Hamburger Richtlinie über die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen für kleine Unternehmen in Schwierigkeiten

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1 Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Wirtschaft und Arbeit Amt Internationales, Energie, Wirtschaftsförderung Hamburger Richtlinie über die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen für kleine Unternehmen in Schwierigkeiten 1. Ausführliche Beschreibung der Richtlinie Geltungsbereich und Zweck Rechtsgrundlage Antragsberechtigung Antragsberechtigte Unternehmen Definition des Unternehmens in Schwierigkeiten Neu gegründete Unternehmen Unternehmensgruppe Änderungen der Eigentumsverhältnisse Art der Beihilfe Konditionen für Bürgschaften Art und Umfang der Bürgschaft Laufzeit einer Bürgschaft Bürgschaftsgebühr und Bürgschaftsprovision Umsatzsteuer Jahresabschlüsse Konditionen für stille Beteiligungen Art und Umfang der Beteiligung Beteiligungsentgelt Umsatzsteuer Konditionen für Beratungskostenzuschüsse Besondere Bedingungen Umstrukturierungsplan und Änderung dieses Planes Begriff der Umstrukturierung Elemente des Umstrukturierungsplans Änderung des Umstrukturierungsplans Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverhältnisse Begrenzung auf das erforderliche Mindestmaß Sicherheiten Grundsatz der einmaligen Hilfe Kumulierung mit anderen Beihilfen Antrags- und Bewilligungsverfahren Inkrafttreten und Laufzeit... 9

2 Hamburger Richtlinie über die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen für kleine Unternehmen in Schwierigkeiten Die Freie und Hansestadt Hamburg beabsichtigt, nach Maßgabe der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten 1 mit Hilfe dieser Richtlinie kleinen Unternehmen in Schwierigkeiten zu helfen. 1. Ausführliche Beschreibung der Richtlinie 1.1. Geltungsbereich und Zweck Diese Richtlinie gilt für in Schwierigkeiten geratene kleine Unternehmen in Hamburg unabhängig vom jeweiligen Wirtschaftszweig zur Unterstützung bei der Umstrukturierung (Umstrukturierungsbeihilfe). Für Rettungsbeihilfen gilt diese Richtlinie nicht. Sie gilt ferner nicht für Unternehmen des Agrarsektors 2 sowie der Sektoren Steinkohlebergbau, Stahlindustrie, Fischerei und Aquakultur Rechtsgrundlage Die Beihilfe wird nach 23 und 44 der Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (LHO) 3 sowie nach 39 Abs. 1 LHO i.v.m. Art. 2c des Beschlusses über die Feststellung des Haushaltsplans der Freien und Hansestadt Hamburg für die Haushaltsjahre 2007 und 2008 vom 13. Dezember 2006 und den zu 23, 44 und 39 LHO erlassenen Verwaltungsvorschriften in Übereinstimmung mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt Antragsberechtigung Antragsberechtigte Unternehmen Die Richtlinie ist für kleine Unternehmen in Schwierigkeiten in der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmt. Die Antragsteller müssen Sitz oder Betriebsstätte in Hamburg haben. Die Abl. EU C 244/2 vom 01. Oktober Ausgeschlossen sind alle Wirtschaftsteilnehmer, die an der Primärerzeugung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse beteiligt sind. Nicht ausgeschlossen sind Verarbeiter und Vermarkter. Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl Seite 261, 1972 Seite 10), zuletzt geändert am 28. April 2006 (HmbGVBl. Seite 207).

