Die Rechtsformen in der Schweiz E-Book admin, <span>copyright</span>

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Rechtsformen in der Schweiz E-Book admin, http://www.firmainfo.ch. <span>copyright</span> -- 2014"

Transkript

1 Die Rechtsformen in der Schweiz E-Book admin, <span>copyright</span>

2 Acknowledgements Mein Dank geht an Th. M., der mir die praktischen Grundlagen des Gesellschaftsrechts beigebracht hat.

3 Table of Contents Rechtsformen 1 Die Wahl der geeigneten Rechtsform 1 Einzelunternehmen 1 Kollektivgesellschaft 3 Kommanditgesellschaft 4 GmbH 5 Aktiengesellschaft 7 Genossenschaft 10 Einfache Gesellschaft und stille Gesellschaft 11 Verein 12 Firmengründung 14 Wie gründe ich eine eigene Firma? 14 Eintragung im Handelsregister 14 Firmenname 17 Wahl der Firma Firmenschutz Firmengebrauchspflicht 17 Zentrales Firmenverzeichnis Zefix 18 Umstrukturierung 19 Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH oder AG 19 Verkauf und Übertragung von GmbH Stammanteilen 19 Übertragung von Aktien und Vinkulierung 20 Umwandlung einer GmbH in eine AG 21 Impressum 23 23

4 Rechtsformen Die Wahl der geeigneten Rechtsform Rechtsformen Die Wahl der geeigneten Rechtsform In der Schweiz besteht eine gesetzlich vorgeschriebene Anzahl von Rechtsformen (sogenannter Numerus Clausus). Das heisst, es existieren lediglich diejenigen Rechtsformen, die gesetzlich verankert sind. Folgende Rechtsformen kennt das Schweizer Recht: 1. Einzelunternehmen 2. Kollektivgesellschaft 3. Kommanditgesellschaft 4. Aktiengesellschaft 5. GmbH 6. Genossenschaft 7. Verein 8. Stiftung 9. einfache Gesellschaft + stille Gesellschaft 10. kollektive Kapitalanlagen, Investmentgesellschaften sowie Institute des öffentlichen Rechts. Die Wahl der geeigneten Rechtsform Die Wahl der Rechtsform hängt von verschiedenen Faktoren ab, wobei vor allem die Höhe des zur Verfügung stehenden Kapitals, der Firmenzweck und steuerrechtliche Aspekte im Vordergrund stehen. Wenn genügend Kapital zur Verfügung steht und die persönliche Haftung ausgeschlossen werden soll, wird man eine GmbH oder Aktiengesellschaft gründen. Hier haftet man ausschliesslich mit dem Kapital der Gesellschaft. Die Gesellschaft ist ein eigenständiges Steuersubjekt, die getrennt vom privaten Vermögen besteuert wird. Sofern man zu Beginn sehr wenig liquide Mittel für das Kapital und die Gründungskosten aufbringen kann, wird man eher ein Einzelunternehmen bzw. eine Kollektivgesellschaft wählen. Diese Rechtsformen haben den Vorteil, dass sehr wenig formelle Voraussetzungen erfüllt werden müssen und die Gründungskosten sehr tief sind. Die Nachteile liegen jedoch vor allem darin, dass man persönlich haftet und die Gewinne bzw. das Geschäftsvermögen zu den übrigen privaten Einkommens- und Vermögensverhältnissen addiert werden, womit man rasch den Nachteil einer höheren Steuerprogression in Kauf nehmen muss. Sofern der Zweck kein wirtschaftlicher, sondern etwa ideeller bzw. gemeinschaftlicher Natur ist, bieten sich die Rechsformen Verein oder Genossenschaft an. Vereine unterliegen weniger strengen gesetzlichen Bestimmungen und müssen in der Regel auch nicht beim Handelsregisteramt angemeldet werden. Welche Voraussetzung für die einzelnen Rechtsformen erfüllt sein müssen und eine Beschreibung der ersten Schritte einer Firmengründung erfahren Sie in meinem Beitrag über die Gründung einer Firma. 1

5 Rechtsformen Einzelunternehmen Einzelunternehmen Für wen ist das Einzelunternehmen geeignet? Das Einzelunternehmen oder Einzelfirma eignet sich für einzelne Personen, die ein Kleinunternehmung ohne viel Kapital betreiben möchten. Das Kleinunternehmen kann zu einem späteren Zeitpunkt bei gutem Geschäftsgang problemlos in eine GmbH oder Aktiengesellschaft umgewandelt werden. Was muss der Firmenname beinhalten? Zwingend ist der Familienname des Inhabers mit oder ohne Vorname. Der Firmenname kann zusätzlich mit der Tätigkeit oder einer Fantasiebezeichnungen ergänzt werden (Bsp. Müller IT-Services) Wie entsteht die Einzelunternehmung? Die Einzelunternehmung entsteht mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. Ist ein Eintrag im Handelsregister obligatorisch? Wer ein nach kaufmännischer Art geführtes Geschäft betreibt und einen jährlichen Mindestumsatz von CHF erzielt, muss sein Unternehmen im Handelsregister eintragen lassen. Eine freiwillige Eintragung ist möglich. Die Handelsregisterämter stellen in der Regel Formulare für den Eintrag zur Verfügung. Diese sind z.t. Online verfügbar. Die Zeichnungsberechtigten Personen müssen ihre Unterschrift amtlich beglaubigen lassen. Muss eine Buchhaltung geführt werden? Eine im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen ist buchführungspflichtig und muss eine ordentliche Buchhaltung (doppelte Buchhaltung) führen. Andernfalls besteht bloss eine Aufzeichnungspflicht (Aufbewahrung der Belege). Wer vertritt das Einzelunternehmen nach aussen? Der Inhaber und allfällig von ihm ernannte Personen vertreten das Unternehmen. Wer haftet für das Geschäft und wie hoch ist die Haftung? Der Inhaber haftet unbeschränkt mit seinem persönlichem Vermögen. Wer ist am Gewinn bzw. Verlust beteiligt? Nur der Inhaber. Wie wird das Einzelunternehmen besteuert? Der Inhaber wird für sein gesamtes Einkommen und Vermögen aus dem Privat- und Geschäftsbereich besteuert. Gibt es Nationalitäts- oder Wohnsitzerfordernisse? Es ist nicht erforderlich, dass der Inhaber Wohnsitz in der Schweiz hat oder Schweizer ist. Es genügt ein 2

6 Rechtsformen Einzelunternehmen Geschäftsdomizil in der Schweiz. Angehörige von nicht EU/EFTA Staaten, die keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen, müssen sich bei den Arbeitsmarktbehörden erkundigen, ob eine Arbeitserlaubnis erforderlich ist. Kollektivgesellschaft Für wen ist die Kollektivgesellschaft geeignet? Die Kollektivgesellschaft eignet sich für kleinere, stark personenbezogene Unternehmen, die keine GmbH oder AG gründen möchten. Es sind mindestens zwei Gesellschafter erforderlich. Wie viele Gründer sind erforderlich? Mindestens zwei Gesellschafter. Was muss der Firmenname beinhalten? Es muss mindestens der Familienname von einem Gesellschafter, mit einem Zusatz, der die Kollektivgesellschaft andeutet, im Firmennamen vorkommen (z.b. Müller & Co.). Es ist auch möglich, die Familiennamen aller Gesellschafter ohne Zusatz zu nennen (z.b. Müller & Meier). Die Geschäftstätigkeit und Fantasiebezeichnung dürfen als Zusätze vorkommen. Namen anderer Personen als der Gesellschafter sind nicht erlaubt. Wie entsteht die Kollektivgesellschaft? Die Kollektivgesellschaft entsteht durch Gesellschaftervertrag. Dieser kann auch formfrei, d.h. ohne schriftliche Vereinbarung geschlossen werden. Wenn kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird, entsteht dieses jedoch erst mit dem Eintrag ins Handelsregister. Der Eintrag im Handelsregister ist obligatorisch, für die Unternehmen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Wie hoch sind die Gründungskosten? CHF Besteht eine Buchführungspflicht?* Sobald die Kollektivgesellschaft im Handelsregister eingetragen ist, muss diese ihre Bücher ordentlich führen (doppelte Buchführung). * vgl. das neue Rechnungslegungsrechtab Wer übernimmt die Geschäftsführung und vertritt das Geschäft nach aussen? Sofern nichts anders durch Gesellschafterbeschluss vereinbart wurde, vertritt jeder Gesellschafter die Gesellschaft nach aussen. Weitere Zeichnungsberechtigte können durch Beschluss bestimmt werden. Wer haftet für das Geschäft und wie hoch ist die Haftung? 3

7 Rechtsformen Kollektivgesellschaft Primär haftet das Geschäftsvermögen. Wenn diese nicht ausreicht, haftet jeder Gesellschafter unbeschränkt und solidarisch mit dem eigenen Vermögen. Wer ist am Gewinn bzw. Verlust beteiligt? Dies richtet sich nach dem Gesellschaftervertrag. Wie wird die Kollektivgesellschaft besteuert? Jeder Gesellschafter besteuert seinen Einkommens- und Vermögensanteil am Geschäft zusammen mit seinem Privateinkommen und -vermögen. Gibt es Nationalitäts- oder Wohnsitzerfordernisse? Es ist nicht erforderlich, dass ein Gesellschafter Wohnsitz in der Schweiz hat oder Schweizer ist. Es genügt ein Geschäftsdomizil in der Schweiz. Angehörige von nicht EU/EFTA Staaten, die keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen, müssen sich bei den Arbeitsmarktbehörden erkundigen, ob eine Arbeitserlaubnis erforderlich ist. Kommanditgesellschaft Für wen ist die Kommanditgesellschaft geeignet? Die Kommanditgesellschaft eignet sich für kleinere, stark personenbezogene Unternehmen, die neben den Gesellschaftern (Komplementäre) externe Investoren (Kommanditäre) einbeziehen wollen. Wie viele Gründer sind erforderlich Mindestens ein Gesellschafter (Komplementär) und mindestens ein Kommanditär. Was muss der Firmenname beinhalten? Es muss mindestens der Familienname von einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter, mit einem Zusatz, der das Gesellschaftsverhältnis andeutet, im Firmennamen vorkommen (z.b. Müller & Co.). Es ist auch möglich, die Familiennamen aller Gesellschafter ohne Zusatz zu nennen (z.b. Müller & Meier). Die Geschäftstätigkeit und Fantasiebezeichnung dürfen als Zusätze vorkommen. Kommanditäre dürfen nicht im Namen vorkommen, da diese sonst unbeschränkt haften. Wie entsteht die Kommanditgesellschaft? Die Kommanditgesellschaft entsteht durch Gesellschaftervertrag. Dieser kann auch formfrei, d.h. ohne schriftliche Vereinbarung geschlossen werden. Wenn kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird, entsteht dieses jedoch erst mit dem Eintrag ins Handelsregister. Der Eintrag im Handelsregister ist obligatorisch, für die Unternehmen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. 4

