniger als 12 Monate beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vom Vertragsbeginn abweichender Termin vereinbart worden ist. (3) Bei der Berechnung der Beiträge werden folgende Kilometern zugrunde gelegt: Kilometer Jährliche Kilometerleistung 1 bis km 2 über km bis km 3 über km bis km 4 über km bis km 5 über km bis km 6 über km bis km 7 über km bis km 8 über km (4) Gibt der Versicherungsnehmer bei Abgabe der Vertragserklärung die jährliche Kilometerleistung nicht an, wird der Vertrag der Kilometer 8 zugeordnet. (5) Die Kilometern 1 bis 4 werden bei der Beitragsberechnung in der Fahrzeugvollversicherung nicht berücksichtigt, wenn dem Vertrag des Versicherungsnehmers das Merkmal "Werksangehöriger von Kfz-Herstellern" gemäß Nr. 29 zugrunde liegt. (6) Eine neue Schätzung der jährlichen Kilometerleistung für die nächste Versicherungsperiode kann der Versicherungsnehmer bis spätestens einen Monat vor Beginn der folgenden Versicherungsperiode abgeben, wenn zu erwarten ist, dass die für die Beitragsberechnung maßgebliche Grenze der jährlichen Kilometerleistung nicht eingehalten wird. Wird die bisher gültige Höchstgrenze der Kilometer nach dieser Schätzung überschritten, ist der Versicherungsnehmer hierzu verpflichtet. Ab Beginn der folgenden Versicherungsperiode wird der Versicherungsvertrag in die entsprechende Kilometer eingestuft. (7) Überschreitet der Pkw oder Oldtimer während einer laufenden Versicherungsperiode die der Beitragsberechnung zugrunde liegende Höchstgrenze der Kilometer, so hat der Versicherungsnehmer dies unverzüglich der Concordia anzuzeigen. Ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode stuft die Concordia den Versicherungsvertrag in die entsprechende Kilometer ein und erhebt einen Unterschiedsbeitrag. Der Unterschiedsbeitrag ist die Differenz zwischen dem erhobenen Beitrag und dem aufgrund der neuen Einstufung tatsächlich zu zahlenden Beitrag für die gesamte Versicherungsperiode. (8) Unterschreitet der Pkw oder Oldtimer während einer laufenden Versicherungsperiode die der Beitragsberechnung zugrunde liegende Untergrenze der Kilometer und zeigt der Versicherungsnehmer dies der Concordia an, wird der Versicherungsvertrag ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode in die entsprechende Kilometer eingestuft. (9) Wurde die Einstufung in eine Kilometer aufgrund schuldhaft unrichtiger Angaben des Versicherungsnehmers bei Abgabe der Vertragserklärung vorgenommen, wird diese ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode korrigiert. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund schuldhaft unrichtiger oder unterlassener Angaben während der Vertragslaufzeit eine Einstufung in eine falsche Kilometer weiterhin erhalten hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 wird der Beitragsberechnung die der tatsächlichen jährlichen Kilometerleistung entsprechende Kilometer zugrunde gelegt. Darüber hinaus ist die Concordia berechtigt, vom Versicherungsnehmer eine zusätzliche Zahlung in Höhe des für die gesamte laufende Versicherungsperiode maßgeblichen Beitrages zu erheben, der der korrekten Kilometer entspricht, sofern vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht oder Angaben unterlassen wurden. 32. Merkmal "Abstellort" für Pkw und Oldtimer (1) Die Beitragsberechnung richtet sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung danach, wo der Pkw zwischen Uhr und 6.00 Uhr überwiegend abgestellt wird. Das Gleiche gilt für Oldtimer in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. (2) Sofern die Beitragsberechnung das Abstellen des Pkw in einer abschließbaren Einzel- oder Doppelgarage berücksichtigen soll, hat der Versicherungsnehmer den Nachweis über das Vorhandensein einer solchen Garage mittels schriftlicher Erklärung auf dem Antrag zu erbringen. (3) In der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugteilversicherung kommt das Merkmal "Abstellort" nicht zur Anwendung, wenn dem Vertrag des Versicherungsnehmers das Merkmal "Wohngebäude" zugrunde liegt. In der Fahrzeugvollversicherung kommt das Merkmal "Abstellort" nicht zur Anwendung, wenn dem Vertrag des Versicherungsnehmers das Merkmal "Wohngebäude" zugrunde liegt und das vom Versicherungsnehmer und seinem Ehe-/Lebenspartner ständig bewohnte