3 Definition von kleinen Unternehmen hat den jeweils gültigen, von der Europäischen Kommission festgelegten Kriterien zu entsprechen 4. Von der Richtlinie ausgeschlossen sind Unternehmen, die auf einem Markt tätig sind, auf dem seit langem strukturelle Überkapazitäten bestehen Definition des Unternehmens in Schwierigkeiten Kleine Unternehmen in Schwierigkeiten, die eine Beihilfe nach dieser Richtlinie beantragen, müssen mindestens eines der drei folgenden Kriterien erfüllen: Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals ist während der letzten zwölf Monate verloren gegangen. Bei Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften, ist mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel verschwunden und mehr als ein Viertel dieser Mittel ist während der letzten zwölf Monate verloren gegangen. Unabhängig von der Unternehmensform sind die im deutschen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt Neu gegründete Unternehmen Ein neu gegründetes Unternehmen kann keine Umstrukturierungsbeihilfe im Rahmen der Richtlinie beantragen, auch dann nicht, wenn seine anfängliche Finanzsituation prekär ist. Dies gilt insbesondere für ein neues Unternehmen, das aus der Abwicklung oder Übernahme von Vermögenswerten eines anderen Unternehmens (ggf. einschließlich der Passiva) hervorgegangen ist. Ein Unternehmen gilt grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit als neu gegründet Unternehmensgruppe Kleine Unternehmen, die einer größeren Unternehmensgruppe angehören oder im Begriff sind, von einer derartigen Unternehmensgruppe übernommen zu werden, können eine Beihilfe gemäß dieser Richtlinie nur erhalten, wenn es sich nachweislich um Schwierigkeiten des 4 Siehe dazu die Begriffsbestimmung in der Empfehlung der Kommission (EG) Nr. 361/2003 vom 06. Mai 2003 (Abl. EU L 124/36 vom 20. Mai 2003). Seite 2 von 9

4 betreffenden Unternehmens selbst handelt, diese nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen sind und außerdem zu gravierend sind, um von der Gruppe selbst bewältigt werden zu können. Wenn ein kleines Unternehmen in Schwierigkeiten eine Tochtergesellschaft gründet, die unter dessen Kontrolle steht, werden beide Unternehmen zusammen als eine Gruppe betrachtet Änderungen der Eigentumsverhältnisse Änderungen in den Eigentumsverhältnissen eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens sind für die Beurteilung von nach dieser Richtlinie gewährten Beihilfen unerheblich Art der Beihilfe Hilfen im Rahmen der Richtlinie sind Umstrukturierungsbeihilfen in Form von Ausfallbürgschaften, die Ausfallbürgschaften ergänzenden stillen Beteiligungen und Beratungskostenzuschüsse Konditionen für Bürgschaften Art und Umfang der Bürgschaft Verbürgt werden Kredite von Kreditinstituten, Bausparkassen, Leasinggesellschaften und Versicherungsunternehmen. Die Ausfallbürgschaften werden für Kredite im Sinne 21 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 4 und 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) 5 übernommen. Für bereits gewährte Kredite werden nachträglich keine Ausfallbürgschaften übernommen. Es können Ausfallbürgschaften bis zu 80 % der Kreditsumme übernommen werden. Der Höchstbetrag einer Ausfallbürgschaft beträgt Laufzeit einer Bürgschaft Die Laufzeit der Bürgschaften beträgt in der Regel bis zu 5 Jahren, in Ausnahmefällen bis zu 8 Jahren. Kreditlaufzeiten und damit Bürgschaftsdauern, die über 5 Jahre hinausgehen, sind im Umstrukturierungsplan explizit zu begründen. Sollte die Kreditlaufzeit 5 Jahre übersteigen, soll mit Unternehmen und Hausbank eine Klausel vereinbart werden, dass bei entsprechendem Geschäftsverlauf - also einer positiveren Entwicklung als der ursprünglich erwarteten - die Kredite, für die Bürgschaften gewährt werden, schneller als geplant getilgt werden. 5 In der Neufassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) zuletzt geändert durch Art. 3 und 14 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330). Seite 3 von 9