8 Rechtsformen Kommanditgesellschaft Wie hoch sind die Gründungskosten? CHF Besteht eine Buchführungspflicht?* Sobald die Kommanditgesellschaft im Handelsregister eingetragen ist, muss diese ihre Bücher ordentlich führen (doppelte Buchführung). * vgl. das neue Rechnungslegungsrechtab Wer übernimmt die Geschäftsführung und vertritt das Geschäft nach aussen? Sofern nichts anders durch Gesellschafterbeschluss vereinbart wurde, vertritt jeder Gesellschafter (Komplementär) die Gesellschaft nach aussen. Weitere Zeichnungsberechtigte können durch Beschluss bestimmt werden. Wer haftet für das Geschäft und wie hoch ist die Haftung? Primär haftet das Geschäftsvermögen. Wenn diese nicht ausreicht, haftet jeder Gesellschafter (Komplementär) unbeschränkt und solidarisch mit dem eigenen Vermögen. Die Kommanditäre haften beschränkt mit der eingelegten Kommanditsumme. Wer ist am Gewinn bzw. Verlust beteiligt? Dies richtet sich nach dem Gesellschaftervertrag. Wie wird die Kommanditgesellschaft besteuert? Jeder Gesellschafter besteuert seinen Einkommens- und Vermögensanteil am Geschäft zusammen mit seinem Privateinkommen und -vermögen. Gibt es Nationalitäts- oder Wohnsitzerfordernisse? Es ist nicht erforderlich, dass ein Gesellschafter Wohnsitz in der Schweiz hat oder Schweizer ist. Es genügt ein Geschäftsdomizil in der Schweiz. Angehörige von nicht EU/EFTA Staaten, die keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen, müssen sich bei den Arbeitsmarktbehörden erkundigen, ob eine Arbeitserlaubnis erforderlich ist. GmbH Für wen eignet sich die GmbH? Die GmbH eignet sich für kleinere, stark personenbezogene Unternehmen, die ein Startkapital von CHF aufbringen können und das Risiko der persönlichen Haftung vermeiden wollen. Zudem müssen höhere Gründungskosten als bei einer Personengesellschaft in Kauf genommen werden. 5

9 Rechtsformen GmbH Im Unterschied zur Aktiengesellschaft müssen alle Gesellschafter im Handelsregister eingetragen sein. Dies macht eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen aufwändiger, wobei jederzeit volle Kontrolle über die Eigentumsverhältnisse an der GmbH besteht. Wie hoch ist das Mindestkapital? Wie kann dieses in die Gesellschaft eingebracht werden? Das Mindestkapital beträgt CHF , wobei dieses voll einbezahlt werden muss. Das Kapital wird in Stammanteile mit einem Nennwert von mindestens CHF 100 aufgeteilt und kann in Bar oder als Sacheinlage eingebracht werden, indem etwa einzelne Gegenstände oder eine bereits bestehende Einzelunternehmung oder Kollektivgesellschaft mit sämtlichen Aktiven und Passiven eingebracht wird. Bei einer Bareinlage muss der Betrag auf ein Sperrkonto bei einem dem Bankengesetz unterstellten schweizerischen Bankinstitut hinterlegt werden. Die Gesellschaft kann über den Betrag frei verfügen, sobald eine Bestätigung über die Eintragung im Handelsregister (Handelsregisterauszug, Eintragungsbestätigung) vorliegt Wieviele Gründer sind erforderlich? Es genügt ein Gründer, der gleichzeitig die Geschäftsführung übernimmt. Gesellschafter können natürliche oder juristische Personen oder Handelsgesellschaften sein. Was muss der Firmenname beinhalten? Es besteht freie Wahlmöglichkeit der Firma (Personennamen, Tätigkeit, Fantasie-Bezeichnungen). Zwingend ist der Zusatz GmbH im Firmennamen. erlaubt sind reine Sachbezeichnungen wie z.b. Computer GmbH. Es darf keine Firma einer bereits im Handelsregister eingetragener Gesellschaft gewählt werden. Ob ein Firmenname bereits eingetragen ist, kann man im Firmenverzeichnis zefix prüfen. Es empfiehlt sich auch, eine Vorprüfung der Firma beim kantonalen Handelsregisteramt am Sitz der Gesellschaft vornehmen zu lassen. Wie entsteht die GmbH? Die GmbH entsteht Eintragung im Handelsregister am Ort des Sitzes der Gesellschaft. Vor der Eintragung ist eine öffentliche Beurkundung der Gründung vorzunehmen. Hierbei erklären die Gründer vor einer Urkundsperson (z.b. Notar), dass sie eine GmbH gründen wollen, die Statuten festlegen und die Organe bestellen. Welche Organe hat eine GmbH? Gesellschafterversammlung, Geschäftsführung und Revisionsstelle, falls nicht auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichtet wurde. Muss die GmbH eine Revisionsstelle haben? Die GmbH muss eine zugelassene Revisionsstelle wählen. Bei einer kleinen bis mittleren Gesellschaft (KMU) können sämtliche Gesellschafter auf die Revision verzichten. Der Verzicht kann bereits bei der Gründung erfolgen. 6

10 Rechtsformen GmbH Was muss zwingend in den Statuten festgehalten werden? Firmenname, Sitz, Zweck, Höhe des Stammkapitals sowie Anzahl und Höhe des Nennwerts der Stammanteile und Publikationsorgan (SHAB: Schweizerisches Handelsamtsblatt). Einige Handelsregisterämter bieten online Musterstatuten an. Ebenso können die Musterstatuten des Eidg. Handelsregisteramtes hier heruntergeladen werden. Ist ein Eintrag im Handelsregister obligatorisch? Ja, dieser ist die Voraussetzung dafür, dass eine GmbH besteht. Wer haftet für die GmbH? Die Haftung beschränkt sich auf das Gesellchaftsvermögen. Fakultativ besteht eine Nachschusspflicht der Gesellschafter, falls dies in den Statuten vorgesehen ist. Zudem besteht eine Haftung der Mitglieder der Geschäftsführung für die Verletzung von Sorgfaltspflichten sowie Verstösse gegen die Treuepflicht oder gegebenenfalls gegen das Konkurrenzverbot. Muss eine Buchhaltung geführt werden? Ja, es ist zwingend eine Buchaltung gemäss den Vorschriften des Obligationenrechts (OR) zu führen (doppelte Buchhaltung). Wer ist am Gewinn bzw. Verlust beteiligt? Gesellschafter haben Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gemäss Gesetz und Statuten. Wie wird die GmbH besteuert? Die Geselschaft wird für den Gewinn und das Kapital besteuert. Zusätzlich werden die Vermögens- und Gewinnanteile der Gesellschafter besteuert (Doppelbesteuerung). Wie hoch sind die Gründungskosten? ab ca. CHF Wer übernimmt die Geschäftsführung und vertritt die Gesellschaft nach aussen? Es muss mindestens ein Geschäftsführer zur Vertretung befugt sein. Die Geschäftsführung wird durch alle Geschäftsführer gemeinsam ausgeübt, sofern keine abweichende Regelung in den Statuten besteht. Gibt es Nationalitäts- oder Wohnsitzerfordernisse? Die Gesellschaft muss durch mindestens eine Person vertreten werden, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Aktiengesellschaft Für wen eignet sich die AG? Die AG eignet sich für kleinere bis grosse Unternehmen, die genügend Kapital aufbringen können und das 7

11 Rechtsformen Aktiengesellschaft Risiko der persönlichen Haftung vermeiden wollen. Zudem müssen höhere Gründungskosten als bei einer Personengesellschaft in Kauf genommen werden. Im Unterschied zur GmbH werden die Aktionäre (Eigentümer) nicht im Handelsregister publiziert. Eine Übertragung von Anteilen ist deshalb einfacher. Wie hoch ist das Mindestkapital? Wie viel muss einbezahlt werden? Wie kann dieses in die Gesellschaft eingebracht werden? Das Mindestkapital einer AG beträgt CHF , wobei mindestens CHF davon einbezahlt werden muss. Das Kapital wird in Aktien zu einem Nennwert von mindestens 1 Rappen aufgeteilt und kann in Bar oder als Sacheinlage eingebracht werden, indem etwa einzelne Gegenstände oder eine bereits bestehende Einzelunternehmung oder Kollektivgesellschaft als Kapital eingebracht wird. Bei einer Bareinlage muss der Betrag auf ein Sperrkonto bei einem dem Bankengesetz unterstellten schweizerischen Bankinstitut hinterlegt werden. Die Gesellschaft kann über den Betrag frei verfügen, sobald eine Bestätigung über die Eintragung im Handelsregister (Handelsregisterauszug, Eintragungsbestätigung) vorliegt. Wieviele Gründer sind erforderlich? Es genügt ein Gründer. Was muss im Firmennamen enthalten sein? Es besteht freie Wahlmöglichkeit der Firma (Personennamen, Tätigkeit, Fantasie-Bezeichnungen). Zwingend ist der Zusatz AG oder Aktiengesellschaft im Firmennamen. Nicht erlaubt sind reine Sachbezeichnungen wie z.b. Computer AG. Es darf keine Firma einer bereits im Handelsregister eingetragener Gesellschaft gewählt werden. Ob ein Firmenname bereits eingetragen ist, kann man im Firmenverzeichnis zefix prüfen. Es empfiehlt sich auch, eine Vorprüfung der Firma beim kantonalen Handelsregisteramt am Sitz der Gesellschaft vornehmen zu lassen. Wie entsteht die AG? Die AG entsteht durch Eintragung im Handelsregister am Ort des Sitzes der Gesellschaft. Vor der Eintragung ist eine öffentliche Beurkundung der Gründung vorzunehmen. Hierbei erklären die Gründer vor einer Urkundsperson (z.b. Notar), dass sie eine AG gründen wollen, die Statuten festlegen und die Organe bestellen. Welche Organe hat eine AG? Eine AG besteht aus der Generalversammlung, dem Vewaltungsrat und einer Revisionsstelle, falls nicht auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichtet wurde. Muss die AG eine Revisionsstelle haben? 8