Ein- oder Zweifamilienhaus bei der Concordia versichert ist. Gleiches gilt, wenn dem Vertrag des Versicherungsnehmers das Merkmal "Werksangehöriger von Kfz-Herstellern" gemäß Nr. 29 zugrunde liegt. (4) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, der Concordia unverzüglich anzuzeigen, wenn der Pkw oder Oldtimer zwischen Uhr und 6.00 Uhr nicht mehr überwiegend in einer abschließbaren Garage abgestellt wird. Der Versicherungsnehmer hat mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt diese Voraussetzung nicht mehr vorliegt. (5) Das Merkmal "Abstellort" kommt ab dem Tag nicht mehr zur Anwendung, an dem der Pkw oder Oldtimer zwischen Uhr und 6.00 Uhr nicht mehr überwiegend in einer abschließbaren Garage abgestellt wird. (6) Das Merkmal "Abstellort" kommt nur zur Anwendung, wenn die Angaben im Antrag oder die Nachweise vollständig vorliegen. (7) Wurde das Merkmal "Abstellort" aufgrund schuldhaft unrichtiger Angaben des Versicherungsnehmers bei Abgabe der Vertragserklärung berücksichtigt, kommt es ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode nicht mehr zur Anwendung. Gleiches gilt, wenn aufgrund schuldhaft unrichtiger oder unterlassener Angaben des Versicherungsnehmers während der Vertragslaufzeit das Merkmal "Abstellort" weiterhin berücksichtigt wurde. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist die Concordia darüber hinaus berechtigt, vom Versicherungsnehmer eine zusätzliche Zahlung in Höhe des für die gesamte laufende Versicherungsperiode maßgeblichen Beitrages zu erheben, der unter Berücksichtigung des richtigen Abstellortes zu zahlen gewesen wäre, sofern vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht oder Angaben unterlassen wurden. 33. Merkmal "VN-/Fahreralter" für Pkw, Oldtimer, Krafträder, Leichtkrafträder und Kleinkrafträder (1) Die Beiträge für Pkw, Krafträder, Leichtkrafträder und Kleinkrafträder (Nr. 7 Abs. 1 b) richten sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung nach dem Alter des Versicherungsnehmers (VN) und der Fahrer. Gleiches gilt für die Beiträge für Oldtimer in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung. Anhand der Geburtsdaten des Versicherungsnehmers und des/der jüngsten und ältesten Fahrers/in wird jeweils separat für die Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung bei der Beitragsberechnung eine der nachstehenden VN-/Fahreraltersn berücksichtigt. Sofern verschiedene VN-/Fahreraltersn betroffen sein sollten, richtet sich der Beitrag nach dem höher einzuordnenden Risiko. 1. Pkw und Oldtimer Alters VN- oder Fahreralter in Jahren 1 unter 21 Jahre 2 21 Jahre bis unter 23 Jahre 3 23 Jahre bis unter 25 Jahre 4 25 Jahre bis unter 71 Jahre 5 ab 71 Jahre Für die Einstufung in eine der vorgenannten Altersn ist grundsätzlich das Alter des/der jeweiligen Jüngsten (VN/Fahrer) maßgebend. Abweichend hiervon gilt: Sofern die Altersn 2 und 5 zu berücksichtigen sind, wird in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- die Alters 5 und in der Fahrzeugversicherung die Alters 2 berücksichtigt. Sofern die Altersn 3 und 5 zu berücksichtigen sind, wird in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- die Alters 5 und in der Fahrzeugversicherung die Alters 3 berücksichtigt. Sind die Altersn 4 und 5 zu berücksichtigen, wird in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtund Fahrzeugvollversicherung die Alters 5, in der Fahrzeugteilversicherung die Alters 4 berücksichtigt. 2. Krafträder (Nr. 7 Abs. 1 c) Alters VN- oder Fahreralter in Jahren 1 unter 25 Jahre 2 25 Jahre bis unter 30 Jahre 3 ab 30 Jahre

12 Sofern verschiedene VN-/Fahreraltersn betroffen sein sollten, ist für die Einstufung in eine der Altersn das Alter des/der jeweiligen Jüngsten (VN/Fahrer) maßgebend. 