5 Bürgschaftsgebühr und Bürgschaftsprovision Die einmalige Gebühr beträgt 2 % des Kreditbetrages, mindestens jedoch 500,--. Die Gebühr ist zur Zahlung fällig bei Bürgschaftsbewilligung. Sollte im Ausnahmefall eine Änderung des Umstrukturierungsplans gemäß Ziffer und damit die Änderung einer Bürgschaft notwendig sein, wird eine Gebühr von bis zu 0,5 % des Kreditbetrages berechnet. Die Bürgschaftsprovision beträgt jährlich 1,5 % nach dem Kreditstand am 31. Dezember des Vorjahres bzw. vor Auszahlung nach dem verbürgten Kreditvolumen. Sie bemisst sich bei Rahmenkrediten nach der jeweils verbürgten Kreditlinie. Die Bürgschaftsprovision ist jährlich im Voraus zu zahlen, anteilig beginnend mit der Ausstellung der Bürgschaftsurkunde Umsatzsteuer Zu den Kosten gemäß Ziffer wird die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer berechnet Jahresabschlüsse Der Kreditnehmer muss die Jahresabschlüsse seines Unternehmens sowie verbundener und nahestehender Unternehmen, ggf. in vorläufiger Form, spätestens innerhalb von 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag vorlegen. Auf Verlangen hat er unverzüglich betriebswirtschaftliche Auswertungen und Kennzahlen sowie Statistiken einzureichen Konditionen für stille Beteiligungen Art und Umfang der Beteiligung Im Rahmen des Höchstbetrages von Euro ist die ergänzende Bereitstellung einer stillen Beteiligung bis maximal 25 % der Summe aus verbürgtem Kredit und Beteiligung, jedoch höchstens Euro möglich. Die Laufzeit der stillen Beteiligungen beträgt maximal 10 Jahre Beteiligungsentgelt Das Beteiligungsentgelt besteht aus einer einmaligen Gebühr von 2 % des Beteiligungsbetrages und einem laufenden Betrag p.a., der sich nach dem jeweils gültigen Referenzzinssatz der EU-Kommission 6 zuzüglich mindestens 200 Basispunkte errechnet. 6 Der Referenzzinssatz beträgt mit Stand ,42 %. Änderungen im Laufe des Jahres werden im Bundesanzeiger und im Internet unter der Internetadresse veröffentlicht. Seite 4 von 9

6 Das Entgelt ist vierteljährlich nachträglich auf den jeweils valutierenden Beteiligungsbetrag zur Zahlung fällig. Daneben wird ein gewinnabhängiges Entgelt und im Falle eines Exits bzw. der Endfälligkeit der Beteiligung ein Aufgeld vereinbart Umsatzsteuer Zu den Kosten gemäß Ziffer wird die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer berechnet Konditionen für Beratungskostenzuschüsse Die Kosten zur Erstellung eines Umstrukturierungsplans durch einen externen Berater können mit bis zu 75% bezuschusst werden, jedoch mit nicht mehr als Euro. In besonders begründeten Einzelfällen kann der Zuschuss bis zu Euro betragen. Für Kleinstunternehmen gemäß EU-Definition 7 kann in begründeten Ausnahmefällen eine Beihilfe bis zu 100% der Beratungskosten gewährt werden, jedoch mit nicht mehr als Euro. In besonders begründeten Einzelfällen kann der Zuschuss bis zu Euro betragen Besondere Bedingungen Umstrukturierungsplan und Änderung dieses Planes Begriff der Umstrukturierung Eine Umstrukturierung stützt sich auf einen realistischen Plan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens. Hierzu gehören gewöhnlich eines oder mehrere der folgenden Elemente: Reorganisation der Tätigkeiten des Unternehmens auf einer effizienteren Grundlage, was normalerweise den Rückzug aus defizitären Geschäftsbereichen bedeutet, Umstrukturierung von Geschäftsbereichen, die wieder wettbewerbsfähig werden können möglicherweise auch der Ausbau von oder die Diversifizierung zu neuen rentablen Tätigkeiten. 7 Kleinstunternehmen im Sinne der Definition der Kommissionsempfehlung vom 6. Mai 2003 (Abl. L 124/36 vom ). Seite 5 von 9