12 Rechtsformen Aktiengesellschaft Eine AG muss eine zugelassene Revisionsstelle wählen. Bei einer kleinen bis mittleren Gesellschaft (KMU) können sämtliche Gesellschafter jedoch auf die Revision verzichten. Der Verzicht kann bereits bei der Gründung erfolgen. Was muss zwingend in den Statuten festgehalten werden? Firmenname, Sitz, Zweck, Höhe des Aktienkapitals sowie Betrag der darauf geleisteten Einlagen. Einberfung der Generalversammlung und das Stimmrecht der Aktionäre. Die Organe für die Verwaltung und für die Revision. Das Publikationsorgan der Gesellschaft(SHAB: Schweizerisches Handelsamtsblatt). Einige Handelsregisterämter bieten online Musterstatuten an. Musterstatuten kännen bei einigen Handelsregisterämter heruntergeladen werden. Ist ein Eintrag im Handelsregister obligatorisch? Ja, dieser ist die Voraussetzung dafür, dass eine AG besteht. Wer haftet für die AG? Aktionäre haften nur für ihren Anteil am Aktienkapital. Achtung: Die Geschäftsführung (Verwaltungsrat und Geschäftsleitung) kann allenfalls mit dem Privatvermögen haftbar gemacht werden, wenn fahrlässiges oder strafbares Handeln vorliegt. Muss eine Buchhaltung geführt werden? Ja, es ist zwingend eine Buchaltung gemäss den Vorschriften des Obligationenrechts (OR) zu führen (doppelte Buchhaltung). Wer ist am Gewinn bzw. Verlust beteiligt? Fliessen Gewinne, so sind zumindest Aktiengesellschaften nicht völlig frei, was sie damit tun können. 5% des Jahresgewinns gehen zwingend in die gesetzlichen Reserven (bis insgesamt 20% des Aktienkapitals erreicht sind). Den verbleibenden Bilanzgewinn kann die Generalversammlung entweder als Dividende an die Aktionäre ausschütten, auf die nächste Rechnung vortragen oder weitere freiwillige Reserven bilden. Wie wird die GmbH besteuert? Die Gesellschaft wird für den Gewinn und das Kapital besteuert. Zusätzlich werden die Vermögens- und Gewinnanteile der Aktionäre privat besteuert (Doppelbesteuerung). Wie hoch sind die Gründungskosten? ab ca. CHF Wer übernimmt die Geschäftsführung und vertritt die Gesellschaft nach aussen? Eine AG muss mindestens einen Verwaltungsrat bestimmen. Dieser muss nicht gleichzeitig Aktionär sein. Der Verwalltungsrat ist das oberste Leitungsorgan der Gesellschaft und ist bei KMU s meistens für die Geschäftsführung besorgt. Gewissen im Gesetz geregelte Geschäfte darf nur der Verwaltungsrate ausüben. Gibt es Nationalitäts- oder Wohnsitzerfordernisse? 9

13 Rechtsformen Aktiengesellschaft Die Gesellschaft muss durch mindestens eine Person vertreten werden, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Genossenschaft Was ist eine Genossenschaft und für wen eignet sich diese Rechtsform? Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt (Art. 828 OR). Für die Rechtsform Genossenschaft kommt also nur ein genossenschaftlicher oder ein gemeinnütziger Zweck in Frage. Ein rein wirtschaftlich ausgerichteter Zweck ist nicht zulässig. Am häufigsten finden sich Genossenschaften im Bereich der Landwirtschaft und im Wohnbereich als Wohnbaugenossenschaften. So ist es etwa das Ziel von Wohnbaugenossenschaften, ihren Mitgliedern günstigen Wohnraum zu verschaffen. Diese müsse in der Regel einen Anteilsschein an der Genossenschaft erwerben, um Mitglieder werden zu können. Was ist der Grundsatz der offenen Tür? Genossenschaften haben von Gesetzes wegen den Grundsatz der offenen Tür zu befolgen. Das heisst, im Prinzip darf eine Genossenschaft ihre Mitgliederzahl nicht beschränken und ein Eintritt in diese darf nicht unnötig erschwert werden. Wie gründet man eine Genossenschaft? Für die Gründung einer Genossenschaft sind mindestens sieben Mitglieder erforderlich. Diese versammeln sich, um die Gründung vorzunehmen, die Statuten festzulegen und die Organe, also die Verwaltungsmitglieder und die Revisionsstelle zu bestimmen. Die Verwaltungsmitglieder bestimmen zudem die zeichnungsberechtigten Personen und den Präsidenten, sofern dieser nicht durch die Generalversammlung bestimmt werden muss. Das sogenannte Co-Präsidium ist zudem nur zulässig, wenn eine statutarische Grundlage dafür besteht. Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft und zur GmbH muss die Errichtung bzw. die Statuten nicht öffentlich beurkundet werden. Die Genossenschaft muss jedoch zwingend im Handelsregister eingetragen werden. Was muss in den Statuten enthalten sein? Zwingend müssen die Statuten Angaben zu der Firma, dem Sitz und dem Zweck der Genossenschaft enthalten. Eine allfällige Verpflichtung der Genossenschafter zu Geld- oder andern Leistungen sowie deren Art und Höhe müssen ebenfalls in die Statuten eingebunden sein (Anteilsscheine!). Ebenso müssen Angaben zu den Organen der Genossenschaft, also der Generalversammlung, der Verwaltung und der Revision gemacht werden und Bestimmungen über die Art der Ausübung der Vertretung und der Form von der 10

14 Rechtsformen Genossenschaft Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen (SHAB) enthalten sein. Muss eine Revisionsstelle gewählt werden? Es gelten dieselben Bestimmung wie für die Aktiengesellschaft und die GmbH. Es ist eine zugelassene Revisionsstelle zu wählen oder auf die Wahl einer Revisionsstelle zu verzichten. Einfache Gesellschaft und stille Gesellschaft Die einfache Gesellschaft Die einfache Gesellschaft ist die vertragsgemässe Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. Gesellschafter können natürliche oder juristische Personen sein. Die einfache Gesellschaft bietet sich an, wenn man eine Gesellschaft ohne grosse Formalitäten gründen möchte und die Voraussetzungen für keine andere, vom Gesetz vorgesehene Rechtsform, gegeben ist. Sie ist somit eine Art Auffanggesellschaft. Beispiele für einfache Gesellschaften sind etwa die Personen, welche sich zusammenschliessen, um eine Aktiengesellschaft oder GmbH zu gründen oder ein Baukonsortium, das sich nach Fertigstellung des Bauwerks wieder auflöst. Häufig wird die einfache Gesellschaft nur für kurzfristige Gelegenheitsgeschäfte gewählt, ohne etwas Schriftliches festzuhalten. Je nach Umfang des Geschäfts empfiehlt sich aber die Festthaltung der wichtigsten Punkte, z.b. der Geschäftsführung Gewinn- und Verlustbeteiligung.usw. Grösster Nachteil ist die unbeschränkte und solidarische Haftung jedes Gesellschafters für die ganze Schuld, wenn die anderen Gesellschafter nicht zahlungsfähig sind. Dies auch dann, wenn den Gesellschafter kein Verschulden trifft. Die wichtigsten Merkmale der einfachen Gesellschaft: Mindestzahl: Zwei oder mehr natürliche bzw. juristische Personen Formvorschriften: keine Rechtspersönlichkeit: keine Firma: keine eigene Firma. Die Geschäfte werden unter dem Namen eines Gesellschafters oder im Namen aller Gesellschafter getätigt Auflösung: zwingend ist die jederzeitige Auflösung aus wichtigen Gründen vorgesehen; ansonsten sechs Monate Kündigungsfrist. Die Auflösung kann ohne weitere Formalitäten erfolgen Haftung: unbeschränkte und solidarische Haftung jedes Gesellschafters Geschäftsführung: Mangels anderer Abrede jeder Gesellschafter Besteuerung: Sofern ständige Anlagen und Einrichtungen vorhanden gilt die einfache Gesellschaft als Betriebsstätte und wird am Hauptsteuerdomizil besteuert. Da die einfache Gesellschaft meist nur für 11