3. Leichtkrafträder (Nr. 7 Abs. 1 a) und Kleinkrafträder (Nr. 7 Abs. 1 b) Alters VN- oder Fahreralter in Jahren 1 unter 25 Jahre 2 ab 25 Jahre Sofern verschiedene VN-/Fahreraltersn betroffen sein sollten, ist für die Einstufung in eine der Altersn das Alter des/der jeweiligen Jüngsten (VN/Fahrer) maßgebend. (2) Den Nachweis über die Fahrzeugnutzung durch Personen, deren Geburtsdaten zur Einstufung des Vertrages in eine der in Abs. 1 genannten VN-/Fahreraltersn führt, hat der Versicherungsnehmer mittels schriftlicher Erklärung auf dem Antrag zu erbringen. (3) Gibt der Versicherungsnehmer bei Abgabe der Vertragserklärung die Geburtsdaten gemäß Abs. 1 nicht an, wird der Vertrag in die VN-/Fahreralters 1 eingestuft. (4) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, der Concordia unverzüglich anzuzeigen, wenn sich durch einen zusätzlichen Fahrer oder durch den Wegfall eines Fahrers die Einstufung des Vertrages für einen Pkw oder Oldtimer, ein Kraftrad, Leichtkraftrad oder Kleinkraftrad (Nr. 7 Abs. 1 b) in eine der in Abs. 1 genannten VN-/Fahreraltersn ändert. Der Versicherungsnehmer hat unter Angabe der entsprechenden Geburtsdaten mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Concordia stuft den Vertrag ab diesem Tag in die richtige VN-/Fahreralters gemäß Abs. 1 ein und erhebt einen Unterschiedsbeitrag. Der Unterschiedsbeitrag ist die Differenz zwischen dem erhobenen Beitrag und dem aufgrund der neuen Einstufung tatsächlich zu zahlenden Beitrag bis zum Ende der Versicherungsperiode. (5) Wurde die Einstufung in eine VN-/Fahreralters aufgrund schuldhaft unrichtiger Angaben des Versicherungsnehmers bei Abgabe der Vertragserklärung vorgenommen, wird diese ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode korrigiert. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund schuldhaft unrichtiger oder unterlassener Angaben während der Vertragslaufzeit eine Einstufung in eine falsche VN-/Fahreralters weiterhin erhalten hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 wird der Beitragsberechnung die den tatsächlichen Geburtsdaten entsprechende VN-/Fahreralters gemäß Abs. 1 zugrunde gelegt. Darüber hinaus ist die Concordia berechtigt, vom Versicherungsnehmer eine zusätzliche Zahlung in Höhe des für die gesamte laufende Versicherungsperiode maßgeblichen Beitrages zu erheben, der entsprechend der korrekten VN-/Fahreralters zu zahlen gewesen wäre, sofern vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht oder Angaben unterlassen wurden. (6) Abs. 5 findet keine Anwendung in gesundheitlichen Notsituationen für die Fahrt zum Arzt, für die Fahrt eines Hotelangestellten oder eines Kraftfahrzeug-Reparateurs in Ausübung seines Dienstes. Fahrunsicherheit des Versicherungsnehmers oder anderer berechtigter Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel gilt nicht als Notfall im Sinne dieser Bestimmungen. 34. Merkmal "Wohngebäude" für Pkw und Oldtimer (1) Die Beitragsberechnung richtet sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung danach, ob 1. für den Versicherungsnehmer oder seinen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe-/Lebenspartner bei der Concordia eine Wohngebäudeversicherung besteht, 2. das versicherte Wohngebäude ein Ein- oder Zweifamilienhaus ist und vom Versicherungsnehmer und seinem Ehe-/Lebenspartner ständig bewohnt wird und 3. der zu versichernde Pkw auf den Versicherungsnehmer (natürliche Person im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches) oder seinen Ehe-/Lebenspartner zugelassen ist. Das Gleiche gilt für Oldtimer in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Besteht für den Versicherungsnehmer oder seinen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe-/Lebenspartner ein Wohngebäudevertrag bei einem anderen Versicherer und liegen die Voraussetzungen gemäß Ziffern 2 und 3 vor, kommt das Merkmal in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zur Anwendung. Das Gleiche gilt für Oldtimer. (2) Den Nachweis über eine im Sinne des Abs. 1 abgeschlossene Wohngebäudeversicherung hat der Versicherungsnehmer mittels schriftlicher Erklärung im Antrag zu erbringen, sofern diese nicht bei der Concordia abgeschlossen wurde. (3) Bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Merkmale "Abstellort" und "Wohngebäude" wird dem Vertrag das Merkmal "Wohngebäude" zugrunde gelegt, sofern die Wohngebäudeversicherung bei der Concordia besteht. Besteht der Wohngebäudevertrag bei einem anderen Versicherer, so wird das Merkmal "Wohngebäude" in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, das Merkmal "Abstellort" in der Fahrzeugversicherung berücksichtigt. (4) Das Merkmal "Wohngebäude" kommt in der Fahrzeugvollversicherung nicht zur Anwendung, wenn dem Vertrag des Versicherungsnehmers das Merkmal "Werksangehöriger von Kfz-Herstellern" gemäß Nr. 29 zugrunde liegt. (5) Wird die Wohngebäudeversicherung bei der Concordia gekündigt, wird das Merkmal "Wohngebäude" ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode nicht mehr berücksichtigt, in der die Kündigung der Wohngebäudeversicherung wirksam wird. Kann der Versicherungsnehmer nachweisen, dass die Wohngebäudeversicherung bei einem anderen Versicherer abgeschlossen wurde und liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Ziffern 2 und 3 vor, so wird das Merkmal "Wohngebäude" ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode dergestalt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, das Merkmal "Abstellort" in der Fahrzeugversicherung berücksichtigt. (6) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, der Concordia unverzüglich anzuzeigen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen. Der Versicherungsnehmer hat mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. (7) Wurde das Merkmal "Wohngebäude" aufgrund schuldhaft unrichtiger Angaben des Versicherungsnehmers bei Abgabe der Vertragserklärung der Beitragsberechnung zugrunde gelegt, kommt es ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode nicht mehr zur Anwendung. Gleiches gilt, wenn aufgrund schuldhaft unrichtiger oder unterlassener Angaben des Versicherungsnehmers während der Vertragslaufzeit das Merkmal "Wohngebäude" weiterhin berücksichtigt wurde. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist die Concordia darüber hinaus berechtigt, vom Versicherungsnehmer eine zusätzliche Zahlung in Höhe des für die gesamte laufende Versicherungsperiode maßgeblichen Beitrages zu erheben, der ohne Berücksichtigung des Merkmals "Wohngebäude" zu zahlen gewesen wäre, sofern vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht oder Angaben unterlassen wurden. 35. Merkmal "Einzelfahrer/Partnernutzung" für Pkw und Oldtimer (1) Die Beiträge für Versicherungsverträge von Pkw richten sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung danach, wer den versicherten Pkw fährt. a) Das Merkmal "Einzelfahrer" wird der Beitragsberechnung zugrunde gelegt, wenn der versicherte Pkw entweder ausschließlich von dem Versicherungsnehmer oder nur von seinem mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe-/Lebenspartner gefahren wird. b) Das Merkmal "Partnernutzung" wird der Beitragsberechnung zugrunde gelegt, wenn der versicherte Pkw ausschließlich von dem Versicherungsnehmer und seinem mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe-/Lebenspartner gefahren wird. (2) Die in Abs. 1 genannten Regelungen gelten für Oldtimer in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. (3) Den Nachweis über die ausschließliche Nutzung des Pkw durch Personen gemäß Abs. 1 Ziffer a) oder b) hat der Versicherungsnehmer mittels schriftlicher Erklärung auf dem Antrag zu erbringen. (4) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, der Concordia unverzüglich anzuzeigen, wenn der Pkw oder Oldtimer nicht mehr ausschließlich von Personen gefahren wird, auf die die unter Abs. 1 Ziffer a) oder b) genannten Angaben zutreffen. Der Versicherungsnehmer hat mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das Merkmal "Einzelfahrer/ Partnernutzung" wird bei der Beitragsberechnung ab diesem Tag nicht mehr berücksichtigt. (5) Wurde das Merkmal "Einzelfahrer/Partnernutzung" aufgrund schuldhaft unrichtiger Angaben des Versicherungsnehmers bei Abgabe der Vertragserklärung zugrunde gelegt, wird es ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode nicht mehr berücksichtigt. Gleiches gilt, wenn für den Vertrag des Versicherungsnehmers aufgrund schuldhaft unrichtiger oder unterlassener Angaben während der Vertragslaufzeit das Merkmal "Einzelfahrer/Partnernutzung" weiterhin berücksichtigt wurde. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist die Concordia darüber hinaus berechtigt, vom Versicherungsnehmer eine zusätzliche Zahlung in Höhe des für die gesamte laufende Versicherungsperiode maßgeblichen Beitrages zu erheben, der ohne Berücksichtigung des Merkmals "Einzelfahrer/Partnernutzung" zu zahlen gewesen wäre, sofern vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht oder Angaben unterlassen wurden. (6) Abs. 5 findet keine Anwendung in gesundheitlichen Notsituationen für die Fahrt zum Arzt, für die Fahrt eines Hotelangestellten oder eines Kraftfahrzeug-Reparateurs in Ausübung seines Dienstes. Fahrunsicherheit des gemäß Abs. 1 Ziffer a) berechtigten Fahrers oder der gemäß Abs. 1 Ziffer b) berechtigten Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel gilt nicht als Notfall im Sinne dieser Bestimmungen. 