7 Es wird davon ausgegangen, dass neben der finanziellen Umstrukturierung (Kapitalzuführung, Schuldenabbau) auch eine betriebliche Reorganisation erfolgt. Umgekehrt darf sich die Umstrukturierung nicht nur auf finanzielle Eingriffe zur Deckung früherer Verluste beschränken, ohne nach den Ursachen der Verlustquellen zu suchen Elemente des Umstrukturierungsplans Die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe wird von der Durchführung eines zuvor gebilligten Umstrukturierungsplans abhängig gemacht. Dieser Umstrukturierungsplan, dessen Laufzeit so kurz wie möglich zu bemessen ist, muss die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben. Aus ihm müssen die Umstände, die zu den Schwierigkeiten des Unternehmens geführt haben, sowie die Maßnahmen, welche zur Behebung der Schwierigkeiten vorgesehen sind, hervorgehen, um beurteilen zu können, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen angemessen sind. Die Verbesserung der Rentabilität muss vor allem durch unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden, die im Umstrukturierungsplan vorgesehen sind. Unter anderem sind die jetzige Situation sowie die besonderen Stärken und Schwächen des Unternehmens zu berücksichtigen. Die voraussichtliche Entwicklung von Angebot und Nachfrage auf den relevanten Märkten sowie die künftige Position des Unternehmens im Markt sind plausibel darzulegen. Diese Darstellung soll der Größe des Unternehmens angemessen sein. Externe Faktoren wie Preis- oder Nachfrageschwankungen, auf die das Unternehmen kaum Einfluss hat, dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die betreffenden Marktprognosen allgemein anerkannt werden. Eine erfolgreiche Umstrukturierung muss die Aufgabe von Tätigkeitsbereichen einschließen, die auch nach der Umstrukturierung strukturell defizitär wären. Der Umstrukturierungsplan muss dem Unternehmen den Übergang zu einer neuen Struktur ermöglichen, die langfristige Rentabilität und den Erhalt des Unternehmens aus eigener Kraft verspricht. Sind die Schwierigkeiten des Unternehmens auf ein unzulängliches System der Seite 6 von 9

8 Unternehmensführung zurückzuführen, müssen geeignete Anpassungen vorgenommen werden Änderung des Umstrukturierungsplans Das Unternehmen muss den Umstrukturierungsplan vollständig durchführen und dessen Bedingungen und Auflagen erfüllen. Nach der Bewilligung einer Umstrukturierungsbeihilfe können Änderungen nur genehmigt werden, wenn auch der geänderte Plan weiterhin die Wiederherstellung der Rentabilität innerhalb eines angemessenen Zeitraums erkennen lässt Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverhältnisse Während der Durchführung des Umstrukturierungsplans dürfen von den begünstigen Unternehmen keine Kapazitätsaufstockungen vorgenommen werden Begrenzung auf das erforderliche Mindestmaß Die Höhe der Beihilfe muss sich auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß unter Berücksichtigung der verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens, seiner Anteilseigner oder der Unternehmensgruppe, der es angehört, beschränken. Daher muss das Unternehmen einen erheblichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten, mindestens jedoch 25 % der gesamten Umstrukturierungskosten. Hierzu gehören auch nicht staatlich verbürgte Kredite / Kreditteile zu marktüblichen Konditionen (beihilfefreies Fremdkapital). Auch die Hausbank und die sonstigen Gläubiger sollen angemessene Sanierungsbeiträge leisten. Die Hausbank soll insbesondere zugesagte Kreditlinien und Darlehen aufrechterhalten. In Bezug auf bereits gewährte Kredite sollen Tilgungsaussetzungen die Umstrukturierung des Unternehmens erleichtern. Die Beihilfe darf nicht in einer Form oder einem Umfang gewährt werden, die dem Unternehmen überschüssige Liquidität zuführt. Die Beihilfe darf nicht zur Finanzierung von Neuinvestitionen verwendet werden, die für die Wiederherstellung der Rentabilität nicht unbedingt notwendig sind. Seite 7 von 9