15 Rechtsformen Einfache Gesellschaft und stille Gesellschaft die Abwicklung von kurzfristigen Geschäften gewählt wird, ist sie nicht selbständig steuerpflichtig. Die beteiligten Personen haben den Anteil am Erfolgt (oder Verlust) mit ihrem übrigen Einkommen oder Gewinn zu versteuern. Die stille Gesellschaft Wenn die Gesellschaft nach aussen nicht in Erscheinung tritt, liegt als Abart der einfachen Gesellschaft, eine stille Gesellschaft vor. Es wird vereinbart, dass nur eine Person im Verkehr mit Dritten in Erscheinung tritt, während der stille Partner nur intern mit Kapital beteiligt ist. Nach Aussen haftet nur der geschäftsführende Partner, während die stillen Partner nur gesellschaftsintern haften. Der Anteil der stillen Teilhaber an Gewinn und Verlust sollte separat geregelt werden. Wenn der stille Teilhaber nur mit einer Kapitaleinlage beteiligt ist, ist eine Abrede, wonach er Verluste mitzutragen nicht, nichtig. Verein Vereinsgründung: Was man Wissen muss und wie man vorgeht Die Rechtsform Verein wählt man, wenn man sich einer nicht kommerziellen Tätigkeit widmet und gegen Aussen als eigenständiges Rechtssubjekt auftreten möchte. Dies ist etwa der Fall, wenn man einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, wohltätigen oder geselligen Aufgabe nachgeht. Ein Verein entsteht grundsätzlich durch den Willen, als solcher zu bestehen, indem die Gründer die Statuten des Vereins festlegen. Schritte für eine Vereinsgründung: Die Gründer des Vereins (mindestens zwei Personen) treten zusammen, beschliessen einen Verein zu gründen und legen die Statuten fest. Zudem werden die Mitglieder des Vorstandes bestimmt. Es empfiehlt sich, ein Gründungsprotokoll zu erstellen. Die Statuten sind von einem gewählten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Der gewählte Vorstand konstituiert sich selbst (unter Angabe der Funktionen wie Präsident, Kassierer, Sekretär usw.) und bestimmt die für den Verein zeichnungsberechtigten Personen. Es empfiehlt sich, ein Vorstandsprotokoll zu erstellen. Ausnahme: Sofern die Statuten vorsehen, dass der Präsident durch die Vereinsversammlung gewählt wird, muss dies im Gründungsprotokoll erfolgen. Eintragungspflicht: Eine Eintragungspflicht im Handelsregister besteht in der Regel nicht, wobei man sich freiwillig eintragen lassen kann, um etwa gegen Aussen eine grössere Seriosität und Kreditwürdigkeit zu signalisieren. Eintragen müssen sich nur Vereine, die ein kaufmännischen Gewerbe betreiben oder revisionspflichtig sind. Dies ist der Fall bei sehr grossen Bilanz- resp. Umsatzzahlen (10 Millionen resp. 20 Millionen Franken) und mehr als 50 Volllzeitstellen. 12

16 Rechtsformen Verein Statuten: Als Mindestinhalt müssen Statuten Angaben über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss enthalten. Organe: Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitglieder bilden das gesetzgebende Organ und beschliessen über die wichtigsten Fragen des Vereins wie Statutenänderungen, Wahl der Vorstandsmitglieder, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern usw. Der Vorstand vertritt den Verein nach Aussen und bildet das ausführende Organ. Er entscheidet über die Geschäfte, die in den Statuten vorgesehen sind, in der Regel entscheidet er über die alltäglich anfallenden Geschäfte des Vereins. Mitgliedschaft: Regelungen über Ein- und Austritt sowie Ausschliessung von Mitgliedern werden in der Regel in den Statuten geregelt. Mitgliedschaftsrechte dürfen zudem nur erhben werden, sofern dies in den Statuten festgehalten ist. Haftung: Für Schulden haftet ausschliesslich der Verein, sofern die Statuten nichts anderes vorschreiben. Buchführungspflicht: Vereine, die sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen müssen, sind lediglich verpflichtet über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen (Milchbüchlein-Rechnung). Steuerbefreiung: Unter Umständen kann ein gemeinnütziger Verein steuerbefreit werden. Dazu ist ein Antrag beim zuständigen kantonalen Steueramt zu stellen. Erfolgt eine Steuerbefreiung, können die Mitglieder die an den Verein geleisteten Spenden von ihrer Steuer abziehen. 13

17 Firmengründung Wie gründe ich eine eigene Firma? Firmengründung Wie gründe ich eine eigene Firma? Die Gründung eines Unternehmens in der Schweiz ist je nach Rechtsform ein aufwändiger Prozess, der einiges Know-How und Startkapital benötigt oder eine simple Angelegenheit, die formfrei erfolgen kann. Folgende Schritte sind bei der Firmengründung zu befolgen: 1. Die Wahl der Rechtsform und des Firmennamens sollte als erster Schritt erfolgen. Je nach Art des Unternehmens und dem Startkapital, das zur Verfügung steht, wird man eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft gründen. Zudem können bereits zu Beginn steuerrechtliche Überlegungen eine Rolle spielen. 2. Ob für ein Unternehmen eine Eintragungspflicht im Handelsregister besteht, hängt von der Rechtsform ab. Für die Gründung einer GmbH, AG oder Genossenschaft ist ein Eintrag zwingend erforderlich. Ein Einzelunternehmen hat nur die Pflicht zur Eintragung, wenn sie mindestens CHF Umsatz im Jahr erzielt. Eine Kollektivgesellschaft muss sich nur eintragen lassen, wenn sie kein kaufmännisches Gewerbe betreibt. 3. Kapitalgesellschaften: Für die Gründung einer AG sind mindestens CHF auf ein Depositenkonto einer Schweizer Bank einzuzahlen. Das Mindestkapital für die Gründung einer GmbH beträgt CHF Die Aufbringung des Kapitals kann statt in Bar, auch mittels Sacheinlage erfolgen, etwa indem ein bestehenden Einzelunternehmen in eine AG oder GmbH umgewandelt wird. Danach erfolgt die öffentliche Beurkundung der Gründung bei einem Notar oder einer Urkundsperson. Die Gründungsurkunde ist samt den Statuten, einer Anmeldung, einer Stampa- und Lex-Friedrich-Erklärung beim Handelsregisteramt des Sitzkantons einzureichen. Personengesellschaften: Ein Einzelunternehmen entsteht bereits mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Eine Kollektivgesellschaft wird mittels Gesellschaftsvertrag gegründet, der auch formfrei sein kann. Falls das Unternehmen im Handelsregister eingetragen wird, genügt ein Anmeldeformular, welches Sie zum Teil Online auf der Webseite des zuständigen Handelsregisteramtes herunterladen können. 4. Sämtliche zeichnungsberechtigte Personen müssen ihre Unterschrift amtlich beglaubigen lassen. => Nähere Einzelheiten zu den einzelen Rechtsformen sind in den Beiträge weiter oben enthalten. Eintragung im Handelsregister Generelles Jeder Kanton in der Schweiz betreibt ein Handelsregister in der Schweiz, wobei das Eidgenössische Amt für das Handelsregister die Oberaufsicht hat. 14

18 Firmengründung Eintragung im Handelsregister Zweck des Handelsregisters ist eine offizielle Informationsgrundlage für den Geschäftsverkehr (Rechtssicherheit) und den Vertrauensschutz (Publizitätsfunktion) gegenüber Dritten zu gewährleisten. Sämtliche Einträge der Handelsregisterämter werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert. Das Handelsregisterrecht für sämtliche Kantone ist in der Handelsregisterverordnung (HRegV) zusammengefasst. Eintragungspflicht Folgende Rechtsformen müssen obligatorisch im Handelsregister eingetragen sein: AG, GmbH und Genossenschaft sowie Zweigniederlassungen mit inländischem oder ausländischem Hauptsitz. Ein Einzelunternehmen muss nur im Handelsregister eingetragen werden, wenn, wenn es einen jährlichen Umsatz von mindestens CHF erzielt. Andernfalls kann es sich freiwillig eintragen lassen. Kollektivgesellschaften und Kommandigesellschaften haben nur die Pflicht zur Eintragung, wenn sie kein nach kaufmännisch geführtes Gewerbe betreiben. Andernfalls auch freiwillige Eintragung möglich. Eintragungsverfahren Die Bearbeitungsdauer der angemeldeten Tatsachen sind unterschiedlich lang. Im Vergleich zum Ausland sind sie jedoch als eher als kurz und effizient einzustufen. Eine Bearbeitung im Handelsregisteramt Zürich etwa dauert ca. 1-3 Wochen. Sämtliche Rechtsformen müssen (oder können teilweise freiwillig) im Kanton des Handelsregisters, wo sich der Sitz des Unternehmens befindet, eingetragen sein. Sämtliche Eintragungen müssen aktuell sein und der Wahrheit entsprechen. Der Eintragungsinhalt und die einzureichenden Belege sind der Handelsregisterverordnung (HRegV) zu entnehmen. Sämtliche Eingaben sind mit einer Anmeldung in der Amtssprache des jeweiligen Kantons einzureichen. In der Anmeldung muss die Rechtseinheit (Firma) aufgeführt sein. Zudem sind die einzutragenden Tatsachen anzugeben oder auf die eingereichten Belege verweisen. Die Anmeldung ist i.d.r. durch das oberste Leitungsorgan (Verwaltungsrat, Geschäftsführung, Vorstand) oder den/die Geschäftsinhaber zu unterzeichnen (eine einzelzeichnungsberechtigte Person oder zwei Personen mit Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien). Handelsregisterauszüge können teilweise Online bestellt werden und sämtliche Eintragungen oder nur die aktuell gültigen Einträge enthalten. Für spezifische Fragen empfiehlt es sich die Website des jeweiligen Handelsregisteramtes zu studieren oder telefonisch/schriftlich nachzufragen. Ab 2013 werden verschiedene Handelsregisterämter den elektronischen Geschäftsverkehr einführen. 15

19 Firmengründung Eintragung im Handelsregister D.h. künftig können Anmeldungen samt Belegen elektronisch übermittelt werden. Dies wird über eine digitale Signatur erfolgen, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über die elektronische Signatur (ZertES) beruht. 16