36. Gemeinsame Regelungen für die Merkmale "Fahrzeugalter bei Erwerb", "jährliche Kilometerleistung", "Abstellort", "VN-/Fahreralter", "Wohngebäude" sowie "Einzelfahrer/Partnernutzung" (1) Die Concordia ist berechtigt, weitergehendere Nachweise als die bei Abgabe der Vertragserklärung gegebene Bestätigung im Antrag und/oder während der Vertragslaufzeit zusätzliche Nachweise zu verlangen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Beitragsberechnung gemäß Nrn zu überprüfen. Auf eine entsprechende Aufforderung hin hat der Versicherungsnehmer unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) Nachweise zu erbringen oder die Überprüfung zu ermöglichen. Kommt der Versicherungsnehmer der Aufforderung innerhalb des gesetzten Zeitraumes schuldhaft nicht nach, werden die Merkmale "Abstellort", "Wohngebäude" und "Einzelfahrer/Partnernutzung" ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode nicht mehr berücksichtigt; beim Merkmal "Fahrzeugalter bei Erwerb" wird der Versicherungsvertrag ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode der Alters 6, beim Merkmal "jährliche Kilometerleistung" der Kilometer 8 und beim Merkmal "VN-/Fahreralter" der VN-/Fahreralters 1 zugeordnet. Darüber hinaus ist die Concordia berechtigt, vom Versicherungsnehmer eine zusätzliche Zahlung in Höhe von 30 % des für die gesamte laufende Versicherungsperiode maßgeblichen Beitrages zu erheben, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflicht nach Satz 2 vorsätzlich verletzt hat. (2) Der Vertrag geht bei Veräußerung des Pkw, Oldtimers, Kraftrades (Nr. 7 Abs. 1 c), Leichtkraftrades (Nr. 7 Abs. 1 a) oder Kleinkraftrades (Nr. 7 Abs. 1 b) auf den Erwerber über. Ab dem Tag, der auf die Veräußerung folgt, gilt der Beitrag ohne Berücksichtigung der Merkmale "Abstellort", "Wohngebäude" und/oder "Einzelfahrer/Partnernutzung" sowie gemäß der VN-/Fahreralters 1 und der Kilometer 5. Die Veräußerung ist der Concordia unverzüglich anzuzeigen. (3) Die Concordia ist berechtigt, in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahrzeugvoll- und/oder Fahrzeugteilversicherung die Regelungen gemäß der Nrn und/oder die zu den Merkmalen gehörenden Nachlass- und/oder Zuschlagssätze zu ändern. Die Änderungen finden vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an Anwendung, wenn die Concordia dem Versicherungsnehmer die Änderung spätestens einen Monat vor Inkrafttreten mitteilt. (4) Die Concordia ist berechtigt, die Regelungen der Nrn insgesamt oder teilweise entfallen zu lassen. Der Fortfall findet vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an Anwendung, wenn die Concordia dem Versicherungsnehmer die Änderung spätestens einen Monat vor Inkrafttreten mitteilt. (5) In den Fällen der Abs. 3 und 4 findet 9 b AKB Anwendung. 37. Multiplikative Berücksichtigung von Nachlässen/Zuschlägen Sind Nachlässe und/oder Zuschläge in der Beitragsberechnung zugrunde zu legen, so werden diese einzeln und nacheinander berücksichtigt (multiplikative Berechnung): Bei dieser Form der Berechnung bildet der 100%-Tarifbeitrag abzüglich des ersten Nachlasses oder zuzüglich des ersten Zuschlages centgenau gerundet den Ausgangswert. Dieser Wert ist Grundlage zur Berücksichtigung des nächsten Nachlasses oder Zuschlages. Diese Art der Berechnung wird so lange fortgesetzt, bis alle Nachlässe/Zuschläge zugrunde gelegt worden sind. Die Berechnung erfolgt für jede Versicherungsart (Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung) separat. 38. Unwirksamkeit von Bestimmungen Im Fall der Unwirksamkeit von Bestimmungen wird die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Die Concordia ist berechtigt, die ungültigen Bestimmungen unverzüglich so zu ersetzen, dass die neuen Bedingungen den ungültigen sinngemäß möglichst nahe kommen. Im Übrigen wird auf 9 d AKB verwiesen.

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