9 Sicherheiten Das Unternehmen soll die auf Grundlage der Richtlinie verbürgten Kredite bestmöglich besichern. Diese Sicherheiten haften für den Kredit einschließlich Zinsen, Provisionen und Kosten. In der Regel soll eine anteilige selbstschuldnerische Mithaftung oder Bürgschaft des Ehepartners des Kreditnehmers als Sicherheit angeboten werden. Bei Kommanditgesellschaften soll eine Bürgschaft der tätigen Kommanditisten, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung eine Bürgschaft der Gesellschafter verlangt werden. Drittbürgschaften haften vor der Ausfallbürgschaft. Der Antrag auf Gewährung einer Ausfallbürgschaft muss eine Darstellung der vorgesehenen Besicherung und eine Stellungnahme des Kreditinstituts zum Wert der Sicherheiten enthalten Grundsatz der einmaligen Hilfe Das Unternehmen darf in den letzten 10 Jahren keine Rettungs- und/oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben. Eine diesbezügliche schriftliche Erklärung des Unternehmens ist notwendig Kumulierung mit anderen Beihilfen Die Beihilfen können mit anderen Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen kumuliert werden. Die kombinierten Beihilfen dürfen den Höchstbetrag von 10 Mio. Euro einschließlich der Beihilfen aus anderen Quellen oder anderen Regelungen nicht überschreiten. Über diesen Betrag hinaus müssen alle Beihilfen ob im Rahmen des ursprünglichen Umstrukturierungsplans oder seiner Revision einzeln notifiziert werden. 2. Antrags- und Bewilligungsverfahren Das Antrags- und Bewilligungsverfahren wird hinsichtlich des Beratungskostenzuschusses und der Bürgschaften auf die Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg GmbH, Habichtstrasse 41, Hamburg, und hinsichtlich der Beteiligungen auf die BTG Beteiligungsgesellschaft Hamburg mbh, Habichtstrasse 41, Hamburg, übertragen. Schriftliche Anträge auf Ausfallbürgschaften und gegebenenfalls Beteiligungen können formlos bei den Hausbanken unter Einreichung aller entscheidungsrelevanten Unterlagen gestellt werden. Diese leiten sie an die Bürgschaftsgemeinschaft weiter und nehmen dazu Stellung. Soweit nach Vorprüfung des Antrages durch die Bürgschaftsgemeinschaft Aussicht auf eine Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit besteht, muss ein durch einen externen, bei der Bürgschaftsgemeinschaft akkreditierten Berater erstellter Umstrukturierungsplan vorgelegt Seite 8 von 9

10 werden. Auf Antrag bei der Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg GmbH kann dem Unternehmen einen Beratungskostenzuschuss zur Erstellung des Umstrukturierungsplans gewährt werden. Sofern dieser tragfähig im Sinne der Richtlinie ist und die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich der künftigen Betriebsbedingungen erlaubt, ist die Gewährung einer Ausfallbürgschaft und einer Beteiligung möglich. Über die Gewährung der Ausfallbürgschaft und gegebenenfalls der Beteiligung sowie deren Höhe entscheidet der Große Bewilligungsausschuss der Bürgschaftsgemeinschaft. Die Bürgschaftsurkunde erhält die Hausbank, eine Kopie der Bürgschaftsurkunde erhält der Kreditnehmer. Bürgschaftsgebühren und Bürgschaftsprovisionen trägt der Kreditnehmer. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von 264 des Strafgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland sind im Antrag bezeichnet. 3. Inkrafttreten und Laufzeit Diese Richtlinie tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft mit einer Laufzeit bis zum 13. Juli Seite 9 von 9

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