20 Firmenname Wahl der Firma Firmenschutz Firmengebrauchspflicht Firmenname Wahl der Firma Firmenschutz Firmengebrauchspflicht Die Wahl des Firmennamens Die Wahl der Firma ist ein wichtiger Startpunkt eines Unternehmens. In erster Linie möchte man einen prägnanten und passenden Namen finden, um damit Anklang bei den Kunden zu finden. Andererseits muss der Firmenname bestimmten gesetzlichen Anforderungen genügen. Grundsätzlich muss ein Firmenname der Wahrheit entsprechen, darf nicht täuschend sein und keinen öffentlichen Interessen zuwiderlaufen. Als Firmenbestandteile können Personennamen, die Tätigkeit des Unternehmens oder Fantasiebezeichnungen dienen. Sachbegriffe wie Computer, Management und dergleichen dürfen nicht für sich allein Firmenbestandteil sein, sondern sind nur in Kombination mit anderen Bestandteilen verwendet werden (z.b. Müller Computer, Castle Managment GmbH). Hier sind die wesentlichen gesetzlichen Anforderungen der einzelen Rechtsformen, die Sie beachten müssen: Einzelunternehmen: Zwingend enthalten sein muss der Familienname des Inhabers. Die übrigen Bestandteile sind frei wählbar. Kollektivgesellschaft: Zwingender Firmenbestandteil ist ein Familienname eines Gesellschafters sowie ein Zusatz, der das Gesellschaftsverhältnis zum Ausruck bringt (z.b. Huber & Co.). Die Firma kann auch aus den Familiennamen sämtlicher Gesellschafter gebildet werden. Kommanditgesellschaft: Der Familienname mindestens einen unbeschränkt haftenden Gesellschafters muss in der Firma enthalten sein sowie ein Zusatz, der das Gesellschafterverhältnis andeutet. Der Familienname eines Kommanditärs darf nicht im Namen enthalten sein, sonst haftet dieser ebenfalls unbeschränkt. GmbH. Firmenbestandteil sein können Familiennamen, die Tätigkeit des Untenehmens sowie Fantasiebzeichnungen. Der Zusatz GmbH muss zwingend in der Firma enthalten sein. Aktiengesellschaft: Firmenbestandteil sein können Personennamen, die Tätigkeit des Unternehmens sowie Fantasiebezeichnungen. Der Zusatz AG oder Aktiengesellschaft muss zwingend in der Firma erwähnt werden. Schutz der Firmenbezeichnung Die Firmen der Aktiengesellschaftn, der Gesellschaften mit beschränkter Haftung und der Genossenschaften müssen sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenenen Firmen unterscheiden. Das heisst, dass keine andere Gesellschaften eine bereits im Handelsregister eingetragenen Firma verwenden darf. Der Firmenschutz bezieht sich jedoch lediglich nur auf die Eintragung der Firma im Handelsregister. Allfällige Markenrechte und dergleichen sind davon nicht betroffen und müssten auf anderem Wege geschützt werden (Patentrechte, Markenrechte etc.). 17

21 Firmenname Wahl der Firma Firmenschutz Firmengebrauchspflicht Bei den Personengesellschaften Einzelunternehmen, Kollektivgesellschaft und Kommanditgesellschaft ist der Schutz auf den Sitz des Unternehmens beschränkt und gilt nicht gegenüber den Firmen der Kapitalgesellschaften. Firmengebrauchspflicht Die im Handelsregister eingetragene Firma ist in der Korrespondenz, auf Rechnungen und dergl. vollständig und unverändert anzugeben. Zusätzlich können jedoch Firmenlogos und ähnliche Angaben verwendet werden. Zentrales Firmenverzeichnis Zefix Wenn Sie ein Firmenverzeichnis suchen, auf welchem sämtliche Firmen in der Schweiz offiziell eingetragen sind, können Sie dies auf tun. Zefix ist das für die Schweiz gültige zentrale Firmenverzeichnis. Hier sind sämtliche Firmen zu finden, die in den kantonalen Handelsregisterämter der Schweiz eingetragen sind. Wenn zum Beispiel eine Firmengründung ansteht, kann man sich hier kundig machen, ob die gewünschte Firmenbezeichnung noch frei verfügbar ist. Um sicher zu gehen, sollte man jedoch eine schrifltiche Firmenrecherche machen. Dies kann man ebenfalls auf dieser Internetseite tun. Erfahren Sie hier mehr über die Wahl des Firmennamens und welche gesetzlichen Anforderungen beachtet werden müssen. Neben dem obligatorischen Eintrag im zefix empfiehlt es sich auch, sein Unternehmen in ein online Branchenbuch einzutragen. Dies können Sie etwa mit einer Registrierung ins Branchenbuch von Firma Info tun. 18

22 Umstrukturierung Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH oder AG Umstrukturierung Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH oder AG Wie man ein Einzelunternehmen in eine GmbH oder AG umwandelt Es kann von Vorteil sein, sein Einzelunternehmen in eine GmbH oder AG umzuwandeln. Etwa weil man nicht persönlich haften will, sondern nur mit dem Gesellschaftskapital oder weil man sein Geschäft ganz einfach professioneller und vertrauenswürdiger betreiben möchte. Um eine Umwandlung in eine GmbH oder AG durchzuführen, sollte wie folgt vorgegangen werden: 1. Erstellen Sie eine Bilanzdes Einzelunternehmens. Der freie Teil (Eigenkapital) kann verwendet werden, um das Kapital der GmbH / AG auzubringen (Liberierung). 2. Schliessen Sie einen Sacheinlagevertrag zwischen dem Inhabern und dem Gründer ab mit der Bilanz als integrierender Bestandteil des Vertrags. 3. Gründen Sie (bei einer Urkundsperson / Notariat) eine GmbH oder AG indem Sie das Einzelunternehmen als Sacheinlage einbringen. Falls das Eigenkapital höher ist, als das einzubringende Kapital, kann der überschüssige Teil als Forderung gegenüber der Gesellschaft gutgeschrieben werden. 4. Die Statuten der GmbH / AG müssen zwingend eine Bestimmung über die Sacheinlage / Sachübernahme enthalten. Diese hat den Sacheinleger, den Gegenstand der Sacheinlage und dessen Bewertung sowie die dem Sacheinleger zukommenden Stammanteile bzw. Aktien zu enthalten. 5. Neben der Gründungsurkunde, dem Vertrag inkl. Bilanz und den Statuten ist ein Gründungsbericht zu erstellen. Für diesen hat ein zugelassener Revisor eine Prüfungsbestätigung auszustellen. Neben dieser Variante der Gründung mittels Sacheinlage/Sachübernahme besteht auch die Möglichkeit, das Einzelunternehmen mittels Vermögensübertragung nach den Bestimmungen des Fusionsgesetzes in eine GmbH / AG einzubringen. Diese Variante ist etwas teurer, hat aber den Vorteil, dass sämltiches Vermögen der Gesellschaft in einem Akt auf die GmbH oder AG übergeht (Universalsukzession). Dieser Variante erfordert wohl etwas mehr Fachkenntnisse. Die Sacheinlage / Sachübernahme ist wohl deshalb die mit Abstand am häufigsten verwendete Variante. Verkauf und Übertragung von GmbH Stammanteilen Bei einem Verkauf von GmbH Stammanteilen ist zu beachten: Die Inhaber einer GmbH werden als Gesellschafter bezeichnet. Diese haben Stammanteile, die verschieden hoch sein können. Wenn Stammanteile einem neuen Inhaber übertragen werden sollen, sind diese dem neuen 19

23 Umstrukturierung Verkauf und Übertragung von GmbH Stammanteilen Inhaber abzutreten. Die Abtretung von Stammanteilen geht wie folgt vor sich: Sofern die Gesellschaftsstatuten keine Bestimmung enthalten, die eine öffentliche Beurkundung für eine Abtretung vorschreiben, genügt ein schriftlicher Vertrag zwischen dem alten und dem neuen Inhaber. Der Vertrag sollte den Verkauf und die Abtretung der Stammanteile enthalten. Sofern statutarische Vorkaufsrechte, Konkurrenzverbot für Gesellschafter oder andere Nebenleistungspflichten bestehen, muss der Vertrag einen Hinweis dazu enthalten. Neben dem Vertrag ist ein Gesellschafterbeschluss für die Zustimmung der Abtretung erforderlich. Dies kann mittels Protokoll der Gesellschafterversammlung geschehen. Im Beschluss können zudem Änderungen bezüglich Geschäftsführung und Zeichnungsberechtigungen festgehalten werden. Der Verkauf und die Übertragung von Stammanteilen muss im Handelsregister angemeldet werden. Übertragung von Aktien und Vinkulierung Für die Übertragung von Aktien ist zu unterscheiden, ob es sich um Inhaber- oder Namenaktien handelt, die übertragen werden sollen. Inhaberaktien lauten nicht auf den Namen des Aktionäres. Der jeweilige Besitzer gilt gegenüber der Gesellschaft als Berechtigter. Diese können deshalb durch einfache Übergabe der Aktien an den neuen Aktionär übertragen werden. Namenaktien lauten wie der Titel schon verrät auf den Namen des Aktionärs. Sofern ein Aktientitel oder ein Aktienzertikat ausgestellt wurde, erfolgt die Übertragung durch Indossament. Das heisst, der Besitzeswechsel ist auf dem Titel bzw. Zertifikat zu vermerken.wenn kein Aktientitel oder Zertifikat ausgestellt wurde, ist eine schriftliche Abtretungserklärung (Zession) erforderlich. Bei Namenanktien führt die Gesellschaft ein Aktienbuch, worin alle Aktionärenamentlich aufgeführt werden. Damit der Ewerber der neuen Namenaktien seine mitgliedschaftlichen Rechte geltend machen kann (z.b. Teilnahme an Abstimmungen) muss dieser ins Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen werden. Vinkulierung: Namenaktien können zudem vinkuliert werden. Damit kann verhindert werden, dass diese in die Hände von nicht erwünschten Personen fallen. Dies ist besonders bei Familien-AG s wichtig. Eine Vinkulierung muss in den Statuten festgelegt werden. Neue Ewerber können jedoch nicht grundlos abgewiesen werden. Erforderlich ist ein wichtiger Grund, welcher aus den Statuten hervorgehen muss. Als 20

24 Umstrukturierung Übertragung von Aktien und Vinkulierung wichtiger Grund gilt etwa die Zusammensetzung des Aktionariats, die hinsichtlich des Gesellschaftszwecks oder der wirtschaftlichen Selbständigkeit eine Verweigerung rechtfertigt. Die Übertragung kann auch verweigert werden, wenn die Gesellschaft die Aktie zum wirklichen Wert vom Erwerber übernimmt. Umwandlung einer GmbH in eine AG Wie man eine GmbH in eine Aktiengesellschaft umwandelt Hat ein Unternehmen, welches als GmbH geführt wurde, eine gewisse Grösse erreicht, kann es von Vorteil sein, diese in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln. Für die Umwandlung sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes anwendbar. Bevor die Umwandlung durchgeführt werden kann, sind bezüglich Kapital die Erfordernisse der Aktiengesellschaft zu erfüllten. Eine kleine bis mittlere (KMU) GmbH mit einem Stammkapital von CHF muss deshalb ihr Kapital vorgängig auf CHF erhöhen. Für die Umwandlung sind folgende Schritte zu unternehmen: 1. Falls erforderlich Erhöhung des Kapitals auf CHF durch öffentliche Beurkundung (Notar). 2. Die eigentliche Umwandlung erfolgt durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung mittels öffentlicher Beurkundung, wobei die neuen Statuten festgesetzt werden und die Mitglieder der Verwaltung sowie die zeichnungsberechtigten Personen bestimmt werden. Die Rechtsformbezeichnung GmbH der Firma wird durch AG oder Aktiengesellschaft ersetzt. Bei einer kleinen bis mittelgrossen GmbH muss kein umfassender Prüfbericht erstellt werden. Der Urkundsperson ist jedoch ein Umwandlungsplan samt einer Umwandlungsbilanz, ein Bericht analog einer qualifizierten Gründung (Gründungsbericht), eine Prüfungsbestätigung eines zugelassenen Revisors für diesen Bericht und eine KMU-Erklärung vorzulegen. 3. Die Umwandlung muss beim Handelsregisteramt angemeldet werden, damit die Rechtsformänderung rechtskräftig wird. Bemerkungen: 1. Die Umwandlungsbilanz muss einen Nettoüberschuss ausweisen. Sofern die GmbH eine Unterdeckung oder Überschuldung ausweist, muss die Bilanz vor der Umwandlung saniert werden, etwa indem Bareinschüsse geleistet werden oder Forderungsverzichte von Gläubigern im Umfang der 21

25 Umstrukturierung Umwandlung einer GmbH in eine AG Unterdeckung/Überschuldung vorliegen. Reine Rangrücktritte genügen nicht für eine Sanierung. 2. Gemäss Fusionsgesetz gilt bei einer Umwandlung das Prinzip der Wahrung der Mitgliedschaftsrechte. Sofern nicht sämtliche Gesellschafter der GmbH gemäss ihren bisherigen Anteilen die neuen Aktien zeichnen, müssen die Stammanteile vor der Umwandlung übertragen worden sein (vgl. meinen Beitrag für die Übertragung von Stammanteilen). 22

26 Impressum Impressum Kontaktadresse Niklaus Plancherel, lic. iur. Zürich (CH) Haftungsausschluss Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, Genauigkeit, Aktualität, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Informationen. Haftungsansprüche gegen den Autor wegen Schäden materieller oder immaterieller Art, welche aus dem Zugriff oder der Nutzung bzw. Nichtnutzung der veröffentlichten Informationen, durch Missbrauch der Verbindung oder durch technische Störungen entstanden sind, werden ausgeschlossen. Alle Angebote sind unverbindlich. Der Autor behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen. Haftung für Links Verweise und Links auf Webseiten Dritter liegen ausserhalb unseres Verantwortungsbereichs Es wird jegliche Verantwortung für solche Webseiten abgelehnt. Der Zugriff und die Nutzung solcher Webseiten erfolgen auf eigene Gefahr des Nutzers oder der Nutzerin. Urheberrechte Die Urheber- und alle anderen Rechte an Inhalten, Bildern, Fotos oder anderen Dateien auf der Website gehören ausschliesslich Niklaus Plancherel oder den speziell genannten Rechtsinhabern. Für die Reproduktion jeglicher Elemente ist die schriftliche Zustimmung der Urheberrechtsträger im Voraus einzuholen. Quelle Dieses Impressum wurde am mit dem Impressum-Generator der Firma Brunner AG, Druck und Medien, in Kriens erstellt. Die Brunner AG, Druck und Medien, in Kriens übernimmt keine Haftung. 23

27 Powered by TCPDF ( Impressum 24

GLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 FAX 055 645 29 89 E-Mail email@gtag.ch

GLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 FAX 055 645 29 89 E-Mail email@gtag.ch GLARONIA TREUHAND, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Gesetzliche Grundlage Art. 552 ff. OR Art. 594 ff. OR Art. 620 ff. OR Art. 772 ff. OR Zweck

Mehr

Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften

Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften a. Überblick und Abgrenzungen b. Einfache Gesellschaft c. Kollektivgesellschaft d. Kommanditgesellschaft e. GmbH f. AG g. Genossenschaft

Mehr

Beilage 1 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Personengesellschaften Kapitalgesellschaften

Beilage 1 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Personengesellschaften Kapitalgesellschaften Seite 1 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Gesesetzliche Grundlage OR 552 ff. OR 594 ff. OR 620 ff. OR 772 ff. Zweck Wirtschaftlich oder nicht wirtschaftlich Wirtschaftlich oder nicht wirtschaftlich

Mehr

Checkliste - Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen

Checkliste - Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen Checkliste - Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen Zweck Gründer 1 Person Mindestens 2 Personen Mindestens 2 Personen 1 Person 1 Person Gründungskosten Gering Gering Gering Mittel Mittel Verwaltungskosten

Mehr

Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen

Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen Seite 1/6 Zweck Gründer 1 Person mind. 2 Personen mind. 2 Personen 1 Person 1 Person Nur Gründungskosten gering gering gering hoch mittel Verwaltungskosten gering gering gering hoch mittel Gründung keine

Mehr

Gründung einer Aktiengesellschaft (AG)

Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) Georg Volz Rechtsanwalt, Notar und dipl. Steuerexperte Spitalgasse 4, Postfach 543 3000 Bern 7 Tel. Nr.: 031 311 22 61 Fax Nr.: 031 311 04 84 info@volzrecht.ch Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) Ebenso

Mehr

Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen

Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen Seite 1 Vor- Nachteile einzelnen Rechtsformen Zweck Nur Grün 1 Person mind. 2 Personen mind. 2 Personen mind. 3 Personen mind. 2 Personen Gründungskosten gering gering gering hoch mittel Verwaltungskosten

Mehr

Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen gültig ab 1. Januar 2008

Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen gültig ab 1. Januar 2008 Zweck nur Gründer 1 Person mind. 2 Personen mind. 2 Personen 1 Person 1 Person Gründungskosten gering gering gering CHF 2000-3000 CHF 2000-3000 Verwaltungskosten gering gering gering mittel mittel Gründung

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft.

Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft. Rechtsformen der Unternehmen 17 Firma Kapital Fremdkapital Haftung Geschäftsführung Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft

Mehr

Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN

Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN Die richtige Wahl treffen Es gibt viele Unternehmensformen, welche dabei für Sie die richtige ist, hängt von vielen

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Rechtsformenvergleich

Rechtsformenvergleich Rechtsformenvergleich eigene Rechtspersönlichkeit Mindestzahl Grün Nein Nein Nein Ja Ja Ja Ja 1 2 2 Mindestkapital s s Firmenschutz Firmenbildung Familienname des Inhabers mit freiwilligen Zusätzen Bsp:

Mehr

Übersicht zu den wichtigsten Rechtsformen eines Unternehmens

Übersicht zu den wichtigsten Rechtsformen eines Unternehmens Übersicht zu den wichtigsten Rechtsformen eines Unternehmens Die Wahl einer Rechtsform einer Unternehmung ist wichtig. Viele zukünftige Vorgänge hängen davon ab. Damit Vor- und Nachteile verglichen werden

Mehr

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition

Mehr

Dossier D2 Kommanditgesellschaft

Dossier D2 Kommanditgesellschaft Dossier Kommanditgesellschaft Sie ist auch eine Personengesellschaft, unterscheidet sich aber in folgenden Punkten von der Kollektivgesellschaft. Gesellschafter (Teilhaber) Die Kommanditgesellschaft hat

Mehr

Für die Gründung Ihres Unternehmens stehen Ihnen hauptsächlich die folgenden Gesellschaftsformen

Für die Gründung Ihres Unternehmens stehen Ihnen hauptsächlich die folgenden Gesellschaftsformen 6 Rechtsform Die Wahl der Gesellschaftsform bei der Gründung Ihres Unternehmens ist von grosser Bedeutung. Die gewählte Form beeinflusst die Organisation Ihres Unternehmens in den Bereichen Führung, Produktion,

Mehr

Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Georg Volz Rechtsanwalt, Notar und dipl. Steuerexperte Spitalgasse 4, Postfach 543 3000 Bern 7 Tel. Nr.: 031 311 22 61 Fax Nr.: 031 311 04 84 info@volzrecht.ch Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben

Mehr

Rechtsformen für Direktinvestitionen

Rechtsformen für Direktinvestitionen Gesellschaftsrechtlich: Steuerechtlich: Übersicht Einzelunternehmung Einfache Gesellschaft Kollektivgesellschaft Kommanditgesellschaft Aktiengesellschaft (AG) Kommanditaktiengesellschaft Zweigniederlassung

Mehr

Formular: Gründung Aktiengesellschaft (AG)

Formular: Gründung Aktiengesellschaft (AG) Formular: Gründung Aktiengesellschaft (AG) 1. Firma Notar: 2. Personalien der Gründer / Zeichnung der Aktien 2. Personalien der Gründer / Zeichnung der Aktien Gründer/in 1 Gründer/in 2 / Firma / Firma

Mehr

Für die Kommanditaktiengesellschaft ist aufgrund von Art. 764 Abs. 2 OR die entsprechende Regelung der Aktiengesellschaft analog anwendbar.

Für die Kommanditaktiengesellschaft ist aufgrund von Art. 764 Abs. 2 OR die entsprechende Regelung der Aktiengesellschaft analog anwendbar. Bilanzdeponierung Allgemeines In den Art. 190-193 SchKG sind einige Tatbestände geordnet, die ohne vorgängige Betreibung zur Konkurseröffnung führen. Es handelt sich dabei um Sachverhalte, welche die Möglichkeit

Mehr

3 Zusatzübungen zum Kapitel Rechtsformen

3 Zusatzübungen zum Kapitel Rechtsformen 3 Zusatzübungen zum Kapitel Rechtsformen A Erstellen Sie die folgende Übersicht, indem Sie die richtigen Bezeichnungen in die Kästchen setzen. Rechtsformen der Unternehmung Kommanditges. B Die Bilanz einer

Mehr

Gesellschaftsrecht: Recht der Organisationsformen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln (Teilgebiet des Handelsrechts)

Gesellschaftsrecht: Recht der Organisationsformen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln (Teilgebiet des Handelsrechts) Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht Gesellschaftsrecht: Recht der Organisationsformen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln (Teilgebiet des Handelsrechts) Handelsrecht:

Mehr

Körperschaft (Personenverbindung mit Rechtspersönlichkeit) zwingend ausschliessliche Haftung der Gesellschaft (Art. 772 Abs. 1 Satz 3, Art.

Körperschaft (Personenverbindung mit Rechtspersönlichkeit) zwingend ausschliessliche Haftung der Gesellschaft (Art. 772 Abs. 1 Satz 3, Art. Charakterisierung der GmbH aufgrund der Unterscheidungsmerkmale von Gesellschaftsformen Körperschaft (Personenverbindung mit Rechtspersönlichkeit) zwingend ausschliessliche Haftung der Gesellschaft (Art.

Mehr

Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins

Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins Quelle http://www.zivilgesetzbuch.ch/sr/210/210_004.htm Datum Stand Dez 2011 Schweizerisches Zivilgesetzbuch Erster Teil Einleitung Zweiter Titel Zweiter Abschnitt

Mehr

Addendum zum Standard ech-0108 Unternehmens- Idendtifikationsregister

Addendum zum Standard ech-0108 Unternehmens- Idendtifikationsregister egovernment-standards Seite 1 von 5 Addendum zum Standard ech-0108 Unternehmens- Idendtifikationsregister Name Standard-Nummer Kategorie Reifegrad Version Addendum zum Standard Unternehmens-Identifikationsregister

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des GmbHG 4. (1) bis (2) 4. (1) bis (2) unverändert (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch

Mehr

Immobiliengesellschaft Luxemburg

Immobiliengesellschaft Luxemburg Immobiliengesellschaft Luxemburg I. Begriff der Immobiliengesellschaft 1. Rechtsform 2. Gründung II. Steuerliche Aspekte 1. Besteuerung der Erträge aus Immobilienveräußerungen 2. Besteuerung von Anteilveräußerungsgewinnen

Mehr

Unternehmensrechtsformen

Unternehmensrechtsformen Unternehmensrechtsformen Arten Rechtsform= juristisches Kleider einer Unternehmung Jede Unternehmung muss eine Rechtsform haben Die Rechtsformen werden vom Gesetz zur Verfügung gestellt. Es gibt keine

Mehr

Gründung einer Personengesellschaft

Gründung einer Personengesellschaft Gründung einer Personengesellschaft Rechtliche Rahmenbedingungen und steuerliche Folgen der Gründung einer OG und KG Vom Handelsgesetzbuch (HBG) zum Unternehmensgesetzbuch (UGB): - Die Personengesellschaften:

Mehr

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

Offene Handelsgesellschaft (ohg)

Offene Handelsgesellschaft (ohg) Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51957 Offene Handelsgesellschaft (ohg) Inhalt: 1. Was ist eine ohg?...2 2. Wie wird eine ohg gegründet? Was sind die wichtigsten Voraussetzungen

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Checkliste für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Checkliste für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Checkliste für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Budgetierung der Gründungskosten Festlegung des Namens der Firma inkl. Prüfung der Verfügbarkeit (www.zefix.ch) Deklaration

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Verzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege

Verzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege Handelsregisteramt Kanton Zürich Merkblatt Verzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege Kleinen und mittleren Unternehmen gewährt das Schweizerische Obligationenrecht seit 2008 die

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

S T A T U T E N. der. Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A.

S T A T U T E N. der. Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A. S T A T U T E N der Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A. mit Sitz in Opfikon (ZH) I. FIRMA, SITZ, DAUER UND ZWECK DER GESELLSCHAFT Artikel 1 Unter der

Mehr

Angaben zur Gründung einer AG

Angaben zur Gründung einer AG Jean Baptiste Huber Rechtsanwalt und Urkundsperson Bundesplatz 6 Postfach 6304 Zug /(Schweiz) Tel. 041 725 41 41 Fax 041 725 41 42 E-Mail: jbhuber@rahuber.ch Angaben zur Gründung einer AG Bei Fragen oder

Mehr

Aktionärsbindungsvertrag

Aktionärsbindungsvertrag Aktionärsbindungsvertrag Zwischen Einwohnergemeinde Birr, (im folgenden: Gemeinde Birr genannt), Einwohnergemeinde Birrhard, (im folgenden: Gemeinde Birrhard genannt), Einwohnergemeinde Brugg, handelnd

Mehr

Gewerbe: selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche. Gesellschaft und Unternehmen: die Gesellschaft als Trägerin eines Unternehmens

Gewerbe: selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche. Gesellschaft und Unternehmen: die Gesellschaft als Trägerin eines Unternehmens Begriff des kaufmännischen Unternehmens Gewerbe: selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit (Art. 2 lit. b HRegV) ("Unternehmen") nach kaufmännischer Art geführt (siehe z.b.

Mehr

Angaben GmbH für neu zu gründende Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Angaben GmbH für neu zu gründende Gesellschaft mit beschränkter Haftung Angaben GmbH für neu zu gründende Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Gründungsauftrag) I. Firma / Name der Gesellschaft Firmenabklärung durch den Notar Eidg. Handelsregisteramt Ja Nein Institut für

Mehr

Die offene Handelsgesellschaft

Die offene Handelsgesellschaft Bereich Wirtschafts- und Steuerrecht Dokument-Nr. 51957 März 2009 Merkblatt zur Rechtsform Inhalt: Die offene Handelsgesellschaft 1. Was ist eine ohg?... 2 2. Wie wird eine ohg gegründet? Was sind die

Mehr

Stiftung oder Trust? Wir helfen Ihnen bei Ihrer Entscheidung!

Stiftung oder Trust? Wir helfen Ihnen bei Ihrer Entscheidung! Stiftung oder Trust? Wir helfen Ihnen bei Ihrer Entscheidung! 1 Inhaltsübersicht 1. Stiftungen in der Schweiz 1.1 Gründung der Stiftung 1.2 Steuerliche Aspekte 1.3 Kosten bei Gründung sowie laufender Art

Mehr

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag)

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) zwischen RP, (Strasse, Ort) RP und MP, (Strasse, Ort) MP Präambel Die Parteien dieses Vertrages sind Eigentümer von je 50 % der Aktien der L AG mit

Mehr

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten des Vereins guild42.ch Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna

Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einführung........................................ 5 Die Struktur der Kommanditgesellschaft..................

Mehr

Informationen zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen

Informationen zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen Informationen zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen Die Umsetzung der GAFI-Empfehlungen erfolgt durch Anpassung des innerstaatlichen Rechts. Es betrifft dies aus Sicht der Notare insbesondere: Die Anpassung

Mehr

Statuten. der Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa

Statuten. der Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa A. Statuten der Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa I. Zweck und verfügbare Mittel 1. Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa besteht mit Sitz in Klosters eine Stiftung im Sinne

Mehr

1.4.1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Folie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

1.4.1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Folie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 1.4 Die Kapitalgesellschaften 1.4.1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Folie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH wird von einer Person oder mehreren Personen gegründet.

Mehr

Überblick über die häufigsten Gesellschaftsformen

Überblick über die häufigsten Gesellschaftsformen Überblick über die häufigsten sformen I. Personengesellschaften Offene OG 2 alle haften persönlich, solidarisch unbeschränkt keine Formerfordernisse notwendig Ges entsteht erst Personen-, Sach Fantasiefirma

Mehr

Neues Revisionsgesetz per 1.1.2008

Neues Revisionsgesetz per 1.1.2008 Neues Revisionsgesetz per 1.1.2008 Änderungen im Gesellschaftsrecht und Einführung einer Revisionsaufsicht Die Eidgenössischen Räte haben im Dezember 2005 die Änderung des Obligationenrechts (GmbH- Recht

Mehr

Statuten. A Allgemeine Bestimmungen Name und Sitz Zweck des Vereins

Statuten. A Allgemeine Bestimmungen Name und Sitz Zweck des Vereins Statuten A Allgemeine Bestimmungen Name und Sitz Zweck des Vereins B Mitgliedschaft Mitglieder Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft Mitgliederbeiträge C Vorstand Stellung Zusammensetzung Aufgaben D Generalversammlung

Mehr

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Offene Handelsgesellschaft (OHG) Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51957 Offene Handelsgesellschaft (OHG) Inhalt: Offene Handelsgesellschaft (OHG)... 1 1. Was ist eine OHG?... 2 2. Was sind die Voraussetzungen

Mehr

Kapitalerhöhung - Verbuchung

Kapitalerhöhung - Verbuchung Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.

Mehr

Rechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge

Rechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Rechtliche Aspekte der Bedeutung der Rechtsform und sonstig Hinweise bei Nachfolge / Übergang von Unternehmen 1 Einleitung erfordert eine ganzheitliche Betrachtung : Betriebswirtschaft Gesellschaftsrecht

Mehr

als Träger in Frage. Im Gegensatz zu

als Träger in Frage. Im Gegensatz zu oder teilweise beschränkt z. B. bei der Kommanditgesellschaft (KG) haften. W eitere Personengesellschaften sind die Stille Gesellschaft und die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Typisch: Die voll haftenden

Mehr

Informationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien

Informationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien Informationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien I. Allgemeines Was sind Namensaktien? Die UCP Chemicals AG ( UCP oder die Gesellschaft ) wird als Gesellschaft mit Namensaktien ein Aktienbuch

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN

Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN Grundsätze Artikel 1 Unter dem Namen "Gönnervereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon, in der Folge "Vereinigung

Mehr

Verein Barmelweid. Statuten

Verein Barmelweid. Statuten Verein Barmelweid Statuten 4. Juni 2008 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen «Verein Barmelweid» (vormals «Aargauischer Heilstätteverein») besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Mehr

1 430.121. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.2002 (Stand 01.01.2003)

1 430.121. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.2002 (Stand 01.01.2003) 40. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.00 (Stand 0.0.00) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Grundsätzliches

Mehr

Statuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau

Statuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau Statuten der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau I Name, Sitz und Zweck 1.1 Name Unter dem Namen Elektrizitätsgenossenschaft Aristau, nachstehend Genossenschaft genannt, besteht eine privatrechtliche,

Mehr

Dreissigster Titel: Das Handelsregister

Dreissigster Titel: Das Handelsregister Dreissigster Titel: Das Handelsregister A. Zweck und Einrichtung I. Im Allgemeinen Art. 927 1 In jedem Kanton wird ein Handelsregister geführt. 2 Es steht den Kantonen frei, das Handelsregister bezirksweise

Mehr

Öffentliche Beurkundung. Gründung. der. * (Name der Gesellschaft) mit Sitz in * (Sitz der Gesellschaft)

Öffentliche Beurkundung. Gründung. der. * (Name der Gesellschaft) mit Sitz in * (Sitz der Gesellschaft) Öffentliche Beurkundung Gründung der * (Name der Gesellschaft) mit Sitz in * (Sitz der Gesellschaft) Im Amtslokal des Notariates * (Name des Notariates) sind heute erschienen: 1. * (Vorname, Name, Geburtsdatum,

Mehr

RECHT: Rechtliches Umfeld der Unternehmung Rechtliches Umfeld der Unternehmung

RECHT: Rechtliches Umfeld der Unternehmung Rechtliches Umfeld der Unternehmung Rechtliches Umfeld der Unternehmung E:\Eigene Dateien\Webs\GisinA\WI\Recht\AU Rechtliches Umfeld der Unternehmung.doc Alex Gisin Seite 1 von 9 Inhalt 1. Spannungsfeld...3 2. Rechtliche Grundlagen...3 2.1

Mehr

Heizwerk Oberdiessbach AG Statuten I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck II. Aktienkapital und Aktien

Heizwerk Oberdiessbach AG Statuten I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck II. Aktienkapital und Aktien Heizwerk Oberdiessbach AG Statuten I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck Art. 1 Unter der Firma Heizwerk Oberdiessbach AG besteht mit Sitz in Oberdiessbach (BE) eine Aktiengesellschaft gemäss den vorliegenden

Mehr

GmbH-Recht Auswirkungen resp. Nachwirkungen der Revision des Obligationenrechts im Jahre 2008 auf bestehende GmbHs

GmbH-Recht Auswirkungen resp. Nachwirkungen der Revision des Obligationenrechts im Jahre 2008 auf bestehende GmbHs Marco Strahm / Claudia Leu Januar 2012 GmbH-Recht Auswirkungen resp. Nachwirkungen der Revision des Obligationenrechts im Jahre 2008 auf bestehende GmbHs Von Marco Strahm Rechtsanwalt und Notar Partner

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Checkliste Gesellschaftsformen / 14.08.2015. Einzelfirma Kollektiv- Gesellschaft mit Aktiengesellschaft

Checkliste Gesellschaftsformen / 14.08.2015. Einzelfirma Kollektiv- Gesellschaft mit Aktiengesellschaft Checkliste sformen / 14.08.2015 Rechtliche Aspekte Einzelfirma Kollektiv- mit Aktiengesellschaft Gründer: eine natürliche Person zwei oder mehrere natürliche eine oder mehrere natürliche oder eine oder

Mehr

VORLESUNG: ALLG. BWL J THEMA: RECHTSFORMEN. Referentin: Madlen Schumann

VORLESUNG: ALLG. BWL J THEMA: RECHTSFORMEN. Referentin: Madlen Schumann VORLESUNG: ALLG. BWL J THEMA: RECHTSFORMEN Referentin: Madlen Schumann 23.10.2013 M. Schumann 2 Bedeutung der Rechtsform 1. Rechtsgestaltung (Haftung) 2. Leistungsbefugnisse (Vertretung nach außen, Geschäftsführung)

Mehr

Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd.

Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd. Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd. Amtsgericht Charlottenburg Registergericht 14046 Berlin In der neuen Handelsregistersache X Ltd. melden wir, die unterzeichnenden directors der

Mehr

Gründung einer AG in Polen

Gründung einer AG in Polen KOZLOWSKI Rechts- und Steuerberatung Ul. Wawelska 1/2 70-505 Szczecin POLEN http://ra-kozlowski.com/ mail@ra-kozlowski.com Gründung einer AG in Polen Die polnische Aktiengesellschaft (spółka akcyjna, kurz

Mehr

Statuten des Badminton Club Arbon

Statuten des Badminton Club Arbon Statuten des Badminton Club Arbon I. Name, Sitz und Zweck Name, Sitz Artikel 1 Unter dem Namen Badminton Club Arbon, auch BCA oder BC Arbon, besteht mit Sitz in Arbon ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.

Mehr

Merkblatt zur Neueintragung einer Aktiengesellschaft (Art. 261 367 PGR)

Merkblatt zur Neueintragung einer Aktiengesellschaft (Art. 261 367 PGR) 1/5 A M T FÜ R JU S TIZ FÜ R STEN TU M LIEC H TEN STEIN H A N D ELS R EG ISTER Merkblattnummer AJU/ h70.004.03 Merkblattdatum 02/2013 Direktkontakt info.hr.aju@llv.li Merkblatt zur Neueintragung einer

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen

5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen 5. Kapitel Inhaltsübersicht V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen A. Kleine, mittelgroße und große Vereine B. Rechnungsprüfer / Abschlussprüfer 5. Kapitel, Seite 1 von 6 V. Das Rechnungswesen

Mehr

ALLEMAND Mai 2015 DIE FRANZÖSISCHE GMBH (SARL SOCIETE A RESPONSABILITE LIMITEE)

ALLEMAND Mai 2015 DIE FRANZÖSISCHE GMBH (SARL SOCIETE A RESPONSABILITE LIMITEE) JURISINFO FRANCO- ALLEMAND Mai 2015 Hinweis : Dieses Merkblatt gibt nur globale erste Hinweise. DIE FRANZÖSISCHE GMBH (SARL SOCIETE A RESPONSABILITE LIMITEE) 1. Gründung der GmbH 1.1.Voraussetzungen Die

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

Geschäftsordnung. Sie ergänzt und ist Bestandteil der Satzung des Tourismusvereins.

Geschäftsordnung. Sie ergänzt und ist Bestandteil der Satzung des Tourismusvereins. Geschäftsordnung 1 Zweck Die Geschäftsordnung regelt den Geschäftsvorgang. Sie ergänzt und ist Bestandteil der Satzung des Tourismusvereins. 2 Pflichten und Aufgaben des Vorstandes Alle Vorstandsmitglieder

Mehr

Aufgabe 31 Rechtliche Grundlagen für die Buchungen bei der GmbH

Aufgabe 31 Rechtliche Grundlagen für die Buchungen bei der GmbH Seite 196 Aufgabe 31 Rechtliche Grundlagen für die Buchungen bei der GmbH Füllen Sie mit Hilfe des Obligationenrechts den Lückentext aus. Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft spricht man bei der GmbH nicht

Mehr

Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform

Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 5 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 1 5 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 5 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 2 5 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 3 Von der Geschäftsidee bis

Mehr

Rechtsformen der privat-rechtlichen Unternehmen. Betriebswirtschaftslehre

Rechtsformen der privat-rechtlichen Unternehmen. Betriebswirtschaftslehre Die Rechtsform eines Unternehmens ist die, nach außen wirksame und typisierte Struktur und regelt das Außenund Innerverhältnis von Unternehmen Außenverhältnis: Rechtsbeziehungen gegenüber Dritten (Lieferanten,

Mehr

Statuten des Vereins. Lehrpersonen Bündner. Kantonsschule (VLBKS)

Statuten des Vereins. Lehrpersonen Bündner. Kantonsschule (VLBKS) Statuten des Vereins Lehrpersonen Bündner Kantonsschule (VLBKS) I. ALLGEMEINES Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Verein Lehrpersonen Bündner Kantonsschule (VLBKS) besteht ein Verein im Sinne von Art.

Mehr

Merkblatt. Gründung einer GmbH. Mai 2014

Merkblatt. Gründung einer GmbH. Mai 2014 Merkblatt Gründung einer GmbH Mai 2014 Allgemeines Durch die Gründung einer GmbH wird eine juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten und einer eigenen Rechtspersönlichkeit erschaffen. Die Rechte

Mehr

Verein. Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009. AMS S t a t u t e n Mai 2009 1 / 7

Verein. Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009. AMS S t a t u t e n Mai 2009 1 / 7 Verein Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009 1 / 7 Inhaltsverzeichnis I Name, Sitz und Zweck Art. 1: Name, Sitz Art. 2: Zweck II Mitgliedschaft Art. 3: Mitglieder

Mehr

Formular Handelsregisteranmeldung einer Einzelfirma in der Schweiz

Formular Handelsregisteranmeldung einer Einzelfirma in der Schweiz Formular Handelsregisteranmeldung einer Einzelfirma in der Schweiz 1. Firmenbezeichnung Familienname des Inhabers bzw. der Inhaberin. Weitere Zusätze (z.b. Vornamen, Umschreibung der Geschäftstätigkeit,

Mehr

Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau

Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau Geschäftsstelle Spitex Gossau Rosenweg 6,9201 Gossau Tel. 071 383 23 63 / Fax 071 383 23 65 kpv.gossau@spitexgossau.ch Krankenpflegeverein

Mehr

Unter der Firma XY Netz AG besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in.

Unter der Firma XY Netz AG besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in. Seite 1 von 6 Statuten XY Netz AG 2008 Statuten der XY Netz AG Vorbemerkung: In diesen Statuten wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit für alle Funktionen die männliche Form verwendet. Personen weiblichen

Mehr

Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl. Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht

Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl. Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht 1. Haftung 2. Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung 3. Entnahmerechte 4. Leitungsbefugnis

Mehr

NEUORDNUNG DER REVISION

NEUORDNUNG DER REVISION NEUORDNUNG DER REVISION Die Neuordnung der Revision hat zur Folge, dass das Obligationenrecht und teilweise auch das Zivilgesetzbuch wesentliche Änderungen erfahren. Ferner wird neu eine Aufsichtsbehörde

Mehr

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

FAQ zum neuen GmbH-Recht 2008

FAQ zum neuen GmbH-Recht 2008 Handelsregisteramt Kanton Zürich FAQ zum neuen GmbH-Recht 2008 Revision Frage 1: Welche Belege sind dem Handelsregisteramt bei einem Verzicht auf eine Revision einzureichen? Die einzureichenden Belege

Mehr